Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 15.08.2019 – 2 L 285/19.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0815.2L285.19.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 2 K 657/19.A gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Der Antrag vom 27. Mai 2019,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 2 K 657/19.A gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2019 anzuordnen,
ist zulässig und begründet.
Die Abschiebung ist auszusetzen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung und Festsetzung der Ausreisefrist bestehen (Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des Eilverfahrens auf Grund einer eigenständigen Beurteilung zu prüfen, ob die Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylG) auch weiterhin Bestand haben kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Asylbegehren dann offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei diesem Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293]).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers im Hinblick auf den subsidiären Schutz unzutreffend als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Antragsteller befürchtet die Todesstrafe im Hinblick auf seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch das Landgericht Duisburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Antragsteller war am Betrieb einer für den gewinnbringenden Handel bestimmten Cannabisplantage beteiligt. Festgestellt wurde nach Trocknung ein konsumfähiger Anteil Marihuana mit einer Gesamtmasse von 35.562,8 Gramm mit einer Masse von 821,81 Gramm reinem THC.
In drei Tatbeständen – § 193, § 194 und § 197 – des gegenwärtig geltenden Strafgesetzbuches der Sozialistischen Republik Vietnam vom 21. Dezember 1999 (StGB SRV) im Abschnitt der „Rauschgiftverbrechen“ wird die Todesstrafe angedroht. So sehen die §§ 193, 194 StGB SRV sehen eine Bestrafung mit „bis zu 20 Jahren Gefängnis, lebenslangem Gefängnis oder Todesstrafe“ für den Fall vor, dass bei der Tatbegehung bestimmte Mindestmengen überschritten wurden, wie etwa 5 kg bei Marihuana (Gutachten des Prof. Dr. Oskar Weggel vom 7. Oktober 2011 in dem Verfahren des VG Meiningen zu Az. 2 K 20200/10 Me, S. 3). Die Todesstrafe wird auch nach wie vor in Vietnam vollstreckt. So wurden nach erstmals veröffentlichten Zahlen zwischen Juli 2013 und Juli 2016 in Vietnam 429 Menschen hingerichtet. Das entspricht 143 Hinrichtungen jährlich und bringt Vietnam auf den fünften Listenplatz der Länder, in denen die meisten Todesurteile vollstreckt werden – knapp hinter Saudi-Arabien. Die Informationen sind in einem (möglicherweise versehentlich) veröffentlichten Regierungsbericht enthalten. Aktuellen Schätzungen zufolge wurden im Jahre 2017 insgesamt 123 und zwischen Januar und Oktober 2018 mindestens 75 Personen zum Tode verurteilt– hauptsächlich wegen Mordes oder Drogendelikten, vereinzelt aber auch in öffentlichkeitswirksam geführten Korruptionsprozessen. In der Todeszelle sitzen aktuell 681 Häftlinge (2017), vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 14. Dezember 2018, Stand: Oktober 2018, S. 19, 20.
Nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 5. Oktober 2015 – VG 2 K 1043/12.A -, Beschluss vom 8. November 2018 – VG 2 L 865/18.A -) droht in Deutschland wegen Drogen- oder Tötungsdelikten verurteilten Straftätern in Vietnam nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erneute Bestrafung durch die Todesstrafe, da der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) in der vietnamesischen Verfassung verankert und keine Referenzfälle bekannt seien. Demgegenüber bejahen jedoch das VG Dresden, Gerichtsbescheid vom 4. März 2019 - 5 K 2020/17.A und das VG Greifswald, Urteil vom 12. April 2018 – 6 A 2059/17 As HGW -, juris, bei einer Drogenmenge ab fünf Kilogramm die Gefahr der Todesstrafe ungeachtet einer Verurteilung in Deutschland. Damit somit bezüglich dieser Problematik keine einhellige Rechtsprechung vorliegt, drängt sich die Abweisung der Klage insoweit nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).