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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 20.11.2019 – 5 K 1221/16

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1120.5K1221.16.00

Tenor§

Der Bescheid über die Wasser- und Bodenverbandsumlage für das Jahr 2014 vom 13. April 2016, Az. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Juli 2016, Gesch.-Z.: wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von 23.576,06 Euro an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid zur Umlage von Verbandsbeiträgen des Wasser- und Bodenverbandes „S... “ zur Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung für das Jahr 2014.

Der Kläger ist Grundstückseigentümer in der Gemeinde P..., die dem Amt B... angehört. Die Grundstücke liegen im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „S... “ (der Verband), deren gesetzliches Mitglied die zuvor genannte Gemeinde ist.

Am 12. Dezember 2013 beschloss die Verbandsversammlung den Haushaltsplan für das Jahr 2014 und setzte den Flächenbeitrag für dieses Jahr auf 17,30 Euro pro Hektar -ha- (= 0,001730 Euro / Quadratmeter - m²-) fest. In einer weiteren Verbandsversammlung am 05. Juni 2014 wurde der Nachtragshaushalt für das Jahr 2014 sowie ein Flächenbeitrag in Höhe von 18,86 Euro/ha ( = 0,001886 Euro/m²) beschlossen.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 03. November 2014 zog der Verband die Gemeinde P... zur Zahlung eines Beitrags für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in Höhe von 120.434,34 Euro heran.

Am 25. November 2015 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde P... die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S... “, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B... vom 04. Januar 2016, (US 2014/2015). Mit der Festlegung des Umlagesatzes für das Jahr 2014 in Höhe von 0,001886 Euro/m² (bzw. 18,86 Euro/ha) wurde der zumindest seit dem 01. Januar 2011 unverändert festgelegte Umlagesatz von 0,000880 Euro/m² (bzw. 8,80 Euro/ha) angehoben (vgl. § 5 der Satzung der Gemeinde P... für die Ortsteile P... und P... über die Erhebung von Umlagen zur Deckung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S... “ vom 21.09.2009, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B... vom 02. November 2009 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 der 1. Änderungssatzung vom 28.04.2011 zur Satzung der Gemeinde P... für die Ortsteile P... und P... über die Erhebung von Umlagen zur Deckung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S... “ vom 21.09.2009, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B... vom 01. August 2011 –US 2011–).

Als In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt legt § 10 Nr. 1 US 2014/2015 fest, dass die Satzung rückwirkend zum 01. Januar 2014 in Kraft tritt. Gemäß § 10 Nr. 2 US 2014/2015 treten gleichzeitig die Satzung der Gemeinde P... für die Ortsteile P... und P... zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S... “ vom 21.09.2009 und die 1. Änderungssatzung vom 28.04.2011 zur Satzung der Gemeinde P... für die Ortsteile P... und P... über die Erhebung von Umlagen zur Deckung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S... “ vom 21.09.2009 außer Kraft.

Mit Bescheid vom 13. April 2016 zog der Beklagte den Kläger zu Zahlung einer Umlage in Höhe von 23.576,06 Euro für die Verbandsbeiträge zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung heran.

Am 18. April 2016 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers hiergegen Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass es dem Bescheid an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle, weil die Umlagesatzung rechtswidrig sei. Die Regelung des

§ 6 der Umlagesatzung stehe im Widerspruch zu der Regelung des § 2 Absatz 2, weil nach der Regelung des § 6 die Umlage zum Jahresbeginn und damit bereits vor Entstehung des Jahresbeitrages entstehe. Letzterer entstehe aber erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und werde gegenüber der Gemeinde erst durch entsprechende Beitragsbescheide konkretisiert. Die Gemeinde sei nur dazu berechtigt, den Beitrag nachschüssig umzulegen, also nach Beginn des neuen Kalenderjahres. Zudem sei die erforderliche Identität von Verbands- und Abrechnungsfläche nicht gegeben. Der nunmehrige Beitragssatz von 18,86 € pro Hektar werde in seiner Richtigkeit bestritten. Es sei unklar, warum die Gemeinde ihren ursprünglichen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid zurückgenommen habe und inwieweit dies im Zusammenhang mit einer einmaligen Bedarfszuweisung durch das Land stehe. Bei den herangezogenen Flächen versickere das Niederschlagswasser im Boden, weswegen eine Unterhaltung durch den Verband nicht benötigt werde. Oberflächengewässer, die der Unterhaltung bedürften, seien nicht vorhanden. Die Regelung des § 80 des brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) sei auch nicht mit der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG -WRRL-) vereinbar, denn das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie verankerte Verursacherprinzip sei bei der Umsetzung in nationales Recht nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung trug er vor, dass für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) ausreiche. Dementsprechend entstehe für Verbandsmitglieder die Beitragspflicht bereits zu einem Zeitpunkt, an dem der Haushaltsplan für das entsprechende Beitragsjahr beschlossen und damit der Verbandsbeitrag festgesetzt sei. Die beanstandeten satzungsrechtlichen Regelungen seien rechtmäßig, weil sie der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG entsprächen. Die erforderliche Identität von Verbands- und Abrechnungsfläche sei im Jahr 2014 durch eine jährliche Verschneidung der Niederschlagsgebiete erfolgt. Die erhaltene einmalige Bedarfszuweisung beruhe auf § 16 des brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) und betreffe die Verbandsbeiträge für das Haushaltsjahr 2013, für die der Kläger noch keine Umlagebescheide erhalten habe.

Am 15. Juli 2016 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

Im Klageverfahren trägt er ergänzend vor, dass die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Rücknahme des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid unzureichend seien, es bestehe eine erhebliche zeitliche Koinzidenz zwischen der Rücknahme des Widerspruchs und der Annahme der Bedarfszuweisung, beides sei ausweislich des Gemeindeblattes Nr. 1 für das Jahr 2016 in der Gemeindeversammlung vom 25. November 2015 beschlossen worden.

Es fehle der Gemeinde bereits an einer Kompetenz zur Erhebung der Verbandsumlage. Bei der hierdurch letztlich finanzierten Gewässerunterhaltung handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zugunsten der Allgemeinheit und nicht nur der Grundstückseigentümer. Die Umlage, die zur Finanzierung des Verbandsbeitrages erhoben und in den Gemeindehaushalt eingestellt werde, habe den Charakter einer Realsteuer gemäß § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), für deren Erhebung der Bund nach Art. 105 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) auch dann zuständig sei, wenn das hieraus resultierende Steueraufkommen der Kommune zustehe (Art. 106 Abs. 6 GG), denn ein weitergehendes Steuererhebungsrecht von Ländern und Kommunen bestehe nur für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern.

