Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 29.01.2021 – 3 K 875/17.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0129.3K875.17.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand§
Die nach eigenen Angaben 1990 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige und gehört zur arabischen Volksgruppe.
Eigenen Angaben zufolge verließ sie Syrien schon als Kind im Jahr 1997, weil ihre Familie nach Katar zog. Ihr Vater arbeitete dort und sie lebte gemeinsam mit ihm 19 Jahre lang in Katar. Nach Angaben der Klägerin besuchten sie einmal im Jahr Verwandte in Syrien; zuletzt seien sie im Jahr 2010 in Syrien gewesen, ein Jahr bevor der Bürgerkrieg begonnen habe.
Sie flog im Jahr 2016 von Katar nach Spanien und reiste nach einem kurzen Aufenthalt in Spanien aufgrund eines von der Spanischen Botschaft in Katar ausgestellten Visum im Oktober 2016 legal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem eine in Berlin erfolgte Verlängerung ihres Visums abgelaufen war, beantragte sie im Dezember 2016 die Anerkennung als Asylberechtigte und als politischer Flüchtling.
Im Dezember 2016 hörte die Beklagte die Klägerin mündlich zu ihrem Verfolgungsschicksal an. Die Klägerin erklärte, sie habe in Katar das Abitur abgelegt und an der Universität in Katar drei Jahre lang Englische Literatur und Dolmetscher für Englisch studiert. Sie habe dann als Sekretärin bei einer Firma gearbeitet und im Zusammenhang damit oft Kontakt zu Firmen aus Spanien im Bereich Immobilien und Investitionen gehabt. Eine der Firmen habe sie nach Spanien eingeladen und ihr ein Touristenvisum besorgt, da sie einen Geschäftstermin wahrnehmen sollte. Sie habe diese Gelegenheit genutzt und sei nach Berlin weitergereist, wo sie den Vorsitzenden der Partei für Modernisierung und Demokratie für Syrien (Hadatha) kontaktiert und diesen und weitere Parteimitglieder getroffen habe. Sie sei seit 2008 auch selber Mitglied dieser Partei und seit 2016 zuständig für die Frauenangelegenheiten in den arabischen Golfstaaten. In diesem Zusammenhang habe sie sich in Katar heimlich mit syrischen Frauen getroffen. Sie habe alle Aufgaben für die Partei von Katar aus ausgeübt.
In Berlin habe sie an vielen Aktivitäten der Partei teilgenommen. Sie sei beauftragt worden, im Namen der Partei einen Vortrag über syrische Frauen an einer Brüsseler Universität zu halten. Das sei am 14. November 2016 gewesen. Befragt zu ihren persönlichen Verhältnissen erklärte sie, sie verfüge nicht über die Staatsangehörigkeit des Staates Katar aber über einen von ihrem Vater abgeleiteten Aufenthaltstitel für Katar, der im Zeitpunkt der Anhörung auch noch gültig sei. Sie wisse nicht genau, wie lange er gültig sei. Er werde aber im Falle ihrer Rückkehr nicht wieder verlängert. Denn sie habe mit ihrem Vater familiäre Probleme. Es werde daher nicht mehr möglich sein, über ihn einen Aufenthalt zu erhalten. Auch mit der Regierung in Katar habe sie Probleme. Sie werfe ihr vor, ungläubig zu sein. Sie sei von der Firma, bei der sie in Katar gearbeitet habe, entlassen worden. Dies habe sie von einer Freundin erfahren. Von ihrer Familie habe sie erfahren, dass ihr Vater vorhabe, sie wieder nach Syrien zu schicken, wegen ihrer modernen Einstellung und da sie jetzt ohne Kopftuch sei. Vorher hätte sie ein Kopftuch getragen.
Befragt zu ihrer persönlichen Situation in Syrien erklärte sie u.a., bis zu ihrer Ausreise im Jahr 1997 sei alles „o. k.“ gewesen. Später sei sie dann von der Regierung gesucht worden, da sie mit weiteren Frauen sehr aktiv in der Partei gewesen sei. Persönlich sei ihr aber nichts zugestoßen. Sie habe auch keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Es habe aber die Gefahr bestanden, dass sie verhaftet werde, weil sie viele Aktivitäten im Auftrag der Partei an der Universität in Aleppo ausgeführt hätten. Am Anfang hätten sie heimlich für die Partei gearbeitet und später sei alles nicht heimlich gewesen. Denn viele Studenten hätten von ihren Aktivitäten erfahren. Zuletzt sei sie im Jahr 2010 für ca. einen Monat in Syrien gewesen. Sie sei bei dieser Reise mit dem Flugzeug von Katar nach Syrien und zurück geflogen und hätte keine Probleme bei den Kontrollen gehabt.
Für den Fall, dass sie heute nach Syrien zurückkehren müsste, befürchte sie eine Verhaftung wegen ihrer Aktivitäten für die Partei. Die Regierung wisse jetzt, dass sie Mitglied einer oppositionellen Partei sei. Insbesondere, nachdem sie am 14. November 2016 in Brüssel einen Vortrag über die Rechte der Frauen in Syrien gehalten habe. Es seien dort Fotos gemacht worden und Journalisten hätten gefilmt. Befragt zu ihren konkreten Aktivitäten für die Partei in Berlin erklärte sie, sie habe sich dort im Büro der Partei, dessen genaue Adresse sie nicht kenne, etwa dreimal die Woche mit bis zu fünf führenden Mitgliedern getroffen. Es sei in der Nähe des Alexanderplatzes. Sie könne hin finden, kenne aber nicht die genauen Straßennamen und die Hausnummer. Der Vortrag in Brüssel sei ihr einziger Vortrag gewesen, der veröffentlicht worden sei. Der Titel des Vortrages sei „Der Zustand der syrischen Frauen in der Revolution und im Krieg“ gewesen. Sie habe den Vortrag vor Studenten der Universität und Vertretern von jeder oppositionellen syrischen Partei in den Nachbarländern gehalten.
Nach der Anhörung reichte die Klägerin bei der Beklagten verschiedene Bescheinigungen vom 15. Dezember 2016 ein, die vom Vorsitzenden der Partei der Modernität und Demokratie für Syrien (Al Hadatha) unterzeichnet waren. Darin bescheinigte er, dass die Klägerin Mitglied dieser Partei sei mit einer Zuständigkeit für Frauenangelegenheiten in den arabischen Golfstaaten. Sie sei deswegen und weil sie Atheist sei, von der dortigen Regierung unter Druck gesetzt worden. Aufgrund ihrer politischen und religiösen Ansichten habe sie ihre Arbeitsstelle verloren und es sei sehr wahrscheinlich, dass sie auch ihre Aufenthaltsgenehmigung für Katar verliere. Die Partei bestätige, dass sie in Lebensgefahr wäre, wenn sie nach Syrien reisen würde, denn sie werde aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Partei bzw. aufgrund ihrer politischen Aktivitäten von der Regierung gesucht. In einer weiteren Bescheinigung wurde bestätigt, dass sie beauftragt worden sei, an einem Seminar an einer Universität in Belgien teilzunehmen. Das Thema sei die Lage und Rechte der Frauen nach der Revolution in Syrien gewesen.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2017 (zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 22. Februar 2017) erkannte ihr die Beklagte den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte den Antrag aber im Übrigen ab.
Die Klägerin hat am 6. März 2017 Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. März 2017 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, der der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat. Zur Begründung führte er aus, das Gericht habe in seinen bisherigen Entscheidungen in Übereinstimmung mit Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch syrischer Asylsuchender auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bejaht, weil der syrische Staat die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehme. Ob die zwischenzeitlich geänderte, abweichende Entscheidungspraxis des Bundesamtes gerechtfertigt sei, weil sich die Sachlage nunmehr geändert habe und inzwischen nicht mehr allen syrischen Staatsangehörigen im Falle einer Rückkehr aus dem Ausland unterschiedslos die Gefahr einer politischen Verfolgung drohe, bedürfe im weiteren Klageverfahren einer Überprüfung, deren Ergebnis offen sei.
Zur Begründung der Klage trug die Klägerin u.a. vor, sie sei eine Gegnerin des Assad-Regimes und Mitglied der Partei der Modernität und Demokratie für Syrien und habe daher begründete Furcht, vom syrischen Regime und anderen Bürgerkriegsparteien verfolgt zu werden. Sie sei Atheistin, trage kein Kopftuch und kleide sich betont weiblich nach westlicher Lebensart. Einer Individualverfolgung sei sie nur durch ihre Flucht entkommen. Als Frau sei sie in Syrien ohne jeden Schutz. Mit Schriftsatz vom 7. März 2019 ließ die Klägerin nochmals mitteilen, sie sei Mitglied der Partei der Modernität und Demokratie für Syrien. Sie sei vor ihrer Ausreise auch nicht aus der Partei ausgetreten. Politisch aktiv sei sie aber von Deutschland aus nicht. Auf Nachfrage des Gerichts legte die Klägerin zwei weitere Bescheinigungen der Partei der Modernität und Demokratie für Syrien vom 21. März 2019 vor. Darin heißt es, das Mitglied der Partei (Name der Klägerin) sei „ab dem 1. Mai 2017 der Frauenakte in der Hadatha Partei in Europa beschäftigt.“ Die Klägerin werde seit März 2011 von den syrischen Geheimdiensten gesucht. Es bestehe die Gefahr, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien schwerer Folter ausgesetzt werde, die ihr Leben bedrohen würde. Außerdem wurde ein Abdruck einer Internetseite vorgelegt, die im Juli 2017 in arabischer Sprache unter der Domain „hadatha4syria.org“ veröffentlicht worden war und ein Foto enthält, das die Klägerin zeigen könnte. Schließlich bescheinigte der Vorsitzende der Partei in Deutschland der Klägerin in einer elektronischen Nachricht auch noch, dass die Verwandtschaft der Klägerin in Syrien unter Druck gesetzt und verfolgt werde, aufgrund der Mitgliedschaft in der Partei.
