Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 06.09.2019 – 5 K 2179/16
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0906.5K2179.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
An die zwischenzeitlich verstorbene E... erging unter dem 08. Februar 2016 ein Gebührenbescheid durch den Beklagten betreffend die öffentliche zentrale Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung für den Zeitraum des Kalenderjahres 2015. Hiergegen legte die verstorbene Adressatin des Bescheids unter dem 04. März 2016 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch war auch von der hiesigen Klägerin unterzeichnet. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin meldeten sich für die Bescheidadressatin im Widerspruchsverfahren. An sie wurde ein Widerspruchsbescheid am 19. September 2016 zugestellt; der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Die Klägerin ließ hiergegen durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage erheben, welche am 19. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Frankfurt Oder einging. Sie trug vor, sie sei durch den Bescheid für Gebühren Trinkwasser und Schmutzwasser in Anspruch genommen worden. Der Bescheid verletze sie in ihren Rechten. Die Klägerin lässt behaupten, Erbin der Verstorbenen zu sein. Die Klägerin lässt hierzu eine Kopie der Sterbeurkunde der Frau K... vorlegen und die Kopie eines Testaments vom 12. Dezember 2012. Ferner lässt die Klägerin einen Grundbuchauszug für den Grundbesitz vorlegen, auf dem die abgerechneten Verbräuche angefallen sind. Daraus ergibt sich nicht die Eigentümerstellung der Klägerin, sondern der Verlust des Eigentums aufgrund Eintragung vom 08. Februar 2017.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid Trinkwasser/Schmutzwasser vom 08. Februar 2016 zur Kundennummer/Bescheidnummer 7... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klägerin sei jedenfalls nicht klagebefugt. Eine etwaige Erbenstellung sei auch aus dem vorgelegten Testament nicht ersichtlich.
Das Gericht forderte die Klägerin zur Vorlage eines Erbscheins erstmals mit Verfügung vom 22. März 2018 auf. Ein solcher wurde auch innerhalb gewährter Fristverlängerungen nicht vorgelegt. Auf Nachfrage konnte in der mündlichen Verhandlung auch das Original bzw. eine beglaubigte Kopie des fotokopiert bereits vorgelegten Testaments nicht vorgelegt werden.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 14. Februar 2017 und nochmals mit Verfügung vom 11. Februar 2018 hierzu angehört. Nach Ablauf der gesetzten Anhörungsfrist ist ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 13. Februar 2019 gefasst worden.
II.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Denn die Klägerin selbst ist nicht Adressatin des gegenständlichen Bescheids und daher auch nicht – jedenfalls nicht direkt – von den dortigen Einzelfallregelungen betroffen; der Klägerin fehlt es an der maßgeblichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.
Dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der zwischenzeitlich verstorbenen Adressatin des Bescheids ist, ist zwar möglich. Für den Nachweis kann auch ein Testament ausreichend sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 – 3 C 10/80 – und Urteil vom 26. Februar 1970 – III C 212.67). Indes weist die Klägerin eine solche Rechtsnachfolge trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Gericht und trotz Ankündigungen durch die Bevollmächtigten der Klägerin nicht nach. So konnte in der mündlichen Verhandlung trotz Kenntnis der Bedenken des Gerichts und trotz des ausdrücklichen Bestreitens der Erbenstellung durch den Beklagten auf Aufforderung nicht das Original oder wenigstens eine beglaubigte Kopie des Testaments vorgelegt werden. Zudem geht aus dem vorgelegten Testament hervor, dass neben der Klägerin eine weitere Tochter der Erblasserin jedenfalls als gesetzliche Erbin in Betracht zu ziehen ist. Mit Blick auf die Unterschreitung der Pflichtteilsgrenze ist es jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, dass das angeblich aus Dezember 2012 stammende Testament vor Versterben der Erblasserin am 15. Juni 2016 nochmals geändert wurde oder nach deren Versterben möglicherweise wirksam angefochten wurde. Die Bedenken werden hier gerade auch dadurch verstärkt, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 04. Dezember 2018 ankündigen ließ, zum Ende Januar 2019 würde der Erbschein voraussichtlich vorliegen. Dass dieser Ankündigung ein entsprechender Erbscheinsantrag korrespondierte, konnte zunächst unterstellt werden. Wenn die Klägerin dann aber entgegen der vermittelten Suggestion aus dem vorbezeichneten Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erstmals erklärt, der Erbschein sei nie beantragt worden aus Kostengründen, drängt sich zumindest die Frage auf, ob die Klägerin auch aus anderen Gründen – etwa weil sie keinen Erbschein erhalten hätte – den Antrag unterlassen hat. Schließlich sei noch angemerkt, dass aus dem von der Klägerin vorgelegten Grundbuchauszug sich noch nicht einmal die Vermutung zugunsten einer Erbenstellung – etwa die Eintragung der Klägerin aufgrund Erbfolge – erkennen lässt. Kann die Klägerin bei dieser Sachlage aber bis auf eine Fotokopie eines Testaments zu ihren Gunsten nichts weiteres vorlegen, was ihre Erbenstellung belegt oder wenigstens stützt – noch nicht einmal etwa eine Erklärung der aus der Kopie des angeblichen Testaments weiteren in Betracht kommenden Erbin – bestreitet der Beklagte zu Recht ihre rechtliche Betroffenheit, so dass der Klägerin jedenfalls die Klagebefugnis abzuerkennen ist.
Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Denn die Gebührenerhebung ist nicht rechtswidrig. Denn es liegen insoweit rechtmäßige Gebührensatzungen vor (vgl. Urteil der Kammer vom 19. Juni 2019 – 5 K 2145/16) und Festsetzungsfehler sind aus dem Gebührenbescheid nicht ersichtlich oder vorgetragen.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.