Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 07.12.2018 – VG 5 K 1915/16.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:1207.5K1915.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben am 0... in A..., zum Zeitpunkt ihrer Geburt zu Äthiopien (Provinz Eritrea) gehörend, geboren.

Sie stellte am 12. April 2016 einen Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt trug sie vor, ihre Muttersprache sei Amharisch. Weiterhin spreche sie Englisch und Arabisch. Sie sei im Alter von drei Jahren (1986) mit ihrem Vater „nach Äthiopien gekommen“. Sie habe sich bis zum Jahr 1997 in Äthiopien, in der Hauptstadt A..., aufgehalten und dort die Schule bis zur 7. Klasse besucht. Anschließend hätte sie ein Jahr im Sudan gelebt. Später wäre sie in den Libanon gegangen, wo sie sich elf Jahre illegal aufgehalten habe und als Haushaltshilfe tätig gewesen sei. Im Anschluss daran habe sie sich fünf Jahre in Griechenland aufgehalten, später 13 Monate in Frankreich. Im Mai 2016 sei sie nach Deutschland eingereist. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt gab die Klägerin an, zum Volk der Tigrigna zu gehören. Sie spreche kein Tigrigna, da sie von einem Kindermädchen aufgezogen worden sei und ihr Vater sich selten zu Hause aufgehalten habe. Äthiopien würde sie nach Eritrea abschieben, da sie Eritreerin sei. Sie hätte gehört, dass ihr Vater nach Eritrea abgeschoben worden sei, wisse jedoch nicht wo er sich befinden würde. Sie habe weder in Äthiopien noch im Sudan gültige Personaldokumente gehabt. Ihr Vater habe im Jahr 1997 versucht, sie zwangsweise zu verheiraten.Das Bundesamt lehnte die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots mit Bescheid vom 21. September 2016 ab; zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung einer Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise auf. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass die ausschließlich amharisch sprechende Klägerin keine Ausweispapiere vorgelegt hätte, die ihre Herkunft aus Eritrea belegen könnten. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitzen würde und in Äthiopien vor politischer Verfolgung sicher sei. Die Klägerin habe die Staatsangehörigkeit Äthiopiens auch nicht verloren. Sie habe unbehelligt in Äthiopien leben und die Schule besuchen können. Sie müsse auch wegen der früher drohenden Zwangsverheiratung derzeit nicht mit einer Verfolgung rechnen.

Die Klägerin hat am 04. Oktober 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei Staatsangehörige Eritreas. Der Vater der Klägerin sei nach Eritrea deportiert worden. Die Klägerin würde die Staatsangehörigkeit Eritreas besitzen, da alle diejenigen Staatsbürger Eritreas seien, die einen eritreischen Vater oder eine eritreische Mutter hätten. Ihre Eltern hätten auf eritreischem Staatsgebiet gelebt. Sie habe die äthiopische Staatsangehörigkeit entsprechend den Regelungen des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts verloren. Die Klägerin könne die Staatsangehörigkeit Äthiopiens auch nicht wiedererlangen. Ihr drohe im Falle ihrer Abschiebung nach Eritrea die Einberufung zum sog. „National Service“. Die Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Militär- und Republikflucht in Eritrea seien politischer Natur. Auch Frauen würden zum sog. „National Service“ eingezogen werden. Es bestünde in Eritrea eine faktisch unbegrenzte Dienstpflicht, die als Zwangsarbeit ausgestaltet sei. Weiter müsse die Klägerin in Eritrea mit willkürlicher Verhaftung rechnen. Die Haftbedingungen seien inhuman. Sie habe in Eritrea keine innerstaatliche Fluchtalternative. Weiterhin drohe ihr im Falle einer Abschiebung nach Äthiopien die Weiterschiebung nach Eritrea. In Äthiopien könne die Klägerin ihre Existenz nicht sichern; es drohe zudem sexuelle Gewalt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 21. September 2016 mit dem Geschäftszeichen 6..., zugestellt am 23. September 2016, zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise

der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise

festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen;

2. die Ziffer 6 des Bescheides aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Begründung des Bescheides.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. November 2018 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Bundesamtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG -) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG noch - wie hilfsweise begehrt - auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 21. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (b).

Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6).

Die Verfolgung nach § 3c AsylG kann ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Gemäß § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein (Satz 1). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Satz 2).

Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss darüber hinaus zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende, unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.

Bei der Prüfung der Frage, auf welchen Staat als (potentiellen) Verfolgerstaat abzustellen ist, ist davon auszugehen, dass Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann als politisch Verfolgte anzusehen sind, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 - juris). Aus diesem auch der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde liegenden Subsidiaritätsprinzip folgt zugleich, dass bei Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling nicht in Betracht kommt, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2005 - 1 B 142.04 - juris).

Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3.8.1990 - 9 B 45.90 -juris, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris und vom 21.7.1989 - 9 B 239.89 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. 2.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris).

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn die Kammer geht unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin und der vorliegenden Quellen, Stellungnahmen und Auskünften davon aus, dass die Klägerin jedenfalls die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitzt und dort vor politischer Verfolgung sicher ist. Mithin kommt es vorliegend auf die Frage, ob ihr in Eritrea eine politische oder sonstige Verfolgung droht, nicht an. Eine Abschiebung nach Eritrea ist nicht angedroht und / oder beabsichtigt.

Der Heimatstaat eines Asylbewerbers ist grundsätzlich nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Mit ihrer nach eigenen Angaben der Klägerin im Jahre 1986 erfolgten Geburt in A..., Äthiopien, vormalige äthiopische Provinz Eritrea, und der insofern nach der damaligen Rechtslage entsprechenden Abstammung von äthiopischen Eltern hat die Klägerin nach dem seinerzeit geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 unzweifelhaft zunächst die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben. Denn zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahre 1983 existierte der Staat Eritrea noch nicht. Daher waren nach internationalem und äthiopischem Recht alle Personen äthiopischer, eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die in Eritrea, Äthiopien und Drittländern lebten und die vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 geboren worden sind, äthiopische Staatsbürger.

Diese Staatsangehörigkeit hat die Klägerin auch später nicht auf Grund der Entstehung des neuen, selbständigen Staates Eritrea bzw. wegen ihrer behaupteten und hier unterstellten eritreischen Abstammung verloren. Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob sie nach der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (Pro. Nr. 21/1992) (vgl. Abdruck in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea) (zusätzlich) die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat. Denn nach dem bis Dezember 2003 gültigen äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsbürgerschaft nur, wenn er diese auf eigenen Antrag hin wechselte und eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A –, juris). Einen solchen, zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führenden Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nahm die äthiopische Regierung bei solchen Personen, deren Eltern vor der Unabhängigkeit Eritreas auf dem nunmehr zu Eritrea gehörenden Staatsgebiet geboren wurden, nicht etwa generell an. Vielmehr bezog die äthiopische Anwendungspraxis hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 voluntative Elemente mit ein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010, - 8 A 72/08.A -). So erfolgte eine entsprechende Bewertung regelmäßig dann, wenn der Betreffende eine Beziehung zum eritreischen Staat durch entsprechende Handlungen, insbesondere durch die Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum, zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. mit ausführlichen Belegen: Günter Schröder, Gutachten; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien). Der äthiopische Staat nahm eine Beziehung zum eritreischen Staat mit der Folge des Verlusts der äthiopischen Staatsangehörigkeit auch dann an, wenn die Person eine eritreische ID-Karte, die allein zur Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum berechtigte, beantragte und erwarb, oder wenn die betreffende Person Geldzahlungen an den eritreischen Staat geleistet hatte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 8 A 72/08.A -). Für ein solches Verhalten der Klägerin ist indessen nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Die Klägerin hat nicht davon berichtet, am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen zu haben, was auch angesichts des damaligen Alters der Klägerin fernliegend sein dürfte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin jemals die Ausstellung einer eritreischen ID-Karte oder die Feststellung der eritreischen Staatsangehörigkeit beantragt, dem eritreischen Staat Geld gespendet oder sonstige vergleichbare Handlungen vorgenommen hätte.

