Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 17.12.2019 – 3 K 1166/15
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1217.3K1166.15.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gemeinde W..., die zum Gebiet des von dem Beklagten vertretenen A... gehört.
Die in der Gemeinde W... gelegene Straße A... zweigt von der Landstraße L... ab und verläuft zunächst auf einer Länge von ca. 2,3 km in südwestlicher Richtung. Auf diesem Teilstück erschließt sie westlich und südlich ihres Verlaufes eine Vielzahl von Grundstücken, die vor allem mit Wohngebäuden oder gewerblich genutzten Gebäuden bebaut sind. Im Frühjahr 2013 führte die Gemeinde W... auf diesem Teilstück der Straße A... Baumaßnahmen durch, die am 24. Mai 2013 durch die Gemeinde abgenommen wurden. Die in den streitgegenständlichen Bescheiden veranlagten Grundstücke der Klägerin liegen am südlichen Ende der Ausbaustrecke zwischen der Straße A... und dem G... .
Am 23. April 2014 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde W... die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) der Gemeinde W... (nachfolgend: SBBS). Die SBBS wurde am 28. April 2014 im Amtsblatt des Amtes S... Nr. 5, 14. Jahrgang veröffentlicht und trat gemäß ihres § 14 rückwirkend zum 1. Mai 2013 in Kraft. Gemäß § 1 Abs. 1 SBBS erhebt die Gemeinde W... von den gemäß § 8 dieser Satzung Beitragspflichtigen Beiträge nach Maßgabe der Satzung zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) oder Teilen davon. Gemäß § 3 Abs. 1 SBBS trägt die Gemeinde W... zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des beitragsfähigen Aufwands, der auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Gemeinde entfällt. Der übrige Teil des Aufwands ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift wird der Anteil der Gemeinde W... und der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wie folgt festgesetzt:
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 SBBS definiert Anliegerstraßen als Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, wozu auch Wohnwege gehören.
Mit insgesamt 15 Bescheiden über die Erhebung eines Straßenbaubeitrages für die Verbesserung der Straße „... in der Gemeinde 1... vom 18. Februar 2015 (Az.: 09-4584) setzte der Beklagte für die Verbesserung der Fahrbahn und Oberflächenentwässerung Straßenbaubeiträge gegenüber der Klägerin als Eigentümerin der nachfolgenden Flurstücke in der Gemarkung W... in Höhe von insgesamt 65.708,51 € wie folgt fest:
Flurstück(e)
Festgesetzter Beitrag in EUR
334, 775, 776
5.197,67
211, 227-229, 681, 684, 685
7.043,28
231-234, 260-271, 283-285, 288, 289, 294-297, 655, 657, 659, 762, 766, 768
34.599,57
738 (Eigentumsanteil 1/25, Gbbl. 1715)
738 (Eigentumsanteil 1/25, Gbbl. 1716)
738 (Eigentumsanteil 1/25, Gbbl. 1717)
738 (Eigentumsanteil 1/25, Gbbl. 1722)
738 (Eigentumsanteil 1/25, Gbbl. 1723)
738 (Eigentumsanteil 1/25, Gbbl. 1724)
738 (Eigentumsanteil 1/25, Gbbl. 1730)
738 (Eigentumsanteil 1/25, Gbbl. 1731)
738 (Eigentumsanteil 1/25, Gbbl. 1732)
572,80
572,80
572,80
572,80
572,80
572,80
572,80
572,80
572,80
10.260,07
1.827,32
1.625,40
Dabei wurde die Straße A... laut Bescheid als Anliegerstraße qualifiziert.
Am 5. März 2015 gingen bei dem vom Beklagten vertretenen Amt S... zwei als Widerspruch überschriebene Schreiben zum Aktenzeichen der streitgegenständlichen Bescheide (09-4584) ein. Die Widersprüche waren jeweils mit G... unterschrieben und von Herr H... in Vertretung unterzeichnet. Auch der Kopf dieser Briefe trug jeweils den Schriftzug G... .
Mit Schreiben vom 31. März 2015 forderte der Beklagte die G... bzw. Herrn H... auf, bis zum 13. April 2015 eine gültige Vollmacht einzureichen. Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen.
