Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 10.05.2019 – 3 L 220/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0510.3L220.19.00
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. April 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. April 2019 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides insoweit wiederhergestellt, als der Antragstellerin
unter Ziff. 2 untersagt wird, die o.g. Einrichtung als „Kinderbauernhof ...“ in Medien (Internet Social Media etc.) zu bewerben,
unter Ziff. 3 aufgegeben wird, durch geeignete Maßnahmen (Verbotsbeschilderung o.ä.) sicherzustellen, dass die o.g. Haltungseinrichtung von betriebsfremden Personen nicht betreten werden kann und
unter Ziff. 4 untersagt wird, Lebensmittel an Dritte abzugeben oder anderweitig in den Verkehr zu bringen.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. April 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. April 2019 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides insoweit angeordnet, als der Antragstellerin unter Ziff. 5 für den Fall, dass sie den Anordnungen nach Ziffn. 2 bis 4 nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Zwangsgeld von 1500 € (Ziff. 2), 1500 € (Ziff. 3) und 2000 € (Ziff. 4) angedroht wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu jeweils ½.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. April 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. April 2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist zwar insgesamt zulässig, insbesondere gem. § 80 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft; in der Sache hat er aber nur im tenorierten Umfang Erfolg.
Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Allerdings entfällt diese Wirkung u.a. gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschrieben ist oder in den Fällen, in denen die Behörde gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse anordnet. Dementsprechend stellt das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO wieder her, soweit es um für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsakte geht (hier den unter Ziff. 1 bis 4 der Untersagungsverfügung vom 12. April 2019 getroffenen Regelungen); gegen von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Verwaltungsakte, wie die Zwangsgeldandrohungen unter Ziff. 5 - wegen § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO - ist vorläufiger Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO zu gewähren.
Die von der Antragstellerin danach begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. April 2019 gegen die unter Ziff. 1 des Bescheides vom 12. April 2019 verfügte Untersagung war ihr zu versagen – dazu unter (1.) –; hinsichtlich der unter Ziff. 2 bis 4 getroffenen Regelungen war ihr hingegen vorläufiger Rechtsschutz bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides zu gewähren – dazu unter (2.) –; bezüglich der unter Ziff. 5 angedrohten Zwangsgelder war vorläufiger Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit zu gewähren, als der Antragstellerin zur Durchsetzung der unter den Ziffn. 2 bis 4 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 1500 €, 1500 € und 2.000 € angedroht wird – dazu unter (3.) –.
(1.)
Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziff. 1 des Bescheides vom 12. April 2019 liegen nicht vor.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 S. 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dem ist der Antragsgegner hier auf Seite 4 des Bescheides in noch ausreichender Art und Weise nachgekommen. Zu beachten ist hierbei, dass es auf die materielle Richtigkeit der Begründung an dieser Stelle nicht ankommt, weil das Gericht insofern eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. September 2005 – 11 S 13.05 –, juris Rn. 42; OVG Münster, Beschluss vom 05. Juli 1994 – 18 B 1171/94 –, NWVBl. 1994, 424 f. m. w. N. und VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 12. Februar 2004 – 7 L 511/03 –, S. 2 des Beschlussabdrucks). Entscheidend ist allein, dass die gegebene Begründung erkennen lässt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war und dennoch aufgrund konkreter Erwägungen im Einzelfall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 S 13.08 –, S. 2 f. des Beschlussabdrucks). Die gegebene Begründung erfüllt diese Voraussetzungen. Der Antragsgegner führt hier aus:
„Vorliegend ist Ihr privates Interesse an Ihrer Tierhaltung dem öffentlichen Interesse an der Vorbeugung tierschutzwidrige Handlungen gegenüberzustellen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetzlichkeiten überwiegt insoweit Ihrem privaten Interesse, an dem zur Schau stellen Ihrer Tiere. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zur effektiven Gefahrenabwehr geboten. Es kann im vorliegenden Fall aus o.g. Gründen nicht bis zum Abschluss eines Verwaltungsrechtsstreites abgewartet werden. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass sich alle Rechtsunterworfenen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften bewegen. Ihr privates Interesse, die aufschiebende Wirkung der genannten Rechtsbehelfe bis zu einer abschließenden Entscheidung im Verwaltungsrechtsstreit zu erhalten wurde bei der Entscheidungsfindung in unserer Behörde berücksichtigt. Das Rechtsschutzbedürfnis überwiegt im Rahmen der erfolgten Güterabwägung Ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Beibehaltung des jetzigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung im möglichen Widerspruchs- und Klageverfahren. Die sofortige Vollziehung konnte somit im überwiegenden öffentlichen Interesse nach o.g. Vorschrift angeordnet werden.“
Die über den Wortlaut der gesetzlichen Regelung hinausgehende Begründung greift entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Umstände des vorliegenden Einzelfalles auf und verdeutlicht, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters dieser Regelung bewusst ist. Denn er legt dar, dass er das Interesse der Antragstellerin, Tiere zur Schau stellen zu dürfen, mit dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Regelungen auch schon vor Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens abgewogen und entschieden hat, letzterem den Vorrang zu gewähren. Damit stellt er sowohl auf die im konkreten Fall der Antragstellerin zur Entscheidung stehenden Umstände als auch auf ein besonderes Bedürfnis ab, der formell legalisierenden Wirkung des Tierschutzrechts in Gestalt der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TierSchG ausnahmsweise auch schon vor Ergehen einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Geltung zu verschaffen. Auch wenn einer solchen Argumentation generalpräventive Erwägungen zur Durchsetzung einer Erlaubnispflicht zugrunde liegen, hat diese ihren Ausgangspunkt in den Umständen des konkreten Einzelfalles, und sie verdeutlicht zugleich das Bewusstsein, sich über die grundsätzlich suspendierende Wirkung eines Rechtsbehelfs hinwegzusetzen. Dies trägt den formellen Erfordernissen einer Begründung nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO hinreichend Rechnung.
