Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 23.10.2019 – 5 K 3514/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1023.5K3514.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zur Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin betreibt am Standort R... eine Biogasanlage. Unter dem 26. Oktober 2012 beantragte die Klägerin eine Änderungsgenehmigung zur erteilten Genehmigung vom 16. Juni 2009. Unter dem 09. November 2015 wurde eine Änderungsgenehmigung erteilt. Diese enthielt – neben anderen Regelungen – folgende Bestimmungen:

Tenor I.2:

„Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt folgende Zulassungen und Genehmigungen ein:

- die Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)

- die Zulassung von Abweichungen von den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 BbgBO. (Abstandsflächen)

- die Zulassung für den Einsatz von Gülle (Bezeichnung i.S. dieser Verordnung) in der Biogasanlage nach Art. 24 der VO (EG) Nr. 1069/2009 ein. Diese Zulassung wird unter der Bedingung erteilt,

- dass der erstmalige Einsatz von Gülle (Bezeichnung i.S. dieser Verordnung) in der Biogasanlage (BGA) erst erfolgen darf, nachdem vom [Beklagten] durch eine Besichtigung der vollständig errichteten Biogasanlage vor der Aufnahme der Tätigkeit festgestellt wurde, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfüllt sind und

- die amtliche Zulassungsnummer gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugeteilt wurde.“

Tenor I.3:

„Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen.“

Nebenbestimmung Nr. 6.2:

„Geplante Änderungen des Anlageninputs sind der unteren Wasserbehörde einen Monat vorher anzuzeigen.“

Nebenbestimmung Nr. 6.10:

„Die Gärrestlager sind jeweils zu Beginn der Kernsperrzeit der Düngeverordnung zu entleeren (15. November).“

Nebenbestimmung Nr. 8.1:

„Vor der Erstbefüllung der Biogasanlagen mit Gülle ist vom zuständigen Veterinäramt die seuchenrechtliche Unbedenklichkeit der Gülle als Nachweis, dass die Behörde nicht der Ansicht ist, dass die Gülle das Risiko einer Ausbreitung schwerer übertragbarer Krankheiten birgt, einzuholen. Diese ist für den Güllelieferanten zur Annahme nach der VO (EG) Nr. 1069/2009 vorzulegen. (s. Hinweise Nr. 24 und 26 – 29)“

Nebenbestimmung Nr. 8.7:

„Das Anlagengelände der Biogasanlage ist so einzufrieden, (z.B. durch einen 1,50 m hohen engmaschigen Drahtzaun), dass der Zutritt Unbefugter hinreichend ausgeschlossen werden kann und das eine vollständige Trennung zur benachbarten Tierhaltung besteht.“

Die Klägerin ließ gegen die erteilte Änderungsgenehmigung Widerspruch unter dem 09. Dezember 2015 einlegen. Darauf wurde mit Bescheid vom 31. August 2017 teilweise abgeholfen. So wurden – neben anderem – die hier noch in das Klageverfahren

eingeführten Nebenbestimmungen Nrn. 6.2 und 8.7 wie folgt gefasst:

Nebenbestimmung Nr. 6.2:

„Geplante Änderungen des Anlageninputs sind der Unteren Wasserbehörde einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen, wenn auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 BImSchG festzustellen war, dass die geplante Änderung keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.“

Nebenbestimmung Nr. 8.7:

„Das Anlagengelände der Biogasanlage ist so einzufrieden, (z.B. durch einen 1,50 m hohen engmaschigen Drahtzaun), dass der Zutritt Unbefugter und das Eindringen von Wildtieren hinreichend ausgeschlossen werden kann und das eine vollständige Trennung zur benachbarten Tierhaltung besteht.“

Soweit der Beklagte den Widerspruch nicht abhalf, ließ die Klägerin mit der am 05. Oktober 2017 erhobenen Klage ausweislich des in der Klageschrift formulierten Antrags die Aufhebung der Nrn. I.2. und I.3. des Bescheidtenors sowie der Nebenbestimmungen Nrn. 6.2, 6.10 sowie 8.1 und 8.7 verfolgen.

Mit der Klageschrift wurde angekündigt, eine Klagebegründung binnen Monatsfrist nach Akteneinsicht vorzulegen. Die Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 13. November 2017, am 17. November 2017 bei den Bevollmächtigten der Klägerin eingegangen, gewährt. Gleichzeitig wurde der Klägerin eine Frist zur Klagebegründung bis zum 29. Dezember 2017 gesetzt. Unter dem 28. Dezember 2017 wurde durch die Bevollmächtigten der Klägerin ein Fristverlängerungsantrag gestellt, welcher unter Hinweis auf § 6 UmwRG und auf die gerichtlich gesetzte Frist abgelehnt wurde. Zur Begründung der Klage wurde erstmals inhaltlich am 09. März 2018 vorgetragen. Dabei lässt die Klägerin in Bezug auf den Tenor zu I.2 und zu I.3 auf die Widerspruchsbegründung verweisen. Gleiches gilt für Ausführungen zu den Nebenbestimmungen 6.10 sowie 8.1 und 8.7. Zu Nebenbestimmung 6.2 lässt die Klägerin ausführen, die Rechtsgrundlage - § 20 Brandenburgisches Wassergesetz (BbGWG) - sei zum 04. Dezember 2017 außer Kraft getreten, weshalb die Regelung nunmehr rechtswidrig sei. Auch auf § 40 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) könne die Regelung nicht gestützt werden. Die diesbezüglichen tatbestandlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, da eine Änderung der Gefährdungsklasse nicht herbeigeführt werde.

Die Klägerin beantragt,

die Regelungen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 09. November 2015 Nr. I.2, I.3 sowie die Nebenbestimmungen 6.2, 6.10 und 8.1 und 8.7 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2017 (Az: ) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu führt der Beklagte schriftsätzlich aus und wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Änderungsgenehmigungs- und Widerspruchsverfahren.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Nachdem beide Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben, konnte die Kammer nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden.

II.

Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO zwar statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet.

1.

Mit Blick auf den jedenfalls aufgrund von § 1 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) eröffneten Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist dem vorauszuschicken, dass das Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Klage, soweit dies den Schriftsätzen vom 09. März 2018 und auch 01. Oktober 2018 zu entnehmen ist, grundsätzlich der innerprozessualen Präklusion des § 6 S. 2 und S. 3 UmwRG unterworfen ist, da der Vortrag erst weit nach Ablauf von zehn Wochen nach Klageerhebung erfolgte und der Lauf der Frist des § 6 S. 1 UmwRG nicht erst mit dem Zugang einer Belehrung in Gang gesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17). Dem Gericht ist bereits verboten, danach irrelevanten Vortrag in die Entscheidung einfließen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17; ferner Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. Lieferung Februar 2019, § 6 UmwRG Rn. 72).Die Verspätung ist auch durch die Klägerin bzw. deren Bevollmächtigte – trotz Hinweises auf die Regelung des § 6 UmwRG – nicht genügend entschuldigt worden. Der bloße Hinweis der Bevollmächtigten der Klägerin auf den Jahreswechsel genügt dem nicht.

Die Klägerin kann auch nicht damit reüssieren, dass die Ausführungen aus der Klageschrift – etwa in Verbindung mit dem bereits in der Klageschrift gestellten Antrag – für eine (erste) Begründung ausreichend wären und die nachfolgenden Schriftsätze nur eine Vertiefung bereits vorgetragener Aspekte seien. Denn der Klageschriftsatz bleibt völlig ohne jede Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt und für sich unsubstantiiert. Wenn aber eine Klagebegründung ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt unsubstantiiert bleibt und die erforderlichen Tatsachen erst nach Ablauf der Begründungsfrist angegeben werden, handelt es sich grundsätzlich um keine Vertiefung, sondern um gemäß § 6 S. 2 UmwRG ausgeschlossenen Vortrag (vgl. Dieterich, jurisPR-BVerwG 14/2019 Anmerkung 5). Der Streitstoff muss schriftsätzlich innerhalb der Klagebegründungsfrist rechtlich und tatsächlich durchdrungen werden (Dieterich, a.a.O.). Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17).

Das Gericht hat vor diesem Hintergrund im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nur denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, der mit geringem Aufwand ohne Mitwirkung der Beteiligten ermittelt werden konnte, § 87b Abs. 3 S. 3 VwGO.

2.

Vor dem Hintergrund des so zu ermittelnden Streitstoffes ist nicht ersichtlich, dass die Änderungsgenehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wäre, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

a.

So ist nicht ersichtlich, dass die Änderungsgenehmigung in Ansehung des Tenors zu I.2. rechtswidrig wäre. Denn nach § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Vor diesem Hintergrund ist weder die ausdrückliche Einschließung der Baugenehmigung noch die Zulassung für den Einsatz von Gülle zu beanstanden.

Soweit – in äußerster Dehnung des gerichtlich zu ermittelnden und zugrunde zu legenden Sachverhaltes – in den Blick genommen wird, dass die Klägerin sich allein an der Bedingung unter Spiegelstrich fünf des Tenors zu I.2. stößt und die Klägerin davon ausgeht, die Erteilung einer amtlichen Zulassungsnummer sei keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungserteilung und die davon miterfasste Zulassung für den Einsatz von Gülle, ist dem zuzugeben, dass die Erteilung der Zulassungs- bzw. Registriernummer (vgl. § 26 Abs. 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung – TierNebV) an sich lediglich ein verwaltungsinterner Vorgang ist. Indes schließt dieser Vorgang die Prüfung – insbesondere nach Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – ab, so dass damit auch für die Klägerin und andere Beteiligte erstmals sichtbar wird, dass das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (dort Seite 12) verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.

b.

Es ist in Ansehen des hier zugrunde zulegenden Sachverhalts nicht ersichtlich, dass die Kosten(-grund-)regelung im Tenor zu I.3 rechtswidrig wäre. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid (dort Seite 19 f.) verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Soweit die Klägerin darüber hinaus in ihrem verspäteten schriftsätzlichen Vorbringen offenbar die Nebenbestimmung Nr. 1.3 in Bezug nimmt und insoweit die Klageschrift möglicherweise versehentlich fehlerhaft im dortigen Antrag den Tenor zu I.3 in Bezug setzt, kommt es hier nicht mehr darauf an (vgl. zuvor I. 1.)

c.

In Ansehung des hier zugrunde zulegenden Sachverhalts ist nicht ersichtlich, dass die Nebenbestimmung Nr. 6.2 rechtswidrig wäre. Denn die Festlegung, geplante Änderungen des Anlageninputs der unteren Wasserbehörde einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen, wenn auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 BImSchG festzustellen war, dass die geplante Änderung keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, ist rechtmäßig. Insoweit kann wiederum vollumfänglich auf die Ausführungen des Beklagten in der Begründung des Widerspruchsbescheids (dort Seite 17 f.) verwiesen werden, § 117 Abs. 5 VwGO. Dass diese Begründung fehlerhaft wäre, ist in der Klageschrift nicht dargetan; darüber hinaus ging der Beklagte in seinen Ausführungen auf sämtliche durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Bedenken ein. Zum – hier maßgeblichen – Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Regelung des § 20 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) noch in Kraft, so dass – nur am Rande erwähnt – die verspäteten Ausführungen der Klägerin nicht tragen.

d.

Auch die Nebenbestimmung Nr. 6.10 ist rechtmäßig.

Zwar ist die ursprünglich durch den Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage vor Erlass des Widerspruchsbescheids weggefallen, da bereits zum 01. August 2017 die bundesrechtliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft trat und damit die bundesrechtliche Kompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 Grundgesetz) vollumfänglich gebraucht ist, so dass kein Raum mehr für die landesrechtliche Regelung bestand, weshalb diese Regelung auch formal in der Folge aufgehoben wurde.

Indes besteht mit § 12 Abs. 1 Düngeverordnung (DüV) eine hinreichende Rechtsgrundlage auf die der Beklagte auch in seinem schriftsätzlichen Vortrag in diesem Verfahren hinweist. Denn danach muss das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel angewendet werden sollen, größer sein als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in dem das Aufbringen der genannten Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV verboten ist. Aber bereits unabhängig davon haben Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückstände erzeugen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können, § 12 Abs. 2 DüV. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 26. April 2018 vollauf zutreffend. Denn der Beklagte zeigt auf, dass bei einer Lagerung von 12.426,78 m³ wassergefährdender Stoffe – Gärreste sind im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 6 AwSV allgemein wassergefährdend – innerhalb von sechs Monaten die Lagerkapazität nahezu ausgeschöpft ist, so dass die Entleerungspflicht gerade sicherstellt, dass die höchstzulässige Lagerkapazität nicht erreicht wird, obschon ab dem 01. November eines jeden Jahres grundsätzlich Düngemittel für mehrere Monate nicht mehr ausgebracht werden dürfen. Die Regelung sichert damit die Verfügbarkeit von Lagerkapazitäten entsprechend den genannten (aktuellen) Bestimmungen auch in der Sperrzeit ab 01. November.

Die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin hierzu setzen sich mit dem Vorangestellten und auch vom Beklagten schriftsätzlich Vorgetragenen nicht auseinander und bleiben unsubstantiiert.

e.

Soweit die Klägerin die Nebenbestimmung Nr. 8.1 angreift, ist weder der Klageschrift, noch der verspäteten Klagebegründung eine nähere Begründung zu entnehmen. Insoweit ist festzustellen, dass die Nebenbestimmung vor den zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid (dort Seite 20 f.) sich als rechtmäßig darstellen. Auf die zutreffenden Ausführungen wird verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO. Ob die Behörde gemäß Art. 13 lit. e ii) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht davon ausgehen muss, dass verwendetes Material eine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit birgt, hängt von einer mindestens einmal erfolgten Beprobung ab. Dass eine solche Gefahr auch von Material mit Ursprung in der nebenliegenden Tierhaltungsanlage ausgehen kann, liegt auf der Hand.

f.

Auch Nebenbestimmung Nr. 8.7 in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid (dort Seite 21) verwiesen werden, § 117 Abs. 5 VwGO. Vertiefend sei auch auf den ausdrücklichen Hinweis in Anhang V, Kapitel I, Abschnitt 1 Nr. 3 S. 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hingewiesen. Darin heißt es:

„Auf jeden Fall muss eine völlige physische Trennung zwischen der Biogasanlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gewährleistet sein, gegebenenfalls durch einen Zaun.“

2.

Mangels erkennbarer Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen sind durch die Änderungsgenehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheids hervorgerufene Rechtsverletzungen der Klägerin nicht ersichtlich.

II.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).

3.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.