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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 15.09.2020 – 3 K 94/20

3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0915.3K94.20.00

Tenor§

Das Verfahren wird teilweise eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der Beklagte hatte ihn ab Januar 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2016 unter seiner Wohnanschrift als rundfunkbeitragspflichtig registriert und mit Schreiben vom 7. Februar 2019 zur Zahlung der bis dahin fälligen Rundfunkbeiträge aufgefordert.

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 11. Januar 2019 einen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und verwies zur Begründung auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV). Diese Vorschrift gewähre einen Befreiungsanspruch auch für Personen, die wie der Kläger, ihren Lebensunterhalt durch den Bezug einer Erwerbsminderungsrente finanzierten.

Der Beklagte hat den Befreiungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 7. Februar 2019 abgelehnt und zur Begründung erklärt, der von dem Kläger vorgelegte Bescheid über den Bezug der Erwerbsminderungsrente belege nicht, dass der Kläger zu einer der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgezählten Personengruppen gehöre. Andere Gründe, die eine Befreiung rechtfertigten, habe der Kläger nicht mitgeteilt.

Der Kläger legte gegen den ablehnenden Bescheid mit Schreiben vom 14. Februar 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung erklärte er u.a., der Beklagte lege § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV falsch aus. Diese Vorschrift gebe generell Beziehern von Erwerbsminderungsrente einen Befreiungsanspruch.

Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV könnten nur Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er Grundsicherung empfange. Er habe deshalb mit den vorgelegten Unterlagen auch nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV erfülle. Da sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe, bleibe es bei der Ablehnung des Antrags auf Befreiung.

Der Kläger hielt auch nach Erhalt dieses Schreibens an seinem Verständnis von § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV fest, weshalb unter dem 23. Oktober 2019 ein zurückweisender Widerspruchsbescheid erging.

Der Kläger hat am 11. November 2019 Klage erhoben, die er zunächst beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) einreichte. Zur Begründung verwies der Kläger u.a. wiederum auf den Bezug der Erwerbsminderungsrente, den er durch die Vorlage eines weiteren Rentenbescheides vom 18. August 2019 belegte.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 stellte das Sozialgericht fest, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet sei und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder).

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholte der Kläger sein Verständnis der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV, der auch den Beziehern von Erwerbsminderungsrente einen Befreiungsanspruch einräume.

Erstmals mit Schriftsatz vom 5. März 2020 erklärte er, neben seiner Erwerbsminderungsrente auch Grundsicherung beantragt zu haben, die ihm auch teilweise bewilligt worden sei. Zum Beleg legte er einen Bescheid des Grundsicherungsamtes vom 9. Dezember 2019 vor, mit dem ihm Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) für Heizung für das Jahr 2020 gewährt worden waren. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 reichte er sodann einen weiteren Bewilligungsbescheid des Grundsicherungsamtes vom 23. November 2018 zur Gerichtsakte, mit dem ihm Leistungen für Heizung für das Jahr 2019 gewährt worden waren.

Daraufhin befreite der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 8. Juni 2020 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 von der Rundfunkbeitragspflicht.

Bezogen auf den Zeitraum nach dem 1. Januar 2018 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 8. Juni 2020 und vom 14. Juni 2020 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt.

Bezogen auf die Jahre 2016 und 2017 hielt der Kläger an seiner Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht fest. Zur Begründung verwies er u.a. darauf, dass sein Einkommen im Jahr 2020 aus einer monatlichen Rentenzahlung i.H.v. 584 € und Wohngeld i.H.v. 166 €, insgesamt also 750 € je Monat bestand. 2016 und 2017 seien es nur 537 € gewesen. Der Anspruch eines Alleinstehenden nach den Harz-IV-Regelungen habe sich 2020 ausgehend von einem Regelsatz i.H.v. 432 €, einem Zuschuss zu Betriebskosten i.H.v. 30 € und Mietkosten i.H.v. 297 € hingegen auf 759 € belaufen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juni 2020 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2019 und in der Gestalt des Bescheides vom 8. Juni 2020 zu verpflichten, den Kläger für die Zeiträume vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Der Beklagte verteidigt die Versagung der Beitragsbefreiung für die Jahre 2016 und 2017 und beantragt schriftsätzlich,

die verbleibende Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung des Einzelrichters waren.

Entscheidungsgründe§

A. Der Einzelrichter konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 28. März 2020 und vom

14. April 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

B. Soweit der Kläger ursprünglich auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 begehrt hatte, war das Verfahren einzustellen. Denn der Beklagte hat die begehrte Befreiung für diesen Zeitraum nach Vorlage von Bescheiden über die Bewilligung von Grundsicherung mit Bescheid vom 8. Juni 2020 erteilt und die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

C. Die verbleibende Klage hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der weiterhin geltend gemachte Befreiungsanspruch für die Jahre 2016 und 2017 nicht zu. Der ablehnende Bescheid vom 7. Februar 2019 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind in der Gestalt des Bescheides vom 8. Juni 2020 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Es lässt sich weder dem Vortrag des Klägers entnehmen noch ist es sonst ersichtlich, dass der Kläger bezogen auf die Jahre 2016 und 2017 einen der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelten Befreiungstatbestände erfüllt hätte.

I. Dies gilt insbesondere für den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV.

Nach dieser Vorschrift werden auf Antrag natürliche Personen von der Beitragspflicht befreit, sofern sie Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel des SGB XII) sind.

Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen im Fall des Klägers bezogen auf die Jahre 2016 und 2017 vorgelegen hätten. Er hat zwar belegt, eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen zu haben. Der Beklagte hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass Leistungen auf der Grundlage von Ansprüchen auf Erwerbsminderungsrenten nach SGB IV etwas anderes sind als Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2020 – OVG 11 M 17.19 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks).

II. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV nicht erfüllt.

Dies gilt auch, wenn man die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. Juni 2020 zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 – berücksichtigt.

Danach ist zwar richtig, dass auch der Schutz des Existenzminimums die Annahme eines besonderen Härtefalls bei solchen Beitragsschuldnern rechtfertigen kann, die nach Abzug der Wohnkosten lediglich ein mit dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt vergleichbares Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019, a.a.O., juris Rn. 23, 26, 29).

Im Fall des Klägers ist aber weder belegt noch sonst ersichtlich, dass er „mangels Vorliegens der Voraussetzungen“ von der Gewährung von Grundsicherung bei Erwerbsminderung ausgeschlossen wäre. Im Gegenteil sprechen die für die Jahre 2019 und 2020 vorgelegten Bewilligungsbescheide und seine eigene Angabe, wonach sein Einkommen in den Jahren 2016 und 2017 noch geringer als im Jahr 2020 gewesen sei, dafür, dass er auch 2016 und 2017 Anspruch auf die Bewilligung von Grundsicherung gehabt hätte. Warum er für diesen Zeitraum keinen Antrag auf Bewilligung von Grundsicherung gestellt hat, ist nicht bekannt.

Vor diesem Hintergrund kann er sich zur Begründung des von ihm geltend gemachten Befreiungsanspruchs für die Jahre 2016 und 2017 nicht auf die Härtefallregelung berufen. Denn einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, unterfallen – nach wie vor – nicht der Härtefallregelung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 4 LA 286/19 –, juris Rn. 6 und 7 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2020 – OVG 11 M 17.19 –, Seite 5 des Beschlussabdrucks). Es bleibt insoweit auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 grundsätzlich beim System der „bescheidgebundenen“ Befreiung. Dieses beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 21). An einer solchen Prüfung und Bestätigung durch Bescheid fehlt es im Fall des Klägers bezogen auf die – nach der übereinstimmend erklärten Erledigung für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2018 nur noch streitigen – Jahre 2016 und 2017.

D. Die Kostenentscheidung beruht bezogen auf die begehrte Befreiung für die Jahre 2016 und 2017 auf § 154 Abs. 1 VwGO und für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2018 auf § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO.

Auf der Grundlage dieser Vorschriften waren dem Kläger nicht nur die Kosten für den durch Urteil abgewiesenen Teil der Klage aufzuerlegen, sondern auch die Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil.

Nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO entscheidet das Gericht in den Fällen der übereinstimmend erklärten Hauptsachenerledigung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

Diesen Vorgaben entspricht es, den Kläger und nicht den Beklagten auch mit den Kosten zu belasten, die auf den Teil der Klage entfallen, der die Befreiung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 zum Gegenstand hatte. Der Kläger hat nämlich die Unterlagen, die für die Entscheidung des Beklagten maßgeblich waren, ihn mit Bescheid vom 8. Juni 2020 von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2018 zu befreien, erst nach Klageerhebung vorgelegt. Hätte er diese Unterlagen bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren beim Beklagten eingereicht, hätte es bezogen auf diesen Zeitraum keines Klageverfahrens bedurft. Die Entstehung der Kosten des Klageverfahrens gehen insoweit auf sein Verhalten zurück.

Die Gerichtskostenfreiheit für das – eine Befreiung von Rundfunkbeiträgen aus sozialen Gründen betreffende – Verfahren ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.