Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 30.04.2019 – 5 K 242/15
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0430.5K242.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu Umlagen zur Deckung der von der Stadt B... an den G... sowie an den W... entrichteten Verbandsbeiträge.
Die Kläger sind Eigentümer von (überwiegend) Waldflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 695 ha, eingetragen im Grundbuch von H..., von den Klägern in den Klageverfahren und als „A... “ bezeichnet. Nach Angaben der Kläger ist ein größerer Grundstücksteil (ca. 650 ha) für die Öffentlichkeit nicht zugänglich und durch einen 1,60 m bis 2 m hohen Zaun mit Stacheldraht gesichert. Bei den fraglichen Flächen handle es sich um ein (ehemaliges) militärisches Sperrgebiet mit einer Vielzahl von gesprengten Bunkern, gefährlichen Gebäudeteilen und zahlreichen Schächten. Es handle sich um eine ehemalige Produktionsstätte der sog. „Sprengchemie“, die im zweiten Weltkrieg Sprengstoffe für die Wehrmacht des nationalsozialistischen Regimes hergestellt habe. Zu DDR-Zeiten sei in dem fraglichen Gebiet ein Tanklager wiederum für militärische Zwecke der ehemaligen Nationalen Volksarmee der DDR eingerichtet worden. Die Kläger geben an, die Grundstücksflächen seien teilweise mit Öl und chemischen Stoffen belastet. Der Grund und Boden bestehe bis zum Grundwasserspiegel im Wesentlichen aus Kiessand mit aufstehenden Bäumen (Kiefern). Die Kläger würden hier eine Forstwirtschaft und Jagdausübung betreiben. Wohnlich oder gewerblich werde das Objekt nicht genutzt.
Die Stadt B... ist sowohl gesetzliches Mitglied des G... als auch des W... „W... “.
Mit an den Kläger zu 1) adressierten Abgabenbescheiden vom 16. Oktober 2014 erhob der Beklagte für das Jahr 2013 eine Umlage zur Deckung der Verbandsbeiträge des G... „O... “ (GEDO) i. H. von 2.670,48 € sowie Vorausleistungen für das Jahr 2014 i. H. von 3.597,55 € und mit Abgabenbescheid vom selben Tag eine Umlage zur Deckung der Verbandsbeiträge des W... „W... “ (W... ) für das Jahr 2013 i. H. von 4.848,30 € sowie Vorausleistungen für das Jahr 2014 i. H. von 3.549,81 €. In den jeweiligen Abgabenbescheiden sind als Pflichtige der Kläger zu 1) und K... bezeichnet. Die hiergegen gerichteten Widersprüche des Klägers zu 1) vom 17. November 2014 und des Rechtsvorgängers der Klägerin zu 2) vom 14. November 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 28. Januar 2015 zurück. Seiner Ansicht nach sind die angefochtenen Abgabenbescheide rechtmäßig und entbehrten insbesondere nicht einer wirksamen Rechtsgrundlage.
Am 27. Februar 2015 haben der Kläger zu 1) und die unbekannten Erben nach dem am 23. Februar 2015 verstorbenen K... Anfechtungsklage erhoben. Ausweislich des Erbscheins des AG C... vom 05. Juni 2015 ((2015) ist die Klägerin zu 2) alleinige Erbin nach K... .
Die Kläger wiederholen ihr Vorbringen aus vorangegangenen Klageverfahren (z. B. VG ). Sie sind weiterhin der Auffassung, ihre Heranziehung zu den Umlagen sei fehlerhaft. Die in Rede stehenden Flächen erlangten durch die Tätigkeit der W... keinen Vorteil. Es handle sich vorliegend im Wesentlichen um ein (ehemaliges) militärisches Sperrgebiet. Der Beklagte oder andere dritte Personen seien nicht befugt, dieses Gelände zu betreten und würden es auch nicht betreten. Auch dürften dort keine Arbeiten vorgenommen oder Versorgungsleistungen erbracht werden. Im Gesamtgebiet befinde sich kein einziger Graben, keine einzige Oberflächenentwässerung, für die etwa der Beklagte oder jemand anderes als die Kläger zuständig wäre. Auch befinde sich im Gebiet des ehemaligen Tanklagers kein Gewässer 2. Ordnung. Die W... würden hier keine öffentlichen Interessen wahrnehmen, insbesondere nicht Gewässer 2. Ordnung unterhalten. Die Kläger seien von Unterhaltungsmaßnahmen der Verbände nicht betroffen und würden von solchen auch nicht bevorteilt, sondern würden ihre Aufwendungen selbst zahlen und zwar für alle Wege, Straßen und auch für einen im Objekt befindlichen 150 m langen Graben.
