Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.03.2020 – 2 K 443/15

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0326.2K443.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die 1963 geborene Klägerin steht als Kriminalhauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11) im gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes.

Das P... setzte mit Bescheid vom 25. September 2014 ihre Altersgrenze unter Verringerung der besonderen Altersgrenze um 4 Monate bei Anrechnung von 25 Monaten Dienst im Wechselschichtdienst auf 62 Jahre und zwei Monate fest. Der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand war demgemäß der 1. Februar 2026. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2014 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die angewandte Regelung verstoße wegen der Ungleichbehandlung von Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem habe die psychische Belastung ihrer Arbeit nicht ausreichend Anerkennung erfahren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 wies das P... den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gesetzliche Regelung der besonderen Altersgrenze des § 110 LBG stelle keine Benachteiligung für Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (64. Lebensjahr) gegenüber Beamten des mittleren Dienstes (62. Lebensjahr) dar. Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen und Belastungen der verschiedenen Tätigkeiten in den Laufbahngruppen sei es sachgerecht, die Altersgrenze nach den Lautbahngruppen zu differenzieren. Für Polizeibeamte des gehobenen Dienstes könne bei besonders belastenden Tätigkeiten die besondere Altersgrenze bis zum 62. Lebensjahr herabgesetzt werden. Zudem habe der Gesetzgeber die besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes bereits berücksichtigt, da Landesbeamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes erst mit 67 Jahren in den Ruhestand träten. Der Beklagte berichtigte den Ausgangsbescheid gemäß § 42 VwVfG dahingehend, dass der Klägerin eine anrechenbare Tätigkeit von 26 Monaten anerkannt wurde.

Die Klägerin hat am 16. April 2015 die vorliegende Klage erhoben.

Sie trägt vor: Die Regelungen des § 110 Abs. 1 - 3, Abs. 5 LBG seien verfassungswidrig. Sie verstießen gegen den Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG. Vor der Rechtsänderung habe eine Altersgrenze von 60 Jahren gegolten. Der Gesetzgeber unterliege einer Fehleinschätzung hinsichtlich der neu geregelten, gesetzlich vermuteten Polizeidienstunfähigkeit. Die tatsächlichen Gegebenheiten habe er nicht hinreichend beachtet. Der gesetzgeberischen Neugestaltung des § 110 LBG liege keine tragende Erhebung oder wissenschaftliche Analyse zugrunde, die erwarten ließe, dass die Dienstfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten über die Vollendung des 60. Lebensjahres (höchstens des 62. Lebensjahres) hinaus als Regelfall gegeben ist. Die Neuregelung trage den besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes nicht hinreichend Rechnung. Die nunmehr getroffene Regelung beinhalte die bundesweit schärfste Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. Die Übergangsregelungen gemäß § 110 Abs. 2 und 3 LBG und die Ausnahmeregelung des § 110 Abs. 5 LBG trügen diesem Umstand nicht hinreichend Rechnung. Es sei nicht gerechtfertigt, nur bei den in § 110 Abs. 5 LBG erwähnten besonderen Verwendungen von besonderen, verschleißenden Belastungen auszugehen, die eine Herabsetzung der Altersgrenze rechtfertigten. Das alleinige Abstellen auf die Erschwerniszulagenberechtigung sei unzureichend. Vielmehr sei der Großteil der Polizeivollzugsbeamten vergleichbaren physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt, die einen früheren Verlust der Leistungsfähigkeit allgemein vermuten ließen. Dies gelte vor allem für die Beamten der Kriminalpolizei, was durch eine wissenschaftliche Untersuchung der Universität Potsdam gestützt werde. Auch ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Sexualdelikte und Kinderpornographie sei psychisch enorm belastend. Mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG sei bereits fraglich, ob die Regelung ein verfassungsrechtlich zulässiges Ziel verfolge, soweit mit der Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte die Angleichung an die nach der Rentenversicherung geltende Altersgrenze bezweckt werde. Die Anhebung der Altersgrenze stelle jedenfalls nicht das mildeste Mittel dar. Dieses bestehe in einer maximalen Anhebung der Altersgrenze um 12 Monate auf 61 Jahre. Die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Für allgemeine Beamte erhöhe sich gemäß § 45 LBG die Altersgrenze um 2 Jahre auf 67 Jahre. Demgegenüber werde die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes um 4 Jahre angehoben. Für allgemeine Beamte des gehobenen Dienstes des Jahrgangs 1963 erfolge eine Anhebung der Altersgrenze um 22 Monate, hingegen für sie (die Klägerin) um 26 Monate. Des Weiteren würden die Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes gegenüber denen des mittleren Dienstes ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt. Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes müssten maximal 24 Monate länger aktiv Dienst leisten, Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die den gleichen gesundheitlichen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt seien, hingegen 48 Monate. Die Übergangsregelung gem. § 110 Abs. 2 und 3 LBG beinhalte für Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes gegenüber den Beamen des gehobenen Dienstes eine geringere monatsweise Staffelung. § 110 Abs. 5 LBG behandele überdies die in den gehobenen Dienst aufgestiegenen Polizeivollzugsbeamten hinsichtlich ihrer im mittleren Dienst zurückgelegten Zeiten schlechter, als Beamte, die im mittleren Dienst verblieben seien, da für sie dieselben Anrechnungszeiten wie bei allen Beamten im gehobenen Vollzugsdienst gälten. Jüngere Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Jahrgänge ab 1969 seien besser gestellt. Diese Beamten mit der Altersgrenze des vollendeten 64. Lebensjahres könnten ihre Altersgrenze durch die Anrechnungszeiten gemäß § 110 Abs. 5 Satz 1 LBG noch weiter als ihre älteren Kollegen herabsetzen. Denn die Sperre für Anrechnungsmöglichkeiten gemäß § 110 Abs. 5 Satz 7 letzter Halbsatz LBG (Reduzierung der besonderen Altersgrenze nur bis zum Niveau des mittleren Dienstes) gelte nur für die älteren Übergangsjahrgänge. Die Übergangsregel des § 110 Abs. 3 LBG führe des Weiteren zu Benachteiligungen bei einzelnen Jahrgängen. Beispielsweise bekomme ein Beamter des Jahrgangs 1958 mit 15 Dienstjahren im Wach- und Wechseldienst nur 10 Jahre angerechnet, während die darüber hinausgehende Zeit einer besonders belastenden, ggf. im mittleren Dienst ausgeübten Tätigkeit von 5 Jahren für die Festsetzung der Altersgrenze nicht mehr relevant sei. Andererseits führe die Regelung des § 110 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 LBG bei einem gleichaltrigen Beamten derselben Laufbahngruppe, der nur fünf Jahre im Wach- und Wechseldienst vorweisen könne, zu einer Reduzierung der Altersgrenze um 10 Monate, obwohl er vergleichsweise nur auf 1/3 der Zeiten mit besonderer Belastung verweisen könne. Dadurch würden gerade Beamte mit langjährigen Zeiten und mit hoher gesundheitlicher Belastung durch die Anrechnungssperre benachteiligt.

Zugleich verstoße § 110 Abs. 1 bis 3, 5 LBG gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000. Die Neuregelung werde nicht durch im Rahmen des nationalen Rechts legitime Ziele gerechtfertigt. Seit der Neuregelung seien bereits viele ihrer Kollegen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze krankheitsbedingt verstorben oder in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Polizeivollzugsbedienstete seien durchschnittlich 38 Kalendertage im Jahr erkrankt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des P... über den Eintritt in den Ruhestand vom 25. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,

ihre Altersgrenze auf das vollendete 60. Lebensjahr, hilfsweise auf das 61. Lebensjahr, festzusetzen,

hilfsweise

festzustellen, dass sie mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres (hilfsweise ihres 61. Lebensjahres) die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält § 110 LBG für verfassungsmäßig. Die Vorschrift entspreche Regelungen für Bundesbeamte und das Renteneintrittsalter, wonach die Regelaltersgrenze beginnend ab dem Jahr 2012 bis zum Abschluss im Jahre 2029 vom vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr stufenweise angehoben werde. Damit werde der demographischen Entwicklung Rechnung getragen. Mit der gestiegenen Lebenserwartung sei grundsätzlich auch eine Steigerung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit einhergegangen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Anforderungen und Belastungen der verschiedenen Tätigkeiten in den Laufbahngruppen des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes sei es sachgerecht, die besondere Altersgrenze künftig nach diesen Laufbahngruppen zu differenzieren. Bei Erhebungen des Ministeriums des Innern sei festgestellt worden, dass etwa 85 % der Bediensteten des mittleren Polizeivollzugsdienstes besonders belastende Tätigkeiten ausübten. Der Auffassung, im mittleren und gehobenen Dienst würden gleiche Aufgaben wahrgenommen, sei zu widersprechen, weil dies auch die unterschiedliche besoldungsrechtliche Zuordnung der Ämter in diesen Laufbahnen in Frage stellen würde. Zwar wiesen auch die Tätigkeiten im gehobenen Polizeivollzugsdienst besondere Belastungen auf, aber nicht im selben Maße wie im mittleren Dienst. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn werde im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass der Beamte bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit im Einzelfall in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.

Der Bescheid des P... über den Eintritt in den Ruhestand vom 25. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die Festsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 60. Lebensjahr bzw. hilfsweise auf das 61. Lebensjahr (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Klägerin das 62. Lebensjahr und zwei Monate die Altersgrenze bildet.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Altersgrenze ist § 110 LBG.

Für Polizeibeamte auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes ist gem. § 110 Abs. 1 Nr. 2 LBG das vollendete 64. Lebensjahr die besondere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. Nach § 110 Abs. 3 LBG wird die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1963 um 30 Monate angehoben und beträgt danach 62 Jahre und 6 Monate. Für den Geburtsjahrgang 1963 verringert sich die gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze von 62 Jahren, wenn während der gesamten beruflichen Entwicklung eine Tätigkeit im Wechselschichtdienst oder im Schichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, im Personenschutz oder in den Observationstrupps des Verfassungsschutzes erfolgte. Zeiten im mittleren Dienst und Zeiträume der Kinderbetreuung werden dabei ebenfalls mit angerechnet. Bei der Klägerin liegt eine anrechenbare Tätigkeit mit einer Dauer von insgesamt 26 Monaten vor, so dass sich die Altersgrenze um 4 Monate verringert.

Die Heraufsetzung der Altersgrenze bei Polizeibeamten ist auch verfassungsgemäß.

Die Festsetzung der unterschiedlichen Altersgrenzen verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Art. 33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (vgl. BVerfGE 71, 255 <270>). Der Gesetzgeber kann vielmehr für einzelne Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen. Die Pflicht des Beamten zur grundsätzlich lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. Bei Erreichen einer bestimmten gesetzlichen Altersgrenze wird der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet (vgl. BVerfGE 9, 338 <345>; 71, 255 <268>). Dagegen ist unterhalb dieser Altersgrenze die Dienstfähigkeit nach der Einschätzung des Gesetzgebers im Regelfall gegeben. Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppen noch als gegeben ansieht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Heraufsetzung der Altersgrenze für Polizeibeamte, welche unter der allgemeinen Altersgrenze für Beamte liegt, auf einer Fehleinschätzung des Gesetzgebers beruht, die mit der Fürsorgepflicht nicht vereinbar wäre. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann im Übrigen dadurch Rechnung getragen werden, dass der Beamte bei einem früheren Eintritt der Dienstunfähigkeit im Einzelfall in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 -, zur Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz, juris Rn. 12). Eine solche Regelung sieht § 110 Abs. 8 LBG vor. Danach können Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Damit ist der Klägerin, die sich auf eine besondere psychische Belastung aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit beruft, die Möglichkeit eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand eröffnet.

Die Klägerin ist im Übrigen auch nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 145, 249 Rn. 97 - Juris Rn. 97; vgl. auch Beschluss vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 - juris Rn. 15). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 <72>). Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 55, 114 <128>; 75, 108 <157>; 76, 256 <329>). Ein solcher Fall läge vor, wenn zwischen den Gruppen, die ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 71, 39 <58>; 71, 146 <154 f.>; Beschluss vom 23. Mai 2008 a.a.O., Rn. 14).

Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Versorgungsrechts - einschließlich der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand - belässt, ist nicht entscheidend, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 <52 f.>; 76, 256 <329>; 110, 353 <364 f.>). Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 <295>; 103, 310 <320>; 110, 353 <364 f.>; Beschluss vom 23. Mai 2008, a.a.O. Rn. 15).

Vor diesem Hintergrund ist es unbedenklich, im Hinblick auf die durch den technischen Fortschritt herbeigeführten Verbesserungen der Arbeitsabläufe im Polizeidienst die Lebensarbeitszeit zu verlängern (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 C 28/05 - juris Rn. 28). Aufgrund der allgemeinen demographischen Entwicklung, die zu einem höheren Lebensalter führt, ist es sachlich gerechtfertigt, im Hinblick auf die damit verbundene Erhöhung des Renteneintrittsalters auch für Beamte und somit auch für Polizeivollzugsbeamte die Pensionsaltersgrenze heraufzusetzen. Unbedenklich ist es auch, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums für die einzelnen Laufbahngruppen und Tätigkeitsbereiche pauschalierend und generalisierend von unterschiedlichen Belastungen ausgeht und für die Beamten des mittleren Polizeidienstes niedrigere Altersgrenzen festlegt als für die Beamten des gehobenen Dienstes (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 29). Der brandenburgische Gesetzgeber hat dies damit begründet, Erhebungen im Ministerium des Innern hätten ergeben, dass Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes allgemein höheren dienstlichen Belastungen als die Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes ausgesetzt seien (LT-Drs. 5/7743, Gesetzesbegründung, S. 21). Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln. Die Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes können als Ausgleich gemäß § 110 Abs. 5 LBG aufgrund von tatsächlich geleisteten, besonders belastenden Tätigkeiten ihre Altersgrenze bis zu 24 Monate weiter herabsetzen. Eine entsprechende Reduzierung ist bei der Klägerin erfolgt. Sie hat 26 Monate im Wechseldienst abgeleistet, welche auf die Altersgrenze angerechnet wurden und ihren Ruhestandseintritt daher um 4 Monate verkürzen. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, § 110 Abs. 5 LBG privilegiere ohne zureichenden Grund nur die genannten Tätigkeiten und lasse die besonderen psychischen Belastungen des kriminalpolizeilichen Dienstes außen vor. Zunächst ist eine gesetzliche Regelung, die unter Anknüpfung an die Erschwerniszulagenberechtigung eine niedrigere Altersgrenze für Beamte vorsieht, die mehrere Jahre vom Gesetzgeber näher bestimmte Sonderfunktionen wie Wechselschichtdienst wahrgenommen haben und besonderen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt waren, nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2008, a.a.O., juris, Rn. 18). Soweit die Klägerin sich auf die Studie der Universität Potsdam „Komplexe Arbeits- und Belastungsanalyse bei der Polizei des Landes Brandenburg“ bezieht, die in der Tat die besonderen (psychischen) Belastungen im Bereich der Kriminalpolizei erwähnt, werden darin keine Aussagen zur Dienstunfähigkeit und Altersgrenze gemacht. In der Zusammenfassung werden vielmehr Empfehlungen zur Reduzierung der Belastungen dargestellt, wie Verbesserungen bei der Einsatznachsorge, dem Gesundheitsmanagement, der Führungsqualität, dem Schichtdienstmodell, der Fortbildung, der Arbeitsmittel und Räumlichkeiten und der Versorgung in den Pausen (vgl. Studie, S. 73 ff.).

Der Einwand der Klägerin, Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1969 mit der Altersgrenze des vollendeten 64. Lebensjahres könnten ihre Altersgrenze durch die Anrechnungszeiten gemäß § 110 Abs. 5 Satz 1 LBG in noch weiterem Umfang als ihre älteren Kollegen herabsetzen, da die Sperre für Anrechnungsmöglichkeiten gemäß § 110 Abs. 5 Satz 7 letzter Halbsatz LBG – d.h. Reduzierung der besonderen Altersgrenze nur bis zum Niveau des mittleren Dienstes - nur für die älteren Übergangsjahrgänge gelte, trifft nicht zu. Für die Beamten ab dem Geburtsjahrgang 1969 gilt ebenfalls § 110 Abs. 5 Satz 1 LBG, wonach gem. Nr. 10 eine maximale Verringerung der besonderen Altersgrenze um 24 Monate möglich ist, d.h. höchstens bis zum 62. Lebensjahr, was der besonderen Altersgrenze des mittleren Dienstes entspricht. Auch ihr weiterer Einwand, Aufstiegsbeamte aus dem mittleren Dienst würden durch § 110 Abs. 5 LGB gegenüber ihren im mittleren Dienst verbliebenen Kollegen unangemessen benachteiligt, weil ihnen nur die in der Vorschrift genannten, im mittleren Dienst absolvierten besonderen Tätigkeiten angerechnet würden, greift bereits deshalb nicht durch, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin eine Aufstiegsbeamtin aus dem mittleren Dienst ist. Im Übrigen folgt aus der Natur der Sache, dass nach einem Aufstieg in den höher besoldeten gehobenen Dienst keine weiteren Tätigkeiten des mittleren Dienstes Berücksichtigung finden können.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Altersgrenze werde bei Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes im Verhältnis zu allgemeinen Beamten des gehobenen Dienstes im Verhältnis stärker angehoben, nämlich einerseits für sie selbst um 26 Monate, andererseits nur um 22 Monate, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Altersgrenze bei ab dem 1. Januar 1964 geborenen Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG bei 67 Jahren und bei Beamten des Jahrgangs 1963 bei 66 Jahren und 10 Monaten liegt. Die Klägerin kann damit zu einem erheblich früheren Zeitpunkt in den Ruhestand gehen. Damit wird ihrer besonderen Belastung im gehobenen Polizeivollzugsdienst Rechnung getragen.

Es unterliegt des Weiteren keinen Bedenken, gestaffelt nach Geburtsjahrgängen für eine Übergangszeit die Altersgrenze allmählich heraufzusetzen. Die Staffelung der Altersgrenze nach Geburtsjahrgängen in § 110 Abs. 3 LBG stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Differenzierung dar. Der Gesetzgeber hat damit eine Übergangsregelung geschaffen, die den Interessen der Beamten am Fortbestand der bisherigen Rechtslage umso größeres Gewicht einräumt, je näher sie bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits dem Ruhestandsalter waren. Für die zu diesem Zeitpunkt bereits älteren Beamten wird die Altersgrenze gegenüber dem bisher maßgeblichen vollendeten 60. Lebensjahr schrittweise heraufgesetzt. Eine solche differenzierende Übergangsregelung ist als Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht nur zulässig, sondern kann im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beamten auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers für das Wohl der Allgemeinheit sogar geboten sein (vgl. BVerfGE 71, 255 <273>). Durch die genannte Übergangsregelung hat der Gesetzgeber diesen Anforderungen des verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutzes Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2008, a.a.O., Rn. 21). Der Einwand der Klägerin, Beamte des Geburtsjahrgangs 1958 mit 15 Dienstjahren im Wach- und Wechseldienst würden gegenüber gleichaltrigen Kollegen mit nur fünf entsprechenden Dienstjahren unverhältnismäßig benachteiligt, verfängt bereits deshalb nicht, da sie von dieser Konstellation nicht betroffen ist.

Besteht nach alledem kein Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit des § 110 LBG zu zweifeln, ist die Kammer, die an das Gesetz gebunden ist, auch nicht gehalten, Auskünfte über Sterbe- und Krankheitsfälle bei Polizeivollzugsbeamten einzuholen. Um Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu nähren, müssten vielmehr entsprechende Unterlagen vorgelegt werden. Die Klägerin beruft sich insoweit ohne nähere Angaben auf Sterbefälle und Erkrankungen in ihrem Kollegenkreis. Damit besteht auch keine Veranlassung zur Zulassung der Sprungrevision gem. § 134 VwGO.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf eine Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Art. 1, 2, 6 RL 2000/78/EG. Eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.