Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.06.2019 – 5 K 2145/16
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0619.5K2145.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke unter postalischer Anschrift D... und 5..., 1.... Die Grundstücke sind an die öffentliche Trinkwasserversorgung und die öffentliche zentrale Abwasserentsorgungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes des Beklagten angeschlossen.
Der Kläger wird vom Beklagten mit Gebührenbescheid vom 08. Februar 2016 für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 wegen Trinkwassergebühren in Höhe von 188,27 Euro und wegen Schmutzwassergebühren in Höhe von 426,90 Euro für das Grundstück D... in Anspruch genommen.
Darin setzt der Beklagte für die Trinkwassergebühr neben einer Grundgebühr von 72,00 Euro netto einen Trinkwasserverbrauch von 99m³ zu je 1,05 Euro (ergibt 103,95 Euro) netto sowie den verminderten Umsatzsteuerbetrag von 7 Prozent auf die sich daraus ergebende Summe, also insgesamt 188,27 Euro fest.
Daneben setzt der Beklagte für den Bereich Schmutzwasser eine Grundgebühr von 120,00 Euro und einen Schmutzwasserverbrauch von 99m³ zu je 3,10 Euro (ergibt 306,90 Euro), also insgesamt 426,90 Euro fest.
Die Gesamtfestsetzung aus diesem Bescheid beläuft sich auf 615,17 Euro.
Zudem wird der Kläger vom Beklagten mit weiterem Gebührenbescheid vom 08. Februar 2016 für denselben Zeitraum wegen Trinkwassergebühren in Höhe von 152,31 Euro und wegen Schmutzwassergebühren in Höhe von 327,70 Euro für das Grundstück D... in Anspruch genommen.
Darin setzt der Beklagte für die Trinkwassergebühr neben einer Grundgebühr von 72,00 Euro netto einen Trinkwasserverbrauch von 67m³ zu je 1,05 Euro (ergibt 70,35 Euro) netto sowie den verminderten Umsatzsteuerbetrag von 7 Prozent auf die sich daraus ergebende Summe, also insgesamt 152,31 Euro fest.
Daneben setzt der Beklagte für den Bereich Schmutzwasser eine Grundgebühr von 120,00 Euro und einen Schmutzwasserverbrauch von 67m³ zu je 3,10 Euro (ergibt 207,70 Euro), also insgesamt 327,70 Euro fest.
Die Gesamtfestsetzung aus diesem Bescheid beläuft sich auf 480,01 Euro.
Gegen diese Gebührenbescheide ließ der Kläger mit zwei Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten unter dem 02. März 2016 (fristgerecht) Widersprüche einlegen, welche durch den Beklagten mit am 19. September 2016 zugestellten Widerspruchsbescheiden vom 16. September 2016 zurückgewiesen wurden.
Der Beklagte erhebt die Gebühren unter Rückgriff auf das Satzungsrecht seines Verbandes. So erließ der N... die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des N... vom 25. November 2009 (im Folgenden: Trinkwasserversorgungsgebührensatzung) für den hier interessierenden Zeitraum des Jahres 2015. Für die Erhebung von Schmutzwassergebühren erließ der Verband des Beklagten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des N... vom 25. Juli 2009 in der seit dem 01. Januar 2014 geltenden Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 27. November 2013 (im Folgenden: Schmutzwassergebührensatzung) für den hier interessierenden Zeitraum des Jahres 2015.
Mit seiner am Montag, den 21. Oktober 2016 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Gebührenerhebungen betreffend Trink- und Schmutzwasser.
Er lässt ausführen, die der Festsetzung und Erhebung zugrundeliegenden Gebührensatzungen seien bereits nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. So sei bereits § 15 der Verbandssatzung des N... vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 02. April 2008 (im Folgenden: Verbandssatzung) nicht hinreichend. Denn § 15 Verbandssatzung werde bereits den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) nicht gerecht. Die Vorschrift in der Verbandssatzung sei zu unbestimmt. Für den Satzungsadressaten sei nicht erkennbar, in welcher Form die Bekanntmachung erfolge. Schließlich stünden die Vorschriften der Verbandssatzung im Widerspruch zu § 14 Abs. 1 GKGBbg.
Soweit die Gebührensatzungen im Oranienburger Generalanzeiger, der Märkischen Allgemeinen Zeitung bzw. der Märkischen Oderzeitung bekannt gemacht wurden, hätte es entsprechend § 15 Abs. 1 Verbandssatzung einer Bekanntmachung in den Bekanntmachungskästen bedurft.
Zudem sei überhaupt nicht ersichtlich, dass eine wirksame Bekanntmachung erfolgt sei.
Die Kalkulation der Trinkwassergebühren für den maßgeblichen Zeitraum sei zu beanstanden.
So würden die kalkulierten Einnahmen aus der Grundgebühr die Höhe der Fixkosten, nämlich die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, weit übersteigen.
Schließlich sei die Grundgebührenhöhe zu beanstanden, da diese ungefähr die Hälfte des Gebührenaufkommens ausmache – in Anbetracht zahlreicher Anschlussnehmer mit einem Zähler kleiner als Qn 2,5 liege der Anteil der Grundgebühr individuell sogar noch deutlich höher. Es bestünde kein hinreichender Anreiz für den sparsamen Umgang mit Trinkwasser, wie ihn Art. 9 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vorschreibe. Dies sei nunmehr auch landesrechtlich und bundesrechtlich durch entsprechende Gesetzgebung umgesetzt worden.
Zudem sei die Grundgebühr weder linear, noch in Abhängigkeit von der möglichen Inanspruchnahme ausgestaltet. Eine sachliche Differenzierung in der gewählten Staffelung sei nicht erkennbar. Es lasse sich auch aus einem Vergleich mit der Differenzierung im Bereich der zentralen Schmutzwassergebühr nicht erkennen, dass wenigstens insoweit ein gleicher Maßstab gewählt worden sei. Die dortige Differenzierung sei völlig anders.
Auch vertritt der Kläger die Auffassung, der kalkulatorische Zinssatz von 2,5 Prozent für den Bereich Trinkwasser sei überhöht und müsse mit 2,15 Prozent unter Beachtung der Verwaltungsvorschrift Ziff. 6.7 zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) angenommen werden.
Es sei auch zu beachten, dass der gesamte Personalaufwand auf die öffentlichen Einrichtungen des Verbandes (Trinkwasserversorgung, zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung) in der Kalkulation verteilt worden sei. Indes seien die Trinkwasserhausanschlüsse nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, weshalb auch eine separate Satzung über die Kostenerstattung existiere. Dies bedeute, dass der Verband einige Mitarbeiter mit der Verwaltung, Bearbeitung und Abrechnung der Bauarbeiten und Kostenerstattungen betrauen müsse. Das hätte der Verband vorab bei der Verteilung des Personalaufwandes beachten und Personal insoweit zum Abzug bringen müssen. Konkret betreffe das einen technischen Mitarbeiter und weitere Mitarbeiter der allgemeinen Verwaltung, welche die Anträge bearbeiten würden.
Der Verteilungsschlüssel der Personalkosten im Bereich Verwaltung sei insgesamt nicht sachgerecht.
Auch sei in der Kalkulation nicht der Aufwand für Eigenverbrauch (etwa Spülung der Schmutzwasserrohre) in Abzug gebracht worden. Eine erlöswirksame Beachtung dieses Eigenverbrauchs sei nicht möglich.
Es seien zu hohe Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen prognostiziert und in der Kalkulation berücksichtigt worden. Für den Personalaufwand hätte allenfalls ein Aufwand von 510.000,00 Euro, für den Materialaufwand ein Aufwand von 650.000,00 Euro und für kalkulatorische Abschreibungen ein Aufwand von 430.000,00 Euro jährlich berücksichtigt werden dürfen.
Es sei von Kostenüberdeckungen im nach § 6 Abs. 3 S. 2 KAG maßgeblichen Kalkulationszeitraum auszugehen, die aber nicht entsprechend ausgeglichen worden seien. Es sei sogar davon auszugehen, dass eine Gebührenreduzierung von mindestens fünf Prozent hätte erreicht werden können. Soweit eine Nachkalkulation für das Jahr 2012 vorgelegt werde, sei diese fehlerhaft. Denn die darin niedergelegten Abschreibungssätze seien nahezu identisch mit denen des Jahresabschlusses 2012. Die dortigen Abschreibungen aber würden auch die Hausanschlüsse beachten. Dies könne nicht in die Nachkalkulation übernommen werden.
Entsprechendes gelte für die Kalkulation der Schmutzwassergebühren im maßgeblichen Zeitraum.
Auch dabei sei zu beachten, dass der gesamte Personalaufwand auf die öffentlichen Einrichtungen des Verbandes (Trinkwasserversorgung, zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung) in der Kalkulation verteilt worden sei, obschon Personal jedenfalls auch im Bereich der Trinkwasserhausanschlüsse tätig würde. Ferner seien der Personalaufwand in der Verwaltung und der sonstige betriebliche Aufwand fehlerhaft berücksichtigt. Die Verteilung könne nicht sachgerecht im Verhältnis der Trinkwassererlöse und Schmutzwassererlöse erfolgen. Denn der Verband betreue mit etwa 12.000 Trinkwasseranschlüssen wesentlich mehr als die etwa 7.800 Schmutzwasseranschlüsse. Der Aufwandsanteil für 12.000 Trinkwasseranschlüsse sei aber wesentlich höher zu bewerten, als die über die nach dem Erlös ermittelten 28 Prozent. Auch die Verteilung des Aufwandes zwischen zentraler und dezentraler Schmutzwasserentsorgungseinrichtung sei zu beanstanden.
Weiter vertritt der Kläger die Auffassung, der Abschreibungssatz von 2,2 Prozent für den Bereich Abwasser sei überhöht und müsse mit 1,5 bis 1,85 Prozent angesetzt werden. Denn der Verband des Beklagten verfüge über keine eigene Kläranlage, weshalb das Leitungsnetz das Anlagevermögen im Wesentlichen ausmache und nur der geringere Zinssatz unter Beachtung der Verwaltungsvorschrift Ziff. 6.7 zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) angenommen werden könne.
Auch meint der Kläger, der kalkulatorische Zinssatz von 2,5 Prozent für den Bereich Schmutzwasser sei überhöht und müsse mit 2,15 Prozent unter Beachtung der Verwaltungsvorschrift Ziff. 6.7 zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) angenommen werden.
Es sei auch im Bereich Schmutzwasser von Kostenüberdeckungen im nach § 6 Abs. 3 S. 2 KAG maßgeblichen Kalkulationszeitraum 2012 auszugehen, die aber nicht entsprechend ausgeglichen worden seien. So sei nach dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 in dem Bereich zentrale Schmutzwasserbeseitigung in 2011 ein Betriebsergebnis von 336.000,00 Euro und in 2012 von 417.000,00 Euro erzielt worden. Soweit der Beklagte ausweislich seiner Kalkulation die kalkulierte Gebühr von 3,14 Euro/m³ Abwasser auf 3,10 Euro/m³ satzungsrechtlich festlegte, sei davon auszugehen, dass eine Gebührenreduzierung von mindestens fünf Prozent hätte erreicht werden können. Schließlich sei die Nachkalkulation 2012 ebenso fehlerhaft, da die dort berücksichtigten Abschreibungen nahezu exakt denen aus dem Jahresabschluss 2012 entsprächen. Die im Jahresabschluss 2012 berechneten Abschreibungen würden jedoch auch die Hausanschlüsse beachten, was im Rahmen der Kalkulation nicht statthaft gewesen sei.
Es hätte kalkulatorisch bei Grundgebühr und Benutzungsgebühr berücksichtigt werden müssen, dass eine Zunahme der Anschlüsse an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage bis Ende 2015 – insbesondere auch wegen der zu erwartenden Herstellung der zentralen Entsorgungsanlagen in den Bereichen S... und S... – zu erwarten war. Indes sei nur mit 7.657 Anschlüssen kalkuliert worden, obschon bis 2015 bereits 8.300 Anschlüsse bestanden hätten.
Auch im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung seien zu hohe Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen prognostiziert und in der Kalkulation berücksichtigt worden. Für den Personalaufwand hätte allenfalls ein Aufwand von 400.000,00 Euro, für den Materialaufwand ein Aufwand von 1.100.000,00 Euro und für den sonstigen betrieblichen Aufwand allenfalls 200.000,00 Euro jährlich berücksichtigt werden dürfen. Tatsächlich sei ein um bis zu vierzig Prozent höherer Aufwand kalkuliert worden.
Schließlich sei jedenfalls aus dem Jahresabschluss 2013, dort Seite 11, ersichtlich, dass die Schmutzwassergebühren falsch kalkuliert worden seien. Denn das an fremde Kläranlagen abgeleitete Schmutzwasser werde dort für 2012 und 2013 mit 773.186 m³ bzw. 762.803 m³ angegeben. Auf der anderen Seite würden nur 638.866 m³ bzw. 661.190 m³ als Schmutzwasser im Bereich der zentralen bzw. dezentralen Abwasserbeseitigung berechnet. Die Differenz werde als Schmutzwasserverlust bezeichnet. Das sei irreführend. Tatsächlich folge – wie die Erläuterung des Jahresabschlusses 2013 ergebe – die Differenz unter anderem aus Niederschlagswassereinträgen und auch Rohrnetzspülungen. Diese Ursachen für die als „Verlust“ bezeichneten Einträge seien jedoch nicht Teil des Aufwandes für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung zentrale Schmutzwasserbeseitigung, sondern vor allem dem Betrieb der Trinkwasseranlage geschuldet und dort kalkulatorisch zu beachten bzw. im Falle des Niederschlagswassereintrags entweder dem Straßenbaulastträger oder einer öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung zuzurechnen.
Auch die Festsetzung der Schmutzwassergrundgebühr, bezogen auf die Zählergröße, entspreche nicht dem Äquivalenzprinzip, dem Gleichheitsgrundsatz und auch nicht dem Verursachungsprinzip. Zwar bestünden keine Bedenken gegen die Erhebung einer Grundgebühr selbst; indes seien bei der Gebührenbemessung nach dem Nenndurchfluss die Unterschiede hinsichtlich des Wertes der Vorhalteleistung in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. Hier erfolge die Differenzierung aber weder linear noch in Abhängigkeit von der Möglichkeit der Inanspruchnahme. Ein sachlicher Grund für die gewählte Differenzierung zwischen den einzelnen Nenndurchflussmengen sei nicht ersichtlich. Noch nicht einmal eine gleiche Verteilung zwischen Trink- und Abwassergrundgebühr – die beide nach der jeweiligen Durchflussmengbestimmt werden – sei vorgenommen worden, so dass eine sachliche Differenzierung nicht ersichtlich sei.
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2019 ergänzte der Kläger sein Vorbringen letztmalig und führt – zusammengefasst – aus, die vorgelegte Nachkalkulation 2012 sei methodisch fehlerhaft. Die dort genannten Abschreibungen im Bereich Schmutzwasser seien nicht mit dem Zahlenwerk aus dem Jahresabschluss 2012 in Einklang zu bringen. Zudem sei ein sonstiger betrieblicher Aufwand berücksichtigt worden, der unzulässig neben Rechtsanwalts- und Gerichtskosten auch einen nicht periodenwirksamen Aufwand für die Softwarebetreuung enthalte. Zudem ergänzt der Kläger seine Rüge zur fehlerhaften Verteilung der Personalkosten auf die einzelnen Anlagen des Verbandes des Beklagten: Im Bereich Schmutzwasser entstehe ein besonderer Personalaufwand dadurch, dass eine Kläranlage betrieben werde. Eine solche betreibe der Verband aber nicht. Schließlich seien die kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen unter Einschluss der Grundstücksanschlüsse kalkuliert worden, obschon diese herausgerechnet werden müssten. Dies ergebe sich aus der Kalkulation und dem Jahresabschluss 2012.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid Trinkwasser/Schmutzwasser vom 08. Februar 2016 zur Kundennummer/Bescheidnummer 7... / V... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2016 aufzuheben
und
den Gebührenbescheid Trinkwasser/Schmutzwasser vom 08. Februar 2016 zur Kundennummer/Bescheidnummer 2... / V... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte geht davon aus, dass die Gebührenerhebungen rechtmäßig sind. Die maßgeblichen Satzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Jedenfalls sei die Bekanntmachung tatsächlich bewirkt.
Auch die Kalkulation der Gebührensätze sei nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger behauptet, die kalkulierten Fixkosten würden die Einnahmen aus der Grundgebühr weit übersteigen, gehe der Kläger von einer unzureichenden Definition der Fixkosten aus. Es seien sämtliche Fixkosten zu beachten und insbesondere neben kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen auch ein Mindestpersonalbestand und ein Grundmaterialbestand zuzusetzen. Auch liege der Anteil der kalkulierten Grundgebühren unter fünfzig Prozent des Gebührenaufkommens, so dass dies auch dem Grundsatz der Leistungsproportionalität entspreche und auch nicht gegen europäische Vorgaben oder die Vorgaben aus dem Wasserhaushaltsgesetz zum sparsamen Umgang mit Trinkwasser stehe.
Soweit der Kläger die kalkulatorischen Zinssätze angreife, sei bereits zu beachten, dass der Beklagte und der Zweckverband nicht durch eine Verwaltungsvorschrift des Innenministers gebunden würden und darüber hinaus die vom Kläger bezogene Verwaltungsvorschrift bereits lange außer Kraft sei. Zudem sei der Zinssatz nicht willkürlich gewählt worden, sondern nach den Zinssätzen der einschlägigen Bundesanleihen. Zum Kalkulationszeitpunkt habe der Durchschnittszins einer dreißigjährigen Bundesanleihe 4,3 Prozent betragen und der damals aktuelle Einzelzinswert habe 2,5 Prozent betragen. Außerdem seien auch deutlich höhere Zinswerte – ohne weiteres von bis zu 6,5 Prozent – möglich, wie die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) zeigen würden. Ferner sei zu beachten, dass der kalkulatorische Zinssatz ein fiktiver Zinssatz sei, der den Wert des eingebrachten Vermögens wiederspiegeln solle und nicht etwa den Zinssatz, den der Zweckverband seinerseits am Markt erzielen könne.
Die Verteilung der Personalkosten sei nicht zu beanstanden. So sei insbesondere bei der Erhebung von Kostenersatz nach § 10 KAG zu beachten, dass schon vorhandene eigene Dienst- und Arbeitskräfte sowie sonstige Gemeinkosten, die auch ohne die abzurechnende Maßnahme angefallen wären, nicht zu den ersatzfähigen Kosten gehören würden. Ein Sonderaufwand sei jedoch auch nicht erbracht worden. Es handele sich um notwendige Personalkosten. Zudem würden die Tätigkeiten zur Erstellung von Kostenersatzbescheiden beim entsprechenden Mitarbeiter allenfalls einen Bruchteil im Promille-Bereich ausmachen, da dieser neben den Tätigkeiten für den Wasserzähleraustausch auch mit der Prüfung und Pflege der Daten, die zur Grundlage des Gebührenbenutzungsverhältnisses erforderlich wären, befasst sei. Denn die eigentliche Dienstleistung der Herstellung der Anschlüsse werde durch Fremdfirmen erledigt und jeder Einzelne der ungefähr zweihundert Fälle jährlich zu Kostenersatzbescheiden würde allenfalls drei Minuten in Anspruch nehmen. Der sozialversicherungspflichtige Anteil des Mitarbeiters habe noch nicht einmal zehn Prozent des gesamten im Rahmen der Kalkulation beachtlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitgeberanteils ausgemacht, so dass die dort enthaltene Tätigkeit für die Kostenersatzbescheide völlig in den Hintergrund trete. Es sei pauschal und daher unbeachtlich, wenn der Kläger ausführen lasse, die Verteilung der Personalkosten sei nicht sachgerecht. Im Übrigen erfolge die Verteilung, soweit möglich, direkt. In Querschnittsbereichen erfolge die Verteilung gleichmäßig auf die betreffenden Medien. Die Verteilung sei auch vom Finanzamt nicht beanstandet worden.
Soweit der Kläger den zu Spülzwecken im Schmutzwasserbereich verwendeten Wasserbedarf argumentativ aufgreift, seien seine Angriffe nicht nachvollziehbar. Jedenfalls werde das so verwendete Wasser gebührenmindernd beachtet.
Zu beachtende Überdeckungen habe es nicht gegeben. Hierzu verweist der Beklagte auf die vorgelegten Nachkalkulationen.
Soweit der Kläger die Prognoseansätze 2014 und 2015 angreife, sei dies unsubstantiiert. Der Beklagte bzw. sein Zweckverband hätten die zuletzt verfügbaren Ist-Werte verwendet.
Die vom Kläger behaupteten Abschreibungssätze im Bereich Schmutzwasser gebe es nicht; bereits für die reinen Leitungen und Kanäle sei eine Nutzungsdauer von ca. fünfzig Jahren anzusetzen, was einen Abschreibungssatz von zwei Prozent ausmache. Druckrohre hingegen hätten eine Nutzungsdauer von höchstens vierzig Jahren, so dass insoweit 2,5 Prozent anzusetzen seien. Zudem nehme der Kläger auch bereits fehlerhaft an, dass im Bereich Schmutzwasser lediglich das Rohrnetz für den Verband des Beklagten insoweit beachtenswert sei. Dies verkenne jedoch, dass neben dem reinen Rohrnetz abwasserwirtschaftliche Sonderbauwerke durch den Verband betrieben würden, wie etwa Pumpen, Druckerhöher, Entlüfter sowie Steuerungs- und Regelungstechnik. Pumpen hätten eine Nutzungsdauer von fünf bis fünfzehn Jahren, so dass zur Abschreibung zwischen zwanzig und 6,67 Prozent anzusetzen seien. Die längst nutzbaren Sonderbauwerke seien mit fünfunddreißig Jahren, mithin einem Abschreibungssatz von 2,86 Prozent zu beachten. Der gewählte Abschreibungssatz von 2,2 Prozent sei daher zugunsten der Gebührenpflichtigen gewählt worden. Dies auch, wenn man bedenkt, dass eine durchschnittliche Bewertung der Nutzungsdauer auf fünfundzwanzig Jahre komme und daher durchschnittlich vier Prozent anzusetzen seien.
Es sei zwar weiter einzuräumen, dass auf Seite drei der Kalkulation für das Jahr 2015 im Jahresmittel nur 7.657 Anschlüsse mit einer Größe von Qn 2,5 ausgewiesen worden seien; indes zeige die weitere Kalkulation, insbesondere auf Seite 5, dass rechnerisch der richtige Wert, nämlich 8.042 Anschlüsse dieser Größe, bei der Kalkulation der Grundgebühr beachtet worden sei. Soweit darüber hinaus die Beachtung von weiteren Anschlüssen gefordert werde, sei zu beachten, dass das Jahresmittel kalkulatorisch zu beachten sei und nicht die Anschlussanzahl zum Jahresende, wie von der Klägerseite gefordert.
Die Überdeckung, welche sich aus der Nachkalkulation 2012 für den Bereich Schmutzwasser ergebe, sei durch die Gebührenerhebung in Höhe von 3,10 Euro je Kubikmeter bereits aufgebraucht. Denn es habe sich ein rechnerischer Gebührensatz von 3,14 Euro ergeben. Zudem habe der Beklagte die Unterdeckung aus dem Jahr 2013 bereits in der hier interessierenden Kalkulation berücksichtigt.
Soweit in der Nachkalkulation 2012 ein hoher sonstiger betrieblicher Aufwand sich ergebe, sei das ohne weiteres zu erklären: Die dahinterstehenden – und vom Kläger bemängelten – Beratungskosten seien allein solche der außergerichtlichen Beratung und nicht etwa streitigen Verfahren zuzurechnen. Die ebenfalls bemängelten Kosten für die Softwarebetreuung seien für ein Gutachten und eine Führungsdokumentation entstanden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Kosten nicht in die Kalkulation einzustellen seien.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2019 übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärten, entscheidet die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO auf diesem Wege.
II.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
a. Der Kläger ist insbesondere auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar beruft er sich nicht darauf, dass die Gebührenerhebung rechnerisch fehlerhaft sei, etwa, weil er die in der Berechnung zugrunde gelegten Verbrauchswerte bestreitet, doch folgt jedenfalls auch aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bei gegen ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakten nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Hier macht der Kläger ausdrücklich geltend, dass der Beklagte mangels hinreichender Rechtsgrundlage bereits nicht zur Gebührenerhebung und nicht in dieser Form berechtigt sei.
b. Insbesondere ist die Klage fristgerecht im Sinne von § 74 VwGO erhoben worden. Denn die Klageerhebung am 18. Oktober 2016 erfolgte rechtzeitig. So waren den Klägerbevollmächtigten die Widerspruchsbescheide erst am 19. September 2016 zugegangen. Die Monatsfrist lief damit frühestens am 18. Oktober 2016 ab, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 f. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
2.
Die Klage ist aber unbegründet.
Maßstab der Entscheidung ist § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO. Danach hebt das Gericht einen Verwaltungsakt auf, soweit dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
a.
Soweit der Beklagte Trink- und Schmutzwassergrund- und -mengengebühren erhob, sind die Gebührenbescheide in Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide aber rechtmäßig.
(1) So griff der Beklagte für den Erlass der angegriffenen Gebührenbescheide zu Recht auf die im Tatbestand näher bezeichnete Trinkwasserversorgungsgebührensatzung und die Schmutzwassergebührensatzung, die sich Wirksamkeit für den hier interessierenden Festsetzungs- und Erhebungszeitraum des Jahres 2015 beimessen, als Rechtsgrundlage seiner Festsetzung und Erhebung zurück. Diese Gebührensatzungen sind auch nicht formell unwirksam. Im Einzelnen:
Der Verband des Beklagtes konnte auf der Grundlage der §§ 13 ff. und § 31 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GKGBbg) in Verbindung mit der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 10. Juli 2014 (BbgKVerf) sowie in Verbindung mit § 1 Abs. 7, § 4 Nr. 5 Verbandssatzung solche Gebührensatzungen überhaupt auch erlassen.
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass § 15 Verbandssatzung mit § 14 Abs. 1 GKGBbg unvereinbar wäre, wie der Kläger vortragen lässt. Denn es handelt sich bei der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung schon nicht um eine „öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes“ im Sinne von § 15 Abs. 1 Verbandssatzung. Wie gerade § 14 Abs. 1 GKGBbg zeigt, ist die Verbandssatzung zuvorderst von der Kommunalaufsichtsbehörde und nicht vom Zweckverband selbst bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgte hier dementsprechend durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Oberhavel im Oranienburger Generalanzeiger vom 30. November 2005. Im Übrigen wären entsprechende Verletzungen auch weitgehend unbeachtlich, wie sich aus § 12 Abs. 1 GKGBbg in Verbindung mit § 3 Abs. 4 S. 1 und 3 KVerfBbg ergibt.