Insgesamt fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Festsetzung der streitgegenständlichen Umlagen. Diese würden sich nicht an tatsächlichen Gegenleistungen oder Aufwendungen orientieren, sondern daran, wie viel Eigentum besessen werde. Auch würde das Niederschlagswasser in keiner Weise reguliert. Die klägerischen Grundstücksflächen seien fast ausschließlich mit Kiefern bestanden und mit Bunkern sowie Gebäuden versehen, die früher militärischen Zwecken gedient hätten. Die nachwirkende staatliche Widmung zum militärischen Sicherheitsbereich begründe eine Sonderstellung des klägerischen Grundbesitzes, was sowohl die eingeschränkte Nutzbarkeit und damit den schlechten Wirtschaftsfaktor betreffe als auch den Ausschluss von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen.
Des Weiteren handle es sich ausschließlich um Kiesboden, der selbst kein Wasser aufnehme. Das Oberflächenwasser dringe direkt durch den Kies in das Grundwasser ein. Es gebe keinen natürlichen Abfluss. Dies führe dazu, dass Oberflächenwasser vollständig versickere.
Der vom Beklagten zur Anwendung gebrachte Flächenmaßstab sei verfassungswidrig, soweit - wie hier - Waldflächen nach dem reinen Flächenmaßstab herangezogen würden. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber landwirtschaftlichen oder sonst versiegelten Flächen dar, die wesentlich intensiver genutzt und verwaltet würden. Es sei unzulässig, eine intensiv genutzte Landwirtschaftsfläche mit Dränagen oder intensiv genutzte Verkehrsflächen mit Straßen, Plätzen, Bodenversiegelungen und Abflüssen mit einem viel großflächigeren Waldgebiet ohne jeglichen Abfluss und mit viel geringerer Wirtschaftskraft zu vergleichen. Der Flächenmaßstab entbehre so einer gerechten Aufteilung nach Nutzen und nach sozialer Verantwortung. Die hier in Rede stehenden Waldflächen hätten in der Regel keine Anlagen wie Gräben und Brücken, Dränagen und Verrohrungen, die vom W... zu unterhalten wären. Mithin widerspreche der Flächenmaßstab - ohne jegliche Differenzierung - dem allgemeinen Gleichheitssatz, der Eigentumsgarantie und generell der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Weiterhin erscheine die Festsetzung von Vorausleistungen im Hinblick auf Eigentümerwechsel als rechtswidrig.
Ferner sei nicht nachzuvollziehen, ob und welche Verwaltungskosten in den jeweiligen Umlagesätzen enthalten seien; dass der Beklagte Verwaltungskosten von nicht mehr als 15% bemesse, werde bestritten.
Es liege auch eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte vor. Denn es werde den Klägern bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des Waldes dauerhaft und über Jahrzehnte hinweg durchschnittlich nicht möglich sein, die aufzubringenden Umlagen aus dem Gebiet zu erwirtschaften. Die Umlagenbelastung laufe für die Kläger auf eine Enteignung hinaus. Die Kläger seien keine Nutznießer der Unterhaltungsmaßnahmen des W..., da von ihrem Waldgebiet keine Niederschläge in Gewässer 2. Ordnung abgeführt würden. Hinzu komme, dass das ganze Gebiet als ehemaliges Sperrgebiet für niemanden betretbar sei. Nach alledem würden sich die festgesetzten Umlagen als eine unzulässige Sonderabgabe darstellen.
Die Kläger beantragen,
den Abgabenbescheid 2014 des Beklagten vom 16. Oktober 2014 - Kassenzeichen (GEDO) und den Abgabenbescheid 2014 des Beklagten vom 16. Oktober 2014 - Kassenzeichen (WELSE) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und erwidert im Wesentlichen, die Klage sei bereits verfristet, da eine Grundstücksgemeinschaft nicht prozessführungsbefugt sei. Auch seien die Kläger rechtmäßig zu den streitigen Umlagen herangezogen worden. Die angefochtenen Abgabenbescheide beruhten auf einer rechtswirksamen Umlagesatzung. Die Kläger seien als Eigentümer Nutznießer der Verbandstätigkeit. Den Eigentümern von im Verbandsgebiet belegenen und der Grundsteuer unterliegenden Flächen werde durch die Wahrnehmung von Gewässerunterhaltungsaufgaben eine ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen. Aus der Lage der klägerischen Flurstücke ergebe sich ohne weiteres, dass die fraglichen Flächen in Gewässer 2. Ordnung entwässern würden.