Soweit man die Umlage als eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion betrachten wolle, stelle sie eine nicht steuerliche Abgabe dar, die mit dem finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzgefüge des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Insbesondere fehle es an der erforderlichen Sachnähe der Umlageschuldner zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck der Mittelbeschaffung, sodass diesen keine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden könne. Bei der Gewässerunterhaltung handele es sich um eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung außerhalb des eigenen Eigentums bestehe für die Grundstückseigentümer nicht und etwaige gewohnheitsrechtlich begründete Pflichten seien nicht geeignet, wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Artikel 14 GG zu begründen. Ebenso könne die höchstrichterliche Vermutung, dass jegliches Grundstück infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursache und damit die Gewässerunterhaltung erschwere, keine besondere Sachnähe begründen. Weder der Eigentümer noch das Grundstück würden einen Wasserzufluss verursachen, dies gelte umso mehr für die hier interessierenden Waldgrundstücke, weil das dort allenfalls anfallende Niederschlagswasser ein Naturereignis sei. Auch die vorgenommenen Unterhaltungsarbeiten würden unabhängig von dem Wasserzufluss erfolgen, sodass auch diese keine Sachnähe begründen könnten. Zudem würden die Grundstückseigentümer auch Kosten in fremden Gemeinden mitfinanzieren, ein solcher Solidargedanke sei jedoch typisch für eine Steuer und stünde der Annahme der Sachnähe entgegen. Letztlich bestehe auch mit der Möglichkeit einer grundsteuerbasierten Finanzierung der Unterhaltungstätigkeiten eine Alternative zur Umlageerhebung zur Verfügung, sodass die Nutzung einer nichtsteuerlichen Abgabe sei.

Indem die Umlage an den undifferenzierten Flächenmaßstab anknüpfe, sei sie willkürlich und genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Steuer. Der Flächenmaßstab berücksichtige den wirtschaftlichen Wert der Fläche nicht in hinreichendem Maße. Vorliegend könne der undifferenzierte Flächenmaßstab zu einer willkürlichen Diskriminierung großer Flächen führen, die wertlos und ertragslos sein könnten, während kleinere und ertragreiche Flächen privilegiert würden. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht vorhanden. Es sei der Gemeinde auch zuzumuten, bei der Erhebung eine entsprechende Differenzierung vorzunehmen, weil sie hierzu lediglich auf die für die Grundsteuererhebung vorhandenen Daten zurückgreifen müsste.

Vorliegend sei angesichts der nachträglichen Erhöhung des Umlagesatzes zudem mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot anzunehmen.

Der Umlagebescheid sei rechtswidrig, weil er selbst sowie seine Rechtsgrundlagen intransparent und unbestimmt seien. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung zum Beitrags- und umlagefähigen Aufwand, wie gerade ein Vergleich mit § 128 des Baugesetzbuches (BauGB) zeige; der in § 28 WVG festgelegte Maßstab der Erforderlichkeit sei unzureichend. Unklar bleibe, ob es sich hierbei ausschließlich um die reinen Unterhaltungskosten handele oder ob dies auch solche Kosten erfassen würde, die hierzu in einem engeren oder weiteren Zusammenhang stünden. Entsprechende Regelungen könnten auch nicht dem GUVG entnommen werden. Dabei hätte nur der Gesetzgeber regeln dürfen, welche Kosten bis zu welcher Höhe Eingang in die Berechnung der Finanzierungslasten finden dürften, die dann an die Mitglieder und die Grundeigentümer weitergereicht werden würden. Dieser Mangel schlage sich auch auf die Verbandssatzung nieder; auch in den dortigen Vorschriften zum Wirtschaftsplan fänden sich keine Vorgaben zu den dort enthaltenen Aufwendungen. Eine Konkretisierung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit finde, auch nicht mit Blick auf die Rücklagenbildung, nicht statt. Der Umlageschuldner habe aber einen Anspruch darauf, dass er aus dem Bescheid nachvollziehbar und transparent erkennen könne, dass mit der Umlage tatsächlich nur Unterhaltungskosten für die Unterhaltung Gewässer II. Ordnung anteilig umgelegt werden würden, und dass diese Kosten auch richtig berechnet worden seien.

Die Erhebung der Umlage sei auch nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren, weil den Grundstückseigentümern keine Möglichkeit zustehe, sich effektiv gegen diese Abgabenlast zur Wehr zu setzen. Die Grundstückseigentümer seien nicht Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes, auf dessen Ebene sämtliche maßgeblichen Entscheidungen getroffen werden würden und verfügten daher nicht über die mitgliedschaftlich verankerten Sitz-, Rede-, Informations- und Stimmrechte. Dies würde auch nicht durch die Bildung von Verbandsbeiräten in ausreichender Weise ausgeglichen, denn diesen stünde gerade kein Vetorecht zu. Im Verbandsbeirat seien zudem nur Interessenverbände Mitglieder, die jeweils allein die Interessen der Mehrheit ihrer Mitglieder vertreten würden – diese müssten jedoch nicht mit den Interessen der jeweiligen Grundstückseigentümer im Einklang stehen. Zudem sei davon auszugehen, dass auch der Verbandsbeirat nicht in der Lage sei, die Belange der einzelnen Mitglieder hinreichend zu vertreten, weil die dort vertretenen Interessen miteinander konkurrieren oder kollidieren würden. Auch das von der Rechtsprechung entwickelte Instrument des Einwendungsdurchgriffs stelle keinen angemessenen Ausgleich dar. Für eine wirksame Kompensation fehle es an einem Informationsrecht des Umlageschuldners gegenüber dem Verband. All dies werde auch nicht durch das Institut der Rechtsaufsicht kompensiert, denn die Rechtsaufsicht könne gerade nicht die Zweckmäßigkeit des Verbandshandelns beanstanden und so präventiv Managementfehler verhindern.

Angesichts der Stellung der Umlageschuldner müsse auch berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nur die Mitglieder des Verbandes für Fehler der Geschäftsführung haften müssten und dementsprechend zur Zahlung entsprechender Altverbindlichkeiten herangezogen werden könnten. Diese Wertung dürfe auch nicht durch die Umlage der Verbandsbeiträge umgangen werden, für entsprechende Managementfehler seien zunächst die entsprechenden Verbandsorgane in Haftung zu nehmen. Angesichts der hier erfolgten Erhöhung des Umlagebeitrages, der mit den eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten einherging, sei davon auszugehen, dass vorliegend die Kosten für langjährige Beitragsstreitigkeiten, verlorene Rechtsstreitigkeiten und mangelnde Überwachung haushaltsrechtlicher Sachverhalte als Beitrag in Rechnung gestellt und unverändert auf die Grundstückseigentümer umgelegt worden seien.

