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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 13.10.2020 – 5 L 164/20

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:1013.5L164.20.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin zu 1. und die Antragstellerin zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin zu 1. als Betreiberin zweier Windenenergieanlagen auf dem Grundstück Gemarkung J..., Flur 1..., Flurstück 3... sowie die Antragstellerin zu 2. als Eigentümerin des vorbenannten Grundstücks begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Betrieb vier benachbarter Windenergieanlagen.

Am 07. November 2019 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen im ausgewiesenen Eignungsgebiet Windnutzung Nr. 17 „J... “ in 1..., Gemarkung J..., Flur 1..., Flurstück 3... (W... ), sowie Gemarkung P..., Flur 3..., Flurstücke 8...,1... und 1... (W..., W... und W... ) vom Typ Nordex N149/4.0-4.5 mit einer Nabenhöhe von 164 Metern, einem Rotordurchmesser von 149,1 Metern und einer Nennleistung von 4.500 kW. Unmittelbar angrenzend an das Grundstück Gemarkung J..., Flur 1..., Flurstück 3... befindet sich das Grundstück der Antragstellerin zu 2. mit den zwei Windenergieanlagen der Antragstellerin zu 1 vom Typ Enercon E-82 E2 mit einer Nabenhöhe von 138 Metern, einem Rotordurchmesser von 82 Metern und einer Nennleistung von 2.300 kW. Letztere ist am Grundstück der Antragstellerin zu 2. dinglich berechtigt. Die Windenergieanlagen werden seit Oktober 2014 beginnend durch die W... als ehemalige Genehmigungsinhaberin und fortgeführt durch die Antragstellerin zu 1. betrieben und erzeugten im Betriebszeitraum bis 2019 im jährlichen Mittelwert einen Ertrag von 9.000 MWh pro Jahr. Die Geschäftsführer der vormaligen Genehmigungsinhaberin, Herr F... und Herr S..., sind ebenfalls Geschäftsführer der Komplementärin der Antragstellerin zu 1. sowie Gesellschafter der Antragstellerin zu 2..

In dem hier interessierenden Windeignungsgebiet existieren derzeit insgesamt 36 Windenergieanlagen. Die W... soll bei Hauptwindrichtung Westsüdwest südlich der östlich gelegenen Windenergieanlage (... ) der Antragstellerin zu 1. in einem Abstand von circa 405 Metern und südlich der westlich gelegenen Windenergieanlage (W... ) der Antragstellerin zu 1. in einem Abstand von circa 331 Metern errichtet werden. Die drei weiteren Windenergieanlagen sind in einem Abstand von mehr als 800 Metern östlich zu den beiden Windenergieanlagen der Antragstellerin zu 1. geplant.

Mit Datum vom 10. September 2018 ging der Genehmigungsantrag der Beigeladenen beim Antragsgegner ein. Unter Beifügung eines UVP-Berichtes aus August 2018 beantragte sie gleichzeitig die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Unter dem 18. April 2019 stellte die M... beim Antragsgegner einen Antrag auf Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen auf den Grundstücken in 1..., Gemarkung P..., Flur 1..., Flurstücke 3... und 5... sowie Flur 3..., Flurstück 1... (Verfahren G... ). Unter dem 17. Mai 2019 ging ein Antrag der M... zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen auf den Grundstücken in 1..., Gemarkung J..., Flur 1..., Flurstück 2... und Gemarkung P..., Flur 9..., Flurstücke 1..., 2... und 3... (Verfahren G... ) beim Antragsgegner ein. Beide Genehmigungsverfahren sind nach derzeitigem Stand noch nicht abgeschlossen. In dem durch die Beigeladene im Genehmigungsverfahren eingeholten standortbezogenen Brandschutzkonzept vom 28. November 2018 ist eine gemeinsame Löschwasserversorgung von der Beigeladenen und der M... und M... mit insgesamt 11 Windenergieanlagen geplant.

Bestandteil der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war unter anderem das Turbulenzgutachten der F... (im Folgenden: F... ) vom 14. Dezember 2018 – diesem zugrundeliegend das Gutachten der TÜV Süd Industrieservices GmbH München (Im Folgenden: TÜV Süd) vom 22. November 2018 –, welches beim Antragsgegner am 25. Februar 2019 eingereicht wurde, sowie das Gutachten des Prüfingenieurs für Baustatik des P... vom 05. September 2019. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Auf Antrag der Beigeladenen wurde im Bescheid die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.

Unter dem 09. Januar 2020 und dem 10. Januar 2020 erhoben die Antragstellerinnen fristgerecht Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 07. November 2019. Die öffentliche Bekanntmachung des Bescheides erfolgte erst am 05. Februar 2020. Eine Begründung des Widerspruchs steht seither noch aus.

Am 30. März 2020 haben die Antragstellerinnen den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Die Antragstellerinnen tragen im Wesentlichen vor, dass die streitgegenständliche Genehmigung schon unter erheblichen Verfahrensfehlern leide. Zum einen sei der Gegenstand der UVP-Prüfung falsch bestimmt worden. Im Rahmen der Prüfung hätten aufgrund eines funktionalen Zusammenhanges gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG sieben weitere von der M... und der M... geplante Windenergieanlagen Berücksichtigung finden müssen. Der funktionale Zusammenhang ergebe sich aus dem gemeinsamen Brandschutzkonzept der Vorhabenträger. Jedenfalls fünf der geplanten Windenergieanlagen seien für Turbulenzwirkungen an den Bestandsanlagen unmittelbar relevant. Weiter liege ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) vor. Der Genehmigungsbescheid und der UVP-Bericht ließen Ausführungen zur Auswirkung des Vorhabens der Beigeladenen auf die Anlagen der Antragstellerin zu 1. bzw. die auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. ausgeübte Windenergienutzung vermissen, was einen Verstoß gegen die Prüfpflicht aus § 1a Satz 1 9. BImSchV darstelle. Dieser Fehler könne auch im Wege des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) von den Antragstellerinnen geltend gemacht werden. Zudem sei der relative Verfahrensmangel nicht unerheblich.

Ferner würden durch Errichtung und Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen die Anlagen der Antragstellerin zu 1. erhöhten Turbulenzintensitäten ausgesetzt, womit eine Gefährdung der Standsicherheit einhergehe. So komme das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten der F... zur Standorteignung zu ebendiesem Ergebnis. Auch in diesem Zusammenhang hätten die weiter geplanten Vorhaben als Vorbelastung berücksichtigt werden müssen. Die Ermittlung der Standsicherheit über einen Lastvergleich durch den TÜV Süd stelle nicht den erforderlichen individuellen Standsicherheitsnachweis im Sinne der DlBt.-Richtlinie dar. Laut Gutachten der F... vom 14. Dezember 2018 sei eine auf einem detaillierten Modell beruhende Berechnung durchzuführen. Auch der Prüfbericht des Prüfingenieurs für Baustatik vom 05. September 2019 enthalte weder eine eigene Untersuchung noch eine anderweitige Aussage zu den Auswirkungen auf die Bestandsanlagen.

Weiter stehe der Genehmigung der Anlagen das Gebot der Rücksichtnahme entgegen. Die vor dem Zubau mit rund 9 Mio. MWh/a berechnete Einspeiseleistung betrage nach dem Zubau nur noch 8.294,8 MWh/a, woraus sich nach Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Windenergieanlagen ein Ertragsverlust von circa 8 % ergebe. Rechne man die Abschattungseffekte der sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen, deren Errichtung bereits absehbar sei, hinzu, sei nur noch mit einer Einspeiseleistung von rund 7.700 MWh pro Jahr zu rechnen und damit einhergehend mit einem Ertragsverlust von circa 14 %.

Schließlich verstoße die vom Antragsgegner erteilte Abweichung nach § 67 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) gegen das regelmäßige Abstandserfordernis aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO. Die Antragstellerinnen seien als unmittelbar betroffene Grundstücksnachbarinnen im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden. Eine Beteiligung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung durch den Antragsgegner in Zeitung und Internet auf der dafür vorgesehenen Seite des Landes Brandenburg sei nicht ausreichend, da die Antragsstellerinnen ihren Sitz nicht in Brandenburg, sondern in R... hätten. Die Abstandsflächenreduzierung sei außerdem ermessenfehlerhaft erfolgt. Eine Überschreitung der Abstandsflächen könne nicht ohne besondere Rechtfertigung erfolgen, an der es jedoch seitens des Antragsgegners fehle. Die Beigeladene habe im Genehmigungsverfahren nicht dargelegt, dass eine Errichtung der Windenergieanlagen auch ohne Abweichung in gleich effektiver Weise möglich gewesen wäre. Sie hätte ebenso einen kleineren Anlagentyp wählen oder den Standort der Anlagen nach Südosten verschieben können. Wiederum hätten die Vorhaben der sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen in die Abwägungsentscheidung im Rahmen des durch den Antragsgegner ausgeübten Ermessens miteinbezogen werden müssen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Antragsgegners vom 07. November 2019 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, dass die Vorhaben der sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen im Rahmen der UVP der Beigeladenen nicht hätten berücksichtigt werden müssen. Für die Durchführung der UVP mit Antrag vom 27. August 2018 seien alle zu diesem Zeitpunkt errichteten, genehmigten, aber noch nicht errichteten und beantragten Windenergieanlagen einbezogen worden. Die später beantragten Windenergieanlagen seien als nachrangige Planungen zu berücksichtigen. Antragsteller eines bereits vorangeschrittenen Genehmigungsverfahrens könnten nicht bei jedem Hinzutreten weiterer Genehmigungsverfahren in die Pflicht genommen werden, ihre Antragsunterlagen anzupassen. Vielmehr sei bei parallellaufenden Genehmigungsverfahren auf einen entsprechenden gleich fortgeschrittenen Verfahrensstand abzustellen. Von einem solchen könne jedoch bei den Verfahren G... und G... nicht ausgegangen werden, da deren Anträge zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Verfahrens der Beigeladenen am 23. April 2019 bezüglich des ersteren gerade eingereicht worden seien und bezüglich des letzteren dem Antragsgegner noch nicht vorgelegen hätten. Die nachfolgenden Verfahren hätten den Verfahrensstand der Beigeladenen auch nicht aufgeholt. Weiter lasse sich aus der gemeinsam genutzten Löschwasserversorgung kein funktionaler Zusammenhang herleiten. Diese stelle lediglich eine – für die Vorhabenträger – aus Kosten- oder Platzgründen resultierende Lösung dar.

Der Antragsgegner trägt weiter vor, dass mögliche Turbulenzwirkungen auf die Windenergieanlagen der Antragstellerin zu 1. im Genehmigungsverfahren zwar hätten berücksichtigt werden müssen, dabei handle es sich jedoch um einen relativen Verfahrensfehler, welcher offensichtlich unerheblich sei. Selbst bei Berücksichtigung der Turbulenzen als Umweltauswirkung wäre das Ergebnis des Antragsgegners wegen Verneinung ihrer Erheblichkeit nicht anders ausgefallen. Bestätigt werde dies durch das eingereichte Turbulenzgutachten vom 14. Dezember 2018 und den dazugehörigen Prüfbericht vom 05. September 2019. Mangels erhöhter Turbulenzen sei auch die Standsicherheit der Windenergieanlagen der Antragstellerin zu 1. nicht gefährdet. Die Richtigkeit des Gutachtens sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da es den Vorgaben der DIBt-Richtlinie entspreche und zudem durch den Prüfbericht bestätigt werde.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht erkennbar. Die Antragstellerin zu 1. könne nicht darauf vertrauen, dass sie den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibe. Ein Ertragsverlust von circa 8 % sei überdies zumutbar. In die Ertragsprognose könnten ferner nicht die sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen miteinberechnet werden. Die Vorhaben befänden sich noch in laufenden Genehmigungsverfahren und es sei nicht absehbar, ob und unter welchen Bedingungen die geplanten Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden könnten. Außerdem könnten der Beigeladenen nicht Errichtung und Betrieb anderer Windenergieanlagen zugerechnet werden.

Schließlich sei die Zulassung der Abstandsflächenreduzierung nicht zu beanstanden. Die Beigeladene habe die vormalige Genehmigungsinhaberin über das Vorhaben informiert. Als Beweis liege die Kopie des Rückscheins des Einschreibens der Beigeladenen vom 22. November 2018 vor. Aufgrund der Personenidentität könne davon ausgegangen werden, dass auch die Antragstellerinnen Kenntnis erlangt hätten. Die vom Antragsgegner vorgenommene Abwägung sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Aufgrund Zulassung der Abweichung sei die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche der Windenergieanlage so reduziert, dass keine Erstreckung auf das Grundstück der Antragstellerin zu 2. mehr stattfinde. Dadurch sei die Nutzung des Grundstücks nicht gefährdet und dieses könne weiterhin unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften bebaut werden. Zudem verliere der Schutzzweck des nachbarschützenden Abstandsflächenrechts im landwirtschaftlichen Außenbereich an Gewicht. Die Antragstellerin zu 2. sei ebenfalls nicht in ihrer Nutzung eingeschränkt und könne sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, dass der von der Beigeladenen beabsichtigte Zubau in Bezug auf die Hauptwindrichtung im „Windschatten“ der Windenergieanlagen der Antragstellerin zu 1. liege und somit hinsichtlich der Windverhältnisse in einer deutlich schlechteren Position.Jedenfalls drei der geplanten Windenergieanlagen seien aufgrund ihres Abstandes ohne jeden Einfluss auf die Bestandsanlagen. Die W... befinde sich an der Grenze des Eignungsgebietes, ein Verschieben auf dem Flurstück 3... in südliche Richtung sei nicht möglich, da die Windenergieanlage dadurch nicht mehr innerhalb des Eignungsgebietes liegen würde. Mit Schreiben vom 21. November 2018 habe die Beigeladene der W... mitgeteilt, dass sie die Genehmigung für die vier Windenergieanlagen beantragt habe und um Zustimmung zur beantragten Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gebeten. Die Antragstellerinnen hätten darauf nicht reagiert und auch im Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben.

Der Antrag der Antragstellerin zu 2. sei bereits unzulässig, da aufgrund der Abstandsflächenreduzierung sich die Abstandsflächen nicht mehr auf deren Grundstück erstreckten und daher eigene Rechte der Antragstellerin zu 2. offensichtlich nicht verletzt seien.