Ferner steht dem nicht entgegen, dass § 15 Verbandssatzung zu unbestimmt wäre, wie der Kläger vortragen lässt. Denn mit Blick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 GKGBbg sind die Bestimmungen der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg und die aufgrund der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg erlassenen Vorschriften auf Zweckverbände entsprechend anzuwenden. Hierzu gehört demnach auch die aufgrund von § 3 Abs. 3 S. 2 KVerfBbg erlassene Bekanntmachungsverordnung in der Fassung von Art. 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I/2006, Seite 46 ff). § 1 dieser Bekanntmachungsverordnung ist damit die Rechtsvorschrift, die vorsieht, dass Satzungen des Zweckverbandes, insbesondere auch Gebührensatzungen bekannt zu machen sind. Dementsprechend ist für den Normadressaten jedenfalls hinreichend erkennbar, dass Satzungen nach § 15 Abs. 1 Verbandssatzung im Oranienburger Generalanzeiger und in der Märkischen Oderzeitung, Regionalausgabe Barnim Echo bekannt gemacht werden. Zwar lässt der Kläger bestreiten, dass überhaupt eine Bekanntmachung erfolgte, doch ist dies nicht erkennbar. So erfolgten die Bekanntmachungen der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung und der Schmutzwassergebührensatzung in der Ursprungsform in den Wochenendausgaben des Oranienburger Generalanzeigers und der Märkischen Oderzeitung, Regionalausgabe Barnim Echo vom 05./06. Dezember 2009. Die erste Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung vom 30. November 2011 wurde in den genannten Zeitungen in der Freitagsausgabe vom 16. Dezember 2011 bekannt gemacht. Die zweite Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung vom 27. November 2013 wurde in der jeweiligen Dienstagsausgabe vom 10. Dezember 2013 der genannten Zeitungen bekannt gemacht.
Weitere formelle Satzungsfehler betreffend die Trinkwasserversorgungsgebührensatzung oder die Schmutzwassergebührensatzung werden nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen wären entsprechende Verstöße unbeachtlich, wie sich aus § 12 Abs. 1 GKGBbg in Verbindung mit § 3 Abs. 4 S. 1 und 3 KVerfBbg ergibt.
(2) Materielle Rechtsfehler der Gebührensatzungen scheinen nicht auf, soweit die nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG erforderlichen Mindestanforderungen zu betrachten sind.
(a) Für die Festsetzung und Erhebung von Trinkwasserversorgungsgebühren ist der Kreis der Abgabenschuldner in § 6 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung insbesondere auch unter Beachtung von § 4 Abs. 2 KAG beschrieben. Danach ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig. Dies begegnet keinen Bedenken und knüpft wenigstens mittelbar an die tatsächliche Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Wasserversorgung an (vgl. Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand Juni 2016, § 6 KAG Rn. 192). Den Eigentümern gleichgestellt werden Erbbauberechtigte oder sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich berechtigte, § 6 Abs. 2 und 3 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung, was ebenfalls vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 2 KAG, der die Gebührenerhebung an die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen knüpft, nicht zu beanstanden ist.
Für Schmutzwassergebühren ist der Kreis der Abgabenschuldner in § 5 Schmutzwassergebührensatzung entsprechend beschrieben, was aus vorstehenden Erwägungen insoweit keinen Bedenken begegnet.
(b) Für die Festsetzung und Erhebung von Trinkwasserversorgungsgebühren ist der Gebührentatbestand insbesondere in § 2 in Verbindung mit § 5 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung abstrakt beschrieben, wenn darin niedergelegt ist, dass die Gebührenpflicht mit der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Wasserversorgungsanlage und die Mengengebühr mit jeder Entnahme von Wasser aus der öffentlichen zentralen Wasserversorgungsanlage entsteht, die Grundgebühr bereits dann, sobald das Grundstück an die öffentliche zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist oder Wasser daraus entnommen wird. Dies beschreibt abstrakt den Sachverhalt, dessen Verwirklichung die Rechtsfolge, also die Gebührenpflicht, auslöst (vgl. näher Deppe, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand Juni 2015, § 2 Rn. 23 m.w.N.).
Für Schmutzwassergebühren ist der Tatbestand in § 2 in Verbindung mit § 6 Schmutzwassergebührensatzung entsprechend beschrieben, was aus vorstehenden Erwägungen insoweit keinen Bedenken begegnet.
(c) Auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben (Gebühren) im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 KAG ist den Satzungen deutlich zu entnehmen. So werden nach § 8 Abs. 1 S. 2 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung die mit der Endabrechnung festgesetzten Trinkwasserversorgungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Nach § 8 Abs. 1 Schmutzwassergebührensatzung entsteht die Schuld mit dem Ablauf des in § 7 festgelegten Erhebungszeitraums und wird nach § 8 Abs. 2 S. 1 Schmutzwassergebührensatzung durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig.
(d) Die jeweilige Trinkwasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühr wird nach § 2 Trinkwasserversorgungssatzung bzw. § 2 Schmutzwassergebührensatzung jeweils in Form einer Grund- und einer Mengengebühr erhoben. Deren jeweiliger Maßstab und Satz ist in den §§ 3 und 4 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung bzw. Schmutzwassergebührensatzung geregelt.
(3) Zwar werden klägerseits auch Kalkulationsrügen erhoben, indes greifen diese insgesamt nicht durch.
(a) Soweit klägerseits die Grundgebühren und insbesondere deren kalkulierte Höhe angegriffen werden, bleibt dieses Vorbringen ohne Erfolg.