Die Klägerin hat auch nicht aus weiteren Gründen ihre äthiopische Staatsangehörigkeit verloren. So hat sie diese nicht durch die Ausreise aus Äthiopien verloren. Dies folgt zunächst nicht aus der Proklamation Nr. 378/2003 über die äthiopische Staatsangehörigkeit vom 23.12.2003 - nachfolgend: Pro. Nr. 378/2003 – (vgl. Abdruck in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien), die seit dem 23.12.2003 Regelungen zur Staatsangehörigkeit Äthiopiens normiert und die gemäß deren Artikel 27 zu besagtem Termin in Kraft getreten ist. In den Artikeln 19 ff., insbesondere dem Art. 20 Abs. 2 und 3 der Pro. Nr. 378/2003, sind zwar diverse Verlusttatbestände bezüglich der äthiopischen Staatsangehörigkeit aufgeführt. Es ist indes davon auszugehen, dass hiervon nur solche Tatbestände erfasst werden, die nach Inkrafttreten der besagten Bestimmungen eingetreten sind. Das folgt schon daraus, dass sich die erwähnte Proklamation ihrem Wortlaut nach keine Rückwirkung beimisst und ohne Übergangsregelung galt.

Die vorbezeichnete Auslegung erschließt sich ferner auch deshalb, da Art. 26 der Pro. Nr. 378/2003 bestimmt, dass derjenige, der bis zum Inkrafttreten dieser Proklamation gemäß dem bisherigen Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsangehörigkeit innehatte, auch weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger bleibt. Die Neuregelung lässt mithin eine auf Grundlage des bisherigen Gesetzes (von 1930) erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit unangetastet (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, S. 13). Weiterhin überzeugt diese Auslegung, da ansonsten etwa die Verlustregelung in Art. 20 Abs. 2 Pro. Nr. 378/2003 eine Vielzahl von Fällen betreffen würde, in denen von der darin vorgesehenen Möglichkeit der ausnahmsweisen Beibehaltung der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Volljährigkeit wegen des bereits vor dem 23.12.2003 eingetretenen Fristablaufs gar kein Gebrauch hätte gemacht werden können. Damit können Verlusttatbestände hinsichtlich der äthiopischen Staatsangehörigkeit nur auf solche Tatsachen und Vorgänge gestützt werden, die nach dem 23.12.2003 eingetreten sind. Folglich ist auch nach dem seit dem 23.12.2003 geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht eingetreten. Sie ist weder nach dem Inkrafttreten der Pro. Nr. 378/2003 als Kind eines ausländischen Elternteils, da Vater und Mutter bei ihrer Geburt äthiopische Staatsangehörige waren, geboren worden (Art. 20 Abs. 2 Pro. Nr. 378/2003) noch hat sie hiernach aus einem anderen Grund ohne eigene Initiative kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erworben und die aus einer solchen fremden Staatsangehörigkeit herrührenden Rechte ausgeübt (Art. 20 Abs. 3 Pro. Nr. 378/2003). Schließlich ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Klägerin nach dem 23.12.2003 eine fremde Staatsangehörigkeit auf entsprechenden Antrag hin freiwillig und willentlich erworben hätte (Art. 20 Abs. 1 Pro. Nr. 378/2003).

