Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 22.08.2019 – 2 K 1240/16.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0822.2K1240.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand§

Die nach eigenen Angaben am 3. Mai 1994 in Mogadischu geborene Klägerin meldete sich am 3. November 2014 in Berlin als Asylsuchende und stellte am 13. Januar 2015 einen unbeschränkten Asylantrag bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Während sie in Berlin Bu´Ale als Geburtsort und zudem angegeben hatte, verheiratet zu sein, behauptete sie beim Bundesamt, nicht verheiratet zu sein.

Da die Klägerin im Oktober 2014 in Italien erfasst worden war, führte das Bundesamt zunächst ein Dublin-Verfahren mit dem Ziel ihrer Überstellung nach Italien durch; die entsprechende Überstellungsentscheidung hob das Bundesamt jedoch im Januar 2016 auf.

Bei ihrer Anhörung am 15. Februar 2016 gab die Klägerin im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen an, dass sie Angehörige des Clans der Madhiban und aus dem Stadtteil Karaan in Mogadischu gebürtig sei, wo sie bis Januar 2014 gelebt habe. Ihr Vater sei verschwunden; die Mutter lebe in Äthiopien. Sie habe acht Jahre die Schule besucht und Leute über Fragen der Genitalverstümmelung aufgeklärt. Dafür sei sie seit ihrem 16. Lebensjahr bei UNICEF vertraglich angestellt gewesen. Eine „Fatxi Ahmed“ sei ihre Vorgesetzte gewesen, deren Vorgesetzter ein „Boris“. Sie habe einen UNICEF-Ausweis gehabt und 160 $ monatlich bekommen. Anfangs habe sie ihre Mutter begleitet; später habe sie die Tätigkeit allein ausgeübt, wozu sie zu verschiedenen Orten gereist sei. Anfang 2011 sei sie auf dem Heimweg von ihrer Tätigkeit vergewaltigt und infolgedessen schwanger geworden; danach habe sie ihre Tätigkeit zunächst einstellen wollen, sich dann aber doch im Interesse der Frauen zu deren Fortsetzung entschieden. Ein UNICEF-Mitarbeiter habe Geld dafür bekommen, dass er sich als Vater ihres Kindes ausgab; nach dessen Geburt hätten sie ihre Scheidung vorgegeben. Im März 2012 sei ihr Vater von Leuten in Regierungsuniformen entführt worden. Wegen ihrer Tätigkeit sei sie von der Gesellschaft wie von der Al-Shabaab verachtet worden; von Tag zu Tag habe der Druck zugenommen, weshalb sie aus Angst vor einer weiteren Vergewaltigung ausgereist sei, zumal sie mit ihrer Mutter sowie der Tochter nicht woanders habe bleiben können. Sowohl die Familie ihres Vaters als auch diejenige ihrer Mutter gebe ihr Schuld an den Umständen. In Deutschland habe sie jetzt einen Lebenspartner.

Auf Nachfrage des Bundesamts konnte UNICEF am 26. Februar 2016 eine Tätigkeit der Klägerin bei dieser Organisation nicht bestätigen, wobei eine Tätigkeit für eine der Partnerorganisationen möglich sei. Am 2. März 2016 hat die Klägerin in Deutschland entbunden und als Vater den von ihr genannten Lebenspartner angegeben.

Mit der Klägerin am 4. Juli 2016 zustellungshalber übersandtem Bescheid vom 28. Juni 2016 lehnte das Bundesamt eine Asylanerkennung der Klägerin sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes ab; zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Dazu heißt es im Wesentlichen, dass die Klägerin keine staatliche Verfolgung und auch keine Gefährdung in Anknüpfung an einen relevanten Verfolgungsgrund vorgetragen habe. Gleichwohl werde die Klägerin als Angehörige ihres Minderheitsclans über keinen familiären Rückhalt verfügen, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen sei; auf den Bescheid (Bl. 161ff./BAMF-Akte) wird Bezug genommen.

Mit ihrer am 19. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes weiter.

Hierzu trägt sie vor, dass sie wegen ihres Einsatzes für Frauenrechte und aufgrund der selbst erlebten geschlechtsspezifischen Verfolgung als politisch Verfolgte anzuerkennen sei.