Ebenso sei es nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren, dass der Umlagebescheid auf einem Wirtschaftsplan beruhe, der zu einer Über- oder Unterdeckung führe, aber keine Korrekturverpflichtung zugunsten der Grundstückseigentümer vorsehe. Hierdurch bestehe die Möglichkeit, dass der Wasser- und Bodenverband etwaige Überdeckungen satzungsgemäß zu anderen Zwecken als der Gewässerunterhaltung verwenden könne. Der Wirtschaftsplan stelle eine reine Prognoserechnung dar, eine spätere jahresgenaue Abrechnung des prognostizierten Aufwandes fehle jedoch. Eine solche Wirtschaftsführung und Beitragspraxis sei mit den §§ 79 und 80 BbgWG nicht vereinbar. Soweit sich die Beitragshöhe nach den Bestimmungen der Verbandssatzung ausschließlich nach diesem prognostizierten Wirtschaftsplan bestimme, verstoße sie gegen das Erfordernis der periodengerechten Erhebung.

Der Umlagesatzung sei auch nicht zu entnehmen, warum die Gemeinde sich gegen eine Finanzierung der Verbandsbeiträge auf anderem Wege entschieden habe. Unter ausdrücklichem Bestreiten eines gemeindlichen Abwägungsvorgangs führt der Kläger aus, dass der Umlagesatzung nicht entnommen werden könne, warum sich die Gemeinde für diese Art der Finanzierung entschieden habe und wie sich der Umlagesatz errechne. Die Gemeindevertretung hätte als Verwaltungsorgan ihre Ermessensentscheidung jedoch nachvollziehbar begründen müssen.

Aufgrund der unzureichenden Umsetzung von Art. 9 WRRL seien die dortigen Regelungen unmittelbar anzuwenden. Die Gewässerunterhaltungsarbeiten seien Wasserdienstleistungen im Sinne der Richtlinie, bei deren Finanzierung das dort verankerte Verursacherprinzip größere Berücksichtigung hätte finden müssen, sodass sich der tatsächliche für die Unterhaltung anfallende Aufwand sich auf die Verursachungsbeiträge niederschlagen müsse.

Die herangezogenen Flurstücke lägen teilweise ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Gewässer- und Deichverbandes O... . Solch eine doppelte Zuständigkeit sei rechtlich unzulässig, eine doppelte Heranziehung sei weder vorgesehen noch zulässig.

Der Umlagebescheid weise zudem Flurstücke aus, die sich ausweislich des Grundbuches im Eigentum von Dritten befänden; dementsprechend sei der Kläger nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich zu Beginn des Kalenderjahres, im Grundbuch als Eigentümer vermerkt, sodass er insoweit nicht zur Umlage herangezogen werden dürfe.

Unter Berücksichtigung der in Brandenburg gegebenen Niederschlagssituation, den übrigen klimatischen Bedingungen sowie der Beschaffenheit der Waldböden sei zu erkennen, dass eine Entwässerung nicht erforderlich sei. Auf den im Eigentum des Klägers stehenden Waldflächen entstehe kein abfließendes Wasser, der Wald produziere einen sogenannten Wasserkreislauf, weswegen der weit überwiegende Teil des Niederschlagswassers im Wald wieder verdunste und an die Atmosphäre abgegeben werde, während lediglich ein kleiner Teil als Sickerwasser das Grundwasser speise. Auf den veranlagten Grundstücken seien dem entsprechend auch keine Gräben oder Kanalsysteme vorhanden, die Oberflächenwasser in Gewässer II. Ordnung oder in andere unterhaltungspflichtige Gewässer ableiten könnten. Da das Grundwasser wegen seiner überragenden Bedeutung für das Gemeinwohl der freien Verfügbarkeit des Grundstückseigentümers entzogen sei, könne es keine eigentümerbezogene Unterhaltungspflicht für Gewässer II. Ordnung begründen. Die höchstrichterlich getroffene Feststellung, dass jedes Grundstück schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursache, sei nicht zutreffend und bei der in Brandenburg typischen Niederschlagsmenge wissenschaftlich widerlegt. Dementsprechend würden die klägerischen Grundstücke auch keine Unterhaltungsmaßnahmen des Verbandes verursachen, sodass auch im weitesten Sinne kein entsprechender Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 WVG vorläge. Die Annahme einer unwiderlegbaren Fiktion für einen Vorteil eines Grundstückseigentümers könne allenfalls nur durch Gesetz erfolgen, weil dies eine Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie darstellen würde.

Weiterhin werde bestritten, dass durch die Umlage ausschließlich Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung im Sinne der Satzung finanziert werden würden; folglich sei auch nicht von der Richtigkeit und Angemessenheit der Umlage auszugehen. Vielmehr würden die erhobenen Verbandsbeiträge entgegen § 26 der Verbandssatzung über das hinausgehen, was zur Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten und zur ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sei.

Es werde weiter ausdrücklich bestritten, dass das Land Brandenburg nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Wasser- und Bodenverbandes „S... “ entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) die Leistungen an die Arbeitnehmer tatsächlich übernommen habe, obwohl es hierzu angesichts der Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens verpflichtet gewesen sei. Angesichts dessen, dass der Verband im Jahr 2013 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt habe und der Verband aufgrund des bestehenden Finanzierungssystems kein wirtschaftliches Risiko für seine Unterhaltungstätigkeit trage, müsse davon ausgegangen werden, dass es zu erheblichen Verstößen der Geschäftsführung gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung gekommen sei, wie es auch der Presse zu entnehmen gewesen sei. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, im Wege der Umlage solche finanziellen Schäden auszugleichen, die auf einem Missmanagement des Wasser- und Bodenverbandes beruhten. Für die im Allgemeinwohl stehende Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung werde entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls ein Solidarbeitrag geschuldet, der nach dem Ermessen des Gesetzgebers ausgestaltet werden könne, aber keinesfalls mehr als 50 % der Gesamtkosten betragen dürfe.

Ausweislich der Jahresabschlüsse sei im Jahr 2013 ein Jahresüberschuss i.H.v. 1.741.000,00 €, für das Jahr 2014 i.H.v. 74.000,00 € und für das Jahr 2015 in Höhe von 728.000,00 € erwirtschaftet worden. Laut dem Unterhaltungsplan für das Jahr 2014 hätten die Gesamtkosten lediglich 1.566.804,95 € betragen, wovon 50.648,82 € einen erstattungsfähigen Mehrkostenanteil darstellen würden. Offensichtlich seien daher im Jahresabschluss bereits mehr Kosten eingerechnet worden, als für die reine Gewässerunterhaltung ausgegeben worden sei. Dem Unterhaltungsplan für das Jahr 2015 könnten die Kosten nicht entnommen werden. Für das Jahr 2016 würden Kosten in Höhe von lediglich 1.298.799,66 € abzüglich erstattungsfähiger Erschwernisse i.H.v. 44.500,00 € angegeben, wobei festzustellen sei, dass die Gewässerlänge um ca. 46.200 Meter gestiegen sei. Der Verband habe die erzielten Überschüsse zur Deckung seiner früheren Misswirtschaft verwendet und sie nicht an die Mitglieder zurückgereicht. Dem Gewässerunterhaltungsplan für das Jahr 2014 seien geringere Kosten zu entnehmen, als im Abschlussbericht ausgewiesen werden würden. Eine weitere Substantiierung sei nicht möglich, weil der Beitragsschuldner keine Kenntnis von den Berechnungsgrundlagen habe und kein Anspruch auf Offenlegung bestehe.

