Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 23.09.2020 – 3 K 991/16.A

3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0923.3K991.16.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der am 2. Januar 1995 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und gehört der muslimischen Religion an.

Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 20. Dezember 2015 und reiste über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich etwa in der Zeit zwischen dem 17. und 20. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 9. März 2016 seine Anerkennung als politischer Flüchtling beantragte.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 26. Mai 2016 beschränkte der Kläger seinen Antrag unter Verzicht auf die Prüfung seines Asylanspruchs auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz.

Zur Person erklärte er u.a., er stamme aus Al Tel in der Provinz Damaskus Suburb. Er sei 11 Jahre zur Schule gegangen und habe diese mit dem Abitur abgeschlossen. Danach habe er noch ein Jahr lang Jura in Damaskus studiert, das Studium dann aber abgebrochen, weil er Angst gehabt habe, zum Militär eingezogen zu werden.

In der Sache erklärte der Kläger, ihm sei vor seiner Ausreise konkret nichts zugestoßen, auch sei er nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei, dass in Syrien Krieg herrsche und alles zerstört sei. Auch habe er Angst vor Bombardierungen. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten, befürchte aber, dass er zum Militär eingezogen werde und kämpfen müsse; das lehne er ab.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juni 2016, dem Kläger zugestellt am 7. Juni 2016, erkannte ihm das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte den Antrag im Übrigen aber ab.

Zur Begründung führte es aus, auf der Grundlage des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Individuelle, konkrete Verfolgungsgründe seien aber nicht vorgetragen. In einem begleitenden Vermerk ist festgehalten, in allen Landesteilen Syriens herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit Gefahrverdichtung für alle sich aufhaltenden Personen. Auch sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Rückkehrern nach längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich eine oppositionelle, regimefeindliche Haltung unterstellt werde.

Mit der gegen diesen Bescheid am 20. Juni 2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm vollen Flüchtlingsschutz zu gewähren.

Er trägt vor, er sei politisch davon überzeugt, dass keine der an den Auseinandersetzungen beteiligten Gruppen ein Recht habe, den Bürgerkrieg zu führen. Er sei ein Gegner des Assad-Regimes und halte sowohl die Al-Nusra-Front als auch den IS für terroristische Vereinigungen und könne für keine dieser Seiten kämpfen. Als jungem Mann drohe ihm aber die Zwangsrekrutierung bzw. die unverzügliche Ermordung, falls er sich dem widersetze. Die Gefahr der politischen Verfolgung werde durch unterschiedliche Quellen, insbesondere den UNHCR, ferner durch Teile der Rechtsprechung bestätigt.

Der Kläger beantragt,

unter Teilaufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2016 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,

Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die der mündlichen Verhandlung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe§

A. Das Gericht konnte trotz Ausbleiben der Beteiligten im Termin verhandeln und entscheiden, weil sie auf diese Möglichkeit mit den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen ausdrücklich hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

B. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat über den ihm bereits zuerkannten so genannten subsidiären Schutzstatus hinaus den allein geltend gemachten Anspruch auf Feststellung nicht, dass in seiner Person die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

I. Rechtsgrundlage der Flüchtlingsanerkennung ist § 3Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes(AufenthG). Der erstgenannten Bestimmung zufolge ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Einem Ausländer, der diese Voraussetzungen erfüllt, wird nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 S. 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, darf der Ausländer nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht abgeschoben werden.

Im Einzelnen ist ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung gegeben, wenn ein Verfolger im Sinne von § 3c AsylG (dazu nachfolgend 1.) durch eine bestimmte Voraussetzungen erfüllende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG; dazu 2.) aus (gesetzlich) bestimmten Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG; dazu 3.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Menschenrechte des Flüchtlings bedroht (5.), eine Kausalität zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung besteht (§ 3a Abs. 3 AsylG; 4.) und dagegen weder ein nationaler Schutz gegeben (§ 3d AsylG; dazu 6.) noch eine inländische Fluchtalternative vorhanden ist (§ 3e AsylG; dazu 7.).

1. § 3c AsylG benennt als für eine Flüchtlingsanerkennung tatbestandlich in Betracht kommende Verfolger den Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die unter Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

2. Als einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz vermittelnde Verfolgung gelten Handlungen, die entweder aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2 derselben Bestimmung).

Als Verfolgungshandlung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG).

Unter diesen Begriff fällt auch die Anwendung der Folter als intensivste Form der Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, Juris Rn. 19; vom 27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -, http://www.bundesverfassungsgericht.de Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 - BVerwG 10 C 51.07 -, http://www.bverwg.de Rn. 11). Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter ist diese durch vier tatbestandliche Elemente gekennzeichnet. Es muss eine dem Staat zurechenbare Handlung festgestellt werden, die Schmerzzufügung muss einen bestimmten Intensitätsgrad erreichen, die Handlung muss vorsätzlich begangen werden und einen bestimmten Zweck erfüllen (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 35).

3. Zu den nach § 3b Abs. 1 AsylG in Betracht kommenden Verfolgungsgründen gehört neben anderen eine politische Überzeugung. Darunter ist insbesondere zu verstehen, dass der jeweilige Schutzsuchende in einer Angelegenheit, die die in § 3c desselben Gesetzes genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Schutzsuchende aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG).

Unerheblich ist, ob der Schutzsuchende tatsächlich die in § 3b Abs. 1 AsylG genannten, zur Verfolgung führenden Merkmale aufweist, sofern sie ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden (Abs. 2 derselben Vorschrift).

4. Voraussetzung einer Flüchtlingsanerkennung ist gemäß § 3a Abs. 3 AsylG ferner eine Kausalverknüpfung zwischen den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in Absätzen 1 und 2 des § 3a AsylG eingestuften Handlungen bzw. dem Fehlen von Schutz und der dadurch bewirkten Rechtsgutverletzung. Sie ist nur dann gegeben, wenn die Verfolgungsmaßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Dies beurteilt sich anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme, nicht dagegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolger dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 - BVerfGE 76, 143 <157, 166 f.> noch zu Art. 16 GG; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37.18 –, http://www.bverwg.de Rn. 12 m. w. N.).

Für eine derartige Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, http://www.bverwg.de Rn. 13).

a) Die erlittene oder drohende Anwendung von Folter als spezielle Form einer Verfolgungshandlung kann – jedenfalls nach Auffassung der Kammer – als Indiz auch Bedeutung haben für die tatbestandlich vorausgesetzte Annahme eines Verfolgungsgrundes.

Ob das auch der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entspricht, die dessen Leitentscheidungen zum Anspruch auf vollen Flüchtlingsschutz bei Antragstellern aus Syrien ohne individuelle Verfolgungsgründe zugrundeliegt (Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 25 ff.), erscheint der Kammer hingegen nicht gänzlich geklärt. Der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist nach Auffassung der Kammer nicht eindeutig zu entnehmen, ob damit die indizielle Wirkung erlittener oder drohender Folter für die asylrelevante Gerichtetheit der Verfolgungsmaßnahme bzw. hier das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes aus Rechtsgründen bezweifelt oder lediglich eine bestehende Indizwirkung aus tatsächlichen Gründen für widerlegt angenommen werden soll.

Für das Erstere spricht, dass das Oberverwaltungsgericht etwa in der zitierten Entscheidung ausführt, die vom Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 2. März 2017 – 23 K 1551/16.A –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) als sicher unterstellte Indizwirkung von Folter wegen der besonderen Intensität der zu befürchtenden Eingriffe finde sich in den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 – ; Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, beide hier zitiert nach: http://www.bundesverfassungsgericht.de) nicht.

Falls die Position des Oberverwaltungsgerichts in diesem Sinne zu verstehen sein sollte, teilte die Kammer diesen Rechtsstandpunkt nicht. Es mag sein, dass die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts über die Indizwirkung von Folter für die Bejahung einer politischen Zielrichtung einer Verfolgungshandlung in anderen Entscheidungen noch deutlicher zum Ausdruck kommt als in jenen Beschlüssen; das ändert aber nichts daran, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Hinsicht nach Auffassung der Kammer eindeutig ist.

So hat das Bundesverfassungsgericht mit einer Anzahl von Entscheidungen ausgeführt, dass Folter als schärfste Form der Ausgrenzung eines Menschen aus der staatlichen Friedensordnung ein Indiz für staatliche und politisch gerichtete Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG darstellen "kann" (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. August 1995 – 2 BvR 1675/95 –, Rn. 4, juris; vom 27. April 2004 – 2 BvR 1318/03 –, Rn. 16 http://www.bundesverfassungsgericht.de) bzw. "regelmäßig" darstellt (Beschluss vom 3. Juli 1996 – 2 BvR 1957/94 -, juris Rn. 21). Ähnlich bewertet es das Bundesverwaltungsgericht und sieht die Anwendung von Folter "häufig" als Indiz für deren politischen Charakter (Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 874/82 –, juris Rn. 26).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht auch in den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zitierten Entscheidungen keineswegs aufgegeben, sondern der Sache nach bekräftigt.

Soweit das Oberverwaltungsgericht in Abgrenzung zur im Zulassungsverfahren gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervorhebt, im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 – (juris, Rn. 28) werde beanstandet, dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt habe, ob bei einer strafgerichtlichen Verurteilung ein so genannter Politmalus eingeflossen sei, ergibt sich daraus gerade nicht, dass die zitierte Entscheidung für die Annahme der erwähnten Indizwirkung von Folter unergiebig sein soll. Schon im folgenden Absatz der Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nämlich vor dem Hintergrund des im Verfassungsbeschwerdeverfahren inmitten stehenden Sachverhalts beanstandet, als Indiz für das Bestehen eines "Politmalus" wäre der Behauptung des Beschwerdeführers nachzugehen gewesen, er sei im Zuge der Ermittlungen gefoltert worden und hat wegen dieser Unterlassung der Verfassungsbeschwerde stattgegeben.

Soweit der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 – (http://www.bundesverfassungsgericht.de Rn. 18) betroffen ist, merkt das Oberverwaltungsgericht an, diese Entscheidung werde zwar als Beleg für die mögliche Indizwirkung von Folter für das Vorliegen eines Politmalus im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 GG zitiert. Die Kernaussage laute hingegen, dass eine nicht asylerhebliche Strafverfolgung in politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG umschlagen könne, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleide im Sinne eines sog. Politmalus (BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 – juris, Rn. 18). Das Verwaltungsgericht unterstelle daher eine Motivation für die von ihm angenommene Gefahr der Folter, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts erst nachgewiesen werden müsse.

Diesem Verständnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch das Oberverwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt zwar auch nach Auffassung der Kammer zuzustimmen; Zweifel an der Indizwirkung der Folter für das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes als rechtlichem Ansatz lassen sich damit aber nicht begründen. Die vom Oberverwaltungsgericht so genannte Kernaussage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts befasst sich mit der Asylrelevanz einer Strafverfolgung und stellt fest, dass diese nicht bereits für sich betrachtet asylerheblich ist. In einem zweiten Schritt hält es fest, dass auch eine derartige Strafverfolgung im Einzelfall asylrelevant sein kann, wenn nämlich der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals härter bestraft oder sonst behandelt werden würde, als dies ohne die Anknüpfung an das asylrelevante Persönlichkeitsmerkmal zu erwarten wäre. Für eine solche Schlussfolgerung brauche es aber objektive Umstände. In diesem Zusammenhang bestätigt das Bundesverfassungsgericht dann aber gerade die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach eine besondere Intensität einer Verfolgungsmaßnahme, insbesondere der Folter, Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein könne und nimmt Bezug auf den bereits zitierten Beschluss vom 2. Februar 2008 (a. a. O.). Der Umstand mithin, dass das Bundesverfassungsgericht nach einer Kernaussage über die (nicht generell gegebene) Asylrelevanz einer Strafverfolgung sodann über deren – bei Vorliegen objektiver Umstände – Bedeutsamkeit im Einzelfall noch Ausführungen dazu macht, dass sich derartige objektive Umstände im Wege eines Indizes auch aus einer erlittenen oder drohenden Folter ergeben können, stellt die Einschlägigkeit der entsprechenden Entscheidung deshalb nicht infrage, sondern bestätigt sie. Der Sache nach wird an dieser Stelle im Wege eines rechtlichen Maßstabes durch das Bundesverfassungsgericht ein verfassungsrechtlicher Rahmen für die Tatsachenbewertung durch die Verwaltungsgerichte gebildet.

Ist dementsprechend nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die Anwendung von Folter die Wirkung eines Indizes für das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes liegt, so ändert sich daran auch nichts in jenen Fällen, in denen der Ausländer eine Folter noch nicht erlitten hat, nach richterlicher Überzeugungsbildung aber davon auszugehen ist, dass sie im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03. Juli 1996 – 2 BvR 1957/94 –, juris Rn 19; BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 12).

b) Die nach den vorstehenden Ausführungen zu bejahende Indizwirkung erlittener oder drohender Folter für das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes hat freilich auch ihre Grenzen. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung zunächst wohl unterschiedlich bestimmte Reichweite der Indizwirkung (soweit überhaupt als solche berücksichtigt) ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Danach geht die indizielle Bedeutung nicht dahin, dass bei Vorliegen entsprechender (tatsächlicher) Anhaltspunkte eine bestimmte Rechtsfolge regelmäßig eingreift, eine Abweichung hiervon also vor allem dann in Betracht kommt, wenn die gegebenen Indizien widerlegt sind, sie mithin einer Vermutung gleichkommt. Das hätte praktische Konsequenzen vor allem in jenen Fällen, in denen auf der Grundlage einer Tatsachenwürdigung kein klares Bild über die Widerlegung der vorliegenden Indizien zu gewinnen ist. Griffe in einem solchen Fall des non liquet die Indizwirkung ein, würde schon ihretwegen die an sie geknüpfte Rechtsfolge regelmäßig vorgeprägt (so wohl noch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –, juris). Soweit auch das erkennende Gericht der Sache nach von diesem Rechtsstandpunkt ausgegangen ist (Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 - VG 3 K 1489/13.A -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de), hält die Kammer daran nicht fest.

Vielmehr beschränkt sich die Indizwirkung darauf, dass die erlittene oder drohende Folter ein Anhaltspunkt sein kann, der in einer Reihe von womöglich vielen Aspekten im Rahmen einer gerichtlichen Überzeugungsbildung zu bewerten ist, jedoch gerade ohne die angesprochene Vermutungswirkung (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 31.18 –, Rn. 27 bzw. BVerwG 1 C 37.18 -, beide: http://www.bverwg.de).

Festzuhalten ist darüber hinaus, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, seine Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung auszuschöpfen. Das bedeutet, dass etwa bei dem Vortrag bereits erlittener Folter sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals verschaffen muss und hierauf nicht etwa wegen der Indizwirkung der Folter verzichten kann.

5. Aus der in § 3 Abs. 1 AsylG enthaltenen Begriffsbestimmung eines Flüchtlings folgt, dass eine Flüchtlingsanerkennung nur in Betracht kommt, wenn der Schutzsuchende eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der genannten Verfolgungsgründe hat. Die Furcht ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die Gefahr einer Verfolgung der oben bezeichneten Art aufgrund der in seinem Heimatland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an dem im Rahmen von Art. 3 EMRK maßgebenden Begriff des "real risk" (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37.18 –, a. a. O. Rn. 13 m. w. N.). Hiernach kommt es darauf an, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen, in die neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen einzustellen sind. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen.