Ein konkreter Vorteil für jeden einzelnen Grundstückseigentümer in Form einer Leistungsproportionalität sei nicht nachzuweisen. Der von den Klägern angezogene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordere bei dem hier zu beurteilenden Abgabentypus keinen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, die die von der Abgabe betroffenen Flächen typischer Weise auf dem Verbandsgebiet haben könnten. Insofern gehe auch der klägerische Einwand, es fehle an der erforderlichen Äquivalenz, ins Leere.
Soweit die Kläger vortragen würden, es handle sich hier um ein Sperrgebiet, sei zu berücksichtigen, dass es sich um Waldflächen handle, die der forstwirtschaftlichen Nutzung zugänglich seien.
Nach der Rechtsprechung sei auch die von den Klägern gerügte Anwendung des Flächenmaßstabs rechtlich unbedenklich. Deswegen seien grundsätzlich auch Waldflächen nach dem Flächenmaßstab zu veranlagen, wobei es ohne Belang sei, ob sie mehr oder weniger Wasser als landwirtschaftliche Flächen abgeben würden. Niederschlag würde auch auf Waldflächen niedergehen und ungeachtet des Einzelfalls bei typisierender Betrachtungsweise Gewässern 2. Ordnung zugeführt werden.
Die Auffassung der Kläger, es handle sich um eine gesetzlich nicht geregelte Sonderabgabe, sei mit Blick auf die obergerichtliche Rechtsprechung im Land Brandenburg nicht nachvollziehbar. Auch sei die satzungsgemäße Erhebung von Vorausleistungen auf die Umlageschuld nicht zu beanstanden. Die Einwände gegen die Kalkulation der Verwaltungskosten würden ebenso nicht greifen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A.
Das Gericht konnte hier nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.
B.
Im Hinblick auf die Festsetzung von Vorausleistungen für das Jahr 2014 fehlt es nunmehr am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, da inzwischen - nach Mitteilung des Beklagten vom 25. Oktober 2018 - bereits die (endgültigen) Umlagen-Abgabenbescheide („Endabrechnung“) für das Jahr 2014 vorliegen (Abgabenbescheide vom 03. Februar 2016). Hiermit sind die Vorausleistungen für das Jahr 2014 erledigt. Streitig zu entscheiden sind im vorliegenden Verfahren gemäß dem Abgabenbescheid 2014 vom 16. Oktober 2014 (Kassenzeichen … ) allein die W... (GEDO) für das Jahr 2013 i. H. von 2.670,48 € als endgültige Festsetzung (Endabrechnung) sowie gemäß Abgabenbescheid 2014 vom selben Tag (Kassenzeichen 0... ) die W... (W... ) für das Jahr 2013 i. H. von 4.848,30 € als endgültige Festsetzung (Endabrechnung). Auf die gerichtliche Hinweisverfügung vom 06. September 2018 haben die Kläger in Bezug auf die Vorausleistungen keine verfahrensbeendende Prozesserklärung abgegeben, mit der Folge, dass ihre Klage - jedenfalls in Bezug auf die festgesetzten Vorausleistungen - nunmehr unzulässig geworden ist.
C.
Soweit ausweislich der Klageschrift die „Grundstücksgemeinschaft F... /Erben nach K... “ Anfechtungsklage erhoben hat, spricht vieles dafür, dass die Klage der „Grundstücksgemeinschaft“ bereits unzulässig ist. Der Grundstücksgemeinschaft dürfte im Streitfall die Klagebefugnis fehlen. Zwar ist die klagende Grundstücksgemeinschaft - wie bei einer Bruchteilsgemeinschaft erforderlich - von beiden Miteigentümern zur Klageerhebung legitimiert worden. Denn im Falle einer Bruchteilsgemeinschaft im Sinn des § 741 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB steht nach § 744 Abs. 1 BGB die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zu und nach § 747 Satz 2 BGB können die Teilhaber über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen nur gemeinschaftlich verfügen (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. Januar 2006 – 7 K 2467/01 –, Rn. 20 - 22, juris).
