Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 12.08.2019 – 2 KE 31/19

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0812.2KE31.19.00

Tenor§

Die Kostenrechnung der Erinnerungsgegnerin vom 25. April 2018 wird aufgehoben.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist begründet.

Die angefochtene Kostenrechnung vom 25. April 2018 ist rechtswidrig, weil das dieser Rechnung zugrunde liegende Klageverfahren VG 2 K 215/16 gemäß § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO gerichtskostenfrei ist. Gemäß § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO sind Verfahren dieser Art, mithin die in § 188 Satz 1 VwGO aufgeführten Verfahren, gerichtskostenfrei. § 188 Satz 1 VwGO betrifft die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung. Fürsorge betrifft alle Leistungen, deren Gewährung vom Nichtüberschreiten von Einkommensgrenzen abhängig ist und die um der Deckung eines spezifischen Hilfebedarfswillen gewährt werden (Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 188 VwGO Rn. 4 m. w. N.). Zu dem Bereich der Fürsorge gehören auch Streitigkeiten nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) (Hoppe a. a. O.; Bamberger in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 188 Rn. 5; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2014, 704, Festsetzung eines Gegenstandswertes; Bay. VGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 6. Juli 2012 – 12 C 12.1382, 12 C 12.1383 - juris, Rn. 13; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. Januar 2010 – 3 A 325/09 - juris, Rn. 64; OVG Bautzen, Beschluss vom 27. September 2012 – 5 A 417/09 - juris; VG München Urteil vom 1. Juli 2014 – M 4 K 13.940 - juris, Rn. 33). Das der streitigen Kostenrechnung zugrunde liegende Verfahren betraf einen Anspruch gemäß § 17a StrRehaG – besondere Zuwendung für Haftopfer -, welcher einkommensabhängig ist. Damit fallen Streitigkeiten dieser Art unter den Begriff der Fürsorge. Soweit die Erinnerungsgegnerin auf den Beschluss des VG Berlin vom 25. Januar 2007 – 14 KE 219.06 - juris, verweist, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Entscheidung betrifft zum einen ein Verfahren nach dem BerRehaG. Die zitierte Vorschrift des § 26 BerRehaG ist im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. Auch soweit in diesem Beschluss ausgeführt wird, dass allgemein die Rehabilitierungsgesetze primär keine fürsorgerische Zielsetzung hätten, sondern auf dem Gedanken des Ausgleichs für ein während einer bestimmten Phase der deutschen Geschichte aus politischen Gründen abverlangtes Opfer oder erlittenes Unrecht beruhten, spricht dies nicht dagegen, die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG unter den Begriff der Fürsorge gemäß § 188 Satz 1 VwGO zu subsumieren. Die in diesem Zusammenhang angeführte Kommentarstelle (Happ in: Geiger u. a. VwGO, 12. Aufl. 2006, § 188 Rn. 6), wonach Ansprüche nach den Rehabilitierungsgesetzen nicht von § 188 VwGO erfasst seien, ist nicht mehr aktuell. In der aktuellen Auflage dieses Kommentars wird vielmehr die Auffassung vertreten, dass in Verfahren nach dem StrRehaG Gerichtskostenfreiheit besteht (Hoppe a. a. O.). Soweit in der Kommentarliteratur (Hoppe a. a. O.) zur Gegenauffassung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2014 – 3 B 28/13 - ZOV 2014, 55, zitiert wird, befasst sich diese Entscheidung nicht ausdrücklich mit der Frage der Gerichtskostenfreiheit. Dass das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass auch für ein Verfahren, das einen Anspruch nach § 17a StrRehaG zum Gegenstand hat, Gerichtskosten erhoben werden, kann allenfalls der Streitwertfestsetzung entnommen werden. Allein dieser Umstand vermag jedoch angesichts der übrigen einhelligen (ober)gerichtlichen Rechtsprechung die Kammer nicht im Sinne der Erinnerung zu überzeugen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.