Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 27.11.2020 – 2 K 833/17.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:1127.2K833.17.A.00
Tenor§
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2017 (Geschäftsz.: 7053727-160) wird aufgehoben.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation vom Volke der Tschetschenen. Sie reiste am 2. Februar 2017 nach Deutschland ein und stellte dort am 3. Februar 2017 einen Asylantrag.
Eine Abfrage des Eurodac-Systems durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergab, dass die Klägerin bereits am 9. März 2016 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. In ihrer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags gab sie gegenüber dem Bundesamt ferner an, sie habe ihren Sohn im März 2016 nach Polen begleitet und sei im Anschluss daran nach Russland zurückgekehrt. Am 27. Januar 2017 habe sie sich auf den Weg nach Deutschland gemacht.
Am 14. Februar 2017 richtete das Bundesamt hinsichtlich der Klägerin ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, das dem Ersuchen mit Schreiben vom 20. Februar 2017 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO zustimmte.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin unter Hinweis auf die Zuständigkeit Polens ab und ordnete ihre Abschiebung nach Polen an. Ferner stellte es in dem Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der an die Klägerin adressierte Bescheid wurde vom Bundesamt an die Aufnahmeeinrichtung, in der die Klägerin untergebracht war, mit der Bitte um Aushändigung an die Klägerin übermittelt. Er ging dort am 23. März 2017 ein und wurde der Klägerin am 27. März 2017 ausgehändigt.
Der volljährige Sohn der Klägerin (S) stellte zusammen mit dessen Ehefrau und seinen zwei Kindern am 7. Juli 2016 ebenfalls einen Asylantrag in Deutschland, der nach inhaltlicher Prüfung mit Bescheid vom 3. Mai 2017 abgelehnt wurde. Hiergegen erhob der Sohn Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam (VG 2 K 833/17.A), über die nach telefonischer Auskunft der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts am Tag der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerin hat mehrere ärztliche Bescheinigungen zum Gesundheitszustand des Sohnes vorgelegt. Danach sei bei ihm im Jahr 2013 eine Amputation an der linken Hand erfolgt. Anschließend hätten mehrere weitere Operationen stattgefunden. Dies habe zu einer schweren Behinderung des linken Armes und zum Totalverlust der Finger der linken Hand geführt. Der Sohn leide an starken chronischen Schmerzen und sei auch depressiv und benötige eine regelmäßige pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung. Außerdem bestehe bei ihm eine leichte emotionale und intelligenzbedingte Retardierung. Aus ärztlicher Sicht benötige der Sohn dauerhaft die Unterstützung seiner Mutter (der Klägerin).
Die Klägerin hat am 5. März 2017 Klage gegen den Bescheid vom 21. Februar 2017 erhoben, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen darauf beruft, dass ihr Sohn auf ihre Unterstützung angewiesen sei.
Dem am selben Tag gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung hat die vormals zuständige Einzelrichterin der Kammer unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO mit Beschluss vom 16. Mai 2017 (VG 2 L 330/17.A) stattgegeben.
Nachdem sie in der Klageschrift zunächst auch Verpflichtungsanträge mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus angekündigt hatte, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nur noch beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2017 aufzuheben.
Die Beklagte, von der kein Vertreter in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen ist, hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass kein Selbsteintritt für die Klägerin vorzunehmen sei, weil ihr Sohn von dessen Ehefrau unterstützt werden könne.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zur Unterstützung ihres Sohnes informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden die Gerichtsakten und der beigezogene Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I. Über die Klage kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beklagte ordnungsgemäß zum Termin geladen wurde und die Ladung den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO enthält, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
II. Soweit die Klägerin ihre angekündigten Verpflichtungsanträge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt hat, handelt es sich um eine teilweise Klagerücknahme (vgl. Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 8). Insoweit ist das Verfahren nach 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
III. Soweit noch über die Klage zu entscheiden ist, ist sie als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, binnen der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist zudem begründet. Die Entscheidung, den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abzulehnen, erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass auch die weiteren, sämtlich an die Unzulässigkeitsentscheidung anknüpfenden Folgeentscheidungen des angefochtenen Bescheids aufzuheben sind.
Die Unzulässigkeitsentscheidung beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Diese Voraussetzungen liegen im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Nicht Polen, sondern Deutschland ist für die Bearbeitung des Asylantrags der Klägerin zuständig.
Zwar hat Polen seine Zuständigkeit unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO anerkannt. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht die Zuständigkeit Polens damit grundsätzlich fest. Denn Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO findet nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, bereits - nach Abschluss des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats - seine Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags bejaht und mit der Prüfung des Antrages nach der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) begonnen hat. Eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III der Dublin III-VO niedergelegten Kriterien, erübrigt sich in einem solchen Fall (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 67 u. 80)
Vorliegend folgt die Zuständigkeit Deutschlands allerdings aus Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO. Diese Vorschrift befindet sich nicht in Kapitel III, sondern Kapitel IV der Dublin III-VO. Zudem hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeitskriterien in den Art. 8 bis 10 Dublin III-VO in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 13 und 14 zum Schutz des Wohls des Kindes und des Familienlebens der betroffenen Personen beitragen sollen und sich ein Drittstaatsangehöriger, der in einem ersten Mitgliedstaat (hier: Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dann diesen Mitgliedstaat verlassen und in einem zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,
deshalb im Rahmen eines Rechtsbehelfs nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO auf diese Zuständigkeitskriterien berufen kann, soweit er der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) Gesichtspunkte übermittelt hat, die offensichtlich belegen, dass dieser Mitgliedstaat gemäß diesen Zuständigkeitskriterien als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 83). Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO ist ausweislich des Erwägungsgrunds 16 der Verordnung in seiner Zielsetzung mit den Art. 8 bis 10 Dublin III-VO im Wesentlichen identisch, sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb er nicht unter den vom Europäischen Gerichtshof genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall anwendbar sein sollte. Hierfür spricht auch, dass es sich bei Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO um eine besondere Ausprägung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO handelt (s. u.). Einen Selbsteintritt können die Mitgliedstaaten aber unstreitig jederzeit erklären.
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmt unter anderem, dass, wenn sich ein Kind des Antragstellers, das sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält und auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen ist (abhängige Person), die Mitgliedstaaten in der Regel entscheiden, den Antragsteller und dieses Kind nicht zu trennen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und der Antragsteller (der Verweis auf den Antragsteller fehlt an dieser Stelle in der deutschen Sprachfassung; es handelt sich hierbei offensichtlich um ein Redaktionsversehen bei der Übersetzung, wie ein Vergleich mit anderen Sprachfassungen ergibt) in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Wie sich aus dem in derselben Vorschrift geregelten, umgekehrten Fall der Abhängigkeit des Antragstellers von seinem Kind (oder eines seiner Geschwister oder eines Elternteils) ergibt, muss die Abhängigkeit wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters bestehen.
Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine spezielle Ausprägung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 27. Aufl., § 29 AsylG Rn. 67). Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO geht demnach der - im Beschluss vom 16. Mai 2017 noch zu Grunde gelegten - Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vor. Liegen die Voraussetzungen der erstgenannten
Vorschrift vor, so ist das Ermessen des Mitgliedstaats allerdings anders als im Fall des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO in Richtung eines Selbsteintritts intendiert (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2012 – C-245/11 –, juris, Rn. 46 zur Vorgängerbestimmung des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO).
Die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO liegen hier vor.
Bei dem kranken Sohn der Klägerin handelt es sich um ihr Kind. Dass er bereits volljährig ist, hindert die Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO nicht. Anders als etwa Art. 8 Dublin III-VO verlangt Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO gerade nicht, dass es sich bei dem Kind um einen Minderjährigen im Sinne von Art. 2 Buchst. i Dublin III-VO handelt.
Der Sohn hält sich auch rechtmäßig in Deutschland auf. Das Kriterium des rechtmäßigen Aufenthalts ist in der Dublin III-VO nicht definiert, sodass es sich nach innerstaatlichem Recht bestimmen muss. Da sich Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO außerhalb von Kapitel III der Verordnung befindet und das § 77 Abs. 1 AsylG modifizierende Versteinerungsprinzip nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO demnach nicht anzuwenden ist (so auch Maiani, Der Schutz der Einheit der Familie im Dublin-Verfahren, 2019, S. 42), kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ferner auf die Situation im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Hiernach ist der Aufenthalt des Sohns der Klägerin in Deutschland rechtmäßig, weil er über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG verfügt, die noch nicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG erloschen ist, da seine Klage gegen den Bescheid, mit dem sein Asylantrag als unbegründet abgelehnt worden ist, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch beim Verwaltungsgericht Potsdam anhängig gewesen ist.
Soweit in der (deutschen) Rechtsprechung (vgl. nur VG Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 4 V 2702/19 –, juris, Rn. 12 m. w. N.) die nicht näher begründete Ansicht vertreten wird, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts setze voraus, dass der Aufenthalt über eine bloße Aufenthaltsgestattung hinaus durch einen exekutiven oder legislativen Akt (etwa eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG) legalisiert worden sei, überzeugt dies nicht. Hätte der Unionsgesetzgeber gewollt, dass der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in diesem Sinne zu verstehen ist, so hätte es nahegelegen, dass er auf den in Art. 2 Buchst. l Dublin III-VO legaldefinierten Begriff des
Aufenthaltstitels zurückgreift, wonach ein Aufenthaltstitel jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis meint, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, nicht aber unter anderem Aufenthaltstitel, die - wie die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG - während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz erteilt wurden. Ferner spricht gegen ein die bloße Aufenthaltsgestattung ausschließendes Verständnis die Regelung des Art. 11 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin II-Durchführungsverordnung) in der Fassung der zur Anpassung an die Dublin III-VO erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (im Folgenden gemeinsam als Dublin III-Durchführungsverordnung bezeichnet). Um die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Zusammenführung der Betroffenen nach Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO (die Vorgängerbestimmung des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO) einzuschätzen, wird hiernach der Stand der jeweiligen asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren berücksichtigt. Hieraus lässt sich schließen, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt bis zu einer (unanfechtbaren) Asylentscheidung grundsätzlich ausreichend sein kann. Schließlich spricht auch der humanitäre Charakter der Bestimmung (vgl. hierzu EuGH, a. a. O., Rn. 41) für ein weites Verständnis des Begriffs des rechtmäßigen Aufenthalts. Ausgenommen von Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO ist demnach nur ein illegaler Aufenthalt (so im Ergebnis auch Bundesverwaltungsgericht Schweiz, Urteil vom 12. November 2014, BVGerE 4303/2014, S. 10-11, zitiert nach: Frehner/Nufer, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Asylrechts, in: Achermann u. a., Jahrbuch für Migrationsrecht, 2014/2015, 2015, S. 218). Zu berücksichtigen ist zudem, dass es hier lediglich darum geht, die Klägerin und ihren Sohn vorläufig nicht zu trennen. Ob für den Fall, dass eine Zusammenführung erstrebt wird, mehr als eine Aufenthaltsgestattung oder ein analoger Aufenthaltstitel nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats zu Gunsten der Person, zu der die Zusammenführung erfolgen soll, erforderlich ist, kann deshalb auf sich beruhen.
Weiter ist der Sohn auf die Unterstützung der Klägerin angewiesen. Es bedarf hierfür zunächst keines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses. Abhängigkeit ist keine gesonderte Voraussetzung des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO, sondern lediglich Folge eines bestimmten Zustands (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung oder hohes Alter) der betreffenden Person (vgl. insoweit den Wortlaut der Vorschrift: „wegen Schwangerschaft [etc.] auf Unterstützung angewiesen“). Demnach muss lediglich nachgewiesen werden, dass die betreffende Person (hier der Sohn der Klägerin) in einer nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO beschriebenen Situation befindet und die andere Person (hier die Klägerin) in der Lage ist, Hilfe zu leisten (vgl. Maiani, a. a. O., S. 43 f., in diesem Sinne wohl auch EuGH, a. a. O., Rn. 43) und die Hilfe tatsächlich erbringen wird (vgl. zu letzterer Voraussetzung Art. 11 Abs. 4 Dublin III-Durchführungsverordnung).
Der Sohn der Klägerin ist in diesem Sinne hilfebedürftig. Die Klägerin hat durch Atteste und ihre Angaben (vgl. zu diesen Mitteln der Glaubhaftmachung Art. 11 Abs. 2 Dublin III-Durchführungsverordnung) glaubhaft gemacht, dass ihr Sohn an einer ernsthaften Behinderung leidet. Die vorgelegten Atteste bescheinigen dem Sohn eine Behinderung des linken Arms und den Funktionsverlust der Finger der linken Hand. Ob hierin bereits für sich eine ernsthafte Behinderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO zu sehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls in der nach der humanitären Zwecksetzung der Vorschrift gebotenen Gesamtschau aller Umstände handelt es sich um eine ernsthafte Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Kläger weiter an chronischen Schmerzen sowie unter einer emotionalen und intelligenzbedingten Retardierung leidet. Zudem befindet er sich in psychotherapeutischer Behandlung. Selbst wenn der Sohn der Klägerin in diesem Zustand noch für sich selbst ohne Hilfe sorgen könnte, was nicht völlig fernliegend ist, so leuchtet es dem Einzelrichter jedenfalls ein, dass er sich nicht ohne Unterstützung auch angemessen um seine minderjährigen Kinder kümmern kann, die sich von Freitag bis Samstag bei ihm aufhalten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Ehefrau des Sohns hingewiesen hat, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung - insoweit ungefragt und deshalb glaubhaft - vorgetragen, dass sich der Sohn in einem Scheidungsprozess mit ihr befinde.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Einzelrichters auch in der Lage ihren Sohn zu unterstützen und unterstützt ihn auch bereits tatsächlich. Der Einzelrichter hat insoweit keine Zweifel an der Wahrheit der diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung.
Es bestehen fernen keine Anhaltspunkte dafür, dass die familiäre Bindung zwischen der Klägerin und ihrem Sohn nicht bereits in der Russischen Föderation bestanden hat.
Die Klägerin und ihr Sohn haben auch spätestens in der mündlichen Verhandlung kundgetan, dass es ihr Wunsch ist, dass sie nicht getrennt werden. Die zu Protokoll erklärten Wünsche wahren die Schriftform im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO. Dass der Sohn der Klägerin selbst keine Erklärung abgebeben hat, ist unschädlich, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch den Sohn vertritt und sie deshalb für ihn eine entsprechende Erklärung abgeben konnte.
Schließlich hat die Klägerin auch im Einklang mit Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO bereits bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und mithin vor Erlass der Überstellungsentscheidung darauf hingewiesen, dass sich ihr Sohn in Deutschland aufhalte.
Ist das Ermessen der Beklagten somit im Sinne eines Selbsteintritts intendiert, so liegt die materielle Beweislast für einen Ausnahmefall bei ihr (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 46). Insoweit sind weder Gesichtspunkte vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich.
Muss die Beklagte nach alledem die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylverfahrens der Klägerin übernehmen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 47), können auch die an die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats anknüpfenden Folgeentscheidungen des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben.
Das Bundesamt hat die polnischen Behörden von dem Zuständigkeitsübergang zu unterrichten (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 54).
IV. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO.