Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 18.09.2019 – 5 K 1173/13

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0918.5K1173.13.00

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 09. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2011 sowie in Gestalt des Änderungsbescheides vom 31. Januar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrags durch den Beklagten.

Die Klägerin ist seit dem 30. April 2010 Eigentümerin eines im S... in 1... befindlichen Grundstücks, das im Gebiet des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes liegt.

Seit 1993 und bis zum Jahr 2001 stand das Grundstück als Teil eines Gesamtgrundstücks, aus dem die streitgegenständlichen Flächen nach dem Jahr 2000 herausgelöst wurden, im Eigentum der Stadt S.... Vor dem Jahr 1993 war für das Gesamtgrundstück „Volkseigentum“ eingetragen und wurde durch die Nationale Volksarmee als Sportanlage genutzt. Aus dem der Stadt S... gehörenden Gesamtgrundstück, welches das später neu gebildete, hier streitgegenständliche Grundstück der Klägerin vollständig einschließt, wurde das veranlagte, derzeit vorhandene Grundstück, bestehend aus den Flurstücken 1...und 1..., alle Flur 1..., Gemarkung S..., insgesamt 21.139 m² groß, herausgelöst. Die Flurstücke 1...und 1...entstanden im Jahr 2003 durch Teilung des vormals vorhandenen Flurstücks 1....

Das (Gesamt-)Grundstück wurde bereits im Jahr 1989 als Sportanlage genutzt; es war teilweise bebaut. Auf dem nunmehr streitgegenständlichen Teil des (Gesamt-)Grundstücks befanden sich Nebenanlagen, Umkleideräume und Sanitäreinrichtungen. Die vormals vorhandenen Gebäude waren 1989 an die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen zentralen Abwasserentsorgungsanlagen angeschlossen. Ausweislich eines im Jahre 1997 gefertigten Luftbildes waren die Gebäude im Jahr 1997 noch vorhanden. Das später errichtete und gegenwärtig auf dem Grundstück vorhandene Gebäude der Klägerin ist unter Mitnutzung dieser Anschlussleitungen an die öffentliche-zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen.

Die Stadt S... verabschiedete für das (Gesamt-)Gelände einen Bebauungsplan. Der von der Stadt S... für das streitgegenständliche Gebiet beschlossene Bebauungsplan Nr. 1... „S...“ S... wurde 1999 rechtskräftig. Danach handelte es sich um ein Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO, welches gemäß den Angaben im Bebauungsplan durch eine langjährige Sport- und Erholungsnutzung geprägt wird, die bereits vor dem Jahr 1990 erfolgte.

Im Jahr 2001 wurde das streitgegenständliche Grundstück im Zuge der Errichtung des sog. „R...“ aus den umgebenden Grundstücken herausgelöst. Die auf dem Grundstück vormals vorhandenen Gebäude wurden teilweise beseitigt; das Areal wurde anschließend mit einer ca. 5.500 m² großen Sportstätte („Racket Center“; derzeit: „Sportwelt S...“) mit angeschlossenem Gastronomiebetrieb bebaut. Die Entsorgung des anfallenden Abwassers erfolgte weiterhin über die vorhandene Anschlussleitung.

Nunmehr ist der Bebauungsplan Nr. 3... „S... S...“ in Kraft. Dieser regelt, dass es sich um ein Sondergebiet Sport- und Freizeitanlagen handelt. Die Entsorgung des anfallenden Abwassers ist gemäß den Angaben im Bebauungsplan durch den Beklagten sichergestellt; gemäß den Feststellungen im Bebauungsplan ist das Gebiet an den Leitungsbestand des Beklagten angeschlossen (vgl. Bebauungsplan Nr. 3...).

Die vom Beklagten betriebene öffentliche-zentrale Abwasserentsorgungsleitung befindet sich in der L...; dort verlief sie bereits im Jahr 1989. Die Leitung wird derzeit vom Beklagten betrieben. Die Anschlussleitung zum Grundstück der Klägerin verläuft über das im Eigentum der Stadt S... stehende Gebiet des Sport- und Erholungsparks. Bis einschließlich April 2014 wurden die Entsorgungskosten der Klägerin mit der S... abgerechnet. Seit dem April 2014 erlässt der Beklagte Gebührenbescheide für das klägerische Grundstück.

Mit Bescheid vom 09. September 2011 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin erstmals einen Anschlussbeitrag in Höhe von 43.229,26 Euro fest. Vorherige Bescheidungsversuche sind in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert.

Die Klägerin legte hiergegen am 06. Oktober 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass Zweifel an der Höhe der Festsetzung bestünden, da die Sportstätte wie ein Gewerbebau oder ein Wohnungsbau eingeordnet worden sei.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2011 zurück. Die Zurückweisung wurde vom Beklagten damit begründet, dass die Klägerin gemäß der aktuell gültigen Beitragssatzung beitragspflichtig sei. Die Heranziehung der Klägerin sei satzungskonform erfolgt. Das Grundstück befinde sich zwar innerhalb eines Sportparks, sei jedoch kein Sportplatz. Bei dem Grundstück handele es sich um eine gewerblich nutzbare Gaststätte. Es liege vollständig innerhalb eines beplanten Gebietes; mithin sei die Gesamtfläche des Grundstücks zu Grunde zu legen. Im Übrigen würde eine Einordnung als Sportstätte nicht zu einer Verringerung der beitragspflichtigen Fläche führen, wie eine Vergleichsrechnung ergeben hätte.

Mit Schreiben vom 21. November 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Verböserung des Bescheides an. Das Grundstück der Klägerin sei fehlerhaft nur mit einem Vollgeschoss berücksichtigt worden. Zutreffend sei ein Vollgeschossfaktor von 0,40 (zweigeschossige Bebauung).

Mit Änderungsbescheid vom 31. Januar 2013 setzte der Beklagte den Beitrag unter Berücksichtigung eines Vollgeschossfaktors von 0,40 (zweigeschossige Bebauung) auf 69.166,81 Euro fest.

Gegen den Änderungsbescheid legte die Klägerin am 21. Februar 2013 Widerspruch ein.

Der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06. November 2013 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die Beitragssatzung des Beklagten im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg rechtmäßig sei. Die Forderung sei nicht verjährt, da es auf die erste wirksame Satzung, die am 01. Januar 2006 in Kraft getreten sei, ankäme. Der Beitragssatz des Beklagten werde durch eine Kalkulation gerechtfertigt und sei nicht zu beanstanden. Es sei unerheblich, ob ein Trinkwasseranschluss vorhanden sei. Zutreffend würde davon ausgegangen werden, dass das Grundstück mit zwei Vollgeschossen bebaubar sei.

Grundlage der Beitragserhebung durch den Beklagten war die Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes S... (W...) vom 02. Dezember 2009 (BS 2009), die sich hinsichtlich der Beitragserhebung Rückwirkung bis zum 01. Januar 2006 beimisst. Diese Satzung ersetzt die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 19. Oktober 2005 (SBS 2005), die ebenfalls am 01. Januar 2006 in Kraft getreten war. Gegenwärtig ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes S... vom 20. März 2019 in Kraft; die Satzung trat in ihren wesentlichen Bestimmungen rückwirkend zum 01. Januar 2006 in Kraft.

Die Klägerin hat am 30. Dezember 2011 Klage gegen den Beitragsbescheid vom 09. September 2011 erhoben (Az: VG 5 K 1260/11). Mit Beschluss vom 16. November 2012 hat die Kammer dieses Verfahren im Hinblick auf ein vorgreifliches Verfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angesetzt. Nach Wegfall der Voraussetzungen der Aussetzung wird das Verfahren nunmehr unter dem Aktenzeichen VG 5 K 1173/13 fortgeführt. Gegen den Änderungsbescheid vom 31. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. November 2013 hat die Klägerin am 06. Dezember 2013 Klage erhoben (VG .5 K 1422/13) In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer beide Verfahren miteinander verbunden.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass das Grundstück eine überdachte Sportfläche sei. Der Gastronomiebetrieb mache lediglich 5 % der Grundfläche aus. Der Beklagte habe rechtswidrig die gesamte Fläche herangezogen. Es sei unerheblich, ob die Sportfläche bebaut oder unbebaut sei. Im Übrigen könne das Grundstück nur als Sportfläche genutzt werden. Weiterhin sei das Grundstück bereits vor dem Jahr 1990 an eine funktionierende Abwasseranlage angeschlossen gewesen. Auch verfüge das Grundstück nicht über eigene Wasser- bzw. Abwasseranschlüsse. Die vorhandenen Leitungen würden über Grundstücke der S... verlaufen, welche den umliegenden Sport- und Erholungspark betreiben würde. Es bestünde keine Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Beklagten; das Grundstück würde nicht unmittelbar an eine Entsorgungsleitung angrenzen. Für die Einleitung des Schmutzwassers seien vom Beklagten keine Gebühren erhoben worden. Vielmehr hätte die Klägerin insoweit ein Entgelt an die Betreiber des Sport- und Erholungsparks entrichtet. Es bestünde mithin kein Anschluss an die Anlage des Beklagten. Die umliegenden Flächen der Stadt S... seien durch den Beklagten nicht im gleichen Maß zu einem Beitrag herangezogen worden.

Der Beitragssatz sei überhöht. Die Beitragskalkulation berücksichtige nicht alle wesentlichen Flächen. Der in S... gelegene Flugplatz sei lediglich teilweise berücksichtigt worden. Die Flächen der Kleingartenanlagen seien nicht erfasst worden.

Nunmehr stellt die Klägerin im Wesentlichen darauf ab, dass die Forderung des Beklagten verjährt sei. Sollte die Beitragspflicht erst im Jahr 2014 entstanden sein, wäre der im Jahr 2011 erlassene Beitragsbescheid und der im Jahr 2013 erlassene Änderungsbescheid ebenfalls rechtswidrig, da verfrüht ergangen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 09. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2011 sowie in Gestalt des Änderungsbescheides vom 31. Januar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass eine Differenzierung im Hinblick auf die Nutzungsart des Grundstücks gemäß § 8 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) ausgeschlossen sei. Der Beklagte trug insoweit ursprünglich vor, dass es sich um ein Innenbereichsgrundstück handeln würde, dass vollständig zu veranlagen sei. Es sei unerheblich, dass das Grundstück der Klägerin nicht unmittelbar durch eine Entsorgungsleitung erschlossen werde. Die umliegenden Grundstücke stünden im Eigentum der S..., die wiederum im Eigentum der Stadt S...stünde. Die Stadt S... sei Mitglied des Beklagten und gemäß den Regelungen der Verbandssatzung zur kostenfreien Duldung der Leitungen verpflichtet. Die vorhandene Leitung sei bereits im Jahr 1990 vorhanden gewesen. Daher bestünde insoweit gemäß § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz eine Dienstbarkeit. Das Grundstück der Klägerin verfüge mithin über eine eigene Leitung und sei an die öffentliche-zentrale Abwasserentsorgungsleitung des Beklagten angeschlossen. Es sei weiter unerheblich, ob der Beklagte die Stadt S... bzw. die S... in gleicher Höhe veranlagt hätte. Selbst bei einer fehlerhaften Veranlagung hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Details der Veranlagung der umliegenden Flächen würden nicht mitgeteilt werden.

Nunmehr verweist der Beklagte darauf, dass die Beitragsforderung nicht verjährt sei. Es sei insbesondere keine sog. hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Beitragspflicht sei erst nach dem Jahr 2000 entstanden. Der Beklagte behauptet, das Grundstück sei erstmals im Jahr 2000/2001 bebaut worden. Zuvor habe es sich um ein vollständig unbebautes, nicht angeschlossenes Außenbereichsgrundstück gehandelt. Es habe sich um eine bloße Park- bzw. Grünlandfläche gehandelt. Das Grundstück sei ein gefangenes Grundstück bzw. ein Hinterliegergrundstück. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass sich die öffentliche-zentrale Abwasserentsorgungsleitung in der L... befinden würde. Im Hinblick auf die ehemals bestehende Tiefenbegrenzungsregelung des Beklagten wäre es auch bei einer Einstufung als Innenbereichsgrundstück vor dem Jahr 2000 nicht beitragspflichtig gewesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, dass die in den 1990iger Jahren beschlossenen Bebauungspläne wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten seien. Eine Verwirklichung der Festsetzungen der Bebauungspläne sei nicht erfolgt. Weiter habe es sich vor dem Jahr 2000 um mehrere wirtschaftliche Einheiten i.S.d. des Anschlussbeitragsrechts gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage der Klägerin ist begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 09. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2011 sowie in Gestalt des Änderungsbescheides vom 31. Januar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Eine Heranziehung der Klägerin zum Anschlussbeitrag ist rechtswidrig, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. vorliegend keine Anwendung findet und es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt, wonach auf Grund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung im Jahr 2011 ausscheidet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300).

Die verfassungsrechtliche Lage ist durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, S. 300) geklärt. Danach verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen - wie hier - Beiträge nach der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 –, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30). Die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in diesen Fällen folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a. a. O., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30; VG Cottbus, Urteil vom 18. Februar 2016 – VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 f.).

Hier liegt ein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Im Jahr 1992 gab es einen ersten Satzungsgebungsversuch. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 54, 58 m. w. N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Abgabenordnung - AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 8 B 1.16 -, juris Rn. 29).

Es steht nach Angaben der Beteiligten, den von Amts wegen beigezogenen Unterlangen, einschließlich der Luftbilder und des Leitungsplanes sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für das Grundstück der Klägerin bereits vor dem Jahr 2000 ein Anschluss an die öffentliche-zentrale Abwasserentsorgungsleitung des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes bestand, § 108 Abs. 1 VwGO. Danach war das streitgegenständliche Grundstück 1990 bzw. 1997 mit Gebäuden bebaut und an die zu DDR-Zeiten vorhandene Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen. Die zentrale Abwasserentsorgungsanlage wurde später vom Beklagten übernommen. In den vom Beklagten vorgelegten Leitungsplänen des V...Kombinat Geodäsie und Karten, Protokoll-Bereich Frankfurt (Oder), mit Stand vom August 1989, sind auf der Fläche der heutigen Flurstücke 1...und 1...insgesamt fünf Gebäude verzeichnet. Dies korrespondiert mit dem von Amts wegen beigezogenen, im Jahr 1997 angefertigten Luftbild (Quelle: Landesbetrieb Geobasisinformation Brandenburg). Aus dem Luftbild ist ersichtlich, dass das Areal im Jahr 1997 weiterhin mit Gebäuden bebaut war. Im Hinblick auf den vom Beklagten eingereichten Leitungsplan waren die vorhandenen Gebäude tatsächlich bereits 1989 an die in der Landhausstraße verlaufende zentrale Abwasserentsorgungsleitung angeschlossen, welche später vom Beklagten betrieben wurde.

Das nunmehr im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück war auch dem Grunde nach beitragspflichtig. Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Wasserverbandes vom 30. September 1992 – Abwasserbeseitigungsabgabensatzung (ABAS) unterliegt ein Grundstück der Beitragspflicht jedenfalls dann, wenn es (tatsächlich) an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Dies war im Hinblick auf die auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Gebäude bereits im Jahr 1989 bzw. 1992 der Fall, wie sich aus den vorliegenden Plänen ergibt. Die relevanten Flächen lagen vollständig im Bereich des Bebauungsplans Nr. 1... „S...“ und liegen im Bereich des nunmehr gültigen Bebauungsplans Nr. 3... „S...“. Anhaltspunkte für eine etwaige Funktionslosigkeit des bzw. der Bebauungsplanes(-pläne) bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5; sowie BVerwG: Beschlüsse vom 29. Mai 2001 - BVerwG 4 B 33.01 - BRS 64 Nr. 72 und vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85.03 - juris).

Bei der Heranziehung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht von einer Funktionslosigkeit der Bebauungspläne auszugehen. Die tatsächlichen Verhältnisse schließen die Verwirklichung der bauplanerischen Festsetzungen nicht aus. Vielmehr wurde das streitgegenständliche Gebiet sowohl vor 1989, als auch im Zeitraum 1992 bis 1997 bzw. 1999 den Festsetzungen der Bebauungspläne entsprechend als Sport- und Erholungsgebiet genutzt. Es sind bzw. waren diverse Sportanlagen, einschließlich der zugehörigen Nebengebäude, vorhanden. Weiter ist festzuhalten, dass das hier streitgegenständliche Areal noch in den Jahren nach 2000 den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechend bebaut wurde.

Soweit der Beklagte auf die vormals Gültigkeit beanspruchende Tiefenbegrenzungsregelung verweist, wonach Flächen im Abstand von mehr als 50 m zu einem Hauptsammlergrundstück nicht bei der Berechnung des Flächenbeitrags berücksichtigt werden (vgl. § 4 Abs. 3 c) ABAS), kann er nicht reüssieren. Gemäß § 4 Abs. 3 d) ABAS war auf eine Bebauungstiefe abzustellen, die der (tatsächlichen) übergreifenden Bebauung entsprach.

Hinsichtlich der Beitragspflicht ist lediglich ergänzend auf § 4 Abs. 3 e) ABAS zu verweisen, wonach zudem die Fläche von Sportplätzen mit 75 % der Fläche zu berücksichtigen war. Insoweit war nicht relevant, ob diese Nutzung im Bebauungsplan geregelt war oder sie tatsächlich erfolgte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beklagte den vorgeblichen Charakter des Gebiets als Außenbereich bzw. Baum- / Grünfläche nicht substantiiert hat. Die Nutzung als Sportstätte / Sportplatz ist hingegen in den vorliegenden Unterlagen hinreichend belegt. Der nach dem Jahr 2000 erfolgte Teilabriss und die Errichtung neuer Gebäude lässt die Lage „hypothetische Festsetzungsverjährung“ nicht entfallen.

Für die am 01. Januar 1997 in Kraft getretene 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Wasserverbandes S..., die die ABAS änderte und neu fasste, galt gleiches. Gemäß § 3 Abs. 2 der 3. Änderungssatzung unterlag ein Grundstück der Beitragspflicht jedenfalls im Falle eines tatsächlichen Anschlusses. Die Regelung in § 4 Abs. 1 d) der Satzung entsprach der Regelung in § 4 Abs. 3 d) ABAS. Weiter war die Regelung in § 4 Abs. 1 f) der im Jahr 1997 beschlossenen Beitragssatzung in den Blick zu nehmen. Danach waren Sportplätze oder Flächen, die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt wurden, als Beitragsflächen zu berücksichtigen.

