Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.03.2020 – 2 K 1128/19
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0326.2K1128.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die auf Dienststunden bezogene Berechnung einer Dienstbefreiung für den als Polizeibeamten im Wach- und Wechseldienst bei der P... beschäftigten Kläger für die Dauer seiner Dienstbefreiung zwecks Teilnahme an einem Lehrgang als „Maschinist für Löschfahrzeuge“, den er in seiner Eigenschaft als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr B... absolviert hat.
Am 22. Februar 2019 beantragte der Kläger „gem. § 11 (3) EUrluDBbV i.V.m. § 27 (1) BbgBKG“ eine Dienstbefreiung für den besagten Lehrgang in der Zeit vom 8. bis zum 10. März 2029 für drei Tage, „da es sich um Nachtschichten handelt und vor oder nach dem Lehrgang eine Dienstverrichtung nicht möglich“ sei. Dem Antrag wurde am 7. März 2019 entsprochen. Nach dem ursprünglich vorgesehenen Dienstplan war für den Kläger am 8. März 2019 eine Dienstzeit von 9 ½ Stunden und für den 9. sowie 10. März 2019 jeweils von 12 ½ Stunden (einschließlich Nachtschicht) vorgesehen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ihm für die Lehrgangsteilnahme auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 EUrlDbV i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 BbgAZVPFJ Dienstbefreiung für ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, hier von 8 Stunden für den 8. März 2019 und eine „Sonderzeit“ von 16 Stunden für das Wochenende (9. und 10. März 2019), erteilt werde. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Juni 2019 Widerspruch mit der Begründung, dass ihm mit Blick auf den Dienstplan für insgesamt 10 ½ Stunden zu Unrecht keine Dienstbefreiung gewährt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2019, zugestellt am 18. Juli 2019, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit seiner am 14. August 2019 erhobenen Klage macht der Kläger weiter geltend, dass ihm Dienstbefreiung unter Anrechnung aller im ursprünglichen Dienstplan vorgesehenen Einsatzstunden zu bewilligen sei. Zu dem Feuerwehrlehrgang sei er im Rahmen seines Ehrenamtes nach Maßgabe der einschlägigen feuerwehrrechtlichen Vorschriften herangezogen worden, ohne dass ihm hierdurch ein Nachteil entstehen dürfe. Demnach seien für die Berechnung der Dienstbefreiung seine sich aus der spezifischeren maßgeblichen Arbeitszeitverordnung ergebenden Wechselschichtverpflichtungen zu berücksichtigen, mithin weitere 10 ½ Stunden Dienstzeit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten in Abänderung der Bescheide vom 7. März und 22. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2019 zu verurteilen, ihm weitere 10 ½ Stunden Dienstbefreiung für den Zeitraum vom 8. bis zum 10. März 2019 unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
da dem Kläger nicht die nach dem jahresübergreifend festgeschriebenen Dienstplan zu veranschlagenden, sondern die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften anzusetzenden Dienststunden für die erteilte Dienstbefreiung gutzuschreiben seien.
Der Kläger hat unter dem 23. Dezember 2019, der Beklagte am 21. Februar 2020 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Angesichts des entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die als beamtenrechtliche Leistungsklage statthafte und auch sonst unproblematisch zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann die begehrte Gutschrift weiterer 10 ½ Stunden Dienstzeit für die ihm in der Zeit vom 8. bis zum 10. März 2019 erteilte Dienstbefreiung aus Anlass seines ehrenamtlichen Einsatzes in der Freiwilligen Feuerwehr - wozu die Teilnahme an einschlägigen Lehrgängen zählt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BbgBKG) -, nicht beanspruchen, so dass die angegriffenen Bescheide auch keiner Abänderung unterliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend).
Als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist der Kläger ehrenamtlich tätig (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BbgBKG); ihm dürfen durch den Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile in seinem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BbgBKG), und er ist u.a. für die Zeit der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung freizustellen (§ 27 Abs. 1 Satz 4 BbgBKG). Diesen spezifischen feuerwehrrechtlichen Vorgaben hat der Beklagte mit der dem Kläger erteilten Dienstbefreiung für die drei Tage des Lehrgangs ohne jegliche Benachteiligung des Klägers in Bezug auf sein Dienstverhältnis entsprochen.
Der Kläger verkennt, dass die feuerwehrrechtlichen Vorschriften über die in § 27 Abs. 2 Satz 1 und 3 BbgBKG geregelte Verpflichtung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts hinaus keine Handhabe für die konkreten arbeits- oder dienstrechtlichen Folgen vorsehen, sondern es der Regelung im Arbeits- bzw. Dienstrecht überlassen sicherzustellen, dass durch den Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile im Arbeits- bzw. Dienstverhältnis entstehen.
Hier unterliegt die dem Kläger erteilte Dienstbefreiung den Regelungen des § 11 EUrlDbV, die der Kläger zutreffend bereits in seinem Antrag vom 22. Februar 2019 erwähnt hatte. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EUrlDbV ist Dienstbefreiung zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes unter Fortzahlung der Besoldung zu genehmigen, wenn die Beamtin oder der Beamte - wie im Falle des Klägers gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BbgBKG - zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist. Die hiernach zu beanspruchende Dienstbefreiung ist dem Kläger unbestritten für die Dauer der dreitägigen Lehrgangsteilnahme erteilt worden.
Hinsichtlich der Arbeitszeit, für welche die erteilte Dienstbefreiung erteilt worden ist, unterliegt der Kläger als Beamter des Polizeivollzugsdienstes der Regelung des § 3 Abs. 6 Satz 1 BbgAZVPFJ, wonach zur Berechnung der Anwesenheitszeit bei Krankheit, Urlaub oder - wie im vorliegenden Fall: - ganztägiger Befreiung von der Pflicht zur Dienstleistung an Arbeitstagen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit zugrunde gelegt wird.
Als Arbeitstage sind angesichts des Einsatzes des Klägers im Wechsel- und Schichtdienst - für den er an den besagten drei Tagen im März 2019 auch dienstplangemäß vorgesehen war - nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BbgAZVPFJ außer den Wochentagen Montag bis Freitag auch der Sonnabend, Sonntag und gesetzliche Feiertage zu berücksichtigen. Folglich hat der Beklagte zutreffender Weise für jeden der drei Lehrgangstage die Anwesenheitszeit des Klägers in Ansatz gebracht.
Dabei hat er als regelmäßige tägliche Arbeitszeit entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgAZVPFJ ausgehend von 40 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit für die drei Tage je 8 Stunden berücksichtigt. Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BbgAZVPFJ gilt für den jeweiligen Tag der vorgeplanten Dienstzeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als erbracht (falls keine ganztägige Krankheit, Erkrankung während der Arbeitszeit bzw. während ihrer krankheitsbedingten Unterbrechung vorliegt).
Demgegenüber kann der Kläger nicht beanspruchen, über die Dienstbefreiung für drei Tage mit je 8 Stunden Arbeitszeit hinaus auch die nach dem ursprünglichen Dienstplan für seine Wechselschichten vorgesehen gewesenen weiteren 10 ½ Stunden Arbeitszeit gutgeschrieben zu erhalten.
Einerseits hat der Kläger die im Dienstplan vorgesehenen (weiteren) Arbeitsstunden gar nicht abgeleistet; vielmehr musste der Dienstplan unter Berücksichtigung seiner bisher abgeleisteten und für die Dauer der Dienstplanung noch zu erbringenden Arbeitsstunden angepasst werden.
Andererseits kann der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 3 BbgBKG oder anderen Vorschriften des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ableiten. Die vom Kläger angesprochene Regelung betrifft ausschließlich die Frage der Lohnfortzahlung für Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte, und regelt auch für den Bereich außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht, für welche Stundenanzahl von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung freizustellen ist.
Der Kläger wird durch die beamtenrechtliche Berechnung seiner Dienststunden im Zusammenhang mit der Dienstbefreiung zwecks Wahrnehmung seines ehrenamtlichen Feuerwehramts auch nicht benachteiligt, wie er meint. Er musste seiner Dienstverpflichtung nicht nachkommen und behielt den Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge. Hinsichtlich seines Dienststundensolls wird gemäß § 10 Satz 2 BbgAZVPFJ die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gewährleistet; im Übrigen sind insbesondere die weiteren Regelungen in § 12 BbgAZVPFJ zu beachten, die zur Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn weitere Arbeitszeitschutzmaßgaben zugunsten des Klägers vorsehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die weiteren Nebenbestimmungen folgen aus § 167 VwGO; §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.