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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 16.12.2020 – 5 K 652/19

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:1216.5K652.19.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) im ausgewiesenen Windeignungsgebiet (WEG) Nr. 3... an den Standorten in 1... Gemarkung G... Flur 2... und 3... , Flurstücke 6... und 7... .

Die geplanten Anlagenstandorte befinden sich im südlichen Teil des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „... ausgewiesen durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „... vom 13. März 1998, geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 29. Januar 2014 (LSG-VO). Das LSG erstreckt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LSG-VO insgesamt auf rund 12.561 ha.

Der Bereich des LSG mit den streitbefangenen Standorten wurde durch den Regionalplan U... Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ – bekannt gemacht im Amtsblatt für B... am 18. Oktober 2016 – als Eignungsgebiet für die Windenergienutzung Nr. 3... unter Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (im Folgenden: Verordnungsgeber) festgelegt. Das WEG liegt vollständig auf den Flächen des LSG und nimmt mit rund 460 ha circa 4 % der LSG-Fläche in Anspruch.

Die Vorhabenfläche befindet sich in der Haupteinheit „Ostbrandenburgische Platte“ und der Untereinheit „Barnimplatte“. Sie liegt im Übergangsbereich zwischen dem stark bewaldeten nördlichen Teil und dem stärker durch Landwirtschaft geprägten südlichen Teil der Barnim-Platte. Der Betrachtungsraum ist überwiegend flach bis flachgewellt. Westlich der Vorhabenstandorte verläuft in südwestlicher Richtung eine Hochspannungsleitung mit 220 kV. Diese befindet sich zur nördlichen WEA in einer Entfernung von circa 450 m und zur südlichen WEA in einer Entfernung von circa 820 m. Östlich der Vorhabenstandorte verläuft in nordsüdlicher Richtung eine Hochspannungsleitung mit 110 kV, gelegen in einer Entfernung von circa 900 m zur nördlichen WEA und circa 650 m zur südlichen WEA. In westöstlicher Richtung werden die Vorhabenstandorte von einer mit Alleebäumen versehenen Kreisstraße durchquert. Circa 1 km südlich der Vorhabenstandorte außerhalb des LSG liegt innerhalb der Ortschaft G... der Gewerbestandort „... Das als Naturschutzgebiet festgesetzte „... befindet sich circa 2 km östlich der geplanten WEA-Standorte und durchzieht das LSG in Nord-Süd-Richtung. Circa 4 km östlich der vorbenannten Standorte befinden sich mehrere Windparks, so etwa auf den Gemarkungen H... und T...

Unter dem 28. Juli 2017 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung von zwei WEA des Typs Vestas V126 mit einer Gesamthöhe von jeweils 212 m, einer Nabenhöhe von je 149 m, einem Rotordurchmesser von 126 m und einer jeweiligen Leistung von 3.450 kW. Die Antragsunterlagen enthielten einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 LSG-VO. Das Erschließungskonzept sieht zudem die Fällung eines Alleebaumes (Rot-Eiche, Stammumfang ca. 280 cm, Vitalität 1-2) vor. Ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Baumfällung gemäß § 6 der Barnimer Baumschutzverordnung war den Antragsunterlagen ebenfalls beigefügt.

Mit Bescheid vom 16. März 2018, zugestellt am 23. März 2018, versagte der Beklagte die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Den dagegen unter dem 19. April 2018 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 – zugestellt am 29. April 2020 – zurück.

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die streitbefangenen WEA wegen ihrer weitreichenden Sichtbarkeit, Dimension und Dynamik nicht gemäß § 4 Abs. 3 LSG-VO genehmigungsfähig seien. Die Errichtung einer Vielzahl tonnenschwerer Betonfundamente sowie die für den Betrieb der WEA erforderlichen Erschließungswege im Wald würden den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes verändern und den Schutzzweck des LSG mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Die Errichtung der streitbefangenen WEA hätte aufgrund der Höhe der baulichen Anlagen, der sich bewegenden Rotoren und der erforderlichen Befeuerung großflächige Auswirkungen, die weit über die Baugrundstücke hinausgingen, auf denen die WEA errichtet werden sollten.

Eine Befreiung scheide bereits deshalb aus, da es sich nicht um einen atypischen Einzelfall handle. Eine Atypik lasse sich nicht aus dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung der Vorhabenfläche vor der Energiewende begründen. Das Interesse am Ausbau regenerativer Energien habe nicht dazu geführt, dass der Verordnungsgeber eine Privilegierung von WEA in die zuletzt 2014 geänderte LSG-VO aufgenommen hätte. Vielmehr solle gerade keine generelle Relativierung des Landschaftsschutzes zugunsten von Vorhaben der erneuerbaren Energien stattfinden.

Angesichts der Vielzahl der projektierten WEA durch verschiedene Vorhabenträger könne von einem Einzelfall nicht die Rede sein. Es könne nicht sein, dass in der Konzentrationszone des WEG, die Platz für circa 22 WEA biete, flächendeckend für eine Vielzahl von Anlagen Befreiungen erteilt würden. Diese Zulassungsform stelle gerade kein regelhaftes Steuerungselement dar. Der Verordnungsgeber habe auch nicht von seinem Normsetzungsermessen Gebrauch gemacht, Ausnahmetatbestände vom grundsätzlichen Bauverbot für im Außenbereich baurechtlich privilegierte WEA vorzusehen, wie dies in anderen Bundesländern teilweise der Fall sei.

Für die der Zulassungsbehörde zustehende Abwägungsentscheidung zur Feststellung eines überwiegenden öffentlichen Interesses fehle es an einer belastbaren Grundlage. Das bundesweite Interesse am Ausbau regenerativer Energien reiche nicht bereits aus, die Belange von Natur und Landschaft im hier betroffenen LSG zu überwiegen.

Die Klägerin hat am 27. Mai 2019 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass durch Ausweisung der Vorhabenfläche als Windeignungsgebiet eine verbindliche Entscheidung über Nutzung der Fläche für Windenergieanlagen getroffen worden sei. Der Plangeber habe die Belange des LSG mit denen der Windenergie abgewogen und sich ausführlich mit den unterschiedlichen Belangen auseinandergesetzt. Er habe die Lage der Fläche am südlichen Rand des LSG sowie die dort bestehende Vorbelastung durch hohe Freileitungen und gewerbliche Nutzungen in der Umgebung berücksichtigt, weshalb er von dem ihm zustehenden Abwägungsspielraum zugunsten der Windenergie Gebrauch gemacht habe. Deshalb könne es nicht mehr darauf ankommen, ob, sondern nur noch, wie in diesem Gebiet Windenergie zulässig sei. Der Genehmigungsbehörde obliege dazu eine grundsätzliche Beratungspflicht, sie habe den Vorhabenträger gegebenenfalls auf die Möglichkeit einer Vorhabenänderung, wie etwa hinsichtlich der Anlagenhöhe, hinzuweisen. Dieser Pflicht sei der Beklagte jedoch nicht nachgekommen.

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Genehmigungserteilung gemäß § 4 Abs. 3 LSG-VO zu. Zunächst sei die Fällung von Alleebäumen zur Errichtung der WEA weder beabsichtigt noch beantragt. Die Umsetzung des Vorhabens am konkreten Standort führe weder zu einer Veränderung des Gebietscharakters, noch liefe es dem konkreten Schutzzweck der LSG-VO zuwider. Den LSG-typischen, schutzwürdigen Charakter weise das Gebiet an den Vorhabenstandorten der streitbefangenen WEA schon jetzt nicht mehr auf. Es handle sich vielmehr um strukturarme, landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Wald. Landschaftsprägend seien die bestehenden Stromtrassen, wovon eine sogar durch eine neue 380 kV-Leitung mit einer Höhe von 50 m ersetzt werden solle.

Die Errichtung der WEA führe auch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne von § 3 Nr. 1 LSG-VO. Zur Errichtung würden bereits vorhandene Wege genutzt, erforderliche Baustraßen nach Abschluss der Baumaßnahmen zurückgebaut und entstandene Bodenverdichtungen wieder gebrochen. Die Vollversiegelung von Boden werde auf die Fundamentflächen beschränkt und im Wege einer Bilanzierung wieder ausgeglichen.

Das Vorhaben sei auch nicht geeignet, die typische Jungmoränenlandschaft der Ostbrandenburgischen Platte im Sinne von § 3 Nr. 2 LSG-VO zu verändern. Die beiden WEA überbauten nur kleine Bereiche und veränderten das LSG nicht nachteilig. Weder Vegetation noch Blüheffekte erführen eine Beeinträchtigung in relevanter Weise. Der Betrachtungsraum besitze auch keine besondere touristische Infrastruktur. Ausgewiesene Wanderwege lägen nicht innerhalb der Vorhabenfläche. Zu sehen seien die WEA indes nur, wenn man sich zu Fuß in die unerschlossene Offenlandfläche begebe.

Die WEA beeinträchtigten auch die Erholungsfunktion des Gebietes im Sinne von § 3 Nr. 3 LSG-VO nicht in relevanter Weise. Diese seien in den Waldflächen des LSG nicht zu sehen. Aufgrund der geringfügigen touristischen Erschließung habe der Vorhabenbereich auch keine besondere Bedeutung für die naturnahe Erholung. Die Beeinträchtigung von Menschen durch die Effekte der Rotordrehungen und durch die nächtliche Befeuerung der Anlagen sei daher auf ein Minimum beschränkt.

Jedenfalls stehe der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 7 Satz 2 LSG-VO i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu. Das zur Erteilung erforderliche Vorliegen eines atypischen Sonderfalls ergebe sich im konkreten Fall schon daraus, dass der Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Ausweisung des Gebietes als LSG im Jahre 1998 die südlich gelegenen, vorbelasteten Bereiche nicht als LSG ausgewiesen hätte, wäre er sich der Virulenz der zwischenzeitlich dringend erforderlichen Energiewende bewusst gewesen. Darüber hinaus ergebe sich eine Atypik daraus, dass die Vorhabenfläche nunmehr unter Zustimmung des Verordnungsgebers als Windeignungsgebiet ausgewiesen sei. Diese Festlegung werde in der LSG-VO nicht berücksichtigt, weshalb sie insofern die gegebene Interessenlage nicht angemessen abbilde.

Die Regelung des § 4 Abs. 4 LSG-VO lasse die Voraussetzungen für eine faktische Befreiungslage nicht entfallen. Auch die Gültigkeit einer Bauleitplanung setze das Bestehen einer objektiven Befreiungslage voraus.

Die Befreiung sei auch aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von WEA verfolgt werde, handle es sich um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes, qualifiziertes Interesse. Die Errichtung und Nutzung regenerativer Energiequellen gereiche einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Nehme man die konkrete Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort in Blick, genüge die durch den Plangeber vorgenommene Gewichtung auch den rechtlichen Anforderungen an das Bestehen einer Befreiungslage. Das Vorhabengebiet liege am Rande des LSG. Dies sei schon im Rahmen der regionalplanerischen Entscheidung geklärt worden. Beide WEA-Standorte lägen ganz im Süden des LSG und nur circa 1.000 bzw. 800 m vom dortigen Rand entfernt. Zwischen der Vorhabenfläche und dem großen Nordteil des LSG bestehe eine deutliche Zäsur, die Fläche des LSG sei an dieser Stelle durch Ausnahme der beiden Ortschaften G... und T... wie ein Flaschenhals verengt.

Das LSG besitze im südlichen Randbereich ein weniger hochwertiges Landschaftsbild bestehend aus technischer Vorprägung sowie strukturschwachen Forsten. Es handle sich nicht um einen Bereich mit hohem Erholungs- und Erlebnispotential. Das Landschaftsbild sei in seiner Vielfalt als gering bis mittel, seiner Eigenart als mittel, seiner Natürlichkeit als gering und in der Gesamtbewertung als gering bewertet worden. Die Errichtung der WEA sei auch mangels vorzugswürdiger Alternativen geboten, da die Windenergienutzung in Folge der regionalplanerischen Konzentrationsentscheidung nur innerhalb der Eignungsgebiete möglich sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. März 2018 (... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2019 (... zu verpflichten, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung G... , Flur 2... und 3... , Flurstücke 6... und 7... , in 1... , gemäß Antrag der Klägerin vom 28. Juli 2017 zu erteilen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, über die Zulässigkeit des Vorhabens unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16. März 2018 (AZ.: 2... ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2019 (... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich vollumfänglich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die Klägerin zu Unrecht pauschal die Schutzwürdigkeit des Vorhabenbereichs verneine. Zwar habe der Verordnungsgeber der Ausweisung der Vorhabenfläche als Windeignungsgebiet zugestimmt, jedoch nur unter der Prämisse, dass „gewisse Nutzungsbeschränkungen in Bezug auf die konkrete Anlagenkonfiguration“ bestünden. So heiße es in einer Stellungnahme des Verordnungsgebers, dass bei der Zulassung von WEA Einschränkungen in der Nutzung, etwa mit Blick auf Anzahl oder Bauhöhe der Anlagen, zu erwarten sein dürften. Daher sei auf Raumordnungsebene keine Letztentscheidung zur uneingeschränkten Bebaubarkeit des WEG erfolgt. Vielmehr sei sie auf die nachfolgende Planungs- und Genehmigungsebene verlagert worden.

Der Konflikt zwischen den flächenschutzrechtlichen Belangen des LSG und der Nutzung des Eignungsgebietes für Windenergie lasse sich aber nicht im Wege einer Einzelfallentscheidung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren lösen, vielmehr sei eine Vorhabenzulassung nur über eine zustimmungspflichtige Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 4 LSG-VO zu erreichen.

Darüber hinaus scheide die Erteilung der Genehmigung schon aus formalen Gründen wegen der geplanten Fällung eines Alleebaumes zur Errichtung der WEA aus. Hier sei das Verbot aus § 4 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO einschlägig, welches ausschließlich im Rahmen einer Befreiung nach § 7 Satz 2 LSG-VO i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG überwunden werden könne.

Die Auffassung des Beklagten stehe auch nicht im Widerspruch zum (seitens der Klägerin aufgeführten) Windkrafterlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg. Vorliegend könne man nicht von einer ausgeprägten Randlage im LSG ausgehen. Aufgrund des variablen Verlaufs der südlichen LSG-Grenze sei es nicht sinnvoll, die Abstände zur Schutzgebietsgrenze in absoluten Zahlen anzugeben. Bis zum südwestlichsten und südöstlichsten Punkt der LSG-Grenze betrage der Abstand der WEA jeweils circa 4 km. Der Abstand zur südlichen Grenze betrage etwa 1,5 bis 2,5 km. Die aus dem LSG ausgegrenzten Ortslagen bildeten auch keine Zäsur, welche eine Randlage entstehen ließe. Auch sei die klägerseits angesprochene Vorbelastung in Form von zwei Freileitungen bereits bei der LSG-Ausweisung vorhanden gewesen. Dies habe jedoch nicht dazu geführt, die besondere Schutzwürdigkeit der Landschaft zu verneinen.

Selbst wenn man vom Vorliegen einer atypischen Sondersituation ausgehe, könne die dann erforderliche Abwägungsentscheidung nicht zugunsten der streitbefangenen WEA ausfallen. Mit Unterschutzstellung der Vorhabenfläche habe der Verordnungsgeber bereits eine grundsätzliche Entscheidung zur Gewichtung der widerstreitenden Interessen getroffen. Von zentraler Bedeutung seien auch die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort und die Schwere bzw. Erheblichkeit der Beeinträchtigung.

Der Ausstattung des Naturhaushaltes an der Vorhabenfläche sei eine mittlere Wertigkeit zuzusprechen. Deren Leistungsfähigkeit werde durch die geplante Versiegelung im Umfang von 2693 m² sowie durch die Beseitigung von Brachen und eines alten Alleebaumes erheblich beeinträchtigt. Die Errichtung der streitbefangenen WEA widerspräche der Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes am Vorhabenstandort. Als LSG geschützt seien gerade nicht nur die zusammenhängenden ungestörten Waldgebiete, sondern auch die im südlichen Bereich vorhandenen, von landwirtschaftlicher Nutzung geprägten, reizvollen Offenlandflächen. Landschaftsraumtypisch seien auch die nährstoffarmen, sandigen Ackerflächen am Standort der südlichen WEA. In diesem Bereich befänden sich auch großflächige Brachflächen, welche neben ihrer hohen Wertigkeit für den Naturhaushalt aufgrund der unterschiedlichen Blüheffekte von Ackerwildkräutern auch optisch reizvoll seien. Circa 600 m östlich davon gelegen befinde sich eine ungefähr 8 ha große Fläche, auf der Maßnahmen zum Segetalartenschutz gefördert würden, welche besonders schöne Blüheffekte erwarten ließen. Die teilweise großen Ackerschläge im südlichen Bereich des Vorhabenraums seien hauptsächlich gegliedert durch alte Alleen, Feldgehölze, Einzelbäume sowie eingestreute Siedlungen mit regionaltypischen Dorfstrukturen und alten Feldsteinkirchen. Die WEA veränderten das Landschaftsbild in diesem Übergangsbereich deutlich negativ und rückten die weiten Sichtbeziehungen aufgrund der Dominanz der WEA in den Hintergrund. Wegen der Rotordynamik stellten die WEA einen ständigen Unruheherd in der weitgehend beruhigten Umgebung dar.

Der Vorhabenstandort habe zudem eine besondere Bedeutung für die naturnahe Erholung. Er befinde sich im nach § 27 BNatSchG geschützten Naturpark „B... “, der sich wegen seiner landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eigne. Dazu zählten mehrere Wanderwege sowie ausgeschilderte Fahrradwege in unmittelbarer Umgebung. Der Nahbereich der Ortschaften und das nördlich gelegene Waldgebiet seien für die siedlungsnahe Erholung durch Fußgänger und Fahrradfahrer unter Nutzung von Feld- und Waldwegen von Bedeutung. Die WEA seien aufgrund ihrer Dominanzwirkung im Offenland, der auch im Wald wahrnehmbaren Geräuschentwicklung und der optischen Beunruhigungen als erhebliche Störung des Erholungswertes der Landschaft am Vorhabenstandort einzustufen. Darüber hinaus seien in den südlich angrenzenden Landschaftsräumen in Sichtweite bereits zahlreiche WEA errichtet worden und hätten zu einer deutlichen Entwertung dieser Gebiete geführt.

Die im Vorhabenbereich vorhandenen Vorbelastungen ließen entgegen der Darstellungen der Klägerin die Schutzwürdigkeit ebenfalls nicht entfallen. Dass Freileitungen innerhalb eines LSG verliefen, sei regelmäßig der Fall. Die vorhandenen Mastbauwerke seien weitgehend in die Landschaft eingebettet. Diese seien mit der Bauweise von WEA auch nicht annähernd vergleichbar. Neben den signifikanten Höhenunterschieden sei die Grundfläche der Leitungsmasten im Vergleich zum Durchmesser der WEA-Masten viel kleiner und die Stahlgittermasten bildeten wegen ihrer transparenten Bauweise auch kein undurchdringliches optisches Hindernis. Wann die geplante 380 kV-Leitung gebaut werde, sei noch ungewiss und könne daher nicht als Vorbelastung berücksichtigt werden.

Die streitbefangenen WEA wären in vielfältigen Sichtbeziehungen wahrnehmbar. Eine Sichtbarkeit wäre sowohl für den gesamten südlichen Offenlandbereich als von den vorhabennahen Orten G... , T... und G... sowie von vielen Wegeverbindungen gegeben.

Eine Befreiung käme auch nur dann in Betracht, wenn diese für die Verwirklichung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig wäre. Dazu sei mehr erforderlich, als dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie förderlich sei. Das Vorhaben müsse vernünftigerweise gerade an der vorgesehenen Stelle geboten sein. Gründe dafür seien von der Klägerin nicht vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Die Versagung der Genehmigung mit Bescheid vom 16. März 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), denn weder liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor, noch kann ihre Erfüllung durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden.

Die Errichtung und der Betrieb der streitbefangenen WEA bedarf gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.2 Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG.

Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn (Nr. 1) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und (Nr. 2) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Sie entfaltet Konzentrationswirkung und schließt gemäß § 13 BImSchG andere die Anlage betreffenden erforderlichen behördlichen Entscheidungen – abgesehen von im Einzelnen aufgeführten Ausnahmen – ein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 10 S 823/19 -, juris Rn. 10). Wie sich § 19 Abs. 2 BImSchG entnehmen lässt, entfalten diese Konzentrationswirkung auch Genehmigungen, die im vereinfachten Verfahren erteilt werden.

1.

Die Erteilung der Genehmigung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Denn die geplanten WEA sind am vorgesehenen Standort auf den Grundstücken Gemarkung G... , Flur 2... und 3... , Flurstücke 6... und 7... , bauplanungsrechtlich unzulässig.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich geplanten Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Danach darf ein Vorhaben, das wie die geplanten WEA der Nutzung der Windkraft dient und deshalb im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, unter anderem dann nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist grundsätzlich im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, juris Rn. 18 und vom 19. Juli 2001 - 4 C 4/00 -, juris Rn. 18).

Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) stehen der Errichtung und dem Betrieb von WEA im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens unter anderem dann entgegen, wenn der Standort im räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung liegt, die Errichtung derartiger Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung grundsätzlich verboten oder von einer Genehmigung abhängig ist und davon durch Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung nicht abgewichen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 2000 - 4 B 104/99 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 25.84 -, juris Rn. 14).

Ob die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sich gegenüber den entgegenstehenden Interessen des Vorhabenträgers an der Realisierung eines privilegierten Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB durchsetzen, ist im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung nach der konkreten Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort zu beurteilen. Diese hängt insbesondere von den verfolgten Schutzzielen und dem Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die streitbefangenen WEA ab, wobei auch etwaige Vorbelastungen zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. September 2006 - 8 A 1971/04 -, juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.Oktober 2005 - 3 S 2521/04 -, juris Rn 46; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage 2019, Rn. 303 ff.)

Ausgehend von diesen Maßstäben ist für das Vorhaben der Klägerin festzustellen, dass dieses im Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzgebietsverordnung steht und dieser Widerspruch nicht durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu beheben ist.

a)

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf Errichtung der streitbefangenen WEA nicht schon allein aus der Tatsache, dass das Vorhabengebiet durch den Regionalplan U... , Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ – bekannt gemacht im Amtsblatt für B... am 18. Oktober 2016 – als Eignungsgebiet für die Windenergienutzung Nr. 3... festgelegt worden ist. Zwar schließt dessen Festlegung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) die in ihm zulässigen Nutzungen außerhalb des Planungsraumes definitionsgemäß aus. Denn nach vorbenannter Vorschrift wird unter einem Eignungsgebiet ein Gebiet verstanden, in dem bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind. Diese Ausschlussfunktion hat insofern Zielcharakter im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Danach sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums.

Der Klägerin ist auch insoweit zuzustimmen, wenn sie sich darauf beruft, dass der Plangeber eine Prüfung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum vorgenommen und eine abschließende Abwägung der konkurrierenden Belange getroffen hat. Nach Auffassung des Plangebers und gemäß den Ausführungen des Windkrafterlasses des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 1. Januar 2011 kann in Randlagen von Landschaftsschutzgebieten oder in Bereichen, in denen ein weniger hochwertiges Landschaftsbild oder bereits Vorbelastungen des Landschaftsbildes bestehen, nach Einzelfallabwägung die Festlegung von Eignungsgebieten zur Windenergienutzung erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass mit dem Regionalplan substantieller Raum für Windenergienutzung geschaffen werden soll und gleichzeitig rund 50 % der Planungsregionsfläche als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt sind (Stand: 2013) hat der Plangeber von diesem Abwägungsspielraum Gebrauch gemacht und nach entsprechender Abstimmung mit dem Verordnungsgeber die streitbefangene Vorhabenfläche als Windeignungsgebiet festgelegt (Begründung zum Regionalplan – Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 43/2016 vom 18. Oktober 2016, S. 1335). Nach Einschätzung des Plangebers seien voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, da die Schutzzwecke sowie die Erholungseignung des Landschaftsraumes nicht erheblich beeinträchtigt würden (siehe Umweltbericht zum Regionalplan U... , Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung“, S. 46). Die Vorhabenfläche befinde sich im Randbereich des LSG, welcher durch technische Vorbelastungen und ein weniger hochwertiges Landschaftsbild mit weniger hoher Naturausstattung geprägt sei und stelle keinen Bereich mit hohem Erholungs- und Erlebnispotenzial dar (siehe Umweltbericht zum Regionalplan U... a. a. O., S. 51).

Daraus ist jedoch nicht ableitbar, dass der Regionalplan einen Eingriff in die Landschaft gerade an den vorgesehenen Standorten rechtfertigt, geschweige denn erfordert. Dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Plangeber habe die Belange des Landschaftsschutzes schlussabgewogen und die Standortzuweisung der streitbefangenen WEA durch Ausweisung des WEG verbindlich festgelegt, kann nicht gefolgt werden. Auch das Argument der Klägerin, die Regionalplanung überlagere die Regelungen der LSG-VO und präjudiziere damit eine Genehmigungserteilung, überzeugt die Kammer nicht. Im Einzelnen:

Zwar gehört es zu den Aufgaben der Raumplanung, die in Fachplanungen enthaltenen Aussagen zu Raumnutzungen oder Raumfunktionen aufeinander abzustimmen und abzusichern. Dies betrifft bei der Aufstellung von Regionalplänen auch Gebiete mit besonderer Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege, wie das vorliegende Landschaftsschutzgebiet. Der Regionalplanung ist es jedoch verwehrt, auf der Grundlage des Naturschutzrechts zulässigerweise getroffene verbindliche fachliche Regelungen, wie sie Landschaftsschutzgebietsverordnungen enthalten, durch eigene (gleich lautende oder abweichende) Zielfestlegungen zu überlagern oder zu ersetzen. Denn Landschaftsschutzgebietsverordnungen konkretisieren und sichern mit ordnungsbehördlichen Mitteln den Vorrang des Landschaftsschutzes im Konflikt mit widerstreitenden Nutzungen (vgl. so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14/01 -, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 1971/04 -, juris Rn. 57). Ein Vorrang der Regionalplanung vor den normativen Regelungen, mit denen ein Bereich als LSG ausgewiesen ist, besteht entgegen der Auffassung der Klägerin danach gerade nicht.

Nichts anderes ergibt sich, nimmt man vergleichsweise die konkreten Regelungen des ROG in den Blick. Die im Regionalplan U... , Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ festgelegten Eignungsgebiete für Windenergienutzung entfalten die Rechtswirkung von Zielen der Raumordnung (Begründung zum Regionalplan – Amtsblatt für B... , a. a. O., S. 1328). Die Prüfung und abschließende Abwägung der konkurrierenden Belange entspricht inhaltlich den Anforderungen an die Festlegung eines Eignungsgebietes im Sinne des § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG und damit auch innergebietlich den Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung (Begründung zum Regionalplan – Amtsblatt für B... , a. a. O., S. 1330). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG sind bei raumbedeutsamen Planungen öffentlicher Stellen Ziele der Raumordnung zu beachten. Danach ist die in dem Ziel verkörperte Entscheidung des Plangebers grundsätzlich vom Adressaten „als verbindliche Vorgabe hinzunehmen“ (vgl. Durner in: Kment, ROG, 1. Auflage 2019, § 4 Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 NB 20/91 -, juris Rn. 17). Den Adressaten der Zielbindung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG trifft jedoch – anders als nach § 1 Abs. 4 BauGB – gerade keine Erstplanungs- oder Verwirklichungspflicht (vgl. Durner, a. a. O., § 4 Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 31.Juli 2012 - 4 A 5000/10, 4 A 5001/10, 4 A 5002/10, 4 A 7000/11 -, juris Rn. 48). Vielmehr bestehen angesichts des Rahmencharakters der meisten Ziele der Raumordnung oft weite Konkretisierungsspielräume, die dem Adressaten Raum für eigene planerische Entscheidungen eröffnen und in ihrer Tragweite letztlich einer gestalterischen Abwägung nahekommen mögen. Daher sind Inhalt und Reichweite der als maßgeblich identifizierten Ziele der Raumordnung jeweils durch Auslegung zu ermitteln und ihre Bedeutung für die zielgebundene Maßnahme jeweils anhand des Einzelfalles zu bewerten (vgl. Durner, a. a. O., § 4 Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 NB 20/91 -, juris Rn. 18).

So liegt es auch hier. Der Plangeber hat seine Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit der Verwirklichung von Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von WEA im streitgegenständlichen WEG getroffen. Das Vorliegen der Voraussetzungen im konkreten Einzelfall wurde vielmehr auf die nachfolgende Planungs- und Zulassungsebene verlagert. Nichts anderes geht aus der Stellungnahme des Plangebers vom 16. Mai 2018 bzgl. des gegen die Klägerin ergangenen Ablehnungsbescheides hervor (siehe Beiakte II, Bl. 000068 der VV). Danach erachtet der Plangeber eine Befreiung von den Bauverbotstatbeständen der LSG-VO grundsätzlich als möglich. Dem folgt weiter: „Ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine solche Befreiung vorliegen, hat die Immissionsschutzbehörde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der sonstigen Fachbehörden zu entscheiden“. Auch der Verordnungsgeber erteilte seine Zustimmung unter der Voraussetzung, dass landschaftsschutzrechtliche Konflikte unter Festlegung gewisser Nutzungsbeschränkungen in Bezug auf die konkrete Anlagenkonfiguration im nachfolgenden Genehmigungsverfahren lösbar – nicht jedoch bereits gelöst – seien (siehe Umweltbericht zum Regionalplan U... , a. a. O., S. 51). Hieraus geht hervor, dass eine flächendeckende Eröffnung der Zulassung von WEA seitens des Verordnungsgebers gerade nicht gewollt ist.

b)

Die streitbefangenen WEA liegen im räumlichen Geltungsbereich des im Jahre 1998 durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „... (LSG-VO) vom 13. März 1998, geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 29. Januar 2014 (GVBl.11/14, [Nr. 05]) ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet „... (LSG). In förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten (§ 26 Abs. 2 BNatSchG). Die im LSG verbotenen Handlungen ergeben sich aus § 4 Abs. 1 LSG-VO. Wer beabsichtigt, im LSG eine bauliche Anlage zu errichten, bedarf gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO einer Genehmigung. Diese ist gemäß § 4 Abs. 3 LSG-VO auf Antrag zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.

Zwar wurde ein entsprechender Antrag seitens der Klägerin mit den Antragsunterlagen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gestellt (siehe Beiakte IV, Bl. 1229 der VV), die Voraussetzungen zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung liegen jedoch nicht vor.

i)

Die Erteilung der Genehmigung scheidet schon aufgrund des Vorliegens einer verbotenen Handlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO aus, welche mit Errichtung und Betrieb der WEA einhergehen würde. Denn das Erschließungskonzept der geplanten WEA sieht die Fällung eines sich am Rande der K... befindlichen Alleebaumes vor. Laut Antrag der Klägerin ist das Fällen des Baumes zur Verwirklichung des Vorhabens unumgänglich (siehe Beiakte IV, Bl. 1228 der VV). Ein solches Verbot kann durch die Genehmigungserteilung im Sinne des § 4 Abs. 3 LSG-VO nicht überwunden werden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO ist die Beseitigung von Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüschen, Feld- oder Ufergehölzen oder Ufervegetation verboten. Es handelt sich dabei um ein absolutes Verbot, welches der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO nur sonstigen Handlungen eröffnet ist, nicht zugänglich ist. Auch vermag die Klägerin mit ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass die Fällung des (Allee-)baumes zwar ursprünglich geplant gewesen, nun jedoch nicht mehr beabsichtigt sei, nicht zu reüssieren. Jedenfalls im Genehmigungsverfahren hat die Klägerin nicht zu erkennen gegeben, dass sie an dem ursprünglichen Vorhaben nicht mehr festhalten wolle. So ist aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Änderung des ursprünglichen Vorhabens beim Beklagten angezeigt hätte. In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, ob das geänderte Vorhaben eine wesentliche Änderung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG darstellt, welche einer erneuten Entscheidung über die Genehmigungserteilung durch den Beklagten bedürfte. Letztlich kann eine Entscheidung darüber aber offenbleiben, da die Erteilung der Ausnahmegenehmigung jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.

ii)

Die Erteilung der Genehmigung scheitert am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 LSG-VO. Denn die Errichtung und der Betrieb zweier WEA mit einer Gesamthöhe von 212 m beeinträchtigt das Landschaftsbild und damit den Charakter des LSG in einer mit den Zwecken seiner Unterschutzstellung unvereinbaren Weise bereits erheblich und nachhaltig.

Durch die Errichtung der WEA beeinträchtigt wird der aus § 3 Nr. 2 LSG-VO hervorgehende Schutzzweck, nämlich die „Bewahrung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes“ insbesondere

eines typischen Ausschnittes der Jungmoränenlandschaft der Ostbrandenburgischen Platte mit ihrem Mosaik aus Abflussrinnen, Söllen, Talsandebenen und Binnendünen sowie den Hügeln der Grundmoränen in ihrer typischen Ausbildung (lit. a),

der landschaftsbestimmenden, weiträumigen, zusammenhängenden und ungestörten Waldgebiete (lit. b),

der durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten Offenlandschaften in ihrer charakteristischen Vielfalt (lit. c).

Diese Unterschutzstellung wird durch die Errichtung der beiden streitgegenständlichen WEA mit einer Gesamthöhe von 212 m negativ betroffen. Denn in dem wegen Vielfalt, Eigenart und Schönheit unter Schutz gestellten LSG ist die Errichtung der WEA wegen der damit verbundenen landschaftsästhetischen Abwertung am konkreten Standort mit dem besonderen Schutzzweck der Verordnung nicht vereinbar. Die Schönheit von Natur und Landschaft ist dabei nicht anhand wissenschaftlicher Kriterien zu bemessen, sondern mit Blick auf das Schönheitsempfinden eines aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters zu beurteilen (Gellermann in: Landmann/Rohmer, 92. Ergänzungslieferung Februar 2020, BNatSchG, § 23 Rn. 13). Eine Beeinträchtigung liegt in einer solchen Veränderung dann, wenn diese ein negatives ästhetisches Empfinden des Menschen für das umgebende Landschaftsbild auslösen kann. Die Veränderung muss außerdem erheblich oder nachhaltig (dauerhaft) sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44/87 -, juris Rn. 35). Eine (nachteilige) Veränderung des Landschaftsbildes hängt maßgeblich davon ab, inwieweit in der Nähe eines Vorhabens bereits bestehende Vorbelastungen die Schutzwürdigkeit der Umgebung herabsetzen. Einzelne Bauten im Landschaftsschutzgebiet, die das Landschaftsbild zwar beeinträchtigen, aber nicht zerstören, lassen die Schutzwürdigkeit des betreffenden Bereichs allerdings unberührt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Januar 2003 - 4 UZ 2543/02 -, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 R 115/80 -, juris). Ferner kommt es für eine Veränderung des Landschaftsbildes auf Art und Maß der Störung des schutzwürdig gebliebenen räumlichen Bereichs durch das Vorhaben an.

Durch ihre Größe und vertikale Dominanz stellen WEA bei Nichteingliederung in den Landschaftskontext einen Störfaktor für die gewachsene Kulturlandschaft dar. Durch ihre Errichtung werden neue, unübersehbare Dominanzpunkte in der Landschaft geschaffen, welche das Landschaftsbild nachhaltig ändern. Schutzwürdig sind dabei nicht nur unberührte und im ursprünglichen Zustand erhaltene Landschaften, sondern gerade auch durch menschliches Wirken geschaffene reizvolle oder reichhaltig strukturierte Kulturlandschaften (Gellermann, a. a. O., § 26 Rn. 16).

Die Ausführung des Vorhabens ist geeignet, dem Schutzzweck der LSG-VO zuwider das Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Diese Überzeugung hat die Kammer aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, insbesondere aus dem Vortrag der Beteiligten sowie den vorliegenden Lichtbilddokumentationen der Klägerin und des Beklagten und den vorliegenden Lageplänen. Die geplanten WEA beeinträchtigen nämlich nicht nur das schutzwürdige Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht, sondern sind an dem exponierten Standort der Offenlandflächen auch wesensfremd. Sie haben keinen Bezug zu der vorgefundenen natürlichen Bodennutzung, die in der näheren Umgebung von Wiesen und Acker, umrahmt von Wald, geprägt ist. Insoweit sind die seitens des Beklagten geltend gemachten Beeinträchtigungen für die Kammer nachvollziehbar.

Das Vorhabengebiet wird überwiegend durch Offenlandflächen geprägt. Diese fügen sich zwischen den nördlich und südlich der geplanten Anlagenstandorte vorhandenen Waldflächen ein. In südwestlicher Richtung verläuft eine Hochspannungsleitung, die eine Waldschneise bildet. Eine weitere Hochspannungsleitung verläuft östlich des Vorhabengebietes in nordsüdliche Richtung. Im Umfeld befinden sich die Ortschaften G... und T... mit regionaltypischen Dorfstrukturen. Beide Ortschaften werden durch eine allee-bestandene Straße verbunden, welche das Vorhabengebiet durchquert. Nördlich in etwa 3 km Entfernung befindet sich die Ortschaft S... . Der Landschaftsraum, in dem die beiden WEA errichtet werden sollen, wird südlich der K... zwischen G... und T... geprägt durch nährstoffarme Ackerflächen sowie großflächige Brachflächen (siehe Lichtbilddokumentation des Beklagten, Anlage 1, Foto 4, 5, 6 und 11), nördlich der K... durch landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen (siehe Lichtbilddokumentation des Beklagten, Anlage 1, Foto 1 und 3). Die landwirtschaftlichen Flächen werden teilweise unterbrochen durch kleine Feldgehölze (siehe Lichtbilddokumentation des Beklagten, Anlage 1, Foto 3, 4, 5, 9, 10, 11 und 12). Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich mit der streitigen Vorhabenfläche sehr wohl um eine typische, der charakteristischen Eigenart der sogenannten „Barnimplatte“ entsprechende Landschaft mit einem überwiegend flachen bis flachgewellten Betrachtungsraum.

Die bei entsprechenden Rotorbewegungen insgesamt 212 m hohen Anlagen würden das Landschaftsbild im reizvollen Übergangsbereich zwischen Offenlandschaft und Bewaldung, das in dem betroffenen Bereich weitgehend intakt und weder von technischen oder landwirtschaftlichen Großanlagen noch von sonstiger Bebauung geprägt ist, deutlich negativ verändern. Dies folgt bereits daraus, dass die Gesamthöhe der Windkraftanlagen das mehr als Siebenfache der durchschnittlichen Höhe der sich in 50 m bis 100 m Entfernung befindenden Bewaldung beträgt. Die Anlage wäre wegen ihrer exponierten Lage auf freier Ackerlandschaft sowohl in der Nah- als auch in der Ferndistanz weiträumig sichtbar und würde wegen der Rotordynamik einen Unruheherd in der ansonsten weitgehend naturbelassenen und beruhigten Umgebung darstellen. Dieser Effekt würde durch die Signalbefeuerung und die optische Markierung der Rotoren verstärkt.

Die östlich und westlich der geplanten WEA in Süd-West-Richtung und Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hochspannungsleitungen verursachen entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls keine Vorbelastung des betroffenen Gebietes, die die Schutzbedürftigkeit des Landschaftsbildes herabsetzen würde und somit das Hinzukommen der streitgegenständlichen WEA als unwesentlich erscheinen ließe. Die der Kammer vorliegenden Lichtbilddokumentationen zeigen anschaulich, dass die Leitungen die vorhandenen weiten Sichtbeziehungen jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigen. Denn die vorhandenen Mastbauwerke mit Höhen von etwa 30 m fügen sich ebenso wie die zugehörigen linienförmigen Elemente dieser Leitungen gerade vor dem Hintergrund der Bewaldung in die Landschaft ein und prägen deshalb das Landschaftsbild nicht wesentlich (siehe Lichtbilddokumentation des Beklagten, Anlage 1, Foto 1, 3, 4, 5, 9, 12).

Auch dort, wo die Freileitungen im weiteren Verlauf auf den freien Acker- bzw. Brachflächen nach Südwesten bzw. Süden bis zu den nächsten bewaldeten Flächen führen, ergibt sich nichts anderes. Zwar sind etliche der zugehörigen Masten insbesondere im Bereich der Durchquerung der Offenlandschaft zwischen den beiden Waldbeständen nördlich und südlich der K... sowohl von G... und von T... kommend als auch von den geplanten Standorten der WEA aus deutlich zu erkennen (siehe Lichtbilddokumentation des Beklagten, Anlage 1, Foto 4, 6, und 9). Dennoch stellen die Hochspannungsleitungen zur Überzeugung der Kammer keinen wesentlich negativ prägenden Einfluss im Sinne einer Vorbelastung in dem betroffenen Gebiet dar. Von Bedeutung ist insbesondere, dass die Stahlgittermasten wegen ihrer transparenten Bauweise kein undurchdringliches optisches Hindernis bilden, sondern ihren natürlichen Hintergrund nach wie vor erkennen lassen. Die zwischen den Masten verlaufenden linearen Freileitungen als solche lösen sich mit zunehmender Distanz vor dem flächenhaften Hintergrund der überspannten Felder optisch nahezu auf (siehe Lichtbilddokumentation des Beklagten, Anlage 1, Foto 1, 3, 6, 9, 12).

Demgegenüber würden die geplanten WEA wegen ihrer exponierten Lage und ihrer im Vergleich zur Umgebung außerordentlichen Höhe (30 m Gittermast zu 212 m WEA-Rotorspitze) geradezu auffällig in das Blickfeld des Betrachters treten, der sich ihrer durch die kontinuierliche Rotorbewegung verstärkten optisch bedrängenden Wirkung nicht entziehen könnte. Im Nahbereich der Anlagenstandorte ergäbe sich eine weitläufige Sichtbarkeit insbesondere im Umfeld der einsäumenden Ortschaften G... , G... und T... .

Selbst die unterstellte Annahme, dass in der Existenz der Hochspannungsleitungen eine gewisse Vorbelastung der Umgebung zu sehen sein könnte, ändert nichts an dem Umstand, dass die hinzutretenden WEA zu einer nachhaltigen Veränderung des Landschaftsbildes führten. Denn im Gegensatz zu der rein statischen Einwirkung der vorhandenen Hochspannungsleitungen auf die Landschaft stellt das Unruheelement, das mit der Errichtung zweier mit dynamischen Rotorblättern ausgestatteten WEA wegen der anlagentypischen Drehbewegung der Rotoren einhergeht, eine Störung von ganz erheblicher Qualität dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2004 - 7 A 3329/01 -, juris Rn. 50). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die geschlossene Betonbauweise des Turms der WEA eine weitaus massivere optische Wirkung auf den Betrachter des Landschaftsbildes ausübt als die transparenten Stahlgittermasten der vorhandenen Hochspannungsleitungen. Die geplanten WEA befänden sich mit Abständen zwischen circa 450 m und 900 m zudem nicht in einer derartigen Nähe zu den Hochspannungsleitungen, die zu einer Reduzierung ihrer optischen Wirkung führen könnte, wie dies weiter nördlich gelegen denkbar wäre, wo beide Stromtrassen zwischen den Gemarkungen G... und T... entlang der Bewaldung aufeinander treffen und ein nach Norden gerichtetes Dreieck bilden.

Auch eine von der die Vorhabenstandorte durchquerenden K... ausgehende negative Wirkung greift nicht durch. Diese K... tritt in keiner Weise aus dem vorhandenen Landschaftsbild hervor, sondern fügt sich aufgrund ihres Alleencharakters in besonderer Weise in dieses ein. Die am Straßenrand vorhandenen Rot-Eichen-Reihen stellen – ebenso wie die sonst zu findenden Baumreihen, Feldgehölze und Bewaldung – besondere die Landschaft gliedernde Elemente dar. Von einer Vorbelastung in diesem Sinne kann deshalb keine Rede sein.

Eine etwaige Vorbelastung ergibt sich zudem nicht aus den vorhandenen Windparks in den Gemarkungen H... und T... . Denn eine wegen der dort bereits errichteten WEA möglicherweise geringere Schutzwürdigkeit dieser Bereiche wäre für die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz, da dem konkreten Vorhabenstandort unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes eine eigenständige Bedeutung zukommt. Selbiges gilt auch für die gewerbliche Nutzung mehr als 1 km südlich des Vorhabenstandorts. Diese befindet sich nämlich ebenfalls aus dem besonderen Schutzbereich des LSG ausgegliedert.

Ohne Rücksicht auf die durch die WEA erfolgende Veränderung des Gebietscharakters, die eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 LSG-VO bereits ausschließt, würden die geplanten Anlagen auch besondere Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes beeinträchtigen. Nach § 3 Nr. 2 lit. c LSG-VO sollen die durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten Offenlandschaften in ihrer charakteristischen Vielfalt bewahrt werden. Diesem besonderen Schutzzweck würde die Errichtung der WEA an den geplanten Standorten zuwiderlaufen. Die Argumentation der Klägerin, dass die vorgesehenen Vorhabenstandorte außerhalb der schützenswerten Waldgebiete im Bereich einer intensiv genutzten Ackerbaulandschaft lägen, verfängt ebenfalls nicht. Denn gemäß § 3 Nr. 2 lit. c i. V. m. § 3 Nr. 1 lit. e LSG-VO ist der besondere Schutzzweck des LSG nicht allein auf die natürliche Bewaldung begrenzt, sondern erstreckt sich erklärtermaßen gerade auch auf den reizvollen Übergang von der offenen Feldlandschaft zum Wald. Hier verhält es sich sogar so, dass sich die Freiflächen zwischen zwei Bewaldungsgebieten einfügen, ohne dass dem Gebiet eine Bebauung oder sonstige Einflüsse menschlicher Besiedlungstätigkeit widerfahren.

Der Beklagte hat die - auch überörtliche - Erholungsfunktion des betroffenen Bereiches nachvollziehbar und anschaulich dargelegt. § 3 Nr. 3 LSG-VO statuiert als weiteren besonderen Schutzzweck die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung. Vor diesem Hintergrund ist die Errichtung derart hoher und in exponierter Lage befindlichen WEA mit erheblicher Fernwirkung geeignet, die Naherholungssuchenden von einem Aufsuchen des umliegenden Waldrandgebietes abzuhalten. Die 212 m hohen Anlagen würden im Vergleich zu der überwiegend niedrig bewachsenen, nahezu unberührten landschaftlichen Umgebung als Fremdkörper erscheinen und somit optisch bedrängend wirken. Schon dies liefe einer Suche nach Erholung in einem solchen Bereich zuwider. Aufgrund der exponierten Lage in der Offenlandschaft wären sie in vielfältigen Sichtbeziehungen wahrnehmbar, insbesondere von vielen Wegeverbindungen aus wie etwa dem Wanderweg zwischen T... und G... , der Straße nach G... (siehe Lichtbilddokumentation des Beklagten, Anlage 1, Foto 13) und dem Radweg zwischen S... und T... (siehe Lichtbilddokumentation des Beklagten, Anlage 1, Foto 13). Berücksichtigt man, dass durch den Betrieb der WEA Lärmimmissionen auftreten, die auch im nördlich gelegenen Waldgebiet noch deutlich wahrnehmbar wären, sowie auch beeinträchtigende Lichteffekte in Form des schnellen Wechsels von Licht und Schatten sowie Lichtreflektion (sogenannter Disco-Effekt) auftreten, kann die Ausführung des Vorhabens die Aufgabe dieser Landschaft als Erholungsgebiet für die Allgemeinheit empfindlich schmälern.

An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass die Vorhabenfläche der streitbefangenen WEA sich nach Auffassung der Klägerin am Rand des LSG befinden soll. Grundsätzlich steht dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu, welches ihm erlaubt, sogar Randzonen eines Gebietes unter Schutz zu stellen, die nur im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 KN 717/07 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Von einer Andersartigkeit der maßgeblichen Flächen ist jedoch gerade nicht auszugehen. Die beiden geplanten WEA sind ausweislich der Anlage 1 – Sichtbarkeitsanalyse (siehe Bl. 187 der GA) im Gegenteil inmitten des von Offenlandschaft geprägten südlichen Bereichs des LSG gelegen. Die von dem Geltungsbereich der LSG-VO ausgenommenen Ortskerne G... und T... sind noch mehr als 1 km bzw. 2 km von den geplanten Standorten entfernt. Auch im südlichen Bereich wurde die Ortschaft G... und der nördlich angrenzende Gewerbestandort lediglich punktuell ausgespart, sodass eine absolute südliche Grenze nicht auszumachen ist. Selbst wenn man das Argument der Klägerin aufgreift, dass die Fläche des LSG an dieser Stelle durch Ausnahme der beiden Ortschaften G... und T... wie ein Flaschenhals verengt und der Bereich zwischen diesen Enklaven als Zäsur aufzufassen sei, lässt sich daraus nichts anderes schließen. Denn auch die sich an die betreffenden Flurstücke anschließende Umgebung – innerhalb des Dreiecks der Ortskerne G... und T... in östlicher bzw. westlicher Richtung und der Ortschaft G... in südlicher Richtung – weist zunächst keine landschaftliche Veränderung gegenüber den geplanten Standorten auf. Auch die weiter nördlich der Ortskerne verlaufenden Flächen stellen zum Teil Acker- bzw- Brachflächen dar und entsprechen damit den Gegebenheiten der konkreten Vorhabenfläche. Insbesondere besteht kein schleichender Wechsel zu menschlicher Einwirkung in Form von Bebauung. Vielmehr beginnt mit den Ortskernen G... und T... unvermittelt der Bereich von Siedlungsbauten. Insoweit vermitteln auch die Enklaven und die dadurch teilweise bestehende Verengung des Gebietes keine weniger schützenswerte Randlage an den konkreten Vorhabenstandorten.

c)

Zu Recht hat der Beklagte ferner die Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 7 LSG-VO abgelehnt. Die Voraussetzungen einer Befreiung liegen nicht vor. Nach vorbenannter Vorschrift kann auf Antrag Befreiung von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Dies gilt gemäß § 7 Satz 2 LSG-VO auch im Fall der Versagung der Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung. In Bezug auf die Befreiung aus überwiegenden öffentlichen Belangen müssen zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein: Zum einen setzt die Befreiungssituation einen so nicht vorgesehenen und deshalb singulären Einzelfall voraus, der sich vom gesetzlich geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt. Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung der Behörde im Sinne einer bilanzierenden Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Eingriffe und Folgen. Diese nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Abwägung setzt eine sorgfältige Ermittlung und Gewichtung der gegenläufigen Belange voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2006 - OVG 11 B 7.05 -, juris Rn. 38 und Beschluss vom 28. September 2012 - 11 S 61.12 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2011 - 5 S 644/09 -, juris Rn. 45).

i)

Entgegen der Annahme der Klägerin fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal des Einzelfalls. Denn ein die Anwendbarkeit des Befreiungstatbestandes eröffnender Einzelfall liegt nur dann vor, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt sich aufgrund objektiver Umstände als atypischer Sonderfall darstellt, während diejenigen Konsequenzen des Vollzuges der Verbotsnorm, die bei allen oder zumindest den meisten Betroffenen vorherzusehen sind, vom Normgeber für zumutbar erachtet werden und einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG nicht zugänglich sind. Mit der Befreiung soll mithin einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnet werden, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Norm und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 -, juris Rn. 5). Ein Dispens setzt daher stets voraus, dass es sich um einen - aus welchem Grunde auch immer - „an sich“ dem Schutzgut der Norm entzogenen Sonderfall handelt.

Von einer derartigen atypischen Sondersituation ist hier nicht auszugehen. Sie wäre allenfalls in einer Konstellation vorstellbar, an die der Verordnungsgeber beim Erlass der LSG-VO nicht gedacht hat. Die in der Durchführung des grundsätzlichen Erfordernisses einer Ausnahmegenehmigung auch für privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB für die Klägerin liegende Härte ist jedoch durch die LSG-VO gerade gewollt und entspricht auch dem Schutzzweck des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte zum Ausbau regenerativer Energien in den Blick nimmt. Zum einen gehörten WEA zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der LSG-VO im März 1998 schon zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Anlagen durch Änderung des BauGB im Jahre 1997. Zwar wurde seitens des Gesetzgebers das öffentliche Interesse am Ausbau regenerativer Energien und damit auch an der Errichtung von WEA erst darauffolgend durch die gesetzliche Verankerung des EEG im Jahre 2000 deutlich zum Ausdruck gebracht. Allerdings hat das zwischenzeitlich offensichtliche allgemeine Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen nicht dazu geführt, dass der Verordnungsgeber diesem Umstand in die letztmalig im Jahre 2014 geänderte Verordnung durch Aufnahme entsprechender Regelungen Rechnung getragen hat. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt aber waren mit den völkerrechtlich eingegangenen Verpflichtungen und der einfachgesetzlich hervorgehobenen Bedeutung erneuerbarer Energien für den Klimaschutz und die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) und den Regelungen zur Beschleunigung des Atomausstiegs durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 sowie den damit einhergehenden Maßnahmen die umweltpolitischen Ziele der Bundesrepublik deutlich. Insbesondere ist aus diesen Regelwerken eine Realisierung dieses Interesses im Einzelfall bezogen auf einen bestimmten Standort nicht abzuleiten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 -, juris Rn. 51). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ausweisung der konkreten Vorhabenfläche als Windeignungsgebiet im Jahre 2016. Denn auch diesen Umstand hat der Verordnungsgeber nicht zum Anlass genommen, die Regelungen der LSG-VO entsprechend zu ändern oder die betreffende Fläche aus dem Geltungsbereich des LSG förmlich herauszunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 104/99 -, juris Rn. 3).

Von einem im Zeitpunkt des Verordnungserlasses vom Verordnungsgeber so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Sonderfall kann daher nicht die Rede sein. Die Ausrichtung auf den besonders gelagerten und sich vom geregelten Normalfall deutlich unterscheidenden Einzelfall bringt es nämlich zugleich mit sich, dass § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht dazu ermächtigt, die Geltung der Norm in Frage zu stellen. Die Entscheidung über die Schutzziele trifft der Verordnungsgeber. Sie ist eine der behördlichen Abwägung vorgelagerte Voraussetzung einer Unterschutzstellung und der Bewertung durch den Rechtsanwender entzogen (vgl. Gatz, a. a. O., Rn. 309). Nach Umfang und Häufigkeit dürfen Befreiungen auch nicht dazu führen, „die Norm sozusagen in kleiner Münze aufzuheben“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 -, juris Rn. 3; Gellermann, a. a. O., § 67 Rn. 10; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 67 Rn. 5). Befreiungen sind einzelfallbezogen und nicht dafür konzipiert, bauliche Anlagen flächendeckend zuzulassen. Denn diese Zulassungsform stellt gerade kein regelhaftes Steuerungsinstrument dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 1991 - 2 A 5.91 -, juris Rn. 71; Gatz, a. a. O., Rn. 309).

ii)

Der Befreiungstatbestand scheitert zudem am Vorliegen von Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. In dem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für die Befreiung erforderlichen "Überwiegen" des öffentlichen Interesses kommt ein Bilanzierungsgedanke zum Ausdruck. Dies bedeutet, dass die Gründe des öffentlichen Interesses im Einzelfall so gewichtig sein müssen, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln, in deren Rahmen eine bilanzierende Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Eingriffe und Folgen vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 -, juris Rn. 4; Gatz, a.a.O., Rn. 312).

Zu den Gründen des Allgemeinwohls zählen alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls erfordern eine Befreiung dann, wenn die Maßnahme zur Erfüllung oder Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, oder mit anderen Worten: Wenn das konkrete Vorhaben von seinem Gemeinwohlbezug her den Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet rechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2000 - 8 A 10321/99 -, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - IV C 54.75 -, juris Rn. 24).

Das ist hier nicht der Fall.

Das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien stellt zwar ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dar, begründet jedoch keinen allgemeinen Vorrang vor dem Landschaftsschutz. Insbesondere ist es nicht geeignet, Landschaftsschutzgebietsverordnungen und die mit ihnen verfolgten Ziele im Wege der Befreiung generell zu Gunsten von energiepolitischen Zwecken zu relativieren. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Windenergie in besonders gelagerten Einzelfällen gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzt, wenn die Landschaft am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig, die Beeinträchtigung geringfügig ist und das durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung unter besonderen Schutz gestellte Ziel der dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit wie des Erholungswerts der Landschaft nicht beeinträchtigt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 8 A 2351/14 -, juris Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2017 - 8 B 10738/17 -, juris Rn. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. September 2016 - 12 LA 145/15 -, juris Rn. 38). Maßgebend ist deshalb, ob die Errichtung und der Betrieb der WEA am vorgesehenen Standort den Charakter des Gebietes verändert oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. Hierbei kommt es auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am konkreten Standort an (vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 308).

Überdies steht eine Befreiung vom landschaftsplanerischen Bauverbot selbst bei Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen der zur Entscheidung berufenen Behörde (vgl. Gellermann, a. a. O., § 67 BNatSchG Rn. 24). Der Beklagte unterliegt in diesem Zusammenhang auch nicht einem intendierten Ermessen aufgrund der Regionalplanung und Ausweisung des Gebietes als Eignungsgebiet für Windenergie. Diese Auffassung der Klägerin ist unzutreffend. Insoweit sei wiederum darauf verwiesen, dass die Regionalplanung keinen Vorrang vor den normativen Regelungen, an die der Beklagte bei Genehmigungserteilung gebunden ist, erfährt (siehe Ausführungen unter II. 1. a)). Der Beklagte hat seine mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 (dort Seite 14, siehe Bl. 62 der GA) zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise ergänzt und – bezogen auf den konkreten Befreiungsantrag der Klägerin – eine umfassende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen WEA mit dem durch die LSG-VO geschützten Natur- und Landschaftsschutzinteresse vorgenommen. Die danach getroffene Gesamtabwägung zugunsten der Annahme eines Überwiegens der gegen die Befreiung streitenden Belange des Landschaftsschutzes erscheint der Kammer plausibel und ist im Rahmen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle des Ermessens nicht zu beanstanden.

Der Erteilung der Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG stehen gewichtige Belange des Landschaftsschutzes entgegen. Die Errichtung und der Betrieb der streitigen WEA mit einer Gesamthöhe von 212 m verändert den Charakter des Gebietes am konkreten Vorhabenstandort und läuft den aus § 3 LSG-VO ersichtlichen Schutzzwecken des LSG zuwider. Betroffen sind sowohl das Schutzziel des Verordnungsgebers der Bewahrung der durch ihre landwirtschaftliche Nutzung geprägten Offenlandschaften in ihrer charakteristischen Vielfalt und dadurch der Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes im Sinne von § 3 Nr. 2 lit. c LSG-VO als auch das Schutzziel der Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung im Sinne von § 3 Nr. 3 LSG-VO. Insoweit sei auf die entsprechenden Ausführungen unter II. 1. b) ii) verwiesen. Vom Vorrang des Interesses am Ausbau regenerativer Energien kann im konkreten Fall deshalb nicht die Rede sein.

2.

Aus vorbenannten Gründen war auch der hilfsweise gestellte Antrag abzulehnen.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung.

3.

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.