Auch materiell-rechtlich greifen die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht durch. Insoweit kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO nur dann Erfolg haben, wenn das Gericht das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, im Rahmen einer Abwägungsentscheidung höher bewertet als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da an der sofortigen Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts ebenso wenig ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wie an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsbehelfs, ist für die Abwägung der widerstreitenden Interessen zunächst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen, die anhand einer summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen behördlichen Entscheidungen zu beurteilen sind.
Nach Maßgabe der anzustellenden summarischen Prüfung hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu Recht untersagt, Tiere am Haltungsstandort ...-Straße in Bernau, Ortsteil ... zur Schau zu stellen und/oder Veranstaltungen durchzuführen, bei denen Tiere in ihrer Haltungseinrichtung zur Schau gestellt werden.
Der Antragsgegner konnte sich bei der getroffenen Untersagungsverfügung auf die in § 16 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG geregelte Ermächtigungsgrundlage stützen. Gemäß § 16 a Abs. 1 S. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten spricht hier alles dafür, dass der „Erlebnisbauernhof“ von der Antragstellerin unter Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften formell illegal betrieben wird, weil sie die nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TierSchG erforderliche Erlaubnis nicht besitzt. Nach dieser Vorschrift bedarf derjenige, der Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der nach § 1 der Tierschutzzuständigkeitsordnung für die Entscheidung zuständige Antragsgegner hatte hinreichend Anlass, davon auszugehen, dass bei der hier vorliegenden Art und Weise des Betriebs des „Erlebnisbauernhofs“ Tiere i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TierSchG zur Schau gestellt werden und die Antragstellerin deshalb hierfür eine entsprechende Erlaubnis benötigt. Nach den insoweit unwiderlegten Feststellungen des Antragsgegners, wie sie sich auch aus diversen Fotografien im Verwaltungsvorgang ergeben, erfolgt die Tierhaltung auf dem Gelände in frei zugänglichen Gehegen in parkähnlicher Umgebung. Dass der Tierbestand hier nicht – vorrangig – zum Zwecke der landwirtschaftlichen Primärproduktion, sondern deshalb gehalten wird, um es Besuchern zu ermöglichen, die Tiere zu beobachten, zu streicheln und gegebenenfalls auf ihnen zu reiten oder sie zu füttern, erschließt sich zudem aus der vorangegangenen Nutzung des Areals und des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Tierbestandes. Denn dem Förderverein Schloss A e.V. war als dem ursprünglichen Betreiber des „Kinderbauernhof ...“ bereits unter dem 20. Juli 2010 eine dementsprechende Erlaubnis, Tiere zur Schau stellen zu dürfen, erteilt worden. Wegen diverser tierschutzrechtlicher Verstöße war dem Verein dies dann durch Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2016 wieder untersagt worden. Der damals bereits für den Verein tätige und heutige Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr J, ging bei Anmeldung des Tierbestandes am 10. September 2014 offensichtlich selbst davon aus, dass jedenfalls ein Teil der Tiere nicht im landwirtschaftlichen Sinne gehalten werden, „…. sondern mehr wie im Zoo zum bestaunen z.B. der Ochse.“. Die Notwendigkeit einer Erlaubnis wird schließlich noch dadurch unterstrichen, dass es die Abteilung Landwirtschaft beim Antragsgegner abgelehnt hat, die Tierhaltung der Antragstellerin als landwirtschaftlichen Betrieb einzutragen. Die Antragstellerin hat dem auch nicht widersprochen und in ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis vom 6. April 2019 lediglich darauf hingewiesen, dass die Zurschaustellung der Tiere im Rahmen des Erlebnis- und Kinderbauernhofes gegenwärtig ohne jegliche Gewinnabsicht erfolge. Auf letzteres kommt es für die Erlaubnispflicht jedoch nicht an (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 11 Rn. 7 unter Hinweis auf BT-Drs. 13/7015 S. 21).
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin das demnach formell illegale Zurschaustellen auch zu Recht untersagt. Denn nach § 11 Abs. 5 S. 1 TierSchG darf mit der Ausübung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 S. 1 TierSchG erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die Antragstellerin hat die Erlaubnis zwar mit formlosem Schreiben vom 6. April 2019 beim Antragsgegner beantragt und um Zusendung der erforderlichen Formulare gebeten, eine Erlaubnis ist aber – innerhalb der in § 11 Abs. 5 S. 2 TierSchG geregelten Entscheidungsfrist – bislang nicht erteilt worden. Gemäß § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Das der zuständigen Behörde durch § 16 Abs. 1 S. 1 TierSchG eingeräumte Handlungsermessen wird hiernach für den Regelfall eingeengt. Nach Maßgabe des Gesetzgebers hat der Antragsgegner grundsätzlich die Ausübung der formell illegalen Tätigkeit zu untersagen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein Einschreiten unverhältnismäßig erscheinen lassen. Vorliegend sind Anhaltspunkte für einen gegen die Durchsetzung der Erlaubnispflicht sprechenden Sachverhalt weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil spricht hier vieles dafür, die ordnungsgemäße Tierhaltung in einem Erlaubnisverfahren näher zu untersuchen. Denn dem Antragsgegner waren in der Vergangenheit bereits zahlreiche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften bekannt geworden, die den hier betroffenen Tierbestand und die Person des Geschäftsführers der Antragstellerin betrafen. Nicht zuletzt auch die Beantragung eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TierSchG war Gegenstand ordnungsbehördlicher Maßnahmen. Dass die aufgezeigten Mängel und Verstöße zum Teil mehr als ein Jahr zurückliegen, ändert nichts an der Tatsache eines ordnungsbehördlichen Kontrollbedarfs. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner aufgrund eines anonymen Hinweises Anhaltspunkte für konkrete Verstöße gegen tierschutz- und lebensmittelrechtliche Bestimmungen erhalten hat.
(2.)
Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffn. 2 bis 4 des Bescheides vom 12. April 2019 liegenhier hingegen vor.
Ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffn. 2 bis 4 des Bescheides vom 12. April 2019 dem auch insoweit geltenden Begründungserfordernis (§ 80 Abs. 3 VwGO) genügt, kann hier im Ergebnis offenbleiben, weil hier aus materiell-rechtlichen Gründen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist. Denn die vom Gericht zu treffende Abwägungsentscheidung fällt insoweit zugunsten des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin aus, weil an der sofortigen Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein berechtigtes öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehen kann.
Sowohl die unter Ziff. 2 verfügte Untersagung, den Haltungsstandort in der ...-Straße als „Kinderbauernhof ...“ in Medien zu bewerben als auch die unter Ziff. 3 aufgegebene Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen (Verbotsbeschilderung o.ä.) sicherzustellen, dass die genannte Haltungseinrichtung von betriebsfremden Personen nicht betreten werden kann, finden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 16 a Abs. 1 S. 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen trifft. Die Verwaltungsakte sind allerdings rechtswidrig, weil die Begründung im angegriffenen Bescheid nicht erkennen lässt, dass der Antragsgegner das ihm auf der Rechtsfolgenseite der Vorschrift eröffnete Ermessen erkannt und ausgeübt hat. In der Begründung des Bescheides heißt es zu der unter Ziff. 2 verfügten Untersagung lediglich:
„Des Weiteren ist Ihnen das Bewerben als Kinderbauernhof ... zu untersagen.“
Zur Begründung der unter Ziff. 3 getroffenen Regelung führt der Antragsgegner nur aus:
„Um die Einhaltung der Untersagung zu gewährleisten, haben sie den Haltungsstandort so abzusichern, dass es betriebsfremden Personen, welche nur mit der Absicht der Besichtigung der Tiere das Areal betreten, es diesem nicht mehr möglich ist.“
Während die Begründung zu der unter Ziff. 3 getroffenen Regelung zumindest noch erkennen lässt, dass sie der Durchsetzung der unter Ziff. 1 verfügten Untersagung dienen soll, wird die Regelung unter Ziff. 2 lediglich als zwingende Folge der anderen Regelungen dargestellt. In beiden Fällen fehlen jedoch Ausführungen zu dem auf der Rechtsfolgenseite der Eingriffsermächtigung eröffneten Ermessen. Der Antragsgegner beschreibt die im Tenor des Bescheides getroffenen Regelungen in der Begründung lediglich mit anderen Worten, ohne darzulegen, wieso er sich überhaupt dafür entschieden hat, die Untersagung unter Ziff. 1 tangierende Maßnahmen zu ergreifen bzw. warum er gerade diese Maßnahmen für geeignet, erforderlich und angemessen gehalten hat.
Entsprechend verhält es sich mit dem unter Ziff. 4 verfügten Verbot, Lebensmittel an Dritte abzugeben oder anderweitig in Verkehr zu bringen, das seine Ermächtigungsgrundlage in § 39 Abs. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) findet.
Nach dieser Vorschrift treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Auch diese Vorschrift eröffnet der zuständigen Behörde auf der Rechtsfolgenseite einen Ermessensspielraum, den sie gemäß § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung in den gesetzlichen Grenzen auszuüben hat. Zunächst fehlt der Begründung ein verwertbarer Sachverhalt, der konkrete inhaltliche Angaben enthält, die den hier angenommenen Gesetzesverstoß belegen können. Es ist nicht erkennbar, welche lebensmittelrechtlichen Verstöße der Antragstellerin zur Last gelegt werden. In der Begründung heißt es hierzu lediglich: „Das Herstellen und Inverkehrbringen von anderen Lebensmitteln ist Ihnen deshalb zu untersagen.“ Des Weiteren lässt die Begründung wiederum nicht erkennen, dass sich der Antragsgegner überhaupt bewusst war, hier eine Ermessensnorm anzuwenden.
Die Kammer hält es für ausreichend, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf die Zeitspanne bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu beschränken, weil die unter Ziffn. 2 bis 4 geregelten Maßnahmen grundsätzlich nicht ungeeignet sind, die unter Ziff. 1 verfügte Untersagung durchzusetzen bzw. weitere Gefahren präventiv zu bekämpfen und es im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens durchaus möglich erscheint, Rechtsfehler zu beheben.
(3.)
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der unter Ziff. 5 verfügten Zwangsgeldandrohung zu 1 i.H.v. 5000 € überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin, weil die Androhung insoweit offensichtlich rechtmäßig ist. Die auf § 27 Abs. 2 Nr. 1, § 28 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 u. 4 sowie § 30 Abs. 1 u. 2 VwVGBbg beruhende Zwangsgeldandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist mit Blick auf das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin in angemessener Höhe festgesetzt und durchaus geeignet, der verfügten Untersagung Nachdruck zu verleihen und sie durchzusetzen.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die zur Durchsetzung der unter den Ziffn. 2 bis 4 getroffenen Regelungen angedrohten Zwangsgelder war anzuordnen, weil den Zwangsgeldandrohungen mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die zugrunde liegenden Verwaltungsakte die Grundlage entzogen worden ist. Die Anordnung war wie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf die Zeitspanne bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides aus den oben genannten Gründen zu beschränken. Der Festsetzung des zur Durchsetzung von Ziff. 3 angedrohten Zwangsgeldes mangelt es darüber hinaus allerdings noch an der gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg erforderlichen Fristsetzung, da es nicht der Erzwingung eines Unterlassens dient (§ 28 Abs. 1 S. 3 VwVgBbg). Die Fristsetzung kann ggf. mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides ebenfalls nachgeholt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die insoweit gebildete Quote berücksichtigt, dass es sich bei den unter Ziffn. 2 bis 4 getroffenen Regelungen lediglich um flankierende Maßnahmen handelt, die der Durchsetzung der unter Ziff. 1 verfügten Untersagung dienen sollen. Es war deshalb eine von der Nummerierung im Bescheid abweichende Gewichtung der Streitgegenstände vorzunehmen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da es keine genügenden Anhaltspunkte dafür gibt, mit welchem wirtschaftlichen Interesse die Antragstellerin den Erlebnisbauernhof in der oben beschriebenen Art und Weise betreibt, setzt die Kammer insoweit insgesamt den Auffangstreitwert an. Die mit den Grundverfügungen verbundenen Zwangsgeldandrohungen bleiben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (Nr. 1.7.2. des o.g. Streitwertkatalogs). Schließlich war der Auffangstreitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren um die Hälfte zu ermäßigen (Nr. 1.5 des o.g. Streitwertkatalogs).