Denn das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg steht der Erhebung von Grund- und Mengengebühr nicht bereits grundsätzlich entgegen, sondern bestimmt mit § 4 Abs. 2 Fall 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 S. 3 KAG ausdrücklich, dass beide Einzelgebühren erhoben werden können, wobei die Grundgebühr nur zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden darf. Mit der Grundgebühr werden dabei die durch das Bereitstellen und Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte Fixkosten, invariable Kosten) ganz oder teilweise abgedeckt. Die Bemessung der Grundgebühr muss sich grundsätzlich nicht am Maßstab der Verbrauchsgebühr ausrichten. Verbrauchs- und Grundgebühr haben unterschiedliche Anknüpfpunkte für die abzugeltende Leistung. Während die Verbrauchsgebühr nach einem am Maß der Inanspruchnahme der Leistung orientierten Wirklichkeits- bzw. Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG), ist mit dem Wesen der Grundgebühr das Verständnis verbunden, dass sie allein für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung und nicht für solche Kosten erhoben wird, die erst durch den Leistungsbezug als solchen entstehen. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG stellt mit der Bindung der Grundgebühr an ihre „Angemessenheit“ und die Feststellung, dass die Gebühr „unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme“ sei, ferner klar, dass es grundsätzlich keiner Bemessung der Gebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung als solcher bedarf. Nach der Rechtsprechung ist zur Wahrung der Angemessenheit maßgeblich, dass die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen darf (zum Vorstehenden ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 – 9 A 77.05 und Urteil vom 01. Dezember 2005 – 9 A 3.05). Dem entsprechen die Grundgebührenregelungen des Verbandes des Beklagten jedenfalls global. Denn ausweislich der Kalkulation wird mit den erhobenen Trink- wie auch Schmutzwassergrundgebühren lediglich ein Bruchteil der kalkulierten Fixkosten für die gegenständliche Kalkulationsperiode abgedeckt:
So wurden für den Bereich Trinkwasser Fixkosten in Höhe von 2.080,700,00 Euro und Grundgebührenerlöse von nur 1.846.200,00 Euro kalkuliert. Im Bereich Schmutzwasser wurden Fixkosten in Höhe von 2.723.800,00 Euro und Grundgebührenerlöse von nur 2.019.400,00 Euro kalkuliert. Soweit klägerseits ausgeführt wird, die jeweils zu vereinnahmenden Grundgebühren würden die Fixkosten übersteigen, ist dies jedenfalls aus dem Zahlenwerk auf Seite 5 der Kalkulation nicht ersichtlich. Zu Recht weist der Beklagte auch darauf hin, dass die klägerseitigen Ausführungen verkennen würden, dass sich die anzusetzenden Fixkosten nicht lediglich aus der Summe der kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen errechnen würden. Denn Fixkosten sind die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (vgl. näher auch OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE sowie Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - Kommentar, Stand August 2017, § 6 KAG Rn. 739). Ersichtlich sind die Fixkosten daher nicht lediglich über kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen, also die bloßen Ansätze für den Werteverzehr des eingesetzten Sachanlagevermögens und des eingesetzten Eigenkapitals, zu erfassen. Vielmehr sind dazu auch weitere Kosten – etwa auch für den (Mindest-)Personalbestand – zuzusetzen. Da die klägerseitige Rüge insoweit schon im Ansatz nicht substantiiert ist, ist ihr nicht nachzugehen.
Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Grundgebühren im Bereich Trinkwasser oder gar im Bereich Schmutzwasser, wie klägerseits vorgetragen, die Hälfte des Gebührenaufkommens ausmachen würden. Dies ergibt sich jedenfalls nicht aus den kalkulierten Werten (Seite 5 der Kalkulation), denn im Bereich Trinkwasser betragen die kalkulierten Grundgebühreneinnahmen 1.846.200,00 Euro (entsprechend 45,25 Prozent) und im Bereich Schmutzwasser beträgt der kalkulierte Anteil der Grundgebühr unter einem Drittel des Gebührengesamtaufkommens. Die Rüge ist daher bereits aus der Kalkulation nicht nachvollziehbar. Es sei auch angemerkt, wenn auch insoweit nicht erheblich, dass selbst bei individueller Betrachtung der Gebührenverteilung in den hier angegriffenen Bescheiden dies lediglich auf die Trinkwassergebühren für die Verbrauchsstelle D... zutrifft. Überhaupt besteht grundsätzlich keine Obergrenze für den durch Grundgebühren gedeckten Anteil an den Gesamtkosten, mit der Einschränkung, dass die Grundgebühr auf die Höhe der Vorhaltekosten begrenzt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10; Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - Kommentar, Stand August 2017, § 6 Rn. 741c). Eine anderweitig „greifbare“ Höchstgrenze bezogen auf das Gesamtkostenaufkommen ist auch den klägerseits zitierten europäischen und bundesrechtlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen; jedenfalls ist im hiesigen Falle eine solche Höchstgrenze nicht überschritten.
Soweit ferner klägerseits gerügt wird, die kalkulierten und satzungsrechtlich festgelegten Grundgebühren für die Bereiche Trink- und Abwasser seien weder linear, noch in Abhängigkeit von der möglichen Inanspruchnahme ausgestaltet, greift die Rüge nicht durch. Die vom Verband gewählten Staffelungen der Grundgebühren nach der Nenndurchflussmenge und den dabei gewählten Hausanschlussgrößen sind vor dem Hintergrund der ausgebrachten Rügen nicht zu beanstanden.
So ist die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenndurchflussmenge im Grundsatz rechtlich bedenkenfrei erfolgt (vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2006, § 6 KAG Rn. 490e; ausdrücklich für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 – 9 A 77.05 m.w.N.).
Klägerseits wird für den Bereich Trinkwasser verkannt, dass der Preis je Kubikmeter möglichem Trinkwasserdurchfluss gemäß § 4 Abs. 2 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung bei einer Hausanschlussdurchflussnenngröße von 2,5 m³/h bei 2,40 Euro, bei einer Größe von 6,0 m³/h bei 3,00 Euro und bei den weiteren Größen bis 200 m³/h bei jeweils ungefähr 3,68 Euro liegt. Damit ist zwar im Bereich der Trinkwassergrundgebühr kein absolut einheitlicher Maßstab gewählt worden, doch weicht der gewählte Maßstab vom hier zu beachtenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht derart ab, dass dies zu beanstanden wäre. Denn dem Einrichtungsträger – dem Verband des Beklagten – obliegt für die Bemessung der Grundgebühr ein weiter Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes und bereits aus Praktikabilitätsgründen kann dabei nicht der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab gefordert werden (vgl. Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - Kommentar, Stand August 2017, § 6 KAG Rn. 741b). Dies, zumal im Verbandsgebiet – kammerbekannt – auch eine bei der Bemessung der Grundgebührenstaffelungen nicht zu vernachlässigende Anzahl von Einfamilienhäusern und Wochenend-/Ferienhäusern zu beachten ist. Diese schöpfen selbst den im Rahmen der Staffelung kleinsten Zähler mit der Nenndurchflussmenge von 2,5 m³/h in seiner Leistungsfähigkeit nicht aus, da ein solcher Zähler ohne weiteres bereits der Versorgung von bis zu dreißig Wohneinheiten dienen kann, so dass auch die für diese Zählergröße gewählte verhältnismäßig geringere Grundgebühr je möglichem Kubikmeter-Durchfluss nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist.
Für den Bereich Schmutzwasser wird klägerseits insoweit bereits verkannt, dass die nach § 4 Abs. 2 Schmutzwassergebührensatzung zu erhebende Grundgebühr kalkulatorisch noch nicht einmal ein Drittel der Gesamtkosten deckt und selbst der Fixkostenanteil nicht voll gedeckt wird. Daher muss die Grundgebühr nicht auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zurückgeführt werden und auch nicht – für sich genommen – dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit entsprechen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10). Dass Grund- und Mengengebühr im Bereich Schmutzwasser dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit und der Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung im Rahmen des Gesamtsystems insgesamt widersprechen, ist nicht erkennbar und nicht substantiiert vorgetragen (vgl. auch OVG a.a.O.).
Zwar wird klägerseits zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der hier interessierenden Kalkulation der Schmutzwassergrundgebühren im Einzelnen (Seite 3 der Kalkulation) für das Jahr 2014 ein Betrag von 986.616 Euro ermittelt wurde und derselbe Betrag, wie auch dieselbe Anzahl von Hausanschlüssen auch für das Jahr 2015, also insgesamt nur ein Betrag von 1.973.232,00 Euro, ermittelt wurde. Indes konnte der Beklagte nachvollziehbar erläutern, dass insoweit ein Übertragungsfehler für die Einzelermittlung des Jahres 2015 vorliegt. So führt der Beklagte zu Recht aus, dass statt der auf Seite 3 für das Jahr 2015 angesetzten 7.657 Hausanschlüsse der Größe Qn 2,5 im weiteren mit einer Anzahl von 8.042 Hausanschlüssen für das Jahr 2015 gerechnet worden ist. Denn bereits die Einzelsummen der für das Jahr 2015 kalkulierten Grundgebühreneinnahmen im Bereich Schmutzwasser belegen, dass tatsächlich mit 8.042 Hausanschlüssen der Größe Qn 2,5 gerechnet wurde. Mithin: Lediglich die Anzahl der Hausanschlüsse und die Summe der für Schmutzwasser 2015 kalkulierten Grundgebühr ist auf Seite 3 fehlerhaft angegeben. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass dieser Fehler sich nicht fortgesetzt hat. Denn in der Gebührenermittlung (Seite 4 f. der Kalkulation) werden Grundgebühren im Bereich Schmutzwasser für die Jahre 2014 und 2015 mit insgesamt 2.019.400,00 Euro aufgeführt. Dies entspricht aber gerade der (richtigen) Berechnung aus dem auch auf Seite 3 richtig angegebenen Betrag in Höhe von 986.616 Euro für 2014 und einem Betrag in Höhe von 1.032.816,00 Euro für das Jahr 2015, der – offenbar versehentlich – falsch auf Seite 3 angegeben ist.
(b) Soweit klägerseits vorgetragen wird, der kalkulatorische Zinssatz von 2,5 Prozent für den Bereich Trinkwasser sei überhöht und müsse mit 2,15 Prozent unter Beachtung der Verwaltungsvorschrift Ziff. 6.7 zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) angenommen werden, verkennt dies zum einen, dass die in Bezug gesetzte Verwaltungsvorschrift bereits zum Ende des Jahres 2010 außer Kraft trat und zum anderen wird klägerseits nicht dargelegt, warum der behauptete Zinssatz anstelle des vom Verband des Beklagten ermittelten Zinssatzes zu Grunde zu legen wäre. Sein Vorbringen hat der Kläger nicht näher substantiiert. Ferner führte der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2017 für den Verfahrensstand hinreichend nachvollziehbar aus, dass der kalkulierte Zinssatz zum Zeitpunkt der Kalkulation auch über dem Wert von 2,5 Prozent hätte gewählt werden können und daher begünstigend für die Gebührenpflichtigen mit 2,5 Prozent gewählt wurde. Zutreffend weist der Beklagte dabei auch auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hin (Beschluss vom 05. August 2010 – 9 A 449/09). Hierauf wurde klägerseits insoweit nichts mehr vorgetragen. Vor dem Hintergrund dieser unsubstantiierten Rüge war auch der klägerischen Beweisanregung nicht nachzugehen. Soweit der Beklagte den Zinssatz im Bereich Schmutzwasser mit denselben Ausführungen rügt, sind diese aus denselben Gründen substanzlos.
Soweit der Kläger den Abschreibungssatz Schmutzwasser rügen lässt, dringt er damit nicht durch. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger in seinen Ausführungen die abwasserwirtschaftlichen Sonderbauwerke ausblendet und sogar nur bei Ansatz des Rohrnetzes der vom Kläger behauptete Abschreibungssatz von unter zwei Prozent nicht realistisch ist. Nachdem der Kläger insoweit nach der die Überzeugung der Kammer mittragenden Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom 10. Mai 2017 seine Rüge nicht weiterverfolgte, bleibt diese substanzlos.
(c) Soweit klägerseits weiter vorgetragen wird, es sei auch zu beachten, dass der gesamte Personalaufwand auf die öffentlichen Einrichtungen des Verbandes (Trinkwasserversorgung, zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung) in der Kalkulation verteilt worden sei, obschon die Trinkwasserhausanschlüsse nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung seien, verkennt dies zuvorderst, dass die Hausanschlüsse dennoch gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbare Kosten darstellen, da sie für den Betrieb unverzichtbar sind und insoweit der Aufwand durch den Kostenersatz an anderer Stelle wieder kompensiert werden muss. Ferner verkennt dies, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten ein Sonderaufwand beim Verband bzw. dem Beklagten hierfür nicht entsteht, denn auch der Kläger trägt nicht vor, inwieweit tatsächlich ein Sonderaufwand entstanden sein soll – etwa durch eine hierfür geschaffene Personalstelle. Allgemeine Verwaltungs-, Bauleitungs- und Personalkosten für den Einsatz schon vorhandener eigener Dienst- und Arbeitskräfte sowie sonstige Gemeinkosten, die auch ohne die anzurechnende Maßnahme angefallen wären, gehören demgegenüber nicht zu den ansatzfähigen Aufwendungen. Denn insoweit werden vom Einrichtungsträger – dem Verband des Beklagten – keine zusätzlichen, gerade durch die Maßnahme verursachten finanziellen Mittel aufgewendet (vgl. Kluge, in: Becker, u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 100e). Soweit eine Personalstelle „Haus- und Grundstücksanschlüsse“ vorhanden ist, hat der Beklagte im Schriftsatz vom 22. Februar 2019 ausführlich und vom Kläger nicht mehr angegriffen die umfassenden Tätigkeitsbereiche dieses Mitarbeiters dargestellt, woraus sich ergibt, dass die eigentliche Befassung mit den (kostenersatzfähigen) Tätigkeiten im Bereich Hausanschlüsse hinter den wesentlichen Aufgaben maßgeblich zurücksteht.
Soweit darüber hinaus klägerseits nur pauschal die Verteilung der Personalkosten gerügt wird, ist dies ohne Substanz, so dass der Rüge nicht nachzugehen ist. Dies gilt auch, soweit der Kläger ohne nähere Begründung einen bestimmten anderen Verteilungsmaßstab wählen möchte. Soweit der Kläger schließlich behauptet, die angesetzten Personalkosten seien zu hoch und zur Begründung auf die Jahresabschlüsse verweist, beachtet der Kläger insoweit nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen der abgabenrechtlichen Kalkulation und den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erstellenden Jahresabschlüssen.
(d) Unsubstantiiert sind die klägerseitigen Ausführungen auch insoweit, als darin behauptet wird, der Eigenverbrauch von Trinkwasser sei nicht beachtet worden. Wie der Kläger selbst schriftsätzlich ausführt, ist nicht die gesamte geförderte Wassermenge gebührenwirksam berücksichtigt worden, sondern nur eine um den Eigenverbrauch geminderte Fördermenge. Zudem lässt der Beklagte unwidersprochen vortragen, dass die geförderten Mehrmengen im Bereich der Schmutzwasserentsorgung – u.a. zu Rohrnetzspülungen – Verwendung fanden und für die dortige Kalkulation beachtet wurden. Dass – wie klägerseits ausgeführt – Rohrnetzspülungen in erster Linie im Bereich des Versorgungsnetzes, also im Trinkwasserversorgungsnetz, durchgeführt würden, um Ablagerungen zu beseitigen, ist fehlsam. Rohrnetzspülungen sind vielmehr gerade im Bereich der Abwasserentsorgung zur Beseitigung von durch Abwässer entstandene Verschmutzungen und Ablagerungen erforderlich.
(e) Soweit der Kläger noch anführt, es seien zu hohe Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen prognostiziert und in der Kalkulation berücksichtigt worden und klägerseits hierfür andere Zahlenwerte behauptet werden, sind diese Rügen substanzlos. Denn weder zeigt der vom Kläger bemühte Vergleich zu dem Zahlenwerk aus dem mit der Kalkulation strukturell nicht vergleichbaren Jahresabschluss nachvollziehbar auf, dass die vom Verband des Beklagten in der Kalkulation berücksichtigten Zahlen fehlerhaft wären, noch werden die klägerseits behaupteten „richtigen“ Zahlen nachvollziehbar hergeleitet oder sonst begründet.
(f) Soweit klägerseits für den Bereich Trinkwasser gerügt wird, im nach § 6 Abs. 3 S. 2 KAG maßgeblichen Kalkulationszeitraum sei von Kostenüberdeckungen auszugehen, die nicht entsprechend ausgeglichen worden seien, ist dies unsubstantiiert. Denn der Beklagte hat eine entsprechende Nachkalkulation vorgelegt (Bl. 97 GA), aus welcher eine Unterdeckung in Höhe von 91.680,65 Euro hervorgeht.
(g) Soweit die Rüge ausgebracht wird, für den Bereich Schmutzwasser sei eine zu beachtende Überdeckung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeglichen worden, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Denn der Beklagte reichte im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2019 noch die Nachkalkulation 2013 nach. Die vom Beklagten vorgelegte Nachkalkulation für den nach § 6 Abs. 3 S. 2 KAG maßgeblichen Zeitraum 2012 (Bl. 98 GA) zeigt zunächst zwar eine Überdeckung von 72.505,58 Euro auf. Allerdings bezieht der Beklagte nach eigener Aussage auch die Unterdeckung in Höhe von 21.672,53 Euro aus der Nachkalkulation im Jahr 2013 im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 2 KAG („spätestens“) in den Ausgleich ein, so dass in der hier interessierenden Periode (nur) noch eine Überdeckung in Höhe von rechnerisch 50.833,05 Euro auszugleichen war. Dies erreicht der Beklagte durch die Minderung der kalkulierten Mengengebühr für den Bereich Schmutzwasser von 3,14 Euro auf tatsächlich 3,10 Euro je Kubikmeter. Denn das entspricht einer Senkung der Mengengebühr um 0,04 Euro je Kubikmeter und damit beim kalkulierten Verbrauchswert von 1.360.000 m³ einer beachteten Überdeckung in einem Volumen von 54.400,00 Euro. Dies entspricht sogar etwas mehr als dem vollen erforderlichen Ausgleich (vgl. hierzu Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand Juli 2018, § 6 KAG Rn. 439).
Der Kläger dringt auch nicht damit durch, dass die Nachkalkulation 2012 gemäß seinem Vorbringen fehlerhaft sei, weil die dort beachteten Abschreibungen im Bereich Trinkwasser denen aus dem Jahresabschluss 2012 folgen würden und bei der dortigen Berechnung die Hausanschlüsse einbezogen seien. Denn der Nachkalkulation 2012 (Bl. 97 GA) ist ein kalkulatorischer Abschreibungswert von 521.125,86 Euro zu entnehmen. Dieser Wert scheint in dem vom Kläger bezogenen Jahresabschluss nicht auf, so dass aus dem Vortrag des Klägers sich kein substanzieller Hinweis auf die nur behauptete Einbeziehung der Grundstücksanschlüsse ergibt. Der Kläger verkennt hier die grundlegenden Unterschiede zwischen betriebswirtschaftlichem Jahresabschluss und der abgabenrechtlichen Kalkulation. Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen im Rahmen der Nachkalkulation 2012 hinweisen lässt, ist es aus der für die Zinsberechnung angesetzten kumulierten Absetzung für Abnutzung auf das insoweit modifizierte Anlagekapital nicht ersichtlich, dass dieses modifizierte Anlagekapital, wie vom Kläger ohne näheren Beleg oder Hinweis nur behauptetet, die Grundstücksanschlüsse inkludiert. Die insoweit ausgebrachten Rügen sind daher unsubstanitiiert. Vor diesem Hintergrund war auch dem schriftsätzlich vorgebrachten Beweisangebot nicht nachzugehen.
Gleiches gilt für die Angriffe gegen die Richtigkeit der Nachkalkulation Schmutzwasser 2012. Die Ausführungen des Klägers, die kalkulatorischen Abschreibungen nach der Nachkalkulation 2012 im Bereich Schmutzwasser entsprächen nicht den aus dem (betriebswirtschaftlichen) Jahresabschluss 2012 zu entnehmenden Zahlen, greifen nicht. Wiederum verkennt der Kläger den grundsätzlichen Unterschied von Kalkulation und Jahresabschluss. Eine substantielle Rüge ist alldem nicht zu entnehmen. Soweit darüber hinaus das Einstellen besonderen betrieblichen Aufwandes (Rechtsberatungskosten und Softwarebetreuung) durch den Kläger gerügt wird, konnte der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2019 die vom Kläger angesprochenen Kostenstellen nachvollziehbar erklären. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die darin enthaltenen Rechtsberatungskosten ausschließlich die Kosten der Wirtschaftsprüfung einschließlich notwendiger Bescheinigungen sowie Beratungsleistungen im Zusammenhang organisatorischer und technischer Beratung sowie für Satzung und Kalkulation beträfen und die vom Kläger herausgegriffenen Kosten „Softwarepflege“ zu einem Großteil einer Gutachtenerstellung sowie einer mehrstufigen Führungsdokumentation „Notfall- und Krisenmanagement sowie Betriebsvereinbarungen“ zuzurechnen seien. Auch hierauf ging der Kläger nach diesen Klarstellungen des Beklagten nicht mehr ein, so dass die diesbezügliche Rüge substanzlos bleibt.
b.
Mangels Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung ist auch eine Rechtsverletzung des Klägers nicht ersichtlich.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
2.
Mit Blick auf die bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache aus und lässt die Berufung zu, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO.