Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.09.2019 – 2 K 965/16.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0919.2K965.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 4. Februar 1975 in Mogadischu geboren, muslimischen Glaubens und gehört zum Clan der Tunni. Er reiste im Mai 2014 auf dem Landweg aus Italien kommend in die Bundesrepublik ein und stellte am 3. Juni 2014 einen unbeschränkten Asylantrag.
In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3. März 2015 gab der Kläger im Wesentlich an, er habe in Mogadischu einen Kiosk betrieben, in dem er Musikkassetten somalischer, europäischer und arabischer Musiker verkauft habe. Politisch betätigt habe er sich nicht. Die Al-Shabaab habe im April 2010 von ihm verlangt, seinen Kiosk zu schließen, weil die Musikkassetten unislamisch seien. Dies habe er abgelehnt, weil er davon gelebt habe. Ende April 2010 seien sie gekommen und hätten eine Bombe in den Kiosk geworfen; dabei sei er am ganzen Oberkörper verbrannt worden. Bei seiner Befragung zu dem Bombenanschlag durch Regierungsmitglieder im Krankenhaus habe er den Namen des Attentäters genannt. Als er nach ca. 6 Monaten aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, seien die Al-Shabaab-Leute zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, er solle umgebracht werden. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe seine Familie ihn nach Barawa gebracht. Dort habe er 6 Monate lang bis zu seiner Ausreise gelebt; seine Familie lebe in diesem Dorf und habe ihn versorgt.
Mit dem Kläger am 9. Juni 2016 zugestelltem Bescheid vom 2. Juni 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab; zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Hinsichtlich der Daten seiner Ausreise sei das Vorbringen des Klägers widersprüchlich. Unschlüssig und unglaubhaft sei sein Vorbringen, dass er nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus von der Al-Shabaab mit dem Tod bedroht worden sei. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG lägen nicht vor; sein diesbezüglicher Vortrag sei ebenfalls unglaubhaft. Weiter müsse er keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten, weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen sei. Es liege aber ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalia vor. Aufgrund der prekären Lage in Somalia sei davon auszugehen, dass der Kläger ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, um sich ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Darüber hinaus bestehe für den Kläger momentan keine Möglichkeit einer sicheren Rückkehr nach Mogadischu. Auf den Bescheid (Bl. 68 ff./BAMF-Akte) wird Bezug genommen.
Mit seiner am 16. Juni 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes weiter. Hierzu trägt er vor, er habe das Dorf Barawa verlassen, weil er eine Warnung erhalten habe, dass die Milizen der Al-Shabaab auch dort nach ihm suchen würden. Von dort sei er zunächst nach Kismayo gegangen, wo er von April bis Juli 2011 geblieben sei, bis er schließlich eine Transportmöglichkeit gefunden habe, Somalia zu verlassen. Seine erst 13-jährige ältere Tochter sei inzwischen mit einem älteren – der Al-Shabaab zugehörigen – Mullah zwangsverheiratet worden; dies habe seine Ehefrau nicht verhindern können. Sie habe sich zwischenzeitlich zu ihrer eigenen Sicherheit von ihm getrennt und erneut geheiratet. Der Kläger ist der Ansicht, ihm sei gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4. Var. AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Sein Leben sei wegen der Verfolgung durch die Al-Shabaab unmittelbar bedroht. Dies werde sowohl durch die Tatsache, dass Al-Shabaab eine Bombe in sein Geschäft geworfen habe, als auch durch die Bedrohung durch die Al-Shabaab nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus belegt. Diese Bedrohung sei auch dem somalischen Staat zuzurechnen, da dieser
offenbar nicht in der Lage sei, seine Bevölkerung vor Angehörigen der Al-Shabaab zu schützen (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Darüber hinaus drohe ihm die Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn er die Musikkassetten nicht unmittelbar aus einer politischen Überzeugung heraus verkauft habe. Denn es sei bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unbeachtlich, ob er tatsächlich die politischen Merkmale aufweise, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben würden (§ 3b Abs. 2 AsylG). So verhalte es sich vorliegend, weil die Al-Shabaab in seinem Verhalten die politische Überzeugung sehe, sich für die Werte einer westlich orientierten Gesellschaft mittels des Verkaufes der Musik einzusetzen. Die Verfolgung wegen dieses „unislamischen“ Verhaltens belege, dass ihm die Merkmale der politischen Überzeugung zugeschrieben würden. Darüber hinaus sei er subsidiär schutzberechtigt. Ihm drohe in seinem Herkunftsland eine ernsthafte und individuelle Gefahr für sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Es sei ihm nicht möglich, sich dieser Gefahrenlage durch die Rückkehr in einen anderen Teil seines Heimatlandes zu entziehen, weil die Kampfhandlungen und Willkürmaßnahmen der Milizen es generell schwierig bis unmöglich machten, Zufluchtsgebiete wie etwa in Somaliland oder Puntland zu erreichen. Für ihn gelte die Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung gemäß § 4 Abs. 3, § 3e Abs. 2 AsylG.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2018 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den BAMF-Vorgang inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
In Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) erweist sich der Bescheid vom 2. Juni 2016 im angegriffenen Umfang (betr. Ziffern 1 und 3) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er die geltend gemachten, über das nationale Abschiebungsverbot hinausgehenden Schutzansprüche nicht hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die von ihm heraufbeschworenen Verfolgungsgefahren weder in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) noch hinsichtlich eines subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) zu gewärtigen hat.
1.Der Kläger kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht beanspruchen. Es fehlt unabhängig von allen übrigen Voraussetzungen an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der behaupteten Verfolgungsfurcht und den einschlägigen Verfolgungsgründen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG), also daran, dass die behauptete Gefahr anknüpft an die Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit des Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Soweit der Kläger glaubhaft schildert, Mitglieder der Al-Shabaab hätten Ende April 2010 einen Bombenanschlag auf den von ihm in Mogadischu betriebenen Kiosk verübt, knüpft dies bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht an eine politische Überzeugung des Klägers an. Denn der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen in der Anhörung in seinem Heimatland politisch nicht aktiv. Der Verkauf der Musikkassetten war nicht Ausfluss einer „pro-westlichen“, „anti-islamischen“ bzw. überhaupt einer politischen Haltung des Klägers, sondern diente – dies hat er klar so gesagt – schlicht dem Erwerb des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie. Soweit der Kläger auf § 3b Abs. 2 AsylG verweist, wonach es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Al-Shabaab ihm eine bestimmte politische Überzeugung zugeschrieben hat. Vielmehr ist die Kammer nach dem Vortrag des Klägers davon überzeugt, dass der Bombenanschlag nicht ihm persönlich bzw. einer von ihm vertretenen politischen Überzeugung, sondern allein dem Kiosk bzw. den darin befindlichen Musikkassetten gegolten hat und zwar mit dem Ziel, einen weiteren Verkauf derselben zu verhindern. Mit Erreichen dieses Ziels hat Al-Shabaab offenbar vom Kläger abgelassen, woraus die Kammer schließt, dass eine ihn persönlich betreffende wie auch immer geartete Verfolgungsabsicht der Al-Shabaab von vornherein nicht bestand. Diese Annahme wird durch die Tatsache bestätigt, dass der Kläger auch nach seinem eigenen Vortrag nach Zerstörung des Kiosks bis zu seiner Ausreise aus Somalia – immerhin während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr – nicht (mehr) persönlich von Al-Shabaab-Milizen behelligt, bedroht oder gar angegriffen worden ist.
Soweit der Kläger weiter vorträgt, er werde seit dem Bombenanschlag von Al-Shabaab mit dem Tode bedroht, ist sein Vorbringen abgesehen davon, dass es auch insoweit an der erforderlichen Verknüpfung zwischen behaupteter Verfolgungsfurcht und den einschlägigen Verfolgungsgründen (s.o.) fehlen würde, unglaubhaft.
In Asyl- und Flüchtlingsschutzangelegenheiten ist es grundsätzlich Aufgabe der Asylantragsteller, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, der die verschiedenen gesetzlichen Schutzversprechen begründen kann. Die in der Natur der Sache liegenden Schwierigkeiten, die Fluchtgründe belegen zu können, sind bei der erforderlichen Bildung der notwendigen Überzeugungsgewissheit sowohl des Bundesamtes wie auch des Gerichts dabei ebenso zu berücksichtigen wie soziale, kulturelle, sprachliche oder andere Umstände in der Person der Asylantragsteller. Jedenfalls muss eine in sich stimmige und hinreichend substanziierte Schilderung der die Zufluchtnahme begründenden Umstände vorliegen, damit sich die Behörde bzw. das Gericht ein Bild von den persönlichen Verhältnissen der Asylantragsteller machen und dies mit den erreichbaren Erkenntnissen über die Verhältnisse im Herkunftsstaat abgleichen kann. Nur bei hinreichender Überzeugung von der Wahrheit des Asylvorbringens kann bei einschlägigen Verfolgungssituationen Asyl oder internationaler Schutz bzw. ein anderweitiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zuerkannt werden. Dabei unterliegt der Vortrag der Asylantragsteller der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit es dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der dargelegten politischen Verfolgung überzeugt sein muss, genügt eine bloße Glaubhaftmachung i.S.v.§ 294 ZPO nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss von der Wahrheit der vorgebrachten Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von dessen Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Dabei darf das Gericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff., juris Rn. 16).
Gemessen hieran erweckt das Vorbringen des Klägers mit Blick auf die behaupteten – zeitlich nach dem Anschlag auf den Kiosk liegenden – Morddrohungen durch Al-Shabaab durchgreifende Zweifel, die gegen die Wahrheit dieses Teils der Fluchtgeschichte und insoweit für einen lediglich zu Asylrechtszwecken konstruierten Vortrag sprechen. Dies gilt zum Einen deshalb, weil der Vortrag des Klägers in wesentlichen Punkten widersprüchlich ist. So hatte er noch in der Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, er habe den Namen des Attentäters gekannt und diesen bei seiner Befragung durch Regierungsbeamte genannt. Daraufhin sei er nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus von Al-Shabaab-Mitgliedern aufgesucht und persönlich bedroht worden. In der mündlichen Verhandlung hingegen äußerte er, er habe den Attentäter zwar vom Sehen, nicht aber persönlich und auch nicht mit Namen gekannt. Außerdem sei nicht er selbst, sondern seine zwischenzeitlich von ihm geschiedene Ehefrau während seines Krankenhausaufenthaltes von Al-Shabaab-Milizien aufgesucht worden, die damit gedroht hätten, ihn umzubringen. Er vermute, dass die Milizen ihn nicht im Krankenhaus aufgesucht und bedroht hätten, weil dieses bewacht worden sei. Abgesehen von den dargelegten Widersprüchen hält die Kammer es zum Anderen nach dem sich aus den ihr vorliegenden Erkenntnissen ergebenden Bild der Al-Shabaab-Milizen auch für lebensfremd, dass diese sich von ihrem kriminellen und terroristischen Wirken von einer einfachen Wache an einem Krankenhaus abhalten lassen würden, wenn sie denn tatsächlich dem Kläger nach dem Leben trachteten. Ebenfalls widersprüchlich ist der Vortrag des Klägers hinsichtlich des unmittelbaren Grundes seiner Ausreise. Hatte er noch in seiner Klagebegründung vorgetragen, er habe das Dorf Barawa verlassen, weil er eine Warnung erhalten habe, Milizen der Al-Shabaab würden auch dort nach ihm suchen, gab er in der mündlichen Verhandlung an, Al-Shabaab habe Barawa wieder übernommen, deshalb sei er dort weggegangen. Soweit der Kläger vage schildert, er habe von seinem Bruder vom Hörensagen erfahren, dass Al-Shabaab ihm immer noch nach dem Leben trachte, lässt dieser Vortrag jedes Detaill vermissen und wirkt zu Asylzwecken konstruiert. Weiter ist es dem Kläger – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht gelungen, plausibel zu machen, weshalb Al-Shabaab überhaupt – neun Jahre nach der Zerstörung seines Kiosks – immer noch ein Interesse daran haben sollte, ihm nach dem Leben zu trachten oder ihn zu bestrafen. Seine diesbezügliche Vermutung, Al-Shabaab wolle insoweit in Exempel statuieren, überzeugt die Kammer deshalb nicht, weil der Vorfall dafür – vor allem in einer Stadt wie Mogadischu – aufgrund des Zeitablaufs schon gar nicht mehr präsent genug sein dürfte.
Anhaltspunkte für das Vorliegen sogenannter Nachfluchtgründe, aus denen eine begründete Furcht des Klägers vor relevanter Verfolgung erwachsen sollte, sind nicht erkennbar. Insbesondere begründen weder die Asylantragstellung des Klägers in Deutschland noch sein jahrelanger Auslandsaufenthalt eine Ernst zu nehmende Verfolgungsfurcht; in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen gibt es keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen in Somalia (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags, dass seine ältere Tochter zwischenzeitlich mit einem Al-Shabaab-Mitglied zwangsverheiratet worden sei. Inwieweit dieser Umstand eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung begründen sollte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
2. Das gesamte erkennbare Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus nicht dazu geeignet, einen subsidiären Schutzbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dies ist beim Kläger nicht der Fall.
2.1 Dem Kläger droht in seinem Herkunftsstaat nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, weil dies lediglich alle aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, welches nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängte Todesstrafen betrifft (Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, 22. A. Stand 1. November 2018, § 4 AsylG Rn. 9). Die angebliche Todesdrohung durch Al-Shabaab stellt mithin schon keine Todesstrafe im vorgenannten Sinne dar.
2.2 Der Kläger kann sich ferner nicht darauf berufen, dass ihm i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
a) Soweit er seinen Anspruch auf die Befürchtung stützt, auch noch nach der Zerstörung seines Kiosks wegen des Verkaufs der Musikkassetten von der Al-Shabaab verfolgt zu werden, führt dies nicht zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Zwar glaubt die Kammer dem Kläger, dass Al-Shabaab im April 2010 einen Anschlag auf seinen Kiosk verübt hat; dies vermag aber die Beweiserleichterungen des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU gleichwohl nicht zu begründen. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 Rn. 31; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 21; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 17.30947 -, juris Rn. 18).
Daran fehlt es hier. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Kläger in seinem Heimatland nach Überzeugung der Kammer durch den Bombenanschlag auf den Kiosk zwar einen ernsthaften Schaden erlitten; dieser stellt aber keinen ernsthaften Hinweis im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU darauf dar, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei Rückkehr erneut einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Vielmehr sprechen vorliegend stichhaltige Gründe dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Wie bereits oben ausgeführt, galt der Bombenanachlag nach Überzeugung der Kammer nicht dem Kläger als Person in dem Sinne, dass Al-Shabaab ihm persönlich nach dem Leben trachtete, sondern vielmehr der Zerstörung des Kiosks und der – nach deren Ansicht – unislamischen Musikkassetten. Dass der Kläger dabei schwere Verletzungen erlitt, war Reflex, nicht aber direktes Ziel des terroristischen Handelns; hätte Al-Shabaab eine Tötungsabsicht gegen den Kläger gehabt, hätte zu deren Verwirklichung bis zu seiner Ausreise ausreichend Gelegenheit bestanden. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger nach dem Bombenanschlag auf seinen Kiosk aber mindestens ein weiteres Jahr in
Somalia gelebt hat, ohne Opfer von weiteren Übergriffen durch die Al-Shabaab geworden zu sein, ist die Kammer deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass hier stichhaltige Gründe gegen eine erneute Bedrohung vorliegen.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist insoweit, dass sich die Ausgangssituation – jedenfalls in Mogadischu, mithin dem Ort einer potenziellen Rückkehr des Klägers – seit seiner Ausreise grundlegend geändert hat. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab aus Mogadischu dauerhaft, sodass es in der Stadt nunmehr jedenfalls kein Risiko mehr gibt, von der Al-Shabaab ohne herausgehobenen Grund verfolgt zu werden (vgl. zur Rekrutierung: Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 29; EGMR, Urteil vom 10. September 2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] -, NVwZ 2016, 1785 [1788]). Das Vorliegen eines solchen Grundes ist vorliegend nicht erkennbar und besteht insbesondere nicht in dem Umstand, dass die Tochter des Klägers nach seinem Vorbringen zwischenzeitlich mit einem der Al-Shabaab zugehörigen Mullah zwangsverheiratet ist. Inwieweit dies einen herausgehobenen Grund für eine Verfolgung des Klägers begründen soll, hat der Kläger nicht plausibel gemacht. Die vage Vermutung, sein Schwiegersohn könne vermuten, er werde sich gegen diese Zwangsheirat wehren, reicht insoweit nicht aus, zumal es dem Kläger freistünde, ein solches Engagement gar nicht erst zu ergreifen.
b) Dem Kläger ist der subsidiäre Schutzstatus fernerhin nicht aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu, zuzuerkennen. Unabhängig davon, ob die humanitären Bedingungen für ihn in seinem Heimatstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen können, ist diese Situation keinem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zuzurechnen, was gemäß § 4 Abs. 3 AsylG vorauszusetzen wäre.
Die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen, ist zwar nicht alleine auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern sie geht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25); dies reicht aber für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79). Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).
2.3 Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus resultiert schließlich auch nicht daraus, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre.
Ob in diesem Zusammenhang in der somalischen Hauptstadt Mogadischu weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 2018 - 20 B 17.31709 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26).
Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26). Gleichwohl kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 26). Demnach sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen in der Person des jeweiligen Antragstellers keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist für ein Schutzbedürfnis ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27). Zu diesen persönlichen Umständen gehören solche Aspekte, die den jeweiligen Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Daneben können aber auch Umstände ausschlaggebend sein, aufgrund derer der jeweilige Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 38). Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Anschläge, der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27). Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 39; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris). Dies ist bei dem Kläger Mogadischu.
Für Mogadischu lässt sich kein derart hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, welches - ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände - zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führt. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung der Gefahrendichte, welche jedenfalls auch annäherungsweise eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 27).
Eine exakte Bewertung der Situation in Somalia und insbesondere in Mogadischu ist kaum möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl einerseits und Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 34). Die ungefähre Einwohnerzahl Somalias beträgt 12,32 Millionen Menschen (United Nations Population Fund [UNFPA], Population Estimation Survey 2014 - For the 18 pre-war regions of Somalia, S. 22). Speziell in Mogadischu betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1,65 Millionen Menschen (BFA a.a.O.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Oktober 2018 in Somalia insgesamt 1.122 Zivilisten bei Kämpfen oder Anschlägen getötet oder verletzt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 16). In der Region Banaadir, in der Mogadischu liegt, kam es im Jahr 2017 zu 567 Vorfällen mit 1.309 Todesopfern (ACCORD vom 18. Juni 2018). Setzt man die Zahl der Todesopfer im Jahre 2017 in der Region Banaadir ins Verhältnis zur Einwohnerzahl von Mogadischu, ergibt sich daraus ein Tötungsrisiko von etwa 1:1.261. Eine Berechnung des Verletzungsrisikos ist mangels entsprechender Erkenntnisse nicht möglich (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 35). Zu berücksichtigen ist dabei zusätzlich, dass die Auskünfte sich nicht auf getötete Zivilpersonen beschränken, sondern insgesamt getötete Personen - mithin auch Soldaten und Milizionäre - erfassen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 -, juris Rn. 45), sodass die Zahl der Zivilopfer niedriger sein dürfte. Zuletzt für das Jahr 2016 stehen Zahlen zur Verfügung, die eine Differenzierung zwischen zivilen und nicht zivilen Opfern ermöglichen. Demnach kam es im Jahr 2016 in Mogadischu zu 510 Zwischenfällen mit insgesamt 681 registrierten Todesfällen, wobei etwa 40% der aufgezeichneten Zwischenfälle gegen Zivilpersonen gerichtet waren (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia - Security Situation, Dezember 2017, S. 82, Tabelle 1). Auch ansonsten ergibt sich für Mogadischu nicht, dass aufgrund der bloßen dortigen Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Mogadischu steht weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Zahl von Angriffen der Al-Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al-Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen. Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind in der Regel Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden. Es ist unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der gesamten Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für Al-Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für die Al-Shabaab schwieriger, in die Stadt zu gelangen. Gleichwohl ist Mogadischu nicht absolut abgeschottet. Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Al-Shabaab hingegen verfügt zwar eindeutig über eine Präsenz in der Stadt; sie ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte und ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren Bezirken. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Al-Shabaab auch von der Tageszeit ab.
Die nördlichen Bezirke - vor allem Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von Al-Shabaab kontrolliert. Insgesamt scheint sich die Al-Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht sie ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BFA, a.a.O. S. 38 f. unter Bezugnahme auf amnesty international-Report 2016/17, Februar 2017; BFA-Fact Finding Mission, Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, August 2017; United Nations, Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 5. September 2017; Somalia and Eritrea Monitoring Group - Report on Somalia, 2. November 2017; EASO von Dezember 2017; Schweizerisches Staatssekretariat für Migration - SEM -, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017).
Diese Erkenntnis deckt sich auch weitgehend mit allgemein zugänglichen neueren Presseberichten zu Anschlägen in Mogadischu. Wie die Süddeutsche Zeitung am 9. November 2018 berichtete, sind bei einem Bombenanschlag auf ein Hotel in der somalischen Hauptstadt Mogadischu 19 Menschen ums Leben gekommen, darunter sechs der mutmaßlichen Angreifer. Die Polizei vermutet die Al-Shabaab hinter dem Anschlag. Ferner hat es an diesem Tag noch einen weiteren Anschlag auf ein Hotel sowie ein Polizeihauptquartier gegeben, wobei insgesamt 53 Personen getötet und über 100 verletzt worden sind (ecoi.net, Sicherheitslage in Somalia, 14. Mai 2019, Punkt 2.2). Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 22. Dezember 2018, dass bei einem doppelten Selbstmordanschlag der Al-Shabaab mindestens 22 Menschen getötet und weitere 20 verletzt worden sind. Die Attentäter hatten sich in ihren Autos in der Nähe des Präsidentenplastes in Mogadischu in die Luft gesprengt. Unter den Opfern waren auch Sicherheitskräfte. Die Al-Shabaab hat sich zu den Anschlägen bekannt und erklärt, Ziel der Bomben seien die Sicherheitskontrollen in der Nähe des Präsidentenpalastes gewesen. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 1. März 2019 sind bei einem Anschlag auf ein Hotel in Mogadischu mindestens 25 Personen ums Leben gekommen, etwa 80 weitere Menschen sind verletzt worden. Die Al-Shabaab hat sich zu dem Anschlag auf das Hotel, welches von Regierungsvertretern genutzt werde, bekannt. Spiegel Online berichtete am 24. Juli 2019, dass bei einem Attentat auf das Rathaus der somalischen Hauptstadt Mogadischu mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen und sechs Menschen - unter ihnen der Bürgermeister Mogadischus - verletzt worden sind. Ziel der Attacke soll nach einer Erklärung der Al-Shabaab der UN-Sondergesandte Swan gewesen sein. Erst am Montag zuvor sind bei einem Anschlag 17 Menschen ums Leben gekommen und mindestens 28 weitere verletzt worden, als ein Selbstmordattentäter sein Auto an einem Kontrollposten in die Luft gesprengt hat.
Bei wertender Betrachtung ergibt sich damit, dass die in Mogadischu verübten Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen waren, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig Opfer wurden. Die Situation in Mogadischu ist nach allem auch unter Berücksichtigung der in der neueren Presseberichterstattung genannten Opferzahlen nicht derart unsicher, dass jede Person aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer erheblichen Gefahr für Leib bzw. Leben ausgesetzt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 36; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).
Persönliche Umstände in der Person des Klägers, die zu einer Risikoerhöhung führen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere wirkt sich nach Überzeugung der Kammer weder der – zuletzt vor neun Jahren – betriebene Verkauf von Musikkassetten noch der Umstand, dass der Kläger in diesem Zusammenhang – ebenfalls vor neun Jahren – bereits einmal in das Visier von Al-Shabaab geraten ist, risikoerhöhend aus. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Vortrag des Klägers nach Überzeugung der Kammer hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch Al-Shabaab ab seinem Krankenhausaufenthalt unglaubhaft (vgl. S. 7).
Nach Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht risikoerhöhend auswirken würde sich der Umstand, dass der Kläger nach einem längeren Auslandsaufenthalt in sein Heimatland zurückkehrt. Zwar mögen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland seitens der Al-Shabaab potenziell als Spione betrachtet werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 juris Rn. 31; BFA, a.a.O. S. 143). Da die Al-Shabaab inzwischen jedoch aus Mogadischu verdrängt wurde und nicht zu erwarten ist, dass sie dort erneut Fuß fassen wird, stellt dies für den Kläger keinen gefahr-erhöhenden Umstand dar. Zwar ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger vor neun Jahren bereits einmal ins Visier der Al-Shabaab geraten ist. Da die Kammer aber – wie ebenfalls vorstehend bereits ausgeführt – davon überzeugt ist, dass von Seiten der Al-Shabaab kein Interesse an einer weiteren Verfolgung des Klägers besteht, begründet dies keinen risikoerhöhenden Umstand im vorgenannten Sinne.
Auch die Zugehörigkeit des Klägers zum Clan der Tunni führt nicht zu einer Risikoerhöhung in seiner Person. Zwar werden Minderheiten überproportional oft das Opfer von Tötungen, Folter, Entführung, unrechtmäßiger Enteignung von Land und Besitz durch die Mehrheitsclans (USDOS vom 21. Juni 2019), doch ist dies kein Ausfluss eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Somalia. Die Gefahr, Opfer dieses Konfliktes zu werden, steigt daher nicht durch die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (Bayerischer VGH, Urteil vom 27. März 2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 32; Hessischer VGH, Urteil vom 1. August 2019 - 4 A 2334/18.A -, juris Rn. 50).
Hinsichtlich der sich aus der Zugehörigkeit des Klägers zum Minderheitenclan der Tunni ohne familiäre Anknüpfung in Mogadischu ergebenden Gefährdungen hat die Beklagte ihm das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) zuerkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.