Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 14.02.2020 – 5 L 69/20

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0214.5L69.20.00

Tenor§

1. Die Verfahren VG 5 L 69/20 und VG 5 L 72/20 werden gemäß § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung unter dem Aktenzeichen VG 5 L 69/20 verbunden.

2. Die Anträge werden abgelehnt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

1.

Das Gericht hält die Verbindung der Verfahren für sachdienlich. Die Verfahren haben den gleichen Gegenstand, nämlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) betreffend den Bescheid vom 13. Februar 2020 zur Zulassung vorzeitigen Beginns zugunsten der Beigeladenen.

2.

Die zulässigen (sinngemäßen) Anträge der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 13. bzw. 14. Februar 2020 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Zulassung vorzeitigen Beginns vom 13. Februar 2020 wiederherzustellen,

und der Antrag des Antragstellers zu 2,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80 Abs. 3 VwGO anzuordnen und anzuordnen, dass zwischenzeitlich Rodungsarbeiten zu unterlassen sind,

waren abzulehnen, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Umfang der Waldrodung Phase I (91,56 ha), Stubbenrodung und Freimachen des Baufelds sowie Baustelleneinrichtung sich unter Beachtung des anzulegenden summarischen Prüfungsmaßstabs als formell und materiell rechtmäßig darstellt. Dies ergibt sich insbesondere aus einer umfassenden Interessenabwägung unter Beachtung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (hier des eingelegten Widerspruchs mit selbiger Begründung). Denn bei Anwendung des hier durch § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgegebenen Prüfungsmaßstabes stellt sich die Zulassung vorzeitigen Beginns im Bescheid vom 13. Februar 2020 als rechtmäßig dar. Im Einzelnen:

a.

Die Anordnung des Sofortvollzugs stellt sich unter Beachtung des anzulegenden Prüfungsmaßstabs als formell rechtmäßig dar. So hat die Erlassbehörde im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO – der Antragsgegner – die Anordnung des Sofortvollzugs auf den Seiten 33-37 des Bescheides zur Zulassung vorzeitigen Beginns vom 13. Februar 2020 besonders schriftlich im Sinne von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO begründet.

b.

Die sodann vom Gericht vorzunehmende umfassende Interessenabwägung hat die kollidierenden Interessen der Beigeladenen und der Antragsteller zu beachten. Bei der danach notwendigen Interessenabwägung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen (vgl. nur Gersdorf, in: Posser/Wolff, Stand 01. Oktober 2019, § 80a VwGO Rn. 69 m.w.N.). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind jedoch als gering zu erachten, da der Bescheid vom 13. Februar 2020 sich unter Beachtung des hier anzulegenden summarischen Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig darstellt und insbesondere keine formellen oder materiellen Bedenken bestehen. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass hier lediglich der Bescheid vom 13. Februar 2020 zum vorzeitigen Beginn im Umfang der dortigen Zulassung (Waldrodung Phase I (91,56 ha), Stubbenrodung und Freimachen des Baufelds sowie Baustelleneinrichtung) in Rede steht. Eine solche Zulassung vorzeitigen Beginns ist nach § 8a Abs. 1 BImSchG möglich, wenn

1. mit einer Entscheidung zugunsten der Beigeladenen gerechnet werden kann,

2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Beigeladenen an dem vorzeitigen Beginn besteht und

3. die Beigeladene sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor.

(1) Die nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu treffende Prognoseentscheidung des Antragsgegners ist mit dem Bescheid vom 13. Februar 2020 richtig getroffen worden. Dabei ist zu gewärtigen, dass die begehrte (Haupt-)Genehmigung nicht etwa sicher oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss, sondern es muss eine prognostizierende Beurteilung der Behörde auf Grundlage einer ausreichenden Sachprüfung ergeben, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine stattgebende Hauptentscheidung spricht (BVerwG Beschluss vom 22. März 2010 – 7 VR 1/10). Das bedeutet aber auch, dass nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen endgültig geklärt sein müssen, sondern nur die zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen. Dabei gilt, dass an die behördliche Prüfung umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je mehr Errichtungs- und Änderungsmaßnahmen über die Zulassung eines vorzeitigen Beginns zugelassen werden sollen, bzw. je schwerer die vorzeitig zugelassenen Maßnahmen bedeutende Rechtsgüter der Allgemeinheit potentiell beeinträchtigen können(vgl. Jarass, BImSchG, 12. Auflage, § 8a BImSchG Rn. 10 und Mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 8a BImSchG Rn. 47). Dem wird die getroffene Entscheidung gerecht.

Anders als die Antragsteller meinen, ist es nicht zwingend, dass für die hier getroffene Zulassungsentscheidung das Ende des Erörterungstermins zur Öffentlichkeitsbeteiligung (18. März 2020) oder auch nur das Ende der Einwendungsfrist (05. März 2020) abgewartet wird. Zwar stellen die zu erwartenden Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung einen wesentlichen Aspekt der Prognoseentscheidung dar. Indes kann bereits vorher eine Zulassung vorzeitigen Beginns erfolgen, wenn aus allgemeinen Erkenntnisquellen der Inhalt potentieller und relevanter Einwendungen durch die entscheidende Behörde antizipiert wird und diese der Entscheidung nicht entgegenstehen (hierzu Mann, a.a.O. Rn. 52). Dass die hier denkbaren Einwendungen antizipiert wurden, zeigen die Erwägungen im Bescheid vom 13. Februar 2020 und die Genehmigungsverfahrensakte, die vom Antragsgegner eingereicht wurde, auf. Denn darin sind neben zahlreichen Aspekten auch diejenigen Natur- und Umweltbelange in Bezug gesetzt, die hier vom Antragsteller angesprochen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Gefährdungen von geschützten Arten und etwaige Verbotsverstöße nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). So sind nach den Ziffern 4.1 ff. des Bescheids vom 13. Februar 2020 die dort näher beschriebenen Maßnahmen zum Schutz von Reptilien – insbesondere auch der vom Antragsteller zu 1 angesprochenen Zauneidechse – sowie zum Schutz von Fledermäusen und Vögeln vorgesehen. So dürfen etwa Bäume mit Fledermausbesatz zunächst nicht gefällt werden. Der Antragsgegner hat sich ausweislich der Ziffern 4.1 ff seines Bescheides auch damit auseinandergesetzt, dass Ersatzquartiere für die Tiere zu schaffen sind. Zudem wurde durch den Antragsgegner eingeschätzt, dass von dem geplanten Vorhaben für das Umfeld des Vorhabens keine negativen Auswirkungen auf umliegende Schutzgebiete ausgehen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und durch entsprechende naturschutzfachliche Begleitung oder Maßnahmengestaltung im Hauptverfahren geschaffen werden können. Dass etwa ein Umweltschaden durch einen Biodiversitätsverlust (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. März 2016 – 8 B 10233/16) drohen könnte, geht auch aus dem Antrag des Antragstellers zu 1 nicht hervor. Dass trotz angeordneter fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen die Tötung oder Verletzung geschützter Tierarten bei Durchführung der zugelassenen Tätigkeiten nicht in jedem Einzelfall vermieden werden kann, steht dem nicht entgegen, vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG. Dies gewärtigt auch die zuletzt hier eingegangene Änderung des Bescheids vom 13. Februar 2020 durch die geänderte und ergänzte Fassung vom 14. Februar 2020, mit welcher für bestimmte Vogelarten eine Ausnahme von den Verboten des § 44 im Einzelfall zugelassen wurde. Wenn etwa angeordnete fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen von der Beigeladenen nicht eingehalten würden, sind dies keine Fragen, die diesem Eilrechtsschutzverfahren zugänglich sind, sondern Fragen der Überwachung.

Soweit der Antragsteller zu 1 außerdem auf die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk E..., Wasserfassungen N... und H... vom 21. März 2019 verweisen lässt, ist ihm zwar insoweit zuzustimmen, dass darin ein Verbot der Umwandlung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart vorgesehen ist; indes kann hierfür eine Befreiung nach § 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erteilt werden, was der Antragsteller zu 1 unerwähnt lässt. Der Antragsgegner geht im Bescheid vom 13. Februar 2020 ausdrücklich davon aus, dass diese Aspekte noch zu lösen sind und gelöst werden. Mit Blick auf die erforderlichenfalls bestehende Wiederaufforstungsverpflichtung im Falle der Nichtgenehmigung, kommt für die hier zu bewertende Zulassung vorzeitigen Beginns diesem Aspekt keine weitere Bedeutung zu.

Mit Blick darauf, dass eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung für die Zulassung vorzeitigen Beginns nicht gefordert ist (vgl. etwa Mann, a.a.O. Rn. 54 ff.), sondern nur eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Genehmigung nach § 4 BImSchG erforderlich ist, kommt es auf etwaige – voraussichtlich noch heilbare – Verfahrensfehler im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht an. Insoweit ist es hier ausreichend, dass für die Fragen der hier zugelassenen Tätigkeiten eine hinreichende Antizipation der Einwendungen erfolgt ist.

Die vom Antragsteller zu 1 angesprochenen Fragen der Zulassung der Abwasserbeseitigung sind nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und nehmen an der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht teil (vgl. Jarass, a.a.O. § 13 BImSchG Rn 15). Ob möglicherweise der örtliche Wasserversorger nicht in der Lage sein könnte – wogegen die Ausführungen in der Stellungnahme vom 05. Februar 2020 des Wasserverbandes S... zu sprechen scheinen –, ausreichend Wasser zur Verfügung zu stellen, kann offenbleiben und ist eine Folge des grundsätzlich bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs; sie wird ebenfalls nicht von der Konzentrationswirkung des Genehmigungsverfahrens erfasst (Jarass, a.a.O.). Es kann vor dem Hintergrund auch dahinstehen, ob die Antragsteller überhaupt insoweit zulässig das hiesige Verfahren betreiben können.

(2) Das Gericht sieht mit Blick auf die im Bescheid vom 13. Februar 2020 auf den Seiten 33 bis 37 niedergelegten Ausführungen ein hinreichendes öffentliches Interesse und auch ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen am vorzeitigen Beginn, denn auch das Gericht erkennt in dem Vorhaben eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für die Region und eine Stärkung der in der Region nur gering ausgeprägten industriellen Wirtschaft mit den damit einhergehenden Folgen für die Beschäftigung von Arbeitsnehmern. Ob darüber hinaus auch das öffentliche Interesse aus dem Blickwinkel des Klimawandels – wie der Antragsgegner a.a.O. ausführt – gegeben ist, mag dabei dahinstehen. Aber auch ein besonderes und berechtigtes Interesse der Beigeladenen an einer zügigen Umsetzung wird vom Gericht als gegeben erkannt, denn es ist anzuerkennen, dass in dem noch verhältnismäßig neuen Markt „Elektromobilität“ ein nicht unerheblicher Zugzwang für die Schaffung neuer Fabrikkapazitäten besteht, um im sich bildenden Wettbewerb schritthalten zu können.

(3) Das Gericht sieht die Voraussetzung des § 8a Abs. 1 Nr. 3 BImSchG mit dem Vorliegen des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 11. Februar 2020 zwischen der Beigeladenen und dem Land Brandenburg als gegeben an.

c.

Dass der Antragsgegner vor diesem Hintergrund eine nach § 8a Abs. 1 BImSchG fehlerhafte Entscheidung getroffen hat, ist nach alledem nicht ersichtlich. Dies zumal das Ermessen nach dem Gesetz bereits zugunsten der Zulassung intendiert ist („soll“).

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

3.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragsteller (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 angelehnt (vgl. www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php; dort Nr. 2.2.3). Dabei wurde beachtet, dass angesichts des Zeitlaufs mit dieser Entscheidung faktisch die Hauptsache vorweggenommen wird.