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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 22.05.2019 – 2 L 79/19

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0522.2L79.19.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 35.757,15 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Der 1954 geborene Antragsteller stand als Beamter im Dienste der Antragsgegnerin und wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er erreicht sein reguläres Pensionsalter im Oktober 2019. Seinen Antrag vom 18. Dezember 2017 auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Mai 2018 ab, da nach dem ärztlichen Gutachten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin - Zentrale Medizinische Gutachtenstelle - vom 18. April 2018 nach wie vor von der Dienstunfähigkeit des Antragstellers auszugehen sei. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Mai 2018 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2018 zurückgewiesen wurde.

Der Antragsteller hat am 24. September 2019 Klage (VG 2 K 2126/18) erhoben und am 18. Februar 2019 den vorliegenden Antrag gestellt.

Er macht geltend, dass das ärztliche Gutachten vom 18. April 2018 unzutreffend sei. Er hält sich für dienstfähig und verweist auf das ärztliche Attest und die Laborbefunde des Dr. med. H... vom 29. Januar 2019, vom 10. April 2018 und vom 15. April 2019, das Attest des Arztes Dr. med. R... vom 14. Juni 2018 sowie das orthopädische Gutachten des Dr. med. O... vom 8. März 2019.

Der Antragsteller beantragt,

ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in das aktive Beamtenverhältnis zu versetzen, ihn in einen Dienstposten eines Oberamtsrats mit der Besoldungsgruppe A 13 S einzuweisen und entsprechend zu besolden,

hilfsweise,

ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einen Dienstposten eines Oberamtsrats mit der Besoldungsgruppe A 13 S einzuweisen und entsprechend zu besolden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Antragsteller nach wie vor für dienstunfähig und verweist auf die amtsärztliche gutachterliche Stellungnahme vom 24. August 2018 der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und der internistisch-rheumatologischen und Sozialmedizinischen Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Antragsgegnerin vom 28. März 2019. Der Antragsteller habe im Übrigen keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da bei Durchführung des Hauptverfahrens zwar eine Berufung in den aktiven Dienst ausscheide, er jedoch in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch habe.

II.

Der gemäß § 123 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher einen Anordnungsanspruch, d.h. das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs, sowie einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit der Anordnung voraus. Beides muss vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Da der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis begehrt, er die reguläre Altersgrenze gem. § 45 Abs. 1 LBG bereits im Oktober 2019 (65 Jahre und acht Monate) erreichen würde und mit einer Entscheidung in der Hauptsache bis zu diesem Zeitpunkt in Anbetracht der derzeitigen gerichtlichen Verfahrenslaufzeit nicht zu rechnen ist, läuft der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, was grundsätzlich unzulässig ist. Ausnahmsweise kann im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 G) eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich sein, wenn das Recht des Antragstellers sonst vereitelt würde oder wenn ihm Nachteile drohen, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können (BVerwG, NJW 2000, 160, 161f.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Antragsteller hat keinen eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Beantragt der Ruhestandsbeamte vor Ablauf von fünf Jahren bzw. spätestens 10 Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende Gründe dienstliche Gründe entgegenstehen, § 29 Abs. 1 BeamStG i.V.m. § 42 LBG. Gemäß § 29 Abs. 2 BeamtStG können Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.

Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich der Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes überwiegend Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Nach dem ärztlichen Gutachten der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 18. April 2018 leidet der Antragsteller unter einer schweren chronischen Erkrankung des Bewegungsapparats, die vor seiner Pensionierung trotz intensiver ambulanter und auch stationärer rehabilitativer Behandlungen zu häufigen krankheitsbedingten Dienstunfähigkeitszeiten geführt habe. Im Fall einer Reaktivierung mit voller Dienstfähigkeit wären häufige Schmerzexazerbationen und Dienstunfähigkeitszeiten die Folge. Er sei aufgrund seiner festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dienstunfähig. Eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit mit mindestens einem Anteil von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit sei nicht möglich. Es sei nicht absehbar, wann bei dem Antragsteller eine volle Dienstfähigkeit zu erreichen sei. Diese Einschätzung wird in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. August 2018 bekräftigt. Zwar hält dem der Antragsteller entgegen, dass er bereits seit nahezu 40 Jahren an der erwähnten chronischen Erkrankung des Bewegungsapparats leide und das Gutachten erkennbar von einer falschen Tatsachengrundlage ausgehe. Insoweit hat der Antragsteller ärztliche Atteste, Laborbefunde und ein orthopädisches Gutachten des Arztes Dr. med. O... vom 8. März 2019 eingereicht, wonach aus orthopädischer Sicht die Dienstfähigkeit vollständig wiederhergestellt sei. Dem hält jedoch die Antragsgegnerin die ärztliche Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes vom 28. März 2019 entgegen, wonach ausweislich der orthopädischen Untersuchung vom 8. März 2019 die ankylosierende Spondylitis zu fortgeschrittenen Funktionseinschränkungen in allen drei Etagen des Achsenskeletts und mittelbaren Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit geführt habe und erhöhte Entzündungsparameter wie das auf hausärztliche Veranlassung bestimmte CRP vom 11. April 2018 die fortbestehende entzündliche Aktivität dieser Erkrankung unterstreiche. Die für das Autofahren beschriebenen Limitierungen wiesen darauf hin, dass nach Aufnahme einer Diensttätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum Dienstunfähigkeitszeiten durch die ihrem Charakter nach chronisch progrediente entzündliche Systemerkrankung auftreten würden. Zwar wendet sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 unter Vorlage erneuter Laborbefunde hinsichtlich des CRP-Wertes dagegen. Inwieweit dadurch das ärztliche Gutachten der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 18. April 2018, die gutachterliche Stellungnahme vom 24. August 2018 und die ärztliche Stellungnahme vom 28. März 2019 widerlegt werden, lässt sich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht klären. Voraussichtlich wird die Kammer im Hauptsacheverfahren über die Frage der aktuellen Dienstfähigkeit des Antragstellers Beweis erheben.

Der Antragsteller hat davon abgesehen keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller ist ungeachtet des Erreichens des regulären Pensionsalters im Oktober 2019 ein Abwarten der Hauptsachentscheidung zumutbar, da in diesem Fall zwar eine Reaktivierung des Beamtenverhältnisses nicht mehr möglich wäre, er jedoch gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz hätte. Er wäre in diesem Fall hinsichtlich der Berechnung seines Ruhegehaltes so zu stellen, als wäre er wieder in ein Beamtenverhältnis berufen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.