Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Gerichtsbescheid vom 16.11.2020 – 2 K 1700/15.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:1116.2K1700.15.A.00

Tenor§

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2015 wird hinsichtlich Nr. 6 des Bescheidtenors aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte 1/10.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist nach eigenem Bekunden somalischer Staatsangehöriger vom Clan der Gaboye. Er reiste über Italien nach Deutschland ein und stellte am 27. November 2013 einen Asylantrag.

Nachdem eine Überstellung des Klägers im Rahmen des Dublin-Verfahrens scheiterte, hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihn am 14. Oktober 2015 persönlich zu seinen Fluchtgründen an. Wegen seines Vorbringens wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen (Blätter 182 ff. des Verwaltungsvorgangs).

Mit Bescheid vom 9. November 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag sowohl bezüglich der Asylanerkennung im engeren Sinn (Nr. 2), als auch bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und des subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Somalia an (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Wegen der Begründung des Bescheids wird auf diesen Bezug genommen.

Der Bescheid wurde am 13. November 2015 zur Zustellung an die ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers als Einschreiben (ohne Rückschein) zur Post aufgegeben.

Am 30. November 2015 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, ohne diese weiter zu begründen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 9. November 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen;

weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihren Bescheid und verweist hierzu auf dessen Begründung.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem ehemaligen Berichterstatter der vormals zuständigen 6. Kammer des erkennenden Gerichts als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 16. Juli 2020 hat der Kläger verschiedene Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht. Danach ist der Kläger seit dem 10. Oktober 2019 bei der Firma „persona service“ beschäftigt. Zuvor war er bei der Firma McDonalds beschäftigt. Zudem hat er im Berufsfeld Maurer an einem Lehrgang teilgenommen und Deutschkurse belegt.

Entscheidungsgründe§

I. Die Klage ist zulässig. Ausgehend vom 16. November 2015 als dem nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 7 Abs. 1 VwZG anzunehmenden Tag der Zustellung des angegriffenen Bescheids wahrt die Klage insbesondere die zweiwöchige Klagefrist des 74 Abs. 1 AsylG.

II. Die Klage ist aber nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Soweit er sich auf eine Verfolgung durch die Al-Shabaab beruft, fehlt es unabhängig von allen übrigen Voraussetzungen an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung von Anfang 2012 (Inhaftierung durch die Al-Shabaab) und der Flucht erst im Oktober 2012. Ausgehend von seinen Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt wurde der Kläger unmittelbar vor der Ausreise nicht mehr konkret durch die Al-Shabaab bedroht. Vielmehr hat er vorgetragen, dass die Al-Shabaab nach seiner Flucht aus der Haft in Qoryoley nicht mehr bedroht hätten, weil sie in seine Heimatstadt (Ilkad), in die er geflüchtet sei, nicht mehr reingekommen seien, weil dort dann Regierungssoldaten gewesen seien.

Ferner fehlt es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen der behaupteten Verfolgungsfurcht und den einschlägigen Verfolgungsgründen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG), also daran, dass die behauptete Gefahr anknüpft an die Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit des Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dem Vortrag des Klägers sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Al-Shabaab ihn wegen einer bestimmten, tatsächlich gegebenen oder ihm zugeschriebenen (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG) politischen oder religiösen Überzeugung verfolgt hat. Soweit die Al-Shabaad ihn als Gegner verfolgt haben sollten, kann nicht von einer Gruppenzugehörigkeit im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausgegangen werden, da es an jeglicher Abgrenzbarkeit sowie insbesondere daran fehlt, dass der einschlägige gemeinsame Hintergrund der „sozialen Gruppe aller Al-Shabaab-Gegner“ unveränderlich ist (vgl. Urteil der Kammer vom 22. August 2019 - VG 2 K 1811/15.A -, juris).

Soweit der Kläger weiter vorträgt, Regierungssoldaten hätten ihn wegen vermuteter Zusammenarbeit mit der Al-Shabaab inhaftiert, ist sein Vorbringen unglaubhaft. Bereits die vom Kläger geschilderte Aneinanderreihung für ihn ungünstiger Ereignisse, (zunächst eine Inhaftierung durch die Al-Shabaab und nur eine Woche später die Inhaftierung durch Regierungssoldaten), erscheint konstruiert. Auch seine weiteren Schilderungen zu der Inhaftierung durch Regierungssoldaten sind derart knapp und inhaltsleer, dass ihnen kein Glauben geschenkt werden kann. Durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen weckt zudem der Umstand, dass er nicht plausibel erklären konnte, weshalb die Regierungssoldaten ihn nicht mitgenommen haben, obwohl er nach seinem Vorbringen bei einem ihrer zwei Besuche bei seiner Oma anwesend war. Andere Bedrohungen als eine erneute Inhaftierung hat der Kläger nicht geschildert, sodass seine Verfolgungsbefürchtung auch deshalb jeglicher Grundlage entbehrt.

Auch sein Vorbringen zur Verfolgung durch die Al-Shabaab begegnet durchgreifenden Zweifeln, ohne dass es hierauf für die Frage der Flüchtlingseigenschaft angesichts der bereits bei Wahrunterstellung dieses Teils seiner Fluchtgeschichte fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen (s. o.) noch entscheidungserheblich ankommt. Völlig unglaubhaft ist zum Beispiel sein Vortrag, dass sein Mitflüchtling beim Ausbruch aus dem Gefängnis der Al-Shabaab, der hierzu das Fenster kaputt gemacht habe, ihm Geld gegeben habe, damit er zu seiner Tante und seinen Geschwistern gehen könne. Lebensfremd ist hieran bereits, dass der Mithäftling überhaupt Geld dabeihatte. Denn ist davon auszugehen, dass die Al-Shabaab ihre Gefangenen insbesondere auch nach Bargeld oder anderen Wertsachen durchsucht und ihnen abnimmt. Zudem erscheint es nicht ansatzweise plausibel, dass ein dem Kläger wildfremder Mann, der mit ihm höchstens eine Woche zusammen im Gefängnis verbracht hat, ihm aus reiner Nächstenliebe Geld überlassen sollte. Abgesehen vom „Kaputtmachen“ des Fensters wird das Fluchtgeschehen zudem in keiner Weise näher beschrieben, obwohl dies bei einem solch einschneidenden Erlebnis anzunehmen wäre. Dies spricht dafür, dass der Kläger kein tatsächlich erlebtes Geschehen geschildert hat.

Liegt nach alledem keine asylrelevante Vorverfolgung vor bzw. glaubt das Gericht dem Kläger die behauptete Vorverfolgung nicht, so ist darüber hinaus nicht zu erkennen, aus welchen sog. Nachfluchtgründen eine begründete Furcht des Klägers vor relevanter Verfolgung erwachsen sollte. Insbesondere begründen weder die Asylantragstellung des Klägers in Deutschland noch sein jahrelanger Auslandsaufenthalt eine ernst zu nehmende Verfolgungsfurcht. Es gibt in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen in Somalia (vgl. Urteil der Kammer vom 22. August 2019, - VG 2 K 1811/15.A -, juris).

2. Das gesamte erkennbare Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus nicht dazu geeignet, einen subsidiären Schutzbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dies ist beim Kläger nicht der Fall, ungeachtet des Umstandes, dass er sich bei der Ausreise sowohl von der Regierung als auch von Al-Shabaab bedroht gesehen haben will.

a. Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger in seinem Herkunftsstaat nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, weil dies lediglich alle aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates bzw. einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, welches nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängte Todesstrafen betrifft (Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 22. Aufl., § 4 AsylG Rn. 9). Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass Al-Shabaab oder die Regierung ihn zum Tode verurteilt hätten. Im Falle von Al-Shabaab würde es sich zudem nicht um eine staatliche Sanktion im vorgenannten Sinn handeln.

b. Der Kläger kann sich ferner nicht darauf berufen, dass ihm i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, und zwar weder in Bezug auf eine weitere Verfolgung durch die Regierung, durch Al-Shabaab, noch angesichts der wirtschaftlichen Lage.

aa. Soweit er seinen Anspruch auf die Befürchtung stützt, weiterhin von der Al-Shabaab bzw. der Regierung gesucht zu werden, führt dies schon deshalb nicht zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil das Gericht ihm diesen Vortrag nicht glaubt (s. o.).

bb. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus resultiert auch nicht aus den schlechten humanitären Bedingungen in Somalia, weil sich nicht feststellen lässt, dass diese Bedingungen von einem Akteur gemäß § 3c AsylG zielgerichtet hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (vgl. zu dieser

Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris, Rn. 12). Maßnahmen der Al-Shabaab und der Behörden, die sich auf die humanitäre Lage auswirkten, zielen nicht auf eine Verschlechterung der Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung ab, sondern sind Mittel zum Zweck im Kampf um die Vorherrschaft.

cc. Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre.

Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 17). Da der Kläger vor seiner Ausreise in der Provinz Hiraan gelebt hat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass er dorthin zurückkehren wird.

Für diese Provinz ist ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bezieht sich entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 28). Hierbei kommt es weder auf einen bestimmten Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Streitkräfte noch auf eine bestimmte Dauer des Konflikts an (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 34). Insbesondere ist für die Annahme eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts auch keine besondere Intensität des Konflikts notwendig (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 32).

Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln kämpfen in der Provinz Hiraan, wie auch in anderen Landesteilen Somalias, die Somalische Nationale Armee (SNA), die Streitkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), die Äthiopischen Streitkräfte (ENDF) und die Al-Shabaab sowie eine unbekannte Zahl von Clanmilizen um die Herrschaft.

Das weitere Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt setzt eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt.

Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: BVerwG, a. a. O., Rn. 19 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, allerdings als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 23 f.).

Hieran gemessen fehlt es an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf in der Provinz Hiraan.

Zunächst liegen in seiner Person keine gefahrerhöhenden Umstände vor. Insbesondere führt seine Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Gaboye nicht zu einer Risikoerhöhung. Zwar werden Minderheiten überproportional oft das Opfer von Tötungen, Folter, Entführung, unrechtmäßiger Enteignung von Land und Besitz durch die Mehrheitsclans, doch ist dies kein Ausfluss eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Somalia. Die Gefahr, Opfer dieses Konfliktes zu werden, steigt daher nicht durch die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (vgl. Urteil der Kammer vom 22. August 2019 – 2 K 1240/16.A –, juris, Rn. 41).

Auch die allgemeine Lage in der Provinz Hiraan ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen bei jeder Zivilperson individualisiert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Gefahrendichte dort das Folgende ausgeführt (vgl. Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, juris, Rn. 33):

„Die Provinz hat nach einer Schätzung der UN und lokaler Behörden ca. 520.685 Einwohner (EASO, Security Situation Report, Dezember 2017, S. 89). Die verfügbaren Zahlen über die zivilen Opfer des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts unterscheiden sich im Einzelnen erheblich. So stellt die von ACCORD am 18. Juni 2018 vorgenommene Auswertung der für das Jahr 2017 in der Datenbank des Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) erfassten Vorfälle für die Provinz Hiraan 2017 insgesamt 225 Vorfälle mit insgesamt 364 Toten. Nicht erfasst werden dabei allerdings die Verletzten. Daneben differenziert ACLED auch nicht zwischen getöteten Zivilpersonen und getöteten Bewaffneten. Schließlich weist ACLED selbst darauf hin, dass ein Großteil der gesammelten Daten auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen basiert und die Daten daher das Ausmaß an Vorfällen untererfassen können. Es existiert also nach den ACLED-Zahlen eine nicht genau abschätzbare Dunkelziffer. Die Zusammenstellung vom 25. Juni 2018 für das erste Quartal 2018 gelangt demgegenüber bei 42 Vorfällen in der Provinz Hiraan zu sogar 222 Todesopfern. Inwiefern es sich dabei um Zivilpersonen und/oder Bewaffnete handelte, ist wiederum unklar. Demgegenüber kommen UNHCR und UNSOM in ihrer Aufstellung vom 10. Dezember 2017 „Protection of Civilians in Somalia 2016 – 2017“ für den aus den Provinzen Hiraan und Middle Shabelle neu gebildeten Bundestaat HirShabelle im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 14. Oktober 2017 auf (nur) 269 Tote und verletzte Zivilpersonen. Im Unterschied zu den Zahlen von ACLED erfassen die Zahlen von UNHCR/UNSOM also lediglich die im bewaffneten Konflikt getöteten oder verletzten Zivilpersonen (unter Nichtberücksichtigung bewaffneter Opfer). Rechnet man diese Zahl angesichts des ein Jahr überschreitenden Erfassungszeitraums auf ein Jahr um, verbleiben noch 150 getötete und verletzte Zivilpersonen. Umgerechnet auf die Bevölkerung des Bundesstaats HirShabelle (520.685 Einwohner in Hiraan, 516.035 Einwohner in Middle Shabelle laut EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 98 u. 100), so ergibt sich ein Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko im bewaffneten innerstaatlichen Konflikt für Zivilpersonen von 1:6.911. Auch wenn man insoweit bedenkt, dass die von UNHCR/UNSOM bekanntgegebenen Zahlen aufgrund der Verhältnisse in Somalia, insbesondere der schlechten Auskunftslage hinsichtlich der unter der Herrschaft der al Shabaab stehenden Landstriche, eine erhebliche Dunkelziffer beinhalten dürften, ist das Risiko, im bewaffneten innerstaatlichen Konflikt als Zivilperson getötet oder verletzt zu werden, jedenfalls noch weit entfernt von der relevanten Schwelle.“

Diese Einschätzung, die durch neuere Erkenntnismittel nicht widerlegt wird, schließt sich das erkennende Gericht an.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass ein Staat gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn er eine Person in einen anderen Staat abschiebt, obwohl sie ernsthafte Gründe dafür vorgetragen hat, dass im Aufnahmeland die ernsthafte Gefahr einer Behandlung besteht, die Art. 3 EMRK widerspricht (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Juni 2011 – 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] –, NVwZ 2012, 681 [Rn. 212]).

Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann sich auch aus einer Situation allgemeiner Gewalt oder schlechter sozioökonomischer Verhältnisse ergeben. Eine Situation allgemeiner Gewalt ist allerdings nur dann hinreichend, wenn das Gewaltniveau so intensiv ist, dass eine in die fragliche Region abgeschobene Person schon wegen ihrer dortigen Anwesenheit in Gefahr wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 10. September 2015 – 4601/14 [R.H./Schweden] –, NVwZ 2016, 1785 [Rn. 60]). Anders als im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt es hierbei nicht darauf an, dass die Gewalt zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 4 AsylG Rn. 9).

Im Hinblick auf schlechte sozioökonomische Verhältnisse ist für die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, zu differenzieren: Sind die schlechten humanitären Bedingungen überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen - wobei anders als im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG eine rein kausale Verbindung genügt -, kommt es auf die Fähigkeit des Betroffenen an seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzbarkeit von Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit (vgl. EGMR, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, Rn. 282 f.). Gibt es hingegen keine kausale Verbindung zwischen der humanitären Krise und dem Verhalten von Konfliktparteien, weil Armut und fehlende staatliche Mittel ursächlich für die schlechten humanitären Bedingungen sind, kann dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK nur in ganz außergewöhnlichen Fällen führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe zwingend sind (vgl. EGMR, a. a. O., Rn. 280). Für Somalia ist der EGMR von ersterer Situation ausgegangen (vgl. EGRM, a. a. O., Rn. 282 f.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR für die Prüfung der maßgeblichen Umstände grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst der Ort in den Blick zu nehmen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 26). Dies ist vorliegend Mogadischu, da die Abschiebung dort aller Voraussicht nach enden würde, weil die Hauptstadt mit Linienflügen direkt angeflogen werden kann. Zudem sind die persönlichen Umstände des Ausländers, wie etwa sein Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand, einzubeziehen (vgl. EGMR, R.H./Schweden, Rn. 68 ff.).

aa. Was das allgemeine Gewaltniveau in Mogadischu anbelangt, hat der EGMR selbst zunächst die Ansicht vertreten, dass dieses so intensiv sei, dass jedem in der Stadt tatsächlich die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Misshandlung drohe. Dabei hat er auf die wahllosen Bombardierungen und militärischen Offensiven aller Konfliktparteien abgestellt, auf die unerträgliche Anzahl ziviler Opfer, die erhebliche Zahl von Vertriebenen innerhalb und aus der Stadt sowie die unvorhersehbare und weit verbreitete Art des Konflikts. Später ist er allerdings zum gegenteiligen Ergebnis gekommen. Die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Stadt sei zwar ernst und fragil sowie in vielerlei Hinsicht unberechenbar, doch nicht (mehr) so, dass jedermann dort tatsächlich der Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre. Al-Shabaab habe in der Stadt nicht mehr die Macht, es gebe dort keine Frontkämpfe und keinen Beschuss mehr und die Zahl der zivilen Opfer sei zurückgegangen (vgl. EGMR, a. a. O., Rn. 63 ff.). Diese Einschätzung ist auch derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylG) noch aktuell.

Mogadischu steht weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es gilt zudem als höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte zwar nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Allerdings sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor der Al-Shabaab geschützt. Soweit die Al-Shabaab im Staatgebiet präsent ist, handelt es sich um eine verdeckte Präsenz, nicht um eine offene militärische. Üblicherweise zielt sie hierbei mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (vgl. zu alledem: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 20. November 2019, S. 29 f. m. w. N.). Für das Jahr 2019 verzeichnet UNSOM 696 zivile Opfer der Al-Shabaab in der Region Banadir/Mogadischu (vgl. Protection of Civilians Report, 2. Oktober 2020, S. 10). Bei einer Bevölkerung der Region von ca. 1,65 Millionen Menschen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Banaadir) kann hiernach nicht von einer Lage ausgegangen werden, die jeden in der Stadt der echten Gefahr einer Behandlung aussetzt, die gegen Art. 3 EMRK verstößt.

bb. Auch die in Somalia/Mogadischu vorherrschenden soziökonomischen Verhältnissen führen nicht dazu, dass die Abschiebung des Klägers einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt. Zwar ist die humanitäre Situation in Somalia weiter prekär. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 2. April 2020, S. 21). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten (vgl. BFA, S. 129).

Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen (vgl. BFA, S. 130). Auch die medizinische Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei (vgl. BFA S, 132). Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind zwar limitiert. Männliche Rückkehrer finden aber oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter Arbeit. Eine weitere Einkommensquelle für Rückkehrer ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen. NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen zudem grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (vgl. BFA, S. 116).

Hieran gemessen dürften alleinstehende arbeitsfähige Rückkehrer, auch wenn sie - wie der Kläger - einem Minderheitsclan angehören, in Mogadischu ein Auskommen finden (so im Ergebnis auch Urteil der Kammer vom 3. März 2020 – 2 K 1198/13, BeckRS 2020, 6905 Rn. 33, beck-online). Hierfür spricht auch, dass keine Informationen vorliegen, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter in Somalia an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (vgl. BFA, 128 f.). Dass der Kläger an einer Krankheit leidet, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkt, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich

Im Übrigen wäre dem Kläger im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. hierzu im Allgemeinen: EGMR, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, Rn. 265) eine Wohnsitznahme in seiner Herkunftsregion zumutbar, wo er Unterstützung durch seine Familienangehörigen erhalten kann. Auf eine innerstaatliche Fluchtalternative muss sich der Ausländer zwar nur verweisen lassen, wenn er die Möglichkeit hat, in das fragliche Gebiet zu reisen, dort aufgenommen zu werden und sich niederzulassen (vgl. EGMR, a. a. O., Rn. 266). Hiervon ist im Fall des Klägers aber auszugehen. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich nämlich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Das RMO führt mit den rückgeführten Personen nach deren Ankunft in Mogadischu grundsätzlich ein Interview durch, um deren Identität, Nationalität, Familienbezüge sowie den gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort zu klären. Ggf. werden eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten (vgl. zu alledem, AA, a. a. O, S. 23). Von Mogadischu aus besteht die Möglichkeit eines solchen Weiterflugs nach Beled Weyne (vgl. Landinfo, Practical Issues und Security Challenges associated with Travels in Southern Somalia, 4. April 2016, S. 13), das in der Region Hiraan liegt. Von dort aus kann der Kläger dann sein Heimatdorf erreichen, wo er zweifellos aufgenommen werden würde. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich dort noch Verwandte von ihm aufhalten. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt hat er angegeben, dass er dort mit zwei Schwestern, einem Bruder und seiner Oma mütterlicherseits vor seiner Ausreise gelebt hat. Er sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich seine Verwandten dort nicht mehr aufhalten sollten, zumal der Kläger nicht geschildert hat, dass auch sie bedroht worden seien. Jedenfalls könnte er zur Überzeugung des Gerichts in seinem Heimatdorf auf die Unterstützung seines Clans und von Freunden zurückgreifen.

b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Liegen aber - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 282). Anderweitige Gefährdungen hat der Kläger weder vorgebracht noch gar glaubhaft gemacht.

4. Die Abschiebungsandrohung nach Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids stützt sich nach alledem zu Recht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

5. Die Klage hat allerdings Erfolg, soweit mit ihr die Aufhebung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt wird. Die als Minus im Klageantrag zu 1. enthaltene Anfechtungsklage ist insoweit die statthafte Klageart (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris, Rn. 16).

Das auf 30 Monate begrenzte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig; es verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die durch die zuletzt vorgelegten Unterlagen dokumentierten Integrationsleistungen des Klägers nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und gewürdigt (vgl. zur Notwendigkeit der Würdigung der Integrationsleistungen bei der Befristungsentscheidung: OVG, a. a. O., Rn. 37). Hierbei ist unerheblich, dass es sich um nach Bescheiderlass eingetretene Umstände handelt, weil es auch hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung auf Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (§ 77 Abs. 1 AsylG).

III. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Beschluss§

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die Aufhebung von Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt (entspricht 1/10 des Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 1 Satz RVG). Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung auch bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 2 BvR 2726/17 –, juris, Rn. 31) aus den oben dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).