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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 07.01.2020 – 2 K 680/13

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0107.2K680.13.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar, falls nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt als FLIR-Operator eine Erschwerniszulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal.

Nachdem er über 30 Jahre als Pilot im Polizeiflugdienst eingesetzt war, wurde er - nach eigenen Angaben wegen einer die Tauglichkeit als Hubschrauberführer in Frage stellenden Erkrankung - mit Wirkung vom 15. November 2010 innerhalb der Polizeihubschrauberstaffel umgesetzt. Ihm wurde die Wahrnehmung der Geschäfte eines „FLIR-Operators“ übertragen. Nach Anlage 1 des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 24. Mai 2004 (IV/4.2.11-0515) über die Einsatzkonzeption Polizeihubschrauber Muster EC 135 besteht die Standardbesatzung des Polizeihubschraubers aus einem Piloten, einem Flugtechniker und einem Operator. Die Hubschrauber sind danach für die Unterstützung im täglichen Dienst grundsätzlich mit einer FLIR-Anlage (mit analoger Bildübertragung) samt Suchscheinwerfer sowie mit einem zusätzlichen Sitz ausgerüstet. Am 6. Oktober 2011 beantragte der Kläger die weitere Zahlung der ihm bis November 2010 gewährten Zulage gemäß § 22a der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), da es ihm durch die Wahrnehmung der Geschäfte eines FLIR-Operators weiter möglich sei, als ständiges Besatzungsmitglied an Bord eines Einsatzhubschraubers der Polizei tätig zu sein. Er sei weiter im Schichtdienst bei Tag und Nacht, werktags und feiertags tätig. Er sei als FLIR-Operator den gleichen Erschwernissen ausgesetzt wie zuvor als Einsatzpilot.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 lehnte der Beklagte die Gewährung der Zulage ab, da der Kläger nach Übertragung der Geschäfte eines FLIR-Operators weder den Luftfahrzeugführern noch den Bordwarten zuzurechnen sei. Er erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines Polizeivollzugsbeamten als nichtständiges Luftfahrzeugbesatzungsmitglied mit mindestens 10 Flügen im Kalendermonat. Nach Anlage 1 des o.g. Erlasses bestehe die Standardbesatzung aus einem Piloten, einem Flugtechniker und einem Operator. Als FLIR-Operator gehöre er demnach zu den ständigen Besatzungsmitgliedern. Zusammenfassend weist der Beklagte darauf hin, dass für den Kläger rückwirkend zum 15. November 2010 die (allgemeine) Stellenzulage 6 Absatz 1 Buchstabe b gemäß der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung A und B (Vorb. BBO A und B) mangels Verwendung als Luftfahrzeugführer entfalle. Da seine bisherige Verwendung aber mehr als fünf Jahre überstiegen habe, werde diese Zulage nach Absatz 2 für weitere fünf Jahre gewährt. Die Erschwerniszulage nach § 22a Abs. 1 EZulV (a.F.) entfalle aus den genannten Gründen; die Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Buchst. b EZulV (a.F.) werde weiter gezahlt.

Seinen Widerspruch vom 14. November 2011 begründete der Kläger mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; er wies auf § 23f EZulV (a.F.) hin, demzufolge bei der Bundeswehr und anderen Einrichtungen des Bundes die Zulage (auch) für Luftfahrzeugoperationsoffiziere, Waffensystemoffiziere oder andere ständige Besatzungsmitglieder geregelt sei. Als ständiges Besatzungsmitglied beantrage er diese Zulage ebenfalls.

Den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2011 begründete der Beklagte ergänzend noch damit, Rechtsgrundlage der beanspruchten Zulage sei allein die Spezialvorschrift für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal und damit § 22a EZulV (a.F.). Eine analoge Anwendung des § 23f EZulV (a.F.) komme - wie grundsätzlich bei Besoldungsansprüchen wegen des Vorbehalts des Gesetzes - nicht in Betracht. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht berührt. Der fehlende Anspruch rühre vielmehr aus den Unterschieden zwischen den Tätigkeiten als FLIR-Operator einerseits und des Luftfahrzeugführers sowie des Bordwarts andererseits her.

Mit seiner am 30. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht Potsdam eingereichten und mit Beschluss vom 27. Mai 2013 an das hiesige Gericht verwiesenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel einer Zulagengewährung weiter.

Dazu führt er ergänzend aus: Aus dem o.g. Erlass des Ministeriums des Innern gehe hervor, dass der FLIR-Operator ständiges Besatzungsmitglied sei. Er unterliege denselben Belastungen wie der Luftfahrzeugführer und der Bordwart. Der Verordnungsgeber habe für den Bereich der Bundeswehr darauf reagiert. Es sei unbestreitbarer Wille des Verordnungsgebers, für die Belastungen von mitfliegendem Personal eine Zulage zu gewähren, ob als ständig fliegendes oder (ab 10 Einsätzen im Monat) als zeitweilig mitfliegendes Personal. Der genannte Erlass sei nicht geeignet, den Willen des Verordnungsgebers zu umgehen.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2011 zur Gewährung einer Zulage nach § 22a Abs. 1 EZulV zu verpflichten,

hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2011 zur Gewährung einer Zulage nach § 22a Abs. 2 EZulV zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zunächst vertreten, dass die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBI. Seite 3497), die zuletzt durch Art. 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818,1832) geändert worden ist, für das Land Brandenburg weiter Anwendung finde, da diese durch eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift im Land Brandenburg noch nicht ersetzt worden sei, und wiederholt im Übrigen seine Auffassung aus dem Vorverfahren.

Auch in der Praxis gehöre der FLIR-Operator im Regelfall zur Standardbesatzung eines Polizeihubschraubers. Dies sei in der Anlage 1 des erwähnten Erlasses nur noch einmal ausdrücklich festgehalten worden. Allerdings gewähre der Verordnungsgeber eben nur den Luftfahrzeugführern und Bordwarten als ständigen Besatzungsmitgliedern die Erschwerniszulage. Der Kläger habe als sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger nach Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe c Vorb. BBO A und B einen Anspruch auf eine Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal. Grundsätzlich stehe ihm die Zulage nach Nr. 6 Abs. 1 b Vorb. BBO A und B (als Luftfahrzeugführer) für weitere 5 Jahre zu. Gemäß Abs. 3 der genannten Regelung erhalte der Kläger zu der geringeren Stellenzulage (daher) den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Ablauf der 5 Jahre und einer weiteren Verwendung als Operator habe der Kläger allein aufgrund seiner Tätigkeit als sonstiger ständiger Luftfahrzeugangehöriger einen Anspruch auf eine Zulage nach Nr. 6 Abs. 1 Buchstabe c Vorb. BBO A und B. Wäre der FLIR-Operator kein ständiges Besatzungsmitglied, käme dieser Anspruch nicht in Betracht. Seiner Tätigkeit als ständiges Luftfahrzeugbesatzungsmitglied werde durch diese Zulage Rechnung getragen. Auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne der Kläger sich nicht berufen. Die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Erschwerniszulage mit Luftfahrzeugführern und Bordwarten beruhe auf den (den Gleichheitssatz nicht berührenden) Unterschieden der Tätigkeiten.

Auf den Hinweis der damaligen Berichterstatterin vom 29. Juni 2015, dass nach § 22a Abs. 2 Nr. 2 EZulV in der Fassung vom 13. Mai 2015 die Zulage ausdrücklich auch Polizeivollzugsbeamte erhalten, die als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind, führt der Beklagte aus, der Bund habe die Erschwerniszulagenverordnung in der Tat zum 1. August 2013 zugunsten der genannten Systemoperatoren geändert. Im Land Brandenburg habe indes zunächst aufgrund der Föderalismusreform 2006 Recht, das als Bundesrecht erlassen worden war, aber wegen der Aufhebung des Art. 75 GG a.F. nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, nach Art. 125a GG als Bundesrecht in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung („versteinertes Bundesrecht“) fortgegolten. Dazu zähle auch die Erschwerniszulagenverordnung. Die genannte Änderung habe sich daher nicht auf Landesbeamte auswirken können. Inzwischen habe das Land Brandenburg am 20. November 2013 das Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG) verabschiedet, welches zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten sei. Der Verordnungsgeber habe von der Möglichkeit in § 45 BbgBesG Gebrauch gemacht und am 10. September 2014 die Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung (BbgEZulV) erlassen, die rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten sei. In § 22 der genannten Verordnung sei die Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal ebenso geregelt wie in § 22a EZulV (Bund) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Die Rechtslage habe sich daher nicht geändert.

Der Kläger lässt hierzu noch ausführen, logische, sinnvolle und sich gar aufdrängende Änderungen der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes seien z.B. in der hier vorliegenden Frage der Zulage für FLIR-Operatoren nicht übernommen worden. Es sei nach wie vor nicht zu erklären und nicht hinzunehmen, dass dem Kläger als ständig mitfliegendem Besatzungsmitglied diese Zulage in Gänze verwehrt werde, andere Beamte, die nur eine bestimmte Anzahl von Flügen nachweisen könnten, diese Zulage jedoch erhalten. Er verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. November 2017 (5 K 472/17.KO), wonach einem FLIR-Operator neben der Erschwerniszulage auch die Stellenzulage (Fliegerzulage) zustehe. Vorliegend gehe es um die Gewährung der Erschwerniszulage neben der in Brandenburg gewährten Fliegerzulage. Die Frage sei auch Gegenstand eines Beteiligungsverfahrens gemäß § 130 Landesbeamtengesetz (LBG) zur Änderung der BbgEZulV gewesen.

Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 8. Mai 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden; die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die - ohne Weiteres zulässige - Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Gewährung einer Erschwerniszulage als Luftfahrzeugführer oder Bordwart bzw. Flugtechniker nach den jeweils anwendbaren Vorschriften hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Dem Kläger als Landesbeamten steht die beanspruchte Erschwerniszulage nicht zu. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung bildet für die Zeit zu Beginn der Aufnahme der Tätigkeit als FLIR-Operator im November 2010 bzw. im Zeitpunkt der Antragstellung (Oktober 2011) bis zum 31. Dezember 2013 gemäß § 125a Abs. 1 Satz 1 GG die Regelung in § 22a Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes (EZulV) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Mit dem Beklagten ist insoweit davon auszugehen, dass für nach Art. 125a Abs. 1 GG fortgeltendes Bundesrecht keine Anpassungs- und Änderungskompetenz beim Bund verbleibt (Sachs/Degenhart, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, GG Art. 125a Rn. 7, zitiert nach beckonline) und spätere Änderungen daher nicht mehr (auf Landesbeamte) anwendbar sind.

Der genannten Vorschrift zufolge erhalten Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Bordwart in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, eine Zulage. Diese beträgt nach Absatz 3 der Vorschrift 176,40 Euro mit Zusatzqualifikation und 132,94 Euro ohne Zusatzqualifikation. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 bis heute ist die Regelung in § 22 Abs. 1 der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 10. September 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 66] – BbgEZulV -) anwendbar. Danach erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführerinnen oder Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerinnen oder Flugtechniker verwendet werden, eine Zulage. Diese beträgt nach Absatz 3 der Vorschrift ebenfalls 176,40 mit Zusatzqualifikation und 132,94 Euro ohne Zusatzqualifikation. Die Änderung der Verordnung vom 2. August 2019 betraf die genannte Vorschrift nicht.

Dem Wortlaut der o.g. Vorschriften zufolge hat der Kläger zweifelsfrei keinen Anspruch auf Gewährung der Erschwerniszulage. Es ist offensichtlich und auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger seit seinem Einsatz als FLIR-Operator weder als Flugfahrzeugführer noch als Bordwart bzw. Flugtechniker verwendet wird.

Da das Besoldungsrecht allein durch den Gesetz- und aufgrund dessen ausdrücklicher Delegation allenfalls durch den Verordnungsgeber geregelt wird (Vorbehalt des Gesetzes), kann das Gericht dem Kläger einen im Besoldungsrecht nicht vorgesehenen Zulagenanspruch auch nicht zusprechen. Das Gericht kann angesichts der im vorliegenden Fall vorliegenden Umstände nicht einmal feststellen, dass in der hier gegebenen Besoldungsrechtslage ein Verfassungsverstoß liegt.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der Nichtgewährung der Zulage kein Verstoß des Verordnungsgebers gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund eigener Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleichbehandlung oder eine Ungleichbehandlung knüpft. Dabei ist die Gleichbehandlung von Sachverhalten erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Normgeber bei der Gewichtung der Differenzierungsmerkmale für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 2 B 110/13 - juris Rn. 15). Maßgeblich ist nicht, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem Normgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG a.a.O.). Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG, a.a.O. Rn. 9).

Entsprechend diesem Maßstab verstößt die vom Verordnungsgeber (hier: zunächst auf Bundesebene und später auf Landesebene) vorgenommene Differenzierung zwischen den unmittelbar mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs betrauten Beamten (Fahrzeugführer und Bordwart/Flugtechniker) und (hinsichtlich der Regelung in Absatz 1 der jeweiligen Vorschriften) sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen im Hinblick auf die hier betroffene Gruppe der FLIR-Operatoren nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Grundlage der einschlägigen bundes- und später landesrechtlichen Verordnung ist zum einen § 47 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I 2002, Seite 3020 ff.) und zum anderen § 45 Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG) vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.2, Nr. 34 - inzwischen zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juni 2019, GVBl. I/19 [Nr. 46]). Beiden Vorschriften zufolge wird die jeweilige Regierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Jeweils Satz 3 zufolge kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

An dieser Stelle kann offen bleiben, ob die Funktion des Klägers als FLIR-Operator ihm etwa mit Blick auf eine entsprechende Verstetigung überhaupt eine der Stellung als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker vergleichbare Position vermittelt. Denn hat der jeweilige Verordnungsgeber (anders als später die Bundesregierung für den Bereich des Bundes) die Erschwernis offenbar nicht einfach in der Teilnahme an den Flügen selbst gesehen, sondern in diesen Belastungen nur in Verbindung mit den besonderen Anforderungen an das Führen des Fluggeräts bzw. mit den dem Führen vergleichbaren, besonderen Anforderungen der Überwachung der Funktionsfähigkeit des Fluggeräts, so ist dagegen nichts zu erinnern. Dass es sich insoweit um eine womöglich beabsichtigte, jedenfalls hingenommene Ungleichbehandlung handelt, ergibt sich auch aus dem von der Klägerseite zur Gerichtsakte gereichten Verordnungsentwurf zur Änderung der BbgEZulV vom 19. Juni 2018 (Seite 3 des Beteiligungsschreibens). Mit Blick auf die konkreten Umstände in der Person des Klägers, lässt sich die vorgenommene Differenzierung zumindest wegen der unterschiedlichen gesundheitlichen Anforderungen an die Luftfahrzeugführer nachvollziehen; hier erfüllt der Kläger die insoweit gesteigerten Anforderungen seit seiner Verwendung als FLIR-Operator nicht mehr. Es liegt schon deshalb auf der Hand, dass es eine völlige Gleichbehandlung im vom Kläger beanspruchten besoldungsrechtlichen Sinn nicht zwangsläufig geben muss.

Soweit der Beklagte das Widerspruchsschreiben des Klägers so verstanden hat, dass dieser eine analoge Anwendung von § 23f Abs. 1 EZulV (des Bundes) beansprucht (Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes), geht er zurecht davon aus, dass ein solcher Anspruch ausscheidet. Unabhängig von den gerade im Besoldungsrecht engen Grenzen einer analogen Anwendung (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2/13 - juris Rn. 17-19) fehlte es in Brandenburg für die Zeit der Geltung von Bundesrecht für Landesbeamte mit Blick darauf, dass es sich um eine Spezialvorschrift für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes handelte, an einer planwidrigen Regelungslücke. Für den Zeitraum danach kommt eine Analogie bereits mangels Zuständigkeit des Verordnungsgebers (Bund) nicht in Betracht. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Kläger angeführten Regelung in § 22a Abs. 2 Nr. 2 EZulV (Bund) in der Fassung vom 13. Mai 2015, derzufolge die Zulage auch Polizeivollzugsbeamte erhalten, die als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind.

Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf die von ihm angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz; das hier interessierende und von jenem des Landes Rheinland-Pfalz abweichende Zulagenrecht des Landes Brandenburg ist im vorbeschriebenen Sinne auszulegen. Der Kläger verkennt die unterschiedlichen Zielrichtungen der Stellenzulage einerseits sowie der im vorliegenden Verfahren beanspruchten Erschwerniszulage andererseits (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 43.17 - juris). Die von ihm in den Fokus der Betrachtung gerückte - im Vergleich zur früheren Verwendung als Pilot - gleichartige Tätigkeit als FLIR-Operator ist Anknüpfungspunkt für die ihm gewährte Stellenzulage. Ob die - zutreffende - Beobachtung des Klägers zu dem erheblich auseinander gedrifteten Zulagenrecht im Bund und in den Ländern „logisch“ oder „sinnvoll“ hinsichtlich der jeweiligen Änderungen bzw. Abweichungen erklärt werden kann, ist eher eine Frage an den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, die jedenfalls während des lange währenden hiesigen Klageverfahrens bei den verschiedenen zwischenzeitlichen Gesetzes- und Verordnungsänderungen trotz ausdrücklicher gewerkschaftlicher Hinweise hinsichtlich der Erschwerniszulage nicht im Sinne des geltend gemachten Zulagenanspruchs beantwortet worden ist. Die in diesem Zusammenhang klägerseits vorgelegten Unterlagen zum seinerzeitigen Verordnungsentwurf zur Änderung der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung aus dem Jahr 2018 belegen vielmehr, dass der Verordnungsgeber angesichts der den Operatoren als sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen gewährten Fliegerzulage (Nr. 4.1 Buchstabe b der Anlage 1 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz) keinen Handlungsbedarf sieht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 42 Abs. 1 GKG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 C 43.17 - juris) in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der beanspruchten Erschwerniszulage (36 x 176,40) auf 6 350,40 Euro festgesetzt.