Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 22.01.2020 – 5 K 4049/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0122.5K4049.17.00

Tenor§

Der Bescheid vom 04. April 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. November 2017 sowie in Gestalt des an das Verwaltungsgericht gerichteten Klarstellungsbescheids vom 09. Juli 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Kläger sind verbunden über einen Kauf- und Übereignungsvertrag vom 15. November 2016 zur Urkundenrolle-Nr. des Notars Dr. N... München. Aufgrund des bezeichneten Vertrages soll der Kläger zu 1 von der Klägerin zu 2 – neben anderen – folgende Grundflächen erwerben:

- Gemarkung G...Flur

- Flurstücke ;

- Gemarkung A...Flur

- Flurstücke ;

- Gemarkung A..., Flur

- Flurstücke

- Gemarkung A..., Flur

- Flurstücke

Die mit diesem Vertrag gekauften forstwirtschaftlichen Flächen in einem Umfang von 58,9472 Hektar sind dabei im Rahmen von § 3 Abs. 5 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) begünstigt gekauft worden. Ein Veräußerungsverbot von fünfzehn Jahren unter Hinweis auf § 3 Abs. 10 S. 1 AusglLeistG wurde ebenfalls vertraglich vereinbart (§ 8 des Kaufvertrags). Darüber hinaus enthält § 9 des Kaufvertrags Bestimmungen zur Zweckbindung der forstwirtschaftlichen Flächen. Danach sind diese ordnungsgemäß im Sinne des Bundes- und Landeswaldgesetzes zu bewirtschaften und nur zu forstwirtschaftlichen Zwecken zu nutzen. Neben anderen gehören auch die Flurstücke und der Flur der Gemarkung G...– jeweils vollständig – zu diesen Forstflächen.

Der beurkundende Notar übermittelte mit Schreiben vom 08. Dezember 2016 an den Beklagten eine Veräußerungsanzeige und bat um Erklärung der Nichtausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wurde die Erklärung über die Nichtausübung zwar für andere Flächen abgegeben, im Hinblick auf die vorgenannten jedoch mitgeteilt, dass eine Prüfung andauere und hierfür die Wirksamkeitsgenehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bzw. der Grundstücksverkehrsordnung vorgelegt werden müssten. Mit Posteingang vom 07. Februar 2017 wurden Kaufvertrag und Genehmigungserklärungen durch den Notar dem Beklagten dann nachgereicht.

Der Beklagte übte mit Bescheid vom 04. April 2017 (im Folgenden „Bescheid“) das Vorkaufsrecht gemäß § 26 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) für Teile der oben genannten Flächen zugunsten der Stiftung S...“ aus, nachdem die Stiftung mit Schreiben vom 03. April 2017 erklärte, die Kosten zu tragen. Der Bescheid wurde dem Kläger zu 1 am 10. und der Klägerin zu 2 am 08. April 2017 zugestellt. Im Tenor zu 1 heißt es wörtlich wie folgt:

„Das Landesamt für Umwelt (LfU) übt das ihm zustehende Vorkaufsrecht für die Flurstücke der Gemarkung G..., Flur, Flurstücke und (teilweise), (teilweise), (teilweise), (teilweise), (teilweise), (teilweise), (teilweise), (teilweise), (teilweise) zum notariellen Kaufvertrag der UR-Nr. des Notars Dr. N...zu Gunsten der Stiftung „S...“ aus.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Flächen lägen innerhalb des Naturschutzgebietes „G...Forst/R...“, Schutzzone II des Biosphärenreservates „S...-C...“. Das Gebiet sei von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Westlich, teilweise angrenzend an die betreffenden Flurstücke, befinde sich das ca. 305 ha große Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet R...“. Dieses sei an der Ostseite nicht hinreichend geschützt; viele Kleinflächen unterschiedlicher Eigentumsverhältnisse erschwerten eine einheitliche Planung und Durchsetzung der Schutzziele des Gebietes. Dies stünde insbesondere der Umsetzung der schutzzielangepassten Waldbestandsbehandlung und erforderlichen Monitoringaufgaben entgegen. Bei den betreffenden Flächen handele es sich um Waldflächen. Über einen Voranbau und natürliche Sukzession müsse eine Überführung in Eichen-Buchen-Mischwälder erfolgen. Es bestehe ein ausführliches Konzept der begünstigten Stiftung für die einzelnen Flächen in Form des Naturschutzprojektes „Schutzzielorientierte Behandlung der Flächen östlich des Naturentwicklungsgebietes R...“. Eine dauerhafte Sicherung durch den Vorkauf sei sinnvoll und geboten.