Der insoweit gestellte Beweisantrag der Klägerin war abzulehnen, § 86 Abs. 2 VwGO. Der Beweisantrag wurde ins „Blaue hinein“ gestellt und war als Ausforschungsbeweis einzustufen. Beweisanträge sind als unsubstantiiert abzulehnen und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden; einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 = NVwZ-RR 1991, 118, vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266, vom 29. Juli 1980 - BVerwG 4 B 218.79 - Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9 = DVBl 1981, 467 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 6.07 -). So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden ist. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 – 9 B 4/17 –, juris, BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei ist beachtet worden, dass von Verfassungs wegen Zurückhaltung bei der Qualifizierung eines Beweisantrags als Ausforschungsbeweis geboten ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -NVwZ 1994, 60, vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 937/93 - und vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976). Hier gibt es jedoch keinerlei tatsächliche Hinweise darauf, dass die äthiopische Proklamation Nr. 378/2003 Rückwirkung entfaltet, tatsächlich rückwirkend angewendet wird bzw. wurde und/oder im vorliegenden Fall zu einem Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Klägerin führt. Der Beweisantrag war weiterhin deshalb abzulehnen, da das Gericht über hinreichende eigene Sachkunde zur Beantwortung der (Staatsangehörigkeits-) Frage verfügte. Das Gericht ist grundsätzlich befugt, den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer sachverständigen amtlichen Auskunft mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde, die zur tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist, abzulehnen (ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 – 9 B 530/99 –, juris, BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 NVwZ 1999, Beilage Nr. 9, 89 m.w.N.). Hier war die Sachkunde des Gerichts im Hinblick auf die beigezogene Fachliteratur, insbesondere im Hinblick auf die umfassenden Darlegungen in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien sowie das Gutachten von Günter Schröder, das auf Antrag der Klägerin in das Verfahren einbezogen wurde, und die weiteren in der Erkenntnismittelliste aufgeführten Auskünfte gegeben.

Weiter war hier in den Blick zu nehmen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin von den Massenvertreibungen von Personen vermeintlicher eritreischer Zugehörigkeit in den Jahren ab 1998 betroffen war. Daran ändert nichts, dass nach ihren Angaben ihr Vater von diesen Deportationen betroffen war. Die äthiopischen Behörden haben die Deportationen seit langem eingestellt. Seit dem Jahr 2003 gibt es keine Berichte über direkte Deportationen nach Eritrea mehr (vgl. Schröder, Stellungnahme). Die äthiopische Regierung leitet derzeit auch aus der Verwandtschaft der Klägerin nichts her.

Die Direktive der äthiopischen Regierung vom Januar 2004 führt vorliegend nicht zur Annahme eines Verlustes der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Klägerin. Die vorgenannte Direktive diente der Bestätigung der retroaktiven Behandlung der Personen, die seit 1993 eine eritreische ID-Karte erworben haben oder nach Ansicht der äthiopischen Behörden in irgendeiner Weise die eritreische Staatsbürgerschaft ausgeübt haben. Diesen Personen wurde unterstellt, mit dem Erwerb der ID-Karte oder der anderweitigen Ausübung der eritreischen Staatsbürgerschaft hätten sie ihren Verzicht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft, wie vom Gesetz gefordert, eindeutig dokumentiert und seien daher ausschließlich als eritreische Staatsbürger zu behandeln gewesen. Hier ergibt sich jedoch weder aus dem Vortrag der Klägerin noch sonst ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die äthiopischen Behörden von einer eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin ausgingen oder die Klägerin die Staatsangehörigkeit Eritreas ausgeübt hätte (vgl. Schröder, Gutachten vom März 2011). Die Klägerin wurde auch faktisch nicht so behandelt. Äthiopische Staatsangehörige, die nach Auffassung der äthiopischen Behörden die ihnen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit nicht ausgeübt haben, wurden weiterhin als äthiopische Staatsangehörige behandelt (Schröder a.a.O., Rn. 85). Vorliegend gibt es keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Eritreerin anzusehen sein könnte. Die Klägerin konnte zudem weder eritreische Dokumente wie z.B. eine ID-Karte oder einen Reisepass vorlegen, noch übte sie ein relevantes Amt aus. Der Klägerin droht nach alldem als äthiopische Staatsangehörige im Falle der Abschiebung keine relevante Verfolgung. Die Klägerin hat insoweit nichts Substantiiertes vorgetragen. Sie konnte in Äthiopien regulär die Schule besuchen. Nach eigenen Angaben, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte, ist ihre Muttersprache amharisch, auch wenn die Klägerin sich daneben – eingeschränkt – auch in der Sprache Tigrigna verständigen kann.

Der Klägerin droht derzeit (§ 77 AsylG) auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen einer drohenden Aussperrung durch den äthiopischen Staat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch der Entzug der Staatsangehörigkeit eine asylerhebliche Verfolgung darstellen und zur Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG führen kann. Abzustellen ist dabei immer auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der von einem Entzug Betroffene bis zu dem Entzugsakt besaß. Denn ein anderer Akteur - etwa ein Drittstaat oder ein privater Widersacher - kommt für diese spezifische Ausgrenzungshandlung nicht in Betracht. Eine staatliche Verfolgungsmaßnahme kann nicht nur in Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit bestehen. Auch Verletzungen anderer Schutz- und Freiheitsrechte können je nach den Umständen des Falles den Tatbestand einer Verfolgung erfüllen. Von der Eingriffsintensität her ist Verfolgung grundsätzlich auch darin zu sehen, dass der Staat einem Bürger die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte entzieht und ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 - 10 C 50.07 - juris). Es gibt aktuell keinen Anhaltspunkt dafür, dass der äthiopische Staat Personen mit Bezug zu Eritrea die Staatsangehörigkeit entziehen will. Im Zuge der Annäherung der Regierungen Eritreas und Äthiopiens erfolgt auch keine Ausweisung von (vermeintlichen) Staatsangehörigen Eritreas durch Äthiopien. Ganz im Gegenteil wurden zwischenzeitlich die Grenzübergänge geöffnet, so dass eine große Zahl von Staatsangehörigen Eritreas nach Äthiopien gereist ist und dort einen Schutzstatus zugesprochen bekommt. Gemäß der aktuellen Erkenntnislage ist es zudem auch für Eritreer möglich, äthiopische Reisepapiere zu erlangen. Gemäß den vorliegenden Berichten ist die eritreische Abstammung kein Grund für die Verweigerung der Einreise nach Äthiopien. Abschließend ist festzuhalten, dass Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien derzeit weder Deportationen noch andere Formen von relevanten Diskriminierungen befürchten müssen, so dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine diesbezügliche Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien festgestellt werden kann.

Der hinsichtlich der äthiopischen Direktive aus dem Jahr 2004 gestellte Beweisantrag war abzulehnen. Der Beweisantrag wurde ins „Blaue hinein“ gestellt und war als Ausforschungsbeweis einzustufen. Der Beweisantrag war weiterhin deshalb abzulehnen, da das Gericht im Hinblick auf die beigezogenen Auskünfte, die Stellungnahmen (vgl. Schröder) und die Fachliteratur (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien) über hinreichende eigene Sachkunde zur Beantwortung der Frage verfügte. Der Beweisantrag war zuletzt auch deshalb abzulehnen, weil nicht ersichtlich ist, warum es vorliegend auf die Anwendung und Auslegung der im Januar 2004 erlassenen Direktive ankommen sollte. Wie dargelegt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die äthiopischen Behörden von einer eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin ausgingen und/oder ihr die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen haben. Es spricht auch nichts dafür, dass derzeit aus dem Schicksal ihres Vaters Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin gezogen werden könnten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen musste.

Sollte die Klägerin trotz alldem als Eritreerin anzusehen sein und sich in Äthiopien aufhalten, so könnte sie sich bei der Zuwanderungsbehörde registrieren lassen. Personen eritreischer Herkunft erhalten eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung sowie, falls sie keine Reisedokumente ihres Heimatlandes erlangen können, äthiopische Fremdenpässe (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien).

Auf Grund der fehlenden Vorverfolgung und der in der Folge nicht eingreifenden Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin in Äthiopien nach ihrer Rückkehr verfolgt werden wird. Aus der im Jahr 1997 drohenden Zwangsverheiratung kann die Klägerin jedenfalls derzeit (§ 77 AsylG) nichts herleiten.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die - hilfsweise beantragte - Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (Satz 1). Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) (Satz 2). Hierfür ist nach dem Vortrag der Klägerin in Bezug auf ihr Heimatland Äthiopien aus den oben angeführten Gründen nichts ersichtlich.

Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich seine Abschiebung in Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention als unzulässig erweist. Anhaltspunkte hierfür sind nach dem oben Gesagten in Bezug auf Äthiopien vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

Schließlich liegt ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Bestimmung steht einem Ausländer Abschiebungsschutz zu, wenn für ihn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob unter Berücksichtigung auch des zum Asylbegehren oder zum Begehren nach § 3 Abs. 1 AsylG erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine erhebliche konkrete Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht. Die hier vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin erreichen nicht die relevante Schwelle und rechtfertigen kein Abschiebungsverbot.

Schließlich kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch nicht wegen der schwierigen Existenzbedingungen in Äthiopien in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 12.7.2001, InfAuslR 2002,52/55).

Die Existenzbedingungen sind in Äthiopien, für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. Gleichwohl ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten würden. Es kann davon ausgegangen werden, dass in den meisten Regionen Äthiopiens, in jedem Fall aber in A..., der Heimatstadt der Klägerin, eine – wenn auch häufig bescheidene – Existenzsicherung möglich ist. Grundsätzlich ist es möglich, sich bereits mit geringfügigen Mitteln eine Existenzgrundlage zu sichern (vgl. nur Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien).

Weiter ist die äthiopische Regierung bemüht, das Land aus der Armut herauszuführen und hat bereits in den vergangenen Jahren enorme Fortschritte erzielen können: Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der extrem Armen von 66,4 Prozent (1995) auf 33,5 Prozent (2010) gesunken. Die Kindersterblichkeit ist zwischen 1995 und 2015 um fast 70 Prozent zurückgegangen. Der Anteil der Bevölkerung, der Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, ist deutlich gestiegen (1995: 19,5 Prozent, 2015: 57,3 Prozent). Die Einschulungsrate lag 2014 bei knapp 86 Prozent (1995: 22 Prozent). Von diesem Boom profitierte allerdings vor allem die urbane Mittelschicht, die dank gestiegener Arbeitsmöglichkeiten und höherem Einkommen auch über besseren Zugang zu Konsumgütern und Wohnraum verfügt.

Der Gesundheitszustand der Bevölkerung in Äthiopien ist schlecht. Eine akzeptable Gesundheitsversorgung ist außerhalb von A... nur punktuell gewährleistet. Rückkehrer aus dem Ausland, die über besondere Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen und die sich im Ausland Ersparnisse schaffen konnten, haben im Hinblick auf die relativ starke Kaufkraft von Devisen jedoch eine bessere Möglichkeit der Existenzgründung. Allerdings spielen auch insoweit nach wie vor geschlechtsspezifische Besonderheiten eine Rolle; insbesondere haben es alleinstehende Frauen schwer, sich ohne familiären Rückhalt eine Existenzgrundlage zu schaffen. Demgegenüber bieten sich für Rückkehrer dann, wenn sie über ein, wenn auch nur geringes, Startkapital verfügen, Möglichkeiten zur Existenzgründung (bei einem nachgewiesenen Startkapital von umgerechnet 500,00 € kann eine Gewerbelizenz erworben werden – vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes). Auf diese Weise haben zumindest diejenigen Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen (vgl. insgesamt: Auswärtiges Amt, Lagebericht; VG Regensburg, Urteil vom 28. Juli 2017, RO 2 K 16.32418; VG Kassel, Urteil vom 05. September 2017, 1 K 2320/17.KS.A; VG München, Urteil vom 11. April 2017; M 12 K 16.33001; alle juris).

