Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 13.06.2018 – VG 7 L 646/18.A

7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0613.7L646.18.00

Tenor§

Die Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

1. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den am 4. Juni 2018 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Erwägungen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2. Über den gemäß § 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahin auszulegenden Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten,

entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin. Für die vom Antragsteller im Parallelverfahren VG 7 L 645/18.A ausdrücklich angeregte Rückübertragung auf die Kammer bestand kein Anlass, da die Rechtssache entgegen der Einschätzung des Antragstellers aus den nachfolgenden Erwägungen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Einzelrichterin auch nicht von der Rechtsprechung der Kammer abweicht, vgl. § 76 Abs. 4 S. 2 AsylG.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das auf Gewährung der Einreise gerichtete Antragsbegehren ist zwar gemäß § 18a Abs. 4 und 5 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Einreise zusteht. Dieser käme nach §§ 18a Abs. 4 S. 6 i. V. m. § 36 Abs. 4 AsylG i. V. m. Art. 16a GG nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 30. Mai 2018 bestehen würden, den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Gewährung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Dies ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des Eilverfahrens auf Grund einer eigenständigen Beurteilung zu prüfen, ob die Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylG) auch weiterhin Bestand haben kann. Ein Asylantrag umfasst nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylG das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung internationalen Schutzes; letzteres wiederum umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Das Offensichtlichkeitsurteil kann bezüglich der drei selbstständige Streitgegenstände „Anerkennung als Asylberechtigter“, „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ und „Zuerkennung subsidiären Schutzes“, nur einheitlich erfolgen. Für jeden einzelnen dieser Streitgegenstand ist eine Begründung der Offensichtlichkeitsentscheidung erforderlich und es müssen die Entscheidungen zu jedem einzelnen Streitgegenstand auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 -, juris dort Rn. 25). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Asylbegehren dann offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei diesem Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293]). Bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen ist das Asylbegehren offensichtlich unbegründet, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den von Art. 16 a Abs. 1 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubhaft erweist (vgl. BVerfGE 65, 76 [97]).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt.

a. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i. v. m. § 60 Abs. 1 AufenthG und für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Maßgabe von Art. 16a GG offensichtlich nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann nach

§ 3c AsylG ausgehen vom Staat, Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung im Sinne des § 3d zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. zu diesen Maßstäben zuletzt BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 20 ff.; vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, dort Rn. 19f., 32 m. w. N.).

Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Asylberechtigt ist jeder schutzbedürftige Ausländer, der unter Anführung genauer Einzelheiten glaubhaft macht, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, seiner politischen Überzeugung oder anderen für ihn unverfügbaren Merkmalen (sog. asylerheblichen Merkmalen) gezielt staatlichen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86ua -, BVerfGE 80, 315 ff.).

Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes dient in erster Linie das Vorbringen des Asylsuchenden dem Gericht als Grundlage dafür, sich von der Wahrheit des von ihm behaupteten Verfolgungsschicksals zu überzeugen. Zu einer Anerkennung als Asylberechtigtem bzw. zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann deswegen allein schon der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern dieser unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles glaubhaft ist. Voraussetzung ist insoweit, dass der Betreffende unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, der geeignet ist, den von ihm geltend gemachten Anspruch zu tragen; bei erheblichen Widersprüchen kann ihm nur geglaubt werden, wenn er diese überzeugend auflöst (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 15 sowie vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, juris Rn. 16).