Die in der mündlichen Verhandlung eingehend informatorisch angehörte Klägerin beantragt,

die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2016 zu verpflichten, ihr internationalen Schutz zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den BAMF-Vorgang sowie den in die mündliche Verhandlung eingeführten BAMF-Vorgang bezüglich des angegebenen Lebenspartners der Klägerin inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

1. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist unproblematisch zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG erhoben worden.

2. Freilich ist die Klage als unbegründet abzuweisen; der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) im angegriffenen Umfang (betr. Ziffern 1, 2 und 3) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie die geltend gemachten, über das nationale Abschiebungsverbot hinausgehenden Schutzansprüche nicht hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO): der Klägerin ist die Asylberechtigung (Art. 16a Abs. 1 GG) nicht zuzuerkennen; darüber hinaus steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die von ihr heraufbeschworenen Verfolgungsgefahren weder in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) noch hinsichtlich eines subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) zu gewärtigen hat.

2.1 Die Klägerin kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht beanspruchen. Es fehlt unabhängig von allen übrigen Voraussetzungen an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der behaupteten Verfolgungsfurcht und den einschlägigen Verfolgungsgründen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG), also daran, dass die behauptete Gefahr anknüpft an die Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Zwar macht sie geltend, Verfolgung wegen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Beschneidungen gewärtigen zu müssen; freilich erweist sich das verfolgungsbezogene Vorbringen der Klägerin zur Überzeugung der Kammer als in wesentlicher Beziehung unglaubhaft, so dass bereits nicht von der behaupteten Vorverfolgung ausgegangen werden und es offen bleiben kann, ob an eine solche Tätigkeit anknüpfende Gefahren „politisch“ i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG sein können.

In Asyl- und Flüchtlingsschutzangelegenheiten ist es grundsätzlich Aufgabe der Asylantragsteller, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, der die verschiedenen gesetzlichen Schutzversprechen begründen kann. Die in der Natur der Sache liegenden Schwierigkeiten, die Fluchtgründe belegen zu können, sind bei der erforderlichen Bildung der notwendigen Überzeugungsgewissheit sowohl des Bundesamtes wie auch des Gerichts dabei ebenso zu berücksichtigen wie soziale, kulturelle, sprachliche oder andere Umstände in der Person der Asylantragsteller. Jedenfalls muss eine in sich stimmige und hinreichend substanziierte Schilderung der die Zufluchtnahme begründenden Umstände vorliegen, damit sich die Behörde bzw. das Gericht ein Bild von den persönlichen Verhältnissen der Asylantragsteller machen und dies mit den erreichbaren Erkenntnissen über die Verhältnisse im Herkunftsstaat abgleichen kann. Nur bei hinreichender Überzeugung von der Wahrheit des Asylvorbringens kann bei einschlägigen Verfolgungssituationen Asyl oder internationaler Schutz bzw. ein anderweitiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zuerkannt werden. Dabei unterliegt der Vortrag der Asylantragsteller der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit es dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der dargelegten politischen Verfolgung überzeugt sein muss, genügt eine bloße Glaubhaftmachung i.S.v.§ 294 ZPO nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss von der Wahrheit der vorgebrachten Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von dessen Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Dabei darf das Gericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff., juris Rn. 16).

Gemessen hieran erweckt das Vorbringen der Klägerin zu ihrer individuellen Vorverfolgung durchgreifende Zweifel, die gegen die Wahrheit der Fluchtgeschichte und für einen lediglich zu Asylrechtszwecken konstruierten Vortrag sprechen:

So hat die Klägerin trotz eingehender Befragung beim Bundesamt wie insbesondere in der mündlichen Verhandlung nicht darzustellen vermocht, worin die von ihr behauptete Tätigkeit konkret bestanden haben soll. Selbst den noch beim Bundesamt angeführten Namen der vorgesetzten angeblichen UNICEF-Mitarbeiterin vermochte sie nunmehr nicht zu erinnern, abgesehen davon, dass sie neuerdings von Putzarbeiten in einem Büro berichtet hat, das gar nicht von UNICEF, sondern von einem privaten Auftraggeber genutzt worden sei, sowie davon, dass sie nicht zu erinnern vermochte, um welche Organisation es sich handelte. Auch wenn sie wiederum behauptet hat, sie sei als „Aufklärerin“ tätig gewesen, hat sie die noch beim Bundesamt zu vermitteln gesuchte Rolle einer - recht jungen - selbstständig agierenden Aufklärerin in Angelegenheiten der weiblichen Genitalverstümmelung nicht ansatzweise plausibel machen können. Hatte sie beim Bundesamt noch vorgetragen, sie sei außerhalb von Mogadischu auf dem Nachhauseweg „von der Arbeit“ vergewaltigt worden, so gab sie jetzt an, ihre Tätigkeit nur innerhalb Mogadischus ausgeübt zu haben. Wie alle sonstigen Angaben, z.B. jene zu etwaigen neueren Entwicklungen, zum Kontakt zur Mutter sowie deren Aufenthaltsort, sind gerade diejenigen zur abgefragten Tätigkeit völlig unsubstanziiert („wir haben beide etwas gesagt“) geblieben, so dass sich das Gericht kein Bild von ihrer angeblichen Aufklärungsarbeit machen konnte. Es drängt sich vielmehr die Frage auf, ob die Klägerin nicht in Wahrheit der ausgerechnet ihrem Minderheitenclan zugeschriebenen Beschneidertätigkeit (vgl. Wikipedia - Midgan) nachgegangen bzw., ob sie lediglich für Zwecke der von ihr erwähnten Putzarbeiten tätig war. Abgesehen hiervon hat sich die Klägerin widersprüchlich eingelassen, soweit sie zunächst behauptete, verheiratet zu sein, sich dann aber als ledig ausgab. Auf der gleichen Linie liegen die früheren Angaben dazu, einen UNICEF-Mitarbeiter zum Schein geheiratet zu haben, im Gegensatz zur jetzt vorgetragenen Version, wonach sie jenen Mann gar nicht kenne, um sogleich anzufügen, seine Familie habe einer Heirat widersprochen. Ebenso ungereimt erscheint es dem Gericht, dass die Klägerin zunächst behauptet hatte, sie selbst habe einen Vertrag mit UNICEF gehabt und monatlich ein Entgelt erhalten, während sie in der mündlichen Verhandlung angab, (nur) ihre Mutter sei vertraglich gebunden gewesen und auch nur die Mutter habe Geld bekommen. Dabei gestand die Klägerin zugleich ein, lediglich Hilfsdienste für ihre Mutter geleistet zu haben, was insoweit plausibel erscheint, als sie es nicht vermochte, überhaupt konkrete Angaben zu machen, wie auch z.B. hinsichtlich der Dauer ihrer Tätigkeit oder des nach ursprünglicher Behauptung ausgestellten Ausweises. Zudem hat die Klägerin nunmehr eher beiläufig behauptet, ihr Vater sei von Al-Shabaab getötet worden, wohingegen sie bislang angegeben hatte, er sei von Leuten in Regierungsuniformen entführt worden - woher sie aber die neueren Informationen haben kann, erschließt sich angesichts des verneinten Kontakts zur Mutter nicht. Schließlich deuten die merkwürdig anmutenden Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Geburtsorts ihrer in Somalia geborenen Tochter und die Angaben dazu, dass und wie ihre Mutter das Kind während der Verschleppung des Vaters versteckt haben soll, auf den Versuch, die wahren Hintergründe zu verschleiern; denn es erscheint der Kammer lebensfremd, dass sich sowohl die Mutter der Klägerin wie insbesondere das erst wenige Monate alte Baby in der jetzt behaupteten Weise haben verstecken können. Im Übrigen hatte die Klägerin ursprünglich angegeben, der Vater sei „eines Nachts“ im März 2012 entführt worden und sie sei im Januar 2014 aus Somalia ausgereist, während sie sich nunmehr zwei Wochen nach der morgens erfolgten Entführung des Vaters „auf den Weg gemacht“ habe. Demgegenüber wollte sie sich nach der Version bei der Anhörung noch mehrmals im Oktober 2013 in Mogadischu an die Polizei gewandt haben.

Alles in allem glaubt das Gericht der Klägerin nicht, vor ihrer Ausreise aus Somalia wegen asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Sachverhalte i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 AsylG im Zusammenhang mit einer gegen die Frauenbeschneidung gerichteten Aktivität in den Blick geraten zu sein.

Glaubt das Gericht der Klägerin hiernach die behauptete Vorverfolgung nicht, so vermag es darüber hinaus nicht zu erkennen, aus welchen sog. Nachfluchtgründen eine begründete Furcht der Klägerin vor relevanter Verfolgung erwachsen sollte. Das Gericht teilt insoweit die Gründe des angegriffenen Bundesamtsbescheides. Ergänzend gilt Folgendes:

Weder die Asylantragstellung der Klägerin in Deutschland noch ihr jahrelanger Auslandsaufenthalt begründen eine Ernst zu nehmende Verfolgungsfurcht der Klägerin. Es gibt in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen in Somalia.

2.2 Das gesamte erkennbare Vorbringen der Klägerin ist darüber hinaus nicht dazu geeignet, einen subsidiären Schutzbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.

Auf eine aus einer Vorverfolgung rührende Beweiserleichterung vermag sich die Klägerin nicht zu berufen. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S.9, ber. ABl. 2017 Nr. L 167 S. 58) - Richtlinie 2011/95/EU - ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 Rn. 31; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 21; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 17.30947 -, juris Rn. 18).

Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Klägerin in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Die von ihr geltend gemachte Verfolgungsgefahr in Anknüpfung an eine Aktivität gegen die weibliche Genitalverstümmelung nimmt ihr das Gericht nicht ab. Darüber hinaus begründet die von der Klägerin geltend gemachte prekäre Situation, auch in Bezug auf die Clanzugehörigkeit, keinen subsidiären Schutzbedarf.

a) Hiermit droht ihr - eine solche Gefahrenlage unterstellt - in ihrem Herkunftsstaat nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, weil dies lediglich alle aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, welches nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängte Todesstrafen betrifft (Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, 22. A. Stand 1. November 2018, § 4 AsylG Rn. 9).

b) Die Klägerin kann sich ferner nicht darauf berufen, dass ihr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.

aa) Soweit sie ihren Anspruch auf die Befürchtung stützt, von der Al-Shabaab verfolgt zu werden, führt dies nicht zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Zwar soll der Vater nach ihrer zweiten Version von Al-Shabaab-Leuten entführt und getötet worden sein - ohne dass die konkreten Hintergründe nachvollziehbar erscheinen -. Dies vermag die Beweiserleichterungen des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU gleichwohl nicht zu begründen, da sich die Ausgangssituation - jedenfalls in Mogadischu, mithin dem Ort einer potenziellen Rückkehr der Klägerin - zwischenzeitlich grundlegend geändert hat. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab aus Mogadischu dauerhaft, sodass es in der Stadt nunmehr kein Risiko mehr gibt, von der Al-Shabaab ohne herausgehobenen Grund verfolgt zu werden (vgl. zur Rekrutierung: Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 29; EGMR, Urteil vom 10. September 2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] -, NVwZ 2016, 1785 [1788]).

bb) Der Klägerin ist der subsidiäre Schutzstatus fernerhin nicht aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu, zuzuerkennen. Unabhängig davon, ob die humanitären Bedingungen für sie in ihrem Heimatstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen können, ist diese Situation keinem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zuzurechnen, was gemäß § 4 Abs. 3 AsylG vorauszusetzen wäre.

Die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen, ist nicht alleine auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern sie geht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25); dies reicht aber für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79). Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen.

c) Ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus resultiert schließlich nicht daraus, dass sie als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre.

Ob in diesem Zusammenhang in der somalischen Hauptstadt Mogadischu weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da die Klägerin als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 2018 - 20 B 17.31709 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26).

Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26). Gleichwohl kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26). Demnach sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen in der Person des jeweiligen Antragstellers keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist für ein Schutzbedürfnis ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27). Zu diesen persönlichen Umständen gehören solche Aspekte, die den jeweiligen Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38). Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Anschläge, der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27). Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 39; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28). Dies ist bei der Klägerin Mogadischu.

Für Mogadischu lässt sich kein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, welches - ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände - zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führt. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung der Gefahrendichte, welche jedenfalls auch annäherungsweise eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27).