Bekanntgabeadressat ist vorliegend allein der Kläger zu 1), wie sich aus dem Adressfeld in den Abgabenbescheiden 2014 zwanglos ergibt. Nach dem gewählten Wortlaut im übrigen Bescheidinhalt muss ein objektiver Empfänger die Festsetzungen aber als auf die beiden Miteigentümer gerichtet verstehen. Es finden sich in dem Bescheid die Festsetzungen: „Pflichtiger: S..., F..., K... “ sowie „Zahlungspflichtig: S..., F..., K... “ - Nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens !“ ohne den Zusatz „Grundstücksgemeinschaft“. Die Bescheide benennen damit eindeutig mehrere Pflichtige und nicht eine aus den oben genannten Personen bestehende Grundstücksgemeinschaft als alleinigen Pflichtigen. Ein objektiver Empfänger der von einer sachkundigen Behörde erlassenen Verwaltungsakte konnte auch nicht davon ausgehen, dass der Zusatz „Grundstücksgemeinschaft“ bar jeder Bedeutung weggelassen wurde. Der objektive Erklärungswert geht dahin, dass letztlich nur die genannten natürlichen Personen herangezogen werden sollten. Denn haftungs- und gesellschaftsrechtlich ist zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern strikt zu unterscheiden. Dass der Kläger zu 1) Bekanntgabeadressat der Bescheide war, steht dem nicht entgegen. Denn der Bescheid benennt an zwei Stellen (abweichende) Inhaltsadressaten (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 26. März 2018 – M 10 K 15.542 –, Rn. 23 - 24, juris). All dies mag hier jedoch offen bleiben.
Denn soweit den Widerspruchsbescheiden vom 28. Januar 2015 zu entnehmen sein könnte, dass die Grundstücksgemeinschaft der Kläger (als Inhaltsadressat) zur Umlage herangezogen werden sollte, wie der gewählte Betreff und die Gründe zu I. („…von Ihnen als Grundstücksgemeinschaft“) nahe legen, wäre die Klage aus den nachstehenden Gründen auch unbegründet:
D.
Die verfahrensgegenständlichen Umlagenbescheide vom 16. Oktober 2014 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2015 sind nämlich in Bezug auf die streitigen Umlagen 2013 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Sie finden ihre nach § 3 des brandenburgischen Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG und § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Stadt B... () über die Erhebung zur Umlage der Verbandsbeiträge des G... „O... “ und des W... „W... “ vom 09. September 2014 (öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt B... () Nr. 6 vom 11. September 2014, im folgenden Umlagensatzung – US). Die Umlagensatzung ist gemäß ihrem § 10 rückwirkend zum 01. Januar 2013 in Kraft getreten. Gemäß § 2 US erhebt die Stadt B... kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von ihr an den G... „O... “ bzw. an den W... „W... “ zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Stadt, des Bundes, des Landes oder einer anderen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt werden.
II.
Substantiierte, durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit der Umlagensatzung werden von den Klägern nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Insbesondere die Maßstabsregelung für die Umlage in § 4 US begegnet keinen Bedenken. Maßstab für die Umlage ist danach die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche des Grundstücks, für das die Stadt gemäß § 1 Abs. 1 Mitglied im G... „O... “ bzw. im W... „W... “ ist, zu Beginn des Kalenderjahres.
Entgegen der - ihren Vortrag aus den Klageverfahren VG und VG im Wesentlichen wiederholend - Auffassung der Kläger ist auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
Die Kläger bringen im Wesentlichen vor, dass die in Rede stehenden Flächen durch die Tätigkeit der Wasser- und Bodenverbände keinen Vorteil erlangen würden. Sinngemäß meinen sie u.a., der Grundbesitz sei wegen einer durchgehenden Kiesschicht, die bewirke, dass Oberflächenwasser direkt durch den Kies in das Grundwasser einsickere, nicht bevorteilt. Es handle sich vorliegend um ein ehemaliges militärisches Sperrgebiet, das nicht betreten werden könne bzw. der Allgemeinheit nicht zugänglich sei. Der Grundbesitz sei infolgedessen nur eingeschränkt wirtschaftlich nutzbar. Der reine Flächenmaßstab sei hier verfassungswidrig; die festgesetzten Umlagen würden sich als eine unzulässige Sonderabgabe darstellen.
Dies alles greift zur Überzeugung der Kammer nicht durch.
1.
