Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 26.08.2019 – 5 KE 16/18
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0826.5KE16.18.00
Tenor§
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Die Erinnerungsführerin begehrte im Verfahren VG 5 L 559/14 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 5 K 896/14 gegen den Bescheid des Erinnerungsgegners vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt (Beschluss vom 05. Dezember 2014 - VG 5 L 559/14 -). Im Hinblick auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Erinnerungsgegners änderte das OVG Berlin-Brandenburg den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -).
Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) beantragte die Erinnerungsführerin, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) gemäß § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. März 2016 (VG 5 L 964/15) hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin hat das OVG Berlin-Brandenburg den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2016 teilweise abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage VG 5 K 896/14 gegen den Bescheid des Erinnerungsgegners vom 05. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014 mit Wirkung vom 19. Dezember 2015 angeordnet. Im Übrigen hat das OVG Berlin-Brandenburg den Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Änderungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wurden der Erinnerungsführerin zu 1/3 und dem Erinnerungsgegner zu 2/3 auferlegt.
Den auf das Abänderungsverfahren bezogenen Antrag der Erinnerungsführerin auf Festsetzung einer Vergütung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz lehnte die Kostenbeamtin unter dem 01. November 2018 unter Hinweis auf § 16 Nr. 5 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte-Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
II.
Über den gegen die Entscheidung vom 01. November 2018 erhobenen Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung, §§ 165, 151 VwGO i.V.m. § 56 RVG) ist in der Besetzung zu entscheiden, in der die Kostenlastentscheidung getroffen worden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 -, juris Rn. 4), hier also durch die Kammer.
Die Erinnerung gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 01. November 2018 ist zulässig, jedoch unbegründet.
Einem Anspruch steht die allgemeine Bestimmung des § 16 Nr. 5 RVG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind dieselbe Angelegenheit das Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf.
Diese Vorschrift ist hier auch einschlägig. Insoweit teilt das Gericht nicht die Rechtsauffassung des Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin, wonach die Tätigkeiten eines Prozessbevollmächtigten im Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zwar dieselbe Angelegenheit betreffen, jedoch im Falle unterschiedlicher Kostengrundentscheidungen jeder Beteiligte aus der für ihn günstigen Kostenentscheidung die Erstattung von der Gegenseite verlangen kann, solange das für den Prozessbevollmächtigten nicht zur Vermehrung der in derselben Angelegenheit verdienten Gebühren führt (so: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 11 B 769/15.A –, http://www.justiz.nrw.de Rn. 8 ff.). Vielmehr schließt sich das Gericht der bisher überwiegenden Rechtsprechung und auch der von den Kostenbeamten des Landes Brandenburg wohl einheitlich vertretenen Entscheidungspraxis an, wonach die im Anordnungsverfahren bereits entstandene Gebühr im Abänderungsverfahren selbst dann nicht erstattungsfähig ist, wenn sie zuvor nicht – damals noch gegenüber dem eigenen Mandanten – geltend gemacht worden ist (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11 –, juris; vgl. auch Beschluss der 5. Kammer vom 29. August 2016, 5 KE 14/16.A). Die o.g. kostenrechtlichen Regelungen gelten nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn das OVG über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden hat (vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A, juris). Gleiches muss gelten, wenn das OVG auf die Beschwerde der Antragstellerin seinen ursprünglichen Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abändert.
An diesen Grundsätzen gemessen hat die Erinnerungsführerin den Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung nicht nochmals, weil der Vergütungsanspruch bereits im ursprünglichen Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verhältnis Erinnerungsführerin / Prozessbevollmächtigter entstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2RVG.