Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 09.02.2021 – 5 L 451/20
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0209.5L451.20.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die der Beigeladenen für die wesentliche Änderung einer Biogasanlage erteilt worden ist.
Mit Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2007 wurde der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage in der Gemarkung H... , Flur 2, Flurstück 190, immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Biogasanlage wird seit dem 18. Juni 2008 als sogenannte NawaRo-Anlage betrieben und verfügt über eine Feuerungswärmeleistung von 1,309 MW mit einer Gesamteinsatzmenge von 9.300 t/a bestehend aus Maissilage (8.100 t/a) und Getreidekörnern (1.200 t/a). Der Anlagenstandort befindet sich im Außenbereich circa 375 m nordöstlich der Ortslage Hohenstein. In einer Entfernung von circa 80 m nordöstlich der streitbehafteten Biogasanlage erteilte der Antragsgegner mit Genehmigungsbescheid vom 31. März 2016 der L... eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Hähnchenmastanlage mit 150.000 Tierplätzen. Der vorbenannte Genehmigungsbescheid ist bzw. war bereits Gegenstand zweier Klageverfahren beim hiesigen Gericht unter den Aktenzeichen VG 5 K 78/18 bzw. VG 5 K 2511/18.
Am 11. Januar 2018 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Umstellung der Betriebsweise der Biogasanlage auf eine flexible Stromeinspeisung. Nach dem Inhalt der Antragsunterlagen soll ein zusätzliches Blockheizkraftwerk errichtet werden mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,367 MW. In der Biogasanlage sollen nunmehr 10.000 t/a vergoren werden. Dabei soll der Biogasanlage neben Maissilage (6.700 t) auch Hähnchenmist (3.300 t/a) zugeführt werden. Letzterer solle mit 1.300 t/a aus der geplanten Hähnchenmastanlage stammen und mit 2.000 t/a von externen Betrieben zugeführt werden. Auf den Einsatz von Getreide solle künftig verzichtet werden.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 verweigerte die Antragstellerin die Erteilung ihres gemeindlichen Einvernehmens. Zur Begründung führte sie aus:
Mit der beantragten wesentlichen Änderung werde die Biogasanlage zu einer Nebenanlage der genehmigten Hähnchenmastanlage. Deshalb bedürfe es einer gemeinsamen Genehmigung beider Anlagen. In diesem Genehmigungsverfahren sei die von beiden Anlagen ausgehende Gesamtbelastung durch Lärm- und Geruchsimmissionen zu untersuchen. Schädliche Umwelteinwirkungen seinen insbesondere am Immissionsort G... - Wohnnutzung der Familie F... - zu befürchten. Mit Schreiben vom 21. November 2018 wurde die Antragstellerin vom Antragsgegner zum Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens angehört.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2019 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der Biogasanlage auf dem Grundstück in 1... Gemarkung H... , Flur 2, Flurstücke 196 und 209 und ersetzte das gemeindliche Einvernehmen. Der hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2020 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat unter dem 28. Februar 2020 Klage erhoben (Az.: VG 5 K 237/20), über die bisher noch nicht entschieden wurde. Auf Antrag der Beigeladenen vom 29. Juni 2020 ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. Juli 2020 die sofortige Vollziehung der erteilten Änderungsgenehmigung an.
Unter dem 2. September 2020 hat die Antragstellerin Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen ausführen, dass die vom Antragsgegner durchgeführte UVP-Vorprüfung nicht den Mindestanforderungen aus §§ 10, 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genüge und nicht nachvollziehbar im Sinne von § 5 Abs. 3 UVPG sei. Die geplante Hähnchenmastanlage und die in der Nutzung geänderte Biogasanlage stellten kumulierende Vorhaben im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG dar. In EU-rechtskonformer Auslegung handle es sich um „Vorhaben derselben Art“. Der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneide sich insbesondere hinsichtlich durch den Betrieb der Vorhaben hervorgerufener Ammoniak- und Stickstoffeinträge. Die Vorhaben seien funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen. Die Biogasanlage solle künftig zu einem erheblichen Anteil mit Hähnchenmist aus der Hähnchenmastanlage beschickt werden. Neben der Beschickung der Biogasanlage mit Hähnchenmist aus der genehmigten Hähnchenmastanlage solle letztere auch von der Biogasanlage beheizt werden. Zu diesem Zweck sei beabsichtigt, betriebliche und bauliche Einrichtungen der Anlagen miteinander zu verbinden. Der Antragsteller hätte in die Vorprüfung Umweltauswirkungen ausgehend von der geplanten Hähnchenmastanlage einbeziehen müssen. Darüber hinaus hätten Transport und Lagerung des Hähnchenmists sowie Ausbringung der Gärreste als Dünger auf den umliegenden landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen berücksichtigt werden müssen.
Bei kumulativer Betrachtung führe das streitbefangene Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen nahe gelegener Biotope durch den Eintrag von Stickstoff. Insbesondere das circa 200 m nördlich gelegene Biotop Nr. 59 werde durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Es handle sich dabei um ein gesetzlich geschütztes Biotop. Es sei stets wasserführend, allerdings künstlich entwässert worden. Zudem hätten weitere im näheren Anlagenumfeld liegende Biotope berücksichtigt werden müssen.
Bereits die geplante Hähnchenmastanlage führe zu unzulässigen Beeinträchtigungen einer nahegelegenen Waldfläche durch Ammoniak- und Stickstoffeinträge, welche durch Flexibilisierung der Biogasanlage noch verstärkt würden.
Die streitbefangene Änderungsgenehmigung verstärke auch die bereits durch die geplante Hähnchenmastanlage zu befürchtenden erheblichen Beeinträchtigungen des südlich gelegenen FFH-Gebietes R...
Schließlich seien unzulässige Lärm- und Geruchsimmissionen auf die umliegende Wohnbebauung zu befürchten. Die geplante Hähnchenmastanlage für sich genommen verletze bereits die auch dem Nachbarschutz dienende Vorschrift aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese Beeinträchtigungen verstärkten sich nochmals, berücksichtige man die Immissionen ausgehend von der Flexibilisierung der Biogasanlage sowie aufgrund des Transports und der Lagerung des Hähnchenmists und der Ausbringung der Gärreste. Die Wohnnutzung im G... sei im Jahre 2010 im Bauanzeigeverfahren zugelassen worden. Die Wohnnutzung sei demnach freigegeben worden und habe dem Bauherren eine baurechtlich geschützte Position verschafft.
Die seitens der Beigeladenen erstellte Schallimmissionsprognose berücksichtige weder die Belastungen aus der Anlieferung des Hähnchenmists noch diejenigen aus der Anlieferung von Mais. Die Anlieferung der Einsatzstoffe sei jedoch ein typischer Betriebsvorgang, dessen Lärmbeiträge zu ermitteln und darzustellen seien.
Die Änderungsgenehmigung verstoße weiter gegen § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Die streitige Biogasanlage stelle aufgrund der Änderungsgenehmigung nunmehr eine Nebenanlage der geplanten Hähnchenmastanlage dar. Als Konsequenz hätte die im Genehmigungsverfahren angestellte Lärmimmissionsprognose dahingehend einer Ergänzung bedurft, dass die durch Betrieb der Biogasanlage und Hähnchenmastanlage entstehende Gesamtbelastung hätte untersucht werden müssen. Gleiches gelte für die erarbeitete Geruchsimmissionsprognose. Bereits die höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich im Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6.10 - mit der Aufstellung entsprechender Leitsätze klar positioniert. Als Konsequenz bedürfe es einer erneuten gemeinsamen Genehmigung für die geplante Hähnchenmastanlage und die zugehörige Biogasanlage.
Die Aussetzungsinteressen der Antragstellerin überwiegten auch die Vollzugsinteressen der Beigeladenen. So habe es der Gesetzgeber für die Genehmigung von Biogasanlagen beim Regelfall der aufschiebenden Wirkung belassen. Auch den formellen Anforderungen genüge die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Dieser ermangele es bereits an einer erforderlichen einzelfallbezogenen Begründung. Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse sei seitens des Antragsgegners nicht ermittelt worden.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 28. Februar 2020 (VG 5 K 237/20) gegen die Änderungsgenehmigung des Antragsgegners vom 14. Juni 2019 für die Biogasanlage in 1... , D... Genehmigungsbescheid Nr. 3... in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2020 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, er habe das seitens der Antragstellerin versagte gemeindliche Einvernehmen rechtmäßig ersetzt. Es sei nicht ersichtlich, wie sich eine Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin daraus ergeben könne, dass die streitbehaftete Biogasanlage und die geplante Hähnchenmastanlage unter Berücksichtigung der UVP-rechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften als Einheit anzusehen seien und eine separate Genehmigung für die Biogasanlage nicht zulässig sei.
Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Bei der Biogasanlage und Hähnchenmastanlage handle es sich nicht um kumulierende Vorhaben. Im Genehmigungsverfahren sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG durchzuführen gewesen. Darüber hinaus sei man auch der Pflicht zur kumulierenden Prüfung der Umweltauswirkungen mit anderen Vorhaben nachgekommen. Dies sei aus dem Prüfvermerk des Antragsgegners vom 4. Juni 2018 unter Punkt 3.6 ersichtlich. Einzelheiten zur Berücksichtigung der Hähnchenmastanlage als Vorbelastung ergäben sich aus den mit den Antragsunterlagen eingereichten Prognosen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von kumulierenden Vorhaben im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG lägen schon deshalb nicht vor, da es sich vorliegend nicht um Vorhaben „derselben Art“ handle. Dies ergebe sich schon allein daraus, dass die beiden Vorhaben unterschiedlichen Ordnungsnummern der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen seien. Der Umstand, dass die Prozesswärme aus der Biogasanlage über eine Versorgungsleitung teilweise der geplanten Hähnchenmastanlage zur Verfügung gestellt werden solle, begründe lediglich eine höhere Effizienz der Wärmeenergienutzung. Auch die Verwertung von Hähnchenmist aus der geplanten Hähnchenmastanlage als Einsatzstoff für die Biogasanlage spiele eine nur sehr untergeordnete Rolle. In erster Linie würden die Einsatzstoffe der Biogasanlage von Dritten angeliefert.
Die separat erteilten Genehmigungen stünden auch nicht den Vorschriften aus § 1 der 4. BImSchV entgegen. Die Biogasanlage stelle keine Nebeneinrichtung der geplanten Hähnchenmastanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV dar. Erstere habe keine der geplanten Hähnchenmastanlage dienende und insoweit untergeordnete Funktion. Die Biogasanlage habe unabhängig von der Realisierung der genehmigten Hähnchenmastanlage auch in Zukunft einen eigenen Hauptzweck, nämlich die Erzeugung von Biogas. Die beiden Vorhaben stellten auch keine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 4. BImSchV dar. Die Genehmigungsbedürftigkeit von Tierhaltungsanlagen werde an bestimmten Tierplatzzahlen gemessen, bei der Genehmigung von Biogasanlagen seien die Durchsatz- und Produktionskapazitäten der Einsatzstoffe maßgeblich.
Bei Genehmigungserteilung seien zudem die materiellen Anforderungen an den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und aus anderen Umweltvorschriften eingehalten.
Die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine Beeinträchtigung von Waldflächen berufen. Bei der entsprechenden Waldfläche handle es sich schon nicht um einen Naturwald. Die im Rahmen des Gutachtens zur Beurteilung der Ammoniak- und Stickstoffimmissionen vom 7. Februar 2019 prognostizierten Stickstoffwerte lägen deutlich unter dem Abschneidekriterium des LAI-Leitfadens von 5 kg N/ha*a sowie unter dem im Entwurf der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vorgesehenen Abschneidekriterium von 3,5 kg Stickstoff je Hektar und Jahr (N/ha*a). Nach Anlage 2 des vorbenannten Gutachtens liege die prognostizierte Zusatzbelastung für den überwiegenden Teil der Waldfläche sogar unter 0,3 kg N/ha*a.
Die erteilte Änderungsgenehmigung verstoße auch nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz des FFH-Gebietes „R... “ dienten. Auch hier liege die prognostizierte Zusatzbelastung deutlich unter dem Abschneidewert von 0,3 kg N/ha*a. Die von der Antragstellerin insoweit herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sehe zwar tatsächlich einen geringeren Abschneidewert vor, sei jedoch zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden. Auch bezüglich der genehmigten Hähnchenmastanlage habe man im Genehmigungsverfahren an der Grenze zum FFH-Gebiet lediglich Stickstoff-Depositionen von 0,06 kg N/ha*a ausmachen können.
Die Antragstellerin könne sich nicht auf unzulässige Lärmimmissionen berufen. Im Genehmigungsbescheid vom 14. Juni 2019 seien in Form von Inhalts- und Nebenbestimmungen die erforderlichen Festlegungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen getroffen worden. In der Schallimmissionsprognose vom 12. Februar 2019 würden zudem die Anlieferung und Einlagerung von Mais ausführlich betrachtet und dargestellt. Da die Befüllung des Fahrsilos mit Maissilage nicht mehr als 10 Tage im Jahr beanspruche, sei diesbezüglich die Vorschrift gemäß 7.2 TA Lärm anzuwenden. Die beabsichtigte tägliche Anlieferung des Hähnchenmists werde im Gutachten mit einem angesetzten Zeitraum von täglich zwei Stunden ebenfalls berücksichtigt. Das Gebäude G... sei als Immissionsort nicht zu berücksichtigen, da die dortige Wohnnutzung baurechtlich illegal sei.
Auch seien unzulässige Geruchsimmissionen nicht zu erwarten. Die im Gutachten vom 7. Februar 2019 prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten von 10 % im Dorfgebiet und 8 % im Außenbereich lägen erheblich unter dem nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) geltenden Wert für Gewerbe- und Dorfgebiete von 15 %. Auch insoweit sei die Wohnnutzung G... nicht zu berücksichtigen.
Schließlich seien die Ausführungen der Antragstellerin bezüglich des sich nördlich befindenden Biotops Nr. 59 nicht zutreffend. Dessen Ausstattung und Zustand erfülle nicht die Kriterien eines gesetzlich geschützten Biotops. Vielmehr sei das Biotop bereits seit zehn Jahren trocken gefallen. Bei den übrigen im Umfeld befindlichen Biotopen handle es sich um temporäre Kleingewässer, welche weder die Größe noch die Ausstattung hätten, um in eine Schutzkategorie aufgenommen zu werden.
Der Antragsgegner habe seine Entscheidung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung auch ordnungsgemäß begründet. Das Vorhaben der Beigeladenen diene dem Ausbau erneuerbarer Energien. Die Regelungen des EEG seien geeignet, das sofortige Vollzugsinteresse einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu begründen. Darüber hinaus habe die Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches Interesse bei einem Investitionsvolumen von 500.000,- Euro, die Änderungsgenehmigung zeitnah umzusetzen. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin seien demgegenüber als vergleichsweise gering einzuschätzen.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Beigeladene beruft sich ebenfalls darauf, dass das versagte gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin rechtmäßig ersetzt worden sei. Dem genehmigten Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen.
Durch die streitbefangene Änderungsgenehmigung seien unzulässige Lärmimmissionen nicht zu befürchten. Die geplante Hähnchenmastanlage sei im Rahmen der Beurteilung außer Acht zu lassen. Das Gebäude G... stelle keinen relevanten Immissionsort dar. Die Umnutzung des ehemaligen Aufenthaltsraums einer Tierhaltungsanlage sei weder ein genehmigungsfreies Vorhaben im Sinne von § 59 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) noch sei sie baurechtlich genehmigt. Die Wohnnutzung der Familie F... sei daher nicht schutzwürdig. Sie stelle auch keine Betriebswohnung dar.
Die Änderungsgenehmigung führe auch nicht zu unzulässigen Geruchsimmissionen. Das Gebäude G... sei wiederum nicht zu berücksichtigen. Überdies ergebe die Bewertung auf Grundlage der GIRL keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Im Rahmen der erteilten Änderungsgenehmigung habe man entsprechende Vorbelastungen durch die in der unmittelbaren Nähe betriebene Schweinehaltungsanlage und die geplante Hähnchenmastanlage berücksichtigt. Auch die nächstgelegene Bebauung sei in die Untersuchung miteinbezogen worden. Gerade im Übergangsbereich von Dorfgebieten zum Außenbereich seien anerkanntermaßen sogar Geruchsstundenhäufigkeiten von 20 % zulässig. Im konkreten Fall werde sogar der nach der GIRL maßgebliche Immissionswert von 15 % großzügig eingehalten.
Das nördlich gelegene Biotop Nr. 59 sei kein gesetzlich geschütztes Biotop. Die Einstufung des Biotops als Biotoptyp 02120 „perennierendes Kleingewässer“ in der flächendeckenden Biotop- und Landnutzungskartierung im Land Brandenburg basiere lediglich auf einer automatisierten Auswertung von CIR-Bildern. Diese Art der Erfassung könne nicht einer Kartierung gleichgestellt werden. Weitere Kleingewässer befänden sich nicht im Einwirkungsbereich der Anlage.
