Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 06.12.2018 – VG 6 K 2303/17.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:1206.6K2303.17.00

Tenor§

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ist örtlich nicht zuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Gründe§

Gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erklärt sich das erkennende Gericht nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO in Verbindung mit § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des (berliner) Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 07. Juli 2016 (GVBl. S. 424) örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.

In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist nach § 52 Nummer 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Wenn danach eine Zuständigkeit nicht gegeben ist, dann bestimmt sich nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO; nach dem Satz 2 des § 52 Nr. 3 VwGO ist in den Fällen, in denen sich der Zuständigkeitsbereich der Behörde – wie hier im Falle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – über das gesamte Bundesgebiet und damit über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt, dasjenige Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat; in den Fällen des Satzes 2 zu § 52 Nr. 3 VwGO gilt dies nach § 52 Nummer 3 Satz 5 VwGO auch für Verpflichtungsklagen. Nach § 52 Nr. 4 VwGO ist dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat eines Ausländers zuständig ist, soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit des § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG) Gebrauch gemacht hat. Nach dem auf der Grundlage des § 83 Abs. 3 AsylG erlassenen § 15 Abs. 2 der (brandenburgischen) Gerichtszuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GVBl. II Nr. 30) ist das Verwaltungsgericht Cottbus das zuständige Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für Personen, soweit sie sich auf eine Verfolgung oder sonstige schädigende Maßnahme unter anderem in dem Herkunftsstaat Benin berufen.

Vorliegend ist das örtlich zuständige Verwaltungsgericht an Hand der Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO in Verbindung mit § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO zu bestimmen, weil hier weder die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 4 noch die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO einschlägig sind.

Eine Anwendung des § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. Juni 2017 seinen Aufenthalt nicht im Bundesland Brandenburg, sondern im Bundesland Berlin zu nehmen hatte. Denn die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens des Landrates des Landkreises Oder-Spree vom 06. Januar 2016 enthielt eine Wohnsitzauflage, nach der der Kläger seinen Aufenthalt in der Siegfriedstraße 200 in Berlin zu nehmen hatte. Auch wenn diese Wohnsitzauflage aller Wahrscheinlichkeit rechtswidrig gewesen sein dürfte, weil sie in Ansehung dessen, dass der Landrat des Landkreises Oder-Spree mit der beauflagten Wohnsitznahme in Berlin eine länderübergreifende Wohnsitzauflage im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 AsylG erlassen hat, unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften des § 60 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylG ergangen ist, nach denen über die Wohnsitzauflage in Berlin nicht der Landrat des Landkreises Oder-Spree, sondern die zuständigen Behörden des Landes Berlin zu entscheiden hatten. Unbeschadet einer etwaigen formellen Rechtswidrigkeit ist diese Wohnsitzauflage jedoch nicht gemäß § 43 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unwirksam, sondern wirksam, weil sie nicht nichtig ist. Denn nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, wenn – wie dies hier möglicherweise der Fall gewesen sein könnte – Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind (vgl. zu § 40 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch: Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 66/88 - zitiert nach Juris, Rdnr. 26). Des Weiteren liegt hier auch kein Ausnahmefall im Sinne des § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG vor, wonach die Anwendung dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, wenn ein Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG eines die absolute Nichtigkeit begründen Verstoßes gegen die örtliche Zuständigkeitsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt. Danach ist in Angelegenheiten, die sich unter anderem auf ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Ort befindet. Ortsgebunden ist ein Recht bzw. Rechtsverhältnis, wenn es zu einem bestimmten Territorium in einer besonderen Beziehung steht, für das diese Beziehung den wesentlichen Inhalt ausmacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 3 AV 2/16 – NVwZ-RR 2017, 713, Rdnr. 7; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 F 625/13 - NVwZ-RR 2013, 784; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. August 2007 - 10 S 690/07 - BeckRS 2007, 26621). Hingegen ist eine Ortsgebundenheit bei einem Rechtsverhältnis, das einen Ortsbezug aufweist, dann zu verneinen, wenn sich das Prüfprogramm der Behördenentscheidung nicht auf Fragen der Ortsbindung beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2017, a.a.O., Rdnr. 10). Gemessen an diesen Anforderungen ist eine Wohnsitzauflage nach § 60 AsylG unbeschadet dessen, dass die Zuweisung einer bestimmten Wohnung einen gewissen Ortsbezug aufweist, nicht als ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis zu qualifizieren, weil bei dieser Entscheidung über eine Wohnsitzauflage neben dem Ortsbezug unter anderem auch personenbezogene Belange nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG sowie Unterbringungskapazitätsbelange zu berücksichtigen sind und das Rechtsverhältnis der Wohnungszuweisung nicht in einer maßgeblichen Weise durch die Lage der zugewiesenen Wohnung geprägt wird.

Nicht einschlägig ist des Weiteren die Vorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO, weil die betreffende Wohnsitzauflage nicht – wie dies § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO indessen voraussetzt – auf der Grundlage des Asylgesetzes, sondern ausweislich der Auskunft der Ausländerbehörde des Landkreises Oder-Spree vom 15. November 2017 aus dem Grund erlassen wurde, weil der Kläger in Absprache mit dem Jugendamt des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin auf der Grundlage des § 86 d des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – in Berlin untergebracht wurde und auf Grund der daraus resultierenden Anmeldung in Berlin die Wohnsitznahme in Berlin in die Nebenbestimmung der Aufenthaltsgestattung aufgenommen worden war.

Gemäß den Sätzen 2 und 5 des § 52 Nr. 3 VwGO, auf die der hiernach einschlägige § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO verweist, ist danach das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig, weil der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz ausweislich der Angaben seines vormaligen Amtsvormundes in der Klageschrift, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat, in der E...15 in Berlin hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).