Eine Gefährdung der Standsicherheit der bestehenden Windenergieanlagen der Antragstellerinnen sei nicht erkennbar. Der Einwand gegen die Methodik des Gutachtens von TÜV Süd gehe fehl. Zwar könne nach Ziffer 16.2.c der DIBt-Richtlinie die Standorteignung einer Windenergieanlage auf Basis eines Lastvergleiches der Betriebsfestigkeitslasten nachgewiesen werden. Da die Lastannahmen der Typen-/Einzelprüfung jedoch ausschließlich der Hersteller kenne und dieser sie in der Regel nicht herausgebe, sei ein Vergleich der standortspezifischen Lasten zu den Lastannahmen der Typen-/Einzelprüfung nicht möglich. Deshalb werde ein gleichwertiges Berechnungsverfahren angewandt, welches in einem Simulationsmodell basierend auf den standortspezifischen Windbedingungen die Standortlasten ermittle. Dies sei – wie auch der ergänzenden Stellungnahme des TÜV Süd vom 27. August 2020 entnehmbar – gängige Praxis. Bei Ermittlung der Lasten seien entsprechende Sicherheitsaufschläge und Lasterhöhungen aufgrund von Nichtlinearitäten berücksichtigt worden. Diese Vorgehensweise stehe auch nicht dem Gutachten der F... entgegen, was im Rahmen einer erläuternden Stellungnahme vom 17. August 2020 bestätigt werde. Auch der Prüfbericht vom 05. September 2019 genüge den rechtlichen Anforderungen. Daraus gehe hervor, dass Angaben und Voraussetzungen in den typengeprüften Unterlagen auf Übereinstimmung mit den örtlich erkundeten Gegebenheiten überprüft und keine die Konstruktion und Standsicherheit beeinflussenden Abweichungen festgestellt worden seien.

Angesichts der bereits vorhandenen 36 Windenergieanlagen, in deren unmittelbarer Nähe die Windenergieanlagen der Antragstellerin zu 1. geplant worden seien, sei eine Ertragsminderung von 8 % durch den Zubau unrealistisch. Selbst bei Annahme einer solchen sei diese jedoch hinzunehmen.

Bezüglich der geltend gemachten Verfahrensfehler schließt sich die Beigeladene dem Vortrag des Antragsgegners an und trägt ergänzend vor: Hinsichtlich der Berücksichtigung zeitlich später gestellter Genehmigungsanträge gelte das Prioritätsprinzip, wobei in diesem Zusammenhang auf Vollständigkeit des Antrags abgestellt werde. Die fehlende Bezugnahme auf Bestandsanlagen im Genehmigungsbescheid sei schon deshalb nicht zu beanstanden, da es sich nicht um eine bedeutsame Auswirkung im Sinne von § 1a Satz 1 9. BImSchV handle.

Im Übrigen liege die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.

II.

1.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da die Antragstellerinnen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres unter dem 09. Januar 2020 und dem 10. Januar 2020 erhobenen Widerspruches gegen die vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärte streitgegenständliche Genehmigung begehren. Die Antragstellerin zu 1. ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, da sie jedenfalls geltend machen kann, als unmittelbar benachbarte Betreiberin zweier Windkraftanlagen möglicherweise in eigenen Abwehrrechten verletzt zu sein. Die Antragstellerin zu 2. ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen ebenfalls gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, da auch ihrerseits eine Verletzung in eigenen Abwehrrechten als unmittelbar benachbarte Grundstückseigentümerin (Art. 14 Grundgesetz (GG)) nicht von vornherein ausgeschlossen ist und sie sich jedenfalls auf eine mögliche Verletzung des Drittschutz vermittelnden Abstandsflächengebots aus § 6 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) berufen kann (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. August 2007 – 7 K 1083/03 –, juris, Rn. 25).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines ihn belastenden Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollzieh- bzw. Ausnutzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

Bei der notwendigen Interessenabwägung im Rahmen der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Oktober 1991 – 1 M 49/91–, juris, Rn. 17).Ergibt die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen sind, ist die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen folgt, dass das öffentliche Interesse oder das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Ausnutzung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Aufschub der Vollziehung überwiegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Nachbar in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt ist.

Gemessen daran überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass auch ein Hauptsacheverfahren voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Denn bei summarischer Prüfung ist kein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerinnen dienen, erkennbar.

Rechtsgrundlage für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist § 6 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).

Vorliegend leidet die streitgegenständliche Genehmigung weder an erheblichen Verfahrensfehlern im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 1a Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) noch verstößt sie gegen die bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 12 BbgBO noch gegen das regelmäßige Abstandserfordernis aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO noch gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

a)

Verfahrensfehler im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind unter Zugrundelegung des maßgeblichen Prüfungsmaßstabes nicht ersichtlich. Denn im Wege der gebotenen summarischen Prüfung lässt die Nichtberücksichtigung der sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen im Rahmen der UVP der streitbefangenen Windenergieanlagen keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 1a Satz 1 UmwRG hervortreten.

Zwar können die Antragstellerinnen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG einlegen. Die hier gegenständliche Entscheidung – eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 164 Metern – ist eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG. Denn das Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 1 lit. a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedarf nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG einer Genehmigung über die Zulässigkeit. Das hier in Rede stehende Vorhaben ist nach § 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 zum UVPG ein mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnetes Vorhaben und unterlag zunächst der standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (vgl. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Diese Vorprüfung ist im vorliegenden Fall entfallen, da gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG die Beigeladene die Durchführung einer UVP beantragt und der Antragsgegner das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht demnach eine UVP-Pflicht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen hat der Antragsgegner den Gegenstand der UVP-Prüfung nicht falsch bestimmt, denn die sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen waren nicht in die UVP-Prüfung und das Genehmigungsverfahren der Beigeladenen einzubeziehen.

Zwar ist der Auffassung der Antragstellerinnen insoweit zuzustimmen, als dass die geplanten Windenergieanlagen der Beigeladenen und die sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen – sollten sie genehmigt werden – einen funktionalen Zusammenhang in Form einer Windfarm gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG aufweisen würden. Denn eine Windfarm im Sinne dieser Regelung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windenergieanlagen besteht, die - unabhängig von der Zahl der Betreiber - einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 9.03 –, juris, Rn. 33 sowie Beschluss vom 8. Mai 2007 – 4 B 11.07 –, juris, Rn. 7).

Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Windenergieanlagen könnte schon allein im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG bejaht werden. Denn der innerhalb derselben Konzentrationszone zu bejahende funktionale Zusammenhang läge vor, da die Windenergieanlagen sich innerhalb desselben Windeignungsgebiets N... befänden. Ein solcher Zusammenhang wäre zudem auch aufgrund der geringen Abstände der Anlagen untereinander gegeben. Zwischen den nächstgelegenen Anlagen läge der kürzeste Abstand zum Teil deutlich unterhalb des 10-fachen des Rotordurchmessers. Ein Rückgriff auf die Kumulationsregelung gemäß § 10 UVPG ist hier nicht erforderlich, da die Einordnung als UVP-rechtliche Bewertungseinheit sich direkt aus der Anlage 1 zum UVPG und der Bewertungsdefinition in § 2 Abs. 5 UVPG ergibt, ohne dass es der bewertenden Betrachtung nach § 10 Abs. 4 UVPG bedürfte (vgl. Hoppe/Beckmann/Kment, 5. Auflage 2018, UVPG, § 10 Rn. 27; OVG Thüringen, Beschluss vom 02. September 2008 – 1 EO 448/08 –, juris, Rn. 68).

Die streitgegenständlichen Vorhaben sowie die sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen stellen in Bezug auf die Bestandsanlagen hinzutretende kumulierende Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 1 UVPG dar. Danach liegen diese vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt. Dies wurde im UVP-Bericht auch nicht verkannt. Laut Kapitel 14.3.a der Umweltverträglichkeitsprüfung wird das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Bestandsanlagen als hinzutretendes kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 UVPG bezeichnet (siehe Bl. 1261 der VV).

Im Rahmen der UVP der streitbefangenen Windenergieanlagen finden die sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen dennoch keine Berücksichtigung. Denn bei ihnen handelt es sich um zeitlich nachfolgende Erweiterungen gemäß § 12 UVPG. Bei ihrer Bewertung bilden die streitgegenständlichen Windenergieanlagen ein zeitlich vorgehendes Vorhaben, welches verfahrensrechtlichen Bestandsschutz genießt. Mit den Bestimmungen der §§ 11, 12 UVPG soll den Besonderheiten der nachträglichen Kumulation Rechnung getragen werden. Diese Vorschriften schränken die UVP-Pflicht gegenüber der generellen Regelung des § 10 Abs. 1 bis 3 UVPG in den Fällen der nachträglichen Kumulation ein (vgl. BT-Drucksache 18/11499, S. 84). Bei vorbenannter Regelung geht es in erster Linie darum, die Wirksamkeit der Schwellenwerte zu sichern, während Vorhaben, die zu einem bestehenden Vorhaben hinzutreten, vor weiteren UVP-Anforderungen geschützt werden sollen. Ein solch schützenswerter Status ist anzunehmen, wenn das Projekt bereits verfahrensrechtlich in der Weise verfestigt ist, dass die eingereichten Genehmigungsunterlagen vollständig und damit prüffähig sind. Insoweit ist im Sinne des Prioritätsprinzips für die zeitliche Reihenfolge auf den Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen, das heißt vollständigen Genehmigungsantrages abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 C 3/19 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2017 – 8 B 709/17 –, juris, Rn. 33 f. m. w. N.).

Nichts Anderes geht aus der Wertung aus § 12 Abs. 2 UVPG hervor. Danach hat der Träger des früheren Vorhabens, der schon vollständige Unterlagen eingereicht hat, ohne dass die Genehmigung bereits erteilt worden ist, nicht nachträglich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn sein Vorhaben erst mit einem späteren zusammen UVP-pflichtig wird. Der Träger des früheren Vorhabens soll in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium davor geschützt werden, durch später hinzutretende kumulierende Vorhaben nachträglich noch mit einer UVP-Pflicht überzogen zu werden (vgl. BT-Drucksache 18/11499, S. 86).

Vollständige Unterlagen im vorstehenden Sinne liegen grundsätzlich dann vor, wenn die Unterlagen in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher prüfen zu können (vgl. auch § 7 der 9. BImSchV). Nicht vollständig sind Unterlagen etwa dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden. Die Unterlagen müssen allerdings nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 – 8 B 1373/16 –, juris, Rn. 16).

Gemessen hieran waren die Antragsunterlagen für die streitbefangenen Windenergieanlagen der Beigeladenen am 10. September 2018 als vollständig anzusehen, als der Genehmigungsantrag mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen beim Antragsgegner einging (siehe Bl. 23 der GA). Der Antrag enthielt insbesondere detaillierte Ausführungen zu Anlage und Betrieb, eine Schallimmissions- und Schattenwurfprognose, ein umfangreiches Brandschutzkonzept sowie Angaben zu Natur, Landschaft und Bodenschutz. Den Unterlagen war zudem bereits ein UVP-Bericht mit Stand von August 2018 beigefügt. Dass dieser UVP-Bericht im Nachgang vier Mal – zuletzt im September 2019 – ergänzt wurde, ändert nichts an der Vollständigkeit der Unterlagen mit Antragseingang. Denn auch wenn dem Antrag zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht das Standortgutachten der F... beigefügt war, waren die Unterlagen bereits so umfangreich, dass die Einschaltung der Träger öffentlicher Belange zur Abgabe fachlicher Stellungnahmen möglich war. Eine derartige fachliche Prüfung wäre ohne Vollständigkeit der Unterlagen gar nicht erst möglich gewesen. Demgegenüber wurden die sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen erst sieben bzw. acht Monate später beantragt. Die Anträge erfolgten zudem kurz vor bzw. circa einen Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung am 24. April 2019 des Vorhabens der Beigeladenen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist von einem vollständigen Vorliegen der Unterlagen auszugehen und das Vorhaben einem bestehenden Vorhaben gleichzusetzen, welches im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung der Erhebung möglicher Einwendungen zugänglich gemacht wurde. Die Anträge mussten auch im Laufe des Genehmigungsverfahrens der Beigeladenen nicht berücksichtigt werden, denn sie konnten dessen Verfahrensstand weder überholen noch einholen.

Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte materielle Prüfung seitens des Antragsgegners rügen, können sie damit ebenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer durchdringen. Denn unter den Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 92. Ergänzungslieferung Februar 2020, UmwRG § 4 Rn. 67). Dem steht auch nicht das von den Antragstellerinnen zitierte Urteil des BVerwG vom 15. Mai 2019 entgegen. Der Schutz des früheren Vorhabens in verfahrensrechtlicher Hinsicht wird darin ausdrücklich bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 – 7 C 27/17 –, juris, Rn. 29).

b)

Die Antragstellerinnen können sich wegen der fehlenden Hinweise hinsichtlich der Auswirkungen des Zubaus auf die Bestandsanlagen im Genehmigungsbescheid des Antragsgegners und im UVP-Bericht der Beigeladenen auch nicht auf das Vorliegen eines erheblichen Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg, § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) berufen.

Gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG gilt für sogenannte relative Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 der Vorschrift fallen, § 46 VwVfG. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar ist den Antragstellerinnen gerade nicht die Beweislast auferlegt, dass eine Sachbeeinflussung des potentiellen Verfahrensfehlers tatsächlich vorliegt, indes kann hier unter Ausschöpfung der der Kammer im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten festgestellt werden, dass die angegriffene Entscheidung auch bei Einhalten der in Betracht zu ziehenden Verfahrensverletzungen nicht anders ausgefallen wäre und daher die im Raume stehenden Verfahrensfehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14 –, m.w.N).

Zwar hätten die durch den Zubau der Windenergieanlagen der Beigeladenen entstehenden Turbulenzwirkungen auf die Bestandsanlagen sowohl im UVP-Bericht der Beigeladenen als auch seitens des Antragsgegners in der zusammenfassenden Darstellung nach § 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV unter Ziffer 2.2 des Genehmigungsbescheides (siehe Bl. 26 der GA) berücksichtigt werden müssen. Insoweit wird das Vorliegen eines relativen Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG auch vom Antragsgegner eingeräumt. Die Prüfpflicht aus § 1a Satz 1 9. BImSchV umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage. Die von der Antragstellerin zu 1. betriebenen Windenergieanlagen sowie die auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. ausgeübte Windenergienutzung stellen „sonstige Sachgüter“ im Sinne von § 1a Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 9. BImSchV dar, mithin im Prüfungsverfahren zu berücksichtigende Schutzgüter. Die Turbulenzwirkungen können schädliche Umweltwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG sein. Bei schädlichen Umwelteinwirkungen handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zur geschützten Nachbarschaft gehören in diesem Zusammenhang auch benachbarte Windenergieanlagen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 19. März 2008 – 7 E 754/05 –, juris, Rn. 25). Überschreitungen der Turbulenzintensitäten stellen grundsätzlich solche schädlichen Umwelteinwirkungen dar (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 12 A 10/07 –, juris, Rn. 27). Seitens der Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass von einer geplanten Windenergieanlage keine die Standsicherheit der Bestandsanlagen beeinträchtigenden Wirkungen ausgehen. Die Antragstellerinnen beanstanden insoweit zu Recht auch die UVP als verfahrensfehlerhaft, da die möglichen Umweltauswirkungen des Zubaus auf die Bestandsanlagen im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung und begründeten Bewertung gemäß §§ 24, 25 UVPG nicht mit in den Blick genommen wurden. Nach Sinn und Zweck der UVP ist eine Gesamtdarstellung und -bewertung aller erheblichen Umweltauswirkungen erforderlich, die das Vorhaben nach der durchgeführten Erweiterung hervorrufen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 709/17 –, juris, Rn. 42).

Zwar lassen hier der Genehmigungsbescheid und die UVP eine solche Gesamtdarstellung und –bewertung hinsichtlich der Turbulenzauswirkungen vermissen. Es ist aber davon auszugehen, dass der Genehmigungsbescheid bei Vermeidung dieser Verfahrensverletzungen nicht anders ausgefallen wäre. Denn es ist anzunehmen, dass der Antragsgegner jedenfalls schon vor Genehmigungserteilung Kenntnis von dem Turbulenzgutachten der F... und der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Süd sowie des baustatischen Prüfberichts hatte. Das Turbulenzgutachten der F... wurde unter dem 25. Februar 2019 seitens der Beigeladenen eingereicht, mithin stand es dem Antragsgegner vor Genehmigungserteilung unter dem 07. November 2019 zur Verfügung. Unter Punkt III. des Genehmigungsbescheides (siehe Bl. 10 der GA) werden die der Genehmigung zugrundeliegenden Antragsunterlagen benannt. Diese umfassen drei Aktenordner mit insgesamt 1458 Seiten. Dabei finden sich alle der vorbenannten Gutachten auf Seite 1323 bis Seite 1400 des dritten Aktenordners wieder. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner, hätte er die Turbulenzauswirkungen zusätzlich selbst bewertet, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der Antragsgegner kann und muss sich auf die Fachkenntnis unabhängiger Sachverständiger verlassen. Nichts Anderes geht aus der Wertung des § 13 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung – BbgBauPrüfV) hervor. Danach bedarf es keiner Nachprüfung des Prüfungsergebnisses eines Prüfingenieurs für Standsicherheit durch die Bauaufsichtsbehörde. Dem Antragsgegner hätten sich auch keine inhaltlichen Fehler der Gutachten aufdrängen müssen, da der in der gutachterlichen Stellungnahme angewandte Prüfungsmaßstab dem der anerkannten Praxis entspricht, wie sich aus den weitergehenden Ausführungen ergibt.

c)

Denn insoweit haften der gegenständlichen Genehmigung vom 07. November 2019 materiell-rechtliche Fehler nicht an. Soweit die Antragstellerinnen einwenden, dass durch den Zubau der geplanten Windenergieanlagen der Beigeladenen die Standsicherheit der Bestandsanlagen gefährdet werde, gibt es für einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BbgBO keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein; sie darf auch die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BbgBO). Das bedeutet, dass derjenige, der eine neue bauliche Anlage errichtet, seinerseits darauf achten muss, dass er keine solchen Veränderungen der Standsicherheitsbedingungen bewirkt, die der Bauherr der bestehenden Anlage bei deren Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht in Rechnung stellen muss. Es besteht folglich ein Spannungsverhältnis zwischen den Pflichten des Bauherrn bestehender baulicher Anlagen einerseits und hinzutretender baulicher Anlagen andererseits (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 – 7 B 2180/99 –, juris, Rn. 4). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Verbot, die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen zu gefährden, nicht erst eingreift, wenn eine akute Einsturzgefahr besteht; zur Standsicherheit gehört vielmehr auch der Schutz vor geringeren Beeinträchtigungen durch Erschütterungen, Grundwasserveränderungen oder auch Einwirkungen durch Luftturbulenzen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10. September 2008 – 5 L 127/08 –, juris, Rn. 36).

Grundsätzlich wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. August 2016 – 8 A 10377/16 –, juris, Rn. 48 und OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 – 7 B 2180/99 –, juris, Rn. 13). Ab einem Abstand von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung und drei Rotordurchmessern in Nebenwindrichtung gehen die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis davon aus, dass die Stand- und Betriebssicherheit benachbarter Windenergieanlagen gefährdet sein kann und deshalb durch ein sogenanntes Standsicherheitsgutachten nachzuweisen ist. Grundlage für eine solche standortspezifische Begutachtung sind die „Richtlinien für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ des Deutschen Instituts für Bautechnik in der Fassung vom Oktober 2012, korrigierte Fassung März 2015 (im Folgenden DIBt-Richtlinie; vgl. Kapitel 7.3.3 in Verbindung mit 16.2), die gemäß der Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 22. Juni 2005 in Brandenburg unter der Nummer 2.7.12. als technische Baubestimmung eingeführt und als solche gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgBO zu beachten sind (Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 35, Seite 840, 846). Ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern – bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen – ist im Hinblick auf die Standsicherheit zwar grundsätzlich nicht zuzulassen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 02. März 2015 – 6 L 27/15 –, juris, Rn. 39 und VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 17. Februar 2014 – 4 L 89/14.NW –, juris, Rn. 44 f.). Allerdings sind Planungsabstände von weniger als drei Rotordurchmessern nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2018 − 8 A 11691/17 –, juris, Rn. 39). Maßgebend ist alleine, ob es durch die von der hinzukommenden Anlage verursachten Windturbulenzen zu solchen Gefährdungen der Standsicherheit benachbarter Anlagen kommen kann, die nicht der bestehenden, sondern der hinzukommenden Anlage zuzurechnen sind. Dies ist der Fall, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall weit hinausgehende Sicherungs- und Wartungsmaßnahmen zu erwarten sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2018 − 8 A 11691/17 –, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 – 7 B 2180/99 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2000 – 10 B 1831/99 –, juris, Rn. 56).

Hiervon ausgehend hat die Beigeladene unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichend nachgewiesen, dass die Standsicherheit der Windenergieanlagen der Antragstellerin zu 1. durch den Zubau der vier Windenergieanlagen der Beigeladenen nicht gefährdet wird. Bezüglich des Zubaus der W..., W... und W... ist von einer Gefährdung der Standsicherheit schon deshalb nicht auszugehen, da bereits der kürzeste Abstand zu den Bestandsanlagen der Antragstellerin zu 1. bei einem 5,57-fachen Rotordurchmesser liegt. Allerdings soll die auf dem Grundstück Gemarkung J..., Flur 1..., Flurstück 3... genehmigte W... in einem Abstand von circa 405 Metern zur W... und von circa 331 Metern zur W... in Nebenwindrichtung errichtet werden. Bei einem Rotordurchmesser der W... von 149,1 Metern entspricht dies einem Abstand von weniger als dem dreifachen Rotordurchmesser (2,72 bzw. 2,22), sodass seitens der Beigeladenen gesondert nachzuweisen ist, dass die Standsicherheit der geplanten Anlage und der benachbarten Anlagen gewährleistet ist. Diese hat jedoch mit Vorlage des Gutachtens d... vom 14. Dezember 2018 zur Standorteignung am Standort J... sowie deren erläuternde Stellungnahme vom 17. August 2020 und der gutachtlichen Stellungnahme der TÜV Süd Industrie Service GmbH vom 22. November und deren ergänzende Stellungnahme vom 27. August 2020 sowie des Prüfberichts des Prüfingenieurs für Baustatik P... vom 05. September 2019 ausreichend nachgewiesen, dass die Standsicherheit der Windenergieanlagen der Antragstellerin zu 1. auch bei Betrieb der hinzusetzenden Windenergieanlagen der Beigeladenen gewährleistet ist.

Die F... hat in dem vorbenannten Gutachten auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme seitens des TÜV Süd geprüft. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit der Windenergieanlagen der Antragstellerin zu 1. durch die Errichtung der geplanten Windenergieanlagen der Beigeladenen und die damit verbundene zusätzliche Turbulenzintensität nicht gefährdet werde und eine erhebliche Verminderung der Lebensdauer nicht zu erwarten sei. Das Gutachten der F... bestätigt die Standorteignung unter Zugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Süd. Im baustatischen Prüfbericht vom 05. September 2019 wird ebenfalls festgestellt, dass der Prüfungsgegenstandden bautechnischen Bestimmungen entspreche.

Die Kammer sieht keine Veranlassung, im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung an der Richtigkeit des angewandten Prüfungsmaßstabes zu zweifeln. Zwar führt das F... Gutachten aus, dass bei Anlagenabständen unterhalb von 2,3 Rotordurchmesser die ermittelten effektiven Turbulenzintensitäten nicht mehr ohne weiteres als Eingangsparameter für einen Vergleich der Lasten verwendet werden sollten, sondern eventuell weitergehende detaillierte Modellberechnungen erforderlich seien. Dies steht der konkreten Prüfung im Wege eines Vergleichs der Betriebsfestigkeitslasten jedoch nicht entgegen. Zunächst geht aus dem Wortlaut hervor, dass es sich hierbei nicht um zwingende Vorgaben handelt, sondern die Prüfung abhängig von der konkreten Situation des Einzelfalles ist. Ferner führt die F... in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2020 erläuternd dazu aus, dass der Nachweis der Standorteignung im Gutachten vom 14. Dezember 2018 gemäß dem in der aktuellen DIBt-Richtlinie vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sei. Der entsprechende Nachweis sei durch einen Vergleich der Lasten – wie im Gutachten des TÜV Süd geführt – erforderlich sowie möglich. Eventuell zu berücksichtigende Sicherheiten oder Überlegungen seien in der Erstellung der standortspezifischen Lastrechnung berücksichtigt worden.

Die DIBt-Richtlinie enthält in Kapitel 7.3.3 Angaben zu den Einflüssen benachbarter baulicher Anlagen auf die Windlasten. Hiernach ist standortspezifisch zu untersuchen, ob durch lokale Turbulenzerhöhungen infolge der Einflüsse benachbarter Windenergieanlagen eine höhere Turbulenzintensität vorliegt als die, die der Auslegung der benachbarten Anlagen zu Grunde liegt. Die Prüfung der Standorteignung ist entsprechend nach Kapitel 16 der DIBt-Richtlinie durchzuführen. Gemäß Kapitel 16.2.c.ii kann die Standorteignung auf Basis eines Lastvergleiches der Betriebsfestigkeitslasten (Vergleich der standortspezifischen Lasten zu den Lastannahmen der Typen-/Einzelprüfung) nachgewiesen werden. Laut Aussage in der ergänzenden Erläuterung vom 27. August 2020 wurden aeroelastische Simulationen an einem generischen, dreidimensionalen, dynamischen Modell durchgeführt, welches die Elastizität und die dynamischen Eigenschaften des Turmes berücksichtigt. Die Berechnung erfolgte auf Grundlage der von der F... zur Verfügung gestellten standortspezifischen Windbedingungen und unter Annahme einer Typenprüfung für die Windzone III nach der Richtlinie DIBt 2004 (siehe Kapitel 16.1 der DIBt-Richtlinie). Auch wenn diese Vorgehensweise nicht der in Kapitel 16.2.c.ii beschriebenen Lastrechnung entspricht, stellt sie dennoch eine gleichwertige Alternative dar. Denn zu berücksichtigen ist, dass derartige Lastrechnungen genaue Auslegungsdaten erfordern, welche jedoch regelmäßig von den Windenergieanlagen-Herstellern als Betriebsgeheimnis eingestuft und daher ausschließlich von diesen selbst durchgeführt werden (vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 16. Ausgabe, Dezember 2019, S. 175). Geht es um die Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Windenergieanlagen verschiedener Hersteller – wie im vorliegenden Fall – ist den Gutachtern ein Vergleich der standortspezifischen Lasten zu den Lastannahmen der Typen-/Einzelprüfung nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund erscheint das vom unabhängigen Sachverständigen gewählte Verfahren plausibel, die Belastungen, welchen die einzelnen Bauteile der Anlage am Standort ausgesetzt sind, rechnerisch zu simulieren und mit den Lasten zu vergleichen, für welche die Anlage nach den Konstruktions- und Typenprüfungsunterlagen ausgelegt ist. Denn auch wenn dem Lastrechner nicht das detaillierte Lastrechnungsmodell vorliegt, so sind mittlerweile generische Modelle unter Berücksichtigung konservativer Annahmen anerkannte Praxis (vgl. Agatz, a. a. O., S. 175). Diese Annahme wird durch die ergänzenden Erläuterungen seitens des TÜV Süd vom 27. August 2020 bestätigt. Darin wird aufgeführt, dass das angewandte Berechnungsmodell den Vorgaben der gültigen DIBt-Richtlinie sowie dem Stand der Technik entspreche und auch bei anderen anerkannten Sachverständigenorganisationen gängige Praxis sei.

Dem TÜV Süd standen die in Kapitel 16.2.a zur Prüfung der Standsicherheit erforderlichen Angaben zur Verfügung (siehe Tabelle 3, Bl. 1384 der VV). Bei der Prüfung wurden konservative Annahmen getroffen. Zudem wurden bei der Ermittlung der Lasten entsprechende Sicherheitsaufschläge berücksichtigt, um die Übertragbarkeit der Ergebnisse des vom TÜV Süd verwendeten Modells auf die Windenergieanlagen der Antragstellerin zu 1. zu gewährleisten. Zusätzlich wurden Lasterhöhungen aufgrund von Nichtlinearitäten berücksichtigt. Aus der Graphik auf Seite 6 des Gutachtens (siehe Bl. 1386 der VV, Abbildung 1) geht hervor, dass es schon durch die bisherigen Bestandsanlagen zu Überschreitungen der Auslegungswerte der Turbulenzintensität an den Windenergieanlagen der Beigeladenen kommt. So werden bei einer Windgeschwindigkeit zwischen 3 und 11 m/s die effektiven Turbulenzintensitäten nach der wegen des Anlagentyps der Bestandsanlagen heranzuziehenden Richtlinie DIBt 2004 überschritten. Vergleicht man die ermittelten spezifischen Turbulenzintensitäten vor und nach dem Zubau der geplanten Windenergieanlagen, lässt sich feststellen, dass sich die Auslegungswerte nach dem Zubau lediglich geringfügig erhöhen. So kommt es bei einer Windgeschwindigkeit zwischen 3 und 11 m/s zu einer Erhöhung um maximal 0,7 Prozent. Berücksichtigt man die im Wege des Sicherheitskonzepts aufgefangenen Unsicherheiten, also die Streuung der Annahmen zu den eigentlichen Begebenheiten, ist davon auszugehen, dass eine Veränderung von maximal 0,7 % noch durch das Sicherheitskonzept abgefangen wird. Betrachtet man die Tabelle zu den schädigungsäquivalenten Lasten in Anhang 3 der Stellungnahme des TÜV Süd (siehe Bl. 1396 der VV), wird zudem deutlich, dass die Auslegungslasten durch den Zubau nicht überschritten werden. Eine Überschreitung der Last im Vergleich zur Auslegung würde durch einen Wert größer 1 an der jeweiligen Laststation angezeigt. Keine der zu berücksichtigenden Laststationen zeigt jedoch eine solche Überschreitung an. Lediglich eine Laststation (Blattwurzel, nabenfest, M/ZB) wird durch den Zubau auf 1,00 erhöht. Dass sich die Last damit genau auf der Grenze von 1 befindet, ist angesichts der wiederum zu berücksichtigenden Sicherheiten auch nicht schädlich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ab einer Windstärke von 12 m/s die effektiven Turbulenzintensitäten nach der Richtlinie DIBt 2004 sowohl vor, als auch nach Zubau deutlich unterschritten werden. Laut Aussage des TÜV Süd tragen diese im Vergleich zur Auslegung niedrigeren Turbulenzintensitäten zu einer Tolerierbarkeit der bereichsweisen Turbulenzerhöhung bei. Weiter werde die erhöhte Turbulenzintensität durch das im Vergleich zur Typenprüfung am Standort niedrigere Jahreswindmittel mehr als kompensiert. Denn das Jahreswindmittel nach der Richtlinie DIBt 2004 mit 8,77 m/s ist im Verhältnis zu den Windbedingungen am Standort von 6,71 m/s erheblich höher. In der für die Beurteilung maßgeblichen Gesamtbetrachtung über 20 Jahre ist schließlich eine Kompensation durch die niedrigeren Lasten vor Zubau zu berücksichtigen, da die Windenergieanlagen der Antragstellerin zu 1. bereits im Jahre 2014 in Betrieb genommen wurden.

Auch hält der Prüfbericht des Prüfingenieurs für Baustatik vom 05. September 2020 der hier gebotenen summarischen Prüfung stand. Nach den daraus hervorgehenden Aussagen hat der Prüfingenieur die Angaben und Voraussetzungen in den typengeprüften Unterlagen auf Übereinstimmung mit den örtlich erkundeten Gegebenheiten überprüft und keine die Konstruktion und Standsicherheit beeinflussenden Abweichungen festgestellt. Von einer eigenen durch den Prüfingenieur erfolgten Untersuchung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch auszugehen, da dieser im Rahmen des Prüfungsergebnisses Betriebseinschränkungen in Form einer sektoriellen Abschaltung der WEA 1 der Beigeladenen zur Gewährleistung der Standsicherheit einer anderen Windenergieanlage im Windeignungsgebiet festlegte (siehe Bl. 177 – Rückseite, Punkt 8.4 – der GA).

Seitens der Antragstellerinnen wurde die Richtigkeit der Gutachten nicht in substantiierter Weise bestritten. Der Vortrag der Antragstellerinnen ist nicht ausreichend, um die Gutachten des TÜV Süd und der F... zu erschüttern. Insbesondere werden weder die Berechnungsergebnisse der Gutachten inhaltlich angegriffen, noch werden eigene Berechnungen erhoben, welche auf die Unrichtigkeit der Gutachten schließen lassen könnten. Der Vortrag enthält auch keine Ausführungen darüber, inwieweit die Lebensdauer der Bestandsanlagen durch den Zubau erheblich vermindert werde oder übermäßige Sicherungs- und Wartungsmaßnahmen zu erwarten seien. Der seitens der Antragstellerinnen angeführte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 06. Juni 2019 vermag ebenfalls nicht zu einer gegenteiligen Auffassung zu führen. Denn daraus geht nicht hervor, inwieweit das dort angewandte Rechenmodell mit dem aus dem streitbefangenen Gutachten identisch oder vergleichbar ist (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Juni 2019 – 11 S 33.19 –, juris, Rn. 20).

d)

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist im Rahmen des streitgegenständlichen Genehmigungsverfahrens auch kein Verstoß gegen weitere bauordnungsrechtliche Vorschriften erkennbar. Die für die Windenergieanlagen der Beigeladenen zugelassenen Abweichungen von den Abstandsflächenvorgaben des § 6 BbgBO erweisen sich im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig.

Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Der Antragsgegner ist zur Zulassung der Abweichung befugt. Denn die in § 13 BImSchG normierte immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung umfasst nicht nur die behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erstreckt sich auch auf das den Entscheidungen zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. August 2007 – 7 K 1083/03 –, juris, Rn. 28). Gemäß § 70 Abs. 2 BbgBO sind die Nachbarschaft und die Öffentlichkeit am Verfahren zu beteiligen. Danach hat der Antragsgegner vor der Zulassung von Abweichungen nach § 67 BbgBO, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, die betroffenen Nachbarn von dem Vorhaben zu benachrichtigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Da sich Teile der Abstandsflächen der W... der Beigeladenen auf das Grundstück der Antragstellerin zu 2. erstrecken, waren sowohl die Antragstellerin zu 2. als Eigentümerin, als auch die Antragstellerin zu 1. als dinglich Berechtigte anzuhören.

Die Antragstellerinnen berufen sich auf eine fehlende Beteiligung im Genehmigungsverfahren. Dem vermag die Kammer bei summarischer Prüfung nicht zu folgen. Sowohl die Beigeladene als auch der Antragsgegner sind in der Lage schlüssig darzulegen, dass die Antragstellerinnen von der geplanten Abstandsreduzierung in Kenntnis versetzt wurden. Die Beigeladene konnte hierzu ein Schreiben vom 21. November 2018 (siehe Bl. 206 der GA) vorlegen, in dem sie das Vorhaben der W... mitgeteilt und um Zustimmung zur beantragten Abweichung gebeten hat. Der Antragsgegner konnte zusätzlich eine Kopie des Rückscheins des Einschreibens vom 22. November 2018 (siehe Bl. 179 der GA) vorlegen. Auch wenn die vorbenannte GmbH vormalige Genehmigungsinhaberin der W... und W... ist, steht unstreitig fest, dass ihre Geschäftsführer auch die Geschäftsführer der Komplementärin der Antragstellerin zu 1. und geschäftsführende Gesellschafter der Antragstellerin zu 2. sind. Insofern ist davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen Kenntnis vom Vorhaben erlangt haben, die Gelegenheit zur Stellungnahme jedoch ungenutzt blieb. Weiterer Vortrag der Antragstellerinnen, welcher zur Erschütterung dieser Annahme gereichen könnte, liegt nicht vor.

Der Genehmigungsbescheid erscheint hinsichtlich der insoweit allein in den Blick zu nehmenden, drittschützenden Bestimmung des Abstandsflächenrechts auch materiell rechtmäßig. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBO, wonach die Abstandsfläche auf dem Grundstück selbst liegen muss, liegt nicht vor. Denn aufgrund der Abweichungszulassung ist die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche so reduziert, dass keine Erstreckung auf das Nachbargrundstück mehr stattfindet. Insoweit braucht die Antragstellerin zu 2. mangels sich überdeckender Abstandsflächen bei eigenen Vorhaben, die ihrerseits die Abstandsflächenvorschriften einhalten, auch keine Beeinträchtigung der Ausnutzbarkeit ihres eigenen Grundstückes zu fürchten (vgl. VG Frankfurt (Oder), a. a. O., juris, Rn. 30). Auch die Antragstellerin zu 1. ist nicht in ihrer Nutzung eingeschränkt. Denn ein möglicher Ertragsverlust durch den Zubau der Windenergieanlagen der Beigeladenen ist dieser zumutbar.

Weiterhin erscheint die Reduzierung der Abstandsflächentiefe im Wege der Abweichungszulassung rechtmäßig. Ohne Erfolg rügen die Antragstellerinnen, die Zulassung der Abweichung leide an einem Ermessensfehler. Denn liegen die engen Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung vor, so führt dies zu einem intendierten Ermessen der Behörde, das heißt, diese hat die Abweichung zuzulassen, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die dem ausnahmsweise entgegenstünden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Juli 2007 – OVG 11 S 21.07 –, juris, Rn. 14 m. w. N.). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Eine Alternativbebauung hinsichtlich Standort oder Größe der geplanten Windenergieanlagen war daher vom Antragsgegner nicht zu berücksichtigen. Zudem war nach dem substantiierten Vortrag der Beigeladenen die Wahl eines anderen Standortes aufgrund der Lage am äußersten Randbereich des Windeignungsgebietes rechtlich nicht möglich. Die sieben weiteren geplanten Windenergieanlagen waren ebenfalls nicht in die Prüfung miteinzubeziehen, da diese zum maßgeblichen Prüfungszeitraum noch nicht beantragt waren.

e)

Der Zulassung der Windenergieanlagen der Beigeladenen steht auch nicht der öffentliche Belang des Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Es ist weder offensichtlich noch überwiegend wahrscheinlich, dass deren Errichtung wegen der von ihnen bewirkten Abschattungswirkung sich als rücksichtslos gegenüber den Bestandsanlagen der Antragstellerin zu 1. erweist.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (stRspr, siehe BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 – 4 B 39/18 –, juris, Rn. 9 m. w. N.).

Die Antragstellerin zu 1. kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die von ihr geltend gemachten Ertragseinbußen von 8 % der Jahresproduktion berufen. Dabei ist schon zweifelhaft, ob angesichts der Position der geplanten Windenergieanlagen im Verhältnis zu den Bestandsanlagen der Antragstellerin zu 1. von derartigen Ertragseinbußen ausgegangen werden kann, da Erstere sich im Lee der Letztgenannten befänden und damit in einer deutlich schlechteren Position als die Bestandsanlagen der Antragstellerin zu 1.. Jedenfalls kann die Antragstellerin zu 1. nicht darauf vertrauen, dass bei Errichtung von Windenergieanlagen in einem ausgewiesenen Windeignungsgebiet diese den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleiben. Vielmehr muss sie sich aufgrund der Planungssituation vernünftigerweise darauf einstellen, dass andere, auch größere Anlagen in der Nachbarschaft errichtet werden, sich die Windverhältnisse dadurch zu ihren Lasten verändern und Ertragseinbußen zur Folge haben können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2018 – 8 A 11691/17 –, juris, Rn. 73 [Ertragseinbuße von 7,6 % zumutbar]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 8 S 940/12–, juris, Rn. 78 [Ertragseinbuße von 11,1 % zumutbar]).

Die Antragstellerin zu 1. kann sich gegenüber der Beigeladenen zudem nicht darauf berufen, dass ihr durch den Zubau weiterer Windenergieanlagen eine Ertragseinbuße von etwa 14 % drohe. Dabei ist schon zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch Abschattung bereits bei erheblichen Ertragseinbußen angenommen werden kann oder nicht vielmehr das Rücksichtnahmegebot erst bei Unwirtschaftlichkeit des Betriebs der betroffenen Anlagen verletzt wird, wenn also die vorhandene Anlage wertlos wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 – 4 B 39/18 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; siehe auch Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage, März 2019, Rn. 375). Jedenfalls aber können der Beigeladenen die drohenden Ertragseinbußen durch andere Vorhaben nicht zugerechnet werden. So wird in der Begründung zur UVPG-Novelle vom 13. März 2017 mehrmals klargestellt, dass im Rahmen der Vorprüfung zwar die bestehenden Anlagen als Vorbelastung zu berücksichtigen sind, ihre Auswirkungen aber nicht dem beantragten Vorhaben zuzurechnen sind (vgl. Agatz, a. a. O., S. 24; BT-Drucksache 18/11499, S. 80). Dies impliziert, dass Auswirkungen geplanter Windenergieanlagen, die noch nicht einmal genehmigt sind, erst recht nicht zugerechnet werden können.

f)

Ist nach alldem bei summarischer Prüfung ein Unterliegen der Antragstellerinnen in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids.Zudem besteht seitens des Antragsgegners auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs. Dieses ergibt sich aus der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung, wie es als öffentliches Interesse in § 1 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) zum Ausdruck kommt. Hieraus ergibt sich auch die Bedeutung der Förderung der Stromerzeugung durch regenerative Energien, insbesondere aus Windenergie. Zum zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und im Interesse des Klimaschutzes bedarf es der zeitnahen Errichtung von modernen und leistungsstarken Windenergieanlagen, wie es die Beigeladene beabsichtigt.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ergibt sich aus § 162 Abs. 3 VwGO, da diese im Verfahren einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, § 162 Rn. 41).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Beachtung der Ziffern 19.2 und 2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 01. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wobei die Kammer wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung einen hälftigen Abzug vornimmt und beachtet, dass die Genehmigung vier Anlagen betrifft.