Die FFH-Vorprüfung sei ausreichend und nach richtigen Maßstäben durchgeführt worden. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, ob die zu befürchtenden Immissionen geeignet seien, das zu untersuchende Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Maßgeblich sei hier das Konzept der Critical Loads. Die einzelnen Vorhaben führten kumulativ nicht zu einer Zusatzbelastung, durch die das maßgebliche Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a im FFH-Gebiet „R... “ erreicht werde.
Es liege schließlich kein Verstoß gegen die Pflicht zur gemeinsamen UVP-Vorprüfung für kumulierende Vorhaben vor. Die Vorhaben seien schon unterschiedlichen Nummern in der Anlage 1 zum UVPG zugeordnet. Die landwirtschaftlichen Tätigkeiten (Transport Hähnchenmist, Ausbringung der Gärreste) seien im Katalog der UVP-pflichtigen bzw. -vorprüfungspflichtigen Vorhaben nicht enthalten und könnten somit auch nicht mit den beiden Anlagen kumulieren. Im Übrigen sei die Pflicht zur Prüfung der kumulierenden Umweltauswirkungen mit anderen Vorhaben im Rahmen der durchgeführten UVP-Vorprüfung nicht verletzt, da eine solche Prüfung seitens des Antragsgegners vorgenommen worden sei.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang zum Klageverfahren VG 5 K 237/20 des Antragsgegners verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).
1.
Der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist zulässig. Die in der Änderungsgenehmigung enthaltene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens stellt gegenüber der Antragstellerin einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) dar (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2020, § 36 Rn. 43). Da seitens des Antragsgegners mit Bescheid vom 7. Juli 2020 die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung angeordnet worden ist, entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Änderungsgenehmigung, sodass nunmehr ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft ist. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus der Möglichkeit, durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in ihrer kommunalen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verletzt zu sein (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 L 445/17 -, juris Rn. 26; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 36 Rn. 24).
2.
Der Antrag ist jedoch sowohl in formeller (a) als auch in materieller Hinsicht (b) unbegründet.
a)
Zunächst entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Änderungsgenehmigungsbescheides vom 14. Juni 2019 mit Bescheid vom 7. Juli 2020 entgegen der Ansicht der Antragstellerin den formellen Anforderungen der §§ 80a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches - in den Fällen des § 80a VwGO gegebenenfalls auch ein privates - Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse von (potentiellen) Rechtsmittelführern am Bestehen der dem Rechtsbehelf als gesetzlicher Regelfall zukommenden aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2006 - 8 B 379/06.AK -, juris Rn. 9). Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es bei der Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO an dieser Stelle nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. September 2005 - 11 S 13.05 -, juris Rn. 42; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. Juni 2015 - 5 L 589/14 -, juris Rn. 33).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Juli 2020 nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat schlüssig und nachvollziehbar und in einer insgesamt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreten Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dazu hat er mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall auf den Seiten 4 ff. des vorbenannten Bescheides ausgeführt, dass er dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen des öffentlichen Interesses am Ausbau regenerativer Energien und aufgrund des privaten Vollzugsinteresses sowie des privaten wirtschaftlichen Interesses des Genehmigungsinhabers stattgeben werde. Demgegenüber sei die von der Antragstellerin erhobene Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos, sodass die vorgenommene Abwägung zwischen den sich widerstreitenden Interessen zugunsten des bezeichneten öffentlichen Interesses und der privaten Interessen der Beigeladenen ausgefallen sei. Dass die vom Antragsgegner hierfür angeführten, nachvollziehbaren Argumente in gleicher Weise für eine Vielzahl von gleich gelagerten Sachverhalten, in denen ebenfalls über die Errichtung bzw. Erweiterung von Biogasanlagen zu entscheiden ist, verwendet werden könnten, führt nicht dazu, das (formale) Begründungserfordernis wegen pauschaler bzw. formelhafter Wendungen als nicht erfüllt anzusehen. Denn bei gleichartigen Tatbeständen liegt es offensichtlich so, dass auch die Begründungen gleich lauten (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 1. September 2009 - 5 L 173/09 -, juris Rn. 6).
b)
Der Antrag ist auch in materieller Hinsicht unbegründet.
Gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines ihn belastenden Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollzieh- bzw. Ausnutzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Bei Konstellationen der vorliegenden Art, in denen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüberstehen, sondern vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigt werden muss, führt dies letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18 Dezember 2008 - 5 L 147/08 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
Gemessen daran überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass auch das Hauptsacheverfahren voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Denn es ist kein Verstoß gegen Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin dienen, erkennbar.
(1)
Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung. Soweit seitens der Antragstellerin das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gerügt wird, ist ein Verstoß gegen Vorschriften nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht ersichtlich.
1.1
Zunächst verstößt die seitens des Antragsgegners durchgeführte Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht gegen die Pflicht zur (gemeinsamen) UVP-(Vor-)Prüfung für kumulierende Vorhaben.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) (UmwRG), kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 lit. b gleich. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG ist die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Vorprüfung des Einzelfalls getroffene Feststellung, dass eine UVP-Prüfung unterbleiben soll, im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris Rn. 71; Dienes: in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Auflage 2018, § 5 Rn. 24). Gemäß § 9 Abs. 4 UVPG gelten diese Bestimmungen für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben entsprechend.
Zwar kann sich die Antragstellerin auf das Vorliegen solcher Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 UmwRG berufen, da sie Beteiligte im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO ist. Sie hat jedoch keinen Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG. Die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls genügt vorliegend den rechtlichen Anforderungen. Im Einzelnen:
1.1.1
Die hier gegenständliche Entscheidung – eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Flexibilisierung einer Biogasanlage – ist eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG. Denn das Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. a UVPG bedarf nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG einer Genehmigung über die Zulässigkeit. Das hier in Rede stehende Vorhaben ist der Nummer 8.4.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen. Das Änderungsvorhaben umfasst die Erhöhung der Durchsatzkapazität von 25,5 Tonnen je Tag (t/d) auf 27,4 t/d und eine nunmehrige Produktionskapazität von circa 2,1 Mio. Normkubikmeter je Jahr (Nm³/a). Das mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnete Vorhaben bedarf demnach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 UVPG unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien.
1.1.2
Der Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die Pflicht zur Durchführung einer UVP-(Vor-)Prüfung für kumulierende Vorhaben im Sinne von § 10 Abs. 1, Abs. 2 UVPG bzw. § 11 Abs. 2 UVPG unterlassen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die streitbefangene Biogasanlage in Form der Änderungsgenehmigung vom 14. Juni 2019 und die mit Genehmigungsbescheid vom 31. März 2016 genehmigte Hähnchenmastanlage stellen keine kumulierenden Vorhaben im Sinne der vorbenannten Vorschriften dar. Auch die mit dem Betrieb der Biogasanlage einhergehenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten – namentlich Transport und Lagerung des Hähnchenmists sowie Ausbringung der Gärreste als Dünger auf den landwirtschaftlich bewirtschafteten Nutzflächen – stellen keine unter die vorbenannten Vorschriften zu fassenden kumulierenden Vorhaben dar.
Die hier in Rede stehende Biogasanlage und die genehmigte Hähnchenmastanlage stellen entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen Fall von § 10 Abs. 4 UVPG dar. Danach liegen kumulierende Vorhaben vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn 1. sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und 2. die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.
Die Kammer teilt die Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen, dass die beiden vorbenannten Vorhaben schon kein Vorhaben derselben Art darstellen. Die von der Antragstellerin insofern vorgebrachten Argumente verfangen nicht:
So setzt § 10 UVPG den Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) unter Beachtung des sog. „Irland-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofes vom 21. September 1999 - Rs. C-392/96 - um. Im vorbenannten Urteil hat der EuGH darauf hingewiesen, dass eine Kumulation nur bei gleichartigen Vorhaben in Betracht kommt (vgl. EuGH, Rs. C-392/96 – „Irland-Urteil“ –, Rn. 76). Eine gemeinsame Betrachtung als kumulierende Vorhaben soll mithin nur dann angestellt werden, wenn es sich um qualitativ vergleichbare Vorhaben handelt, deren Größe oder Leistung zu einem einheitlichen Gesamtwert in derselben Messeinheit aufsummiert werden können, diese also artidentisch und damit kumulationsfähig sind. Bejahen lässt sich dies unstreitig für Vorhaben, die in der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ (Anlage 1 zum UVPG) einer Vorhabenart derselben Ordnungsnummer angehören (vgl. BT-Drucksache 18/11499, S. 81 f.; Arnold in: Hoppe/Beckmann/Kment, a. a. O., § 10 Rn. 10; Tepperwien in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, Stand April 2018, § 10 Rn. 5; Peters/Balla/Hesselbarth, 4. Auflage 2019, UVPG, § 10 Rn. 6). Bei qualitativ unterschiedlichen Vorhaben kommt eine Addition nur dann in Betracht, wenn das Gesetz ausnahmsweise selbst übergreifende Bewertungs- oder Umrechnungsfaktoren mitliefert, wie es etwa bei den Anlagen zur Intensivtierhaltung (vgl. Nr. 7.11.1 der Anlage 1) der Fall ist (vgl. Arnold, a. a. O., § 10 Rn. 10; vgl. zum alten Recht: Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, UVPG, § 3b Rn. 27).
