Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 23.10.2019 – 5 K 1666/17
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1023.5K1666.17.00
Tenor§
Die nachträgliche Anordnung vom 16.November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin betreibt am Standort M...in W...eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten mit Getreideschüttgossen. Im selben Straßenzug befindet sich auf der gegenüberliegenden – östlichen – Seite Wohnbebauung.
Am 18. August 2016 erreichte den Beklagten eine Anwohnerbeschwerde wegen des anlagenbezogenen Verkehrs der Schüttgosse mit Silo während der Erntezeit. Es komme täglich zwischen 10:00 Uhr morgens und 22:00 Uhr abends zu Lärmbelästigungen durch die anliefernden Traktoren. Die auf dem Anlagengelände und in der M...wartenden Traktoren würden auch beim Warten die Motoren nicht abstellen.
Dies nahm der Beklagte zum Anlass, eine überschlägige Immissionsprognose zu erstellen. Die so erstellte Immissionsprognose ergab, dass bei einer Einwirkzeit stehender Traktoren mit laufenden Motoren auf die nächstgelegene Wohnbebauung in der M...von 30 Minuten der gebietsbezogene Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags bereits um fünf dB(A) überschritten werde. Bei einer Einwirkzeit von zwölf Stunden, wie in der Anwohnerbeschwerde vorgetragen, werde der Richtwert sogar um 19 dB(A) überschritten. Diese Prognose berücksichtigte Lästigkeitszuschläge wie Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit nicht.
Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 01. September 2016 zum Sachverhalt und insbesondere auch zum Erlass einer nachträglichen Anordnung im Sinne von § 17 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) an. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 30. September 2016 Stellung und führte aus, insbesondere in der Erntezeit könne es bei der Anlieferung zu Spitzen kommen, wobei die Klägerin alles tue, um auch die Anwohner bei der Anlieferung besonders gegen Schallimmissionen zu schützen. Es würden auf dem gesamten Betriebsgelände die Landwirte gehalten, ihre Maschinen auszuschalten. Dies sei auch durch Schilder dokumentiert. Einen Einfluss darauf, wie die Landwirte auf öffentlichen Straßen verfahren würden, habe die Klägerin nicht, wenngleich auch insoweit mündlich darauf hingewirkt werde, Motoren zu stoppen.
Unter dem 16.November 2016 erging sodann eine nachträgliche Anordnung zur Geräuschminderung am Anlagenstandort mit folgenden Regelungen:
„1.1 Für den Standort 1... (Silo mit Getreideschüttgosse) ist ein Geräuschminderungskonzept zu erstellen. In diesem sind Maßnahmen auszuweisen die nachvollziehbar dazu führen, dass die Immissionsgrenzwerte an der nächsten Wohnbebauung der M...von 60 dB(A) während der Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) eingehalten werden. Dabei ist insbesondere der anlagenbezogenen Verkehr während der Erntezeit zu berücksichtigen.
1.2 Das Geräuschminderungskonzept ist dem L... bis zum 31.12.2016 vorzulegen.
1.3 Die im Geräuschminderungskonzept enthaltenen Maßnahmen die zur Einhaltung des Immissionsrichtwertes unter Punkt 1.1 führen, sind bis zum 31.04.2017 umzusetzen. Spätestens eine Woche nach der Umsetzung ist dies dem L...anzuzeigen.
1.4 Die Wirksamkeit der Schallreduzierenden Maßnahmen ist durch eine nach § 29 b BImSchG bekannt gegebene Messstelle ermitteln zu lassen.
1.5 Vor Ermittlung der Geräuschimmissionen ist dem L... der Messplan inklusive Messtermine zwei Wochen vor dem beabsichtigten Messtermine vorzulegen.
1.6 Erst nach der Bestätigung des Messplanes durch das L... auf die Messung durchgeführt werden.
1.7 Der Messbericht ist dem L... unaufgefordert und unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Abschluss der Ermittlung, zu übersenden.“
Darüber hinaus wurde für den Bescheid eine Gebühr von 614,00 Euro gegenüber der Klägerin festgesetzt.
Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass zu vermuten sei, dass der Betrieb der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorrufen würde. Zu beachten sei, dass sich die Anlage in einem Mischgebiet befinden würde, dessen anzusetzende Richtwerte nach der überschlägigen Prognose ohne weiteres überschritten würden. Hierfür verantwortliche Geräuschemissionsquelle sei der anlagenbezogene Verkehr durch wartende Traktoren mit laufenden Motoren vor den Wohnhäusern. Der Beklagte könne sich auch nicht der Auffassung der Klägerin anschließen, keinen Einfluss auf die wartenden Landwirte in der Straße zu haben. Denn die örtlichen Begebenheiten am Anlagenstandort und die Lage der Waage auf dem Betriebsgelände – dort im Eingangsbereich – würden dazu führen, dass der Stauraum für Wartende auf die öffentliche Straße verlagert würde. Die Auffassung des Beklagten würde sich auch auf die Bestimmungen der technischen Anleitung Lärm (TA Lärm), dort Nr. 7.4 stützen. Schließlich sei auch eine Messung vor Ort möglich und der Anlieferungszeitpunkt von Waren nicht so undefinierbar, dass eine Messung nicht durchführbar sei oder Termine mit entsprechenden Messbüros nicht abgestimmt werden könnten.
Gegen diese nachträgliche Anordnung legte die Klägerin unter dem 06. Dezember 2016 Widerspruch ein. Unter Wiederholung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. September 2016 führte die Klägerin noch an, die Voraussetzungen der überschlägigen Prognose seien nicht gegeben, da einzelne Traktoren den Motor nie 30 Minuten am Stück laufen lassen würden. Zudem würden regelmäßig auch in der Erntezeit Anlieferungen frühestens ab Mittag und nicht bereits um 10:00 Uhr stattfinden. Bei einer normalen Ernte würden die anliefernden Fahrzeuge mit der vorhandenen Technik auch so schnell abgefertigt werden, dass es auf der öffentlichen Straße nicht zu einem Rückstau komme. Im Jahr 2016 seien jedoch mehrere Früchte fast zeitgleich reif geworden, worauf keiner der Beteiligten Einfluss gehabt habe, weshalb aber die anliefernden Fahrzeuge entsprechend vermehrt auftraten und es zum Rückstau kam. Insoweit seien auch die Bestimmungen der Nrn. 7.2 und 6.2 TA-Lärm zu beachten. Danach sei im Gebiet ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) möglich. Zudem sei auf die Möglichkeit einzelner Geräuschspitzen nach Nr. 6.1 TA-Lärm hinzuweisen.
Unter dem 30. März 2017, der Klägerin am 01. April 2017 zugestellt, erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid mit welchem er den Widerspruch zurückwies und lediglich das Datum in Nr. 1.3 der Anordnung durch das Datum „02.05.2017“ ersetzte. Auch für den Widerspruchsbescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 614,00 Euro der Klägerin festgesetzt. Im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheides wiederholend führte der Beklagte zudem an, im Rahmen des geforderten Geräuschminderungskonzepts könne der anlagenbezogene Verkehr so geregelt werden, dass Stau auf der öffentlichen Straße vermeidbar sei. So sei es insbesondere denkbar, dass Flächen auf dem Anlagengelände als Wartebereich eingerichtet würden und so sich der Abstand wartender Traktoren zu den umliegenden Wohnhäusern auch in Spitzenzeiten signifikant erhöhe. Der Beklagte führte auch an, es komme nicht auf den einzelnen Traktor an, denn es sei für die zu beurteilende Sachlage erheblich, dass wegfahrende Fahrzeuge durch neu hinzukommende wieder ersetzt würden. Die Schallwirkung durch die beliebige Anzahl von Traktoren bleibe gleich. Die Regelung der Nr. 7.2 TA Lärm für seltene Ereignisse sei unanwendbar, denn die Erntezeit ziehe sich über mehrere Wochen im Jahr. Während dieser Zeit staue sich der Verkehr auch an mehr als zehn Tagen im Jahr auf der öffentlichen Straße. Schließlich stehe die Regelung der Nr. 7.2 TA Lärm insgesamt unter dem Vorbehalt, dass der Stand der Technik bereits eingehalten sei, was nicht anzunehmen sei. Auch sei Nr. 7.4 TA Lärm unanwendbar auf den hiesigen Sachverhalt, da die stehenden Traktoren mit laufenden Motoren keine Verkehrsgeräusche verursachen würden. Sie seien dem funktionalen Anlagenbetrieb zuzurechnen. Einzelne Geräuschspitzen seien für die laufenden Motoren nicht anzunehmen. Im Übrigen sei die Anordnung auch verhältnismäßig, denn das angeordnete Erstellen eines Geräuschminderungskonzepts sei geeignet, erforderlich und insbesondere auch das mildeste Mittel. Die dabei ins Auge zu fassenden Maßnahmen seien solche einfacher Natur und daher jedenfalls nur mit vertretbarem Aufwand verbunden.
Mit der am 28. April 2017 erhobenen Klage lässt die Klägerin vortragen, die Anordnung könne bereits nicht auf § 17 BImSchG gestützt werden. Denn Traktoren und Lastkraftwagen, die die Ernteprodukte bei der Klägerin anliefern, seien bereits nicht der Anlage der Klägerin zuzuordnen. So sei diesen Fahrzeugen keine weitere Bedeutung zuzumessen, als der Anlieferung landwirtschaftliche Produkte. Die Fahrzeuge würden nicht als Maschinen auf dem Anlagengelände eingesetzt. Sie dienten lediglich als Transportfahrzeuge. So zeigten auch die Formulierungen in Nr. 7.4 TA Lärm, dass zwischen Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt sowie solchen Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück unterschieden werde. So seien Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs in einem Umkreis von bis zu 500 Metern nach Nr. 7.4 TA Lärm zu berücksichtigen, wenn der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht um mindestens 3 dB(A) überschritten wird. Insoweit sei auf die 16. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz – Verkehrslärmschutzverordnung, (16. BImSchV) – abzustellen. Der insoweit maßgebliche Wert betrage 64 dB(A). Schließlich sei nach den maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung auch eine erstmalige oder weitergehende Überschreitung des Pegels erforderlich. Eine solche erstmalige oder weitergehende Überschreitung liege jedoch nicht vor. Zudem habe es der Beklagte versäumt seiner Sonderfallprüfung eine Einzelfallprüfung voranzustellen. Eine positive Regelfallprüfung könne nicht durch eine nachfolgende Sonderprüfung ersetzt werden. Vielmehr setze die Sonderfallprüfung eine Regelfallprüfung voraus. Anlass für eine Sonderfallprüfung seien nur besondere Umstände, die nach Art und Gewicht eine wesentlich andere Beurteilung erwarten lassen. Dies ergäbe sich aus Nr. 3.2.2 S. 2 TA-Lärm. Diese Regelung gehe davon aus, dass die vorangegangene Regelfallprüfung ergeben habe, die Anlage sei nicht genehmigungsfähig. Jedenfalls aber sei auch Nummer 7.2 TA-Lärm einschlägig, denn der Beklagte verkenne, dass tatsächlich seltene Ereignisse vorliegen würden. So handele es sich bei dem vom Beklagten bezogenen Ereignissen um voraussehbare Besonderheiten beim Betrieb der Anlage, die auch bei Einhaltung des Standes der Technik zu Geräuschbelastungen oberhalb der Richtwerte führen würden. Der Beklagte lege pauschal die gesamte Erntezeit von mehreren Wochen zugrunde und lehne ein seltenes Ereignis insoweit ab. Tatsächlich aber komme es darauf an, ob an mehr als zehn Kalendertagen im Jahr die bemängelten Traktorengeräusche von einer Warteschlange auf der öffentlichen Straße emittiert würden, was der Beklagte nicht ermittelt habe.
Schließlich sei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebotes auch festzustellen, dass die Klägerin bereits den Stand der Technik zur Minderung des Lärms einhalte. Denn bei Beachtung dieses Grundsatzes könne von der Klägerin nicht verlangt werden, dass der Betriebseingang verlegt werde.
Die Klägerin lässt beantragen,
die nachträgliche Anordnung vom 16. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Anordnung sei rechtmäßig. Maßgeblich für die Frage der Rechtmäßigkeit sei die TA Lärm. Danach erfolge eine Regelfallprüfung, ob die Schutzplichten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingehalten würden, anhand von Nr. 3.2.1 TA Lärm. Eine Sonderfallprüfung im Sinne von Nr. 3.2.2 TA Lärm sei hier geboten, da der in Rede stehende Fahrzeugstau nicht zum Regelfall des (typischen) Analgenbetriebes gehöre. Maßgeblicher Umstand sei dabei, dass sich die betriebseigene Waage hier im Eingangsbereich des Betriebsgeländes befinde, so dass der Rückstau auf die öffentliche Straße gerade provoziert sei. Bereits ein einziges auf Abfertigung an der Waage wartendes Fahrzeug, warte zwingend auf der Straße.
Es sei zwar eine Frage des Einzelfalls, ob auf der öffentlichen Straße befindliche Fahrzeuge dem Anlagenbetrieb zuzurechnen seien, indes sei die Anlieferung der Schüttgüter und der Betrieb der Schüttgosse so eng miteinander verbunden, dass eine gemeinschaftliche Betrachtung zulässig und rechtlich geboten sei. Aufgrund der Anordnung der Waage seien dabei gerade auch rückstauende Fahrzeuge in Warteposition mit zu beachten. Denn es liege im Betriebsregime der Klägerin, dass ein Warten der Fahrzeuge nicht auf dem eigentlichen Betriebsgelände stattfinden würde. Die mit laufendem Motor wartenden Fahrzeuge seien auch nicht dem öffentlichen – stehenden oder ruhenden – Verkehr zuzuordnen. Jeder einzelne stehe länger als drei Minuten. Die Fahrer würden auch die Fahrzeuge während des Wartevorgangs verlassen, entfernen sich jedoch nicht. Es sei auch nicht so, dass die Sonderfallprüfung eine Regelfallprüfung voraussetzen würde. Denn bei der Sonderfallprüfung ginge es darum, auch die weiteren durch den Betrieb verursachten Emissionen/Immissionen zu ermitteln, die bei der Regelfallprüfung nicht ermittelt würden, da diese Prüfung die hier in Rede stehenden Geräuschemissionen unbeachtet lasse. Dies ergebe sich auch deshalb, weil trotz einer – unterstellt – vordurchgeführten Regelfallprüfung an irgendeiner Stelle – und dafür komme nur die Sonderfallprüfung in Betracht – die hier interessierenden Lärmquellen Berücksichtigung finden müssten. Das aber würde zwingend zu demselben Ergebnis führen. Auch seien die in Rede stehenden Geräusche nicht als seltenes Ereignis im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm privilegiert. Denn die dabei vorzunehmende einzelfallbezogene Prüfung setze zwingend voraus, dass Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen bereits ausgenutzt seien. Soweit die Klägerin die Obergrenze von zehn Kalendertagen im Jahr anspreche, verkenne sie bereits, dass es sich um eine Obergrenze handele. Zudem könne sie gerade nicht sicherstellen, dass es lediglich zehn Kalendertage betreffe. Die angeordneten Maßnahmen – im Wesentlichen die Anordnung ein entsprechendes Lärmminderungskonzept zu erstellen – seien auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Klägerin verhältnismäßig. Das Laufenlassen der Fahrzeugmotoren auf öffentlicher Straße vor der Waagen-Abfertigung entspreche nicht dem Stand der Technik. Dies führe zu Überschreitungen der maßgeblichen Lärmimmissionswerte. Es wäre möglich, das Warten der Abfertigung auf das Betriebsgelände zu verlegen. Ein unangemessener Aufwand hierfür sei nicht ersichtlich. Die Verlegung der Betriebseinfahrt würde auch nicht verlangt. Die Anordnung ist auch nicht wegen fehlender Ermittlung der Immissionswerte ermessensfehlerhaft. Die überschlägige Prognose wurde unter Beachtung der TA Lärm (Anhang) erstellt. Bei dieser Prognose sind die weiteren Faktoren – zugunsten der Klägerin – noch nicht einmal berücksichtigt. Die Ergebnisse seien so eindeutig, dass eine Messung nicht erforderlich gewesen sei. Dem Grunde nach wäre auch eine Auflage zur Messung in Betracht gekommen, die aber angesichts der Eindeutigkeit der Ergebnisse nicht mehr zwingend erforderlich war. Schließlich ergebe sich auch bei Anwendung der Neufassung der TA Lärm durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01. Juni 2017 keine Veränderung der Sach- und Rechtslage.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Denn die angegriffene nachträgliche Anordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
Zwar stützt der Beklagte seine Anordnung zu Recht auf § 17 Abs. 1 S. 1 BImSchG. Denn danach können nachträgliche Anordnungen zur Erfüllung der sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung einer Genehmigung bzw. angezeigten Änderung getroffen werden.
Indes ist bereits eine drohende Pflichtverletzung oder ohne nachträgliche Anordnung drohende Pflichtverletzung unter Beachtung der vom Beklagten ermittelten Umstände nicht ersichtlich. So bestehen zwar die Betreiberpflichten für die Klägerin aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach hat die Klägerin ihre Anlage so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG. Immissionen sind insbesondere auch auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Geräusche, vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG.
Ohne weiteres können aus einer Anlage wie der der Klägerin auch Geräusche austreten, die über ein zulässiges Maß hinausgehen. Da weder das Bundesimmissionsschutzgesetz – insbesondere auch nicht den bereits zitierten Regelungen in § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG – noch eine Verordnung konkrete Richt- oder Grenzwerte für Lärm- bzw. Geräuschimmissionen festlegt, ist auf die sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz – TA Lärm – zurückzugreifen. Dieser Verwaltungsvorschrift kommt im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. nur BverwG, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 4 B 2/14 m.w.N.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Januar 2017 – 5 K 1387/14).
Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort den zulässigen Immissionsrichtwert nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Der Beklagte geht hier davon aus, dass eine Überschreitung vorliegt und stützt sich bei seiner Bewertung auf eine von ihm erstellte überschlägige Immissionsprognose, welche erbracht habe, dass bereits bei einer Einwirkzeit von dreißig Minuten der zulässige Immissionsrichtwert überschritten werde. Als maßgeblich verantwortliche Geräuschimmissionsquelle sei der anlagenbezogene Verkehr identifiziert worden. Insbesondere wartende Traktoren mit laufenden Motoren auf der Straße vor der Anlage trügen zur Richtwertüberschreitung bei. Denn diese wartenden Traktoren seien gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 S. 1 TA Lärm der Anlage zuzurechnen. Es handele sich nämlich nicht um Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen.
Dieser Auffassung kann das Gericht nicht folgen. Denn die wartenden Traktoren und Fahrzeuge sind entgegen der Auffassung des Beklagten noch dem öffentlichen Verkehr und nicht der Anlage zuzurechnen. Die Traktoren sind auch – entgegen der Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid – dem fließenden bzw. stehenden Verkehr, je nach konkreter Situation, auf der öffentlichen Straße zuzurechnen. Die Auffassung, die Traktoren würden weder dem fließenden, noch dem stehenden Verkehr zuzurechnen sein, entbehrt, vor dem Hintergrund, dass sich die Fahrzeuge auf einer öffentlichen Straße befinden, jeder Grundlage. Noch weniger verfangen die weiteren Ausführungen des Beklagten, die Fahrzeuge seien mangels Zugehörigkeit zum öffentlichen Verkehr ohne weiteres direkt den anlagenbezogenen Bestimmungen der Nrn. 3 und 6 TA Lärm unterworfen.
So soll durch Nr. 7.4 zwar die Frage geklärt werden, inwieweit Geräusche, die bei der Benutzung von Fahrzeugen entstehen, einer Anlage zugerechnet werden können. Dabei geht der Vorschriftengeber davon aus, dass alle Geräusche auf dem Betriebsgelände, die durch Tätigkeiten oder Geschehensabläufe zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage hervorgerufen werden, als Anlagengeräusche zu betrachten und zu bewerten sind. Entsprechendes gilt für die Geräusche bei der Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen; auch diese Vorgänge dienen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und sind deshalb dem Anlagenbetrieb zuzurechnen. Darüber hinaus bestätigt und konkretisiert Nr. 7.4 Abs. 2 die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gewonnene Erkenntnis, dass
„auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist“
(vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98, Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. Lieferung Februar 2019, Nr. 7 TA Lärm Rn. 36 m.w.N.). Indes ist hier festzuhalten, dass die wartenden Traktoren physisch keinerlei Kontakt zur Anlage der Klägerin haben. Erst mit dem Auffahren auf die Waage und damit dem Einfahren in das Anlagengelände wird erstmals – und nur für den jeweils Auffahrenden – ein physischer Kontakt mit dem Anlagengelände hergestellt. Die übrigen Fahrzeuge warten auf einen ersten Kontakt.
Mangels physischen Kontakts der auf der Straße wartenden Fahrzeuge sind deren Geräuschentwicklungen nach einer Auffassung bereits prinzipiell nicht dem Anlagenbetrieb im Sinne von Nr. 7 Abs. 1 TA Lärm zurechenbar (vgl. Hansmann, a.a.O., Rn. 37 ff.). Nr. 7.4 Abs. 1 gilt damit nicht für die ausschließlich auf öffentlichen Verkehrsflächen wartende Fahrzeuge. Hierfür sind vielmehr die Regelungen in den folgenden Absätzen der Nr. 7.4 heranzuziehen. Bei zugrunde legen eines weiten Betriebsgrundstücksbegriffs (so etwa Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, 175. Lieferung August 2013, Nr. 7 TA Lärm Rn. 37) ergibt sich aber zunächst nichts anderes. Denn das so erfasste „Betriebsgelände“ (Feldhaus/Tegeder, a.a.O. und Rn. 39) ist ebenfalls zu den übrigen öffentlichen Verkehrsflächen abzugrenzen für welche etwa Nr. 7.4 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 bis 4 TA Lärm anzuwenden ist. Ob aber für die genaue Abgrenzung nicht der Entstehungsort des Geräusches, sondern unabhängig von einer physischen Verbindung zum eigentlichen Betriebsgelände, nur der Charakter des Geräusches, auch wenn er nur auf der Straße emittiert, maßgebend sein kann, erscheint mit Blick auf den Wortlaut von Nr. 7.4 Abs. 1 S. 1 TA Lärm („Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgelände sowie bei der Ein- und Ausfahrt“) zumindest dann abwegig, wenn die Geräusche von einer öffentlichen Straße – wie hier – emittieren (so aber in Einzelfällen wohl dennoch Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Rn. 40). Denn das Betriebsgelände kann sich nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht mit dem bloßen Hinweis auf wartende Fahrzeuge auf der Straße auch auf diese öffentliche und nicht bloß private Straße erweitern. Dies zumal die Straße auch im hier nämlichen Bereich grundsätzlich nach wie vor von allen Verkehrsteilnehmern genutzt wird und sich die Warteschlangen grundsätzlich nur zur Erntezeit und daher nur an einigen Tagen im Jahr bilden. Hinzu müsste nach Auffassung der Kammer mindestens eine über das bloße Warten – mangels Möglichkeit in das Betriebsgelände einzufahren – erkennbare funktionale Erweiterung des Betriebsgeländes – etwa ein Be- oder Entladevorgang durch den Anlagenbetrieb bereits auf der öffentlichen Straße, etwa durch Gabelstapler des Betriebs oder ein bereits endgültiges Einparken und Abstellen der Fahrzeuge – ersichtlich sein, um überhaupt den Wortlaut von Nr. 7.4 Abs. 1 S. 1 TA Lärm („auf dem Betriebsgelände“) so weit fassen zu können. Denn ursprünglich war mit dem Einfügen der Worte „Ein- und Ausfahrt“ durch den Bundesrat (nur) beabsichtigt, klarzustellen, dass auch die Ein- und Ausfahrgeräusche dem Anlagenbetrieb zuzurechnen sind (vgl. BR-Drucks. 254/98, Nr. 24). Dabei ist die Regelung der Nr. 7.4 Abs.1 S. 1 TA Lärm auch im Zusammenhang mit Nr. 7.4 Abs. 1 S. 3 und insbesondere auch Abs. 2 auszulegen. Denn aus Abs. 2 geht hervor, dass
„Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück“
danach zu beurteilen sind. Dem An- und Abfahrtverkehr sind alle Verkehrsvorgänge zuzurechnen, mit denen Personen oder Sachen zu der Anlage transportiert oder von ihr abgeholt werden sollen (einschließlich der Leerfahrten). Allerdings muss auch dabei ein funktionaler Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98). Das ist auch dann anzunehmen, wenn Fahrzeuge vor Öffnung der Werkstore in die Nähe der Anlage fahren und dort stehen bleiben oder wenn Arbeitnehmer mit ihren Fahrzeugen zu öffentlichen oder privaten Parkplätzen in der Nähe der Anlage fahren (Kutscheidt, in: NVwZ 1999, 577, 581, Hansmann, a.a.O. Rn. 48). Dieser Verkehr ist zu unterscheiden vom Verkehr bei der Ein- oder Ausfahrt, für den Abs. 1 S. 1 eine vorrangige Sonderregelung enthält (vgl. Hansmann, a.a.O. Rn. 47). Diese Unterscheidung kann im konkreten Einzelfall nach Auffassung der Kammer jedenfalls hier nur sinnvoll getroffen werden, wenn eine physische Verbindung von Betriebsgelände und Fahrzeug hergestellt ist. Das bloße Warten der Fahrzeuge, insbesondere Traktoren, bietet danach keine Anhaltspunkte für eine Beurteilung der von dort emittierenden Geräusche nach Nr. 7.4 Abs. 1 S. 1 TA Lärm.
Ob die so zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein Tätigwerden nach § 17 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfordern, ist nicht erkennbar. Denn die vom Beklagten erstellte überschlägige Lärmprognose orientiert sich nicht an dem dafür anzusetzenden Prüfungsmaßstab, so dass insoweit jedenfalls ein gerichtlich beanstandungsfähiger, vgl. § 114 S. 1 VwGO, Ermessensfehler zu erkennen ist.
2.
Soweit der Beklagte beim Erlass der nachträglichen Anordnung fehlerhaft davon ausging, dass für die Geräusche auf der öffentlichen Straße Nr. 7.4 Abs. 1 S. 1 TA Lärm anzuwenden ist, legte der Beklagte zu Lasten der Klägerin zu strenge Maßstäbe an und verletzte die Klägerin mit dem Erlass der nachträglichen Anordnung jedenfalls in ihren in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) niedergelegten Rechten.
II.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.