Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 24.02.2021 – 3 I 3/21
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0224.3I3.21.00
Tenor§
1. Die Durchsuchung der zur Wohnung der Antragsgegner im Wohnverbund B…, gehörenden Räume und Nebenräume wird zu dem Zweck der Ergreifung der Antragsgegner angeordnet. Die Durchsuchung ist nur zulässig, soweit sie zum Auffinden und Ergreifen der Antragsgegner erforderlich ist.
2. Die Durchsuchungsanordnung wird bis zum Ablauf des 15. März 2021 befristet.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe§
A.I. Die Kammer entscheidet ohne eine Anhörung der Antragsgegner, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass sich die Antragsgegner, denen der Abschiebungstermin gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht bekannt zu geben ist, dem Zugriff der Antragstellerin entziehen.
II. Sachlich zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kammer. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 169 VwGO. Denn es handelt sich bei der Durchsuchung, deren Anordnung begehrt wird, nicht um eine Vollstreckung aus einem Titel, für die der Vorsitzende zuständig wäre. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich vorliegend aus § 52 Nr. 1 VwGO, weil die zu durchsuchende Wohnung der Antragsgegner in B... im Landkreis und damit im hiesigen Gerichtsbezirk liegt.
B. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung begehrt, ist unzulässig, soweit sie damit den Zweck verfolgt, in der Wohnung der Antragsgegner Dokumente und Schriftstücke zu deren Person aufzufinden.
Insoweit ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Denn Streitigkeiten um eine solche Durchsuchung sind nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Das Aufenthaltsgesetz enthält hierfür nämlich keine Rechtsgrundlage (so auch VG Cottbus, Beschluss vom 11. Januar 2021 – VG 9 I 1/21–, Seite 5 des Beschlussabdrucks) und soweit die (gemäß § 58 Abs. 10 AufenthG auch neben § 58 Abs. 6 AufenthG weiter anwendbaren) Regelungen der §§ 22, 23, 24 und 25 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) zu einer Durchsuchung mit diesem Zweck ermächtigen sollten, ist für die Anordnung einer solchen Durchsuchung gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 BbgPolG ausdrücklich das Amtsgericht zuständig.
C. Soweit die Antragstellerin im Übrigen die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zu dem Zweck begehrt hat, die Antragsgegner aufzufinden und zu ergreifen, um sie nach Polen abschieben zu können, ist der Antrag zulässig und begründet.
I. Für die Anordnung von Durchsuchungen auf der Grundlage von § 58 Abs. 6 und Abs. 8 AufenthG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist insoweit nicht ersichtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2020 – OVG 2 L 5.20 –, Seite 2 des Beschlussabdrucks).
II. Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung hat – soweit er zulässig ist – auch in der Sache Erfolg.
1. Nach § 58 Abs. 6 AufenthG kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert (Satz 1). Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Satz 2). Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum (§ 58 Abs. 6 S. 3 i. V. m. Abs. 5 S. 2 AufenthG). Gemäß § 58 Abs. 8 S. 1 AufenthG dürfen Durchsuchungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden.
2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a. Die Zuständigkeit der Antragstellerin für die Durchführung der Abschiebung der Antragsgegner ergibt sich aus § 3 Nr. 6 der Brandenburgischen Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (AuslRZV).
Nach dieser Vorschrift ist die Antragstellerin zuständig für die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Personen, bei denen kein nicht nur vorübergehendes Abschiebungshindernis vorliegt, wenn die Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde nach § 4 AuslRZV vorliegt. Nach der letztgenannten Vorschrift teilt die örtlich zuständige Ausländerbehörde der zentralen Ausländerbehörde die für eine Abschiebung erforderlichen Angaben zu der vollziehbar ausreisepflichtigen Person mit, wenn sie nach umfassender Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für die betreffende Person kein nicht nur vorübergehendes Abschiebungshindernis vorliegt und deshalb eine Abschiebung geboten ist.
Eine entsprechende Mitteilung hat die örtlich zuständige Ausländerbehörde beim Landrat des Landkreises betreffend die Antragsgegner mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 an die Antragstellerin übersendet.
b. Die Antragsgegner sind abzuschieben.
Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Antragsgegner erfüllt.
Sie waren im Jahr 2019 illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatten nur für die Dauer des von ihnen hier durchgeführten Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Diese endete mit der Vollziehbarkeit der auf § 34a AsylG gestützten Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Dezember 2019 (§ 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit dieser Abschiebungsanordnung besteht bis heute fort, da die Antragsgegner innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 AsylG keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt haben. Die beim Verwaltungsgericht Cottbus am 27. Dezember 2019 erhobene Klage der Antragsgegner (VG 1 K 1648/19.A) ändert hieran nichts.
Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise, über die die Antragsgegner in einer Rückkehrbefragung vom 21. Februar 2020 ausdrücklich belehrt wurden, nutzten sie nicht, sondern erklärten stattdessen, dass sie „nicht freiwillig ausreisen möchten“.
Schließlich war auch die letzte, den Antragsgegnern erteilte, Duldung nach dem Inhalt des von der Antragstellerin mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegten Auszug aus dem Ausländerzentralregister mit Stand vom 17. Februar 2021 am 31. Dezember 2020 ausgelaufen.
c. Die Kammer sieht keinen Anlass für Zweifel daran, dass es sich bei der im Antrag auf Wohnungsdurchsuchung angegebenen Anschrift der Antragsgegner um deren tatsächliche Wohnanschrift handelt. Die Angabe entspricht vielmehr der Mitteilung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
d. Schließlich ist die zum Zweck der Abschiebung beantragte Durchsuchung auch verhältnismäßig.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes – GG). Art. 13 Abs. 1 GG schützt den räumlich gegenständlichen Bereich der Privatsphäre. Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab. Der Richter muss die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 –, juris Rn. 32 ff.).
Die Frage der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Durchsuchung kann nicht unabhängig von der Frage beantwortet werden, welchem Zweck diese dient. Vorliegend verfolgt die Durchsuchung das Ziel, die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragsgegner zu ermöglichen. Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Schutzgüter ist zu berücksichtigen, dass es die Ausreisepflichtigen bereits in der Hand haben, die Anwendung von Zwangsmitteln abzuwenden, indem sie ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht freiwillig nachkommen. Mit Blick auf die von den Antragsgegnern erklärte Ablehnung einer freiwilligen Ausreise ist ihr Interesse, von einer Wohnungsdurchsuchung verschont zu bleiben, grundsätzlich weniger schutzwürdig als das eines mitbetroffenen Dritten, der keinen Anlass zu der Anordnung einer Durchsuchung gegeben hat.
Die beantragte Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners verfolgt mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht einen legitimen Zweck und erscheint zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet.
Auch an der Erforderlichkeit der beantragten Durchsuchungsanordnung bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist eine Durchsuchungsanordnung nicht erst dann erforderlich, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkennbar ist, dass die Antragsgegner am Tag der Abschiebung die Tür nicht öffnen und sich zu erkennen geben werden (so aber im Ergebnis die 4. Kammer des VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 3. Juni 2020 – 4 I 5/20 – und die 9. Kammer des VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 9 I 6/20– im Anschluss an Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 11. Januar 2021 – VG 9 I 1/21– und VG Potsdam, Beschluss vom 30. September 2020 – VG 8 I 15/20 –). Die Kammer folgt im Ergebnis den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Potsdam und Cottbus und in der Begründung der Auffassung des OVG Bremen. Danach gilt:
Dass die Durchsuchung der Wohnräume nur zulässig ist, soweit es der Zweck der Abschiebung erfordert, ist ohnehin bei der Abschiebung zu berücksichtigen. Vor einer Durchsuchung muss dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Durchsuchung ggfs. abzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist es den mit der Abschiebung betrauten Bediensteten verwehrt, die betreffenden Wohnräume zu durchsuchen, wenn die Antragsgegner bei Beginn der Abschiebung hierzu keinen Anlass bieten, weil sie etwa freiwillig die Wohnungstür öffnen und sich als die gesuchte Person zu erkennen geben (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, Beschluss vom 5. August 2019 – 2 F 211/19 –, juris Rn. 11). Erfolgt demnach die Anordnung der Durchsuchung nur und gerade für den Fall, dass die Abschiebung ohne eine Durchsuchung nicht durchgeführt werden kann, liegt ihre Erforderlichkeit für den „Zweck der Durchführung der Abschiebung“ auf der Hand (vgl. nochmals § 58 Abs. 6 S. 1 AufenthG).
Jedenfalls im vorliegenden Fall einer allein erziehenden Mutter mit mehreren Kindern gilt darüber hinaus auch, dass eine Abschiebung im Rahmen von Terminen bei der Ausländerbehörde ebenso wenig wie eine Abschiebung nach Anordnung einer Abschiebungshaft mildere Mittel im Vergleich zu einer Abschiebung unmittelbar aus der Wohnung darstellen würden. Das Gegenteil ist der Fall. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Öffentlichkeitswirkung, die eine Abschiebung aus den Räumen der Ausländerbehörde mit sich bringen würde (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 30. September 2020 – VG 8 I 15/20 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks), als auch bezogen auf das zwingende Bedürfnis, der Familie Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Sachen aus der Wohnung einzupacken und mitzunehmen.
e. Ermessensfehler sind auch im Übrigen nicht erkennbar.
III. Die nach all dem zu Recht beantragte Anordnung der Durchsuchung ist zu befristen.
Denn ein wirksamer Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung erfordert eine zeitliche Befristung, um den Grundrechtseingriff in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu halten. Dies entspricht auch dem Grundsatz des Richtervorbehalts. Er lässt nur eine entscheidungsnahe Durchsuchung zu, weil ansonsten nicht garantiert ist, dass die tatsächlichen, die Durchsuchungsanordnung rechtfertigenden Entscheidungsgrundlagen noch vorliegen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 30. September 2020 – VG 8 I 15/20 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks m.w.N.).
Was die Dauer anbelangt, hat sich die Kammer für eine Befristung bis zum 15. März 2021 entschieden. Dieser Zeitraum von weniger als 3 Wochen erfasst zum einen die zwei für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung erforderlichen Termine am 26. Februar 2021 und am 1. März 2021 und erscheint zum anderen auch insgesamt nicht als zu lang. Eine Erstreckung der Durchsuchungsanordnung über den 15. März 2021 hinaus erscheint nicht geboten, da die Frist für die Überstellung der Antragsgegner nach Polen nach den Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde am 15. März 2021 enden wird.
D. Einer Kostenentscheidung und Festsetzung eines Verfahrenswertes bedarf es nicht, da nach dem Gerichtskostengesetz vorliegend keine Gebühren anfallen. Außergerichtliche Kosten sind angesichts der fehlenden Beteiligung der Antragsgegner an dem Verfahren und des demgemäß fehlenden kontradiktorischen Charakters des Verfahrens nicht zu erstatten.