Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 02.07.2019 – 3 L 76/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0702.3L76.19.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf unter 500 € festgesetzt.
Gründe§
A.
Der von dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller gestellte „Antrag auf einstweilige Verfügung“ ist gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend dem damit erkennbar verfolgten Begehren dahingehend auszulegen, dass er darauf gerichtet ist,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers VG 3 gegen den Festsetzungsbescheid vom 2019 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2019 anzuordnen,
und
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Vollstreckung der in der „Mahnung - Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ vom 2019 und im Festsetzungsbescheid vom 2019 bezeichneten Forderungen abzusehen.
B.
Beide Anträge haben keinen Erfolg.
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 2019 ist unzulässig, da die in § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO geregelte Zugangsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsteller hat einen solchen Antrag an den Antragsgegner bis heute nicht gestellt. Aktenkundig ist nur sein Widerspruchsschreiben vom 2019 geworden, dem sich kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entnehmen lässt.
II. Unzulässig ist auch der „Antrag auf einstweilige Verfügung“ gegen die vom Antragsgegner angekündigte Zwangsvollstreckung eines Betrages i.H.v. 239 €.
Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seinen Rechtsschutzantrag ausdrücklich gegen den Antragsgegner gerichtet hat, der seinerseits selbst nicht befugt ist, die von ihm erlassenen Beitragsbescheide zu vollstrecken. Der Antrag des Antragstellers kann sich schon deshalb – aber auch weil ein Vollstreckungsverfahren mangels Erteilung eines Vollstreckungsauftrags an eine Vollstreckungsbehörde noch gar nicht begonnen hat – nicht gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen (§ 80 Abs. 5 VwGO) oder auf eine Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde richten, die Vollstreckung der Rundfunkbeitragsbescheide einzustellen oder zu beschränken (§ 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg – VwVGBbg).
Bei verständiger Würdigung begehrt der Antragsteller vielmehr die Verpflichtung des Antragsgegners, von der Vollstreckung seiner Forderungen abzusehen. Damit beantragt er vorbeugend gerichtlichen Rechtsschutz gegen zukünftige Maßnahmen der Verwaltung. Dieser Antrag ist unzulässig, denn die besonderen Voraussetzungen, unter denen vorbeugender Rechtsschutz gegen zukünftiges Verwaltungshandeln ausnahmsweise zulässig sein kann, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Dabei ist davon auszugehen, dass das Gesetz als Regelfall die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes vorsieht. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich ausreicht (BVerwG, Urteil vom 25. 2008 – –, juris Rn. 26). Vorbeugender Rechtsschutz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise beim Vorliegen qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen zulässig. Es muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Klägers fehlt. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 07. 1987 – –, juris Rn. 25 mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall ist ein spezifisches Interesse gerade an vorbeugendem Rechtsschutz nicht erkennbar. Es ist dem Antragsteller vielmehr zuzumuten, die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens durch den Antragsgegner abzuwarten.
Er hat insoweit zwar Gefährdungen seiner Person, seiner Familie, seines Gewerbes und andere Gefährdungen geltend gemacht und erklärt, es bestehe Gefahr „für Leib und Leben“, deren Beendigung er „hiermit“ beantrage. Er hat diesen Vortrag aber nicht hinreichend konkretisiert. Für die Kammer ist ohne eine konkrete Darlegung nicht erkennbar, warum die Zahlung von 239 € zu den vom Antragsteller geltend gemachten Gefahren führen sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller schon durch die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht wiedergutzumachende Schäden entstehen könnten, die nicht nach Beginn der Vollstreckung durch die regulären vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe (§ 14 VwVGBbg und § 80 Abs. 5 VwGO gegen konkrete Vollstreckungsverwaltungsakte) abgewendet werden könnten.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer von einer genaueren Bezifferung absieht, weil der Streitwert jedenfalls unterhalb des niedrigsten nach dem Gerichtskostengesetz in Betracht kommenden Streitwertes von 500 € liegt. Denn Gegenstand des Verfahrens ist die Vollziehung von Rundfunkbeitragsforderungen in Höhe von 239 €.