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der aus dem tatbestandlichen Erfordernis einer begründeten Furcht vor Verfolgung herzuleiten ist, gilt unabhängig von der Frage, ob ein Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG).

Bei der Gewinnung der tatsächlichen Erkenntnisse, die eine gerichtliche Überzeugungsbildung erlauben, ob einem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, haben nicht nur die Auskünfte des Auswärtigen Amtes eine besondere Bedeutung, weil sie auf den Erfahrungen und Erkenntnissen von im Ausland ständig präsenten Behörden, den Botschaften, beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 9 C 52.83 –, juris Rn. 10 ff.), sondern angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen ist, auch die von dort herausgegebenen Dokumente (EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, http://curia.europa.eu Rn. 44).

6. Die Anerkennung eines Schutzsuchenden als Flüchtling kommt nicht in Betracht, wenn in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung durch innerstaatliche Akteure gewährleistet wird (§ 3d AsylVfG).

7. Gemäß § 3e AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung besteht, und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.

II. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes bezeichnete ernsthaften Schaden droht, also die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

III. An diesen Grundsätzen gemessen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG.

1. Dass der Kläger aus individuellen Gründen von bereits erlittenen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, wird auch von ihm selbst nicht vorgetragen. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger erklärt, der Hauptgrund für seine Ausreise seien der Krieg und seine Angst gewesen, selbst kämpfen zu müssen; zugestoßen sei ihm aber nichts, und er sei auch nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden.

2. Einem Rückkehrer nach Syrien (damit auch dem Kläger) droht aber – und zwar unabhängig von einer Vorverfolgung – als Verfolgungshandlung die Gefahr der Folter, und zwar mit einer Wahrscheinlichkeit, die über die bloß theoretische Möglichkeit ihrer Anwendung weit hinausgeht. Das entspricht der wohl überwiegenden obergerichtlichen Tatsachenermittlung und befindet sich in Übereinstimmung mit der Gefährdungsprognose auch des Gerichts.

Dabei kann offenbleiben, ob der im Bericht des European Asylum Support Office (EASO - Syria. Targeting of individuals. Country of Origin Information Report, März 2020, im Folgenden: EASO, Targeting of individuals, Seite 16) in Bezug genommenen und auf das Jahr 2016 bezogenen Aussage zu folgen ist, es sei extrem selten, eine Person zu finden, die von der syrischen Regierung gefangen gehalten worden sei und dort nicht ernsthafte Folter habe erleiden müssen. Auch hiervon unabhängig wird bis in die jüngste Zeit von der realen Gefahr für Rückkehrer berichtet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Nicht erst seit Ausbruch des Konflikts, sondern auch in der Zeit davor gehörten nicht nur das Verschwindenlassen von Personen und die schlechten Bedingungen in den Haftanstalten zur gängigen Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien, sondern auch die Anwendung der Folter (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Stand: 17. Oktober 2019, im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 49; allgemein zu den syrischen Sicherheitsbehörden und ihrer Zuständigkeit: Syria Justice and Accountability Centre - SJAC, Walls Have Ears, An Analysis of Classified Syrian Security Sector Documents, 1. Mai 2019, Seite 9). Zwar verbieten auch syrische Gesetze derartige Praktiken und Strafen; gleichwohl werden sie von den Sicherheitskräften in einer Vielzahl von Fällen angewendet. So sind nicht nur willkürliche Festnahmen und Verschwindenlassen, sondern auch Misshandlungen und Folter in Syrien weit verbreitet (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019 vom 20. November 2019, Seite 15, Lagebericht 2018 vom 13. November 2018, Seiten 8, 15; UNHCR, Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, Februar 2020, im Folgenden: Interimsleitfaden 2020, Seite 22 f.; BFA, Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 33; US Dept. Of State, Syria 2018 Human Rights Report, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2018 Country Reports on Human Rights Practices, 13. März 2019, S. 5 ff. Im Folgenden: US Dept. Of State, Syria 2018 Human Rights Report; Human Rights Watch, Rigging the System, June 2019, Seite 51). Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind zudem zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienangehörige von Personen, deren Aktivitäten als feindlich angesehenen worden waren, nicht selten Frauen oder Kinder, vom Regime inhaftiert und gefoltert worden sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, Seite 16). Angesichts der dokumentierten Häufigkeit des Einsatzes der Folter und der Intensität ihrer Ausübung durch die Sicherheitsbehörden des syrischen Staates lässt sich bei einer qualifizierenden Betrachtung die begründete Furcht eines Rückkehrers nicht mit der Begründung verneinen, dass ganz sicher auch nicht jeder oder auch nur eine rein zahlenmäßig überwiegende Zahl solcher Personen gefoltert werden würde.

An dieser Lage ändert sich auch nichts, soweit auf syrische Staatsangehörige ein sogenanntes Versöhnungsabkommen Anwendung finden könnte. Derartige Abkommen waren nach einer häufig mehrmonatigen Belagerung einzelner Städte bzw. Regionen abgeschlossen worden. Der Sache nach handelt es sich um Kapitulationsvereinbarungen zwischen einzelnen Rebellengruppen und dem syrischen Regime bzw. Russland. In ihnen verpflichteten sich die Rebellen, ihre schweren und mittelschweren, bisweilen auch leichteren Waffen abzugeben. Im Gegenzug sollte den Kämpfern die Wahl gelassen werden, sich entweder einer Sicherheitsüberprüfung mit einer anschließenden Einstellung der Strafverfolgung zu unterziehen oder aber in die Rebellengebiete im Norden des Landes umzusiedeln. Außerdem sollte zumindest teilweise die Einberufung zum Wehrdienst für bis zu 6 Monate ausgesetzt und die sichere Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimatorte gewährleistet werden. Die eingegangenen Verpflichtungen wurden durch das syrische Regime allerdings zu erheblichen Teilen nicht eingehalten. In Ost-Ghuta beispielsweise mussten sich ca. 120.000 verbliebene Bewohner einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, was geheimdienstliche Untersuchungen, Verhöre und oft auch Folter bedeutet haben soll. Die Nahrungsmittelversorgung soll danach zwar wieder gewährleistet worden sein, nicht aber der ebenfalls versprochene Wiederaufbau, insbesondere der Strom- und Wasserversorgung (vgl. insgesamt hierzu Konrad-Adenauer-Stiftung, Deeskalationszonen in Syrien, Juni 2020, Seite 4).

Einer darüber hinausgehenden Vertiefung bedarf das an dieser Stelle indes nicht. Insoweit kann offenbleiben, ob dies schon deshalb entbehrlich ist, weil davon mit dem Hinweis auf einen drohenden ernsthaften Schaden auch die Beklagte ausgegangen ist und dem Kläger gerade deshalb mit dem angegriffenen Bescheid den subsidiären Schutzstatus des § 60 Abs. 2 AufenthG zuerkannt hat. Dafür könnte immerhin sprechen, dass das Bundesamt den angesprochenen ernsthaften Schaden in einem begleitenden Vermerk nicht nur mit dem bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt, sondern auch mit einer Rückkehrern nach längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich unterstellten oppositionellen, regimefeindlichen Haltung in Verbindung gebracht hat. Eine abschließende Bewertung muss jedenfalls deshalb nicht vorgenommen werden, weil die Gefahr, der Folter ausgesetzt zu werden, für sich betrachtet ohnehin nur den Anspruch auf subsidiären Flüchtlingsschutz begründen würde, den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft indes nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass auch die weiteren oben dargelegten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Folter als Verfolgungshandlung in einem Kausalzusammenhang mit einem der gesetzlich normierten Verfolgungsgründe steht. Hieran fehlt es aber gerade aus den nachstehenden Gründen.