Eine exakte Bewertung der Situation in Somalia und insbesondere in Mogadischu ist kaum möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl einerseits und Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 34). Die ungefähre Einwohnerzahl Somalias beträgt 12,32 Millionen Menschen (United Nations Population Fund [UNFPA], Population Estimation Survey 2014 - For the 18 pre-war regions of Somalia, S. 22). Speziell in Mogadischu betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1,65 Millionen Menschen (BFA a.a.O.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Oktober 2018 in Somalia insgesamt 1.122 Zivilisten bei Kämpfen oder Anschlägen getötet oder verletzt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 16). In der Region Banaadir, in der Mogadischu liegt, kam es im Jahr 2017 zu 567 Vorfällen mit 1.309 Todesopfern (ACCORD vom 18. Juni 2018). Setzt man die Zahl der Todesopfer im Jahre 2017 in der Region Banaadir ins Verhältnis zur Einwohnerzahl von Mogadischu, ergibt sich daraus ein Tötungsrisiko von etwa 1:1.261. Eine Berechnung des Verletzungsrisikos ist mangels entsprechender Erkenntnisse nicht möglich (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 35). Zu berücksichtigen ist dabei zusätzlich, dass die Auskünfte sich nicht auf getötete Zivilpersonen beschränken, sondern insgesamt getötete Personen - mithin auch Soldaten und Milizionäre - erfassen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 45), sodass die Zahl der Zivilopfer niedriger sein dürfte. Zuletzt für das Jahr 2016 stehen Zahlen zur Verfügung, die eine Differenzierung zwischen zivilen und nicht zivilen Opfern ermöglichen. Demnach kam es im Jahr 2016 in Mogadischu zu 510 Zwischenfällen mit insgesamt 681 registrierten Todesfällen, wobei etwa 40% der aufgezeichneten Zwischenfälle gegen Zivilpersonen gerichtet waren (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia - Security Situation, Dezember 2017, S. 82, Tabelle 1). Auch ansonsten ergibt sich für Mogadischu nicht, dass aufgrund der bloßen dortigen Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Mogadischu steht weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Zahl von Angriffen der Al-Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al-Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen. Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind in der Regel Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden. Es ist unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der gesamten Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für Al-Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für die Al-Shabaab schwieriger, in die Stadt zu gelangen. Gleichwohl ist Mogadischu nicht absolut abgeschottet. Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Al-Shabaab hingegen verfügt zwar eindeutig über eine Präsenz in der Stadt; sie ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte und ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren Bezirken. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Al-Shabaab auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - vor allem Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von Al-Shabaab kontrolliert. Insgesamt scheint sich die Al-Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht sie ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BFA, a.a.O. S. 38 f. unter Bezugnahme auf amnesty international-Report 2016/17, Februar 2017; BFA-Fact Finding Mission, Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, August 2017; United Nations, Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 5. September 2017; Somalia and Eritrea Monitoring Group - Report on Somalia, 2. November 2017; EASO von Dezember 2017; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration - SEM -, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017).

Diese Erkenntnis deckt sich auch weitgehend mit allgemein zugänglichen neueren Presseberichten zu Anschlägen in Mogadischu. Wie die Süddeutsche Zeitung am 9. November 2018 berichtete, sind bei einem Bombenanschlag auf ein Hotel in der somalischen Hauptstadt Mogadischu 19 Menschen ums Leben gekommen, darunter sechs der mutmaßlichen Angreifer. Die Polizei vermutet die Al-Shabaab hinter dem Anschlag. Ferner hat es an diesem Tag noch einen weiteren Anschlag auf ein Hotel sowie ein Polizeihauptquartier gegeben, wobei insgesamt 53 Personen getötet und über 100 verletzt worden sind (ecoi.net, Sicherheitslage in Somalia, 14. Mai 2019, Punkt 2.2). Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 22. Dezember 2018, dass bei einem doppelten Selbstmordanschlag der Al-Shabaab mindestens 22 Menschen getötet und weitere 20 verletzt worden sind. Die Attentäter hatten sich in ihren Autos in der Nähe des Präsidentenplastes in Mogadischu in die Luft gesprengt. Unter den Opfern waren auch Sicherheitskräfte. Die Al-Shabaab hat sich zu den Anschlägen bekannt und erklärt, Ziel der Bomben seien die Sicherheitskontrollen in der Nähe des Präsidentenpalastes gewesen. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 1. März 2019 sind bei einem Anschlag auf ein Hotel in Mogadischu mindestens 25 Personen ums Leben gekommen, etwa 80 weitere Menschen sind verletzt worden. Die Al-Shabaab hat sich zu dem Anschlag auf das Hotel, welches von Regierungsvertretern genutzt werde, bekannt. Spiegel Online berichtete am 24. Juli 2019, dass bei einem Attentat auf das Rathaus der somalischen Hauptstadt Mogadischu mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen und sechs Menschen - unter ihnen der Bürgermeister Mogadischus - verletzt worden sind. Ziel der Attacke soll nach einer Erklärung der Al-Shabaab der UN-Sondergesandte Swan gewesen sein. Erst am Montag zuvor sind bei einem Anschlag 17 Menschen ums Leben gekommen und mindestens 28 weitere verletzt worden, als ein Selbstmordattentäter sein Auto an einem Kontrollposten in die Luft gesprengt hat.