Weiterhin werde bestritten, dass die im Gewässerunterhaltungsplan dargestellten Maßnahmen tatsächlich erforderlich seien, denn anhand der Beschreibung, wie z.B. „Mähen, Krauten, Entfernung von Gehölz und Bewuchs“ sei davon auszugehen, dass es sich nicht um notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung des Gewässerbettes gehandelt habe. Eine Gewässerunterhaltung würde nur bei solchen Gewässern anfallen, die künstlich begradigt, vertieft, verrohrt oder anderweitig verändert worden seien. Solche Veränderungen seien jedoch nicht durch die umlagepflichtigen Grundstückseigentümer veranlasst worden. Die vorgenommene Beschneidung von Gehölzen und Bewuchs sei auch keine Unterhaltungsmaßnahme, denn diese sei durch das natürliche Pflanzenwachstum bedingt und nicht durch die Grundstückseigentümer zu verantworten.

Der Kläger beantragt,

1. den Umlagebescheid des Beklagten vom 13. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Juli 2016 aufzuheben und

2. auszusprechen, dass die mit der bereits erfolgten Zahlung der Umlage verbundene Vollziehung rückgängig zu machen ist, sowie

3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vor, dass es nach dem unter dem Aktenzeichen VG 5 K 500/12 geführten Verfahren gerichtsbekannt sei, dass die Umlagesatzung rechtmäßig sei. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sei nicht ersichtlich. Es läge schon kein Fall echter Rückwirkung vor. § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BbgWG stünde nach Wortlaut und Verständnis nicht dem Umstand entgegen, dass eine zu diesem Zeitpunkt bereits konkret entstandene Höhe des Umlagesatzes durch eine Satzung nachträglich bestimmt werde. Es sei zu berücksichtigen, dass allen Beteiligten hinreichend bekannt sei, dass die Verbandsbeiträge jedes Jahr durch den Verband neu festgesetzt und erst zu Beginn des Beitragsjahres den Gemeinden auferlegt würden. Die Gemeinden seien schon technisch nicht in der Lage, zum Jahresbeginn den konkreten Beitragssatz mitzuteilen. Der Gesetzgeber habe bei der Gestaltung des § 80 Abs. 2 Nr. 3 BbgWG die Systematik des zweistufigen Finanzierungssystems der Wasser- und Bodenverbände zu Grunde gelegt, wonach im ersten Schritt der Verband den Mitgliedsbeitrag ermitteln und verbescheiden müsse. Dementsprechend sehe das Gesetz vor, dass die Umlage erst mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, entstehe und nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt werde. Die Grundstückseigentümer seien mit dieser Verfahrensweise vertraut und könnten erkennen, dass der Umlagebetrag sich jährlich ändern würde, weil er von den umlagefähigen Mitgliedsbeiträgen abhängig sei. Denn die Bemessungsgrundlage für den Beitrag seien regelmäßig die voraussichtlichen Kosten des Verbandes, eine diesbezüglich verlässliche Kostenermittlung liege typischerweise erst mit dem Haushaltsplan für das folgende Beitragsjahr vor. Unter Berücksichtigung der satzungsrechtlich geregelten Beteiligung der Verbandsgremien und der diesbezüglichen zeitlichen Vorgaben sei eine Verbescheidung des Beitrags immer erst am Ende des Jahres möglich. Daher sei es für die Gemeinde unmöglich, eine Beschleunigung zu bewirken; im günstigsten Fall sei es der Gemeinde im laufenden Jahr möglich, den Umlagebetrag zu beziffern. Diese Systematik werde auch aus § 2 der Umlagesatzung sowie den Regelungen des brandenburgischen Wassergesetzes ersichtlich und sei für jeden hinreichend deutlich zu erkennen, zumal ein ausdrücklicher Beitragssatz für ein bestimmtes Jahr nicht ausgewiesen werde. Zudem sei es zulässig, wenn eine Gemeinde für die Anpassung ihrer Umlagesatzung die verbindliche Regelung in einem Beitragsbescheid abwarte. Ihr müsse auch die Möglichkeit zugestanden werden, die Beitragslast vor der Umlage schriftlich zu überprüfen. Es sei für sie unzumutbar, das Umlageverfahren lediglich auf Grund einer Prognose durchzuführen, weil sie dann Gefahr liefe, auf eine auskömmliche Umlage zu verzichten. Diese Verfahrensweise sei den Grundstückseigentümern letztlich auch aus der Presse hinreichend bekannt. Im Jahr 2014 habe sich die Gemeinde gegen den Erlass einer Umlagesatzung entschieden, weil aufgrund der in diesem Jahr durchgeführten Kommunalwahl zeitweise keine Sitzungen stattgefunden hätten. Zudem habe man angesichts der finanziellen Krise des Verbandes zunächst die Aufstellung des Nachtragshaushaltes abwarten und schließlich vor einer Beschlussfassung über die Umlagesatzung den Beitragsbescheid rechtlich überprüfen wollen. Weiterhin bedürfe es gemäß § 80 Abs. 2 BbgWG einer jährlichen Entschließung der Gemeinde, ob die Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände im Wege der Umlage refinanziert werden sollen. Bevor eine solche Entscheidung für das jeweilige Kalenderjahr getroffen worden sei, könne kein schützenswertes Vertrauen des Bürgers entstehen, denn dieser müsse zunächst die Entschließungsentscheidung über die Erhebung einer Umlage abwarten.

Gegen die Annahme eines schützenswerten Vertrauens spräche zudem, dass die Gemeinde in ständiger Praxis in der Vergangenheit, namentlich am 26. Juni 2006, 19. November 2007, 21. September 2009 und am 28. April 2011 die (Umlage-)Satzung stets rückwirkend angepasst hätte. Bei Annahme eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot wären jedenfalls auch die Vorgängersatzungen unwirksam, sodass diese keinen Vertrauensschutz hätten entfalten können. Dementsprechend sei die jahrelange Praxis zu Recht nicht gerichtlich beanstandet worden. Die frühere Satzung habe kein Vertrauen entwickeln können, weil sie aus anderen Gründen unwirksam gewesen sei. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei auch die Anwendung des undifferenzierten Flächenmaßstabes hinzunehmen. Das Vorliegen eines Vorteils für die Grundstückseigentümer aufgrund der Übernahme der Unterhaltungsarbeiten durch den Verband werde gesetzlich vermutet.

