Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.09.2019 – 2 K 819/19.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0919.2K819.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens;
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Die durch Vorlage von Personaldokumenten als 1994 geborene afghanische Staatsangehörige ausgewiesene Klägerin stellte gemeinsam mit einem afghanischen Landsmann, ihrem Ehemann, am 14. Mai 2018 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Sie gab an, über ein Abitur zu verfügen und zwei Jahre lang studiert zu haben.
Das Bundesamt generierte einen Visa-Treffer, wonach der Klägerin sowie ihrem Ehemann am 3. Oktober 2015 ein für Italien geltendes Visum für die Zeit vom 5. Oktober bis zum 3. Dezember 2015 erteilt worden war.
Am 14. Mai 2018 befragte das Bundesamt den Ehemann der Klägerin, der angab, eine Schwester in Finnland und sich selbst in Italien, das er nicht verlassen habe, in einem Flüchtlingscamp aufgehalten zu haben, sowie auch die Klägerin, die übereinstimmend mit ihrem Ehemann bekundete, Afghanistan im September 2015 verlassen und sodann zweieinhalb Jahre in Italien gelebt zu haben. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann räumte sie ein, in Italien internationalen Schutz beantragt zu haben.
Nachdem das Bundesamt einen Eurodac-Treffer erzielt hatte, wonach die Klägerin am 9. Oktober 2015 in Fiumicino/Italien einen Asylantrag gestellt hatte, befragte es die Klägerin sowie ihren Ehemann am 18. Mai 2018 erneut. Dabei bestätigte die Klägerin ihre Asylantragstellung in Italien und gab sie weiter u.a. an, dass sie dort vorübergehend in einem Apartment und anschließend in einem Flüchtlingscamp gewohnt habe. Sie und ihr Ehemann hätten Geld erhalten; ihr Mann habe sich darum gekümmert. Ihr Leben sei in Italien nicht vorangegangen und sie habe gesundheitliche Probleme („Frauenprobleme“) gehabt, weshalb sie ein Jahr lang in einer Privatklinik behandelt worden sei, was wiederum ihr Ehemann bezahlt habe. Sie leide auch unter psychischen Problemen.
Der Ehemann der Klägerin seinerseits gab u.a. an, wegen seiner Gefährdung aus der Tätigkeit als Dolmetscher für die NATO ein italienisches Visum bekommen und in Italien jeweils auf sechs Monate begrenzte Aufenthaltserlaubnisse erteilt bekommen zu haben, aber keine Arbeitserlaubnis. Italien hätten sie wegen der fehlenden Krankenversicherung verlassen, nachdem er all sein Geld für die Behandlung der Klägerin verausgabt habe.
Ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts vom 18. Mai 2018 lehnte Italien unter dem 29. Mai 2018 mit der Begründung ab, dass der Klägerin und ihrem Ehemann dort subsidiärer Schutz zuerkannt und eine Aufenthaltserlaubnis mit Geltung bis zum 9. Oktober 2020 erteilt worden seien. Auf ein neuerliches Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts teilte Italien am 14. Mai 2019 mit, dass der Klägerin der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine am 21. Oktober 2020 auslaufende Aufenthaltserlaubnis erteilt worden seien.
Daraufhin lehnte das Bundesamt mit am 28. Mai 2019 zustellungshalber an die bis dahin bekannte Anschrift der Klägerin in N...aufgegebenem Bescheid vom 22. Mai 2019 den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots (Ziffer 2), forderte es die Klägerin unter Androhung einer Abschiebung nach Italien zur Ausreise innerhalb von einer Woche auf, wobei keine Abschiebung nach Afghanistan erfolgen dürfe (Ziffer 3), befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 4) und setzte es in Ziffer 5 die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus. Auf den Bescheid (Bl. 208 ff./BAMF-Akte) wird verwiesen.
Der genannte Bescheid gelangte mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ am 31. Mai 2019 an das Bundesamt zurück, welches nach Erhalt der (neuen) Anschrift der Klägerin in G... am 25. Juni 2019 unter dem 26. Juni 2019 eine Kopie des Bescheides mit dem Bemerken an die Klägerin versandte, dass ihr „der Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2019 (hiermit) zugestellt“ werde; jenes Schreiben mit der im Adressfeld berichtigten Kopie des erwähnten Bescheides wurde der Klägerin am 27. Juni 2019 zugestellt.
Mit ihrer am 6. Juli 2019 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage erstrebt die anwaltlich vertretene Klägerin ein asylrechtliches Bleiberecht in Deutschland. Der zugleich mit der Klage angebrachte Eilrechtsschutzantrag ist mit Beschluss vom 9. Juli 2019 als unzulässig abgelehnt worden (VG 2 L 362/19.A).
Die Klägerin, die für Italien systemische Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO reklamiert und angibt, sie verfüge zwar über einen Schutzstatus, Italien weise aber keine genügenden Schutzstandards auf, es drohten ihr Willkür und fremdenfeindliche Übergriffe sowie Obdachlosigkeit, beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2019 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig, da der angegriffene Bescheid infolge des Rücklaufs vom 31. Mai 2019 als am 28. Mai 2019 zugestellt gelte und darum die Klagefrist am 6. Juli 2019 nicht gewahrt sei.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Klage-; Eilverfahren) wie auf den Inhalt Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
1. Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesamts ist die am 6. Juli 2019 erhobene Klage nicht verfristet; vielmehr wahrt sie die hier einschlägige Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG, die angesichts der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides gilt und worauf das Bundesamt in der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auch hingewiesen hat. Denn das Bundesamt hat der Klägerin den Bescheid ausweislich des Anschreibens vom 26. Juni 2019 (erneut) zugestellt; die Zustellung wurde am 27. Juni 2019 bewirkt, eröffnete die Rechtsbehelfsmöglichkeit zumindest wieder neu, und die Klagefrist lief deshalb erst am 11. Juli 2019 ab.
Wollte man die Rechtsbehelfsbelehrung als fehlerhaft ansehen, weil in Fällen der Asylantragsablehnung als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig die Vollziehung der Abschiebungsandrohung nach Ablauf einer Woche vorgesehen ist (§ 36 Abs. 1 AsylG), so dass in Ansehung der entsprechenden Abschiebungsandrohung nur die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG gälte, liefe ohnehin die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, und wäre die Klage auch deshalb fristgemäß erhoben worden.
2. Die Klage ist (lediglich) als Anfechtungsklage (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - juris Rn.16 m.w.N.) statthaft in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bundesamtsbescheides sowie hilfsweise (betreffend die Regelung in Ziffer 2 des Bescheides) als Verpflichtungsklage in Bezug auf einen nationalen Abschiebungsschutz, und zwar hinsichtlich Italien als den Schutz gewährenden Staat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris, Rn. 19, und Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 - juris Rn. 6). Denn im Falle einer Aufhebung der Regelung in Ziffer 1 des Bundesamtsbescheides lebte der dann unbeschiedene Asylantrag in vollem Umfang wieder auf, und für den Fall einer Klageabweisung hinsichtlich der Regelung in Ziffer 1 des Bescheides kommt ein nationales Abschiebungsverbot in Betracht, falls - wie hier - Mängel des Aufnahmeverfahrens im Zielstaat einer Abschiebungsandrohung geltend gemacht werden.
Hier ist das Klagebegehren in Ansehung der Klagebegründung umfassend (§ 88 VwGO), da die Klägerin grundlegende Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO reklamiert, womit sie ungeachtet der Frage einer Anwendbarkeit der zitierten Vorschrift bei Lichte besehen einen internationalen Schutz in Deutschland beansprucht, weil ihr dieser in Italien (materiell-rechtlich) gar nicht zuteil werde.
Dieser weitergehende Asylantrag ist schon nicht statthaft, weil die Frage, ob das Asylsystem des schutzgewährenden Staats in Bezug auf die Behandlung international Schutzberechtigter an systemischen Mängeln leidet, für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unerheblich ist. Die Prüfung der Frage, ob ein Schutzberechtigter im Fall der Abschiebung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung eines (abermaligen) Antrages auf internationalen Schutz als unzulässig vor. International Schutzberechtigte haben daher ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse für sie im Schutz gewährenden Mitgliedstaat keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte (vgl. OVG NW, Urteil vom 24. August 2016 -13 A 63/16.A - juris Rn. 41).
Hinsichtlich der Regelung in Ziffer 3 Satz 4, wonach die Klägerin nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, hat die Klägerin im Übrigen kein Rechtsschutzbedürfnis.
3. Im statthaften Umfang ist die Klage unbegründet, da sich der angefochtene Bundesamtsbescheid unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) nach wie vor als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3.1 Das Bundesamt hat den (abermaligen) unbeschränkten Antrag der Klägerin auf internationalen Schutz vom 14. Mai 2018 zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen unzweifelhaft vor, da der Klägerin ausweislich der beiden italienischen Mitteilungen bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt und überdies eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden waren.
3.2 Die Klägerin hat aber auch nicht den sinngemäß hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) in Bezug auf Italien als denjenigen Mitgliedstaat des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), der ihr internationaler Schutz zuerkannt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die in Ermangelung irgendwelcher anderweitiger Gesichtspunkte hier allein in den Blick zu nehmenden Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen in Italien für einen Flüchtling in der Situation der Klägerin, einer verheirateten und akademisch vorgebildeten international Schutzberechtigten nicht vor. Insoweit beachtliche systemische Mängel (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - Rs. C-279/17 u.a. „Ibrahim“ - juris) liegen nicht zu Tage und hat die Klägerin angesichts ihrer völlig substanzlosen, auf Allgemeinplätze beschränkten Angaben und Behauptungen auch sonst nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Den hiernach geltenden Anforderungen für eine Behandlung international Schutzberechtigter werden die Verhältnisse in Italien in Bezug auf Personen in der Lage der Klägerin trotz aller staatlich zu verantwortenden Unzulänglichkeiten und der Schwierigkeiten des Alltags in hinreichender Weise gerecht, da die Klägerin als international Schutzberechtigte in Italien nicht völlig auf sich allein gestellt ist und sie nicht über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 juris, unter Bezugnahme auf EGMR, Entscheidung vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 „M.S.S.“ - juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - Rs. C-297/17 u.a. „Ibrahim“ - juris). Entgegen ihrer Obliegenheit hat sie keine tatsächlichen, nachprüfbaren Angaben gemacht oder Unterlagen darüber vorgelegt, dass sie im vorbeschriebenen Sinne in Italien extremer materieller Not ausgesetzt war oder sein würde, ohne dazu in der Lage zu sein, ihren Aufenthalt selbst und/oder mit Hilfe anderer menschenwürdig zu gestalten, so mit der Unterstützung ihres Ehemannes, der ebenfalls international Schutzberechtigter in Italien ist, oder z.B. mit anwaltlicher Unterstützung, die sie auch in Deutschland gefunden hat.
Zum Umfang der konventionsgerechten Gewährleistungspflichten im Hinblick auf die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK zählt, dass vollständig von staatlicher Unterstützung abhängige Betroffene keiner behördlichen Gleichgültigkeit ausgesetzt sein dürfen, obwohl sie sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Entscheidung vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 „Tarakhel“ -, Rn. 98 m.w.N.). Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten allerdings nicht dazu, jedermann innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu gewährleisten. Ebenso wenig enthält diese Vorschrift eine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10 -, Rn. 70; Entscheidung vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 „M.S.S.“ -, Rn. 249). Allein aufgrund der Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung in einen der Konventionsstaaten bedeutend geschmälert wären, ohne dass außergewöhnliche humanitäre Gründe vorlägen, ist grundsätzlich kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK gegeben (vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10 -, Rn. 71). Einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung wäre eine Person aber dann ausgesetzt, wenn sie über einen längeren, monatelangen Zeitraum obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung ist, wenn also das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist, und staatliche Stellen, die Abhilfe schaffen könnten, es unterlassen, dem in irgendeiner Weise abzuhelfen, obwohl sie die Notlage erkennen müssten (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A - juris Rn. 11 ff.; und vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A - juris Rn. 9). Bei der Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG sind. Dieser Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zu Grunde. Die Mitgliedstaaten der EU gelten als sicher Kraft der Entscheidung der Verfassung. Aufgrund dessen ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der Drittstaat einem Betroffenen den nach der EMRK gebotenen Schutz gewährt und daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris Rn. 181). Die Schwelle zur begründeten Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - Rs. C-163/17 „Jawo“ - Rn. 93, und EuGH vom selben Tag „Ibrahim“ a.a.O.). Gemessen daran genügen die Bedingungen, welche die Klägerin in Italien vorfinden wird, den Anforderungen des Art. 3 EMRK.
Dass die hiernach vorauszusetzenden Mindestbedingungen für eine unionsrechtskonforme Aufnahme der Klägerin in Italien vorliegen, hat das Bundesamt im angegriffenen Bescheid zutreffend und in Übereinstimmung mit den vorliegenden Erkenntnissen zur Lage in Italien begründet, so dass auf die Bescheidgründe verwiesen werden kann. Insbesondere hat es die Klägerin nicht plausibel gemacht, dass sie nicht in der Lage war bzw. sein wird, mit zumutbarer Eigenanstrengung für Unterkunft und Erwerbseinkommen zu sorgen; es erschließt sich auch sonst nicht, weshalb ihr derlei Selbstverständlichkeit nicht abverlangt werden kann.
Auch die sog. „Salvini-Dekrete“ führen auf nichts Gegenteiliges: Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln hat der Ministerrat mit Dekret vom 4. Oktober 2018 (Disposizioni urgenti in materia di protezione internazionale e immigrazione, sicurezza pubblica, Gazzeta Ufficiale No 231 vom 4. Oktober 2018, S. 1) eine Reform der Unterbringung nach italienischem Asylverfahrensrecht beschlossen. Unter anderem sieht Art. 12 Abs. 4 dieses Dekrets vor, dass SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati)-Einrichtungen nur noch für unbegleitete Minderjährige und anerkannte Asylbewerber zugänglich sind. Ferner soll der für die Koordination der Aufnahmeeinrichtungen zuständige "Servizio Centrale" diese mit Rundschreiben vom 25. Oktober 2018 angewiesen haben, nur noch anerkannte Asylbewerber in SPRAR-Einrichtungen aufzunehmen. Auch besonders schutzbedürftige Personen und Familien mit minderjährigen Kindern sollen von der Aufnahme ausgeschlossen sein, sofern nicht mindestens ein Elternteil einen internationalen Schutzstatus hat. Das Dekret ist mit seiner Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft getreten und entfaltet unmittelbare Rechtswirkung. Mittlerweile haben sowohl der italienische Senat als auch das Abgeordnetenhaus die Zustimmung zu dieser Gesetzesänderung erteilt (VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 28 L 539.18.A - juris), wiewohl der Tagespresse zu entnehmen ist, dass sich die aktuell neu gebildete Regierung um Erleichterungen in Abkehr von der Politik Salvinis einsetzt. Indes verfügt der italienische Staat über weitere Unterbringungsmöglichkeiten in den sonstigen Aufnahmezentren, insbesondere in sog. CAS (Centri di Accoglienza Straordinaria)-Einrichtungen, was der Klägerin zumutbar ist. Dass die Gesetzesnovelle rechtliche oder faktische Auswirkungen auf diese Zentren haben könnte, hat die Klägerin, die überhaupt nichts Substanzielles vorgebracht hat, nicht dargelegt und lässt sich im Übrigen der Erkenntnislage nicht entnehmen. Ausweislich des Berichts der Asylum Information Database (AIDA; vom 31. Dezember 2017) existierten Ende August 2017 9.150 CAS-Einrichtungen, in denen 151.239 Personen lebten. Die Funktionsfähigkeit dieser Unterkünfte hängt von den Gegebenheiten vor Ort ab und reicht von mangelhafter Hygiene bis hin zu Bedingungen wie in SPRAR-Einrichtungen. Zugleich lebten deutlich weniger Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen. Am 1. Dezember 2017 waren es 186.833 Personen; am 31. Dezember 2017 waren es 183.681 Personen, mithin exakt die Anzahl, die an Plätzen im staatlichen Unterkunftssystem in Italien zum 31. Dezember 2017 zur Verfügung gestanden hat. Am 31. Mai 2018 waren (nur) noch 167.739 Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen in Italien untergebracht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 7. November 2018).
Daher kann das Gericht davon ausgehen, dass die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten des GEAS gründende Vermutung hinsichtlich Italiens nicht widerlegt ist, die Behandlung der international Schutzberechtigten stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK. Dem Gericht drängt sich keineswegs die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auf, dass die Klägerin wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat Italien mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936, Rn. 19, 32) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. „N.S.“ -, NVwZ 2012, 417, a.a.O., Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen.
Die Klägerin lässt nicht erkennen, dass sie sich um Hilfe gekümmert, z.B. anwaltliche oder die Hilfe von Menschenrechtsgruppen beansprucht bzw. sich bei den italienischen Behörden vorgestellt hat oder sonst in der ihr ohne weiteres zumutbaren Weise aktiv geworden ist - oder weshalb sie solche Aktivitäten nicht zu leisten in der Lage ist -, um ihre Rechte in Italien einzufordern. Die von ihr ohne jegliche substanziellen Nachweise behauptete psychische Belastung, deren evt. Krankheitswert jedenfalls den sie in Deutschland behandelnden Ärzten ausweislich fehlender Angaben in dem einzigen beigebrachten Arztschreiben vom 12. Mai 2018 offenbar nicht einmal aufgefallen ist, sowie die nach jener Bescheinigung komplikationslos und ohne Folgen behandelte Gebärmutterproblematik begründen keine besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin. In Zusammenschau mit den ersichtlichen Falschangaben ihres Ehemannes, der sogar die Asylantragstellung abstritt und die Situation so darzustellen gesucht hat, als ob die Klägerin und er völlig auf sich allein gestellt zweieinhalb Jahre bloßes Objekt widerstandslos ertragener Umstände gewesen seien, drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass - auch - der Klägerin die in Italien erforderlichen Eigenanstrengungen - selbst vor dem Hintergrund gewährter finanzieller Unterstützung - lediglich zu mühsam erschienen.
Bei dieser Sachlage ist die Entscheidung des Bundesamts, der Klägerin nationalen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) zu versagen, rechtlich nicht zu beanstanden.
3.4 Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bundesamtsbescheides vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 2 AufenthG und lässt angesichts der entsprechend gleichbleibenden Verwaltungspraxis und in Ermangelung von Gründen für eine abweichende Befristungsentscheidung keine Ermessensfehler aufscheinen (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 VwGO).
3.5 Durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) wird die Klägerin nicht beschwert.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.
5. Eine Sprungrevision (§ 78 Abs. 6 AsylG i.V.m. § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht beantragt.