Bei wertender Betrachtung ergibt sich damit, dass die in Mogadischu verübten Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen waren, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig Opfer wurden. Die Situation in Mogadischu ist nach allem auch unter Berücksichtigung der in der neueren Presseberichterstattung genannten Opferzahlen nicht derart unsicher, dass jede Person aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer erheblichen Gefahr für Leib bzw. Leben ausgesetzt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 36).

In der Person der Klägerin liegen auch keine persönlichen Umstände vor, welche zu einer Risikoerhöhung führen.

Eine solche ergibt sich wiederum nicht daraus, dass die Klägerin nach einem längeren Auslandsaufenthalt in ihr Heimatland zurückkehrt. Zwar mögen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland seitens der Al-Shabaab potenziell als Spione betrachtet werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 juris Rn. 31; BFA, a.a.O. S. 143). Da die Al-Shabaab inzwischen jedoch aus Mogadischu verdrängt wurde und nicht zu erwarten ist, dass sie dort erneut Fuß fassen wird, stellt dies für die Klägerin keinen gefahrerhöhenden Umstand dar. Darüber hinaus gehört die Klägerin nicht zu einem Kreis derjenigen Personen, welche aufgrund ihres Berufes oder ihrer prominenten Stellung im Fokus der Al-Shabaab stehen. Sofern im Falle einer Rückkehr überhaupt eine Kontrolle durch die Al-Shabaab stattfände, wären allenfalls das Verhalten der Klägerin sowie deren familiäre Verbindungen entscheidend dafür, ob die Klägerin einem Risiko ausgesetzt wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 51; BFA eda.). Es erscheint indes lebensfremd anzunehmen, dass sich in Mogadischu jemand der ohnehin unglaubhaften, angeblichen Tätigkeit der Klägerin vor inzwischen weit mehr als fünf Jahren erinnern sollte.

Auch die Zugehörigkeit der Klägerin zum Clan der Madhiban führt nicht zu einer Risikoerhöhung in ihrer Person. Zwar werden Minderheiten überproportional oft das Opfer von Tötungen, Folter, Entführung, unrechtmäßiger Enteignung von Land und Besitz durch die Mehrheitsclans (USDOS vom 21. Juni 2019), doch ist dies kein Ausfluss eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Somalia. Die Gefahr, Opfer dieses Konfliktes zu werden, steigt daher nicht durch die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 32; Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 50).

2.3 Hinsichtlich der sich aus einer Zugehörigkeit der Klägerin zum Minderheitenclan der Madhiban sowie ihrer Eigenschaft als Mutter eines zweiten Kleinkindes ohne familiäre Anknüpfung in Mogadischu ergebenden Gefährdungen hat die Beklagte ihr das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) zuerkannt.

2.4 Den von der Klägerin aufgeworfenen Beweisfragen aus dem Schriftsatz vom 12. August 2019 war nicht weiter nachzugehen.

Die auf eine behauptete Betätigung für UNICEF zielende Nachfrage erübrigt sich schon deshalb, weil sich die Klägerin selbst nicht an die Organisation erinnern kann, für welche sie tätig gewesen sei. Daher erweist sich die entsprechende Beweisanregung als ins Blaue gerichteter Ausforschungsantrag (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 4. Alt. StPO).

Hinsichtlich einer Beweiserhebung zur vorgetragenen Vergewaltigung der Klägerin gilt dasselbe, zumal die Klägerin an keiner Stelle selbst bekundet hat, von Al-Shabaab-Milizen vergewaltigt worden zu sein; vielmehr soll sich ein Mann - einmal außerhalb, einmal in Mogadischu - auf dem Nachhauseweg an ihr vergangen haben, der zwar aus Mogadischu komme, über den sie ansonsten aber gar nichts hat sagen können.

Schließlich ist es schlicht keiner Beweiserhebung zugänglich, ob der Klägerin wiederholt Vergewaltigung droht. Bei Lichte besehen hat die Klägerin kein hinreichend substanziiertes Beweisthema benannt.

3. Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.