Das Bundesamt ist nach Anhörung des Antragstellers zur Einschätzung gekommen, die von diesem vorgetragene staatliche Verfolgung durch die Polizei und den Geheimdienst Sri Lankas wegen einer unterstellten Unterstützertätigkeit für die LTTE trügen den geltend gemachten Anspruch offensichtlich nicht. Es hat dabei zugrunde gelegt, dass sich aus den im Einzelnen benannten Erkenntnisquellen und der Rechtsprechung eine Normalisierung der Sicherheitslage in Sri Lankas ergibt und dass wichtige Schritte unternehmen werden, um die ehemaligen Rebellen wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Tamilen müssten nach Einschätzung nur noch im Ausnahmefall mit einer Inhaftierung rechnen. Ernstliche Zweifel an diesen Annahmen als solchen sind vom Antragsteller nicht vorgetragen und auch unter Berücksichtigung aktuellerer Erkenntnisse (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Dezember 2017, S. 6 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24. Mai 2018, S. 8 ff.) und aktueller Rechtsprechung nicht ersichtlich (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 2016 - A 10 S 322/12 -, juris Rn. 48 ff. zur Gruppenverfolgung, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2015 – 3 A 2496/07.A - juris, Rn. 63 ff. zur Gruppenverfolgung sowie 169 ff. zu Individualverfolgung; VG München, Beschluss vom 10. April 2017 - M 17 S 17.36218 -, juris Rn. 22 ff. sowie das vom Antragsteller eingereichte Urteil des VG Freiburg vom 24. Oktober 2017 – A 4 K 2896/17 –). Das Bundesamt ist weiter davon ausgegangen, hier habe der Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Ernstliche Zweifel an dieser Einschätzung sind mit der Antragsbegründung im Parallelverfahren VG 7 L 645/18.A, die sich größtenteils auf die wörtliche Wiedergabe eines Teils der Anhörungsniederschrift beschränkt und hierzu geltend macht, der Antragsteller sei als Zugehöriger einer ethnischen Minderheit aufgrund beruflicher Tätigkeit verfolgt, im Falle der Rückkehr bestehe Lebensgefahr, bereits nicht aufgezeigt und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat in der Anhörung im Wesentlichen angegeben, er habe einen Laden mit CDs und Kommunikationsgeräten betrieben, unter anderem seien Lieder hochgeladen und dann verkauft worden. Aus Versehen sei im Jahre 2014 bei einem Kunden auch ein Lied der LTTE hochgeladen und transferiert worden. Zwei Kunden hätten das LTTE Lied laut abspielen lassen, seien daraufhin sofort vom Geheimdienst verhaftet, der Polizei übergeben und gefoltert worden. Dabei hätten sie seinen Laden als Quelle des Liedes benannt. Er sei dann von der Geheimdienstabteilung der Armee aus seinem Laden abgeholt, in ein dunkles Zimmer gesperrt und geschlagen worden. Am nächsten Tag sei er der Polizei übergeben worden und insgesamt 11 Tage in deren Gewalt gewesen, wobei es extreme Folterungen gegeben habe. Nach der Freilassung gegen Kaution habe er im ersten Jahr ungefähr alle 10 Tage bei der Polizei erscheinen müssen, danach sei er immer, wenn es ein Ereignis gegeben habe, aufgesucht worden. Es habe über 4 Jahre immer wieder weitere Verhöre gegeben, bei denen er von der Armee, der Polizei und dann den Geheimdienstleuten geschlagen, mit Waffen bedroht und gefoltert worden sei. Er habe jeweils 2 oder 3 Tage da bleiben müssen und sei dann wieder freigelassen worden. Diese insgesamt unsubstantiierten Angaben hält auch das Gericht nicht für glaubhaft. Wie im Bescheid vom 30. Mai 2018, dort Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 9, 6. Absatz, auf den gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen wird, ausführlich dargelegt, ist damit die geltend gemachte Verfolgung aus politischen Gründen nicht substantiiert und nachvollziehbar geschildert worden. Das Vorbringen des Antragstellers vermittelt insgesamt nicht den Eindruck, dass tatsächlich erlebte Geschehnisse wiedergegeben werden. Bereits der Anlass des gegen ihn gerichteten Vorgehens ist nicht substantiiert geschildert. Der Antragsteller hat weder den Hintergrund der Unruhen im Jahr 2014 noch Einzelheiten zu den angeblich aus Versehen hochgeladenen Liedern, wie etwa deren Bezug zur LTTE, benannt. Weiterhin ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass er die von ihm angegebenen - allerdings detailarm beschriebenen - massiven Übergriffe und Folterungen über vier Jahre hingenommen und trotzdem sein Leben und seinen Beruf weitergeführt haben will. Das gilt vor allem für seine auf Nachfrage getätigte Aussage, er habe gedacht, das sei okay, das seien alltägliche Angelegenheiten und er könne es schaffen, sein Leben weiterzuführen. Auch hat er nicht plausibel zu machen vermocht, warum er trotz eines abgeschlossenen Gerichtsverfahrens weiterhin auf einer schwarzen Liste des Geheimdienstes geführt worden sein soll, obwohl das Gerichtsverfahren mit dem Beweis geendet habe, dass er nichts mit dem Terrorismus zu tun habe. Sein Erklärungsversuch, wenn man einmal wegen einer Verdächtigung verhaftet gewesen sei, bleibe man ewig in der schwarzen Liste als Verdächtiger, ist nicht ansatzweise überzeugend. Vor allem ist auch nicht nachvollziehbar, dass gegen ihn vier Jahre derart gehäuft vorgegangen worden sein soll, zumal er nach eigenen Angaben keine Informationen hatte. Der Antragsteller hat angegeben, er sei immer dann abgeholt und unter Folterung befragt wurde, wenn es in der Stadt „Ereignisse“ gegeben habe. Die Anlässe solcher Befragungen hat er nur vage bezeichnet („wenn in dem Gebiet irgendwas schief geht“). Auch die auf Nachfrage beispielhaft angegeben Vorfälle wie etwa die Explosion einer kleinen Bombe (Haftbombe) „irgendwo“ oder „das jemand in der Stadt erschossen wurde“ sei, machen die angeblich deswegen mit ihm geführten Verhöre an sich und vor allem in der geschilderten Häufung nicht plausibel. Zudem hat er auf Nachfrage, ob er dann sage, er habe nicht damit zu tun und werde wieder freigelassen, bestätigt, er werde wieder freigelassen, dann kämen sie später wieder. Jedes Mal müsse er 2 oder 3 Tage da bleiben, während des Aufenthalts stellten sie Fragen oder verhörten ihn, dann sei er wieder frei. Das so geschilderte Vorgehen des Geheimdienstes - wiederkehrende Befragung ohne jeglichen Informationsgewinn - ist gerade im Hinblick auf seine weiteren Angaben, er habe nichts mit der Terroristenorganisation zu tun gehabt, dies habe auch das Gericht so festgestellt, nicht nachvollziehbar. Auch der Hinweis in der Antragsbegründung, Geheimdienst und Justiz seien zwei unterschiedliche Organisationseinheiten, auch in Deutschland gebe es Gewaltenteilung, macht diesen Vortrag nicht ansatzweise plausibel. Dass der Antragsteller einerseits Angaben zu den vorgetragenen Folterungen macht und angibt, er habe dann gegen die Wand gelehnt stehen müssen und sie hätten auf seinen Rücken, seine Waden, die Schienbeine und die Fußsohle geschlagen, andererseits auf die Frage, wie oft es zu dieser Art der Folter gekommen antwortet, „das war so extrem viel“, vermittelt ebenfalls nicht den Eindruck eines tatsächlich erlebten Geschehnisses. Wie das Bundesamt weiterhin zutreffend ausführt, hat der Antragsteller vor allem auch nicht ansatzweise glaubhaft machen können, was der konkrete Anlass der Ausreise war. Worin der Unterschied der letzten Befragung zu den von ihm über vier Jahre als alltäglich hingenommenen Befragungen und Folterungen gelegen haben soll und wodurch nunmehr die Befürchtung ausgelöst wurde, man werde ihn töten, hat er auch auf mehrere gezielte Nachfragen nicht plausibel zu machen vermocht. Das von ihm angegebene Ereignis, eine Bombenexplosion, nach der er mit 3 weiteren Leuten verhaftet und so geschlagen worden sei, dass er seine Hoffnung verloren habe, hat er nicht substantiiert beschrieben. Die auf Nachfrage erfolgten weiteren Angaben, es sei eine sehr bedrohende Situation für ihn gewesen, er sei psychisch sehr kaputt gewesen, sie hätten wieder – mehrfach am Tage - ihre Waffen auf seinen Kopf gedrückt und er hätte gedacht, er sei tot, gleichen seinen Angaben zu früheren Verhören. Auch die ebenfalls erst auf Nachfrage geäußerte Befürchtung, sie würden ihn irgendwann töten, hat der Antragsteller nicht plausibel gemacht. Er hat hierzu auf weitere Nachfrage lediglich unsubstantiiert angegeben, sie hätten ihn nun in der letzten Instanz gesucht, er habe nach den letztgenannten Ergebnissen, der Bombenexplosion, befürchtet, sie würden die Verhaftung fortsetzen. Eine Steigerung des Vorgehens und das Bestehen einer nunmehr im Gegensatz zum früheren Vorgehen aussichtslosen Situation hat er damit nicht substantiiert beschrieben. Im Übrigen ist aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht ansatzweise zu entnehmen, wie er sich bei einem massiv gesteigerten Vorgehen gegen ihn einer Verhaftung dann hat entziehen können.

