Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 14.04.2020 – 7 KE 15/20

7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0414.7KE15.20.00

Tenor§

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. März 2020 - VG 6 K 783/12 - wird aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin wird abgelehnt.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Erinnerungsgegnerin.

Gründe§

Die nach § 165 Satz 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung, über die gemäß § 6 VwGO der Einzelrichter des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des Gerichts des ersten Rechtszuges entscheidet, ist begründet. Der nach der am 10. Februar 2020 erfolgten Rücknahme des ersten Festsetzungsantrags am 15. Februar 2020 erneut gestellte Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Zwar sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen offensichtlich begründet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 4 KSt 1007/07 -, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 13 A 01.1909 -, NVwZ-RR 2006, 221 m.w.N.). Ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch einschließlich des Zinsanspruches zudem unstreitig vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vollständig erfüllt worden, besteht für die begehrte Kostenfestsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kostengläubiger hat dann kein schutzwürdiges Interesse mehr am Erlass eines zur Vollstreckung geeigneten Titels. Soweit es den Rechtsgrund für das Behalten der geleisteten Zahlungen geht, folgt dieser bereits unmittelbar aus der Kostengrundentscheidung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. November 2018 - 2 W 221/18 -, JurBüro 2019, 206 f., juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2004 - II-10WF 23/03, 10 WF 23/03 -, JurBüro 2004, 321, juris Rn. 2). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Mitteilung des Erinnerungsführers vom 9. Januar 2020, dass bereits am 30. Dezember 2019 ein Betrag in Höhe von 388,03 zum Ausgleich der von der Erinnerungsführerin zur Erstattung angemeldeten Kosten nebst Zinsen für den Zeitraum 21. September bis 30. Dezember 2019 gezahlt wurde, hat die Erinnerungsgegnerin ausdrücklich bestätigt. Damit ist ein schutzwürdiger Grund für die seitens der Erinnerungsgegnerin nur anteilig begehrte Kostenfestsetzung entfallen.

Die Beteiligten haben den Ausgleich der eingetretenen Überzahlung der Erinnerungsgegnerin – ggf. nach Abschluss des nunmehr noch offenen Kostenfestsetzungsverfahrens des Erinnerungsführers (s. dessen Antrag vom 30. September 2019) hinsichtlich der geltend gemachten Auslagenpauschale – selbst vorzunehmen, wobei ihnen die Errechnung der Quote der Erinnerungsgegnerin und auch der bis zum 30. Dezember 2019 anteilig hierauf entfallenden Zinsen ab dem 21. September 2019 unschwer möglich sein sollten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.