Insofern ist weiter zu berücksichtigen, dass schwierige Existenzbedingungen nicht allein die Klägerin treffen, sondern die gesamte Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehört. Nach den obigen Grundsätzen greift in einem solchen Falle § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann ein, wenn „der Kläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Eine solche extreme Gefahrenlage ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin ist trotz ihrer vorgetragenen Erkrankung erwerbsfähig und in der Lage, ihren Lebensunterhalt, wie bereits in den vorangegangenen Jahren, selbst zu sichern. Davon ausgehend steht für die Kammer fest, dass der Klägerin die eigene Existenzsicherung in Äthiopien in hinreichendem Maße gelingen wird. Sie hat in Äthiopien die Schule besucht, so dass ein gewisses Bildungsniveau, das sich im Übrigen auch während der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, bei ihr vorhanden ist. Zudem besitzt die Klägerin Kenntnisse der arabischen Sprache. Weiter verkennt die Kammer nicht, dass sich gerade die wirtschaftliche und soziale Lage von jungen, alleinstehenden Frauen, die über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen, als äußerst schwierig darstellt. Die nach eigenen Angaben im Jahr 1983 geborene Klägerin ist mittlerweile 35 Jahre alt und daher eine erwachsene Frau mit Lebenserfahrung. Die Klägerin hat sich über mehrere Jahre im Sudan, im Libanon, in Griechenland und in Frankreich durchgeschlagen und ist Erwerbstätigkeiten nachgegangen, ohne ernsthaften Schaden zu nehmen. Erwerbsmöglichkeiten bestehen in Äthiopien grundsätzlich auch für Personen ohne abgeschlossene Schulbildung. (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 5. Februar 2018 - B 7 K 16.30973 -). Wie bereits dargelegt, ist es zudem möglich, sich bereits mit geringfügigen Mitteln eine Existenzgrundlage zu sichern (vgl. nur AA, Lagebericht Äthiopien; vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2018 – 8 ZB 18.32888 –, juris). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein wird.

Der durch die Klägerin hierzu gestellte Beweisantrag war daher als Ausforschungsbeweis abzulehnen. Gemäß den vorliegenden Erkenntnismitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin in Äthiopien die geschilderten Gefahren drohen. Die Tatsachenfrage lässt sich weiterhin durch die vorliegenden Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes hinreichend klären, so dass es keines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte, § 86 Abs. 2 VwGO.

Soweit die Klägerin Beweisanträge hinsichtlich einer Verfolgung durch die staatlichen Behörden Eritreas gestellt hatte, waren diese Beweisanträge ebenfalls zurückzuweisen, § 86 Abs. 2 VwGO. Ob die Klägerin möglicherweise durch staatliche Organe Eritreas verfolgt werden würde, ist nicht entscheidungserheblich. Abzustellen war auf Äthiopien als das Herkunftsland der Klägerin. Die Abschiebung nach Eritrea ist nicht angedroht und/oder beabsichtigt. Die Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige; es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hat.

Die Gegenvorstellung der Klägerin war ebenfalls zurückzuweisen. Aus der Begründung der Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) und den obigen Ausführungen ergeben sich die Gründe für die Zurückweisung der Beweisanträge. Die Klägerin ist zudem gehalten, eine ihrer Ansicht nach bestehende Verletzung ihrer Verfahrensrechte im dafür bestimmten Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 152 a Rn. 7).

Die Klage hat auch gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate keinen Erfolg. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken.

Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Diese ist nicht willkürlich, da die Abschiebung in das Heimatland der Klägerin angedroht wurde. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Klägerin Staatsbürgerin Äthiopiens ist.

Im Übrigen wird zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.