Auch die zeitlichen Angaben sind völlig unsubstantiiert; der Antragsteller hat insbesondere weder den Vorfall, der ihn zur Ausreise bewogen haben soll, genau datieren können noch konkrete zeitliche Angaben zu dem gegen ihn gerichteten Vorgehen insgesamt wie auch zu Beginn und Dauer eines Gerichtsverfahrens machen können. Soweit in der Antragsbegründung hierzu geltend gemacht wird, „der Kläger habe als traumatisiertes Folteropfer möglicherweise keine direkten klaren Erinnerungen an genaue Zeitpunkte …, weil die Zeit in Sri Lanka und die Flucht aus der Erinnerung verdrängt werde“, dies sei „ein typischer Mechanismus zur Verarbeitung eines Traumas“ vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Würdigung des Bundesamtes zu begründen. Gleiches gilt für die Rüge, es hätte in der Entscheidung nochmals nachgefragt werden müssen, eine behutsame Befragung und die Zuziehung eines Traumaspezialisten sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist ausweislich der Niederschrift 2 Stunden und 15 Minuten befragt worden, anschließend ist die Anhörung rückübersetzt worden, was erneut 1 Stunde und 45 Minuten gedauert hat. Zu seiner Schilderung des Verfolgungsgeschehens sind mehrfach Nachfragen gestellt worden (vgl. Seite 5 bis 10 der Niederschrift), dem Antragsteller ist ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sein Vorbringen zu substantiieren und das Kerngeschehen zu datieren. Auch zu seinem Gesundheitszustand ist er nicht nur zu Beginn der Anhörung befragt worden, sondern erneut und ausführlich, nachdem er das erste Mal geltend gemacht hatte, er leide an einer allgemeinen psychischen Störung. Die darauf folgende Frage, ob er sich gesundheitlich in der Lage fühle, an der Anhörung teilzunehmen, hat er ausdrücklich bejaht (Seite 3 der Niederschrift). Dass die Beteiligung einer Sonderbeauftragten für Folteropfer und traumatisierte Flüchtlinge sich nach Lage der Akten wohl auf die nachträgliche Sichtung der Anhörung und der Entscheidung beschränkt hat (vgl. Bl. 76 und 77 Blatt der Bundesamtsakte), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides.

Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht im Hinblick auf die Einschätzung des Bundesamtes, der Antragsteller müsse wegen seines Auslandsaufenthaltes und der Stellung eines Antrages auf Flüchtlingsschutz und Asyl bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen befürchten. Soweit sich die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VG Freiburg vom 24. Oktober 2017 (Az: A 4 K 2896/17) bezieht, verkennt sie, das diesem Urteil zu Grunde lag, der Kläger sei vorverfolgt ausgereist (S. 8 ff. UA). Die dortigen Ausführungen zur Rückkehrgefährdung knüpfen entsprechend den Maßgaben von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikations-Richtlinie an die Vorverfolgung an (S. 11 f UA). Für den Antragsteller gilt dieser Maßstab mangels Glaubhaftmachung einer Vorverfolgung nicht. Soweit er geltend macht, ihm drohe bei der Rückkehr über den Flughafen Colombo Verfolgung, weil er keinen Reisepass vorlegen könne, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller hat in der Anhörung angegeben, er habe vor 8 Jahren einen Reisepass beantragt und auch erhalten, diesen aber während seiner Reise nach Colombo verloren. Selbst wenn dieser Vortrag als zutreffend unterstellt würde, ist die Einschätzung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Wenn Rückkehrer keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Mission, …) oder einen deutschen Reiseausweis für Ausländer, werden die betroffenen Personen regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) eine Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. In der Vergangenheit wurden Rückkehrern vereinzelt deutsche Reiseausweise für Ausländer abgenommen und die Dokumente an die Botschaft übermittelt. Den sri-lankischen Staatsangehörigen wird seitens der sri-lankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Fälle diskriminierende Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Seite 15). Soweit der Antragsteller sich auf die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Februar 2018 (Gefährdung von Personen mit Erwähnung auf staatlicher Liste von Terrorismus-Verdächtigen, dort insbesondere Seite 7f.) bezieht, ist zu berücksichtigen, dass er aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht hat, auf einer solchen Liste geführt zu werden oder geführt worden zu sein. Die dortigen Aussagen sind schon deshalb nicht auf seinen Fall übertragbar.

Dass das erkennende Gericht „keine Grundsatzentscheidung betreffend Personen aus Sri Lanka getroffen hat, die insbesondere unter die neue Praxis der schwarzen Listen des Geheimdienstes fallen“, vermag entgegen der Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes ebenfalls nicht zu begründen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum es einer solchen Grundsatzentscheidung bedarf, obwohl der Antragsteller die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat. Anlass, den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 AsylG auf die Kammer zu übertragen, bestand aus diesem Grunde ebenfalls nicht.

Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung des vorliegenden Verfahrens wie auch des Parallelverfahrens VG 7 L 645/18.A grundsätzliche Bedenken an der Vollständigkeit der vom Bundesamt dort vorgelegten elektronischen Akte äußert, und hierzu bemängelt, auch in seinem Falle gebe es im Inhaltsverzeichnis zu den aufgestellten Dokumenten nicht nachvollziehbare Chiffren, es fehlten die Maris-Postmappen, es sei nicht erkennbar, was es mit im einzelnen aufgeführten Strichcodes auf sich habe, die Chronologie der aneinandergereihten Schwarzweißkopien von Aktenteilen sei nicht nachvollziehbar, sind damit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes ersichtlich nicht dargetan. Im Übrigen teilt die Einzelrichterin nicht die – in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebene - Auffassung eines Einzelrichters des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, mit der Übermittlung der elektronischen Akten komme das Bundesamt grundsätzlich nicht seiner Verpflichtung zur vollständigen Vorlage der Akten nach § 99 VwGO nach, auf die die Antragsbegründung sich bezieht.

Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel im Hinblick auf Unterschrift und Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Mai 2018. Blatt 93 der elektronisch übermittelten Bundesamtsakte enthält die eingescannte Unterschrift des Einzelentscheiders unter dem Bescheid, ausweislich Blatt 104 ist der Bescheid des Bundesamtes dem Antragsteller persönlich ausgehändigt worden. Die Kopie des Bescheides vom 30. Mai 2018, mit dem die Bundespolizei dem Antragsteller daraufhin die Einreise verweigert hat, trägt ebenfalls einen – von diesem unterschriebenen - Vermerk über die Aushändigung des Bescheides; der Antragsteller hat diese Kopie mit der Klageschrift des zugehörigen Hauptsacheverfahrens VG 7 K 1308/18.A selbst eingereicht. Soweit im Schriftsatz vom 11. Juni 2018 Bedenken im Hinblick auf den von der Bundespolizei in Papierform eingereichten Verwaltungsvorgang geäußert werden, der dem Prozessbevollmächtigten auf dessen Antrag auf Akteneinsicht vom Gericht per Fax übersandt wurde, gilt nichts anderes. Dass die vom Bundesamt erlassenen Bescheide in dem von der Bundespolizei eingereichten Verwaltungsvorgang nicht im Original enthalten sind, begründet keine Zweifel an der Vollständigkeit dieses Verwaltungsvorganges.

Soweit der Antragsteller rügt, ausweislich Blatt 23 der elektronischen Akte des Bundesamtes habe er keine wirksame Einwilligung in die Speicherung seiner Daten gegeben, weil er nicht in der Sprache Tamil belehrt worden sei, ist dies weder verständlich noch geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides zu begründen. Die Einverständniserklärung auf Blatt 23 ist nur auf die Speicherung der Religionszugehörigkeit bezogen. Im Übrigen ist der Antragsteller jeweils in der Sprache Tamil belehrt worden (vgl. u.a. Bl. 10 bis 14, 17 ff. der Bundesamtsakte).

b) Die Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz als offensichtlich unbegründet begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18, 22 m.w.N.).

Soweit der Antragsteller die Gefahr einer ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 3c AsylG geltend macht, ergibt sich bereits aus der Widersprüchlichkeit und fehlenden Substantiierung seines Vorbringens zum Verfolgungsschicksal, dass das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018, a. a. O., Rn. 26). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht bezogen auf die übrigen Annahmen des Bundesamtes, eine ernsthafte Gefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG oder § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG bestehe für den Antragsteller offensichtlich nicht. Auch für einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Verhältnisse in Sri Lanka ist nichts ersichtlich. Soweit im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Dezember 2017 ausgeführt wird, Rückkehrer seien auf sich allein gestellt, bzw. von der Unterstützung durch Verwandte und Bekannte abhängig, ohne solche Unterstützung sei es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder Fuß zu fassen (Seite 14), ergibt sich daraus im Falle des Antragstellers nichts, was die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und insoweit ernstliche Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts begründen würde. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Geschäftsmann, er hat in Sri Lanka noch Ehefrau und Familie und hat für die Reise 20.000 € aufbringen können.

c) Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.