Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 07.12.2020 – VG 2 K 2549/18
2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:1207.VG2K2549.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls der Kläger nicht zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der am 00. September 1983 geborene Kläger begehrt die Übernahme ins Verhältnis eines Berufssoldaten. Sein derzeitiges 15-jähriges Dienstverhältnis auf Zeit wird mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 enden.
Vom 1. Januar 2004 zum 30. September 2007 leistete der Kläger seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Am 26. April 2007 bewarb sich der Kläger für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere. Nach den Ergebnissen im Aufnahmeverfahren und aufgrund der Bedarfslage stellte die Beklagte ihn zum 2. Oktober 2007 in die Laufbahngruppe der Mannschaften ein. Hier wurde er als Kraftfahrer für den Kampfpanzer Leopard 2 ausgebildet und eingesetzt. Am 28. Juli 2010 erlitt der Kläger während einer Übung beim Panzerlehrbataillon in M... einen Dienstunfall; durch den Unfall wurde an seinem rechten Auge ein fast vollständiger Verlust der Sehkraft hervorgerufen, was dem Kläger als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden ist. Seit dem 1. September 2013 wird er als ausgebildeter Stabsdienstsoldat der Streitkräfte im Rang eines Oberstabsgefreiten in Strausberg verwendet.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2018 beantragte der Kläger erstmals die Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 2. März 2018 ab. Aufgrund seines Antrags sei er zwar in das Auswahlverfahren 2018 einbezogen worden. Seinem Antrag könne aber nicht entsprochen werden, da er nicht zum teilnahmeberechtigten Personenkreis gehöre, nämlich zur Laufbahngruppe der Feldwebel.
Am 23. April 2018 beantragte der Kläger erneut die Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Eine Ablehnung bedeute eine Ungleichbehandlung von Soldaten aus der Laufbahngruppe der Mannschaften. Außerdem werde er individuell benachteiligt, da ihm aufgrund eines Dienstunfalls im Inland ein Laufbahnwechsel verwehrt werde. Diesem Antrag fügte der Kläger eine Stellungnahme des Referatsleiters seines Kommandos bei, der ihm bestätigte, unabhängig von den rechtlichen Voraussetzungen die grundsätzliche Eignung als Berufssoldat zu besitzen. Seiner Ansicht nach sollten aufgrund der Wehrdienstbeschädigung aus Fürsorgegründen alle Möglichkeiten zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten geprüft werden.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 2018 erneut ab. Für Soldaten aus der Laufbahngruppe der Mannschaften bestehe keine Möglichkeit, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen zu werden. Auch in Anwendung des Einsatzweiterverwendungsgesetzes bestehe kein Anspruch auf die begehrte Berufung in das Berufssoldatenverhältnis, da dafür ein Dienstunfall während einer Auslandsverwendung erforderlich sei; der Dienstunfall des Klägers im Inland könne nicht berücksichtigt werden.
Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 12. Juni 2018 Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme, weshalb die Vertrauensperson des Klägers im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes nicht angehört worden sei.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 14. Mai 2018 aus formellen Gründen auf. Nachdem die vom Kläger genannte Vertrauensperson durch das Bundesamt angehört worden war, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers mit Bescheid 27. Juni 2018 abermals ab.
Am 14. August 2018 erhob der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. Juni 2018, da § 39 SG i.V.m. § 7 EinsWVG, wonach Soldaten in der Laufbahngruppe der Mannschaften, sofern sie keinen Einsatzunfall im Ausland hatten, von der Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis ausgeschlossen seien, gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoße, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt habe. Diese Verfassungsbestimmung gelte auch für die Bundeswehr. Er bat um schriftliche Begründung, warum der Verteidigungsauftrag es gebiete, die Soldaten aus der Laufbahngruppe der Mannschaften vom Berufssoldatentum auszuschließen und warum nur im Ausland Einsatzgeschädigten die Möglichkeit der Umwandlung ihres Dienstverhältnisses eingeräumt werde.
Mit Beschwerdebescheid vom 14. November 2018 wies das Bundesamt die Beschwerde zurück. Kriterien für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten seien Eignung, Befähigung und Leistung (§ 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG). Ziel der Bestimmungen sei es, eine optimale Bedarfsdeckung an Berufsunteroffizieren in den Streitkräften unter Wahrung einer ausgewogenen Personalstruktur zu erreichen. Es gebe keinen Anspruch auf Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis. Der Kläger gehöre bereits nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis; außerdem sei sein Dienstunfall im Inland kein Einsatzunfall im Ausland.
Am 4. Dezember 2018 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hält die Versagung seiner Berufung als Berufssoldat für rechtswidrig, da sie sich unter dem Blickwinkel von Art. 33 Abs. 2 GG als verfassungswidrig darstelle. Art. 33 Abs. 2 GG gelte auch für Ämter der Bundeswehr, so dass er verlangen könne, dass seine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt werde, die von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt seien.
Er beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten vom 23. April 2018 unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Juli 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14. November 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihr stehe ein sehr weites Ermessen bei der Frage zu, ob sie einem Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses nachkomme. Der Übernahmebewerber könne lediglich verlangen, dass über seinen Anspruch frei von Willkür und Ermessensfehlern entschieden werde. Der Kläger gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Ob die zu Grunde liegenden Normen verfassungsgemäß seien, sei nicht in diesem Verfahren zu klären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die als Verpflichtungs- in Form der Bescheidungsklage statthafte Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
1. Die Klage ist zunächst rechtzeitig innerhalb der aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in Gang gesetzten Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO erhoben worden. Die Fehlerhaftigkeit folgt bereits aus der falschen Hausnummernangabe, so dass es offen bleiben kann, ob der der Beschwerdeentscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auch aus anderen Gründen rechtserhebliche Mängel anhaften.
Das Verwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage sachlich zuständig. Eine Zuständigkeit des Truppendienstgerichts gem. § 82 Abs. 1 2. Halbsatz SG i.V. mit § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kommt nicht in Betracht. Es geht vorliegend nicht um den „inneren militärischen Dienstbereich“, der durch das besondere militärische Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Soldaten und seinem Vorgesetzten geprägt ist, sondern um eine Rechtsstreitigkeit, die das Amt des Soldaten im statusrechtlichen Sinn betrifft. Rechtsstreitigkeiten dieser Art sind gem. § 82 Abs. 1 1. Halbsatz SG den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugewiesen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - juris Rn. 34).
2. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Umwandlung des derzeitigen Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten weder gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 39 SG noch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Juli 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 14. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG bedarf es zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten einer Ernennung. Gemäß § 3 Abs. 1 SG ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden. Soldaten auf Zeit - wie der Kläger - können bei Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 SG in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden.
Nach § 39 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 - im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) - können Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel und höhere Dienstgrade in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn die allgemeinen Berufungsvoraussetzungen gemäß § 37 SG erfüllt und keine Hinderungsgründe im Sinne des § 38 SG gegeben sind.
Der Kläger erfüllt zwar die allgemeinen Berufungsvoraussetzungen des § 37 SG und es sind keine Hinderungsgründe im Sinne des § 38 SG ersichtlich; er gehört aber der Laufbahngruppe der Mannschaften im Rang eines Oberstabsgefreiten an und erfüllt daher die Voraussetzungen, die für die Berufung zum Berufssoldaten in § 39 SG aufgestellt sind, schon nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht.
Den Zeitsoldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften grundsätzlich das Berufssoldatenverhältnis zu versagen, stellt zwar ein Berufszugangshindernis dar. Dieses erwächst indes aus der Organisationsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und besteht seit Gründung der Bundeswehr (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten vom 23. September 1955, BT-Drs. 1700). Danach ist seit jeher vorgesehen, dass Berufssoldaten aus dem Kreis der Soldaten auf Zeit oder der Wehrpflichtigen hervorwachsen, die einen bestimmten Dienstgrad erreicht haben.
Das Gericht vermag hierin entgegen der Auffassung des Klägers keinen Verfassungsverstoß zu erkennen; die in Rede stehende Berufszugangsregelung des § 39 SG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 2 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen Art 3 Abs. 1 GG.
Denn die Regelung, wonach Zeitsoldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften nicht in das Berufssoldatenverhältnis übernommen werden, ist bereits nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen.
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Die hiermit verfassungsrechtlich verbürgte Zugangsgerechtigkeit zu öffentlichen Ämtern - wozu das Amt des Berufssoldaten zählt - eröffnet keinen Anspruch auf Einrichtung von Ämtern und Stellen, sondern setzt deren Existenz voraus. Es gehört also zur dem Anspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn, u.a. das jeweilige öffentliche Amt mit bestimmten Zugangsvoraussetzungen einzurichten. In Bezug auf das Berufssoldatentum werden hiervon die in § 39 SG geregelten Berufszugangsvoraussetzungen umfasst.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es geklärt, dass die Frage nach Anzahl und Wertigkeit zu schaffender öffentlicher Stellen (Ämter) der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn unterfällt (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, beide juris). Erst für die Besetzung der im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn zur Verfügung stehenden Stellen, d.h. für die Deckung des festgestellten Personalbedarfs, gilt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn die Bewerber ein neues, insbesondere ein höherwertiges oder ein anderes Amt anstreben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - juris; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11/11 - juris).
Zur Nichtzulassung von Beamten des mittleren Dienstes zum Auswahlverfahren in den gehobenen Dienst hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in diesem Zusammenhang das Folgende ausgeführt (Urteil vom 12. September 2019 – OVG 4 B 17.18 –, juris, Rn. 20):
„Die Entscheidung des Beklagten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum gehobenen Polizeivollzugsdienst solche Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr zum Auswahlverfahren zuzulassen, die bereits in einem Beamtenverhältnis im mittleren Dienst stehen, ist eine zulässige - der Stellenbesetzung vorgelagerte - Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn und nicht Teil eines Anforderungsprofils. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 28. März 2019 - OVG 4 S 11.19 - (juris Rn. 3 ff.) bereits für Bewerber entschieden, die früher in einem Beamtenverhältnis im mittleren Polizeivollzugsdienst gestanden und ihre Entlassung zu dem Zweck beantragt haben, sich erneut für den gehobenen Dienst zu bewerben. Die (negative) Eigenschaft der Nichtzugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren Dienstes der Vollzugspolizei ist kein Gesichtspunkt, der unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - juris Rn. 20 zur Angestellten- oder Beamteneigenschaft; BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 - juris Rn. 13, 27 zur Eigenschaft als Beamter oder Soldat).“
Diesen auf die vorliegende Fallkonstellation der Nichtzulassung von Zeitsoldaten in der Laufbahn der Mannschaften zum Auswahlverfahren für die Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten übertragbaren Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Die den Kläger treffende Berufszugangsbeschränkung in § 39 SG verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Es liegt allein in der Organisationsgewalt der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Anzahl einschlägige Ämter eingerichtet werden. Das hiernach mögliche Maß an Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen wird durch den verfassungsrechtlich gewährleisteten gleichen Zugang aller zu allen öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung, Befähigung und Leistung nach Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - juris). Auch Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet den Dienstherrn nicht zur Schaffung bestimmter Ämter.
Schließlich verstößt die hier inmitten stehende Beschränkung in § 39 SG nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, da es für die Ungleichbehandlung der Laufbahngruppen der Mannschaften und jenen der Unteroffiziere oder Offiziere einen sachlichen Grund gibt. Hiermit soll nämlich die Gefahr der Überalterung vermieden und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Angehörigen der Laufbahn der Mannschaften wegen ihrer schmaleren Verwendungsbreite weniger als Berufssoldaten eignen. Gerade bei den einsatznahen Verwendungen wird „der junge, physisch und psychisch robuste Soldat“ gebraucht. Hiervon abgesehen stellt die Laufbahn der Mannschaften eine Einstiegslaufbahn in der Bundeswehr dar; ihre Angehörigen können nach einem Laufbahnwechsel als Unteroffiziere oder Offiziere durch zahlreiche Karrieremodelle gefördert werden. Der Laufbahnwechsel ist freilich von den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen abhängig. Einen voraussetzungslosen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern gibt es nicht.
2.2 Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Weiterverwendung als Berufssoldat gemäß § 7 Abs. 1 Satz EinsatzWVG. Auch die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG i.V.m. § 63c Abs. 1 Satz 1 und 2 SVG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG sind Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. Nach § 1 Nr. 1 EinsatzWVG sind Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes u.a. Soldatinnen und Soldaten, die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c SVG oder § 31a BeamtVG erlitten haben. Gemäß § 63c Abs. 1 Satz 1 und 2 SVG ist eine besondere Auslandsverwendung eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor.
Der Kläger hat seinen Dienstunfall bei einer Tätigkeit im Inland erlitten, sodass § 7 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG in Bezug auf seinen streitgegenständlichen Antrag unzweifelhaft keine Anwendung findet.
Die genannten Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG i.V.m § 63c Abs. 1 SVG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie Zeitsoldaten, die im Ausland einen Dienstunfall erlitten haben, die Möglichkeit eröffnen, „in Relativierung“ des Leistungsprinzips Berufssoldat zu werden, und diese Vorschriften für Soldaten, die im Inland einen Dienstunfall erlitten haben, keine Anwendung finden. Die vom Kläger beklagte Ungleichbehandlung ist in rechtlicher Hinsicht sachlich gerechtfertigt.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - juris; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 81. Lieferung 09.2020, Art. 3 GG, Rn. 27). Dabei ist eine besonders strenge Prüfung des Differenzierungsgrundes angezeigt, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind (vgl BVerfG, Urteil vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 - juris), und ist die Möglichkeit der Betroffenen zu erwägen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (vgl BVerfG, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 - juris).
Die Differenzierung knüpft in Bezug auf § 7 Abs. 1 Satz 1 EinsWVG nicht an unverfügbare Persönlichkeitsmerkmale an. Es war für den Kläger jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, zu einem Auslandseinsatz abkommandiert zu werden. Sein im Inland erlittener Dienstunfall mit den einhergehenden Änderungen der persönlichen und/oder dienstlichen Planungen für die anschließende Verwendung stellt sich als schicksalhaft dar.
Zur Begründung für die Begünstigung von im Auslandseinsatz Dienstunfallgeschädigten ist im Gesetzentwurf zu § 7 Abs. 1 Satz 1 EinsWVG (BT-Drs.: 16/6564) im Wesentlichen auf sozialstaatliche Erwägungen abgestellt worden, da sich die begünstigenden Regelungen auf extreme Härtefälle beschränkten. Sodann heißt es u.a.: „Der begünstigte Personenkreis hat sich bei den hier in Rede stehenden Auslandsverwendungen für die Allgemeinheit in eine außerordentliche Gefährdungs- und Belastungslage begeben, die hinsichtlich Intensität, Umfang und Dauer nicht mit anderen beruflich bedingten typischen Gefährdungs- und Belastungslagen vergleichbar ist. Wenn sich dann auf der einen Seite die typische Gefährdungslage im Auslandseinsatz tatsächlich verwirklicht und sich der begünstigte Personenkreis demzufolge für die Allgemeinheit aufgeopfert hat, ist es auf der anderen Seite angebracht, hierfür einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.“
Diese Begründung ist nicht sachfremd und kann daher rechtlich die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Die Gefährdungs- und Belastungslage eines Soldaten während eines Auslandseinsatzes ist nicht mit derjenigen eines Soldaten im Inland zu vergleichen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.