Die Einwendungen gegen den Haushaltsbeschluss seien nicht erheblich, sie beruhten auf einer einseitigen und unzutreffenden Darstellung des Zahlenwerks. Der Haushaltsplan sei unter Berücksichtigung des bestehenden Prognosespielraums und des damit einhergehenden, eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsrahmens nicht zu beanstanden, die klägerischen Einwendungen erwiesen sich sämtlich als unrichtig oder zu unsubstantiiert. Die Kreditaufnahme des Verbandes sei nicht zu beanstanden, eine solche Kreditaufnahme sei zulässig und zu marktüblichen Konditionen erfolgt. Es werde nicht ersichtlich, dass die Kreditaufnahme und die Zinstilgung sich auf den Haushalt auswirken würden, insbesondere die Bagatellgrenze i.H.v. 48.000,00 € werde nicht überschritten. Aus den vorgelegten Unterlagen werde hinreichend ersichtlich, dass im Jahr 2014 keine freiwilligen Aufgaben übernommen worden seien. Nicht ersichtlich werde hingegen, dass die Einnahmen und Ausgaben nicht ausschließlich in den Bereich der Gewässerunterhaltung II. Ordnung geflossen seien. Der Ausgabenposten „sonstige betriebliche Aufwendungen“ werde hinreichend erklärt, eine Trennung zwischen Aufgaben für den Gewässerunterhalt I. und II. Ordnung sei erfolgt. Die Annahme, dass keine Trennung zwischen Personalkosten und sonstigen Kosten vorgenommen worden sei, werde durch die Unterlagen nicht belegt. Die Personalkosten sowie die sonstigen betrieblichen Aufwendungen würden im Einzelnen dargelegt und erläutert. Die Berücksichtigung der Kosten sei ordnungsgemäß und nachvollziehbar, weil ihnen die Ausgaben für das Jahr 2013 zugrunde gelegt worden seien. Gegen den Ansatz der Rechts- und Beratungskosten bestünden keine Bedenken, weil diese Kosten im Zusammenhang mit Verfahren gegen Beitragsbescheide und Personalangelegenheiten stünden und diesbezüglich auch eine wirtschaftliche und steuerrechtliche Beratung erforderlich gewesen sei. Hierbei handele es sich auch um Kosten für die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, weil diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit stünden und es sich damit um Verbandslasten handele, für die es auf eine Vorteilsgewährung im engeren Sinne nicht ankäme. Insofern handele es sich auch nicht um Kosten des Landesbeauftragten, zumal auch dessen Bestellung ordnungsgemäß erfolgt sei.

Im Übrigen wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe§

A.

I. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene und im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

Der angegriffene Umlagebescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dem angegriffenen Bescheid fehlt es bereits an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Denn die In-Kraft-Tretens-Anordnung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S..., veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B... vom 04. Januar 2016 (US 2014/2015), zum 01. Januar 2014 (§ 10 Nr. 1 US 2014/2015) erweist sich als unwirksam (dazu 1.), eine andere satzungsrechtliche Grundlage besteht nicht (dazu 2.).

1. Die rückwirkende Anordnung des in § 5 Nr. 1 der US 2014/2015 niedergelegten Umlagesatzes von 0,001886 Euro / m² für das Jahr 2014 zu Beginn ebendieses Jahres stellt sich als eine nachträgliche Erhöhung des bisherigen in Art. 1 Nr. 2 der 1. Änderungssatzung vom 28. April 2011 zur Satzung der Gemeinde P... für die Ortsteile P... und P... über die Erhebung von Umlagen zur Deckung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S... “ vom 21. September 2009, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B... vom 01. August 2011, - US 2011- festgelegten Umlagesatzes von 0,000880 Euro pro Quadratmeter dar.

Solch eine nachträgliche Erhöhung des Umlagesatzes ist mit dem Rückwirkungsverbot unvereinbar.

a) Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 40 m.w.N.).

Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Das ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“; vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, juris, Rn. 56 m.w.N.). Echt rückwirkende Rechtsnormen sind grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz -GG-), zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit und der damit zusammenhängende Vertrauensschutz gehören (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 62 f. m.w.N.). Letztere gebieten, dass der rechtsunterworfene Bürger nicht durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird (BVerwG, Urteil vom 22. März 2001 - 2 CN 1/00 -, juris, Rn. 28). Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Bürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen können, sich dementsprechend einrichten und darauf verlassen dürfen, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Verwirklichung dieser Tatbestände anhand der geltenden Rechtsordnung voraussehbar war (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, juris, Rn. 41 m.w.N.). Erst mit der Verkündung ist eine Norm rechtlich existent; das heißt, mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes. Bis zu diesem Zeitpunkt – zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67-88, juris, Rn. 42 m.w.N.) – muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgen-anordnung nachteilig verändert wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, juris, Rn. 56 m.w.N.). Insbesondere Abgabengesetze dürfen grundsätzlich nur solche Tatbestände erfassen, die erst nach ihrer Verkündung eintreten oder sich vollenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 17/69 -, juris, Rn. 29). Dementsprechend ist im Steuerrecht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine echte Rückwirkung dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 42 m.w.N.). Die für die Rückwirkung von Gesetzen entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze beanspruchen auch im Bereich der durch die Kommunen festgesetzten Steuern, Beiträge und Gebühren Geltung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rn. 22).

Vorliegend liegt solch ein abgeschlossener Sachverhalt vor, denn der Veranlagungszeitraum war bereits abgeschlossen (dazu aa) und die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Umlage waren bereits erfüllt (dazu bb). Ob dies bereits mit Beginn des Kalenderjahres abschließend geschehen ist, bedarf in diesem Verfahren keiner weiteren Erörterung.

Denn spätestens mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, für welches die Umlage erhoben wird, liegt jedenfalls solch ein abgeschlossener Sachverhalt vor. Spätestens mit dem Kalenderjahr, für das die Umlage zu erheben ist, endet auch der entsprechende Veranlagungszeitraum.

aa) Die (Gewässerunterhaltungs-) Umlage entsteht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 des brandenburgischen Wassergesetzes -BbgWG- in der Fassung vom 2. März 2012, GVBl. I 2012, Nr. 20, (im Folgenden: a.F.) mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt. Die Umlage dient dabei, soweit sich die Gemeinde nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, der Refinanzierung der festgesetzten Verbandsbeiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände. Die Gemeinde ist berechtigt, die Verbandsbeiträge für solche Grundstücke, die nicht in ihrem Eigentum stehen, sowie die Verwaltungskosten, die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehen, auf die Grundstückseigentümer umzulegen, § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 BbgWG a.F. Entscheidet sich die Gemeinde für eine umlagebasierte Refinanzierung, entsteht die Umlageschuld indes nur dann zu Beginn des Kalenderjahres, wenn zu diesem Zeitpunkt auch entsprechendes Satzungsrecht besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 20).

Wegen des eindeutigen Wortlauts des § 80 Abs. 2 Nr. 3 BbgWG Hs. 1 a.F. ist die Umlage für ein bestimmtes Kalenderjahr zu erheben. Auch wenn die hierauf folgende Formulierung, dass sie nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt wird, offen lässt, ob sich dies auf den Beitragsbescheid oder auf den Festsetzungszeitraum bezieht, steht dies der zuvor genannten Annahme nicht entgegen. Denn beides bringt gleichermaßen jeweils für sich zum Ausdruck, dass die Umlageerhebung für das Kalenderjahr erfolgt. Dementsprechend bestimmt auch § 2 Abs. 1 US 2011, dass die Gemeinde P... kalenderjährlich eine Umlage erhebt, mit der die von ihr an den Wasser- und Bodenverband „S... “ zu zahlenden Verbandsbeiträge auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke der Ortsteile P... und P..., die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Bundes, des Landes oder einer anderen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt werden.

Diese Jährlichkeit der Umlageerhebung stellt sich dabei als spiegelbildlich zu der Beitragserhebung auf Verbandsebene dar und entspricht damit der weiteren gesetzlichen Systematik des zweistufigen Finanzierungssystems der Wasser- und Bodenverbände. Durch die jahresbezogene Erhebung der Umlage wird den Gemeinden als Verbandsmitgliedern eine periodengerechte Refinanzierung ermöglicht.

Denn auch die Verbandsbeiträge werden kalenderjährlich erhoben. Gemäß § 65 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) gelten für den Verband unter anderem für den Haushalt die landesrechtlichen Vorschriften. § 6 des Brandenburgischen Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden -GUVG- in der Fassung vom 28. September 2008, GVGBl. I 2008, 202 (a.F.). i.V.m. § 65 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) konkretisiert dies dahingehend, dass das Haushaltsjahr das Kalenderjahr ist, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „S... “ in der hier maßgeblichen Fassung der ersten Änderungssatzung –Verbandssatzung – (vgl. Amtsblatt für Brandenburg 2014, Nr. 17 S. 610 und Amtsblatt für Brandenburg 2011, Nr. 36, S. 1512 ff.) weicht hiervon ausdrücklich nicht ab, sondern bestimmt gemäß der dortigen Regelung des § 23 Abs. 10 das Kalenderjahr als Haushaltsjahr. Weiterhin ist der Verbandssatzung bei verständiger Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu entnehmen, dass die Mitglieder zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind. Denn gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 der Verbandssatzung muss der Haushaltsplan unter anderem mindestens die Festsetzung des Jahresflächenbeitrages enthalten. Auch heißt es in § 23 Abs. 1 Satz 2 der Haushaltssatzung, dass der Haushalt in jedem Jahr ausgeglichen sein soll. § 26 Abs. 3 der Verbandssatzung bestimmt, dass über die Höhe des Beitragssatzes pro Hektar Verbandsfläche für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung die Verbandsversammlung im Rahmen des Haushaltsbeschlusses für das jeweils folgende Jahr entscheidet.

Dies gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Nachtragshaushalt aufgestellt wird. Zwar entsteht die Beitragspflicht für die Verbandsmitglieder grundsätzlich bereits in dem Zeitpunkt, in dem eine verlässliche Kostenermittlung vorliegt. Das ist der Fall, wenn – wie in kommunalen Finanzierungssystemen üblich – erstmals der Haushaltsplan für das entsprechende Beitragsjahr festgesetzt ist und damit ein Beschluss über den Beitragssatz vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 B 36.08 -, juris, Rn. 47).

Aber auch ein Nachtragshaushalt muss entsprechend § 6 GUVG a.F. i.V.m. § 68 BbgKVerf bis zum Ablauf des Haushaltsjahres beschlossen werden, sodass bei Vorliegen eines wirksamen Haushaltes nach Ablauf des Haushaltsjahres eine weitere Abänderung ausgeschlossen ist. Eine aus der prognostischen Haushaltsfestsetzung resultierende Über- oder Unterdeckung kann dann nur über die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Folgejahr ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 14).

bb) Für die Annahme eines abgeschlossenen Sachverhalts spricht zudem auch, dass vorliegend bereits die Voraussetzungen für die Festsetzung der Umlage erfüllt sind. Für die rechtmäßige Festsetzung bedarf es neben der in § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BbgWG a.F. festgelegten Bekanntgabe des Beitragsbescheides naturgemäß auch der vorherigen materiell-rechtlichen Entstehung der Umlageschuld durch entsprechende Tatbestandsverwirklichung, weil die Festsetzung regelmäßig nur deklaratorisch und konkretisierend wirkt (vgl. nur: Ratschow in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 38 Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. 02. 2018 -12 N 25.18-, juris, Rn. 27). Dementsprechend ist es der Sache immanent, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Umlageschuld bereits auch vollständig entstanden war.

Vorliegend ist die Umlageschuld zu Beginn des Kalenderjahres 2014 entsprechend der US 2011 mit einem Umlagesatz von 0,000880 € je Quadratmeter zur Entstehung gelangt. Angesichts der Formulierung in § 5 US 2011, wonach die Umlage kalenderjährlich 0,000880 € je Quadratmeter beträgt, ist davon auszugehen, dass diese Satzung wiederkehrend und über das konkrete Kalenderjahr hinaus zur Anwendung gelangt, denn anders als in der US 2014/2015 ist der Umlagesatz ersichtlich nicht einem konkreten Kalenderjahr zugeordnet worden. Der Beitragsbescheid des Verbandes ist der Gemeinde am 04. November 2014 gegenüber bekanntgegeben worden, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Festsetzung der Umlage möglich war.

b) Vorliegend ist auch keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot anzuerkennen.

Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 -, BVerfGE 126, 369-400, juris, Rn. 75 m.w.N.). Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, juris, Rn. 55 m.w.N.). Bei den in der Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definier-ten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Ver-trauens in eine bestehende Gesetzeslage. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Rege-lung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Perso-nengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 64 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

aa) (1) Die Satzungslage war weder verworren noch unklar, sodass nicht bereits aus diesem Grund eine Änderung zu erwarten gewesen wäre. Auch war der Vertrauensschutz nicht bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung der Umlagesatzung entfallen.

(2) Gleiches gilt für den sinngemäßen Einwand, dass die Anpassung der Umlagesatzung in ständiger Praxis jeweils rückwirkend zu Beginn des jeweiligen Jahres erfolgt sei. Denn eine Anpassung des Beitragssatzes für den hier maßgeblichen Wasser- und Bodenverband „S... “ ist zuletzt im Jahr 2011 erfolgt, sodass eine regelmäßige Praxis schon nicht vorliegt. Soweit der Vertreter des Beklagten meint, dass sich eine solche Praxis aus dem Erlass der früheren Satzungen vom 26. Juni 2006, vom 19. November 2007 und vom 21. September 2009 und vom 28. April 2011 ergäbe und das Gericht zur weiteren Aufklärung veranlasst sei, greift dies nicht durch. Denn zum einen wird aus dem Vortrag des Beklagten bereits nicht ersichtlich, dass dies eine regelmäßige Praxis darstellt, weil in den Jahren 2008 und 2010 offensichtlich keine Satzungsänderungen vorgenommen wurden. Zum anderen stellt sich bereits der Zeitraum von 2011 bis zum Jahr 2015 als eine derartig lange Unterbrechung dar, dass eine etwaige frühere Praxis jedenfalls unterbrochen wurde und nicht fortwirkt. Dem entsprechend bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht.

(3) Es liegt auch kein Fall der sog. Heilung kommunaler Satzungen vor. Danach kann eine Heilung unwirksamer kommunaler Abgabesatzungen mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich dann erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind (vgl.BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. September 2009 - 1 BvR 2384/08-, juris,Rn. 20ff.;BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 9 B 51/14-, juris,Rn. 7. Die US 2014/2015 bezweckt ausweislich des Wortlauts des § 5 offensichtlich alleinig die Festlegung des Umlagesatzes für diese Jahre.

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird bei der rückwirkenden Änderung eines Gesetzes im formellen Sinne das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des Gesetzes erst mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages beseitigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67-88, juris, Rn. 42 m.w.N.). Dem Tag des endgültigen Gesetzesbeschlusses durch den Bundestag beim Erlass eines Gesetzes im formellen Sinne entspricht bei einer Satzung (Gesetz im materiellen Sinne) der Tag, an dem sie von dem Satzungsgeber beschlossen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 -, juris). Ohne weiteren Belang ist daher, ob in der öffentlichen Berichterstattung über die damalige wirtschaftliche Lage des Wasser- und Bodenverbandes und eine mögliche Beitragserhöhung berichtet wurde. Denn eine solche Berichterstattung ist nicht geeignet, das schützenswerte Vertrauen zu beenden, denn die zu erwartende Änderung steht regelmäßig erst nach der konkreten Beschlussfassung des Normgebers fest, sodass erst ab diesem Zeitpunkt das Vertrauen nicht mehr schützenswert ist.

Die Schutzwürdigkeit des klägerischen Vertrauens wird auch nicht durch die gesetzliche Ausgestaltung der Gewässerunterhaltungsumlage in Frage gestellt. Es ist zwar anerkannt, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen gegeben ist, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (st. Rspr, vgl. etwa BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, juris, Rn. 56).Die gesetzliche Ausgestaltung der Umlageerhebung erschüttert jedoch nicht jegliches schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Grundstückseigentümer in den Bestand des in der Satzung geregelten Umlagesatzes.

Auch wenn es erkennbare Intention des Gesetzgebers war, mit der gesetzlichen Ausgestaltung als Umlage die Gemeinden in jedem Fall in den Stand zu versetzen, den Verbandsbeitrag allen bevorteilten Eigentümern vollständig überbürden zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. 02. 2018, 12 N 25.18, juris, Rn. 18 ) und es ihr zudem obliegt, den Beitragsbescheid auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen (vgl.(BVerwG, Beschluss vom 09. September 2016 - 9 B 78/15 -, juris, Rn. 11), führt dies nicht zum vollständigen Entfallen jeglichen schützenswerten Vertrauens.

Liegt – wie hier – der Fall so, dass der Gemeinde gegenüber der Beitragsbescheid mehr als vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres bekannt gegeben wird und verzichtet diese dann trotz eines verbleibenden Zeitraums von mehr als vier Wochen auf eine Änderung der Umlagesatzung während des laufenden Kalenderjahres, so ist ihr eine spätere Anpassung im darauf folgenden Kalenderjahr verwehrt. Denn unter Berücksichtigung des zuvor (vgl. Punkt 1 a) aufgezeigten Finanzierungssystems und der damit verbundenen Möglichkeit eines periodenübergreifenden Ausgleichs ist zu erkennen, dass dem Jahreswechsel mit Blick auf die damit verbundene Beendigung des Veranlagungszeitraums eine abschließende Zäsurwirkung zukommt, die zu einer Verstetigung des vorhergehenden Sachverhalts führt. Mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums muss der Umlageschuldner nicht mehr damit rechnen, dass eine bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Satzungsrecht bereits entstandene und auch im Übrigen festsetzbare Umlage auch noch nach Ablauf des Veranlagungszeitraums durch rückwirkende Satzungsänderung erhöht wird (vgl. in diesem Sinne wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. September 2015 - 9 S 34.15 - S. 5 d. EA).

Dem steht auch nicht die neuere obergerichtliche Rechtsprechung entgegen, denn auch dieser ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine rückwirkende Belastung, die erst außerhalb des jeweiligen Veranlagungszeitraums entsteht, zulässig sein soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 -12 N 25.18 -, juris, Rn. 18 und 27 und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18- S. 8 und 11 d. EA ).

Nichts anderes ergibt sich bei Berücksichtigung des hypothetischen Falls, dass der Beitragsbescheid für das Kalenderjahr erst so kurz vor Ende des Kalenderjahres, für das die Umlage zu erheben ist, der Gemeinde gegenüber erstmals bekannt gegeben wird (etwa am 31. Dezember), dass dann eine fristgerechte Prüfung und Satzungsänderung ausscheidet. Denn bereits vor dem Eintritt einer solchen Situation steht es den Gemeinden frei, bereits im Vorfeld geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine spätere Anpassung des Umlagesatzes ermöglichen. Einerseits kann sie als Verbandsmitglied auf eine entsprechende rechtzeitige Erhebung der Mitgliedsbeiträge hinwirken, andererseits kann sie sich auch einer satzungsrechtlichen Gestaltung bedienen, die nicht zur automatischen Entstehung der Umlage führt.

Auch der Einwand des Beklagten, dass es wegen der durchgeführten Kommunalwahl und der damit verbundenen Unterbrechung der Arbeit der Gemeindevertretung, der Krise des Verbandes und der damit einhergehenden Aufstellung eines Nachtragshaushaltes des Verbandes für das Kalenderjahr 2014 sowie der Ausübung der der Gemeinde zustehenden Prüfungskompetenz im Jahr 2014 nicht zu einem Satzungserlass 2014 gekommen sei, vermag keine Ausnahme vom Vertrauensschutz zu begründen. Angesichts dessen, dass gemäß § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde P... (veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B... vom 01. April 2009) in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 14. April 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B... vom 01. 06. 2011), bzw. § 9 Abs. 2 nach Erlass der 2. Änderungssatzung vom 28. August 2014 (veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B... vom 01. Oktober 2014), zu einer Sitzung der Gemeindevertretung mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben vollen Tagen zu laden ist, ist nicht ersichtlich, weswegen ein Satzungserlass im Jahr 2014 vorliegend ausgeschlossen gewesen sein soll. Angesichts der Änderungshistorie der Hauptsatzung der Gemeinde war die Gemeindevertretung zu diesem Zeitpunkt auch unzweifelhaft arbeitsfähig.

Mit Blick auf die Situation des Verbandes ist zu erkennen, dass zu diesem Zeitpunkt sich die finanzielle Lage zumindest soweit stabilisiert hatte, dass ein Haushaltsplan vorlag, auf dessen Grundlage Beitragsbescheide erlassen wurden. Auch das zweifelsfrei bestehende Prüfungsrecht der Gemeinde steht dem nicht entgegen, denn angesichts dessen, dass der Beitragsbescheid nach einem Monat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Bestandskraft erwächst, hätte die Gemeinde vorliegend diese Prüfungsfrist vollständig ausschöpfen können. Auch aus der Bezugnahme auf das Verfahren VG 5 K 500/12 folgt kein anderes Ergebnis, denn dort stand die Wirksamkeit einer gänzlich anderen Umlagesatzung zwischen den Beteiligten im Streit.

Soweit der Beklagte letztlich meint, dass ein schützenswertes Vertrauen solange nicht entstehen könne, bis dass die Gemeinde eine Entschließung über die Erhebung einer Umlage für das jeweilige Kalenderjahr getroffen habe, so ist dem nicht zu folgen. Eine solche Entschließung ist hier bereits erfolgt. Denn durch die Beibehaltung eines bereits satzungsrechtlich festgelegten und nach seiner Formulierung auch für Folgejahre geltenden Umlagesatzes liegt zu Beginn des Folgejahres eine solche Entschließung vor. Denn zumindest die grundsätzliche Entscheidung über die Erhebung einer Umlage ist damit getroffen. Ob der Gemeinde gegenüber bereits bis zum Jahresbeginn eine verbindliche Festsetzung des Mitgliedsbeitrags durch den Beitragsbescheid bekanntgegeben wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Denn die Entscheidung über die Wahl des Finanzierungssystems ist insoweit unabhängig von der Beitragserhebung durch den Verband.

2. Der angegriffene Umlagebescheid kann auch nicht auf eine andere satzungsrechtliche Grundlage gestützt werden. Insbesondere scheidet eine Anwendung der US 2011 aus. Denn soweit sich die Regelung des § 10 Nr. 1 US 2014/2015 wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot zumindest mit Blick auf das Jahr 2014 als unwirksam erweist, berührt dies die Regelung des § 10 Nr. 2 US 2014/2015 nicht. Dies hat zur Folge, dass die vorhergehenden Satzungen wirksam außer Kraft gesetzt wurden, denn weitergehende Wirksamkeitszweifel an der US 2014/2015 bestehen nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Ungültigkeit eines Teiles einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Diese Rechtsprechung gilt unter anderem auch für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Satzung. Abgabensatzungen sind hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsanspruchs objektiv teilbar; und im Regelfall ist anzunehmen, dass die Gemeinde, wenn sie die Unzulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung erkannt hätte, jedenfalls eine Inkraftsetzung für die Zukunft gewollt hätte (vgl.: BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 -, juris, Rn. 54 und 03. Dezember 1998 - 4 C 14/97 -, juris, Rn. 13 sowie Beschlüsse vom 08. August 1989 - 4 NB 2/89 -, juris, Rn. 15 und vom 01. August 2001 - 4 B 23/01 -, juris, Rn. 4; auch Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 65. Lieferung – März 2019, § 2 Rn. 105, ebenso Lichtenfeld, ebd., § 6 Rn. 724c).

Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Normgeber hat in § 10 Nr. 2 der US 2014/2015 ausdrücklich bestimmt, dass gleichzeitig mit deren In-Kraft-Treten die Satzung der Gemeinde P... für die Ortsteile P... und P... zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S... “ vom 21. September 2009 und die 1. Änderungssatzung vom 28. April 2011 zur Satzung der Gemeinde P... für die Ortsteile P... und P... über die Erhebung von Umlagen zur Deckung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S... “ vom 21.September 2009 außer Kraft treten. Solch eine ausdrückliche Aufhebungsregelung indiziert den Willen des Satzungsgebers, dass er auf diese vorgehenden Beitragssatzungen wegen der ihnen anhaftenden Fehler bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch in dem Fall, dass sich seine Neuregelung als ungültig erweisen sollte, nicht zurückgreifen will (vgl. dazu: OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 03. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris, Rn. 54, juris, vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, Rn. 85, juris und vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE - UA S. 9 f.).

Nichts anderes gilt hier. Denn unter der gebotenen Berücksichtigung des Finanzierungssystems im weiteren Sinne ist zu erkennen, dass der Normgeber einerseits die Satzung an die geänderte Beitragshöhe anpassen wollte, um eine für ihn kostendeckende Refinanzierung zu ermöglichen. Mit der Vornahme dieser Anpassung hat er zudem zum Ausdruck gebracht, dass er die bisherige Satzung für nicht mehr zutreffend hält und auf eine weitere Anwendung verzichten möchte.

Berücksichtigt man weitergehend, dass sich die Aufhebungsanordnung auch auf Regelungszeiträume vor dem Jahr 2014 erstreckt, wird als dritter Regelungsinhalt ersichtlich, dass der Normgeber vorliegend die US 2014/2015 zum alleinig anwendbaren Ortsrecht für die Umlage der Verbandsbeiträge bestimmen wollte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3/90 -, Rn. 22, juris). Denn angesichts dessen, dass die Anwendbarkeit der US 2014/2015 ausweislich ihres Wortlauts auf die Kalenderjahre 2014 und 2015 beschränkt ist, hätte es keiner solch „überschießenden“ Aufhebung des Satzungsrechts für die vorhergehenden Jahre bedurft. Angesichts der Eindeutigkeit der Aufhebungsanordnung verbleibt kein Raum für eine abweichende Auslegung. Dem steht auch eine etwaige Unkenntnis eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Denn angesichts der insoweit unveränderten Rechtslage hätte der Normgeber diesen Verstoß bereits bei Beschlussfassung am 23. November 2015 zumindest erkennen können, zumal entsprechende Zweifel an der Vorgehensweise bereits vor Erlass der US 2014/2015 erkennbar waren (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, juris, Rn. 27).

3. Dem Kläger steht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO ein Anspruch auf Rückzahlung der mit dem streitbefangenen Bescheid festgesetzten Umlage zu.

B.

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

II. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, rechtsunkundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Allein mit Blick auf das zweistufige Finanzierungssystem der Wasser- und Bodenverbände ist der Bürger in aller Regel nicht in der Lage, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 - 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 -, juris für den Bereich des Kommunalabgabengesetzes.).

III. Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden satzungsrechtlichen Erhöhung einer bereits entstandenen Gewässerunterhaltungsumlage bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung. Das gilt umso mehr mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 12. Senats des OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18-).