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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 05.10.2020 – 2 K 4225/17

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:1005.2K4225.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Er wurde mit Wirkung vom 5. Januar 2016 zum Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und zunächst im Finanzamt S... auf dem Dienstposten eines Sachbearbeiters in einem Veranlagungsbezirk für natürliche Personen eingesetzt. Dort schätzte man die Leistungen des Klägers als mit erheblichen Mängeln behaftet ein. Der Vorsteher des Finanzamts S... stellte hierzu bereits in einem am 14. März 2016 mit dem Kläger geführten Gespräch fest, dass dessen Defizite offensichtlich nicht abstellbar seien. In einer ausführlichen schriftlichen Einschätzung vom 15. April 2016 wurde die Arbeitsleistung des Klägers als den Anforderungen entsprechend beurteilt. Wegen der Einzelheiten der Einschätzung wird auf die Blätter 109 ff. der Personalakte des Klägers verwiesen. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 24. April 2016 umfassend Stellung (Bl. 116 ff. der Personalakte), die mit Vermerk vom 9. Mai 2016 ausgewertet wurde (Bl. 125 ff. der Personalakte).

Mit Wirkung vom 11. Juli 2016 wurde der Kläger auf eigenen Wunsch dem Finanzamt F... zugewiesen und dort auf einem gleichartigen Dienstposten eingesetzt. Am 2. November 2016 wurde mit dem Kläger ein weiteres Personalgespräch geführt. In der hierzu angefertigten Aktennotiz heißt es: „Zusammenfassend muss in Bezug auf die Qualität der bearbeiteten Fälle […] festgestellt werden, dass diese von erheblichen Mängeln geprägt bzw. zum großen Teil nur mit Änderungen durch die Sachgebietsleiterin verwertbar waren. Zum derzeitigen Stand ist festzustellen, dass sich der Sachbearbeiter auf der ihm übertragenen Stelle nicht bewährt hat. Es kann zudem weder vollständiges noch eingeschränktes Zeichnungsrecht eines Sachbearbeiters erteilt werden.“

Eine weitere ausführliche schriftliche Leistungseinschätzung vom 11. Januar 2017 kam zu folgender Schlussfolgerung: „Eine weitere Erprobung des Klägers als Sachbearbeiter eines Veranlagungsbezirkes für natürliche Personen halte ich weder für erfolgversprechend noch für vertretbar. Die vielfältigen Defizite können auch in der restlichen verbleibenden Probezeit mit angemessenem Aufwand nicht behoben werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Einschätzung wird auf die Blätter 182 ff. der Personalakte des Klägers verwiesen.

Ausweislich des Gesprächsvermerks vom 17. Januar 2017 zu einem weiteren Personalgespräch (Bl. 203 f. der Personalakte), bei dem ein 13-seitiges Protokoll über die Auswertung der Arbeitsleistung an den Kläger übergeben worden sei, habe dieser selbst vertreten, dass er trotz eigener Bemühungen den Anforderungen eines Sachbearbeiters im Veranlagungsbezirk nicht gewachsen sei. Er habe deshalb um Prüfung einer Weiterverwendung im mittleren Dienst gebeten.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angehört.

Hierzu nahm der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 6. März 2017 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die von ihm gut gelösten Fälle seien nicht hinreichend gewürdigt worden. So habe er in einem Einzelfall die von der Steuerpflichtigen unternommenen Dienstreisen kritisch hinterfragt und einen räumlichen Zusammenhang zwischen einer Fortbildungsveranstaltung und dem Studienort der Tochter hergestellt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien weitgehend falsch. Der Kritik liege eine fehlerhafte Überprüfungsleistung durch die Sachgebietsleitung zu Grunde, die zu einer verzerrten Darstellung geführt habe. Vielfach habe es sich bei den beanstandeten Verhaltensweisen zudem um Ermessensentscheidungen gehandelt, die anders als vom Kläger hätten gehandhabt werden können, aber für sich nicht als fehlerhaft anzusehen seien. Soweit die fehlende Eingabe festsetzungsnaher Daten moniert worden sei, seien die Eingaben tatsächlich zutreffend erfolgt. Im Einzelnen geht die Stellungnahme auf die Mehrzahl der protokollierten Beanstandungen ein. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Bl. 55 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

Die Gegenäußerungen zu den protokollierten Beanstandungen wurden von dem Beklagten umfassend ausgewertet und mit Stellungnahmen versehen. Hierzu wird auf die Blätter 254 ff. der Personalakte verwiesen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 teilte der Beklagte dem Kläger unter anderem mit, dass nach intensiver Überprüfung aller Fälle keine einzige Relativierung als zutreffend angesehen werden könne. Vielmehr hätten sich bei nochmaliger Durchsicht der Steuerakten erhebliche Aktenführungsmängel gezeigt.

In der dienstlichen Beurteilung vom 3. Mai 2017 erreichte der Kläger unter anderem in den Leistungsmerkmalen „Grad der Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse“, „Fachkenntnisse“ und „Systematische Arbeitsplanung und rationelle Aufgabenerledigung“ nur die niedrigste von insgesamt zehn Noten. Die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung lautete auf die zweitniedrigste Note (Entspricht den Anforderungen mit Einschränkungen, weist in wesentlichen Bereichen Mängel bzw. in einzelnen Bereichen gravierende Mängel auf). In der Befähigungsbeurteilung erreichte der Kläger unter anderem in den Merkmalen „Fachkompetenz“, „Denk- und Urteilsvermögen“, „Auffassungsgabe“, „Belastbarkeit“ und „Organisationsfähigkeit“ nur den niedrigsten Ausprägungsgrad (besonders schwach ausgeprägt). Im Gesamturteil erreichte der Kläger lediglich die zweitniedrigste Note auf einer ebenfalls zehnstufigen Skala.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2017, dem Kläger persönlich am 11. Mai 2017 zugestellt, verfügte das Finanzamt F... die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 30. Juni 2017 und ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung heißt es, dass sich der Kläger nicht bewährt habe. Die Entlassung des Klägers sei bereits jetzt dringend geboten. Seine Arbeitsmenge und -qualität entspreche in keiner Weise den Anforderungen an einen Laufbahnabsolventen. Die gemachten Fehler seien in vielen Fällen geeignet, eine erhebliche negative Außenwirkung nach sich zu ziehen. Eine positive Entwicklung der Leistungen sei auf keinem Gebiet erkennbar. Es sei nicht zu erwarten, dass diese Unzulänglichkeiten bis zum Ende der Probezeit abgestellt werden könnten. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es in einem solchen Fall, den Beamten zu entlassen, sobald die mangelnde Bewährung festgestellt worden sei. Eine Übernahme in die Laufbahn des mittleren Dienstes statt einer Entlassung komme nicht in Betracht, weil das dafür erforderliche dienstliche Interesse nicht bestehe. Dem Kläger fehle sowohl ein wirtschaftliches Grundverständnis als auch eine grundlegende Affinität zum Steuerrecht. Solche Eigenschaften seien Grundvoraussetzung für beide Laufbahnen. Aus diesen Gründen sei auch eine Weiterbeschäftigung im mittleren Dienst ausgeschlossen.

Mit Anwaltsschreiben vom 8. Juni 2017 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, den er unter anderem damit begründete, dass die erfolgte Abarbeitung seiner Einwendungen deutlich mache, dass sowohl seitens der Sachgebietsleitung als auch der Amtsleitung ersichtlich und selbst nach wiederholter eingehender Prüfung die Möglichkeit kategorisch ausgeschlossen werde, dass die rechtliche Würdigung und das Verständnis des Klägers zum Sachverhalt richtig sein könnten. Hier werde eine Voreingenommenheit deutlich, welche offenbare, dass eine objektive Überprüfung der erfolgten Sachbearbeitung tatsächlich nicht erfolgt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. November 2017 zugestellt, wies das Finanzamt F... den Widerspruch des Klägers zurück. Vor dem Hintergrund der geführten Tabellen und Statistiken sei eine Voreingenommenheit der Amts- oder Sachgebietsleiterin nicht zu erkennen. Die einzelnen Fälle, die in der Gesamtschau zu der Feststellung der Nichtbewährung geführt hätten, seien mehrfach überprüft worden. Die zahlreichen Einwände des Klägers hätten dabei Beachtung gefunden. Sie stellten das Gesamtbild nicht in Frage. An der fehlenden Bewährung des Klägers bestünden keine Zweifel. Auch die Tatsache, dass der Kläger nur auf einem Dienstposten eingesetzt worden sei, mache die Entlassungsverfügung nicht rechtswidrig. Zwar sei vorgesehen, dass Beamte des gehobenen Dienstes während der Probezeit auf mindestens zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Daraus lasse sich aber kein Rechtsanspruch auf eine Erprobung auf zwei Dienstposten ableiten. Im Fall des Klägers sei bewusst auf einen Dienstpostenwechsel verzichtet worden, da bereits auf seinem ersten Dienstposten die mangelnde Bewährung festgestellt worden sei. Wegen der berechtigten Zweifel daran, dass der Kläger sich in der ggf. verlängerten Probezeit bewähren würde, und der nicht erkennbaren Entwicklung seiner Leistungen, sei eine Ableistung der vollen Probezeit von drei bzw. fünf Jahren nicht geboten gewesen.

Am 14. Dezember 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein vorgerichtliches Vorbringen wiederholt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Vorsteherin des Finanzamts F... vom 10. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt seine Bescheide und verweist hierzu im Wesentlichen auf deren Begründungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (neun Beiakten) verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Entlassungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sie ist zunächst formell rechtmäßig.

Der Kläger ist vor der Entlassung mündlich und schriftlich nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Das Finanzamt F... ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF für die Entlassung zuständig. Die Frist nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG ist gewahrt worden. Dass die Zustellung der Entlassungsverfügung entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Kläger persönlich gerichtet wurde, ist im Ergebnis unschädlich, weil dieser Zustellungsmangel zugleich nach § 8 VwZG geheilt worden ist.

Die Entlassung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Vorschrift ergänzt § 10 BeamtStG, der bestimmt, dass die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur nach einer Bewährung in einer Probezeit erfolgen darf. § 9 BeamtStG legt insoweit fest, dass die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist. Die Probezeit hat in diesem Zusammenhang den Zweck, es dem Dienstherrn zu ermöglichen, vor der Verbeamtung auf Lebenszeit eine Prognose darüber anzustellen, ob der Beamte voraussichtlich die Anforderungen des Amtes an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfüllen wird.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Maßgebend für die Beurteilung ist allein das Verhalten des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35/88 –, juris, Rn. 19). Dabei genügen für die Versagung der Bewährungsprognose bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5/97 –, juris, Rn. 20 ff.).

An diesen Grundsätzen gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von der Nichtbewährung des Klägers ausgegangen ist.

Diese Wertung basiert nach Auffassung der Kammer zunächst auf einer ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage.

Der Beklagte hat die fehlende Bewährung vor allem auf die unzureichende fachliche Leistung in Bezug auf Arbeitsmenge und Arbeitsqualität des Klägers gestützt. Entsprechende Feststellungen hat bereits die Leitung des Finanzamts S... frühzeitig getroffen und ausführlich schriftlich niedergelegt. Ähnliche Beobachtungen und Wertungen ziehen sich wie ein roter Faden durch die Zeit des Klägers im Finanzamt F... wo seine Leistungen mehrfach detailliert ausgewertet und mit ihm besprochen worden sind.

Der Kläger führt dagegen sowohl in den Schriftsätzen seines Bevollmächtigten als auch in den von ihm selbst verfassten Darlegungen und Stellungnahmen seine eigene, dazu vielfach gegensätzliche Sichtweise ins Feld. Gerade bei der Einschätzung der Qualität der Arbeitsweise des Klägers durch den Beklagten handelt es sich indes um fachliche Wertungen, die -- der Bewertung von Prüfungsleistungen vergleichbar, bei denen dem Prüfer eine Beurteilungsermächtigung zukommt -- ebenfalls nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 1990 – 4 S 1940/88 –, juris, Rn. 55). Es genügt demnach nicht, wenn der Kläger der fachlichen Wertung des Beklagten lediglich seine eigene fachliche Wertung entgegenhält. Er kann damit das von dem Beklagten in einem Akt wertender Erkenntnis gefundene Ergebnis mangelnder Bewährung nicht ernstlich erschüttern. Wenn er z. B. angibt, vereinzelte Steuerfälle (besonders) gut gelöst zu haben, ohne dass dies vom Beklagten gewürdigt worden sei, so mag dies durchaus zutreffen. Der Beklagte kann sich aber an das halten, was er in der weit überwiegenden Anzahl aller anderen Steuerfälle festgestellt hat und deshalb als repräsentativ für die - auch nach Einschätzung des Gerichts: zu Recht - bemängelte Arbeitsqualität zu gelten hat. Zur ihm vorgehaltenen unzureichenden Arbeitsmenge hat sich der Kläger schon nicht verhalten.

Dass der Beklagte allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen in Bezug auf die Bewährungsprognose angestellt hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass dem Kläger keine Gelegenheit gegeben worden ist, die laufbahnrechtliche Probezeit vollständig zu durchlaufen. Es entspricht zwar dem Wesen der (laufbahnrechtlichen) Probezeit, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, seine Eignung grundsätzlich während des gesamten Laufs der Probezeit zu beweisen. Auch die gegenüber Beamten auf Probe bestehende Fürsorgepflicht gebietet es, eine Entlassung nur nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände auszusprechen. Steht auf Grund von konkreten Erfahrungen mit dem Beamten in der tatsächlichen Führung des ihm zugewiesenen Dienstposten jedoch fest, dass sich der Beamte in der bis dahin absolvierten Probezeit nicht bewährt hat und auch in der verbleibenden Probezeit nicht bewähren wird, so gebieten es die Rechte des Beamten aus Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 9 BeamtStG nicht, dass die gesamte Probezeit bzw. die noch verbleibende Probezeit um ihrer selbst willen von dem Beamten wahrgenommen werden kann (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 B 1148/12 –, juris, Rn. 7). Wird schon während der Probezeit eine mangelnde Bewährung des Probebeamten festgestellt, die nicht behebbar erscheint, so entspricht es vielmehr in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen; dabei genügen auch schon nachhaltige Zweifel, weil auch sie die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausschließen. Welcher Zeitraum vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit für ein abschließendes negatives Urteil des Dienstherrn ausreicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Art und Schwere der Bewährungsmängel gegenüber den vom Dienstherrn gestellten Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1985 – 2 CB 25/84 –, juris, Rn. 3). Hierbei spielt auch eine Rolle, ob die Bewährung von dem weiteren Verhalten des Beamten - wie z.B. bei Zweifeln an seiner fachlichen Befähigung - beeinflusst werden kann (vgl. BVerwG Urteil vom 29. Oktober 1964 – II C 219.62 –, BeckRS 1964, 31317574).

Auch wenn es hier vor allem um fachliche Mängel geht, musste der Beklagte nicht den weiteren Ablauf der Probezeit abwarten. Denn er hat mehrfach festgehalten, dass eine substantielle Leistungssteigerung bei dem Kläger nicht zu erkennen und auch nicht mehr zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Fürsorgepflicht den Dienstherrn zwar zur Hilfestellung gegenüber dem Probebeamten verpflichtet. Sie verpflichtet ihn aber nicht, eine offenbar nicht bestehende Leistungsfähigkeit herbeizuführen. Deshalb war der Beklagte vorliegend nicht gehalten, dem Kläger weitere Zeit einzuräumen, damit er seine eklatanten fachlichen Lücken etwa im Selbststudium beheben konnte.

Die Entlassung erweist sich ferner nicht als ermessensfehlerhaft. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender Bewährung trotz des Ermessen andeutenden Wortlauts des Gesetzes („können“) keine Ermessensentscheidung darstellt, sondern bei festgestellter Nichtbewährung zwingend zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5/97 –, juris, Rn. 35).

Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei nicht um einen anderen Streitgegenstand handelt, der mit einer - hier nicht erhobenen - Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre, war der Beklagte nicht gehalten, den Kläger im mittleren Dienst weiter zu verwenden, statt ihn zu entlassen. Nach § 9 Abs. 3 Satz 6 LVO a. F. konnten die Beamten statt der Entlassung wegen mangelnder Bewährung mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet waren und ein dienstliches Interesse vorlag. Hinsichtlich der Frage, ob die erforderliche Eignung und ein dienstliches Interesse bestehen, kommt dem Dienstherrn ebenfalls ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Der Beklagte hat hier beide Merkmale ausdrücklich verneint. Dass er sich hierbei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist für die Kammer nicht erkennbar.

Die gerichtliche Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 15.857,94 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr 2 GKG. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand der Verfahrens nicht ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Nach § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG ist für die Berechnung das laufende Kalenderjahr maßgebend, wobei nach § 40 GKG auf das im Zeitpunkt der Klageerhebung laufende Kalenderjahr, hier also 2017 abzustellen ist. Ausweislich seiner Besoldungsakte befand sich der Kläger im Jahr 2017 in der Erfahrungsstufe 4. Nach der einschlägigen Besoldungstabelle erhielt ein Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Jahr Grundbezüge in Höhe von insgesamt 31.715,88 Euro. Die Hälfte hiervon beträgt 15.857,94 Euro. Für den Bezug von ruhegehaltsfähigen Zulagen ist im Fall des Klägers nichts ersichtlich.