Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.09.2019 – 2 K 134/16.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0919.2K134.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am 11. September 1993 geborener somalischer Staatsbürger muslimischen Glaubens und vom Clan der Hoormale, reiste im November 2013 über Italien und die Niederlande in die Bundesrepublik ein und stellte am 12. Dezember 2013 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt führte zunächst ein Dublin-Verfahren mit dem Ziel der Überstellung des Klägers nach Italien durch; die entsprechende Überstellungsentscheidung hob das Bundesamt jedoch im August 2015 auf.
Nachdem der Kläger bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 zu seinem Verfolgungsschicksal vorgetragen hatte, gab er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Oktober 2015 im Wesentlichen an, er habe in Mogadischu im Stadtteil Wardhigley gelebt und dort sowohl Probleme mit der Regierung als auch mit Al-Shabaab gehabt. Er habe mit Kleintransportern gearbeitet. Er sei der Verantwortliche gewesen und habe das Geld eingesammelt. Im Frühjahr 2011 sei er zweimal von Al-Shabaab festgenommen und jeweils mit 50 Peitschenhieben bestraft worden, weil in dem Bus Frauen und Männer nebeneinander gesessen hätten.
Als er sich am 1. August 2011 an der Bushaltestelle in Wardhigley aufgehalten habe, sei dort eine Bombe explodiert. Wegen des Verdachts, dafür verantwortlich zu sein, sei er von der Regierung festgenommen und für fünf Monate inhaftiert worden. Während dieser Haft sei er geschlagen und gefoltert worden. Nach 4 Monaten sei ein Bekannter von ihm entlassen worden, den er gebeten habe, seine Mutter zu informieren. Seine Mutter habe ihre Wohnung für 1000 $ verkauft, 500 $ von Verwandten gesammelt und sodann 1500 $ für seine Freilassung gezahlt. Am 1. Januar 2012 sei er von einem Soldat aus dem Gefängnis befreit worden. Er sei zuerst zu seiner Mutter nach Wardhigley gegangen. Die Wohnung habe sie an einen Bekannten seines Vaters verkauft, der ihr erlaubt habe, dort weiterhin zu wohnen. Sie sei dann nach Ceelasha Biyaha gegangen. Er sei einen Tag in Wardhigley geblieben und dann ebenfalls nach Ceelasha Biyaha gegangen. Nach 29 Tagen sei er dort abends von Al-Shabaab festgenommen und in ein Al-Shabaab-Gefängnis in Afgooye gebracht und nach einem Monat wegen des Vorwurfs, für die Regierung zu arbeiten, zum Tode verurteilt worden. Befreit worden sei er von AMISOM und von der Regierung, die die Al-Shabaab aus Afgooye vertrieben habe. Es habe eine 3tägige Schießerei zwischen Al-Shabaab und AMISOM gegeben und zwar zwischen dem Ort „Dreizehn“ und Ceelasha Biyaha, in deren Folge die Al-Shabaab aus Afgooye geflüchtet sei.
Hintergrund für die Verhaftung durch Al-Shabaab sei ein Vorfall gewesen, der sich bereits vor der Bombenexplosion ereignet habe. Er habe acht von neun Männern, die vorgegeben hatten, zu einer Beerdigung zu müssen, auf der Strecke zwischen Wardhigley und Ceelasha Biyaha mit dem Bus mitgenommen. Sie hätten ihn und den Fahrer unter Drohung mit einem Revolver genötigt, eine Straßensperre der Regierungstruppen zu ignorieren, worauf es zu einer Schießerei gekommen sei. Er selbst sei weggelaufen, der neunte der acht Männer habe ihn jedoch in Ceelasha Biyaha wiedererkannt. Sowohl die Regierung als auch die Al-Shabaab hätten Kenntnis von seiner Identität, weil er von beiden Tickets in der Art einer Transitgebühr gekauft habe. Ferner hätten sich von ihm unterschriebene Tickets in dem nach dem Vorfall mit der Straßensperre beschlagnahmten Fahrzeug befunden.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers umfassend ab; zugleich forderte es ihn unter Androhung einer Abschiebung nach Somalia zur Ausreise auf und befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung; auf den Bescheid (Bl. 145 ff./BAMF-Akte) wird Bezug genommen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der Kläger keine staatliche Verfolgung zu gewärtigen habe. Es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger von der Regierung gesucht und inhaftiert werden würde, weil er andernfalls schon nicht – auch nicht gegen Bestechungsgeld – aus der Haft befreit worden wäre. Die behauptete Verfolgung durch Al-Shabaab knüpfe nicht an ein asylerhebliches Merkmal an. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheide mangels Vorliegens gefahrerhöhender individueller Umstände aus. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann auch ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die somalische Gesellschaft zu integrieren.
Mit seiner am 12. Februar 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes weiter. Er rügt, in der Anhörung vor dem Bundesamt sei ihm durch die Art der Befragung eine zusammenhängende und sinnvolle Darstellung der Ereignisse nicht ermöglicht worden.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG seien vorliegend erfüllt; seine Flüchtlingseigenschaft werde aufgrund der Verfolgung durch die Regierung und im Anschluss durch Al-Shabaab begründet. Bei einer Rückkehr nach Somalia müsse er mit einer erneuten Verhaftung durch die Regierung rechnen, wegen seiner Vorverfolgung sei insoweit der Maßstab des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie anzuwenden. Da er nicht von dem Schuldvorwurf der Beteiligung an dem Bombenattentat an der Bushaltestelle freigesprochen, sondern lediglich aufgrund des Einwirkens seiner Mutter aus der Haft entlassen worden sei, müsse er befürchten, als angeblicher Al-Shabaab-Unterstützer jederzeit wieder verhaftet zu werden. Dies knüpfe auch an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG an, da die Verfolgung durch die Regierung aufgrund seiner angeblichen politischen Einstellung erfolge.
Der in der mündlichen Verhandlung eingehend informatorisch angehörte Kläger beantragt,
die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2016 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Somalias vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Rechtsstreit war mit Beschluss vom 18. März 2016 auf den Einzelrichter übertragen worden. Nach Anhörung der Beteiligten hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. September 2019 auf die Kammer zurückübertragen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den BAMF-Vorgang inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
1. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
2. Der angegriffene Bundesamtsbescheid erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger die geltend gemachten Schutzansprüche nicht hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO): es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die von ihm heraufbeschworenen Verfolgungsgefahren weder in Bezug auf den internationalen Schutz (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) noch hinsichtlich eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) zu gewärtigen hat.
2.1 Der Kläger kann nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Es fehlt unabhängig von allen übrigen Voraussetzungen an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der behaupteten Verfolgungsfurcht und den einschlägigen Verfolgungsgründen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG), also daran, dass die behauptete Gefahr anknüpft an die Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit des Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Zwar macht er geltend, Verfolgung sowohl durch den Staat als auch durch Al-Shabaab gewärtigen zu müssen. Da er die behauptete Verfolgung durch die Regierung aber wegen des falschen Verdachts befürchtet, er habe einen Bombenanschlag, also eine Straftat, begangen, trägt er selbst nicht vor, dass diese an ein dargestelltes Persönlichkeitsmerkmal anknüpft. Dies gilt auch für die angebliche Verfolgung durch Al-Shabaab, die nach seinem Vortrag als Reaktion auf die missglückte Durchbrechung der Straßensperre erfolgte und mithin nach Überzeugung der Kammer allenfalls als Racheakt zu werten wäre, der ebenfalls nicht an ein Persönlichkeitsmerkmal des Klägers anknüpft. Soweit der Kläger weiter behauptet, Al-Shabaab werfe ihm vor, für die Regierung zu arbeiten, könnte es sich dabei auch um eine Tätigkeit im Sinne eines reinen Broterwerbs handeln, die nicht zwingend von einer politischen Überzeugung getragen sein müsste. Ebenfalls für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtlich ohne Bedeutung ist die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene, angeblich von dem Eigentümer des zerstörten Busses beabsichtigte Rache, die ebensowenig an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale anknüpft und die letztlich Ausdruck einer rein privaten Fehde ist.
Im Übrigen erweist sich das verfolgungsbezogene Vorbringen des Klägers zur Überzeugung der Kammer als in wesentlicher Beziehung unglaubhaft, so dass auch schon deshalb nicht von der behaupteten Vorverfolgung ausgegangen werden kann. Die vom Kläger geschilderte Aneinanderreihung für ihn ungünstiger Ereignisse, die eine Verfolgung durch die Regierung, durch Al-Shabaab und darüber hinaus noch drohende private Übergriffe begründen sollen, hält das Gericht für unglaubhaft.
In Asyl- und Flüchtlingsschutzangelegenheiten ist es grundsätzlich Aufgabe der Asylantragsteller, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, der die verschiedenen gesetzlichen Schutzversprechen begründen kann. Die in der Natur der Sache liegenden Schwierigkeiten, die Fluchtgründe belegen zu können, sind bei der erforderlichen Bildung der notwendigen Überzeugungsgewissheit sowohl des Bundesamtes wie auch des Gerichts dabei ebenso zu berücksichtigen wie soziale, kulturelle, sprachliche oder andere Umstände in der Person der Asylantragsteller. Jedenfalls muss eine in sich stimmige und hinreichend substanziierte Schilderung der die Zufluchtnahme begründenden Umstände vorliegen, damit sich die Behörde bzw. das Gericht ein Bild von den persönlichen Verhältnissen der Asylantragsteller machen und dies mit den erreichbaren Erkenntnissen über die Verhältnisse im Herkunftsstaat abgleichen kann. Nur bei hinreichender Überzeugung von der Wahrheit des Asylvorbringens kann bei einschlägigen Verfolgungssituationen Asyl oder internationaler Schutz bzw. ein anderweitiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zuerkannt werden. Dabei unterliegt der Vortrag der Asylantragsteller der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit es dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der dargelegten politischen Verfolgung überzeugt sein muss, genügt eine bloße Glaubhaftmachung i.S.v.§ 294 ZPO nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss von der Wahrheit der vorgebrachten Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von dessen Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Dabei darf das Gericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff., juris Rn. 16; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).
Gemessen hieran erweckt das Vorbringen des Klägers zu seiner individuellen Vorverfolgung durchgreifende Zweifel, die gegen die Wahrheit seiner Fluchtgeschichte und für einen lediglich zu Asylrechtszwecken konstruierten Vortrag sprechen:
Dies gilt für die gesamte von ihm geschilderte Verfolgungsgeschichte bereits deshalb, weil sie derart vage und unsubstantiiert bleibt, dass die Kammer – auch nach der eingehenden Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung – nicht von deren Wahrheit überzeugt ist. Einzig die Schilderungen des Klägers über die Art seiner beruflichen Tätigkeit als Organisator von Bustouren in der Art eines öffentlichen Personenverkehrs waren so, dass die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger schildere selbst Erlebtes. Nur insoweit enthielten seine Ausführungen Detaills, die ein schlüssiges Bild seiner Schilderungen zeichnen ließen. Sämtliche weiteren Schilderungen blieben im Gegensatz dazu derart leer, dass die Kammer sie für erfunden bzw. konstruiert hält. Dies gilt für die Umstände seiner Verhaftung durch die Regierung wegen des Bombenanschlags, für die fünfmonatige Regierungshaft, seine Freilassung, das Wiedersehen mit seiner Familie, die Verhaftung durch Al-Shabaab und für die anschließende Freilasung durch AMISOM und die Regierung. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Klägers in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Hatte er noch in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, von Al-Shabaab zum Tode verurteilt worden zu sein, äußerte er in der mündlichen Verhandlung, er sei nach seiner Verhaftung durch die Regierung zum Tode verurteilt worden. In der Klagebegründung vom 29. Februar 2016 hatte seine Prozessbevollmächtigte hingegen ausdrücklich gerügt, dass die Angaben des Klägers im angefochtenen Bescheid falsch zitiert würden, wenn es dort hieße, der Kläger habe gesagt, er sei von der Regierung zum Tode verurteilt worden. Richtig sei vielmehr, dass er von der Al-Shabaab zum Tode verurteilt worden sei. Weiter hatte er in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, er sei nach seiner Entlassung aus der Regierungshaft zu seiner Mutter in die (verkaufte) Wohnung nach Wardhigley gegangen, dort noch einen Tag geblieben und dann nach Ceelasha Biyaha gegangen. Die Mutter habe die Wohnung an einen Freund des Vaters verkauft, der ihr erlaubt habe, dort trotz des Verkaufs zunächst noch weiter zu wohnen. In der mündlichen Verhandlung äußerte er hingegen, er sei frühmorgens aus der Haft entlassen worden (in der Anhörung vor dem Bundesamt hieß es noch, der Soldat habe ihn nach dem Mittagessen aus der Haft befreit) und nachmittags nach Ceelasha Biyaha gegangen, weil das Haus (gemeint ist offensichtlich die Wohnung der Mutter) schon verkauft gewesen sei.
Alles in allem glaubt das Gericht dem Kläger nicht, vor seiner Ausreise aus Somalia wegen asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Sachverhalte i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG in den Blick geraten zu sein.
Glaubt das Gericht dem Kläger hiernach die behauptete Vorverfolgung nicht, so vermag es darüber hinaus nicht zu erkennen, aus welchen sog. Nachfluchtgründen eine begründete Furcht des Klägers vor relevanter Verfolgung erwachsen sollte. Das Gericht teilt insoweit die Gründe des angegriffenen Bundesamtsbescheides. Ergänzend gilt Folgendes:
Weiter begründen auch weder die Asylantragstellung des Klägers in Deutschland noch sein jahrelanger Auslandsaufenthalt eine Ernst zu nehmende Verfolgungsfurcht. Es gibt in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen in Somalia (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. August 2019, - VG 2 K 1811/15.A -, juris).
2.2 Das gesamte erkennbare Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus nicht dazu geeignet, einen subsidiären Schutzbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dies ist beim Kläger nicht der Fall, ungeachtet des Umstandes, dass er sich bei der Ausreise sowohl von der Regierung als auch von Al-Shabaab bedroht gesehen haben will.
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S.9, ber. ABl. 2017 Nr. L 167 S. 58) - Richtlinie 2011/95/EU - ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 Rn. 31; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 21; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 17.30947 -, juris Rn. 18).
Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht.
a) Nach Überzeugung der Kammer droht ihm in seinem Herkunftsstaat nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, weil dies lediglich alle aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, welches nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängte Todesstrafen betrifft (Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, 22. A. Stand 1. November 2018, § 4 AsylG Rn. 9). Soweit der Kläger noch in der Anhörung behauptet hatte, er sei von Al-Shabaab zum Tode verurteilt worden, würde dies bereits keine staatliche Sanktion im vorgenannten Sinne darstellen. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung (erstmals) behauptete Verurteilung zum Tode durch die Regierung wertet die Kammer als gesteigertes Vorbringen. Abgesehen davon hat der Kläger sich nach seinem eigenen Vorbringen nach der Befreiung aus der Regierungshaft noch ein knappes halbes Jahr in Somalia aufgehalten, ohne von der Regierung überhaupt gesucht worden zu sein. Selbst wenn er – was die Kammer für unglaubhaft hält – in der Haft zum Tode verurteilt worden wäre, ist danach nicht mehr davon auszugehen, dass er die Vollstreckung der Todesstrafe noch zu befürchten hätte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass AMISOM und Regierungstruppen ihn nach seinem eigenen Vorbringen aus der Al-Shabaab-Haft befreit haben, ohne dass der Verdacht der Begehung des Bombenattentates wieder zum Tragen kam.
b) Der Kläger kann sich ferner nicht darauf berufen, dass ihm i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, und zwar weder in Bezug auf eine weitere Verfolgung durch die Regierung, durch Al-Shabaab, durch den Eigentümer des zerstörten Busses noch angesichts der wirtschaftlichen Lage.
aa) Soweit er seinen Anspruch auf die Befürchtung stützt, von der Al-Shabaab weiterhin wegen Regierungstreue bzw. wegen des Vorfalls mit der Straßensperre bestraft bzw. gerächt zu werden, führt dies nicht zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Abgesehen davon, dass das Gericht ihm diesen Vortrag nicht glaubt (s.o.), vermag dies die Beweiserleichterungen des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU schon deshalb nicht zu begründen, da sich die Ausgangssituation in Mogadischu, der Heimatstadt und dem Ort einer potenziellen Rückkehr des Klägers, zwischenzeitlich grundlegend geändert hat. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln steht Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (BFA, Länderinformationsblatt, Stand 17. September 2018, S. 37) und ist der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab aus Mogadischu dauerhaft, sodass es in der Stadt nunmehr kein Risiko mehr gibt, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 29; EGMR, Urteil vom 10. September 2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] -, NVwZ 2016, 1785 [1788]). Auch die von ihm befürchtete Verfolgung in Form von Rache bzw. Bestrafung durch die Al-Shabaab hat der Kläger nach Überzeugung der Kammer mithin in Mogadischu nicht mehr zu gewärtigen.
bb) Dem Kläger ist der subsidiäre Schutzstatus fernerhin nicht aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu, zuzuerkennen. Unabhängig davon, ob die humanitären Bedingungen für den Kläger in seinem Heimatstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen können, ist diese Situation keinem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zuzurechnen, was gemäß § 4 Abs. 3 AsylG vorauszusetzen wäre.
Zwar ist die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen, nicht alleine auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern sie geht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25); dies reicht aber für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79). Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen.
c) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus resultiert schließlich nicht daraus, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre.
Ob in diesem Zusammenhang in der somalischen Hauptstadt Mogadischu weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 2018 - 20 B 17.31709 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26).
Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26). Gleichwohl kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26). Demnach sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen in der Person des jeweiligen Antragstellers keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist für ein Schutzbedürfnis ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27). Zu diesen persönlichen Umständen gehören solche Aspekte, die den jeweiligen Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38). Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Anschläge, der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27). Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 39; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28). Dies ist bei dem Kläger Mogadischu.
Für Mogadischu lässt sich kein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, welches - ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände - zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führt. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung der Gefahrendichte, welche jedenfalls auch annäherungsweise eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27).
Eine exakte Bewertung der Situation in Somalia und insbesondere in Mogadischu ist kaum möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl einerseits und Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 34). Die ungefähre Einwohnerzahl Somalias beträgt 12,32 Millionen Menschen (United Nations Population Fund [UNFPA], Population Estimation Survey 2014 - For the 18 pre-war regions of Somalia, S. 22). Speziell in Mogadischu betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1,65 Millionen Menschen (BFA a.a.O.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Oktober 2018 in Somalia insgesamt 1.122 Zivilisten bei Kämpfen oder Anschlägen getötet oder verletzt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 16). In der Region Banaadir, in der Mogadischu liegt, kam es im Jahr 2017 zu 567 Vorfällen mit 1.309 Todesopfern (ACCORD vom 18. Juni 2018). Setzt man die Zahl der Todesopfer im Jahre 2017 in der Region Banaadir ins Verhältnis zur Einwohnerzahl von Mogadischu, ergibt sich daraus ein Tötungsrisiko von etwa 1:1.261. Eine Berechnung des Verletzungsrisikos ist mangels entsprechender Erkenntnisse nicht möglich (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 35). Zu berücksichtigen ist dabei zusätzlich, dass die Auskünfte sich nicht auf getötete Zivilpersonen beschränken, sondern insgesamt getötete Personen - mithin auch Soldaten und Milizionäre - erfassen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 45), sodass die Zahl der Zivilopfer niedriger sein dürfte. Zuletzt für das Jahr 2016 stehen Zahlen zur Verfügung, die eine Differenzierung zwischen zivilen und nicht zivilen Opfern ermöglichen. Demnach kam es im Jahr 2016 in Mogadischu zu 510 Zwischenfällen mit insgesamt 681 registrierten Todesfällen, wobei etwa 40% der aufgezeichneten Zwischenfälle gegen Zivilpersonen gerichtet waren (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia - Security Situation, Dezember 2017, S. 82, Tabelle 1). Auch ansonsten ergibt sich für Mogadischu nicht, dass aufgrund der bloßen dortigen Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Mogadischu steht weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Zahl von Angriffen der Al-Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al-Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen. Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind in der Regel Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden. Es ist unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der gesamten Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM.
Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für Al-Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für die Al-Shabaab schwieriger, in die Stadt zu gelangen. Gleichwohl ist Mogadischu nicht absolut abgeschottet. Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Al-Shabaab hingegen verfügt zwar eindeutig über eine Präsenz in der Stadt; sie ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte und ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren Bezirken. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Al-Shabaab auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - vor allem Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von Al-Shabaab kontrolliert. Insgesamt scheint sich die Al-Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht sie ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BFA, a.a.O. S. 38 f. unter Bezugnahme auf amnesty international-Report 2016/17, Februar 2017; BFA-Fact Finding Mission, Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, August 2017; United Nations, Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 5. September 2017; Somalia and Eritrea Monitoring Group - Report on Somalia, 2. November 2017; EASO von Dezember 2017; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration - SEM -, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017).
Diese Erkenntnis deckt sich auch weitgehend mit allgemein zugänglichen neueren Presseberichten zu Anschlägen in Mogadischu. Wie die Süddeutsche Zeitung am 9. November 2018 berichtete, sind bei einem Bombenanschlag auf ein Hotel in der somalischen Hauptstadt Mogadischu 19 Menschen ums Leben gekommen, darunter sechs der mutmaßlichen Angreifer. Die Polizei vermutet die Al-Shabaab hinter dem Anschlag. Ferner hat es an diesem Tag noch einen weiteren Anschlag auf ein Hotel sowie ein Polizeihauptquartier gegeben, wobei insgesamt 53 Personen getötet und über 100 verletzt worden sind (ecoi.net, Sicherheitslage in Somalia, 14. Mai 2019, Punkt 2.2). Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 22. Dezember 2018, dass bei einem doppelten Selbstmordanschlag der Al-Shabaab mindestens 22 Menschen getötet und weitere 20 verletzt worden sind. Die Attentäter hatten sich in ihren Autos in der Nähe des Präsidentenplastes in Mogadischu in die Luft gesprengt. Unter den Opfern waren auch Sicherheitskräfte. Die Al-Shabaab hat sich zu den Anschlägen bekannt und erklärt, Ziel der Bomben seien die Sicherheitskontrollen in der Nähe des Präsidentenpalastes gewesen. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 1. März 2019 sind bei einem Anschlag auf ein Hotel in Mogadischu mindestens 25 Personen ums Leben gekommen, etwa 80 weitere Menschen sind verletzt worden. Die Al-Shabaab hat sich zu dem Anschlag auf das Hotel, welches von Regierungsvertretern genutzt werde, bekannt. Spiegel Online berichtete am 24. Juli 2019, dass bei einem Attentat auf das Rathaus der somalischen Hauptstadt Mogadischu mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen und sechs Menschen - unter ihnen der Bürgermeister Mogadischus - verletzt worden sind. Ziel der Attacke soll nach einer Erklärung der Al-Shabaab der UN-Sondergesandte Swan gewesen sein. Erst am Montag zuvor sind bei einem Anschlag 17 Menschen ums Leben gekommen und mindestens 28 weitere verletzt worden, als ein Selbstmordattentäter sein Auto an einem Kontrollposten in die Luft gesprengt hat.
Bei wertender Betrachtung ergibt sich damit, dass die in Mogadischu verübten Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen waren, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig Opfer wurden. Die Situation in Mogadischu ist nach allem auch unter Berücksichtigung der in der neueren Presseberichterstattung genannten Opferzahlen nicht derart unsicher, dass jede Person aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer erheblichen Gefahr für Leib bzw. Leben ausgesetzt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 36).
In der Person des Klägers liegen auch keine persönlichen Umstände vor, welche zu einer Risikoerhöhung führen.
Eine solche ergibt sich wiederum nicht daraus, dass der Kläger nach einem längeren Auslandsaufenthalt in sein Heimatland zurückkehrt. Zwar mögen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland seitens der Al-Shabaab potenziell als Spione betrachtet werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 juris Rn. 31; BFA, a.a.O. S. 143). Da die Al-Shabaab inzwischen jedoch aus Mogadischu verdrängt wurde und nicht zu erwarten ist, dass sie dort erneut Fuß fassen wird, stellt dies für den Kläger keinen gefahrerhöhenden Umstand dar. Darüber hinaus gehört der Kläger nicht zu einem Kreis derjenigen Personen, welche aufgrund ihres Berufes oder ihrer prominenten Stellung im Fokus der Al-Shabaab stehen. Sofern im Falle einer Rückkehr überhaupt eine Kontrolle durch die Al-Shabaab stattfände, wären allenfalls das Verhalten des Klägers sowie dessen familiäre Verbindungen entscheidend dafür, ob der Kläger einem Risiko ausgesetzt wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 51; BFA eda.).
Auch die Zugehörigkeit des Klägers zum Clan der Hoormale führt nicht zu einer Risikoerhöhung in seiner Person. Zwar hat die Kammer keine Erkenntnisse über diesen Clan. Nach dem Vorbringen des Klägers, das insoweit als wahr unterstellt werden kann, handelt es sich aber um einen Minderheitenclan, der nur in Mogadischu (Wardhigley) lebt. Damit steht fest, dass der Kläger sich bei einer Rückkehr nach Mogadischu jedenfalls die Chance auf Hilfe und Unterstützung seines dort ansässigen Clans hat.
2.3 Schließlich lässt der Kläger nichts für ein nationales Abschiebungsschutzbedürfnis nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG aufscheinen. Insoweit besteht für den Kläger kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, noch ein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hiervon umfasst sind lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 35), und zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.05, BVerwGE 136, 377) und an dem Ort, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG vom 31. Januar 2013, a.a.O. Rn. 26). Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 36; EGMR, Entscheidung Nr. 8319/17 vom 28. Juni 2011 „Sufi und Elmi“, NVwZ 2012, 681). Ein aus Art. 3 EMRK folgendes nationales Abschiebungsverbot kommt jedoch dann als Auffangtatbestand in Betracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - wie die schwierige Versorgungslage in Somalia - keinem der Akteure im Sinne des § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugeordnet werden kann und/oder sich nicht als zielgerichtet darstellt. Für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind. Das Mindestmaß an Schwere im Sinne des Art. 3 EMRK kann allgemein erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, Rn. 9 und 11, und vom 21. August 2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 14).
Im Rahmen der hiernach anzustellenden Gesamtschau können neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172 f. m.w.N. zur parallelen Rspr. des BayVGH). Schließlich ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder, speziell im Falle Somalias auch von Mitgliedern ihres Clans, zurückgreifen können (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 35 zur Bedeutung derartiger Netzwerke für die Reintegration in den somalischen Arbeitsmarkt), wiewohl sich aus dem Fehlen eines solchen - bereits bestehenden - familiären oder sozialen Netzwerks allein jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lässt (vgl. in diesem Sinne bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 422 ff. zu Abschiebungen nach Kabul).
Hier kommt eine Abschiebung des jungen, soweit ersichtlich arbeitsfähigen und gesunden Klägers nach Mogadischu in Frage, das derzeit - neben Kismayo - allein und regelmäßig mit Linienflügen erreicht werden kann (BFA, a.a.O., S. 140 ff.). Hinsichtlich Mogadischus bestehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur humanitären Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu als Zielort der Abschiebung, keine allgemeinen Lebensbedingungen (mehr), die derart schwerwiegende Gefahren für den Kläger hervorrufen würden, dass seine Abschiebung nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig wäre (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass nach dem Vortrag des Klägers sein Clan in Mogadischu lebt und er mithin auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann.
Auch wenn im südlichen Somalia schwerpunktmäßig in den Regionen Lower Jubba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle Auseinandersetzungen bürgerkriegsähnlichen Charakters stattfinden und periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen, eine sehr mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie mangelhafter Zugang zu sauberem Trinkwasser vorherrschen, die vorhandenen staatlichen Strukturen schwach sind und es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt gibt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.), dient die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans jedoch traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Der militärische Erfolg gegen Al-Shabaab in Mogadischu hat außerdem dazu geführt, dass viele Somalis aus der Diaspora zurückgekehrt sind. Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen. Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei, China und die Golf-Staaten. Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten. Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet. Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet. Auch in anderen, der Al-Shabaab abgerungenen Städten - wie Qoryooley - steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (vgl. BFA a.a.O., S. 118 ff. m.w.N.). Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich vergleichsweise gut verbessert; dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel, wenngleich es im gesamten Staat noch eine hohe Unterernährungsrate gibt (BFA a.a.O., S. 6 ff.). Angesichts dieses Befundes besteht in Somalia keine derart prekäre humanitäre Situation und insbesondere keine derart unzureichende allgemeine Versorgungslage, dass eine Rückführung des Klägers nach Somalia, insbesondere nach Mogadischu, in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen ist. Es kann mit Blick hierauf dahingestellt bleiben, ob in der Region Mogadischu gleichwohl weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht; denn jedenfalls ist nach der dargestellten Erkenntnislage gegenwärtig die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben.
Zuletzt führt die nach allen der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln erkennbare individuelle Situation des Klägers zu keiner abweichenden Bewertung. Der Kläger lässt jedenfalls keine gefahrerhöhenden individuellen Umstände erkennen.
b) Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Liegen aber - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 282). Anderweitige Gefährdungen hat der Kläger weder vorgebracht noch gar glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer während des Verwaltungsverfahrens erfolgreich erfolgten Nierenbehandlung.
3. Da die vom Kläger beanspruchten Schutzansprüche nach allem nicht gegeben sind, erweisen sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 sowie die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des angegriffenen Bundesamtsbescheides als rechtsfehlerfrei; auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
4. Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.