Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 13.06.2018 – VG 7 L 645/18.A
7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0613.7L645.18.00
Tenor§
Die Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
1. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den am 4. Juni 2018 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Erwägungen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
2. Über den wörtlichen Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers,
„die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (wieder-) herzustellen)“,
entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin. Für die vom Antragsteller ausdrücklich angeregte Rückübertragung auf die Kammer bestand kein Anlass, da die Rechtssache entgegen der Einschätzung des Antragstellers aus den nachfolgenden Erwägungen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Einzelrichterin auch nicht von der Rechtsprechung der Kammer abweicht, vgl. § 76 Abs. 4 S. 2 AsylG.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Es spricht bereits alles dafür, dass er unzulässig ist. Das gilt auch dann, wenn er entsprechend den gesetzlichen Regelungen in §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 AsylG dahin ausgelegt würde, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 04. Juni 2018 (VG 7 K 1307/18.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes begehrt. Denn es handelt sich nicht um den statthaften Rechtsbehelf. Verweigert die Grenzbehörde einem Ausländer, der auf einem Flughafen um Asyl nachsucht und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweist, gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylG die Einreise, weil das Bundesamt - wie hier mit Bescheid vom 30. Mai 2018 - den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AsylG), ist vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe von § 18a Abs. 4 und 5 AsylG statthaft. Der Antrag richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung, die das Bundesamt vorsorglich erlässt. Die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt nach § 18a Abs. 5 Satz 2 AsylG zugleich als Aussetzung der Abschiebung. Eines neben dem Antrag nach § 123 VwGO kumulativ oder hilfsweise zu stellenden Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf es nicht (vgl. Haderlein in Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 17. Edition, Stand: 01.02.20108, § 18a AsylG, Rn. 32 m. w. N.; Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 18a AsylG Rn. 27). Der Antragssteller hat im Verfahren VG 7 L 646/18.A den statthaften und auch im Übrigen zulässigen Eilrechtsschutzantrag gestellt, so dass auch eine Umdeutung nicht in Betracht zu ziehen war. Dass das Bundesamt in der dem Bescheid vom 30. Mai 2018 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung in der Sache und hinsichtlich der Antragsfrist unzutreffend (vgl. die Sonderregelung in § 18a Abs. 4 Satz 1 AsylG) auf einen gesonderten Eilrechtsschutzantrag verweist, dürfte die Statthaftigkeit des vorliegenden Antrages nicht begründen. Denn aus dem Tenor des Bescheides vom 30. Mai 2018 (Nr. 5 Satz 2 und 3) ergibt sich, dass das Bundesamt Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 18a Abs. 2 AsylG nur vorsorglich erlassen hat.
Der Antrag bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Insoweit wird auf den Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren VG 7 L 646/18.A verwiesen. Die Einzelrichterin hat dort unter Würdigung der Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren entschieden, dass ein Anspruch auf Einreise nicht glaubhaft gemacht wurde, weil keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes vom 30. Mai 2018 bestehen, den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Gewährung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.