Hiergegen erhoben die Kläger (gesondert) – jeweils fristgerecht – Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erwerb durch den Kläger zu 1 erfolge nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV). Darauf finde das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht keine Anwendung. Denn sonst würden die Vergünstigungen aufgrund des Ausgleichsleistungsgesetzes an den Hoheitsträger „umgeleitet“. Zum Zwecke des Erwerbs naturschutzrechtlich bedeutsamer Flächen seien die Bestimmungen des § 3 Abs. 12 ff. AusglLeistG geschaffen. Etwaige Mängel bei diesem vorgeschalteten Verfahren beträfen die Beziehung zwischen der Klägerin zu 2 und dem Beklagten, könnten jedoch jetzt nicht mehr, insbesondere nicht mehr gegenüber dem Kläger zu 1 geltend gemacht werden. Im Übrigen habe das Land Anfang 2014 erkennen lassen, dass die Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht beabsichtigt worden sei.

Ferner seien die Flächen – normale Waldflächen – nicht besonders schutzbedürftig. Die Ausübung des Vorkaufsrechts diene allein der Arrondierung. Die Begründung, einen Schutzbereich für das Naturentwicklungsgebiet schaffen zu wollen, sei unzureichend. Der Kläger zu 1 sei auch in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht.

Die Widersprüche wurden mit separaten Bescheiden vom 15. November 2017 zurückgewiesen. Der Beklagte führte aus, die Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung seien gegenüber dem landesrechtlichen naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht nicht spezieller. Eine Verzichtserklärung zulasten des Vorkaufsrechts sei nicht erkennbar. Auch wenn Anfang 2014 eine solche abgegeben worden wäre, wäre diese nach Ablauf einer zweijährigen Frist nicht mehr rechtlich relevant.

Schließlich seien die Flächen besonders schutzbedürftig und es liege ein ausführliches Konzept zur Bewertung und Behandlung der Flächen vor. Sie seien auch wesentliche Voraussetzung für die künftige Umsetzung des Naturschutzprojektes. Dem stehe nicht entgegen, dass der Vorkauf auch eine Arrondierung sei. Der Vortrag zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz sei unsubstantiiert.

Der Kläger zu 1 hat am 12. Dezember 2017 zum Aktenzeichen 5 K 4216/17 und die Klägerin zu 2 hat bereits am 24. November 2017 zum Aktenzeichen 5 K 4049/17 Klage erhoben.

Zur Begründung lässt der Kläger zu 1 – zusammengefasst – ausführen, das Vorkaufsrecht sei nicht fristgerecht ausgeübt worden und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) lägen nicht vor. Zudem habe er die Flächen als berechtigte Person im Sinne des § 3 Abs. 5 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) erworben, weshalb die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ohnehin nicht möglich sei.

Die Klägerin zu 2 führt – ebenfalls zusammengefasst – darüber hinaus noch aus, bereits vor Schluss des hier interessierenden Kaufvertrags hätten Überlegungen bestanden, die Flächen im Rahmen eines entgeltlichen Erwerbs nach § 3 Abs. 13 S. 2 und 3 AusglLeistG durch Naturschutzstiftungen zu erwerben. Diese Überlegungen seien jedoch nicht fortgeführt worden, da die Stiftungen wegen anderer Projekte vom Erwerb absahen. Die nun begünstigte Stiftung sei auch nicht Berechtigte im Sinne des Ausgleichsleistungsgesetzes.

Unter dem 09. Juli 2019 übersandte der Beklagte einen von ihm als Ergänzungs- bzw. Klarstellungsbescheid bezeichneten Bescheid – adressiert an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), wonach