Anhand dieser Erwägungen scheidet hinsichtlich der streitbehafteten Vorhaben die Annahme von Vorhaben derselben Art aus. Die UVP-(Vor-)Prüfungspflicht einer Biogasanlage richtet sich nach der Menge der Einsatzstoffe und der damit einhergehenden Durchsatzkapazität - im konkreten Fall nach Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 zum UVPG. Demgegenüber wird die UVP-(Vor-)Prüfungspflicht einer Hähnchenmastanlage gemäß Nr. 7.3 der Anlage 1 zum UVPG nach der Zahl der Tierplätze bestimmt - im konkreten Fall war eine UVP-Prüfung nach Nr. 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich und wurde auch durchgeführt. Diese bleibt durch das Änderungsvorhaben der Beigeladenen unberührt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. September 2016 - 2 L 98/13 -, juris Rn. 68). Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten - Transport und Lagerung des Hähnchenmists sowie Ausbringung der Gärreste auf den umliegenden Feldern - berufen. Diese Tätigkeiten können schon keiner Ordnungsnummer der Anlage 1 zum UVPG zugeordnet werden. Da sie nicht im Katalog der UVP-pflichtigen bzw. -vorprüfungspflichtigen Vorhaben der Anlage 1 zum UVPG enthalten sind, scheidet eine Kumulierung schon aus diesem Grund aus (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., juris Rn. 68).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bedarf es auch keiner EU-rechtskonformen Auslegung. Denn Sinn und Zweck der genannten Richtlinie wird hier nicht unterlaufen. Diese Sichtweise steht zudem im Einklang mit der seitens der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des EuGH. Den zitierten Urteilen des EuGH vom 10. Dezember 2009 - Rs. C-205/08 - sowie vom 17. März 2011 - Rs. C-275/09 - gegen die unzulässige Aufsplitterung mehrerer Projekte im Rahmen der Bewertung ihrer Umweltauswirkungen ist mit dem nunmehr umgesetzten § 10 UVPG Rechnung getragen. Die Antragstellerin vermengt hier Ergebnisse aus Entscheidungen basierend auf anders gelagerten Sachverhalten. Ersteres Urteil bezieht sich auf ein artidentisches Projekt, welches lediglich grenzüberschreitend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Rs. C-205/08 -, Rn. 59). Zweiteres Urteil verneint hinsichtlich des dort streitgegenständlichen Vorhabens schon dessen unter die Anwendung der Richtlinie fallende Projekteigenschaft (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2011 - Rs. C-275/09 -, Rn. 39).
Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 11. Februar 2015 - Rs. C-531/13 - darauf hinweist, die Pflicht zur Prüfung der Auswirkungen eines Projekts im Zusammenhang mit anderen sei nicht auf gleichartige Projekte beschränkt, lässt sich der Vorschrift aus § 10 Abs. 4 UVPG ebenfalls kein entsprechendes Auslegungserfordernis entnehmen. So spricht der EuGH ausdrücklich von „kumulativen Auswirkungen mit anderen Projekten“ (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Februar 2015 - Rs. C-531/13 -, Rn. 43) und nimmt Bezug auf diejenigen Konstellationen, welche gerade nicht von § 10 Abs. 4 UVPG erfasst werden. Der seitens des EuGH geforderten Obliegenheit zur Prüfung dieser kumulativen Auswirkungen im Rahmen der „Überprüfung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss“ (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 45) wird im Wege der UVP-Vorprüfung durch Berücksichtigung der in Nr. 2 der Anlage 3 zum UVPG getroffenen Regelungen genüge getan; dies übrigens in Umsetzung des Anhangs III der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26/1). Danach ist die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungskreis zu beurteilen. Der in Nr. 2 der Anlage 3 zum UVPG verwendete Terminus des „Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben“ ist dabei eben nicht mit dem der "kumulierenden Vorhaben" in § 10 Abs. 4 UVPG identisch. Die Regelung gemäß Nr. 2 der Anlage 3 zum UVPG setzt gerade nicht voraus, dass es sich bei den jeweiligen Vorhaben um solche derselben Art handelt. Zu berücksichtigen sind "andere Vorhaben" in diesem Zusammenhang bereits dann, wenn sich deren Einwirkungsbereich mit dem Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens überschneidet, das betroffene Gebiet also Umweltauswirkungen mehrerer Vorhaben ausgesetzt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. März 2016 - 8 A 1577/15 -, juris Rn. 37 m. w. N.). Auch diesen Anforderungen genügt die vorliegende UVP-Vorprüfung, siehe die folgenden Ausführungen unter 1.1.3.
1.1.3
Nach summarischer Prüfung genügt die vor Erlass des angefochtenen Änderungsgenehmigungsbescheides vom Antragsgegner durchgeführte standortbezogene Vorprüfung der zur Änderungsgenehmigung gestellten Biogasanlage den Anforderungen des § 7 Abs. 2 UVPG und ist diese auch inhaltlich nachvollziehbar.
Nach Nr. 2 der Anlage 3 zum UVPG („Standort der Vorhaben“) ist die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere hinsichtlich bestimmter Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des „Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben“ in ihrem gemeinsamen Einwirkungskreis zu beurteilen. Der für die UVP-Vorprüfung maßgebliche Untersuchungsraum muss daher alle Umweltgesichtspunkte umfassen, die für die fachgesetzliche Zulassungsentscheidung von Bedeutung sind. Zu diesen Umweltgesichtspunkten zählt im Falle der hier in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vor allem die im Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens durch "andere Vorhaben" bedingte Vorbelastung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 39 m. w. N.).
Der Prüfungsmaßstab für die vorliegend durchgeführte UVP-Vorprüfung ergibt sich aus § 7 Abs. 2 UVPG. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG ist eine UVP-Prüfung für ein Vorhaben, für das in Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 3 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG erfolgt die standortbezogene Vorprüfung als überschlägige Prüfung in zwei Stufen. Nach Satz 3 der Vorschrift prüft die zuständige Behörde in der ersten Stufe nicht die Kriterien der gesamten Anlage 3 zum UVPG, sondern stellt allein darauf ab, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Denn im Unterschied zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG wird für den Fall der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles aufgrund der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens zugrunde gelegt, dass von solchen Vorhaben im Regelfall keine nachteiligen Umweltwirkungen ausgehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris Rn. 81; Dienes in: Hoppe/Beckmann/Kment, a. a. O. § 7 Rn. 9). Die standortbezogene Vorprüfung soll bei diesen, die Schwellenwerte einer allgemeinen Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG nicht erreichenden Vorhaben lediglich gewährleisten, dass der konkrete Standort der erfassten Projekte in den Blick genommen wird. Nur dann, wenn ein Vorhaben eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung befürchten lässt, ist es nach § 7 Abs. 2 Satz 6 UVPG ausnahmsweise UVP-pflichtig.
Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Dabei ist die Prüfung der Behörde auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. zur Prüfungstiefe der Vorprüfungen auch: BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 25, vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, juris Rn. 18 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 28 ff.). Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat. Diese Beschränkung verdeutlicht, dass der zuständigen Behörde für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 32 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 30).
Gemessen daran erfüllt die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich der wesentlichen Änderung der Biogasanlage der Beigeladenen diese Voraussetzungen. Der Antragsgegner hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass von dem geplanten Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien zu erwarten sind. Insbesondere hat der Antragsgegner erkannt, dass vorliegend besondere örtliche Gegebenheiten aufgrund der Nähe des Vorhabens zum FFH-Gebiet „Ruhlsdorfer Bruch“ zu berücksichtigen waren und demgemäß eine zweistufige standortbezogene Vorprüfung vorgenommen (siehe standortbezogene Vorprüfung vom 8. Juni 2018, Beiakte II, Bl. 570 der VV). Der Antragsgegner hat zudem sowohl die geplante Hähnchenmastanlage als auch den Schweinhaltungsbetrieb östlich der Biogasanlage als Vorbelastung erkannt und in die Untersuchung miteinbezogen.
