Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 25.05.2020 – 7 KE 38/19

7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0525.7KE38.19.00

Tenor§

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Juni 2019 - VG 1 L 932/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Erinnerungsführerin.

Gründe§

Die Kostenerinnerung gemäß § 165 i.V.m. § 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Der geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wegen eines Verfahrensfehlers ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr gegeben. Im Übrigen ist der Kostenfestsetzungsbeschluss in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar ist die Aufforderung zur Einreichung ihrer Kostenberechnung gemäß § 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter dem 27. Mai 2019 veranlasst wurde und am Folgetag zur Post gegeben wurde, nicht gemäß § 56 Abs. 1 VwGO zugestellt worden. Dieser Verfahrensfehler wirkt sich aber nicht mehr aus. Denn im Laufe des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin nach Kenntnisnahme auch der Kostenfestsetzungsanträge des Erinnerungsgegners am 17. Oktober 2019 von sich aus ihren Antrag auf Ausgleich der Kosten gemäß § 106 ZPO vorgelegt. Dieser ist aber unzureichend und kann, da die Erinnerungsführerin der Aufforderung zur Nachbesserung keine Folge geleistet hat, keine Berücksichtigung im Rahmen des Kostenausgleichs finden. Die Erinnerungsführerin ist vielmehr darauf zu verweisen, die ihr zu erstattenden Kosten separat festsetzen zu lassen (vgl. § 106 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Allerdings sind im Rahmen eines Kostenausgleichs nach § 106 ZPO grundsätzlich die bei der Entscheidung vorliegenden Kostenberechnungen ungeachtet einer Fristversäumung zu berücksichtigen (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 106 Rn. 13). Für den besonderen Fall, dass, wie hier, die Frist nicht wirksam in Lauf gesetzt wurde, bedeutet dies, dass grundsätzlich auch noch die im Erinnerungsverfahren vorgelegte Kostenberechnung (ausnahmsweise) nachträglich Berücksichtigung finden kann. Dies gilt indes nicht, wenn die vorgelegte Kostenberechnung unzureichend ist, weil der Kostenausgleich nach § 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennbar auf ein zügiges Kostenausgleichsverfahren ausgerichtet ist und das Recht des Gegners auf nachträgliche Festsetzung der eigenen Kosten unberührt bleibt (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen a.a.O.).

So verhält es sich im Fall der sich selbst vertretenden Erinnerungsführerin, weil ihrem Kostenansatz hinsichtlich der geltend gemachten Umsatzsteuer die Erklärung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO fehlt. Sofern wegen der zuvor unterbliebenen wirksamen Aufforderung mit Fristsetzung gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise eine Pflicht anzunehmen sein dürfte, sie auf die unzureichende Kostenberechnung hinzuweisen, ist dieser Genüge getan worden und somit das rechtliche Gehör der Erinnerungsführerin gewahrt worden. Denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Erinnerungsführerin hierzu mit der Verfügung vom 23. Dezember 2019 angehört. Dieses Schreiben zum Aktenzeichen VG 1 L 932/17 wurde ausweislich der beim Gericht vorhandenen Eingangsbestätigung an das besondere elektronische Anwaltspostfach der Erinnerungsführerin am 3. Januar 2020 übermittelt. Demnach verfügt die Erinnerungsführerin – entgegen ihrer früheren Einlassung vom 4. September 2019 – auch über einen Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach und hatte unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen aus § 31a Abs. 6 BRAO die Gelegenheit und auch Pflicht zur Kenntnisnahme.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.