Es ist vor allem davon auszugehen, dass die Kläger durch die ihnen abgenommene Pflicht zur Gewässerunterhaltung bevorteilt sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a) Der Vorteil durch die Verbandstätigkeit liegt darin, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, bzw. den Gemeinden, eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) obliegt die Unterhaltung oberirdischer Gewässer den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Satz 2 bestimmt weiter, dass wenn der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast ist, die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer typischerweise das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert (Czychowski/Reinhardt, WHG 11. Auflage, § 40 Rn. 24).
b) Mit der o.g. Ausgestaltung werden die Eigentümer von der Last unmittelbarer Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe entlastet; diesen Vorteil müssen die betroffenen Grundeigentümer jedoch durch die Übernahme der Verbandslasten, soweit diese ihre Flächen betreffen, entgelten. Insofern unterscheidet sich die Umlage - entgegen der Rechtsansicht der Kläger - von einer nichtsteuerlichen Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn sie wird nicht voraussetzungslos auferlegt, sondern knüpft an die Aufgabenwahrnehmung durch den Verband als Leistung an, die personell und sachlich vom Unterhaltungsverband und finanzwirtschaftlich von den Gemeinden für die Grundeigentümer erbracht wird. Mithin dienen die streitigen Umlagen nicht einer bloßen Einnahmeerzielung durch die öffentliche Hand. Vielmehr ist das Umlagensystem bei der Gewässerunterhaltung erkennbar darauf angelegt, eine Refinanzierung der Mitgliedsgemeinden auf Kosten der Nutznießer der Gewässerunterhaltung zu ermöglichen. Als nichtsteuerliche Abgabe ist die Umlage somit dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, Rn. 36f.).Verfassungsrechtliche Bedenken wegen des in der Belastung mit der Abgabe liegenden Eingriffs in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) bestehen nicht; die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer als Lastengemeinschaft und die Umlegung der Kostenlast erscheinen nicht sachunangemessen oder übermäßig belastend (vgl. m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 – OVG 9 B 13.05 –, Rn. 16, juris).
c) Ist der Landesgesetzgeber ermächtigt, die Unterhaltung von Gewässern Wasser- und Bodenverbänden aufzugeben und besteht außerdem die Regelungsmöglichkeit, neben den in § 40 Abs. 1 WHG Satz 1 genannten eigentlich Unterhaltungspflichtigen auch den anderen Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet die Unterhaltungslast aufzuerlegen, so darf er auch die Aufgabe der Gewässerunterhaltung allein Verbänden übertragen und neben den in § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten Pflichtigen die anderen in Satz 2 der Vorschrift genannten Grundstückseigentümer an den Verbandslasten beteiligen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht: Er hat nach den Bestimmungen der §§ 3 GUVG, 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG die Gewässerunterhaltungspflicht den Verbänden übertragen und letztlich allen Grundstückseigentümern des Einzugsgebietes zugleich die finanzielle Last der Aufgabenwahrnehmung durch den Gewässerunterhaltungsverband auferlegt. Als Folge dieser gesetzlichen Regelung wird jedem Eigentümer einer Fläche im Gewässereinzugsgebiet durch die Tätigkeit des W... ein Vorteil geboten, da alle Eigentümer im Einzugsgebiet eine „Lastengemeinschaft“ bilden. Ein weiterer messbarer Vorteil ist nicht erforderlich (Czychowski/Reinhardt a.a.O.). Damit ist es gerechtfertigt – und auch geboten – den klägerischen Grundbesitz in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das Grundstück Niederschlagswasser in die Vorflut abführt. (Verfassungs-)rechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
2.
Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf (BVerwGE 42, 210 <217> sowie Beschluss vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 64.87 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 2; BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 – 9 B 15/02 –, Rn. 15, juris). Gleichwohl korrespondiert mit der streitigen Umlage, auch wenn ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, dennoch ein "Vorteil" der in Anspruch genommenen Grundsteuerpflichtigen. Dieser ist - wie oben dargelegt - darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde - so wie hier - Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist. Dieser Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 a.a.O. Rn. 18). Dabei liegt diesem Vorteilsbegriff das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (WVG) – BGBl. I S. 405 - Ausdruck findet. Dies bestätigt letztlich § 3 GUVG, wenn dort vom Landesgesetzgeber - soweit von ihm nichts anderes bestimmt ist - für die Unterhaltungsverbände ausdrücklich die Geltung des Wasserverbandsgesetzes (und des BbgWG) angeordnet wird. Als "Vorteil" sind danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn von deren Grundstücken "nachteilige Einwirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Als Nachteil zurechenbar ist in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen an Gewässern 2. Ordnung erforderlich, die der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss dienen. Dies rechtfertigt die generalisierende Annahme, dass "jedes Grundstück … schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert" (so Beschluss vom 3. Juli 1992 - BVerwG 7 B 149.91 - Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3 S. 2 m.w.N.). Auch ohne Mitglied des Unterhaltungsverbands zu sein, sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen aus diesem Grunde typischerweise "Nutznießer" der Verbandstätigkeit (vgl. § 28 Abs. 3 WVG). Diese entlastet sie nämlich von einer Verantwortung, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung den Gemeinden in einem Zwangsverband obliegt. Als Nutznießer schulden die grundsteuerpflichtigen Eigentümer einen Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem, das auch in Brandenburg für die Kosten der Gewässerunterhaltung eingeführt worden ist (zur Rechtslage in Sachsen-Anhalt BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, Rn. 33, juris).
Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist ein Grundstück auch dann in den Vorteilsausgleich der Umlage einzubeziehen, wenn aufgrund seiner geologischen Verhältnisse (hier: Kiesschicht im Untergrund) auszuschließen ist, dass auf dem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser in die Vorflut gelangt (zur Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern VG Greifswald, Urteil vom 21. April 2016 – 3 A 252/14 –, juris).
3.
Nicht gehört werden können die Kläger mit dem weiteren Einwand, es handle sich vorliegend um ein ehemaliges militärisches Sperrgebiet, das nicht betreten werden könne bzw. der Allgemeinheit nicht zugänglich sei. Die Grundstücksflächen seien teilweise mit Öl und chemischen Stoffen belastet und der Grundbesitz infolgedessen nur eingeschränkt wirtschaftlich nutzbar. Denn eine Stufung z.B. nach der Qualität und dem Ertrag des Bodens oder eine Ausnahme für Grundstücke, von denen kein Wasser dem zu unterhaltenden Gewässer zufließt, sieht das WHG - verfassungsrechtlich unbedenklich - nicht vor (Czychowski/Reinhardt, WHG 11. Auflage, § 40 Rn. 24 u.a. unter Hinweis auf BVerwGE 42, 210-222). Abgesehen davon nutzen die Kläger den ca. 700 ha großen Grundbesitz forstwirtschaftlich bzw. für jagdliche Zwecke.
III.
Der von den Klägern kritisierte undifferenzierte Flächenmaßstab führt hier ebenso nicht dazu, dass die Umlage der Höhe nach in einem "groben Missverhältnis" zu den legitimen Zwecken der Umlage steht. Unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip, das den Schuldner nichtsteuerlicher Abgaben vor einer sachunangemessenen Belastung schützt, können die Kläger nicht verlangen, als Waldbesitzer von der Umlage ganz oder teilweise freigestellt zu werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, Rn. 37, juris).
1.
Zwar meinen die Kläger, aus dem streitbefangenen Waldgebiet werde Niederschlagswasser in Gewässer 2. Ordnung nicht abgeführt, und die Kläger seien aus diesem Grund keine Nutznießer von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen. Ihre Heranziehung zur Umlage erscheine deswegen auch als unverhältnismäßig. Dem folgt die Kammer indes nicht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG fordert der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot bei diesem Abgabentypus nicht einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige typischerweise aus der Verbandstätigkeit hat bzw. haben könnte. Zur Rechtfertigung der Umlage bedarf es - wie oben ausgeführt - nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils. Die streitige Umlage ist ein nach näherer Maßgabe der Umlagensatzung geschuldeter Solidarbeitrag, den die Grundsteuerpflichtigen als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen. Hierauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen. Auch die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass bei der insoweit gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die Umlage die Gruppe der Waldbesitzer sachunangemessen trifft und sie gegenüber anderen Gruppen von Grundsteuerpflichtigen unverhältnismäßig benachteiligt. Die hohe Verdunstungsrate von Waldflächen und das Wasserrückhaltevermögen von Waldböden mögen dazu führen, dass diese Flächen typischerweise einen eher geringen Anteil an dem Wasserzufluss haben, der in seiner Summe Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern 2. Ordnung erforderlich macht. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind. Es wären insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfange sachgerecht kritisiert werden könnten. Dem Flächenmaßstab wohnt dagegen der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lässt. Dem hat der Landesgesetzgeber in § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG rechtlich bedenkenfrei Rechnung getragen, wenn Maßstab für die Umlage die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, Rn. 40f., juris).
2.
Die Verhältnisse im Land Brandenburg, mithin auch die konkreten Verhältnisse der Kläger, geben im Ergebnis keinen Anlass für eine davon abweichende Beurteilung. Die Kläger beanstanden hier auch, dass es eine Ungleichbehandlung bedeute, soweit Waldflächen nach dem Flächenmaßstab herangezogen würden. Landwirtschaftliche oder sonst versiegelte Flächen würden wesentlich intensiver genutzt und verwaltet.
Gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg verstößt die Heranziehung der Grundstückseigentümer zu den Kosten der Gewässerunterhaltung nach einem reinen Flächenmaßstab allerdings nicht gegen Grundrechte der Verfassung des Landes Brandenburg, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 18/10 –, juris).
a) Waldflächen hätten zwar aufgrund hoher Verdunstung und großen Wasserrückhaltevermögens des Bodens typischerweise einen geringen Anteil am Wasserzufluss der zu unterhaltenden Gewässer, und ihre Eigentümer mögen aus der Gewährleistung der Wasserabführung vielfach einen wirtschaftlich messbaren Vorteil nicht erlangen. Daher mag die Festlegung eines von der Nutzung der jeweiligen Fläche abhängigen Umlagemaßstabs als gerechter empfunden werden als die einheitliche Bemessung nach einem reinen Flächenmaßstab. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist aber nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Bezogen auf die Situation im Land Brandenburg widerlegen auch die klägerischen Ausführungen nicht die Annahme, dass bei generalisierender Betrachtung das Vorhandensein eines jeden Grundstücks die Gewässerunterhaltung mitverursacht.
b) Unabhängig von der Frage, welches Wasser von welchen Grundstücken wohin abfließt, erweist sich die allein nach dem Flächenanteil bemessene Heranziehung zu den Kosten der Gewässerunterhaltung auch deshalb als sachgerecht, weil die Gruppe der Eigentümer von Grundstücken eines Verbandsgebietes bezüglich der Aufgabe der Gewässerunterhaltung aus den o.g. Gründen eine (Lasten-)Gemeinschaft bildet. Dies folgt aus dem Umstand, dass alle Grundstücke in einem Wassereinzugsgebiet, mithin auch Waldflächen, wegen ihrer Beteiligung am natürlichen Wasserhaushalt, bezogen auf die Gewässerunterhaltung in ein komplexes Wirkungsgefüge einbezogen sind. Es umfasst - über den Abfluss von Niederschlagswasser in die Vorflut hinaus - sämtliche Wechselwirkungen, die zwischen den Flächen und dem Wasser- sowie Naturhaushalt im Wassereinzugsgebiet bestehen und die bei der Entscheidung über Gewässerunterhaltungsmaßnahmen abzuwägen sind (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2006 - 9 B 13.05 – LKV 2007, 374f. juris). Die dem Gesetzgeber durchaus bewussten vielfältigen Wirkungszusammenhänge zwischen Flächen sowie Wasser- und Naturhaushalt innerhalb eines Wassereinzugsgebietes begründen ein Interesse aller Eigentümer an einer ordnungsgemäßen, d. h. die ökologischen Belange aller betroffenen Naturgüter beachtenden Gewässerunterhaltung. Dieses Interesse bildet Grundlage und Rechtfertigung dafür, alle Eigentümer für die Kosten der Erfüllung dieser Aufgabe im jeweiligen Verbandsgebiet in Anspruch zu nehmen. Für die Verteilung der Lasten auf die Mitglieder der so verstandenen Solidargemeinschaft stellt die Grundstücksgröße einen sachgerechten Maßstab dar.
c) Zwar dürfte bei einer Betrachtung nach dem konkreten Nutzen der Gewässerunterhaltung nicht zweifelhaft sein, dass versiegelte und landwirtschaftliche Flächen eine engere Beziehung zu Maßnahmen der Gewässerunterhaltung aufweisen und mehr davon profitieren als Wald- und Brachflächen. Unabhängig von der Zulässigkeit eines solchen „verfeinerten“ Maßstabs kann aber nicht festgestellt werden, dass es für eine gerechte, den Anforderungen an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG genügende Erhebung der Abgabe notwendig wäre, auf in diesem Sinne vorliegende Unterschiede in der Nutzung des einzelnen Grundstücks und auf deren Bedeutung für Erfordernisse in der Gewässerunterhaltung abzustellen. Vielmehr ist für eine gleichmäßige Heranziehung der Grundeigentümer erforderlich, aber auch ausreichend, dass jede Fläche eines Gewässereinzugsgebiets in der Natur in einer mehr oder weniger ausgeprägten Beziehung zum Wasserhaushalt steht und diese qualitative Beziehung mit der flächenmäßigen Ausdehnung der Grundstücke im Gemeindegebiet auch quantitativ hinreichend erfasst wird (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 – OVG 9 B 13.05 –, Rn. 21, juris). Würden dementgegen die Eigentümer von Waldflächen zu den Kosten der Gewässerunterhaltung gar nicht mehr oder in geringerem Maß herangezogen, führte dies für die Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten oder besiedelten Flächen je nach dem Anteil von Waldflächen im Verbandsgebiet zu sehr unterschiedlichen Belastungen; die Lage in einer waldreichen Umgebung wäre für Landwirte ein gravierender Standortnachteil. Auch dies verdeutlicht, dass die solidarische Inanspruchnahme aller Eigentümer nach einem reinen Flächenmaßstab jedenfalls nicht sachwidrig ist (so Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 18/10 –, Rn. 44f., juris).
IV.
Soweit die Kläger schließlich noch beanstanden, es werde ihrer Grundstücksgemeinschaft bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des Waldes dauerhaft und über Jahrzehnte hinweg durchschnittlich nicht möglich sein, die aufzubringenden Umlagen aus dem Gebiet zu erwirtschaften, weswegen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte vorliege, berührt dieser Vortrag den vorliegenden Streitgegenstand nicht. Sollte den Klägern in Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i. V. mit § 227 AO zustehen – was nach Lage der Dinge allerdings auszuschließen sein dürfte –, so ist dieser Anspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.
Das Gericht gibt mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings zu bedenken, dass - wie zuvor näher dargelegt - die Regelungen der Satzung über die Heranziehung der Grundstückseigentümer nach dem Flächenmaßstab ihrerseits mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Mithin kann aus dieser Vorschrift nicht gleichzeitig die verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit hergeleitet werden, dass von einer eben diesem Maßstab entsprechenden Heranziehung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werde. Mögliche Härten, soweit sie sich aus der Anwendung des Flächenmaßstabes der Sache nach ergeben können, sind die von der Umlagensatzung und der ihr zugrunde liegenden Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BbgWG gewollte Folge aus der Heranziehung der Grundstückseigentümer gerade nach dieser Bemessungsgrundlage. Da sie selbst mit den Anforderungen des Gleichheitssatzes in Einklang steht, ist dieser kein geeignetes Korrektiv gegenüber einem Verwaltungsakt, in dem der rechtssatzmäßig festgelegte Beitragsmaßstab für den Einzelfall seinen konkreten Niederschlag findet (so schon BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 33.70 –, BVerwGE 42, 222-229, Rn. 23, juris; zu den Argumenten des Klägers zu 1 genauso u.a. rechtskräftiges Urteil des Einzelrichters vom 15. Juni 2016 – VG 5 K 516/12).
V.
Durchgreifende Bedenken gegen den in der Umlage enthaltenen Ansatz von Verwaltungskosten haben die Kläger nicht vorgebracht. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG (in der hier anzuwendenden Fassung – a.F.) sind die Verwaltungskosten Bestandteil der Umlage, also des Umlagesatzes, wie sich bereits aus der Legaldefinition in § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG (a.F.) ergibt:
„Die Gemeinden können, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage).“
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG sind die Verwaltungskosten zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen. Nach der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kostenkalkulation zum Verwaltungsaufwand (Anlage 3) beträgt der Mitgliedsbeitrag G... insgesamt 135.123,67 € (für das Jahr 2013). Den nachvollziehbar kalkulierten Aufwand Personal, Sach- und Dienstleistung beziffert der Beklagte mit insgesamt 10.722,27 €, was einem Anteil von lediglich 7,9% des umlagefähigen Beitrags entspricht.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in § 5 US enthaltenen Umlagesätze resultieren auch nicht aus einer unzutreffenden Anwendung des Flächenmaßstabs bei der Umlegung der Verwaltungskosten. Diese sind entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht „nach dem Einzelfall“ zu berechnen. Richtig ist allein, dass bis zum Inkrafttreten des dritten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28) gemäß § 80 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BbgWG (a.F.) § 2 Abs. 1 KAG mit der Maßgabe Anwendung fand, dass Maßstab für die Umlage die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern ist. Mit Blick auf diese eindeutige Regelung war außerhalb des Flächenmaßstabs für einen abweichenden Verteilungsmaßstab kein Raum. Denn der Gesetzgeber hatte den Flächenmaßstab für die Umlegung der Verbandsbeiträge verbindlich vorgeschrieben (st. Rspr. vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Oktober 2018 - OVG 12 N 29.18 – juris Rn.5 m.w.N.). Im Lichte der hier maßgeblichen Legaldefinition in § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. gilt der Flächenmaßstab auch für die Verwaltungskosten (vgl. zuletzt Urteil der erkennenden Kammer vom 27. Februar 2019 – VG 5 K 522/14).
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich, §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 VwGO.