1.1.3.1
Soweit die Antragstellerin im Rahmen der durchgeführten UVP-Vorprüfung rügt, dass das Änderungsvorhaben wegen unzulässigen Lärm- bzw. Geruchsimmissionen gegen dem Nachbarschutz dienende Vorschriften verstößt, vermag dies das obige Ergebnis nicht zu erschüttern, da diese Gesichtspunkte nicht von den Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG erfasst sind. Der Prüfungsmaßstab einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles beschränkt sich - wie bereits ausgeführt - allein auf die in der Anlage 3 zum UVPG benannten naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebiete. Die Frage der Beeinträchtigung etwaiger Rechtsgüter der Nachbarn des streitbehafteten Vorhabens ist demgegenüber allein im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung zu beantworten (s.u.). Insoweit ist es auch unschädlich, dass der Antragsgegner unter Einbeziehung möglicher Lärm- und Geruchsimmissionen eine umfangreichere Vorprüfung durchgeführt hat (siehe standortbezogene Vorprüfung vom 8. Juni 2018, Ziffer 3.6, Beiakte II, Bl. 575 f. der VV).
1.1.3.2
Zu Recht verneint der Antragsgegner die Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG, Nr. 2.3.7 der Anlage 3 zum VVPG).
Soweit die Antragstellerin die Beeinträchtigung einer aufgeforsteten Waldfläche circa 200 m östlich des streitbefangenen Vorhabens rügt, vermag sie damit ebenfalls nicht zu reüssieren. Denn die vorbenannte Fläche ist keinem Schutzkriterium der Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG zuordnungsfähig. Insbesondere stellt sie kein von Nr. 2.3.7 umfasstes gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG in Form eines nach § 12 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) geschützten Naturwaldes dar. Weder wurde die Waldfläche gemäß § 12 Abs. 1 LWaldG als Naturwald anerkannt noch wurden seitens der Antragstellerin Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme des Vorliegens eines solchen rechtfertigen könnten. Die lediglich pauschale Bezeichnung der Fläche als Naturwald genügt nicht.
Zudem befinden sich keine weiteren gesetzlich geschützten Biotope im näheren Umfeld der Vorhabenfläche. Insbesondere das circa 200 m nördlich gelegene Biotop Nr. 59 unterliegt keinem Schutzstatus im Sinne von § 30 BNatSchG.
So führte die Kammer in ihrem Urteil vom 29. Oktober 2020 zum Verfahren VG 5 K 2511/18 bzgl. des Biotops Nr. 59 bereits aus:
„Auch bei Betrachtung des tatsächlichen Zustandes des Biotops ist der Schutzstatus zu verneinen, denn das Biotop erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG. Die gesetzliche Definition des in § 30 BNatSchG als Oberbegriff verwendeten Terminus „Biotop“ findet sich in § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG. Danach ist ein Biotop ein Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen. Prägend für den Begriff des Biotops ist somit, dass auf einem bestimmten abgrenzbaren Lebensraum mehrere für einen bestimmten Biotoptyp charakteristische wild lebende Tier- oder Pflanzenarten vorkommen, die untereinander eine Lebensgemeinschaft bilden, wobei die einzelnen Arten in zahlreichen Wechselbeziehungen zueinander stehen. Das Biotop muss sich dabei in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, dessen Lebensraum von den für ihn charakteristischen wild lebenden Tier- oder Pflanzenarten (in Gegenüberstellung zu Kulturpflanzen oder Nutztieren) geprägt oder jedenfalls mitgeprägt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 4 LA 163/18 –, juris Rn. 19). Zwar werden die Biotoptypen des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 18 Abs. 1 BbgNatSchAG im Gesetz nicht näher definiert. Gemäß § 18 Abs. 3 BbgNatSchAG wird aber das Fachministerium zu einer Konkretisierung durch Rechtsverordnung ermächtigt, die mit der Verordnung zu den gesetzlich geschützten Biotopen (Biotopschutzverordnung) vom 07. August 2006 (GVBl. II/25, S. 438 = Anhang 8) vorliegt. Sie definiert die Biotoptypen in rechtlich verbindlicher Weise und beschreibt deren typische Tier- und Pflanzengesellschaften (vgl. Koch/Tolkmitt, Naturschutzrecht in Brandenburg, 8. Ergänzungslieferung Juni 2020, § 18 Anm. 1). Gemäß § 1 Nr. 1.2 Biotopschutzverordnung erstreckt sich der gesetzliche Schutz auf
„natürliche oder naturnahe, stehende Gewässer mit typischen Pflanzen und Tieren und überwiegend unverbauten Ufern einschließlich ihrer gesamten Wasserfläche“ bzw.
„temporär wasserführende Geländevertiefungen (zum Beispiel Tümpel, Lachen, Sölle etc.), die von dafür typischen Pflanzen- und Tierarten besiedelt sind“.
Als weitere Auslegungshilfe kann auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Brandenburg zum Vollzug der §§ 32, 36 BbgNatSchG (VV-Biotopschutz) vom 25. November 1998 herangezogen werden, welche Definitionen der Biotoptypen enthält. Unter III. 1.3 der VV-Biotopschutz handelt es sich bei Kleingewässern um „natürliche oder naturnahe ausdauernde oder nur zeitweise wasserführende Stillgewässer bis zu 1 Hektar Größe einschließlich der charakteristischen Wasser- und begleitenden Ufervegetation“. Vom Schutzstatus ausgenommen sind danach „Geländevertiefungen mit überwiegenden, gewässeruntypischen ruderalen Staudenfluren, in denen typische Gewässerarten fast völlig fehlen“. Unter III. 1.3.4 der VV-Biotopschutz werden schließlich die kennzeichnenden Pflanzenarten aufgeführt.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Biotop Nr. 59 nicht unter den Tatbestand eines gesetzlich geschützten Biotops fällt. Denn die erforderliche Prägung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten ist bei dem Biotop Nr. 59 nicht vorzufinden. Im Rahmen einer Begehung durch die Diplom-Biologin Simone Müller im Zeitraum 2009/2010 wurde festgestellt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausstattung des Biotops stark durch den Nährstoffeintrag aus den umliegenden Ackerflächen geprägt war. Nichts anderes ergibt sich aus dem klägerseitigen Vortrag. Eine am 01. März 2020 durchgeführte Begehung bestätigt den sehr hohen Anteil nitrophiler Pflanzen. Laut Begehungsbericht wird das Biotop von ausgesprochenen Nitrophyten wie Große Brennessel, Krause Distel, Storchenschnabel, Kletten-Labkraut etc. dominiert. Typische Gewässerarten, welche auf die Annahme eines (zeitweise wasserführenden) Stillgewässers schließen lassen könnten, werden nicht genannt. Die Begehung berichtet zudem von einem insgesamt stark geschädigten Zustand. So befindet sich auf südöstlicher Seite des Biotops ein in den Beckenrand eingelassener, schon seit langer Zeit bestehender Betonschacht, dessen Herkunft unklar ist. Die Fläche weist zudem diverse Müllablagerungen auf, darunter alte Rohre, Fässer, Autoreifen, etc. Dieser Ist-Zustand erfüllt gerade nicht die Voraussetzungen einer naturnahen Vegetation, die außerdem den gesetzlich geschützten Kleingewässern typischen kennzeichnenden Pflanzenarten vermissen lässt (siehe dazu auch Anlage zur BT-Drucksache 14/6378, S. 66). Aufgrund der ringsum betriebenen intensiven Landwirtschaft ist auch nicht davon auszugehen, dass das Biotop einen natürlichen Regenerationsprozess durchlaufen wird.“ (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2020 - 5 K 2511/18 -, juris Rn. 130 ff.).
1.1.3.3
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß Nr. 2.3.1 der Anlage 3 zum UVPG ist auch hinsichtlich der zu erwartenden Stickstoffeinträge für das circa 400 m südlich liegende Natura 2000-Gebiet „R... “ ausreichend und nachvollziehbar.
Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Für die Bewertung, ob ein solches Gebiet durch Stickstoffeinträge erheblich beeinträchtigt werden kann, wird das Konzept der sogenannten „Critical Loads“ angewandt zur Umschreibung naturwissenschaftlich begründeter Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt. Die Verwendung dieses Konzepts geht dabei mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung einher (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 7 C 21/09 -, juris Rn. 41 f.; BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5/08 -, juris Rn. 87 sowie bereits BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, juris Rn. 108).
In diesem Zusammenhang ist auch das hier zur Beurteilung zu Grunde gelegte - seitens der Antragstellerin gerügte - Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a nicht zu beanstanden.
Hierzu führte die Kammer in ihrem Urteil vom 29. Oktober 2020 zum Verfahren VG 5 K 2511/18 bereits aus:
„So geht der Beklagte zu Recht von einem Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a aus. Dieses Kriterium bedarf insbesondere – anders als der Kläger im Hinblick auf andere Tätigkeiten, wie etwa die umliegende landwirtschaftliche Nutzung, behauptet – keiner Korrektur im Hinblick auf die Summationswirkung (vgl. so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 – 7 C 27/17 –, juris Rn. 36). Der Wert entspricht den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Er findet sich u.a. in der Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope, Bericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik Bd. 1099, November 2013 – FE-Bericht Stickstoff – (BaSt-Bericht 2013) wie auch in den Hinweisen zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen 2019, die ihrerseits die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse wiedergeben (BVerwG, a.a.O.). Die Aufzählung kann um die Hinweise zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz vom 19. Februar 2019 (Stickstoffleitfaden BImSchG-Anlagen) ergänzt werden. Auch darin ist der Wert bestätigt.“ (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2020 - 5 K 2511/18 -, juris Rn. 124).
Bei seiner Beurteilung bezieht sich der Antragsgegner auf das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingereichte - rechnerisch seitens der Antragstellerin nicht gerügte - Gutachten zur Beurteilung der Ammoniak- und Stickstoffimmissionen vom 7. Februar 2019. Unter Zugrundelegung der Werte des vorbenannten Gutachtens nach Berechnung mit der Software Austal 2000 ist eine Zusatzbelastung von mehr als 0,3 kg N/ha*a für das maßgebliche FFH-Gebiet nicht auszumachen (siehe Ziffer 4.2 des Gutachtens, Beiakte I, Bl. 199 der VV sowie Anlage 2, Bl. 203 der VV). Auch bezüglich der geplanten Hähnchenmastanlage lag der ermittelte Wert der Zusatzbelastung für das FFH-Gebiet lediglich bei 0,07 kg N/ha*a (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2020, a. a. O., juris Rn. 125).
Das Abschneidekriterium dient ferner der Festlegung, welche Pläne und Projekte in die Kumulationsprüfung einzubeziehen sind. Vorhaben, deren Immissionsbeiträge unter dem Abschneidekriterium liegen, bleiben bei der Kumulationsrechnung unberücksichtigt. In diesem Zusammenhang verweist die Kammer auf die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 C 27/17 -, juris Rn. 38:
„Dass unterhalb der Nachweisgrenze von 0,3 kg N/(ha*a) liegende Flächen bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn in einem räumlichen Zusammenhang mehrere Projekte verwirklicht werden sollen, ist vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Vorsorgeprinzips nicht zu beanstanden. Das Abschneidekriterium trägt diesem dadurch Rechnung, dass es einen deutlich unterhalb der Nachweisgrenze liegenden Wert verwendet und hierdurch bereits selbst die Betrachtung der Auswirkungen des Projekts in einen hypothetischen Bereich vorverlagert und damit den einzubeziehenden Untersuchungsraum vorsorglich wesentlich vergrößert. Dass der verwendete Abschneidewert von 0,3 kg N/(ha*a) weit unterhalb einer sicheren Ursache-Wirkung-Relation liegt, verdeutlicht auch der Umstand, dass die meisten experimentellen wissenschaftlichen Studien zu den Einflüssen zusätzlicher Stickstoffeinträge auf die Vegetation mit Stickstoffabgaben in Stufen von mindestens 5 bis 10 kg N/ (ha*a) arbeiten […].“
Dementsprechend ist die Dokumentation des Antragsgegners im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung vom 4. Juni 2018, dahingehend, dass das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a bezüglich der naheliegenden Natura 2000 Gebiete eingehalten ist, nicht zu beanstanden. Auch die Beschränkung der Prüfung auf die vom Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung entspricht dem erforderlichen Prüfungsmaßstab.
Aus den vorbenannten Gründen ist daher die UVP-Vorprüfung des Antragsgegners mit dem Ergebnis, dass keine UVP-Prüfung durchzuführen ist, nicht zu beanstanden.
1.2
Die Antragstellerin kann sich zudem nicht auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG wegen fehlender Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) berufen
Die Frage, ob eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG oder im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu erteilen ist, bestimmt sich grundsätzlich danach, nach welchem Verfahren die zu ändernde Anlage zu genehmigen ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wird das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt für Anlagen, die sich aus in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G und dem Buchstaben V gekennzeichneten Anlagen zusammensetzen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Änderungsgenehmigung zur Flexibilisierung einer Biogasanlage in Form einer Anlage zur Verwertung von Gülle durch anaerobe Vergärung mit einer Durchsatzkapazität von 27,4 t/d und einer Produktionskapazität von circa 2,1 Mio. Nm³/a das vereinfachte Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV in Verbindung mit § 19 BImSchG die richtige Verfahrensart ist, wie sich aus Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV entnehmen lässt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass für die nach Nr. 7.1.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zu genehmigende Hähnchenmastanlage die Durchführung eines förmlichen Verfahrens - insbesondere mit der darin enthaltenen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG - erforderlich war. Dem Vortrag der Antragstellerin, die streitige Biogasanlage stelle mit Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 14. Juni 2019 eine Nebeneinrichtung der geplanten Hähnchenmastanlage dar, kann nicht gefolgt werden. Die wesentliche Änderung der hier maßgeblichen Biogasanlage erfordert demnach nicht gleichzeitig eine genehmigungsbedürftige Änderung aller genehmigungsbedürftigen Anlagen, denen sie zugeordnet ist (vgl. § 16 BImSchG).
Ein solches Genehmigungserfordernis ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV. Denn die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon - wie die streitige Biogasanlage - von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6/10 -, Rn. 18; so auch Hansmann/Röckinghausen in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand August 2020, 4. BImSchV, § 1 Rn. 14). Die beiden Vorhaben stellen auch keine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV dar. Denn es handelt sich hierbei aufgrund der Zuordnung verschiedener Nummern des Anhangs 4 zur 4. BImSchV schon nicht um Anlagen derselben Art (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die streitige Biogasanlage auch nicht als Teil oder Nebeneinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV der nach § 10 BImSchG genehmigungsbedürftigen Hähnchenmastanlage zu qualifizieren. Die Beurteilung, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer Tierhaltungsanlage ist, ist grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände mithilfe der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4/10 -, juris Rn. 26 und Beschluss vom 29. Dezember 2010, a. a. O., juris Rn. 22). Dabei ist die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht gleichbedeutend damit, dass die Biogasanlage als Nebeneinrichtung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu qualifizieren ist, denn für die Qualifizierung als Nebenanlage reicht ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang allein nicht aus. Die Zuordnung einer Nebeneinrichtung zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass die betreffenden Anlagenteile und Verfahrensschritte im Hinblick auf die Haupteinrichtung einen dienenden, untergeordneten Charakter aufweisen. Nebeneinrichtungen sind Anlagenteile, die nicht zur Erfüllung des Betriebszwecks der Hauptanlage (also hier der Tierhaltung) notwendig sind, aber eine dienende, untergeordnete Funktion für sie haben (vgl. Hansmann/Röckinghausen, a. a. O., § 1 Rn. 15; Jarass, 13. Auflage 2020, BImSchG, § 4 Rn 69). Für die nähere Abgrenzung ist bedeutsam, ob es um eine typische Hilfstätigkeit geht, für die der dienende Charakter grundsätzlich zu bejahen ist. Im Falle der Biogasanlagen kommt es in erster Linie darauf an, ob und inwieweit die Biogasanlage dem Betreiber der Tierhaltungsanlage zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem Betrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigengenutzten Energie hat oder wie die Gärrückstände verwertet werden. Allein ein betriebstechnischer Zusammenhang reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010, a. a. O. Rn. 23).
Anhand dieser Kriterien ist der streitbefangenen Biogasanlage nicht der Charakter einer Nebenanlage im vorbenannten Sinne beizumessen. Unabhängig von der Frage zur Betreiberidentität sind vorliegend folgende Erwägungen festzuhalten: Auch mit Realisierung der Änderungsgenehmigung sollen überwiegend andere Stoffe als der Hähnchenmist des geplanten Tierhaltungsbetriebs eingesetzt werden, mithin 6.700 t/a bestehend aus Maissilage. Auch bei dem beabsichtigten Einsatzstoff von 3.300 t/a Hähnchenmist sollen 2.000 t/a aus externen Tierhaltungsanlagen stammen. Demnach macht der von der geplanten Hähnchenmastanlage einzubringende Anteil lediglich 13 % der gesamten Einsatzmenge aus. Hauptanteil soll nach wie vor die seit Betriebsbeginn im Jahre 2008 eingesetzte Maissilage bilden. Von einer überwiegend dienenden Funktion der Biogasanlage für die noch nicht einmal realisierte Hähnchenmastanlage kann deshalb keine Rede sein. Dafür spricht auch die Größenordnung der streitigen Biogasanlage. So stellt sich die Frage einer Nebenanlage zur Tierhaltung heute nur noch für Biogasanlagen mit weniger als 1,2 Mio. Nm³/a Biogasproduktion, wie etwa die nach § 44 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) geförderten Güllekleinanlagen (vgl. Agatz, Biogas-Handbuch, Stand Oktober 2014, S. 11, Ziffer 7.1).
Zu berücksichtigen ist auch, dass maßgeblicher Zweck der beantragten Änderungsgenehmigung die Flexibilisierung der bereits bestehenden Biogasanlage ist. Dies vor dem Hintergrund ökologischer Gesichtspunkte durch weniger Einsatz von Anbaubiomasse - insbesondere der bisher ausschließlich verwendeten Maissilage - sowie vor dem Hintergrund der gesteigerten Versorgungssicherheit durch die Möglichkeit des Ausgleichs fluktuierender Stromerzeugung aus Quellen erneuerbarer Energien. Die Verwendung des angefallenen Hähnchenmists aus der Hähnchenmastanlage ist dabei lediglich als ein gewonnener Nebeneffekt zu konstatieren.
Demnach verstößt die Änderungsgenehmigung nicht gegen Verfahrensvorschriften aus § 1 der 4. BImSchV.
(2)
Des Weiteren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 14. Juni 2019.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Änderungsgenehmigung zur Flexibilisierung einer Biogasanlage in Form einer Anlage zur Verwertung von Gülle durch anaerobe Vergärung mit einer Durchsatzkapazität von 27,4 t/d und einer Produktionskapazität von circa 2,1 Mio. Nm³/a ist § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz in Verbindung mit § 6 BImSchG. Danach ist die - hier nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BImSchG in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erforderliche - Genehmigung zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG schließt gemäß § 13 BImSchG zudem die an sich erforderliche Baugenehmigung mit ein (Konzentrationswirkung). Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, welche der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegenstehen können, sind auch die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen gemäß den §§ 29 ff. BauGB. Hierzu gehört auch die Verfahrensvorschrift des § 36 BauGB, die das gemeindliche Einvernehmen betrifft. Diese Verfahrensvorschrift ist daher auch bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die - wie hier - die Baugenehmigung einschließt, zu beachten.
Bei dem streitbefangenen Vorhaben handelt es sich unstreitig um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich, das – wie hier – der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie dem Anschluss der Anlage an das öffentliche Versorgungsnetz dient, zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB ist das Einvernehmen auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen, andernfalls kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BbgBO trifft, wenn in einem anderen als dem Baugenehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, die für dieses Verfahren zuständige Behörde die Ersetzungsentscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB.
Gemessen daran ist die Ersetzungsentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden.
2.1
Zunächst bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.
So war der Antragsgegner für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig. Denn im Rahmen einer Genehmigung nach § 4 bzw. § 16 BImSchG war er zur Entscheidung über die Genehmigung berufen, § 1 Abs. 1 S. 1 Immissionszuständigkeitsverordnung in der Fassung des Art. 38 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16, Nr. 5) (ImSchZV), und daher auch zur Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens im Sinne von § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB, § 71 Abs. 1 Satz 2 BbgBO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 ImSchZV.
Die Antragstellerin ist vor der Ersetzung des Einvernehmens auch angehört worden und ihr ist Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einem Monat neu über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden, § 71 Abs. 2 BbgBO. So wurde die Antragstellerin mit Anhörungsschreiben vom 21. November 2018 darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner die Verweigerung des Einvernehmens für rechtswidrig halte. Er setzte der Antragstellerin eine Frist bis zum 4. Januar 2019, um die Entscheidung zu überdenken und sich zu äußern. Diese Gelegenheit nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 wahr.
Die Ersetzungsentscheidung wurde durch den Antragsgegner auch gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 BbgBO im Zuge der rechtlichen Ausführungen zur Änderungsgenehmigung (dort S. 19 ff. des Genehmigungsbescheids) begründet.
Auch stellt sich die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in materieller Hinsicht bei summarischer Prüfung nicht als rechtfehlerhaft dar. Sie dürfte daher die Rechte der Antragstellerin nicht verletzen, so dass auch das Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben dürfte.
2.2
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind durch die Änderungsgenehmigung hervorgerufene schädliche Umweltauswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht zu befürchten. Der Genehmigung dürften solche Belange in Form unzulässiger Lärm- und Geruchsimmissionen nach summarischer Prüfung nicht entgegenstehen.
2.2.1
Zunächst ist bezüglich der tatsächlichen Wohnnutzung am Standort G... Weg ... (in circa 30 m nordöstlicher Richtung der vorhandenen Biogasanlage) auf die im vorbenannten Urteil der Kammer getroffenen Erwägungen zu verweisen:
„Da es insoweit maßgeblich auch auf die Frage unzulässiger Immissionen ankommt, ist hierbei vorab auch mit Blick auf den Vortrag des Klägers festzuhalten, dass die tatsächliche Wohnnutzung am Standort G... jedenfalls keinen besonderen Schutz genießt. Denn die Wohnnutzung ist nicht genehmigt und selbst ein Antrag auf Genehmigung ist unbekannt. Die Nutzung kann auch nicht auf Antrag legalisiert werden. So besteht zwar eine räumliche Zuordnung zum Schweinehaltungsbetrieb, indes ist eine funktionale Zuordnung jedenfalls fraglich. Für die funktionale Zuordnung der Wohnung zu einem Betrieb ist erforderlich, dass das Wohnen mit Rücksicht auf die Art und Größe des Betriebes oder aber aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist. Dafür reicht es aus, dass vernünftige, auf den konkreten Betrieb bezogene Gründe vorliegen, die ein „Vor-Ort-Wohnen“ als notwendig erscheinen lassen. Es lässt sich nicht allgemeinverbindlich formulieren, wann dies der Fall ist. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, was eine umfassende Bewertung aller maßgeblichen Umstände erfordert. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Betriebsleiterwohnungen nur ausnahmsweise zugelassen werden können, andererseits aber so gut wie jedes Gewerbe auf die Idee verfallen kann, eine Wohnung auf dem Betriebsgelände oder in seiner Nähe sei ihm von Nutzen. Solche Durchschnittserwägungen können aber eine Ausnahme nicht rechtfertigen. Denn das würde dem Umstand nicht gerecht, dass eine Wohnnutzung im Gewerbegebiet nach der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Typisierung nun einmal nicht regelmäßig, sondern nur als Ausnahme zulässig ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. März 2003 – 1 LA 47/02 –, juris Rn. 10). Dass für den in den Akten dokumentierten Betrieb F... ein Vor-Ort-Wohnen aus solchen Gründen notwendig erscheint, ist aber – auch mit Blick auf den verhältnismäßig kleinen Tierbestand – nicht ersichtlich. Die dortigen Tiere können sich ohne weiteres auch nachts allein im Stall aufhalten. Dass erhebliche und in diesem Rahmen beachtliche Gefahren damit einhergingen, ist nicht zu erkennen.
Schließlich wird die Schutzwürdigkeit dieser Wohnnutzung – selbst wenn die Nutzung im Sinne einer legalen Betriebswohnung erfolgen würde – durch die dort umliegende Nutzung bestimmt. Denn auch eine Betriebswohnung kann keine höhere Schutzbedürftigkeit in Anspruch nehmen, als die umliegende gebietstypische Nutzung (hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1987 – 4 C 67.78 –, juris Rn. 19 und Urteil vom 16. März 1984 – 4 C 50.80 –, juris Rn. 19). Betriebswohnungen sind typischerweise auch nur als Ausnahmen zulässig, vgl. § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der Vortrag des Klägers, eine Wohnnutzung im Außenbereich verlange immer das Einhalten der Werte für Mischgebiete mag zwar auf eine „eigentliche Wohnnutzung“ zutreffen (u.a. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. September 1999 – 10 B 1283/99 –, juris Rn. 20), trifft aber nicht immer und insbesondere nicht im Falle einer Betriebswohnung zu.“ (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2020 - 5 K 2511/18 -, juris Rn. 90 f.).
2.2.2
Unzulässige Lärmimmissionen werden durch die Änderungsgenehmigung der in Rede stehenden Biogasanlage nicht hervorgerufen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, § 3 Abs. 1 BImSchG. Zu den Immissionen zählen auch auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Geräusche, vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG.
Für die danach zu bestimmende Einwirkungsgrenze bzw. einen danach zu bestimmenden Einwirkungsrichtwert geben weder das Bundes-Immissionsschutzgesetz noch eine darauf gestützte Verordnung klare Anhaltspunkte. Allerdings kommt der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), einer Verwaltungsvorschrift im Sinne von § 48 BImSchG, im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 4 B 2/14 –, juris m. w. N.).
Danach ist der Schutz hinreichend sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung durch Geräusche an den jeweiligen Immissionsorten die in Nr. 6 TA Lärm niedergelegten Richtwerte nicht überschreitet, Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm. Aber auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung darf eine Genehmigung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist, was in der Regel der Fall ist, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet, vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm.
Die Voraussetzungen der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm sind hier erfüllt. Denn die von der genehmigten Anlage ausgehende Zusatzbelastung unterschreitet an jedem maßgeblichen Immissionsort die Richtwerte um mindestens 6 dB(A). Ausweislich der Schallimmissionsprognose vom 12. Februar 2018 betragen die Unterschreitungen an jedem maßgeblichen Immissionsort - einschließlich der faktischen Wohnnutzung am G... , deren Schutzanspruch allenfalls dem eines Gewerbegebiets, also Tag-Nacht-Richtwerte im Sinne von Nr. 6 TA Lärm von 65/50 dB(A), entspricht - tags wenigstens 18 dB(A) sowie nachts wenigstens 10 dB(A) (siehe Gutachten vom 12. Februar 2018, Ziffer 7.1, Beiakte I, Bl. 131 der VV). Die Zusatzbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten ist demnach irrelevant und eine Berücksichtigung der Vorbelastung nicht notwendig.
Das Vorbringen der Antragstellerin bezüglich der Anlieferung von Mais und Hähnchenmist und der damit verbundenen Lärmimmissionen führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrages. Der Antragsgegner hat mit der Begründung, der Lärm bezüglich der Anlieferung von Mais erstrecke sich allenfalls über zehn Tage, ihn als seltenes Ereignis im Sinne von Nr. 7.2 der TA Lärm gewertet und darauf hingewiesen, dass dafür die erhöhten Immissionswerte der Nr. 6.3 der TA Lärm gelten. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der tägliche Antransport der zu vergärenden Feststoffe wurde ebenso berücksichtigt wie die Auslagerung des vergorenen Substrates auf den landwirtschaftlich bewirtschafteten Feldern (siehe Gutachten vom 12. Februar 2018, Ziffer 5.2.2 und 5.2.5, Beiakte I, Bl. 124 und 128 der VV). Angesichts der in Rede stehenden, von der Biogasanlage selbst verursachten Geräuschimmissionen, die deutlich hinter den zulässigen Richtwerten zurückbleiben, bestehen nach summarischer Prüfung auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten überschritten werden könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch die im Rahmen der Änderungsgenehmigung beantragte Errichtung einer Fahrsiloanlage im nördlichen Teil des mit der Biogasanlage belegenen Grundstücks die Lärmimmissionen insgesamt reduziert werden. Diese Annahme beruht aufgrund des nunmehr nicht mehr erforderlichen mehrmals täglichen Transports der auf den Feldern silierten Rohstoffe durch das Dorfgebiet (siehe Gutachten vom 12. Februar 2018, Ziffer 2.2, Beiakte I, Bl. 94 der VV). Da das Gutachten rechnerisch nicht angegriffen wurde, sind keine weiteren Anhaltspunkte zur Annahme unzulässiger Lärmimmissionen ersichtlich.
2.2.3
Unzulässige Geruchsimmissionen werden durch die Flexibilisierung der Biogasanlage ebenfalls nicht hervorgerufen.
Um eine Bewertung der Geruchsimmissionssituation an den maßgeblichen Immissionsorten vor dem Hintergrund der vorstehenden Kriterien vornehmen zu können, konnte der Antragsgegner richtigerweise auf die sogenannte Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (Erlass vom 28. August 2009) – GIRL – zurückgreifen, da weder das Bundes-Immissionsschutzgesetz – insbesondere nicht in § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG – noch eine Verordnung konkrete Richt- oder Grenzwerte für Gerüche festlegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - 7 B 45.07 -, juris Rn. 2; Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3/11 -, juris Rn. 16).
Entscheidend zur Ermittlung der zulässigen Geruchsimmissionen im Sinne von Nr. 4.2 GIRL ist die an einem bestimmten Einwirkungsort entstehende Gesamtbelastung unter Einschluss vorhandener Vorbelastungen, da an einem der maßgeblichen Immissionsorte die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Irrelevanzgrenze von 2 % überschreitet (vgl. Jarass, a. a. O., § 5 Rn. 20; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., BImSchG, § 5 Rn. 57, jeweils m. w. N.). Vorliegend wurden die Untersuchungen und Bewertungen im Rahmen der Änderungsgenehmigung jedoch nicht nur auf die durch das beantragte Vorhaben entstehende Zusatzbelastung beschränkt, sondern ausweislich S. 18 des Bescheides vom 14. Juni 2019 Immissionswerte für die Gesamtbelastung der in Rede stehenden Immissionsorte festgelegt. So werden im vorbenannten Bescheid, welcher sich auf die Ergebnisse der 1. Änderung zur Geruchsimmissionsprognose vom 7. Februar 2019 bezieht, bereits vorhandene Belastungen ausgehend vom Schweinehaltungsbetriebes sowie zu erwartende Belastungen durch die genehmigte Hähnchenmastanlage berücksichtigt.
Die Wohnnutzung am Immissionsort G... ist formell und materiell illegal (vgl. bereits 2.2.1), weshalb diese nicht als schutzwürdig zu beachten ist. An den anderen besonders zu beachtenden Immissionsorten D... ergeben sich gemäß der 1. Änderung zur Geruchsimmissionsprognose vom 7. Februar 2019 relative Häufigkeiten der Geruchsstunden von 0,10 bzw. 0,08 (siehe Beiakte I, VG 5 K 237/20, Bl. 177 der VV), sodass selbst bei einer Zuordnung der Immissionsorte zu den – nach allgemeinen Grundsätzen am strengsten zu schützenden – Wohn-/Mischgebieten im Sinne von Nr. 3.1 GIRL eine Überschreitung der dort niedergelegten Richtwerte nicht zu fürchten wäre. Auch bzgl. des Gewerbestandortes am G... wird die hier maßgebliche Obergrenze von 0,15 Geruchsstundenhäufigkeiten mit dem ermitteltem Wert von 0,13 eingehalten.
2.3
Die Antragstellerin kann sich auf das Entgegenstehen naturschutzrechtlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB zwar berufen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 5 L 445/17 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Aufgrund der unter 1.1.3.2 bzw. 1.1.3.3 getroffenen Erwägungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der konkreten Änderungsgenehmigung solche Belange nach summarischer Prüfung entgegenstehen.
3.
Nach alledem räumt die Kammer dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen den Vorrang ein. Zum einen hat die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gezeigt, dass dem Vorhaben voraussichtlich verfahrensrechtliche sowie bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und davon auszugehen ist, dass das gemeindliche Einvernehmen rechtmäßig ersetzt wurde. Zum anderen haben die Beigeladenen nachvollziehbar dargelegt, dass eine verzögerte Inbetriebnahme der Anlage zu erheblichen Mehrkosten, insbesondere zu einem Anstieg der Finanzierungskosten, führen würde (siehe Bl. 139 der GA zu VG 5 K 237/20). Diese Gründe sprechen letztlich für eine Beibehaltung der Vollzugsanordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
4.
Die Kostenentscheidung des nach alledem erfolglosen Antragsverfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben, entspricht der Billigkeit, denn die Beigeladene hat einen Antrag gestellt (siehe Bl. 167 der GA) und ist somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich mangels hinreichender Anhaltspunkte an der Empfehlung in Ziffer 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 01. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der dort angegebene Streitwert von 15.000,- Euro bei Ersetzung des Einvernehmens einer Gemeinde ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.