Mit fünfzehn separaten Bescheiden vom 24. Juni 2015 wies der Beklagte die Widersprüche der G... daraufhin jeweils als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass diese nicht in ihren Rechten oder Interessen beeinträchtigt sei und es somit an der Widerspruchsbefugnis fehle.
Am 6. August hat die Klägerin Klage erhoben und dem Gericht (zum Parallelverfahren VG 3 K 1165/15) eine – undatierte – schriftliche Vollmacht vorgelegt, aus der hervorgeht, dass H... bevollmächtigt ist, die K... W... „in der Verwaltungsangelegenheit Erschließungsbeiträge gegen die Gemeinde W... zu vertreten“. Die Klägerin ist der Auffassung, H... habe für sie (zulässig) Widerspruch erhoben. Sie benutze im Geschäftsverkehr regelmäßig den auch für den Widerspruch verwendeten Briefbogen „... und vermarkte unter dieser Bezeichnung das auf den streitbefangenen Grundstücken gelegene Ferienobjekt. In der Fußzeile des Briefbogens seien auch die Gesellschafter der Klägerin benannt. Herr H... habe seit Jahren die Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Ferienobjekt erledigt und er sei durch die Klägerin vorsorglich nochmals förmlich bevollmächtigt worden. Zudem habe H... für die Gesellschafter der Klägerin jeweils eine notarielle Generalvollmacht. Der Amtsverwaltung sei zudem seit ca. 20 Jahren bekannt gewesen, dass Herr H... für die Klägerin umfassend handlungsbevollmächtigt gewesen sei und dass die Klägerin am G... einen Ferienpark betreibe.
Jedenfalls habe es seitens des Beklagten eines Hinweises bedurft, die Widersprüche bei Nichtvorlage der Vollmacht zurückzuweisen, insbesondere auch, weil der Beklagte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch stattgegeben hatte und somit bei der Klägerin das Vertrauen geweckt worden sei, der Widerspruch würde als zulässig betrachtet.
Schließlich habe die Klägerin bereits im November 2013 in gleicher Weise Widersprüche gegen die damaligen Beitragsbescheide zu der Baumaßnahme eingelegt, in deren Folge diese Bescheide aufgehoben worden und die nunmehr angefochtenen Bescheide ergangen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 18. Februar 2015 (Az.: 09-4584) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Juni 2015 (Az.: 09-4584-015 bis -017 und -020 bis -031) werden aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da es an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens fehle. Die Widersprüche vom 4. März 2015 seien der Klägerin nicht zuzurechnen, da H... seine Vertretungsmacht nicht innerhalb der vom Beklagten gesetzten Frist nachgewiesen habe. Etwaige Kenntnisse der Amts- oder Gemeindeverwaltung von den Gesellschaftsverhältnissen seien vor diesem Hintergrund irrelevant. Auch die Aussetzung der Vollziehung habe kein Vertrauen bei der Klägerin hinsichtlich der Zulässigkeit des Widerspruchs schaffen können. Die Aussetzungsentscheidung sei aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgt und die Formulierung im Schreiben des Beklagten vom 31. März 2015 habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine abschließende Prüfung der Widersprüche noch nicht stattgefunden habe.
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte eine Vollmacht vorgelegt, die den Herrn H... bevollmächtigt, die G... „in der Verwaltungsangelegenheit Erschließungsbeiträge gegen die Gemeinde W... zu vertreten“.
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges des Beklagten (1 Ordner zum Verfahren VG 3 K 688/15 und 1 Ordner, 120 Bl.) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung des Gerichts waren.
Entscheidungsgründe§
A. Die Klage ist unzulässig, denn es fehlt an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens (§§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
I. Die Durchführung des Vorverfahrens war hier erforderlich. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nur dann nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) oder der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
II. Die Klägerin hat nicht ordnungsgemäß Widerspruch gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 18. Februar 2015 erhoben. Gemäß § 69 VwGO beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs und endet mit der Abhilfe (§ 72 VwGO) oder dem Erlass eines Widerspruchsbescheids (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Widerspruch erlassen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Klägerin selbst konnte als juristische Person keinen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide des Beklagten eingelegt. Und die von Herrn H... abgegebenen und als Widerspruch überschriebenen Erklärungen vom 4. März 2015 sind der Klägerin nicht zuzurechnen, denn H... hat eine (ggf. auch mündlich erteilte) Vollmacht trotz Aufforderung des Beklagten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) im behördlichen Widerspruchsverfahren nicht schriftlich nachgewiesen.
2. Dabei ist schon zweifelhaft, ob vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens für den H... überhaupt eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) (§§ 166 Abs. 2, 167 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) bestand. Eine Vertretungsmacht aus dem Gesellschaftsvertrag der G... ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar war H... ausweislich § 5 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags vom 2. November 1996 für die G... ursprünglich allein vertretungs- und geschäftsführungsbefugt (§§ 709, 710, 714 BGB). Allerdings schied er ausweislich des Grundbucheintrages vom 7. November 2006 (Grundbuch von W..., Bl. 1089, Bogen I-E 2) zum 30. November 2005 aus der Gesellschaft aus, sodass sich eine fortdauernde Vertretungsbefugnis jedenfalls nicht mehr aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben konnte. Die von den verbliebenen Gesellschaftern der Klägerin, M..., erteilte notarielle Generalvollmacht begründet ebenfalls keine Bevollmächtigung durch die (rechtlich selbstständige) juristische Person der Klägerin. Die von der G... schriftlich erteilte Vollmacht für H..., die der Prozessbevollmächtigte erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, ist nicht datiert.
3. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann sich ein Beteiligter zwar durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und diese Vollmacht muss – vorbehaltlich spezieller Vorschriften, die hier nicht ersichtlich sind – nicht schriftlich erteilt werden, um wirksam zu sein. Nach Satz 3 der Vorschrift hat der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung aber schriftlich nachzuweisen. Sofern die Behörde – wie hier – einen Vertreter ohne Vollmacht vorübergehend zulässt und ihn zum schriftlichen Nachweis seiner Vollmacht auffordert, dieser Nachweis aber nicht erfolgt, bleibt die Frage der wirksamen Bevollmächtigung offen und die ohne Vollmachtsnachweis vorgenommenen Verfahrenshandlungen schwebend unwirksam. Der Zustand der schwebenden Unwirksamkeit wird durch den Fristablauf, spätestens aber mit der behördlichen Entscheidung über den Widerspruch beendet und die von dem vollmachtlosen Vertreter abgegebene Erklärung kann dem Vertretenen nicht mehr zugerechnet werden. Der Widerspruch ist dann als unzulässig zurückzuweisen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 11 N 15.15 –, juris Rn. 5).
4. Die fehlende Vertretungsmacht im Widerspruchsverfahren kann in diesem Fall nicht rückwirkend dadurch geheilt werden, dass die Vollmacht im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen und die bereits vorgenommenen Verfahrenshandlungen genehmigt werden (so wohl Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 11 N 15.15 –, juris Rn. 6 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2007 – 11 LA 288/07 –, juris Rn. 7; VG Augsburg, Urteil vom 8. Oktober 2002 – Au 3 K 02.777 –, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2004 – 13 K 4117/01 –, juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 15. Oktober 1992 – W 1 K 91.1388; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 –, juris Rn. 26 ff.; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 04. November 2008 – L 4 KA 3/07 –, juris Rn. 27; Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG (2019) Rn. 12.1; Pautsch/Hoffmann, VwVfG (2016) § 14 Rn. 10 f.).
a) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft – dem dürfte die Einlegung eines Widerspruchs im Verwaltungsverfahren entsprechen – ist eine Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig (§ 180 Satz 1 BGB). Sofern die Behörde die Erklärung einstweilen zulässt, kann das Handeln des vollmachtlosen Vertreters nach den allgemeinen Grundsätzen genehmigt werden (§§ 177, 184 BGB). Das im Rechtsverkehr anerkannte Bedürfnis von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern dann aber, die Frage der wirksamen Bevollmächtigung eines Vertreters und den Zustand schwebender Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen. Für das Vertragsrecht sieht § 177 Abs. 2 BGB insofern eine Frist von zwei Wochen seit der Aufforderung des Vertragspartners zur Erklärung über die Genehmigung vollmachtlos abgegebener Vertragserklärungen vor; nach Ablauf dieser Frist ist eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts nicht mehr möglich. Für das Verwaltungsverfahrensrecht eröffnet § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG den Veraltungsbehörden die Möglichkeit, Klarheit über die wirksame Bevollmächtigung eines als Vertreter auftretenden Dritten durch Anforderung eines schriftlichen Nachweises der Bevollmächtigung herbeizuführen. Zwar sieht die Vorschrift keine Fristsetzung mit Ausschlusswirkung vor. Jedoch erfordert auch in diesen Fällen das Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten nach Rechtssicherheit einen Zeitpunkt, zu dem feststeht, ob die vorgenommenen Verfahrenshandlungen endgültig wirksam oder unwirksam sind. Dies ist für den Fall des Widerspruchsverfahrens der Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig, denn andernfalls könnte der Widerspruchsführer einer verfahrensrechtlich rechtmäßig ergangenen Entscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (VG Augsburg, Urteil vom 8. Oktober 2002 – Au 3 K 02.777 –, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2004 – 13 K 4117/01 –, juris Rn. 20; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 –, juris Rn. 26). Insoweit sind die für das gerichtliche Rechtsmittelverfahren entwickelten Grundsätze des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 – juris Rn. 15) aufgrund der gleichen Interessenlage im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1978 – II C 5.74 –, juris Rn. 41) auf das Widerspruchsverfahren übertragbar.
b) Mit diesen Erwägungen kann es auch nicht darauf ankommen, ob die erst im gerichtlichen Verfahren schriftlich nachgewiesene Vollmacht noch vor der Entscheidung im Widerspruchsverfahren oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden ist (VG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2004 – 13 K 4117/01 –, juris Rn. 22; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 –, juris Rn. 26; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 8. Oktober 2002 – Au 3 K 02.777 –, juris Rn. 10).
i) Diese beispielsweise vom VG Oldenburg (Urteil vom 14. September 2006 – 2 A 5247/02 –, juris Rn. 23 f.) vorgenommene Differenzierung orientiert sich an der bereits zitierten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der diese Unterscheidung in Bezug auf die Tatsacheninstanz und das Revisionsverfahren noch vorgenommen hatte (GmS-OGB 2/83, Rn. 14 f.). Allerdings hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes über die Frage der Vollmachterteilung vor Erlass des Prozessurteils letztlich nicht entscheiden müssen, da diesbezüglich Einigkeit der Obergerichte dahingehend bestand, dass die Vollmacht in diesem Fall zu berücksichtigen ist. Diese Auffassung ist aber durch die spätere Rechtsentwicklung überholt worden (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 29/00 R – juris Rn. 16 ff.; BFH, Urteil vom 11. Januar 1980 – VI R 11/79 –, juris Rn. 8), sodass beide Konstellationen nunmehr einheitlich zu bewertet sein dürften.
ii) Abgesehen davon kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Vollmacht bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder erst im Anschluss erteilt worden ist. Denn die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG beabsichtigt, für die Behörde Klarheit über die Wirksamkeit der Verfahrenshandlungen herbeizuführen, die von dem vermeintlich Bevollmächtigten vorgenommen worden sind. In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Widerspruch des vermeintlichen Vertreters dem Vertretenen nicht mehr zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung trotz Aufforderung (im Außenverhältnis) nicht nachgewiesen wird und die Verwaltungsbehörde deshalb zu Recht eine Entscheidung in der Sache verweigert und den Widerspruch als unzulässig zurückweist. Aus dem Rechtsgedanken des § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB folgt wiederum, dass in diesem Fall einer Erklärung des Vertretenen gegenüber dem Vertreter (im Innenverhältnis) keine Bedeutung (mehr) zukommt.
iii) Außerdem würde die Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Bevollmächtigung dazu führen, im gerichtlichen Verfahren aufklären zu müssen, wann die Bevollmächtigung tatsächlich erfolgte. Das führte vor dem Hintergrund, dass eine Vollmacht grundsätzlich auch mündlich wirksam erteilt werden kann und dass selbst schriftliche Vollmachtserklärungen keine (oder jedenfalls zweifelhafte Angaben) zum Ausstellungsdatum vorhalten können, zu erheblichen Unsicherheiten, die mit dem dargestellten Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nicht vereinbar sind (VG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2004 – 13 K 4117/01 –, juris Rn. 24 f.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 – L 3 AS 98/13 –, juris Rn. 26).
c) Schließlich ist für die Beurteilung der Heilungsmöglichkeit im gerichtlichen Verfahren irrelevant, ob die Behörde im Verwaltungsverfahren den ausdrücklichen Hinweis erteilt hat, den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, falls der Nachweis der Vollmacht nicht (fristgerecht) erfolgt. Dieses Erfordernis, das in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ursprünglich für die Beibringung der schriftlichen Vollmacht des Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz – SGG) mit dem Argument der Warn- und Hinweisfunktion als Ausdruck des fairen Verfahrens etabliert worden ist (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 29/00 R – juris Rn. 16; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – L 2 AS 1342/13 B –, juris Rn. 13; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 04. November 2008 – L 4 KA 3/07 –, juris Rn. 27), ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht übernommen worden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 11 N 15.15 –, juris Rn. 6 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2007 – 11 LA 288/07 –, juris Rn. 7; VG Augsburg, Urteil vom 8. Oktober 2002 – Au 3 K 02.777 –, juris Rn. 10; VG Würzburg, Urteil vom 15. Oktober 1992 – W 1 K 91.1388). Dies scheint auch nicht erforderlich. Denn der Einzelfallgerechtigkeit wird durch die einstweilige Zulassung der Erklärung des Vertreters durch die Behörde (trotz des § 180 Satz 1 BGB) und ihrer Fristsetzung Genüge getan (vgl. dazu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 – juris Rn.17).
d) Die in der Rechtsprechung und Literatur gelegentlich vertretene Auffassung, nach der auch im Klageverfahren noch eine nachträgliche Genehmigung zur Heilung eines vorher mangelnden Nachweises für die Vergangenheit genügen kann (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. September 1993 – 3 B 92.3666 – juris Rn. 21; Kopp/Ramsauer, VwVfG (2019) § 14, Rn. 21, beide ohne Begründung) überzeugt aus den oben dargelegten Gründen nicht. Mit dieser Ansicht wäre der Behörde darüber hinaus die Möglichkeit genommen, die Zweckmäßigkeit ihrer Entscheidung (vor allem bei Ermessensentscheidungen) in der Sache – die anders als die Rechtmäßigkeit im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren nur noch eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. § 114 VwGO) – nachzuprüfen, nachdem sie den Widerspruch bei fehlendem Nachweis der Vollmacht (folgerichtig) als unzulässig zurückgewiesen hat. Das widerspräche dem Sinn und Zweck des § 68 VwGO.
5. Nachdem für die Klägerin keine Möglichkeit mehr besteht, den im Vorverfahren fehlenden Nachweis der Vollmacht im gerichtlichen Verfahren nachzuholen und die vorgenommenen Verfahrenshandlungen nachträglich zu genehmigen, kann eine Zurechnung des Widerspruchs durch H... auch nicht über die Grundsätze des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB) erfolgen. Denn einerseits greifen die Grundsätze des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Vertretungsmacht typischerweise zugunsten des Erklärungsempfängers und nicht des Vertretenen (vgl. Anscheins- und Duldungsvollmacht). Andererseits musste jegliches Vertrauen der Klägerin darauf, dass das vom Beklagten vertretene Amt S... den H... als Vertreter für die Klägerin anerkennen würde durch die Aufforderung des Beklagten vom 31. März 2015, das (ggf. andauernde) Bestehen einer Vollmacht des H... für die Klägerin nachzuweisen, erschüttert worden sein. Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 31. März 2015 „bis zur Entscheidung über den Widerspruch“ indiziert in keiner Weise, dass der Beklagte den Widerspruch als zulässig bewertete oder dass die Klägerin dies so verstehen musste. Denn im folgenden Absatz verdeutlichte der Beklagte, dass eine abschließende Bearbeitung und Entscheidung über den Widerspruch u. a. aufgrund des fehlenden Nachweises der Vollmacht gerade noch nicht möglich war.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.