„die im Tenor des Bescheides vom 04.04.2017 als,teilweise‘ vom Vorkaufsrecht erfasst bezeichneten Flurstücke soweit von der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts umfasst sind, wie sie nach Maßgabe der anliegenden Karte innerhalb der Grenzen des Naturschutzgebietes,G...Forst/R...‘, Schutzzone II des Biosphärenreservates,S...-C...‘ gemäß Verordnung vom 12.09.1990 […] gelegen sind“.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 04. April 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. November 2017 und des an das Verwaltungsgericht gerichteten Klarstellungsbescheides vom 09. Juli 2019 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Die Vorkaufsrechtsausübung sei rechtmäßig erfolgt. Jedenfalls die im Verfahren erfolgte Klarstellung mit Bescheid vom 09. Juli 2019 sei hinreichend und wirke auch in die Vergangenheit zurück, so dass die Ausübung des Vorkaufsrechts insgesamt rechtmäßig erfolgt sei. Die Ausübung sei nicht rechtlich – weder mit Blick auf das Ausgleichsleistungsgesetz und die Flächenerwerbsverordnung noch mit Blick auf die allgemeine Bestimmung des § 466 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – gesperrt. Die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts lägen vor und die Ermessensentscheidung über die Ausübung sei richtig getroffen worden.

Die beigeladene Stiftung lässt ergänzend ausführen, sie werde, auch im Hinblick auf ihre satzungsrechtlichen Ziele, den Belangen des Naturschutzes überobligatorisch gerecht, und sie sei gewillt, weitere Flächen des Naturschutzgebiets zu arrondieren und wolle so eine Konsolidierung der Eigentums- und Besitzverhältnisse vorantreiben.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren VG 5 K 4216/17 und VG 5 K 4049/17 mit Beschluss vom 12. Juni 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.

Insbesondere sind die Kläger klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Sie sind beide durch den Bescheid zur Ausübung des Vorkaufsrechts beschwert.

Beide Kläger sind bereits als Zustellungsadressaten des Bescheides zur Ausübung des Vorkaufsrechts jedenfalls mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit belastet. Zwar ist der Kläger zu 1 nicht Verpflichteter im Sinne von § 26 Abs. 4 S. 4 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 464 Abs. 1 S. 1 BGB, doch die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt sich auch gegenüber dem Kläger zu 1 als Käufer als ein belastender Verwaltungsakt dar, weil dem Kläger zu 1 das vertragliche Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1982 – 4 B 98.82; Beschluss vom 15. Februar 2000 – 4 B 10.00; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 B 25.10). Für die Klägerin zu 2 ergibt sich die Belastung bereits aus ihrer (ungewollten) Rechtsstellung als Verpflichtete im Sinne vorgenannter Bestimmungen.

2.

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid in Gestalt der Widerspruchsbescheide und des Klarstellungsescheids vom 09. Juli 2019 ist rechtswidrig und verletzt dadurch die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

a.

Der Beklagte kann bereits auf keine taugliche Rechtsgrundlage für die Ausübung eines Vorkaufsrechts zurückgreifen.

Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage – auf die sich der Beklagte auch beruft – ist § 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 BbgNatSchAG, wonach dem Land – auch zugunsten von bestimmten Stiftungen – ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zusteht, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten liegen.

Deren Anwendungsbereich ist aber bereits gesperrt.

(1) Zwar ergibt sich die Unanwendbarkeit nicht aufgrund der Bestimmungen des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes. Denn insoweit besteht eine Einschränkung nur für den Verkauf an einen bestimmten Personenkreis (Verwandtschaft) und für den Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder für den Kauf von Erbbaurechten, vgl. § 26 Abs. 1 S. 3 und 4 BbgNatSchAG.

(2) Gleichwohl sperren die besonderen Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes die Anwendung des landesrechtlichen naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts mit Blick auf § 3 Abs. 13 S. 4 AusglLeistG. Im Einzelnen:

(a) Das Ausgleichsleistungsgesetz regelt in erster Linie Ausgleichsleistungen für natürliche Personen und ihre Rechtsnachfolger, die bestimmte Vermögenswerte durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben. Ausgleichsleistungen werden u.a. natürlichen Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dadurch gewährt, dass sie ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben können, vgl. § 3 Abs. 5 S. 1 (ggf. in Verbindung mit Abs. 7b) AusglLeistG. Der Erwerb erfolgt für landwirtschaftliche und Waldflächen unterhalb des Verkehrswertes, vgl. § 3 Abs. 7 und 7a AusglLeistG.

Daneben finden sich im Ausgleichsleistungsgesetz auch Regelungen zur erweiterten Erwerbsmöglichkeit über die bloße Ausgleichsleistung hinaus. So bestimmt § 3 Abs. 8 AusglLeistG etwa, dass natürliche Personen, die nach der vorgenannten Bestimmung bereits zum Erwerb berechtigt sind und sich verpflichten, einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einzurichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, unter bestimmten weiteren Bedingungen ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1.000 Hektar erwerben können.

