Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 11.06.2019 – 3 K 1000/15
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0611.3K1000.15.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass der Mischlingshund namens „Forrest“ (Chipnummer: 2...) kein gefährlicher Hund im Sinne von § 8 Abs. 2 Hundehalterverordnung Brandenburg ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Am 19. Februar 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten festzustellen, dass es sich bei dem im April 2006 geborenen Mischlingsrüden namens „Forrest“ nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 8 Abs. 2 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (HundehV) handelt. Der Hund stehe im Eigentum des Staffordshire-Hilfe e.V. Berlin und der Kläger beabsichtige, ihn zu sich zu nehmen. Laut einer DNA-Untersuchung handele es sich bei „Forrest“ zwar mit einer Wahrscheinlichkeit von 41% um einen American Staffordshire Terrier, dies reiche allerdings nicht aus, um von einem gefährlichen Hund im Sinne der Vorschrift auszugehen. In dem beigefügten Gutachten der LABOKLIN GmbH Bad Kissingen vom 30. November 2010 heißt es zur Rassezuordnung:
„Die Wahrscheinlichkeit, dass der Hund „Forrest“ zur Rasse American Staffordshire-Terrier zugeordnet wird, beträgt 41 %. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Hund „Forrest“ einer anderen Rasse unserer Datenbank zugeordnet wird, ist für alle verfügbaren Rassen <30 %. … Eine Zuordnungswahrscheinlichkeit <30 % bedeutet, dass es sich mit höchster Wahrscheinlichkeit weder um einen reinrassigen Hund dieser Rasse noch um einen Mischling der F1 Generation handelt.“
Mit Schreiben vom 12. März 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er den Hund gemäß § 8 Abs. 2 HundehV nicht halten dürfe. Der Verordnungsgeber habe nicht nur die reinrassigen dort aufgezählten Hunde sondern auch alle Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden in sein Verbot eingeschlossen. Bei dem Hund handele es sich zweifelsfrei um eine Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier, dessen Haltung – sollte der Kläger ihn anmelden – sofort zu untersagen sei. Die begehrte Feststellung könne nicht ausgesprochen werden, weil in der Verordnung bereits eine eindeutige diesbezügliche Regelung getroffen sei.
Auch die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 20. April 2015 unter Hinweis darauf ab, dass es an einer entsprechenden Befugnis für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes fehle.
Der Kläger hat daraufhin am 16. Juli 2015 Klage erhoben. Die Feststellungsklage sei zulässig, weil sie ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand habe. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, weil der Beklagte bereits angekündigt habe, ihm die Hundehaltung zu untersagen, falls er den Hund anmelde. Außerdem müsse er mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen. Die Feststellungsklage sei gegenüber anderen Klagearten nicht subsidiär, sie sei vielmehr rechtsschutzintensiver, weil der Streitgegenstand umfassender geklärt werde. Die Klage habe auch Erfolg, weil der Hund namens „Forrest“ als Mischlingshund nicht den in § 8 Abs. 2 HundehV aufgelisteten Hunderassen zugeordnet werden könne. Der DNA-Test aus 2010 sei nicht geeignet, um eine entsprechende Rassezuordnung vornehmen zu können. So habe ein 2014 beim selben Labor durchgeführter Test nur noch eine 37%ige Zuordnungswahrscheinlichkeit zur Rasse American Staffordshire Terrier ergeben.
Der Kläger beantragt,
es wird festgestellt, dass der Mischlingshund namens „Forrest“, Chip-Nr.: 2..., kein gefährlicher Hund gemäß § 8 Abs. 2 Hundehalterverordnung ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er rügt die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für den Ausspruch einer solchen Feststellung. Neben der Klagebefugnis fehle es dem Kläger auch am erforderlichen Feststellungsinteresse. In der Sache habe die Klage keinen Erfolg, weil der Hund sowohl nach seinem Phänotyp als auch nach seinen Erbanlagen als Mischling der Rasse American Staffordshire Terrier zuzuordnen sei. In welcher Generation und mit welchem Erbanteil das Tier von der in der Verordnung benannten Art oder Rasse abstammt, spiele dabei keine Rolle. Die DNA-Analyse reiche als Nachweis dafür aus, dass „Forrest“ die Kreuzung eines American Staffordshire Terriers sei; sein Erscheinungsbild bestätige dies darüber hinaus noch. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass nach den Angaben des Staffordshire-Hilfe e.V. Berlin das Tier bereits Gegenstand einer Tötungsanordnung gewesen sei.