Dass das Grundstück nach dem 31. Dezember 1999 geteilt und an die Klägerin verkauft wurde, ändert ebenfalls nichts daran, dass vor dem Jahr 2000 die Lage „hypothetische Festsetzungsverjährung“ bestand. Das gesamte Grundstück, einschließlich der später getrennten Flächen, stand ursprünglich im Eigentum der Stadt S... und wurde für Sport und Erholung genutzt. Das Grundstück war nach Maßgabe der im Jahr 1992 als auch nach Maßgabe der im Jahr 1997 Gültigkeit beanspruchenden jeweiligen Beitragssatzung dem Grunde nach – bzgl. der hier interessierenden Flächen – beitragspflichtig. Die hier relevante Fläche war (teilweise) bebaut, lag im beplanten Bereich und war tatsächlich angeschlossen. Sie war Teil des vormals vorhandenen (Gesamt-)Grundstücks, welches vollständig im Eigentum der Stadt S... stand und grenzte unmittelbar an die L...an. In der L... verlief und verläuft die öffentliche zentrale Entsorgungsleitung, die vom Beklagten betrieben wird. Es bestand mithin weder im Jahr 1992 noch im Jahr 1997 eine Hinterliegersituation. Eine (grundbuchrechtliche) Sicherung des Leitungsrechtes war nicht geboten; das Grundstück stand vormals zur Gänze im Eigentum der Stadt S.... Die Teilung des Grundstücks erfolgte erst im Zuge der Veräußerung einer Grundstücksteilfläche und ließ die dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht nicht nachträglich entfallen.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag des Beklagten war abzulehnen, § 86 Abs. 2 VwGO. Das Beweismittel der Inaugenscheinnahme war schlechterdings untauglich und nicht geeignet, Erkenntnisse zum Vorhandensein von verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten im streitgegenständlichen Gebiet in den Jahren 1992/1997 zu gewinnen. Bereits nach dem Vortrag des Beklagten hat sich die örtliche Situation in den vergangenen mehr als 22 Jahren erheblich geändert. Dies korrespondiert mit den vorhandenen Karten und Luftbildern. Weiterhin war der Beweisantrag abzulehnen, weil er ins „Blaue hinein“ erfolgte. Der Beweisantrag war unsubstantiiert, da für das Vorliegen verschiedener Nutzungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprach. Es handelte sich mithin um einen Ausforschungsbeweis. Es gab keine substantiierten Hinweise darauf, dass das Grundstück, welches in den Jahren nach 1993 im Alleineigentum der Stadt S... stand und von der S... genutzt wurde, im hier allein interessierenden streitgegenständlichen Bereich in wirtschaftlich selbständige Einheiten zu unterteilen wäre. Der Beklagte hat hinsichtlich der nunmehr im Eigentum der Klägerin stehenden Fläche keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen, die im Hinblick auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Anschlussbeitragsrechts rechtfertigen könnte.

Die hypothetische Festsetzungsverjährung ist auch nicht deshalb entfallen oder nur teilweise eingetreten, weil sich die bauliche Ausnutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe geändert hat. Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Juni 2018 – OVG 9 S. 5.18, ergibt sich nichts anderes (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 9 N 152.17, juris), denn die dortige Situation ist mit der hier vorliegenden reinen Innenbereichssituation und auch mit der dortigen prozessualen Situation überhaupt nicht vergleichbar. Änderungen im Beitragsmaßstab oder hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit einer seinerzeit schon das Beitragsobjekt bildenden Fläche durchbrechen nicht die Lage „hypothetische Festsetzungsverjährung“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 9 N 152.17, juris, Rn. 11).

Im Hinblick auf diese Sachlage steht fest, dass es dem Bescheid an einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage fehlt, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris). Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) ist mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der maßgeblichen Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) keine Beitragserhebung mehr möglich gewesen. Seinerzeit bestand bereits die Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ (ständige Rechtsprechung der Kammer, ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. nur Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juli 2019 – 9 N 40.18 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.).

Aus der Entscheidung des BGH (Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 -, juris) folgt nichts Gegenteiliges. Der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch den BGH ist nicht zu folgen. Es handelt sich um eine im vorliegenden Verfahren unmaßgebliche Rechtsauffassung; die Kammer folgt der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. insoweit auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. September 2019, OVG 9 S 18.19).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung war nicht zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 4, 124 a Abs. 1 VwGO.