(b) Bestehen danach (reine) Ausgleichsbestimmungen für begangenes Unrecht und Subventionsregelungen im Ausgleichsleistungsgesetz nebeneinander, ist dies auch bei der Anwendung des Gesetzes besonders zu beachten.

So führt das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 03. Dezember 2010 – 3 A 421/09 – nicht zu Unrecht aus, dass es einer speziellen oder generellen Regelung bedürfe, um im Falle eines subventionierten Erwerbs im Sinne von § 3 Abs. 8 AusglLeistG die Ausübung eines landesrechtlichen Vorkaufsrechts zu sperren (sich daran anschließend auch VG Meiningen, Urteil vom 19. Januar 2016 – 2 K 460/14 Me).

Diese Ausführungen sind jedoch auf die streitgegenständliche Konstellation nicht übertragbar. Denn im hiesigen Fall erwirbt der Kläger zu 1 als Ausgleichsberechtigter nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG. Für den Fall eines solchen Ausgleichserwerbs findet sich bereits in § 3 Abs. 13 S. 4 AusglLeistG die Bestimmung, dass der im Ausgleichsleistungsgesetz selbst vorgesehene privilegierte Erwerb von Flächen in Naturschutzgebieten durch die Länder dann nicht erfolgen darf, wenn es sich um Flächen handelt, die benötigt werden, um den Erwerb nach § 3 Abs. 1 bis 5 AusglLeistG zu ermöglichen. Zwar sperrt die Vorschrift des § 3 Abs. 13 S. 4 AusglLeistG ausdrücklich nur den Erwerb der Länder nach § 3 Abs. 12 ff. AusglLeistG; indes ist dieser Regelung darüber hinaus auch zu entnehmen, dass ein Erwerb durch die Länder für Zwecke des Naturschutzes ausgeschlossen ist, wenn das ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht ausübende Land andernfalls in den privilegierten Kaufvertrag eintreten würde und so – unter faktischer Umgehung der nur begrenzt vorgesehenen Privilegierung nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 12ff. AusglLeistG – von der Privilegierung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, die nur dem Ausgleichsberechtigten zustünde, doch profitieren könnte. Ein anderes Verständnis der Bestimmung des § 3 Abs. 13 S. 4 AusglLeistG verbietet sich auch deswegen, weil sonst ein Verstoß gegen Art. 31 GG zu erkennen wäre. Die speziellen bundesrechtlich privilegierten Erwerbstatbestände zugunsten der Länder sind abschließend für einen privilegierten Erwerb von Flächen in Naturschutzgebieten. Jedenfalls die Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen ist ausgeschlossen, soweit dies über diese speziellen Erwerbstatbestände hinaus zu einer Inanspruchnahme einer Privilegierung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz führen würde. Dies wird auch deutlich bei Blick in die Gesetzgebungshistorie: Danach sollten die schützenswerten Erwerbspositionen unberührt bleiben (vgl. BT-Drucks. 14/3802, S. 21).

So liegt der Fall aber hier. Mit einem vorkaufsberechtigten Eintritt des Landes Brandenburg in den notariellen Grundstückskaufvertrag würde das Land von dem nur dem Kläger zu 1 als ausgleichsleistungsberechtigtem Erwerber nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG zustehenden begünstigten Erwerbspreis profitieren. Diese Begünstigung ginge aber über das vom Ausgleichsleistungsgesetz zugunsten der Länder bereits abschließend in § 3 Abs. 12 ff. AusglLeistG geregelte Maß hinaus.

b.

Der Bescheid ist darüber hinaus aber auch überwiegend bereits wegen seiner Unbestimmtheit nichtig im Sinne von § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Im Einzelnen:

(i) So kann für den überwiegenden Teil der von der Vorkaufsrechtsausübung betroffenen Flurstücke nur festgestellt werden, dass, die Bescheidung an einem offensichtlichen, besonders schwerwiegenden Fehler leidet, § 1 Abs. 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 44 Abs. 1 VwVfG. Denn sie lässt für den überwiegenden Teil der darin bezeichneten Flurstücke nicht erkennen, inwieweit diese nur „teilweise“ vom Vorkauf betroffen sein sollen.

Weder der Tenor noch die Begründung des Bescheids zeigen auf, welche Teilflächen der jeweiligen Flurstücke von der Ausübung des Vorkaufsrechts betroffen sein sollen und welche nicht. Der Mangel ist insoweit auch offensichtlich im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG.

Auch die im Zuge dieses Verfahrens abgegebene Erklärung des Beklagten, es seien nur die Flächen betroffen, die im festgesetzten Naturschutzgebiet liegen würden, ist insoweit nicht überzeugend. Denn die Kläger konnten diese Belegenheit bereits nicht ohne weiteres aus dem Bescheid heraus erkennen und wären somit einer nicht zu akzeptierenden Ungewissheit überlassen. Hinzu kommt, dass § 26 Abs. 3 BbgNatSchAG ausdrücklich die Beschränkung der Ausübung auf Teilflächen vorsieht und es daher nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass innerhalb eines Naturschutzgebietes – und sei es mangels hinreichender verfügbarer finanzieller Mittel – nur Teilflächen von einer Vorkaufsrechtsausübung erfasst werden sollen bzw. können. Zudem ist festzustellen, dass die Grenzen des Naturschutzgebietes aufgrund von § 4 Abs. 3 Nr. 33 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat S...“ vom 12. September 1990 in der Fassung der Änderung vom 19. Mai 2014 (im Folgenden: VO S...-C...) gerade nicht offensichtlich für jedermann flurstücksgenau erkennbar sind und insbesondere mit der hier interessierenden Genauigkeit nur schwer zu ermitteln sind. Denn das hierzu letztlich erforderliche genaue und maßstabsgerechte Kartenmaterial ist nicht ohne weiteres zugänglich, sondern wird durch bestimmte öffentliche Stellen verwahrt (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 VO S...-C...). Eine Einsichtnahme ist daher nicht ohne Hürden (etwa durch einen einfachen Blick in elektronische Quellen) möglich. Vor dem Hintergrund war vom Beklagten jedenfalls zu erwarten, dass eine aus dem Ausübungsbescheid hinreichend ersichtliche Konkretisierung der Teilflächen zu erfolgen hatte. Dass er dazu in der Lage gewesen wäre, zeigen jedenfalls der Versuch der Konkretisierung mit dem an das Verwaltungsgericht gerichteten Bescheid vom 09. Juli 2019 bzw. auch der Schriftsatz vom 13. September 2019 samt dort anliegender Karte.

(ii) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Klarstellungsbescheid vom 09. Juli 2019. Denn insoweit war die rechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts mit dem Ablauf des 10. April 2017 jedenfalls verfristet, so dass der ursprünglich im Hinblick auf die „teilweise“ Ausübung des Vorkaufsrechts insoweit nichtige Bescheid nicht nachträglich wirksam werden konnte.

Entgegen den nachdrücklichen Ausführungen des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung kann die Heilung eines ursprünglich nichtigen Verwaltungsaktes bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 VwVfGBbg in Verbindung mit §§ 45 und 46 VwVfG durch einen solchen Klarstellungsbescheid nicht rückwirkend herbeigeführt werden.

Im Übrigen ist bereits – was hier offenbleiben kann – fraglich, ob die Kläger diesen Klarstellungsbescheid gegen sich gelten lassen müssten. Denn ausweislich des vom Beklagten an das Gericht übermittelten Bescheides (Bl. 352 GA) war dieser nicht etwa an die Kläger, sondern ausschließlich an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) adressiert. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zudem ausführen lassen, dass auch die an sie übermittelten Bescheide die Adresse des Verwaltungsgerichts wiedergegeben hätten.

(iii) Darauf, dass die drei Flurstücke 24, 25 und 41 der Flur 3 der Gemarkung G...vollständig von der Vorkaufsrechtsausübung erfasst sind, kommt es hier nicht an. Zwar sind diese eindeutig insgesamt von der Ausübung des Vorkaufsrechts betroffen und der Bescheid ist insoweit ohne weiteres teilbar, so dass ein von der zur Nichtigkeit führenden Unbestimmtheit abtrennbarer, fortbestehender Teil insoweit anzunehmen wäre, vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 44 Abs. 4 VwVfG. Indes ist die Ausübung des Vorkaufsrechts (auch) insoweit gesperrt (vgl. I. 2. a.).

II.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Beigeladene hat hier Anträge zum Verfahren gestellt und ist daher ebenfalls im Rahmen der Kostenentscheidung zu bedenken.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).

3.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erkennt die Kammer keine grundsätzliche Bedeutung für die in diesem Einzelfall aufgeworfenen speziellen Rechtsfragen.