3. Die dem Kläger drohende Verfolgungshandlung beruht nämlich nicht auf einem der in Betracht kommenden Verfolgungsgründe, steht hierzu also nicht in einem Kausalzusammenhang, und zwar weder zu einem einzelnen Verfolgungsgrund noch zu mehreren im Zusammenspiel.

a) Ein solcher Zusammenhang lässt sich zunächst nicht im Hinblick auf den Umstand herstellen, dass dem Kläger vorgeworfen werden könnte, er habe sein Heimatland zu einem Zeitpunkt verlassen, zu dem er noch der Wehrpflicht unterlag. Es kommt allerdings ernsthaft in Betracht, dass eine darin liegende Wehrdienstentziehung im Falle einer – hier allerdings wegen des ihm zuerkannten subsidiären Schutzstatus nur auf freiwilliger Basis in Betracht kommenden – Rückkehr nicht folgenlos bleiben würde. Das muss aber keineswegs die Folter sein. Eine Kausalität zwischen der Wehrdienstentziehung und der nach den oben gemachten Ausführungen nicht von der Hand zu weisenden Gefahr der Folter lässt sich auf der Grundlage der hierzu in tatsächlicher Hinsicht vorliegenden Erkenntnisse nicht belegen; das Verbot der Wehrdienstentziehung und die Möglichkeit, für einen syrischen Rückkehr zum Opfer der Folter zu werden, stünden vielmehr nach Auffassung der Kammer nicht in einem Ursachenzusammenhang.

aa) Nach dem insoweit anzuwendenden rechtlichen Maßstab stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen eines Staates, selbst wenn sie von einem totalitären Regime ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, wenn sie nicht lediglich der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylrelevanten Merkmals treffen sollen (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 – 1 B 148/17, 1 PKH 93/17 –, juris Rn. 12 m. w. N.)

bb) In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass in Syrien eine allgemeine Wehrpflicht nach Art. 40 der syrischen Verfassung für alle männlichen Staatsangehörigen zwischen 18 und 42 Jahren besteht, wobei jüngere Quellen teilweise berichten, dass seit Februar 2019 Männer im Alter von mindestens 38 Jahren nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen worden sein sollen (DIS, Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut, Mai 2020, Seite 18, im Folgenden: DIS, Military Service). Die Wehrpflicht erstreckt sich auf die Dauer von 18 oder 21 Monaten. Frauen können freiwilligen Militärdienst leisten. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze soll aber einigen Erkenntnisquellen zufolge auch von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung beeinflusst sein, sodass auch Männer nach Überschreiten der Altersgrenze zur Ableistung des Wehr-/Reservedienstes gezwungen gewesen seien (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, Seite 11; BFA, Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 39). Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren.

Die Mehrheit der Soldaten in der Armee sind Wehrpflichtige, während das Offizierskorps aus Berufsoffizieren besteht (Norwegian Country of Origin Information Centre, Report Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, Seite 5, im Folgenden: NCOIC, Landinfo). Im normalen Rekrutierungsverfahren (vgl. dazu insbesondere: SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18. Januar 2018, im Folgenden: SFH, Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung), müssen sich alle syrischen Männer im Alter von 18 Jahren selbstständig beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden, oder sie werden von der lokalen Polizei vorgeladen. Eine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung oder der Ableistung eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Wer sich nicht meldet, wird auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt.

Nach weithin übereinstimmenden Erkenntnisquellen rekrutiert die syrische Armee intensiv und auch zwangsweise Wehrpflichtige (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, Seite 11).

Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Regierungsangestellte können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Auch medizinische Gründe kommen hierfür in Betracht. Ein Aufschub des Wehrdienstes für Studenten kommt nur unter engen Voraussetzungen und für kurze Zeiten in Betracht und steht zudem unter dem Vorbehalt, dass von den diesbezüglichen Möglichkeiten nur ein willkürlicher Gebrauch gemacht wird (BFA, Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 42; SFH, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11. Juni 2019, Seite 4; im Folgenden: SFH, Aufschub des Militärdienstes für Studenten).

Im Ausland lebende Syrer können sich vor dem Hintergrund des Devisenmangels des syrischen Staates gegen ein Wehrersatzgeld i.H.v. 4000-5000 $, nach anderen Quellen 8000 $, von der Wehrpflicht befreien lassen. Das soll einer Erklärung des Leiters der Abteilung für Einwanderung und Pässe im syrischen Innenministerium, des Generals Naji Numeir gegenüber dem Danish Immigration Service zufolge auch für Personen gelten, die illegal ausgereist sind (DIS, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019 - im Folgenden: DIS, Security Situation, S. 27 ff., S. 68 f.; DIS, Military Service, Seite 22, 25). Für diese illegal ausgereisten Personen empfiehlt es sich allerdings nach Einschätzung der befragten Quellen, vor einer Rückreise zusätzlich zu dem Verfahren, welches auf die Befreiung vom Wehrdienst gegen ein Wehrersatzgeld gerichtet ist, auch ihre sonstigen Angelegenheiten mit den syrischen Behörden zu ordnen (DIS, Military Service, Seite 26). Ist das geschehen, geht die Mehrzahl der insbesondere vom Danish Immigration Service zahlreich befragten Quellen unter Hinweis auf entsprechende Berichte Betroffener davon aus, dass die Befreiung von syrischen Behörden und dem Militär respektiert wird. Dabei werden freilich die Gefahren erwähnt, zu schnell nach der Befreiung zurückzukehren, sodass der Wehrpflichtige noch nicht von der Liste der Gesuchten gestrichen worden ist oder zum Opfer eines Mitgliedes der Sicherheitskräfte zu werden, welches aus der Fähigkeit zur Zahlung des Wehrersatzgeldes die Möglichkeit schlussfolgert, weiteres Geld erpressen zu können (DIS, Military Service, Seite 28).

Die Wehrdienstentziehung steht nach dem syrischen Militärstrafgesetz unter Strafe. In Kriegszeiten kann je nach den Umständen eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren verhängt werden, wobei die vorgesehenen gesetzlichen Sanktionen keine systematische und einheitliche Anwendung finden, sondern oftmals willkürlich getroffen werden sollen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019 vom 12. November 2019, Seite 12; SFH, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, Seite 6; NCOIC, Landinfo, Seite 8).

Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise aus Syrien verboten. Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst gefahrlos durch einen Wegzug in andere Landesteile zu entziehen, sind ebenfalls kaum vorhanden, jedenfalls nicht auf gefahrlose Weise. Ganz abgesehen davon, dass es inzwischen nur noch wenige Gebiete gibt, die der Kontrolle des syrischen Staates entzogen sind, müsste der Betreffende auf dem Weg dorthin zahlreiche militärische bzw. paramilitärische Kontrollstellen passieren. Nachdem die zunächst stationären Sicherheitsbarrieren innerhalb der Städte aufgelöst wurden, patrouilliert nunmehr die Militärpolizei durch die Straßen (BFA, Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 39). Da Männer im wehrpflichtigen Alter stets ihr Militärbuch mit sich führen müssen, wäre es für sie kaum möglich, sich unentdeckt in einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet zu bewegen (vgl. insgesamt hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019 Seite 11 f.; SFH, Aufschub des Militärdienstes für Studenten, Seite 10; SFH, Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Seite 7; BFA, Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 39).

Am 22. März 2020 erließ das syrische Regime mit Dekret Nr. 6 eine "Generalsamnestie", die sich an eine ganze Reihe vorausgegangener Amnestien anschloss. So hatte Präsident Baschar al Assad bereits im Oktober 2018 zum wiederholten Mal eine Amnestie für Deserteure und Wehrdienstentzieher beschlossen (Dekret Nr. 18). Diese sollte sowohl für in Syrien als auch im Ausland lebende Männer gelten, wobei die Ersteren vier Monate Zeit haben sollten, um sich bei den Behörden zu melden, während die Frist für die Letzteren sechs Monate betragen sollte (SFH, Aufschub des Militärdienstes für Studenten, Seite 7; BFA, Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 45). Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes blieben die vorausgegangenen Dekrete in der Umsetzung nahezu wirkungslos, wobei über den neuesten Erlass noch keine Erkenntnisse vorliegen (Auswärtiges Amt, Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, Stand: Mai 2020 Seite 5 im Folgenden: Auswärtiges Amt, Fortschreibungsbericht; ähnlich auch DIS, Military Service, Seite 35).

Ob dieser Amnestie die Bedeutung eines wirksamen Schutzes gegen strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung zukommen kann, erscheint zweifelhaft. Einerseits sprechen Anhaltspunkte dafür, dass Dekrete und Versöhnungsabkommen schon in der Vergangenheit von der Regierung häufig nicht eingehalten worden sind, außerdem soll die letzte Amnestie aus dem Jahr 2018 nach den Informationen einer Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, die als Journalist in Syrien arbeitet, keine Gültigkeit mehr haben, weshalb Personen, die ihren Wehrdienst nicht angetreten hatten, erneut den im Militärstrafgesetz vorgesehenen Sanktionen ausgesetzt worden seien (SFH, Aufschub des Militärdienstes für Studenten, Seite 7).

In jüngerer Zeit scheint sich aber – jedenfalls nach der Einschätzung der überwiegenden Zahl befragter Quellen – im Hinblick auf die Schwere der zu erwartenden Konsequenzen eine leichte Entspannung abzuzeichnen, ohne dass freilich der Charakter des syrischen Unrechtsregimes als solcher gemildert würde. So berichtet der Danish Immigration Service unter Anführung einer ganzen Anzahl von fachkundigen Personen (Military Service, Seite 14), dass syrische Behörden beim gegenwärtigen Stand des Konflikts etwas nachsichtiger geworden seien. So würden Wehrdienstentzieher nicht stets mit Gefängnis bestraft, falls sie nicht wegen anderer Straftaten gesucht würden. Wegen des gegenwärtigen Bedarfs an Verstärkung würden gefasste Wehrdienstentzieher häufig auch direkt zum Militärdienst eingezogen oder in militärische Trainingscamps gesteckt. Anders als früher, wo eine Wehrdienstentziehung mit einer Gefängnisstrafe von neun Monaten bestraft worden sei, wenn sich der Betroffene noch in Syrien aufgehalten habe und mit zwei Jahren, wenn er ins Ausland geflohen sei, habe sich diese Praxis jüngst geändert. Gerade dann, wenn der Betroffene aus einer regimetreuen Provinz stamme, werde er lediglich direkt zum Militärdienst herangezogen (DIS, Military Service, Seite 31). Dem wird gegenübergestellt, dass die Konsequenzen einer Wehrdienstentziehung unklar blieben, wobei die entsprechende Quelle dies vor allem damit in Zusammenhang bringt, dass es eine große Zahl von Wehrdienstentziehern gegeben habe und es schon deshalb für die syrischen Behörden unmöglich sei, diese sämtlich zu inhaftieren (DIS, Military Service, Seite 32), nicht also damit, dass die Konsequenzen der Wehrdienstentziehung ebenso hart seien wie früher.

cc) Der Kläger unterlag im Zeitpunkt seiner Ausreise der Wehrpflicht, nachdem er sein Studium beendet hatte. Danach ist davon auszugehen, dass eine Sanktionierung der Wehrdienstentziehung des Klägers nach syrischer Rechtspraxis in Betracht kommt und auch aus tatsächlichen Gründen nicht unwahrscheinlich erscheint. Das begründet jedoch keinen Anspruch auf Zuerkennung des umfassenden Flüchtlingsschutzes, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie dem Grunde oder ihrer Ausgestaltung nach politisch motiviert sein würde.

aaa) Gegen eine generalisierende Einordnung von Wehrdienstentziehern als politische Oppositionelle durch den syrischen Staat spricht zunächst die Behandlung, die sie nach den vorliegenden Erkenntnissen zu erwarten haben im Vergleich mit derjenigen, die Personen droht, die sich tatsächlich politisch gegen das Regime betätigt haben oder dessen verdächtigt werden (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 LB 39/20 –, juris Rn. 44). Personen nämlich, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zum syrischen Regime stehen, werden nach den insoweit übereinstimmenden Erkenntnissen systematisch und mit extremer Härte verfolgt. Ihnen droht regelmäßig - mithin nicht lediglich bei Hinzutreten verschärfender Umstände oder aus willkürlichen Gründen - eine strafrechtliche Verfolgung wegen "terroristischer Aktivitäten", "Verschwörung gegen den Staat", "Hochverrats" oder ähnlich gravierender Vorwürfe.

Zudem hebt etwa das Auswärtige Amt hervor, dass sich die Risiken politischer Oppositionstätigkeit nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränken, sondern seit Beginn des Aufstandes im März 2011 unzählige Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, Verschwindenlassen, tätlichen Angriffen, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen belegt sind und Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, sogar einem hohen Folterrisiko unterliegen (Lagebericht 2019, Seite 10, 15). Auch der UNHCR betont bis in die jüngste Zeit, dass das syrische Regime in seinem Herrschaftsbereich fortfährt, jegliche reale oder vermutete Oppositionshaltung gewaltsam zu unterdrücken und zu bestrafen. Dabei wende es weitgefasste Kriterien bei der Bestimmung dessen an, was es als politische Opposition begreife; jegliche Kritik, Opposition oder ungenügende Loyalität zu der Regierung, ausgedrückt in jedweder Form, erzeuge schwerwiegende Repressionsmaßnahmen für den Betroffenen (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, Seite 2, im Folgenden: UNHCR, Relevant Country of Origin Information; ferner: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, S. 38 ff.; ähnlich auch Amnesty International, "It breaks the Human", Torture, Disease and Death in Syria’s Prisons, August 2016, S. 17 ff.).

Das trifft auf die Konsequenzen der Wehrdienstentziehung indes nicht zu.

Soweit diese betroffen sind, stellt selbst der UNHCR, dessen Einschätzungen nach den oben gemachten Ausführungen besondere Bedeutung zukommt und der im Hinblick auf mögliche Gefährdungen von Wehrdienstentziehern wohl am ehesten dazu tendiert, eine solche zu bejahen, nach dem Verständnis der Kammer keinen allgemeinen Satz auf, wonach diesen stets eine regimekritische Haltung unterstellt werde und sie gerade deshalb internationalen Schutz benötigen.

Die sprachliche Fassung der entsprechenden Äußerungen könnte ein solches Verständnis zwar begünstigen, denn der UNHCR führt aus, dass Personen, die sich dem Wehrdienst oder dem Dienst als Reservist entzogen haben oder desertiert sind, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen werden auf der Basis einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Haltung oder anderen relevanten Gründen und in Abhängigkeit von den individuellen Umständen (UNHCR, Relevant Country of Origin Information, Seite 1). Die weiteren Ausführungen in der entsprechenden Einschätzung verdeutlichen aber, dass damit eine Regimegegnerschaft nicht als stets gegeben angenommen, auf dieser Basis dann aber nur wahrscheinlich ("likely") internationaler Schutz benötigt werde, sondern dass mit dieser Aussage lediglich eine Unsicherheit hinsichtlich des Schutzbedarfs ausgedrückt werden soll. Dass namentlich Wehrdienstentzieher nicht stets eine regimefeindliche Haltung unterstellt werden soll, belegen die differenzierenderen weiteren Ausführungen des UNHCR. Die unabhängigen Beobachter, auf deren Stellungnahmen er seine Einschätzung maßgeblich stützt, halten es nämlich lediglich für wahrscheinlich, dass die Wehrdienstentziehung als ein politischer, gegen die Regierung gerichteter Akt bewertet werde, fügen aber nach den Angaben im entsprechenden Bericht hinzu, dass dies insbesondere dann gelte, wenn es frühere regierungskritische Aktivitäten gegeben habe, wie die Teilnahme an Protesten oder tatsächliche oder so verstandene regierungskritische Stellungnahmen in der Presse oder den sozialen Medien, die Herkunft aus gegenwärtig oder früher durch regierungsfeindliche Truppen gehaltenen Gebieten, bestehende familiäre Verknüpfungen mit oppositionellen oder der Opposition zugerechneten Personen oder eine Flucht ins Ausland. Tatsächlich, so heißt es weiter, seien Wehrdienstentzieher seltener strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt, insbesondere der Haft nach dem Militärstrafrecht, sondern trügen eher das Risiko, an die Front geschickt zu werden, häufig mit einem minimalen Training als andere Form der Bestrafung für eine unterstellte Illoyalität (UNHCR, Relevant Country of Origin Information, Seite 9). Eine Schlussfolgerung dahin, dass die Wehrdienstentzieher – ebenso wie alle anderen angeführten Personengruppen – regelhaft politische Verfolgung aus ebenjenem Grund zu gewärtigen haben, zieht dementsprechend auch der UNHCR in dieser Allgemeinheit nicht. Er hebt vielmehr hervor (Relevant Country of Origin Information, Seite 4), dass die Beurteilung, ob ein Asylantragsteller die Flüchtlingsdefinition erfüllt, auf der Grundlage einer ganzheitlichen Betrachtung zu erfolgen habe, bei der jeder Aspekt seines Profils, für sich genommen oder im Zusammenspiel mit anderen Faktoren, zu berücksichtigen sei. So betrachtet unterscheidet sich die Einschätzung des UNHCR nicht wesentlich von derjenigen anderer Quellen, die keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine wegen der Wehrdienstentziehung regelmäßig unterstellte oppositionelle Haltung des Betroffenen und eine daran geknüpfte Verfolgung erkennen.

Das Auswärtige Amt führt (Lagebericht 2018 vom 13. November 2018, Seite 24) lediglich aus, männliche Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter würden nach ihrer Rückkehr in der Regel zum Militärdienst eingezogen, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe wegen Desertion. Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom syrischen Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon habe das syrische Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert, diese sei jedoch in zahlreichen Fällen, zuletzt nach der Einnahme des Südwestens Syriens, nicht eingehalten worden. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit unmittelbar an die vorderste Front geschickt worden sein.

Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtet in seinem Länderinformationsblatt von unterschiedlichen Einschätzungen der Konsequenzen einer – über die schlichte Wehrdienstentziehung wohl hinausgehenden – Wehrdienstverweigerung. Manche Quellen setzten die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleich, während andere den Standpunkt einnähmen, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Es schlussfolgert, dass die Konsequenzen offenbar vom Einzelfall abhingen (Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 44).

Nach alledem teilen Wehrdienstentzieher zwar das Risiko anderer Menschen in Syrien, zum Opfer schwerer und schwerster Menschenrechtsverletzungen zuerden; ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies regelhaft gerade im Zusammenhang mit ihrer Wehrdienstentziehung erfolgt, gibt es aber nicht. Zu den Konsequenzen, die sie zu gewärtigen haben, gehören dementsprechend zwar auch Inhaftierungen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen; mindestens ebenso häufig (nach Einschätzung im Bericht des EASO, Targeting of individuals, S. 37) müssen sie indes lediglich mit ihrer unmittelbaren Einziehung zum Wehrdienst rechnen.

Der auf der Grundlage der genannten Erkenntnisquellen im Einzelfall zwar nicht auszuschließende Zusammenhang zwischen Wehrdienstentziehung als denkbarem Verfolgungsgrund und einer daran anknüpfenden Verfolgungshandlung, der wegen seiner fehlenden Regelhaftigkeit ohnehin schon für die Annahme einer Kausalität nicht ausreicht, scheint sich neueren Erkenntnissen zufolge eher noch zu lockern. Zu den neuesten und wohl auf die meisten befragten Quellen gestützten Einschätzungen gehört der auf Erkenntnisse aus dem Februar 2020 beruhende Bericht des Danish Immigration Service (Military Service, Seite 33 f.). Danach wird die jüngste Regierungspraxis bei der Behandlung von Wehrdienstentziehern im Vergleich zu früheren Zeiten als nachsichtiger beschrieben; auch werde der Betroffene nicht in Haft genommen, falls er nicht wegen anderer Delikte gesucht werde. Die überwiegende Zahl der befragten Personen wird mit der Einschätzung zitiert, der jeweilige Wehrdienstentzieher müsse damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen, teilweise unmittelbar an die Front geschickt zu werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel, denn die zitierten Quellen haben das Risiko, vor einer Einziehung in Haft genommen zu werden, nicht als solches übersehen, sondern die diesbezügliche Gefahr als gering eingeschätzt, weil von syrischer Regierungsseite das Interesse, den Bedarf an Verstärkung für die syrische Armee zu decken, höher gewichtet werde, als das Interesse, Wehrdienstentzieher in den ohnehin überbelegten syrischen Gefängnissen zu inhaftieren.

bbb) Die vorstehend begründete Verneinung einer Kausalität zwischen Wehrdienstentziehung und drohenden Sanktionen bis hin zur Folter wird bestätigt durch den oben bereits angeführten Umstand, dass es die Möglichkeit gibt, sich die Befreiung vom Wehrdienst durch die Zahlung eines Entgelts letztlich zu erkaufen (so auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 LB 39/20 –, a. a. O. Rn. 45). Auch wenn das aus finanziellen Gründen nicht jeder der betroffenen Personen möglich sein wird, so belegt es doch, dass ergriffene Sanktionen wesentlich (auch) von anderen Einflussfaktoren abhängen, als gerade von einer regelmäßig als politischer Dissidenz aufgefassten Wehrdienstentziehung.

ccc) All das zeigt, dass der syrische Staat die Wehrdienstentziehung nicht für sich betrachtet als oppositionellen Akt behandelt, sondern ein Wehrdienstentzieher zwar aus gerade diesem Anlass in den Blick der syrischen Behörden geraten kann, dann aber kein damit kausal verknüpftes Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung trägt, sondern eines, das dem dortigen Willkürsystem insgesamt immanent ist. Der insoweit – gebotene – Schutz beschränkt sich dementsprechend auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, rechtfertigt aber mangels der notwendigen Kausalität zwischen Verfolgungsgrund und einer – bei einer qualifizierenden Betrachtung noch hinreichend wahrscheinlichen – Verfolgungshandlung nicht die Gewährung vollen Flüchtlingsschutzes (mit dem gleichen Ergebnis wie die Kammer, die sich insoweit der genannten Entscheidung des OVG Lüneburg anschließt, auch – wenngleich mit einem teilweise anderen Begründungsansatz – OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – 3 B 23.17 – juris, Rn. 21 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 47 ff.; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 37 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 90 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 06. Juni 2017 – 2 A 283/17 – juris, Rn. 26 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 8. November 2018 - 2 LB 16/18 -, juris; Beschluss vom 19. Mai 2020 – 5 LA 75/19 –, juris; ).

b) Entsprechendes gilt, soweit eine Zuschreibung einer oppositionellen Haltung aus Gründen einer regionalen Herkunft als Verfolgungsgrund in Betracht kommt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2019 - OVG 3 B 41.18; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 LB 39/20 –, Rn. 63, juris mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

Auch insoweit gibt es freilich Quellen, die davon ausgehen, dass ein Zusammenhang zwischen bestimmten Herkunftsgebieten und der Unterstellung einer regimekritischen Haltung besteht und auf der Basis dieser Annahme ein erhöhtes Risiko für eine gerade daran ursächlich anknüpfende Verfolgungshandlung begründet wird. So führt der UNHCR aus, die Regierung verdächtige generell Zivilisten, die in Gegenden lebten oder von dort stammten, wo Proteste stattgefunden hätten oder wo es eine Präsenz regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gegeben habe, mit diesen verbündet gewesen zu sein. Die betroffenen Zivilisten seien einer Bandbreite von Maßnahmen ausgesetzt, einschließlich Haft, Folter, sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen als Kriegswaffe, außergerichtlichen Hinrichtungen und extensivem Artilleriebeschuss sowie Flächenbombardements (Relevant Country of Origin Information, Seite 12). Es erscheint kaum zweifelhaft, dass all diese Maßnahmen tatsächlich stattgefunden haben und dem syrischen Staat zurechenbar sind und dass es sich um schwere menschenrechtswidrige Handlungen handelt. Gerade die Bandbreite der erwähnten Reaktionen, zu denen – als solche nicht erwähnt, jedoch schon angesichts der Zahl der in derartigen Gebieten wohnhaften Einwohner gar nicht anders denkbar – ebenfalls gehört, dass trotz einer Herkunft von dort nichts passiert, verdeutlicht einmal mehr, dass dieser Umstand und die zu befürchtende Handlung nicht in einem Ursachenzusammenhang stehen.

Das Auswärtige Amt macht das noch deutlicher (Fortschreibungsbericht, Seite 5) und weist darauf hin, dass das Regime weiterhin regelmäßig die umfassende Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr.19/2012) anwende, um Oppositionelle und vermeintliche Kritiker zu inhaftieren und hierzu neben anderen auch (junge) Männer aus ehemaligen Oppositionsgebieten zähle. Es sei davon auszugehen, dass die Herkunft das Verdachtsmoment erhöhe, vor der Unterstellung oppositioneller Haltung jedoch noch weitere Indizien herangezogen würden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Februar 2019 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Az. 3 A 638/17.A, Seite 2). Einen über die allgemeine Einschätzung der Willkür hinausgehenden Ursachenzusammenhang stellt es indes ebenfalls nicht auf. Vielmehr wird daran deutlich, dass die regionale Herkunft eines Geflüchteten für das syrische Regime zwar Anlass sein kann, ihn in seiner Regimetreue einer genaueren Betrachtung zu unterziehen, ebenso gut aber auch, es nicht zu tun und ihn im ersteren Fall Maßnahmen auszusetzen, die sich zwischen schwersten Menschenrechtsverletzungen und überhaupt keinem Eingriff bewegen. Für diese reale – in ihren Gründen jedoch unspezifische – Gefahr, zum Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, spricht auch die im Bericht des EASO (Targeting of individuals, S. 16 f.; ähnlich auch: Amnesty International, Auskunft vom 26. März 2019 an das VG Berlin zum Aktenzeichen VG 2 K 668/16.A Seite 2) unter Hinweis auf mehrere Experten geäußerte Einschätzung, wonach syrische Staatsangehörige durch das Regime aus einer breiten Palette von Gründen gesucht oder inhaftiert würden, manchmal jedoch auch ohne jeden Grund.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung gerade bezogen auf die Herkunftsprovinz des Klägers anders zu treffen ist, sind nicht vorhanden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich bereits in einer Anzahl von Entscheidungen mit verschiedenen Herkunftsprovinzen befasst und keine zureichenden Hinweise auf eine damit kausal verknüpfte Verfolgungsgefahr gefunden (Aleppo: Urteil vom 10. Oktober 2018 - OVG 3 B 24.18 - juris Rn. 26; Hasaka: Urteil vom 21. März 2019 - OVG 3 B 41.18 –, nicht veröffentlicht; Homs: Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46; Idlib: Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 46 ff.). Das sieht auch die Kammer nicht anders.

c) Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Verfolgung gerade deswegen droht, weil bei ihm Erkenntnisse über die exilpolitische Szene in Deutschland abgeschöpft werden sollen, sind ebenfalls nicht vorhanden. Allerdings spricht durchaus einiges dafür, dass syrische Sicherheitsdienste regimekritische Betätigungen auch im Ausland beobachten. Während das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht 2018 mit dem Stand vom November 2018 noch davon ausgegangen ist (Seite 9), dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage seien, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten und es Berichte gebe, wonach syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in Deutschland lebende Verwandte ausübten, ist davon im jüngeren Lagebericht 2019 mit dem Stand vom 20. November 2019 nicht mehr die Rede, wobei unklar ist, ob dem tatsächlich eine geänderte Einschätzung zugrunde liegt.

Anders als noch vor einigen Jahren (vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 – 3 K 1489/13.A –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 39 m. W. N.) gibt es aber keine Hinweise darauf, dass zurückreisende syrische Staatsangehörige Verfolgungshandlungen unterzogen werden, um vermuteten Kenntnissen über die syrische Exilszene auf den Grund zu gehen. So geht Amnesty International (Auskunft vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Az. 3 A 638/17.A Seite 7) zwar davon aus, dass in Deutschland eine Überwachung von politisch aktiven Syrern durch vor Ort operierende syrische Geheimdienste bestehe, die einen engen Kontakt zur syrischen Botschaft pflegten und über ein breites Agentennetz verfügten und dass aufgrund dieser Überwachung in Deutschland lebende Zielpersonen (die also tatsächlich in dieser Hinsicht aufgefallen sind) bei einem Besuch in Syrien mit Festnahmen, Verhören und Misshandlungen rechnen müssten. Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im gleichen Zusammenhang aus (Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 89 ff.), dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage seien, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen, die Gefährdung eines Rückkehrers aber von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen abhänge, die der Regierung zur Verfügung stünden. Verfolgungshandlungen, die auf die Erlangung von Kenntnissen über exilpolitische Tätigkeiten anderer Personen im Ausland abzielen, sind damit gerade nicht belegt (ebenso: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris Rn. 29 ff.).

d) Keine Anhaltspunkte bestehen schließlich dafür, dass dem Kläger Verfolgung – gar durch Folter – gerade deshalb droht, weil ihm wegen seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung und seines Aufenthalts in Deutschland eine Regimegegnerschaft zugeschrieben wird (so im Ergebnis auch das bereits mehrfach zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 a. a. O.; zuletzt auch: Beschluss vom 26. März 2020 – OVG 3 N 113.17 –, juris; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 LB 39/20 –, Rn. 28, juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262/17 – juris Rn. 23 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris Rn. 42; OVG Münster, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 30 ff. und vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris Rn. 29 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. März 2017 – 3 L 249/16 – juris Rn. 11; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31013 – juris Rn. 19; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 – juris Rn 42 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 – juris Rn. 37).

So ist es zwar richtig, dass es weiterhin zahlreiche Berichte über eine systematische, politisch motivierte Sicherheitsüberprüfung jedes Rückkehrwilligen und die Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger gibt, wobei die Kriterien und Anforderungen, die Sicherheitsüberprüfung mit einem positiven Ergebnis zu erhalten, nicht bekannt sind. Auch geht das Auswärtige Amt unter Hinweis auf eine Äußerung des damaligen Generalmajors der syrischen Armee aus dem September 2017, wonach Flüchtlinge besser nicht zurückkehren sollten, weil ihnen nicht verziehen werde, davon aus, dass Rückkehrer nicht nur in Teilen der polarisierten Bevölkerung als Feiglinge und Fahnenflüchtige gälten, sondern vor allem bei den besonders regimenahen Sicherheitsbehörden (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, Seite 22; Fortschreibungsbericht, Seite 7). Andererseits ist auch nicht zu übersehen, dass im Laufe der vergangenen Jahre etwa 6,6 Mio. Menschen aus Syrien geflohen sind (https://www.unhcr.org/refugee-statistics/; dort ausgewiesener Stand: 18. Juni 2020). Es ist offensichtlich, dass sie das in einer sehr erheblichen Zahl wegen des Bürgerkrieges und den damit für Leib und Leben verbundenen Gefahren getan haben. Auch in zahlreichen Anhörungsprotokollen, die der Kammer im Zusammenhang mit den anhängigen gerichtlichen Verfahren bekannt geworden sind, wird der Bürgerkrieg zumindest als ein Fluchtgrund angegeben, so auch vom Kläger selbst. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass der syrische Staat einem rückkehrenden syrischen Staatsangehörigen unter dem angeführten Aspekt typischerweise eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt, sofern nicht konkrete - hier aber nach den oben gemachten Ausführungen nicht vorliegende - Umstände in seiner Person hinzutreten. Dagegen spricht auch, dass nach der Ankündigung eines sogenannten "Rückkehrplans" durch Russland im Juli 2018 das syrische Regime offiziell zur Flüchtlingsrückkehr aufgefordert hat und ein Minister mit der Zuständigkeit für die Flüchtlingsrückkehr benannt sowie eine "Rückkehrkommission" ernannt worden ist, wenn diese wohl auch noch nicht zusammengetreten ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a. a. O.).

Auch in den veröffentlichten sonstigen Erkenntnisquellen öffentlicher Stellen oder privater Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise darauf, dass die bloße unerlaubte Ausreise zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder gar Folter führt. So berichtet etwa das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 66; ähnlich auch: EASO, Targeting of individuals, S. 28), die syrische Regierung könne die Ausstellung von Reisedokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiere, verweigern. Außerdem verlange es ein Ausreisevisum. Die Ausreise von Mitgliedern der Opposition werde durchgängig verboten, wobei betroffene Personen häufig erst von einem Ausreiseverbot erführen, wenn ihnen die Ausreise verweigert werde. ACCORD, das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, hat in einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten mehrere Quellen zitiert, wonach eine illegale Ausreise wohl weiter strafbar sei, jedoch tatsächlich nicht für sich betrachtet zu einer Bestrafung führe. Auch gebe es ein Verfahren, mit dem rückreisewillige Personen über die Botschaft im Land ihres gegenwärtigen Aufenthalts ein Verfahren einleiten könnten, mit dem eine sogenannte Schlichtung der Verhältnisse eingeleitet werden könne (ACCORD, Informationen zur Anwendung des Gesetzes Nr. 18 von 2014 bezüglich der illegalen Ausreise, 9. August 2019, Seite 3 ff.). Von einer tatsächlich drohenden Sanktion gerade in diesem Zusammenhang berichtet es indes nicht. Schließlich geht auch der UNHCR inzwischen davon aus, dass die illegale Ausreise für sich betrachtet nicht länger strafrechtlich verfolgt werde (Relevant Country of Origin Information, Seite 21).

e) An der fehlenden Kausalität zwischen den jeweils getrennt betrachteten Verfolgungsgründen und der drohenden Folter ändert deren nach den oben gemachten Ausführungen zu berücksichtigende Indizwirkung nichts. Denn die Kammer ist trotz ihrer Berücksichtigung davon überzeugt, dass die Gründe für die Anwendung der Folter gerade nicht in einem der in Betracht kommenden Verfolgungsgründe liegen, sondern im Bereich der Willkür und damit ungerichtet sind.

Im Einzelnen geht die Kammer nach den oben gemachten Ausführungen einerseits davon aus, dass einem syrischen Staatsangehörigen, dem vom dortigen Regime tatsächlich eine feindliche Haltung zugeschrieben wird oder der diese sogar tatsächlich einnimmt, die Gefahr der Folter aus ebendiesem Grunde droht, dass dies aber vorliegend nicht weiterführt, weil keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das gerade beim Kläger der Fall sein könnte. Auch besteht in Anbetracht der Schwere der inmitten stehenden Übergriffe nach dem Maßstab des real risk bei einem zurückkehrenden Syrer, daher auch beim Kläger, die begründete Furcht, Opfer einer solchen Verfolgungshandlung werden zu können (auch wenn sie ganz sicher nicht bei jedem angewendet werden würde), jedoch lässt sich diese in seinem Falle nicht ursächlich mit einem der vorstehend erörterten Verfolgungsgründe verknüpfen.

Die Repressionsmaßnahmen der syrischen Sicherheitsbehörden sind nach den vorliegenden Erkenntnissen vielmehr in einem hohen Maße von Willkür bestimmt. So hat das Auswärtige Amt auf die Frage, ob Rückkehrer aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts und eines in diesem Zusammenhang durchgeführten Asylverfahrens wegen vermuteter oppositioneller Haltung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würden, die konkrete Frage differenzierend beantwortet, in einem erkennbar allgemeinen Sinne aber hinzugefügt, die Entscheidungsgrundlage sei kaum von Willkür zu unterscheiden (Auskunft vom 12. Februar 2019 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Az. 3 A 638/17.A, Seite 2). Amnesty International zitiert den Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, wonach es keine festen Regeln für Sicherheitskontrollen gebe und Sicherheitsbeamte einen Freibrief hätten, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, sollten Sie eine Person aus irgendeinem Grund verdächtigen. Sowohl Befragungen als auch Festnahmen wiesen einen hohen Grad an Willkürlichkeit und einen Mangel an Vorhersehbarkeit auf, und bereits eine Abneigung gegenüber der rückkehrenden Person von Seiten des Sicherheitsbeamten könne ausreichen, um Opfer von Befragung und Misshandlung zu werden (Amnesty International, Auskünfte vom 26. März 2019 an das VG Berlin zum Aktenzeichen VG 2 K 668/16.A, Seite 1; vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Az. 3 A 638/17.A und vom 13. September 2018 an das VG Magdeburg zum Az. 7 A 671/16 MD, Seite 5 f.). Ferner hebt Amnesty International in einer allgemein gehaltenen Antwort auf eine Anfrage nach der Unterstellung einer oppositionellen Haltung wegen der mehrfachen ungenehmigten Ausreise über einen bestimmten Grenzübergang den hohen Grad der in Syrien vorherrschenden Willkür staatlichen Handelns hervor, welcher das Verhalten der Sicherheitsbehörden bei Befragungen oder Inhaftierungen charakterisiere; willkürliche Verdächtigungen seien zentrale Bestandteile der Praxis syrischer Sicherheitsbehörden und müssten somit bei jeder Gefahreneinschätzung eines Einzelfalles mitbedacht werden (vgl. die bereits zitierte Auskunft vom 26. März 2019 an das VG Berlin zum Aktenzeichen VG 2 K 668.16 A).

Damit bleibt es aber dabei, dass die tatbestandlich vorausgesetzte Kausalität zwischen einem gesetzlich bestimmten Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung auch über die indizielle Bedeutung der Folter nicht hergestellt ist. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung durch Anfragen an fachkundige Auskunftsstellen kommt dann mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte nicht in Betracht.

f) Insgesamt lassen sich nach alledem zwar Risikoprofile identifizieren, die eine erhöhte Gefahr begründen, im Falle einer Rückkehr in das Blickfeld syrischer Sicherheitsbehörden zu geraten. Dazu gehören Personen, die sich nicht im Vorfeld ihrer Rückkehr einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben, die sich in Sektoren oder mit Aktivitäten betätigt hatten, die aus der Sicht des Regimes mit der Opposition assoziiert sind, wie Journalisten und andere, wehrpflichtige Männer und solche Personen, deren Familienangehörige zwangsweise nach Idlib oder Aleppo umgesiedelt worden waren (EASO, Targeting of individuals, S. 29). Die Anwendung von Sanktionsmaßnahmen folgt dann aber keiner ursächlichen Verknüpfung, sondern vor allem der Willkür der handelnden Personen. Hiergegen ist wegen der Ungerichtetheit der Maßnahmen nicht der volle, sondern der subsidiäre Flüchtlingsschutz gegeben.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.