Das Gericht hat den Amtstierarzt des Landkreises Barnim beauftragt, den Mischlingsrüden namens „Forrest“, Chip-Nr.: 2..., im Wege der Amtshilfe durch Inaugenscheinnahme dahingehend zu begutachten, ob dieser aufgrund erkennbarer Phänotypmerkmale einer der in § 8 Abs. 2 HundehV aufgezählten Rassen oder Gruppen von Hunden einschließlich deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zugeordnet werden kann. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die Gutachtliche Stellungnahme des Amtstierarztes Dr. Mielke vom 12. Juli 2018 (Bl. 80-82 GA) und auf die weitere Stellungnahme vom 29. Januar 2019 (Bl. 105-116 GA).
Zu dem vom Amtstierarzt vorgelegten Gutachten trägt der Beklagte noch vor: Die getroffenen Feststellungen seien nicht geeignet, Zweifel an der Zuordnung des Hundes zur Rasse American Staffordshire Terrier zu begründen. Denn neben dem festgestellten Nichtvorliegen von Merkmalen sei auch ein erhebliches Maß an Übereinstimmung festgestellt worden. Die gezogene Schlussfolgerung sei deshalb nicht plausibel. Zumindest sei das Gutachten insoweit unzureichend, weil es an einer hinreichenden Begründung fehle. Es sei nicht ausreichend, dass das Gutachten in seine Bewertung allein auf FCI-Standards abgestellt habe. Das Gutachten setze sich nicht hinreichend mit dem Ergebnis der DNA-Untersuchung auseinander. Der Amtstierarzt verfüge nicht über die erforderliche Qualifikation, da er kein Zuchtrichter eines dem Verband für Hundewesen (VDH) angeschlossenen Vereins sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen; diese sind – soweit wesentlich – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe§
Die Streitsache war gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu verhandeln und entscheiden, weil sie ihm durch Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2018 übertragen worden war.
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses durch Klage begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses der Gestalt, dass der Hund namens „Forrest“ nicht dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 HundehV unterfällt, weil es sich bei ihm nicht um eine Kreuzung mit einem der unter den Nr. 1-5 aufgezählten Rassen oder Gruppen im Sinne der Vorschrift handelt. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man eine Beziehung zwischen Adressaten von Rechtsnormen, also zwischen Rechtssubjekten oder Teilen von diesen. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1962 - VII C 78/61 -, NJW 1962, 1690 = BVerwGE 14, 235) wird ein Rechtsverhältnis charakterisiert durch die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen (Rechtssubjekte) untereinander ergeben. Danach kann eine Feststellungsklage in Abgrenzung zu abstrakten Normkontrollklagen und zur Vermeidung von Popularklagen nur unter der Voraussetzung erhoben werden, dass die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits absehbaren Sachverhalt streitig ist (Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, Rn. 9 zu § 43 m.w.N.). Vorliegend geht es dem Kläger darum, die Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 2 HundehV auf den Mischlingsrüden „Forrest“ und damit zugleich den Nichteintritt der daran geknüpften Rechtsfolge im Verhältnis zwischen ihm und dem Beklagten – Haltungsverbot nach § 1 Abs. 2 S. 3 HundehV - festgestellt zu erhalten. Das Rechtsverhältnis ist hier auch hinreichend konkret und zudem streitig. Konkret ist es, weil es ausschließlich um den Fall des Mischlingsrüden „Forrest“ und nicht um die Klärung davon unabhängiger Rechtsfragen geht (vgl. Pietzcker a.a.O. Rn. 17 zu § 43). Streitig ist das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten hier schon deshalb, weil der Beklagte bereits mit dem Erlass einer bußgeldbewehrten Untersagungsverfügung gedroht hat. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Denn der Beklagte hat mehrfach signalisiert, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten und mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten gegen den Kläger vorzugehen, wenn dieser den Hund zu sich nimmt und beim Beklagten anmeldet.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert schließlich nicht an § 43 Abs. 2 VwGO, weil der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht ebenso gut oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann. Denn der Beklagte hat einen Verwaltungsakt, gegen den sich der Kläger im Wege einer Anfechtungsklage wenden könnte, nicht erlassen. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, es auf den Erlass eines Haltungsverbotes ankommen zu lassen und gegebenenfalls einen Bußgeldbescheid in Kauf zu nehmen. In derartigen Fällen eines durch Dispositionssicherheit begründeten Rechtsschutzbedürfnisses ist die Feststellungsklage zulässig (Pietzcker a.a.O. Rn. 50 zu § 43), da dem Kläger keine andere Möglichkeit offensteht, die Anwendung des § 8 Abs. 2 HundehV rechtlich überprüfen zu lassen.
Soweit der Beklagte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. August 2013 zum Aktenzeichen VG 3 K 134/10 verweist und meint, dem Kläger sei die Feststellungsmöglichkeit nach geltendem Landesrecht abgeschnitten, weil der Verordnungsgeber eine Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung nicht geregelt habe, verkennt er, dass die Rechtsschutzsituation, über die das Verwaltungsgericht Potsdam zu entscheiden hatte, eine völlig andere war (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2018 – OVG 5 N 4.16 – zu einer vergleichbaren Entscheidung des VG Berlin – 23 K 360.14 –).
Die Klage ist auch begründet, denn es ist festzustellen, dass der Hund namens „Forrest“ weder aufgrund seiner rassespezifischen Merkmale noch aufgrund Zucht ein gefährlicher Hund im Sinne von § 8 Abs. 2 HundehV ist. Er kann insbesondere nicht der unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 HundehV bezeichneten Rasse American Staffordshire Terrier zugeordnet werden, weder als reinrassiger Hund noch als Kreuzung.
Zwischen den Beteiligten steht zunächst unstreitig fest, dass „Forrest“ kein reinrassiger American Staffordshire Terrier ist.
Den Begriff „Kreuzung“ in § 8 Abs. 2 HundehV verwendet der Verordnungsgeber im biologisch-zoologischen Sinn und beschreibt damit ganz allgemein das Ergebnis der geschlechtlichen Fortpflanzung zwischen Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen (vgl. wikipedia.de „Kreuzung [Genetik]“). Hierbei spielt es keine Rolle, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnenden Vorverfahren abstammt. Eine Unterscheidung erfolgt insoweit lediglich durch die Einordnung in bestimmte Generationen, etwa Nachkommen der F1-, F2-, F3-, usw. Generation. Diese Wortlautauslegung steht im Einklang mit der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu den wortgleichen Bestimmungen in den entsprechenden Gefahrenabwehrvorschriften anderer Bundesländer (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 14. März 2006, - 11 UE 1426/04 -, juris Rn. 20-22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, juris Rn. 26, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. Mai 2001 - 11 K 2877/00 -, juris Rn. 59; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 2 Bs 306/00 -, juris Rn. 14; OVG des Saarlandes, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 -, juris Rn 194; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 1992 - 1 S 2550/91 -, juris Rn. 52). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der brandenburgische Verordnungsgeber in § 8 Abs. 2 HundehV abweichend von diesem allgemeinen Begriffsverständnis mit dem in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal nur Mischlingshunde der F1-Generation erfassen wollte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 – OVG 5 S 36.14 –). Vielmehr sind auch die nachfolgenden Generationen als „Kreuzungen“ grundsätzlich in den Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 HundehV einzubeziehen, soweit sie zumindest mit einem genetisch nachweisbaren Anteil von den in § 8 Abs. 2 HundehV gelisteten Hunderassen und Gruppen abstammen.
Insoweit steht hier des Weiteren unbestritten fest, dass „Forrest“ im biologisch-zoologischen Sinne der Nachfahre eines American Staffordshire Terriers ist. Dies wird sowohl durch das DNA-Blut-Gutachten der LABOKLIN GmbH Bad Kissingen vom 30. November 2010 als auch durch das vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten des gleichen Labors vom 24. Dezember 2014 hinreichend belegt. Die Abweichung zwischen den in beiden Gutachten ermittelten Zuordnungswahrscheinlichkeiten von 4 Prozentpunkten lässt sich mit dem unterschiedlichen Umfang der zugrunde liegenden Datenbanken (25 bzw. 29 Rassen) erklären; es ist kein Beleg für die generelle Ungeeignetheit des verwendeten Testverfahrens.
Gleichwohl unterfällt „Forrest“ nicht dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 HundehV, weil er nicht aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährlicher Hund im Sinne der Vorschrift gilt, auch wenn eine genetische Verbindung zur Rasse American Staffordshire Terrier besteht. Denn der Verordnungsgeber war im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr bei Ausgestaltung des § 8 Abs. 2 HundehV zwar befugt, mit dem tatbestandserweiternden Begriff „Kreuzungen“ die Hunde, die den gelisteten Rassen vergleichbar sind, möglichst vollständig in den Blick zu nehmen. Damit ist aber die Frage des Vorliegens der die Gefährlichkeit begründenden Rassemerkmale noch nicht geklärt. Allein die Tatsache, dass ein genetisches Potenzial einer gefährlichen Hunderasse im Sinne des § 8 Abs. 2 HundehV vorhanden ist, sagt nämlich noch nichts darüber aus, ob die rasseprägenden Merkmale, die maßgeblich die Gefährlichkeitseinstufung rechtfertigen, auch tatsächlich zum Vorschein kommen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 – 4 D 89/00.NE –, juris Rn. 167 und darauf bezugnehmend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 62 u. 84). Nach obergerichtlicher Rechtsprechung bedarf es deshalb einer einschränkenden Auslegung der Formulierung „Kreuzungen“ dahingehend, dass eine Kreuzung vom Regelungszweck der Norm nur erfasst ist, wenn der daraus hervorgehende Mischlingshund nach seiner Erscheinung die Merkmale mindestens einer der aufgezählten Rassen zeigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 – OVG 5 S 36.14 -, so auch VGH München, Beschluss vom 2. April 2019 – 10 CS 19.277 -, juris). Auch wenn die Begutachtung des Phänotyps eines Mischlingshundes nicht immer eine eindeutige Zuordnung erlauben und mit Unsicherheiten verbunden sein wird, so ist die Einstufung der Gefährlichkeit eines solchen Hundes – und ausschließlich um diese geht es hier – gleichwohl an abstrakte, die Gefährlichkeit begründende körperliche sowie verhaltensgebundene Merkmale seines Phänotyps geknüpft.
Nach Maßgabe dessen steht aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Amtstierarztes Dr. Mielke vom 12. Juli 2018, die ihrerseits auf der Inaugenscheinnahme des Hundes am 9. Juli 2018 beruht und unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 29 Januar 2019 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Mischlingsrüde namens „Forrest“ nach seinem Phänotyp nicht die gefahrbegründenden rassespezifischen Merkmale eines American Staffordshire Terriers aufweist.
Die vom Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens, greifen nicht durch. Die im Amtshilfeersuchen des Gerichts vom 21. Juni 2018 vorgegebene und vom Gutachter umgesetzte Methodik des Abgleichs der objektiv feststellbaren phänotypischen Merkmale mit den Rassestandards und Zuchtkriterien anerkannter kynologischer Fachverbände stellt ein brauchbares und in der Rechtsprechung allgemein anerkanntes Verfahren zur Beurteilung des Vorliegens gefahrbegründender rassespezifischer Merkmale bei Hunden dar (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24. September 2009 – 3K2483/07 -, juris Rn. 23 u. 24 und VGH München, Beschluss vom 2. April 2019 – 10 CS 19.277 -, juris).
Der Beklagte macht auch zu Unrecht geltend, bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 HundehV werde allein auf die FCI-Standards abgestellt. Wie oben bereits im Ansatz dargestellt, bedarf es der Feststellung der phänotypischen Merkmale gerade deshalb, weil dem DNA-Blut-Test bei Mischlingshunden nur eine begrenzte Validität beigemessen werden kann. Erst die Kombination beider Untersuchungsverfahren ist hier geeignet, ein präventives Einschreiten der Behörde zu rechtfertigen.
Die fachliche Kompetenz der Gutachter begegnet ebenfalls keinen berechtigten Zweifeln. Sowohl der Amtstierarzt Dr. Mielke als auch seine hinzugezogene Mitarbeiterin Frau Dr. Münnich besitzen die erforderliche Qualifikation, um ein solches Rassezuordnungsgutachten erstellen zu können. Aufgrund ihrer veterinärmedizinischen Ausbildung und facharztpraktischen Erfahrungen sind sie bestens geeignet, die rassespezifischen Merkmale festzustellen und mit den Standard abzugleichen. Es ist jedenfalls nicht erforderlich, dass sie zugleich Zuchtrichter eines Fachverbandes sind, um die entsprechenden Standards anwenden zu können. Denn es geht hier gerade nicht um die Bewertung der Zuchteignung eines Tieres für eine bestimmte Rasse oder Gruppe. Einer fachlichen Qualifikation als Genetiker bedurfte es – entgegen der Auffassung des Beklagten – für die Erstellung des Gutachtens nicht. Denn es war nicht Aufgabe des Gutachtens, genetische Untersuchungen an dem Hund durchzuführen. Gefordert war ausschließlich, „ … eine wertende fachliche Stellungnahme“ zu dem Ergebnis des DNA-Blut-Tests vor dem Hintergrund der zuvor festgestellten Phänotypmerkmale.
Das am 12. Juli 2018 erstellte Gutachten ist umfassend und aussagefähig. Im Zuge der Inaugenscheinnahme am 9. Juli 2018 sind Feststellungen zu sämtlichen im Rassestandard Nr. 286 der Federation Cynologique Internationale (FCI-Standard Nr. 286 American Staffordshire-Terrier) bezeichneten phänotypischen Merkmalen getroffen worden. Bei der wertenden Betrachtung der einzelnen Phänotypmerkmale war es auch sachlich gerechtfertigt, diese in Bezug auf ihre im besonderen Maße gefahrbegründenden Eigenschaften unterschiedlich zu gewichten. Wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach betont, sind es neben Größe und Gewicht des Hundes nämlich gerade die Feststellungen zur Ausbildung von Kopf und Kiefer sowie Hals und Brust nebst der entsprechenden Bemuskelung der Körperpartien, die einen Rückschluss auf die Beiß- und Kampfkraft, d.h. mit anderen Worten die Gefährlichkeit des Hundes zulassen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 24. September 2009 – 3 K 2483/07 –, juris Rn. 23).
In Bezug auf den Kopf (Kopfform) stellt das Gutachten fest, dass „Forrest“ einen mittellangen bis langen schmalen Kopf hat, dessen Stopp nicht ausgeprägt ist. Nach FCI-Standard Nr. 286 soll er hingegen mittellang, der Oberkopf breit und der Stopp ausgeprägt sein. Während der FCI-Standard einen stark ausgeprägten Unterkiefer verlangt, verfügt der hier streitbefangene Hund nur über einen schmalen Unterkiefer, seine Wangenmuskulatur ist nicht sehr ausgeprägt. Der FCI-Standard verlangt hier eine starke Ausprägung. Entsprechendes gilt für die Brustmuskulatur. Auch hier weist „Forrest“ nur eine mäßige Bemuskelung auf. Die „Hinterhand“ bleibt ebenfalls hinter der geforderten starken Bemuskelung zurück, sie wird lediglich als „mäßig“ beschrieben. Auffallend ist schließlich die Abweichung beim Verhältnis zwischen Größe und Gewicht. Während der FCI-Standard ein kompaktes Erscheinungsbild fordert – Rüden sollen zwischen 46 und 48 cm groß sein –, ist „Forrest“ mit 55 cm erheblich größer und wiegt gleichwohl nur 36 kg. Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des Beklagten, das Gutachten beschreibe eine Reihe von Übereinstimmungen mit den FCI-Standards, zwar in der Sache richtig, er ändert aber gleichwohl nichts an der Richtigkeit des Begutachtungsergebnisses. Denn diese Übereinstimmungen betreffen gerade nicht die die Gefährlichkeit der Rasse ausmachenden Merkmale. Soweit der Beklagte dem in der mündlichen Verhandlung noch entgegenhält, „Forrest“ sehe auf den in der Akte enthaltenen Fotos - unabhängig von den im Gutachten festgestellten Merkmalen - zumindest respekt- wenn nicht sogar furchteinflößend aus, ist darauf hinzuweisen, dass es bei den in Bezug auf § 8 Abs. 2 HundehV zu treffenden Feststellungen allein um die Rassespezifik und die damit zusammenhängende besondere Gefährlichkeit geht. Ob der Hund gegebenenfalls als gefährlicher Hund im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 HundehV einzustufen ist, ist eine andere, hier nicht streitgegenständliche Frage.
Schließlich ändert sich an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Feststellung durch die gegen „Forrest“ - aus welchen Gründen auch immer – ursprünglich einmal erlassene Tötungsanordnung nichts. Denn selbst wenn der zugrunde liegende Vorfall nach § 8 Abs. 1 HundehV zu berücksichtigen wäre, bliebe er für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.