Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 05.11.2020 – 10 K 1301/19.A
10. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:1105.10K1301.19.00
Tenor§
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Überstellung der Kläger auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung nach der pandemiebedingten Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung zulässig ist.
Der Kläger zu 1) und sein Sohn, der minderjährige Kläger zu 2), sind russische Staatsangehörige mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit.
Nach einem seit dem 17. September 2018 unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahren und einer zwischenzeitlichen Rückkehr nach Tschetschenien reisten die Kläger im September 2019 ein weiteres Mal in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 9. September 2019 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens. Da die Kläger über von finnischen Behörden ausgestellte Visa verfügten, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 24. September 2019 ein Übernahmeersuchen an Finnland, woraufhin die dortigen Behörden mit Schreiben vom 27. September 2019 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Finnlands für die Bearbeitung der Asylanträge erklärten.
Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Kläger mit Bescheid vom 27. September 2019 - zugestellt am 2. Oktober 2019 - auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung nach Finnland an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate (Ziffer 4). Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
Hiergegen haben die Kläger am 8. Oktober 2019 Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 27. September 2019 aufzuheben, und am selben Tag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt (VG 5 L 525/19.A).
Nachdem das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i. V. m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise zunächst ausgesetzt hatte, erklärte es am 1. Juli 2020 den Widerruf der Aussetzung.
Mit Schriftsatz vom 4. September 2020 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, mit Schriftsatz vom 4. November 2020 haben sie jedoch erneut die Aufhebung des Bescheids beantragt. Sie sind der Ansicht, die Aussetzung der Vollziehung sei in rechtswidriger Weise erfolgt, da eine solche nur zum Zwecke einer Überprüfung der Überstellungsentscheidung, etwa in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens, ergehen dürfe. Ein nur tatsächliches Überstellungshindernis wie eine Pandemie-Situation genüge nicht. Die rechtswidrige Aussetzung habe keine Unterbrechung der Überstellungsfrist von sechs Monaten nach der abschlägigen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz bewirkt. Die Frist zur Überstellung nach Finnland sei daher abgelaufen und die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren zuständig.
Die Kläger beantragen nunmehr,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung habe die Überstellungsfrist erneut unterbrochen und der Widerruf der Aussetzungsentscheidung die Frist neu – bis zum 22. Dezember 2020 – in Lauf gesetzt. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO gestatte eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssten, auch unterhalb der Schwelle von Rechtmäßigkeitszweifeln. Diese Erwägungen dürften nur den Beschleunigungsgedanken der Dublin-III-Verordnung und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sein. Die Überstellungsfrist sei daher noch nicht verstrichen. Im Übrigen verweist sie auf die Begründung des Bescheids.
Den Eilantrag (VG 5 L 525/19.A) hat der seinerzeitige Einzelrichter mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Bundesamtsakte sowie der Gerichtsakte zum Verfahren VG 5 L 525/19.A Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat Erfolg.
I. Die Kläger konnten zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren, ohne dass hierfür die Voraussetzungen einer Klageänderung vorzuliegen bräuchten. Die erneute Stellung des ursprünglichen Klageantrags im Schriftsatz vom 4. November 2020 ist als Widerruf der Erledigungserklärung vom 4. September 2020 auszulegen, mit der Folge, dass der frühere Klageantrag wiederauflebt. Bis zum Eingang einer – vorliegend nicht erklärten - Zustimmung der Gegenseite bei Gericht ist die Erledigungserklärung frei widerruflich, denn die einseitige Erledigungserklärung wirkt nicht unmittelbar prozessgestaltend (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 – 4 C 27.90 –, NVwZ-RR 1992, 276, 277; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 5/08 –, NVwZ-RR 2010, 562, 563). Im Übrigen ist in Fällen der vorliegenden Art eine Anfechtungsklage statthaft (BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 – 1 C 36.18 –, juris, Rn. 12) und wahrt die Klage die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 2. Hs. i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG.
II. Die demnach zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
1. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Zwar hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ursprünglich zurecht angenommen, dass Finnland wegen des ausgestellten Visums für die Prüfung des Antrags der Kläger auf internationalen Schutz zuständig war (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 Dublin-III-VO). Die finnischen Behörden haben am 27. September 2019 auch eine positive Antwort auf das Übernahmeersuchen übermittelt. Inzwischen ist die Zuständigkeit aber nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) durchgeführt wird. Dies ist hier seit dem 24. April 2020 der Fall.
Die Überstellungsfrist wurde hier erstmals durch die Erklärung der finnischen Behörden vom 27. September 2019 in Lauf gesetzt, sodann durch den fristgerecht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (VG 5 L 525/19.A) unterbrochen und mit der Ablehnung dieses Antrags am 23. Oktober 2020 ein weiteres Mal in Lauf gesetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, juris, Rn. 11). Sie endete am 23. April 2020.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten wurde die Überstellungsfrist vor ihrem Ablauf nach Überzeugung der Kammer auch nicht ein weiteres Mal dadurch unterbrochen, dass das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit Blick auf die Coronavirus-Pandemie nach § 80 Abs. 4 VwGO angeordnet hat.
Eine Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde vermag zwar grundsätzlich die in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen. Gemäß Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Diese Möglichkeit wird im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris, Rn. 19).
Eine Unterbrechung der Überstellungsfrist tritt aber nicht ein, wenn die Aussetzungsentscheidung gegen nationales Recht oder Unionsrecht verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris, Rn. 21 und 25 ff.).
So liegt der Fall hier. Eine Aussetzungsentscheidung kann nach Überzeugung der Kammer nicht auf Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO gestützt werden, wenn damit lediglich auf ein tatsächliches Überstellungshindernis – vorliegend auf die Auswirkungen der durch das Corona-Virus ausgelösten Pandemie – reagiert werden soll.
Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO ermöglicht den zuständigen Behörden zwar, die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Bereits der Wortlaut dieser Norm lässt aber die unionsrechtlichen Grenzen der Anwendung von § 80 Abs. 4 VwGO erkennen. Diese sind notwendig, weil die behördliche Aussetzungsentscheidung den Asylantragsteller zumindest mittelbar auch belastet, indem sie die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass ein vom Asylantragsteller möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris, Rn. 25). Es kann deshalb nach dem Wortlaut nur geregelt werden, dass die zuständigen Behörden die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung aussetzen dürfen, eine Aussetzung losgelöst vom Abschluss eines konkreten Rechtsbehelfs sieht die Norm dagegen nicht vor (vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 – 9 K 2584/19.A –, juris, Rn. 39). Auch das Wort „um“ in Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO stellt klar, dass die Aussetzung der Vollziehung gerade die Ermöglichung einer rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen der Überstellungsentscheidung bezwecken soll. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO muss ferner im Zusammenhang mit Abs. 3 Buchstabe c) gelesen werden. In dessen Satz 1 heißt es: „die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen“. Auch daraus wird deutlich, dass die Aussetzung der Vollziehung nur der rechtlichen Prüfung, insbesondere bezüglich der Zuständigkeit, dienen darf. Für Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO muss dies gleichermaßen gelten. Bei der Auslegung und Anwendung der Dublin-III-Verordnung darf schließlich nicht aus dem Blickfeld geraten, dass ein Asylantragsteller über ein subjektives Recht dergestalt verfügt, dass er sich auf einen nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung festgelegten Frist berufen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 –, juris, Rn. 44).
Die aufgezeigten Grundsätze machen deutlich, dass die im vorliegenden Fall getroffene Aussetzungsentscheidung außerhalb der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen liegt; denn das Bundesamt beabsichtigte vorliegend – jedenfalls ergibt sich Gegenteiliges weder aus den Akten noch aus dem übrigen Vorbringen - keine rechtliche Prüfung. Die Aussetzung der Vollziehung war vielmehr lediglich den pandemiebedingten tatsächlichen Hindernissen bei der Überstellung geschuldet (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 23. September 2020 – AN 14 K 18.50955 –, juris, Rn. 33).
Auch der Beschleunigungsgedanke der Dublin-III-Verordnung, der sich u. a. aus den Erwägungsgründen 4 und 5 ergibt, spricht dafür, tatsächliche Überstellungshindernisse nicht unter Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO zu fassen. Ziel der Verordnung ist es, durch ihre Bestimmungen eine auf sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betreffenden Personen objektiven und gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel einzuführen, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 58). Im Hinblick auf dieses Ziel einer zügigen Bearbeitung soll die in Art. 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 Dublin-III-VO gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten sicherstellen, dass die betreffende Person tatsächlich so rasch wie möglich an den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 59; vgl. auch VG Frankfurt [Oder], Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2020 – VG 2 K 2284/18.A – nicht rkr.).
Die genannte Überstellungsfrist ist gerade auch dann einzuhalten, wenn es dem ersuchenden Mitgliedstaat z. B. auf Grund des Gesundheitszustands der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris, Rn. 89). Ein solches Verständnis steht nicht im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach die Überstellung erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist, „spätestens“ aber innerhalb der Frist von sechs Monaten. „Praktisch möglich“ ist die Überstellung, wenn die Annahmeerklärung des ersuchten Mitgliedsstaats vorliegt (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Tatsächliche Hindernisse, wie etwa eine schwere Krankheit oder auch eine Schwangerschaft, wirken sich dagegen nicht auf die Frist aus. Der EuGH erwägt in der zitierten Entscheidung dementsprechend nicht einmal eine Verlängerung dieser Frist für Konstellationen, in denen ein tatsächliches Überstellunghindernis, in dem entschiedenen Fall eine Erkrankung, über die sechsmonatige Frist hinaus bestehen bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris, Rn. 89). Nur in den in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ausdrücklich genannten Fällen ist eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist wegen eines tatsächlichen Überstellungshindernisses gestattet. Dürfte das Bundesamt als Reaktion auf ein tatsächliches Überstellungshindernis die Aussetzung der Vollziehung über die in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO genannten Fälle hinaus anordnen, so wäre die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift in Frage gestellt (vgl. VG Frankfurt [Oder], a. a. O.). Es muss vielmehr von einem starren Fristensystem (sechs, zwölf oder achtzehn Monate) ausgegangen werden, mit der Folge, dass alle anderen Fälle als die ausdrücklich geregelten bereits unter die Figur des sogenannten „refugee in orbit“ fallen, welche durch die Dublin-III-VO gerade vermieden werden soll. Dass die Überstellung vor Ablauf der sechsmonatigen Frist infolge der Coronavirus-Pandemie zwischenzeitlich in tatsächlicher Hinsicht nicht umsetzbar war, zählt daher nach der Wertung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zur Risikosphäre der Beklagten (vgl. VG Frankfurt [Oder], a. a. O.; so auch VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 – 9 K 2584/19.A –, Rn. 69, juris; VG München, Urteil vom 7. Juli 2020 – M 2 K 19.51274 –, juris, Rn. 18).
Die hier vertretene Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO fügt sich zudem in die zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist aus Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein. Denn danach verlangt der Beschleunigungsgedanke der Dublin-III-Verordnung, in Fällen, in denen hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb dieser Frist eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 11 A 1966/15.A –, juris, Rn. 8 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 – A 11 S 1596/16 –, juris, Rn. 49). Die zitierten Entscheidungen beziehen sich zwar nicht auf Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO, sondern auf die Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Aus ihnen kann jedoch ebenfalls geschlossen werden, dass der das Dublin-System maßgeblich prägende Beschleunigungsgedanke nicht durch ein lediglich tatsächliches Überstellungshindernis beschränkt werden darf (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20 –, juris, Rn. 19).
Auch der im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgedanken des Dublin-Systems stehende Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20 –, juris, Rn. 11), dem durch Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin-III-VO Rechnung getragen wird, gebietet, dass eine Aussetzungsentscheidung nur zur Sicherung der Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes erfolgt (so u. a. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20 –, juris, Rn. 7; VG Greifswald, Urteil vom 28. August 2020 – 3 A 1865/19 HGW –, juris, Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 – 9 K 2584/19.A –, juris, Rn. 58; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2020 – 15 K 8085/19.A –, juris, Rn. 36 ff.; VG Kassel, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 1 L 3056/18.KS.A –, juris, Rn. 17 ff.). Dies kann etwa die Ermöglichung einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht sein, die sich ohne die Aussetzung in Folge des Ablaufs der Überstellungsfrist erledigen würde (vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16/18 –, juris). Im vorliegenden Fall diente die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes – wie bereits erörtert – jedoch von vornherein nicht der Ermöglichung einer weiteren gerichtlichen Überprüfung, sie war vielmehr ausschließlich dem tatsächlichen Überstellungshindernis der Coronavirus-Pandemie geschuldet. Der effektive Rechtsschutz nach Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Dublin-III-VO ist hier bereits durch das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (VG 5 L 525/19.A) gewahrt worden. Der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, juris, Rn. 40 und 43) geforderte zusammenhängende Zeitraum von sechs Monaten für die Regelung der Modalitäten der Überstellung stand der Beklagten vorliegend zur Verfügung.
Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb der Schwelle von Rechtmäßigkeitszweifeln erlaubt, wenn diese Erwägungen den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris, Rn. 27). Denn auch das Bundesverwaltungsgericht betont, dass Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris, Rn. 26). Die Worte „sachlich vertretbaren Erwägungen“ sind deshalb mit Blick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu verstehen. Die Erwägungen des Bundesamtes müssen daher gerade in Bezug auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes sachlich gerechtfertigt sein. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist hingegen nicht zu entnehmen, eine Aussetzungsentscheidung könne losgelöst von dem Ziel der Gewährung effektiven Rechtsschutzes allein im Hinblick auf ein tatsächliches Überstellungshindernis erfolgen (vgl. VG Frankfurt [Oder], a. a. O.; a. A. etwa VG Cottbus, Beschluss vom 4. August 2020 – 5 L 327/20.A –, juris, Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 28 L 203/20 A –, juris, Rn. 13 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 B 95/20 –, juris, Rn. 14 ff., VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A –, juris, Rn. 110). Teile der Rechtsprechung sehen in der Aussetzung aufgrund der Coronavirus-Pandemie sogar Anhaltspunkte für ein Überschreiten der oben genannten Missbrauchsschwelle, da weder der Beschleunigungsgedanke noch die Interessen des zuständigen Mitgliedstaates erkennbar berücksichtigt worden seien (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. September 2020 – AN 14 K 18.50955 –, juris, Rn. 39 f.). Den von der Beklagten zur Bekräftigung ihrer Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen vermag sich die Kammer nicht anzuschließen, zumal diese sich mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage nicht detailliert auseinandersetzen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 15 ZB 20.50009 –, juris, Rn. 8 und VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2020 – W 8 K 20.50144 –, juris, Rn. 49).
Eine analoge Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin-III-VO kommt nicht in Betracht. Zwar enthält die Dublin-III-Verordnung keine Regelung, die eine Unterbrechung der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO infolge einer tatsächlichen vorübergehenden Unmöglichkeit der Überstellung aufgrund der durch die Coronavirus-Pandemie bedingten unionsweiten „faktisch generellen Aussetzung“ des Überstellungsvollzugs zulässt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a. a. O., juris Rn. 33). Es fehlt aber insoweit an der Planwidrigkeit dieser Regelungslücke. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem das Dublin-III-System prägenden Beschleunigungsgedanken, dass die Fälle zu begrenzen sind, in denen es wegen eines verzögerten Zuständigkeitsübergangs für die Antragsteller zu einem verspäteten Zugang zum Verfahren und damit zu einer hinausgeschobenen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz kommt. Die Dublin-III-Verordnung regelt diese Fälle abschließend (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a. a. O., juris Rn. 35). Außerdem hat die EU-Kommission deutlich gemacht, dass es nach ihrer Auffassung keine Bestimmung der Dublin-III-VO gestattet, in einer Situation wie der, die sich aus der Coronavirus-Pandemie ergibt, von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO abzuweichen (vgl. Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/12, S. 5). Tatsächliche Überstellungshindernisse zählen – wie bereits erörtert – zur Risikosphäre des überstellenden Mitgliedstaates. Anderes ergibt sich auch nicht aus einem Zusammenwirken der Mitgliedstaaten im Sinne einer faktischen europaweiten Aussetzung von Überstellungen. Eine solche Staatenpraxis könnte die Mitgliedstaaten allenfalls dann von ihrer Bindung an die Dublin-III-VO befreien, wenn sie sich zu Gewohnheitsrecht verfestigt hätte, was jedoch bei einer Praxis von nur wenigen Monaten zu verneinen ist. Es wäre daher die Aufgabe der Mitgliedstaaten gewesen, in dem dafür vorgesehenen Verfahren kurzfristig eine temporäre Ausnahmeregelung zu schaffen (vgl. VG Frankfurt [Oder], a. a. O). Dies ist bislang unterblieben.
Kein anderes Ergebnis ergibt sich daraus, dass für die Kläger schon einmal ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt worden ist. Die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung kann weder auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG aufrechterhalten noch aufgrund § 47 VwVfG in eine Entscheidung nach dieser Vorschrift umgedeutet werden; denn die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 AsylG wären für die Kläger ungünstiger (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG hätte zur Folge, dass die Kläger nach Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung und vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots in jeden zu ihrer Aufnahme bereiten Staat einschließlich ihres Herkunftsstaats abgeschoben werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 –, juris, Rn. 21). Eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG kann dagegen lediglich zu einer Abschiebung der Kläger nach Finnland führen. Daher bedarf es hier keiner Entscheidung, ob es sich bei den Asylanträgen vom 9. September 2019 um Folgeanträge handelt, denen eine Prüfung in der Sache und nicht lediglich auch eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen anderweitiger Zuständigkeit vorausgegangen ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2020 – OVG 3 B 35.19 –, juris, Rn. 23), und ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG nicht vorliegen.
2. Erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung nach alledem als rechtswidrig, sind auch die daran anknüpfenden Folgeentscheidungen des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.