Im Januar 2021 wurde die Domain „hadatha4syria.org“ nicht mehr betrieben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Teilaufhebung ihres Bescheides vom 14. Februar 2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
A. Der Einzelrichter konnte die mündliche Verhandlung ohne die Beteiligten durchführen, da diese in den ordnungsgemäß zugestellten Ladungen darauf hingewiesen wurden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Keinen Erfolg hat die Klage zunächst, soweit die Klägerin neben der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch die Anerkennung als Asylberechtigte begehrt. Denn dieser Anspruch ist aufgrund des Reiseweges der Klägerin nach Deutschland ausgeschlossen (Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz). Die Klägerin ist aus Spanien und damit aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach Deutschland eingereist. Aus ihrem Vortrag und dem Einreisestempel in ihrem Pass ergibt sich, dass sie auch tatsächlich in Spanien eingereist ist und sich dort einige Tage aufgehalten hat. Ihrem ursprünglichen Vortrag, sie habe sich in Spanien nur ein paar Stunden im Transit auf dem Flughafen aufgehalten, kann nicht geglaubt werden, da sie später selbst erklärt hat, sie sei in Spanien von Vertretern einer Firma empfangen worden und hätte fünf Tage auf einen Termin mit Geschäftsleuten gewartet und hierfür auch ein Hotelzimmer gehabt. Im Übrigen ist sie entgegen ihrem Vortrag in der Anhörung vom 14. Dezember 2016 auch nicht nur in Madrid gewesen, sondern ausweislich des Einreisestempels in ihrem Reisepass jedenfalls (auch) in Barcelona.
II. Der Bescheid, mit dem die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch insoweit rechtmäßig, als damit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde; die teilweise Ablehnung des von der Klägerin gestellten Schutzantrags verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes(AufenthG). § 3 Abs. 1 AsylG zufolge ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Einem Ausländer, der diese Voraussetzungen erfüllt, wird nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, darf der Ausländer nicht abgeschoben werden (§ 60 Abs. 1 AufenthG).
Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In § 3a Abs. 2 AsylG werden einzelne Beispiele für Verfolgungshandlungen genannt. Gemäß § 3c AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, u. a. der Staat oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
Zwischen den in § 3Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG jeweils näher erläuterten Verfolgungsgründen sowie den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen § 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich z.B. die religiösen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreiche, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betreffende aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris Rn. 5). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b AsylG erfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 13).
2. Im Fall der Klägerin ist zwar die Gefahr, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG werden könnte, nicht von der Hand zu weisen. Es lässt sich jedoch keine Kausalität zwischen diesen Handlungen und einem der gesetzlich bestimmten individuellen Verfolgungsgründe feststellen. Daran ändert sich auch nichts, wenn man die Indizwirkung der Folter für das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes berücksichtigt.
a. Einem Rückkehrer nach Syrien (und damit auch der Klägerin) droht
– unabhängig von einer Vorverfolgung – als Verfolgungshandlung die Gefahr der Folter und Misshandlung, und zwar mit einer Wahrscheinlichkeit, die über die bloß theoretische Möglichkeit ihrer Anwendung hinausgeht.
Dabei kann offenbleiben, ob der im Bericht des European Asylum Support Office (EASO - Syria. Targeting of individuals. Country of Origin Information Report, März 2020, im Folgenden: EASO, Targeting of individuals, S. 16) in Bezug genommenen und auf das Jahr 2016 bezogenen Aussage zu folgen ist, es sei extrem selten, eine Person zu finden, die von der syrischen Regierung gefangen gehalten worden sei und dort nicht ernsthafte Folter habe erleiden müssen. Auch hiervon unabhängig wird bis in die jüngste Zeit von der realen Gefahr für Rückkehrer berichtet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Nicht erst seit Ausbruch des Konflikts, sondern auch in der Zeit davor gehörten nicht nur das Verschwindenlassen von Personen und die Inhaftierung unter schlechten Bedingungen in den Haftanstalten zur gängigen Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien, sondern auch die Anwendung der Folter (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Stand: 17. Oktober 2019, im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Syrien 2019, S. 49; allgemein zu den syrischen Sicherheitsbehörden und ihrer Zuständigkeit: Syria Justice and Accountability Centre - SJAC, Walls Have Ears, An Analysis of Classified Syrian Security Sector Documents, 1. Mai 2019, S. 9). Zwar verbieten auch syrische Gesetze derartige Praktiken und Strafen; gleichwohl werden sie von den Sicherheitskräften in einer Vielzahl von Fällen angewendet. So sind nicht nur willkürliche Festnahmen und Verschwindenlassen, sondern auch Misshandlungen und Folter in Syrien weit verbreitet (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019 vom 20. November 2019, S. 15; UNHCR, Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, Februar 2020, im Folgenden: Interimsleitfaden 2020, S. 22 f.; BFA, Länderinformationsblatt Syrien 2019, S. 32; US Dept. Of State, Syria 2018 Human Rights Report, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2018 Country Reports on Human Rights Practices, 13. März 2019, Im Folgenden: US Dept. Of State, Syria 2018 Human Rights Report, S. 5 ff.; Human Rights Watch, Rigging the System, Juni 2019, S. 51). Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind zudem zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienangehörige von Personen, deren Aktivitäten als feindlich angesehenen worden waren, nicht selten Frauen oder Kinder, vom Regime inhaftiert und gefoltert worden sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 16). Angesichts der dokumentierten Häufigkeit des Einsatzes der Folter und der Intensität ihrer Ausübung durch die Sicherheitsbehörden des syrischen Staates lässt sich bei einer qualifizierenden Betrachtung die begründete Furcht eines Rückkehrers nicht mit der Begründung verneinen, dass ganz sicher auch nicht jeder oder auch nur eine rein zahlenmäßig überwiegende Zahl solcher Personen gefoltert werden würde.
An dieser Lage ändert sich auch nichts, wenn man die von der syrischen Regierung abgeschlossenen „Versöhnungsabkommen“ berücksichtigt. Bei diesen Vereinbarungen handelt es sich der Sache nach um Kapitulationsabkommen zwischen einzelnen Rebellengruppen und dem syrischen Regime bzw. Russland. In ihnen verpflichteten sich die Rebellen, ihre schweren und mittelschweren, bisweilen auch leichteren Waffen abzugeben. Im Gegenzug sollte den Kämpfern die Wahl gelassen werden, sich entweder einer Sicherheitsüberprüfung mit einer anschließenden Einstellung der Strafverfolgung zu unterziehen oder aber in die Rebellengebiete im Norden des Landes umzusiedeln. Außerdem sollte zumindest teilweise die Einberufung zum Wehrdienst für bis zu 6 Monate ausgesetzt und die sichere Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimatorte gewährleistet werden. Die eingegangenen Verpflichtungen hielt das syrische Regime allerdings zu erheblichen Teilen nicht ein. In Ost-Ghuta beispielsweise mussten sich ca. 120.000 verbliebene Bewohner einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, was geheimdienstliche Untersuchungen, Verhöre und oft auch Folter bedeutet haben soll. Die Nahrungsmittelversorgung soll danach zwar wieder gewährleistet worden sein, nicht aber der ebenfalls versprochene Wiederaufbau, insbesondere der Strom- und Wasserversorgung (vgl. insgesamt hierzu Konrad-Adenauer-Stiftung, Deeskalationszonen in Syrien, Juni 2020, S. 4).
Einer darüber hinausgehenden Vertiefung bedarf das an dieser Stelle indes nicht. Denn die Gefahr, der Folter ausgesetzt zu werden, würde für sich betrachtet zwar den Anspruch auf subsidiären Schutz begründen, den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft indes nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass auch die weiteren oben dargelegten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Folter als Verfolgungshandlung in einem Kausalzusammenhang mit einem der gesetzlich normierten Verfolgungsgründe steht. Hieran fehlt es aus den nachstehenden Gründen.
b. Die Klägerin hat bezogen auf das Herkunftsland Syrien keine Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität geltend gemacht.
Auf der Grundlage ihres Vortrags kann der Einzelrichter auch nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass sie sich aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befindet.
Denn sie hat ihr Herkunftsland Syrien, also das Land, dessen Staatsangehörige sie ist, bereits im Jahr 1997 verlassen und nach ihrem eigenen Bekunden war zu diesem Zeitpunkt „alles Ok“. Sie ist damals nicht aus Furcht vor einer Verfolgung nach Katar umgezogen, sondern weil sie minderjährig war und ihre Familie ihren Lebensmittelpunkt nach Katar verlegt hatte.
Syrien hat sie nach ihren eigenen Angaben in der Anhörung vom 14. Dezember 2016 ab dem Jahr 1997 nur einmal jährlich besucht und zwar zuletzt im Jahr 2010.
Soweit sie behauptet hat, sie sei während der jährlichen Besuche in Syrien politisch aktiv gewesen und befürchte deshalb, dort gesucht und verhaftet zu werden, kann ihr dieser Vortrag nicht geglaubt werden. Der gesamte Vortrag der Klägerin ist in wesentlichen Punkten widersprüchlich und erscheint konstruiert und darauf ausgerichtet, das erstrebte Ziel, einen Aufenthalt in Deutschland zu erlangen, auf den sie nach den geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch hätte, mit den Mitteln des Asylrechts zu erreichen.
Das beginnt bereits bei den Angaben zu ihrem Reiseweg. Während sie bei dem ersten Gespräch am 12. Dezember 2016 erklärt hatte, sie habe sich in Spanien nur wenige Stunden im Transit aufgehalten, hat sie nur zwei Tage später in der Anhörung am 14. Dezember 2016 erklärt, sie sei nach Spanien eingereist und dort habe sie ein Vertreter der Firma empfangen, der sie nach Spanien eingeladen hatte, und ihr mitgeteilt, sie werde sich in fünf Tagen mit Geschäftsleuten treffen. Es gebe für sie auch ein Hotel. Sie könne dort bis zu dem Termin warten. Sie habe die Zeit ausgenutzt. In der Anhörung vom 14. Dezember 2016 hat sie ebenso behauptet, sie sei mit dem Flugzeug nach Madrid geflogen und von dort weiter mit dem Flugzeug nach Berlin. Der Einreisestempel in ihrem Pass stammt jedoch aus Barcelona.
Unsubstantiiert und widersprüchlich erscheinen auch ihre Angaben zu Ihrer beruflichen/geschäftlichen Tätigkeit. Einerseits ist in dem von ihr unterschriebenen Fragebogen im Verwaltungsvorgang als zuletzt ausgeübter Beruf vermerkt: „Helferin in einer Company“. Später hat sie erklärt, sie habe in Katar drei Jahre englische Literatur und Dolmetscher studiert und später als Sekretärin gearbeitet. Sie sei dann entlassen worden. Andererseits erklärte sie in ihrer Anhörung vom 14. Dezember 2016, sie sei von einer Firma nach Spanien eingeladen worden, um „über Geschäftliches“ zu sprechen. Sie hätte sich dann mit Vertretern dieser Firma auch in Berlin getroffen und „über Geschäfte“ gesprochen. Es sei vereinbart worden, dass sie persönlich die Vermittlung zwischen dieser Firma und „den Geschäftsleuten in Katar“ übernehmen solle. Um welche Art von Geschäften es hierbei ging und warum sie als Assistentin/Sekretärin mit unklarem Aufenthaltsstatus in Katar hierfür eine geeignete Vermittlerin sein könnte, bleibt im Dunkeln.
Soweit die Klägerin behauptet hat, sie habe „viele Aktivitäten“ im Auftrag der Hadatha-Partei an der Universität in Aleppo „vorgetragen“, ist schon erklärungsbedürftig, warum und in welcher Weise die aus Hasaka stammende Klägerin während ihrer jährlichen Besuchsaufenthalte an der Universität von Aleppo tätig geworden sein sollte. Auch fehlen jegliche Details der pauschal behaupteten Aktivitäten. Letztlich ist bezeichnend, dass die Klägerin einerseits bestimmt behauptet, es habe die Gefahr bestanden, dass sie verhaftet werde, aber andererseits erklärt, sie sei „nicht ganz sicher“ gewesen, ob Studenten, die von ihren Aktivitäten erfahren hätten, die Sicherheitsbehörden darüber benachrichtigt hätten. Sie hätten „das Gefühl gehabt“, dass etwas „nicht stimme“. Dies belegt nicht die behauptete Gefahr einer Verhaftung. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst angegeben hat, ihr sei persönlich nichts passiert. Auch dass sie nach eigenem Vortrag für die Besuche in Syrien mit dem Flugzeug ein- und wieder ausgereist ist, ohne daran von den Behörden gehindert zu werden, spricht gegen die von ihr behauptete Gefahr einer Verhaftung. Jedenfalls in ihrer Anhörung vom 14. Dezember 2016 hat sie ausdrücklich erklärt, bei der Abfertigung auf dem Flughafen keine Probleme gehabt zu haben.
Auch die Schilderung der Klägerin über ihre angebliche politische Aktivität für eine syrische Partei in Katar blieben pauschal und frei von Einzelheiten. Schon, dass eine syrische Partei eine Beauftragte für Frauenangelegenheiten in den arabischen Golfstaaten bestellt, erscheint nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Dafür, dass die Klägerin wegen dieser Tätigkeit, die sie nach eigenen Angaben erst seit Januar 2016 ausgeübt haben will, in den Fokus der syrischen Behörden geraten sein könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch bezogen auf die von ihr behaupteten Gespräche mit Mitgliedern derselben syrischen Oppositionspartei in Berlin und bezogen auf den von ihr behaupteten Vortrag in Brüssel am 14. November 2016 ist nicht belegt, dass diese Tätigkeit derart öffentlichkeitswirksam gewesen wäre, dass sie dem syrischen Geheimdienst notwendig bekannt werden musste. Presseberichte oder andere Belege dafür, dass die Veranstaltung tatsächlich stattgefunden hat, sind weder von der Klägerin vorgelegt worden noch sonst ersichtlich. Mangels konkreten Angaben zum Inhalt des Vortrages lässt sich auch nicht feststellen, ob dieser Vortrag überhaupt als „oppositionelle Tätigkeit“ verstanden werden musste. Ohne weitere Belege erscheint es keineswegs zwingend, dass ein Vortrag zu Frauenfragen zu einer Verfolgung durch das syrische Regime führen sollte. Das von der Klägerin angegebene Thema „Der Zustand der syrischen Frauen in der Revolution und im Krieg“ lässt diesen Schluss jedenfalls nicht ohne weiteres zu. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2019 selbst erklärt hatte, von Deutschland aus nicht politisch aktiv zu sein (Bl. 55 der Gerichtsakte).
Auch dass die Hadatha-Partei gegenwärtig noch eine nennenswerte politische Aktivität entfalten würde, ist weder von der Klägerin belegt noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu keine Details vorgetragen. Eine von Amts wegen vorgenommene Recherche im Internet erbrachte keine Ergebnisse. Die Website der Partei war im Januar 2021 nicht mehr erreichbar.
Es spricht einiges dafür, dass der angebliche Vorsitzende der Partei in Deutschland Firas Quassas Gefälligkeitsbescheinigungen ausstellt, um die Gewährung von Aufenthaltsrechten in Deutschland zu fördern. So hat er z.B. in einer der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen vom 21. März 2019 behauptet, die Klägerin habe „bei mehreren Seminaren“ Vorträge gehalten und die Partei „in zahlreichen Zusammenkünften mit der syrischen Opposition“ vertreten, was (auch nach dem Vortrag der Klägerin) nicht der Fall war. Sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, sie habe auf einem Seminar einen Vortrag gehalten. Eine Vertretung der Partei bei zahlreichen Zusammenkünften mit der syrischen Opposition hat sie selbst mit keinem Wort erwähnt. Dass die Klägerin vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, wird in einer anderen Bescheinigung vom 21. März 2019 schlicht behauptet, ohne dass es hierfür irgendwelche Anhaltspunkte oder Belege geben würde. Auch die Behauptung des angeblichen Vorsitzenden der Partei, die Verwandtschaft der Klägerin sei in Syrien „unter Druck gesetzt und verfolgt“ worden, erscheint zweifelhaft, wenn man berücksichtigt, dass jedenfalls die Kernfamilie (Mutter, Vater, drei Brüder und zwei Schwestern) sich seit vielen Jahren in Katar aufhält, und die Klägerin selbst in ihren Anhörungen vor der Beklagten von einer solchen Vorverfolgung nichts erwähnt hat. In die gleiche Richtung geht die Behauptung aus einer weiteren Bescheinigung vom 15. Dezember 2016, „das syrische Regime fahnde nach der Klägerin (schon) vor der syrischen Revolution“. Eine solche „Fahndung“ wird schon dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin Syrien zuletzt im Jahr 2010 über einen Flughafen verlassen hat, ohne daran gehindert worden zu sein. Hätte sie auf einer Fahndungsliste gestanden, wäre sie festgehalten worden. Schließlich zeigt auch die Behauptung des Vorsitzenden der Partei in einer Bescheinigung vom 15. Dezember 2016, die Klägerin werde auch von den radikalen islamischen Gruppierungen Syrien gesucht, dass der Vorsitzende der Partei Firas Quassas offenbar Bescheinigungen ohne tatsächliche Grundlage ausstellt. Denn die Klägerin selbst hatte solche Probleme in ihren Anhörungen in keiner Weise behauptet. Erst in dem auf Deutsch verfassten Schreiben an die Beklagte vom 27. Januar 2017 hat sie – erklärt, nach ihr werde seitens der radikalen Islamisten gefahndet, ohne dies in irgendeiner Weise zu konkretisieren.
Im Ergebnis all dessen kann der Einzelrichter nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass die Klägerin wegen einer bestimmten politischen Überzeugung und daraus erwachsender Problemen im Zusammenhang mit einer Verfolgung durch staatliche Stellen nach Europa gekommen ist. Es spricht vielmehr viel dafür, dass sie Katar wegen familiärer Probleme mit ihrem Vater verlassen hat, die sich insbesondere aus unterschiedlichen Vorstellungen über den Lebensstil ergaben. Sie hat diese persönlichen Probleme selbst in ihrer Anhörung vom 14. Dezember 2016 bestätigt.
Dass sie in Katar von staatlichen Stellen – etwa wegen einer atheistischen Haltung – verfolgt worden wäre, hat sie zwar behauptet, aber in keiner Weise konkretisiert oder belegt. Auf der Grundlage dieser bloßen Behauptung kann sich der Einzelrichter nicht die Überzeugung bilden, dass es eine solche Verfolgung in Katar gegeben und dass diese ein asylrelevantes Maß erreicht hätte. Sie ist legal aus Katar ausgereist, ohne dass Anhaltspunkte für konkrete Probleme mit den dortigen Behörden bestünden.
Schließlich führt auch der Umstand, dass sich die Klägerin nach westlicher Lebensart kleidet und kein Kopftuch trägt, in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Syrien nicht zu einer Verfolgung. Dem Einzelrichter ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass es insbesondere in den großen Städten in Syrien selbstständige Frauen gibt, die beruflich unabhängig leben und kein Kopftuch tragen. Berichte über eine Verfolgung wegen eines solchen Verhaltens liegen jedenfalls für Städte wie Damaskus nicht vor.
c. Auch soweit in Betracht kommt, dass der Klägerin Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG drohen könnten, weil sie sich nach illegaler Ausreise und Stellung eines Asylantrages längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten hat, kann jedenfalls die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den befürchteten Verfolgungshandlungen und einem Verfolgungsgrund i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG nicht festgestellt werden.
Die heute vorliegenden Erkenntnismittel lassen nicht den Schluss zu, dass der syrische Staat (in ihre Heimat zurückkehrenden) syrischen Staatsangehörigen ohne besonderes Profil allein wegen des Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung regelhaft eine bestimmte (oppositionelle) politische Überzeugung zuschreibt und diese zum Anlass für zielgerichtete Verfolgungshandlungen nehmen würde (so im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 LB 39/20 –, juris Rn. 28; OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262/17 – juris Rn. 23 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris Rn. 42; OVG Münster, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 30 ff. und vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris Rn. 29 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. März 2017 – 3 L 249/16 – juris Rn. 11; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31013 – juris Rn. 19; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris Rn 42 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 – juris Rn. 37). Soweit die Kammer dies in der Vergangenheit auf der Grundlage der damals vorliegenden Erkenntnismittel anders sah, hat sie ihre Rechtsprechung zwischenzeitlich auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Erkenntnismittel geändert (vgl. das Urteil der Kammer vom 23. September 2020 – VG 3 K 991/16.A –). Der Einzelrichter schließt sich dieser geänderten Rechtsprechung an.
Danach ist es zwar richtig, dass es weiterhin zahlreiche Berichte über eine systematische, politisch motivierte Sicherheitsüberprüfung jedes Rückkehrwilligen gibt, wobei unbekannt ist, welche Kriterien und Anforderungen jeweils für einen positiven Ausgang der Sicherheitsüberprüfung maßgeblich sind. Auch geht das Auswärtige Amt unter Hinweis auf eine Äußerung des damaligen Generalmajors der syrischen Armee aus dem September 2017, wonach Flüchtlinge besser nicht zurückkehren sollten, weil ihnen nicht verziehen werde, davon aus, dass Rückkehrer nicht nur in Teilen der polarisierten Bevölkerung als „Feiglinge und Fahnenflüchtige“ gälten, sondern vor allem bei den besonders regimenahen Sicherheitsbehörden (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 22). Andererseits ist auch nicht zu übersehen, dass im Laufe der vergangenen Jahre etwa 6,6 Mio. Menschen aus Syrien geflohen sind (https://www.unhcr.org/refugee-statistics/; dort ausgewiesener Stand: 18. Juni 2020). Es ist offensichtlich, dass sie das in einer sehr erheblichen Zahl wegen des Bürgerkrieges und den damit für Leib und Leben verbundenen Gefahren getan haben. Auch in zahlreichen Anhörungsprotokollen, die der Kammer im Zusammenhang mit den anhängigen gerichtlichen Verfahren bekannt geworden sind, wird der Bürgerkrieg zumindest als ein Fluchtgrund angegeben. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass der syrische Staat einem rückkehrenden syrischen Staatsangehörigen unter dem angeführten Aspekt typischerweise eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt, sofern nicht weitere (für eine solche Gesinnung sprechende) Umstände in seiner Person hinzutreten. Gegen einen solchen Generalverdacht spricht auch, dass nach der Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ durch Russland im Juli 2018 das syrische Regime offiziell alle Flüchtlinge zur Rückkehr aufgefordert und einen Minister für Flüchtlingsrückkehr sowie eine „Rückkehrkommission“ ernannt hat, wenn diese wohl auch noch nicht zusammengetreten ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a. a. O.).
Auch in den sonstigen der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen öffentlicher Stellen oder privater Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise darauf, dass die bloße unerlaubte Ausreise und Asylantragstellung zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder gar Folter führt. So berichtet etwa das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Länderinformationsblatt Syrien 2019, S. 68), die syrische Regierung könne die Ausstellung von Reisedokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiere, verweigern. Außerdem verlange sie ein Ausreisevisum. Die Ausreise von Mitgliedern der Opposition werde durchgängig verboten, wobei betroffene Personen häufig erst von einem Ausreiseverbot erführen, wenn ihnen die Ausreise verweigert werde. ACCORD, das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, hat in einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten mehrere Quellen zitiert, wonach eine illegale Ausreise wohl weiter strafbar sei, jedoch tatsächlich nicht (für sich betrachtet) zu einer Bestrafung führe. Auch gebe es ein Verfahren, mit dem rückreisewillige Personen über die Botschaft im Land ihres gegenwärtigen Aufenthalts ein Verfahren einleiten könnten, mit dem eine sogenannte Schlichtung der Verhältnisse eingeleitet werden könne (ACCORD, Informationen zur Anwendung des Gesetzes Nr. 18 von 2014 bezüglich der illegalen Ausreise, 9. August 2019, S. 3 ff.). Von einer tatsächlich drohenden Sanktion gerade in diesem Zusammenhang berichtet ACCORD indes nicht. Schließlich geht auch der UNHCR inzwischen davon aus, dass die illegale Ausreise für sich betrachtet nicht länger strafrechtlich verfolgt werde (Relevant Country of Origin Information, S. 21).
d. An der fehlenden Kausalität zwischen den in Betracht kommenden Verfolgungsgründen und der drohenden Folter ändert sich auch dann nichts, wenn man berücksichtigt, dass die erlittene oder drohende Anwendung von Folter indiziell auch Bedeutung haben kann für die tatbestandlich vorausgesetzte Annahme eines Verfolgungsgrundes. Denn diese Indizwirkung beschränkt sich darauf, dass die erlittene oder drohende Folter ein Anhaltspunkt sein kann, der in einer Reihe von womöglich vielen Aspekten im Rahmen einer gerichtlichen Überzeugungsbildung zu bewerten ist (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 31.18 –, Rn. 27 bzw. BVerwG 1 C 37.18 -, beide: http://www.bverwg.de).
Im vorliegenden Fall ist der Einzelrichter ebenso wie die Kammer im Rechtsstreit VG 3 K 991/16.A nach Würdigung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zur Überzeugung gelangt, dass die Gründe für die Anwendung der Folter in Syrien im Bereich der Willkür liegen und damit ungerichtet sind. Es lässt sich nicht feststellen, dass die in Syrien jedermann drohende Gefahr der Folter hinreichend kausal verknüpft wäre mit den gesetzlich bestimmten Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 b AsylG; sie besteht vielmehr (auch) unabhängig von der tatsächlichen oder vermuteten politischen Überzeugung und von anderen asylrelevanten persönlichen Merkmalen / Verfolgungsgründen. Der Einzelrichter folgt auch insoweit der Rechtsprechung der Kammer, der er angehört (vgl. Urteil vom 23. September 2020 – VG 3 K 991/16.A –).
Danach gilt, dass einem syrischen Staatsangehörigen, dem vom dortigen Regime tatsächlich eine feindliche Haltung zugeschrieben wird oder der diese sogar tatsächlich einnimmt, die Gefahr der Folter aus ebendiesem Grunde droht, dass dies aber vorliegend nicht weiterführt, weil keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das gerade bei der Klägerin der Fall sein könnte, die in ihrer Anhörung vor der Beklagten ausdrücklich bekundet hat, sie habe keine Repressionen von Seiten der syrischen Regierung erlitten. Zwar besteht in Anbetracht der Schwere der inmitten stehenden Übergriffe nach dem Maßstab des real risk bei einem zurückkehrenden Syrer (daher auch bei der Klägerin) die begründete Furcht, Opfer solcher Verfolgungshandlungen werden zu können (auch wenn sie ganz sicher nicht bei jedem angewendet werden würden), es kann aber in ihrem Fall nicht festgestellt werden, dass diese Handlungen ursächlich mit einem der tatbestandlich vorausgesetzten Verfolgungsgründe verknüpft wären.
Die Repressionsmaßnahmen der syrischen Sicherheitsbehörden sind nach den vorliegenden Erkenntnissen vielmehr in einem hohen Maße von Willkür bestimmt. So hat das Auswärtige Amt auf die Frage, ob Rückkehrer aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts und eines in diesem Zusammenhang durchgeführten Asylverfahrens wegen vermuteter oppositioneller Haltung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würden, die konkrete Frage differenzierend beantwortet, in einem erkennbar allgemeinen Sinne aber hinzugefügt, die Entscheidungsgrundlage sei kaum von Willkür zu unterscheiden (Auskunft vom 12. Februar 2019 an den VGH Kassel zum Az. 3 A 638/17.A, S. 2). Amnesty International zitiert den Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, wonach es keine festen Regeln für Sicherheitskontrollen gebe und Sicherheitsbeamte einen Freibrief hätten, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, sollten sie eine Person aus irgendeinem Grund verdächtigen. Sowohl Befragungen als auch Festnahmen wiesen einen hohen Grad an Willkürlichkeit und einen Mangel an Vorhersehbarkeit auf, und bereits eine Abneigung gegenüber der rückkehrenden Person vonseiten des Sicherheitsbeamten könne ausreichen, um Opfer von Befragung und Misshandlung zu werden (Amnesty International, Auskünfte vom 26. März 2019 an das VG Berlin zum Aktenzeichen VG 2 K 668/16.A, S. 1; vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Az. 3 A 638/17.A und vom 13. September 2018 an das VG Magdeburg zum Az. 7 A 671/16 MD, S. 5 f.). Ferner hebt Amnesty International in einer allgemein gehaltenen Antwort auf eine Anfrage nach der Unterstellung einer oppositionellen Haltung wegen der mehrfachen ungenehmigten Ausreise über einen bestimmten Grenzübergang den hohen Grad der in Syrien vorherrschenden Willkür staatlichen Handelns hervor, welcher das Verhalten der Sicherheitsbehörden bei Befragungen oder Inhaftierungen charakterisiere; willkürliche Verdächtigungen seien zentrale Bestandteile der Praxis syrischer Sicherheitsbehörden und müssten somit bei jeder Gefahreneinschätzung eines Einzelfalles mitbedacht werden (vgl. die bereits zitierte Auskunft vom 26. März 2019 an das VG Berlin zum Aktenzeichen VG 2 K 668.16 A).
Damit bleibt es aber dabei, dass die tatbestandlich vorausgesetzte Kausalität zwischen einem gesetzlich bestimmten Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung auch über die indizielle Bedeutung der Folter nicht hergestellt ist.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylG.