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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 03.03.2021 – 5 K 1249/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0303.5K1249.15.00

Tenor§

Der Abrechnungsbescheid vom 20. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzten Säumniszuschläge einen Betrag in Höhe von 20.775,00 Euro übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich u. a. gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den Beklagten.

Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin der am 5. Dezember 1997 verstorbenen Frau E ... . Unter dem 15. August 1997 fertigte der Verbandsvorsteher des N ... zehn Bescheide (1510 AW, 1511 AW, 1512 AW, 1513 AW, 1514 AW, 1515 AW, 1516 AW, 1517 AW, 1518 AW und 1519 AW), adressiert an Frau E ..., vertreten durch die Klägerin, die der Festsetzung von Beiträgen für die Herstellung seiner zentralen Abwasserbeseitigungsanlage in Höhe von insgesamt 24.863,36 Euro (= 48.628,52 DM) zu dienen bestimmt waren. In den Beitragsbescheiden wurde jeweils unter C. die persönliche Beitragspflicht der Frau G ... damit begründet, dass sie jeweils zu ½ Miteigentümerin der veranlagten Grundstücke sei.

Gegen die zehn Beitragsbescheide erhob eine Miteigentümerin der Grundstücke, Frau C ..., am 3. September 1997 im Namen aller Miteigentümer Widersprüche. Mit Schreiben vom 17. September 1997 zeigte Rechtsanwalt Z ... gegenüber Frau C ... die anwaltliche Vertretung des Widerspruchsgegners an. In diesem Schreiben heißt es u. a.: „Gleichwohl habe ich meinem Mandanten empfohlen, die Bescheide zunächst zurückzunehmen und diese erneut, die gesamte Erbengemeinschaft betreffend, zu erlassen.“ In einem weiteren Schreiben an Frau C ... vom 5. November 1997 führte Rechtsanwalt Z ... u. a. aus: „Sie haben den Widerspruch im Namen aller Miteigentümer eingelegt […] Im Ergebnis der Bearbeitung wird Ihnen ein Widerspruchsbescheid zugehen. Dem Widerspruch wird entsprochen, obwohl er in der Sache nicht zulässig ist.“

Mit zehn Widerspruchsbescheiden vom 29. Mai 2000, adressiert an die Klägerin, wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Klage gegen die Bescheide wurde nicht erhoben.

Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 10. Juli 2000 des Amtsdirektors des Amtes W ... ließ der Beklagte wegen der Beitrags- und Nebenforderungen ein Konto pfänden, das der Klägerin und Frau D ... gemeinsam gehörte. Mit Urteil vom 20. Oktober 2005 (3 O 468/04) verurteilte das Landgericht Neuruppin den Beklagten auf Rückzahlung des gepfändeten und eingezogenen Betrages; das Urteil wurde am 27. September 2007 rechtskräftig, und zwar nach Ausschöpfung des Instanzenzuges bis zum Bundesgerichtshof.

Mit Beschluss vom 3. April 2006 (3 O 319/06) setzte das Landgericht Neuruppin die im o. g. Verfahren vom Beklagten zu tragenden Kosten auf 1.436,70 Euro zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2005 fest. Die Kosten der zweiten Instanz setzte das Landgericht Neuruppin mit Beschluss vom 26. März 2007 (3 O 324/11) auf 3.058,92 Euro zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2007 fest.

Mit Beschluss vom 24. November 2014 untersagte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 9 S 49.13) dem Beklagten vorläufig, gegenüber der Klägerin höhere Beträge aus den Beitragsbescheiden zu vollstrecken als insgesamt 12.431,65 Euro.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 forderte die Gemeindekasse der Gemeinde W ... - in ihrer Funktion als Vollstreckungsbehörde des Beklagten - die Klägerin auf, einen Betrag in einer Gesamthöhe von 33.925,96 Euro bis zum 30. Dezember 2014 auszugleichen. Der Forderungsbetrag bezifferte sich dabei aus den hälftigen Hauptforderungen der Beitragsbescheide abzüglich erfolgter Aufrechnungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie aus Nebenforderungen. Für den Fall des Nichtnachkommens kündigte sie die Beitreibung der Forderungen an.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 an die Gemeindekasse der Gemeinde W ... erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass eine Zahlung in Höhe von 5.663,33 Euro auf die Hauptforderungen geleistet werde. Diesen Betrag verbuchte der Beklagte ausweislich des Abrechnungsbescheides vom 20. Februar 2015 am 30. Dezember 2014.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 ersuchte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten um einen detaillierten Abrechnungsbescheid. Darin stellte er vorsorglich einen Erlassantrag bzgl. der festgesetzten Säumniszuschläge, insbesondere für den Zeitraum vom 15. August 1997 bis zum 31. Dezember 2000. Der Beklagte erließ am 20. Februar 2015 einen Abrechnungsbescheid, in dem von der Klägerin ein Betrag in Höhe von 28.344,55 Euro gefordert wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 28. Februar 2015 Widerspruch ein. Daraufhin erging am 16. Juli 2015, eingegangen am 22. Juli 2015, ein Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheid, in dem der Beklagte nunmehr seine Forderung auf 23.237,57 Euro reduzierte. Diesen Bescheid begründete der Beklagte wie folgt:

Die Beitragsforderungen seien ihrer Höhe nach (12.431,65 Euro) dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2014 entnommen. Die Höhe der Säumniszuschläge belaufe sich - ohne Abzüge - auf 20.830,50 Euro. Deren Verwirkung liege auch vor. Der Beklagte habe mit Erlass der Bescheide vom 15. August 1997 jeweils einen Beitrag erhoben, die Beitragssumme festgesetzt und den Ablauf der Fälligkeit bestimmt. Die jeweiligen Summen seien bis zum Ablauf des Fälligkeitstages am 18. September 1997 auch nicht geleistet worden. Mahngebühren seien ebenfalls angefallen. Der Beklagte habe die offenen Forderungen mit den jeweiligen Schreiben am 29. Mai 2000 angemahnt. Aus den einzelnen Mahngebühren ergebe sich unter Berücksichtigung des hälftigen Ansatzes der jeweiligen in den Bescheiden ausgewiesenen Beträge eine Gesamtsumme in Höhe von 134,37 Euro.

Hinsichtlich der Aufrechnung des Beklagten gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 3. April 2006 und 26. März 2007 sei der Abrechnungsbescheid vom 20. Februar 2015 zu berichtigen gewesen. Darin sei der Beklagte noch davon ausgegangen, dass mit den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Säumniszuschlägen aufgerechnet worden sei. Richtig sei aber, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. April 2006 mit Schriftsatz vom 31. Juli 2006 mit den Beitragsforderungen aus den Bescheiden N ... 1516 AW und N ... 1519 AW aufgerechnet habe. Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. März 2007 habe er mit Schriftsatz vom 5. Mai 2011 mit den Beitragsforderungen aus den Bescheiden N ... 1510 AW, N ... 1511 AW und N ... 1512 AW aufgerechnet. Zinsen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen seien nicht zu erstatten, denn ein Zinslauf habe nie begonnen. Durch Aufrechnungserklärung des Beklagtenvertreters seien die sich gegenüberstehenden Ansprüche rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage erloschen. Letztere habe bereits vor Beginn des aus den jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüssen ersichtlichen Zinslaufes bestanden; die Kostenerstattungsansprüche seien schon mit den Kostengrundentscheidungen vom 17. November 2005 (LG Neuruppin) und 20. Juli 2006 (OLG Brandenburg) erfüllbar gewesen. Entsprechende Säumniszuschläge seien nach diesen Zeitpunkten nicht mehr zu entrichten.

Die Zahlung der Klägerin in Höhe von 5.663,33 Euro habe der Beklagte auf die Mahngebühren und sodann auf die verwirkten Säumniszuschläge angerechnet. Der Beklagte habe dafür gemäß § 225 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) die Reihenfolge der Tilgung bestimmt. Der Beklagte sei dazu auch berechtigt gewesen, da die Zahlung der Klägerin nicht mehr freiwillig erfolgt, sondern vielmehr im Verwaltungsrechtsweg erzwungen worden sei. Bereits am 4. Juli 2000 sei das Amtshilfeersuchen des Beklagten an die Gemeinde W ... erfolgt, demnach sei die Vollstreckung gegen die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung längst eingeleitet gewesen. Die Zahlung sei erst auf das Schreiben der Gemeinde W ... vom 17. Dezember 2014 erfolgt, welches mit dem Betreff „Vollstreckung 2021/1721[…]“ ausgewiesen worden sei und dabei Bezug nehme auf ein Schreiben der Gemeinde W ... vom 15. November 2012 mit dem Titel „Vollstreckungseinleitung 2012/1721“.

Die Positionen „Auslagen“ und „Vollstreckungskosten“ habe der Beklagte bei seiner Berechnung nicht mehr weiter berücksichtigt.

Die Klägerin hat unter dem 22. August 2015 Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen ausführen: Nebenforderungen für die Zeit vom 18. September 1997 bis 30. Juni 2000 seien von der Klägerin nicht geschuldet. Denn ein Verzug der Klägerin bzgl. der in Streit stehenden Bescheide vom 15. August 1997 sei nicht eingetreten. Vielmehr habe der Beklagte durch seine jetzigen und früheren Bevollmächtigten die Bescheide zurückgenommen. Aufgrund der ausdrücklichen Aufhebung durch das Schreiben des Rechtsanwalts Z ... vom 5. November 1997 könne ein Verzug der Klägerin frühestens einen Monat nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingetreten sein. Die Klägerin habe mit den Zinsen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Höhe von 767,46 Euro und 1.515,24 Euro gegen die Hauptforderungen aus den Beitragsbescheiden aufgerechnet. Sofern der Beklagte meine, er schulde diese Zinsen nicht, sei dies nur dann richtig, wenn er die Nebenkosten aus den Beitragsbescheiden rückwirkend ermäßigt hätte. Die Verrechnung mit dem gezahlten Betrag in Höhe von 5.663,33 Euro auf die Hauptforderungen sei der Klägerin möglich gewesen, denn mit dem Schreiben der Gemeinde W ... vom 17. Dezember 2014 handle es sich lediglich um eine Vollstreckungsankündigung. Die Klägerin habe bis zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2014 noch davon ausgehen dürfen, dass sie im Hauptsacheverfahren obsiegen würde.

Der Beklagte habe im Übrigen gegenüber den Käufern der Grundstücke Beitragsbescheide erlassen und jedenfalls in einem bekannten Fall 4.316,20 Euro erhalten. Es sei auch von weiteren Fällen der Zahlung auszugehen. Dem Beklagten stünden demnach keine Ansprüche aus den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden mehr zu.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 20. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2015 aufzuheben,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt schon die Zulässigkeit der Klage. Der in Form einer Feststellungsklage erhobenen Klage fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Vielmehr hätte die Klägerin ihr Begehren im Wege der Anfechtungsklage verfolgen können. Im Übrigen habe der Beklagte keine anderweitige Beitragserhebung vorgenommen. Der Beklagte habe allein in den Fällen, in denen die sachlich entstandene Beitragspflicht noch nicht durch vorhergehende Bescheidungen vollständig ausgefüllt worden sei, Divergenzbescheidungen erlassen. Zahlungen Dritter in dem vorliegenden Abgabenrechtsverhältnis seien aber nicht erfolgt.

Das hiesige Gericht stellte durch Urteil vom 2. Juni 2016 (VG 4 K 283/10) fest, dass dem Beklagten aus den zehn Bescheiden durchsetzbare, insbesondere aufrechenbare Ansprüche aus Anschlussbeiträgen als Abgabenhauptforderungen in Höhe von 12.431,65 Euro zustehen. Den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 26. August 2019 (OVG 9 N 115.19) ab.

Das Gericht hat die Ladung zu der auf den 3. März 2021 anberaumten mündlichen Verhandlung samt Empfangsbekenntnis dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach zugestellt. Die diesbezügliche Eingangsbestätigung belegt einen Eingang am 27. Januar 2021 um 7:49 Uhr. Ein Rücklauf eines Empfangsbekenntnisses war nicht zu verzeichnen. Mit Fax-Schreiben vom 2. März 2021, eingegangen um 17:26 Uhr, stellte der Klägerinvertreter einen Antrag auf Terminverlegung. Diesem Antrag hat die Kammer nicht entsprochen. In der mündlichen Verhandlung erschien für die Klägerin niemand.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Streitakten im Verfahren VG 4 K 283/10 und die Entscheidungen im zivilgerichtlichen Verfahren 3 O 468/04 vor dem Landgericht Neuruppin und die sich anschließenden Rechtsmittelverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, jedoch überwiegend unbegründet.

I.

1.

Über die Klage konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten entschieden werden, da der Klägerinvertreter darauf in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Ladung ist wirksam erfolgt.

Nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 174 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Schriftstück an Angehörige bestimmter Berufsgruppen, namentlich – wie hier – einen Rechtsanwalt, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Eine Zustellung ist auch ohne Rücksendung des vollständig ausgefüllten Empfangsbekenntnisses wirksam, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück in Kenntnis der Zustellungsabsicht tatsächlich entgegen genommen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 23. August 2005 - VII B 153/05 -, juris Rn. 3 und Urteil vom 6. März 1990 - II R 131/87 -, juris Rn. 17 jeweils m. w. N.; VG Leipzig, Urteil vom 13. Mai 2019 - 7 K 2184/16.A -, juris Rn. 13).

Im Streitfall besteht kein Zweifel daran, dass dem Klägerinvertreter die Ladung wirksam zugestellt worden ist. Dem Antrag des Klägerinbevollmächtigten auf Terminverlegung mit Schriftsatz vom 2. März 2021 war demnach nicht zu entsprechen. Eine Terminverlegung kommt gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO nur aus erheblichen Gründen in Betracht. Ein solch erheblicher Grund war seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht vorgetragen.Seine krankheitsbedingte Verhinderung hat er weder durch Vorlage eines ärztlichen Attests noch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung nachgewiesen. Soweit sich der Klägerinbevollmächtigte sinngemäß darauf beruft, er habe keine Kenntnis von der Terminladung gehabt, geht der Vortrag ebenfalls fehl. Die Terminladung wurde ihm mit Verfügung vom 24. Januar 2021 innerhalb der einzuhaltenden Frist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO und auch im Übrigen ordnungsgemäß per besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) zugestellt. Die Ladungsverfügung ist am 27. Januar 2021 um 7:49 Uhr auf dem Intermediär des Empfängers eingegangen. Dies ergibt sich aus der dem Gericht vorliegenden Eingangsbestätigung, die automatisch vom Empfangsserver an den Absender der EGVP-Nachricht versandt wird.Aus ihr lässt sich ersehen, dass die Nachricht nebst Anlagen beim Empfänger eingegangen ist. Hier bescheinigt die Eingangsbestätigung den Eingang des übermittelten Dokuments der Terminladung, benennt als Absender das erkennende Gericht und als Empfänger laut Zertifikat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Ein darüber hinausgehender Nachweis ist dem Versender einer EGVP-Nachricht grundsätzlich nicht möglich.

Dass der Klägerinvertreter trotz ordnungsgemäßer Zustellung über beA den Inhalt der Dokumente nicht zur Kenntnis genommen hat, ist dessen eigenes Verschulden, welches sich insoweit auch die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35/16 -, juris Rn. 6 ff.). Denn der Klägerinvertreter unterliegt als Inhaber des beA einer passiven Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO. Danach ist der Inhaber des beA verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen.Es ist demnach nicht ausreichend, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Dokumenten über beA lediglich bereitzustellen, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die zugestellten Dokumente auch zur Kenntnis nehmen kann (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. September 2019 - 5 Ta 94/19 -, juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. August 2007 - 2 A 10492/07 -). Soweit der Prozessbevollmächtigte sich darauf beruft, er habe - trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der Rechtsanwaltskammer - die passive Nutzung von beA nicht für erforderlich gehalten, kann er damit nicht durchdringen. Es liegt in der Sphäre des Rechtsanwalts, die ihm über beA zugesandten Dokumente zur Kenntnis zu nehmen. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Vorlage des Ausdrucks der vom gerichtlichen Empfangsserver automatisch versandten Eingangsbestätigung für den Eingang eines Schriftstücks per EGVP als Nachweis für den fristgerechten Eingang einer Klage genügt (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 26. September 2017 - 5 A 1193/17 -, juris Rn. 22; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 4 LA 28/18 -, juris Rn. 2). Nichts anderes kann im umgekehrt gelagerten Fall gelten. Das Gericht nutzt den elektronischen Rechtsverkehr, um den beachtlichen Verwaltungsaufwand bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis sowohl für die Servicekräfte als auch für die Mitarbeiter der Rechtsanwälte erheblich zu reduzieren. Dabei muss das Gericht darauf vertrauen können, dass der Rechtsanwalt sowohl seiner berufsrechtlichen passiven Nutzungspflicht aus § 31a Abs. 6 BRAO als auch der prozessualen passiven Nutzungspflicht gemäß § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO nachkommt. Denn die Umsetzung der gesetzgeberischen Intention zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs gelingt nur, wenn die unterlassene Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses nicht als sanktionsloser Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift angesehen wird, sondern vielmehr über die Rechtsfigur der Zustellungsfiktion eine wirksame Zustellung angenommen wird.

Da der Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt hat, ist als Zustellungstag der Tag anzusehen, an dem die Ladung nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in seine Hände gelangt sein könnte (vgl. VG Leipzig, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.). Entsprechend der in § 41 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. § 5 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) enthaltenen Vermutung ist dieser Tag der dritte Tag nach Absendung des Dokuments. Dementsprechend ist die Ladung an den Prozessbevollmächtigten am Mittwoch, den 27. Januar 2021 abgesandt worden und gilt ihm am Montag, den 1. Februar 2021 als (rechtzeitig) zugestellt (§ 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und war demnach im Sinne von § 88 VwGO umzudeuten.

Nach dem wörtlich gestellten Antrag begehrt die Klägerin die Feststellung in Bezug auf bestehende bzw. nicht bestehende Forderungen aus einem Abrechnungsbescheid des Beklagten. Der somit in Betracht kommenden Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO steht bereits die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach eine Feststellungsklage ausscheidet, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Denn der Sache nach ist das Begehren auf die (teilweise) Aufhebung des Abrechnungsbescheides in Gestalt des Teilabhilfe-/ Teilwiderspruchsbescheides gerichtet. Dies könnte die Klägerin allein durch Erhebung einer Anfechtungsklage geltend machen.

Eine Umdeutung bzw. eine Auslegung des Klageantrags im vorgenannten Sinne ist aber angezeigt. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 -, juris Rn. 19; Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - 2 B 56.97 -, juris Rn. 5 und vom 17. Dezember 2009 - 6 B 30.09 -, juris Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 18. Juli 2014 - 3 B 74.13 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Ist die Klägerin – wie im gegebenen Fall – bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten, kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Allerdings ist das Gericht auch dann nicht strikt an den Antragswortlaut gebunden, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 88, Rn. 8; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 8 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 -, juris Rn. 5 f.).

Gemessen daran war der gewählte Feststellungsantrag in die statthafte Rechtsschutzform der Anfechtungsklage umzudeuten. Denn der Antrag sowie das klägerische Vorbringen im Übrigen lassen erkennen, dass es der Klägerin letztlich auf die Anfechtung des Abrechnungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides ankommt. So begehrt die Klägerin die Feststellung „in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 20. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2015“ (siehe Klageschrift vom 22. August 2015, Bl. 1 der GA). Auch aus der weiteren Klagebegründung geht ausdrücklich hervor, dass sich die Klage „gegen den Bescheid […] richtet“ (siehe Schriftsatz, a. a. O., Bl. 6 der GA). Die maßgeblichen Bescheide sind dem Schriftsatz beigefügt. Demnach lässt sich dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erkennbar und eindeutig entnehmen, dass das Rechtsschutzziel der Klägerin sich gegen die Geltendmachung der Hauptforderungen und der weiteren Nebenforderungen in der vom Beklagten benannten Höhe richtet.

II.

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist der Abrechnungsbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

Rechtsgrundlage der vom Beklagten festgesetzten Säumniszuschläge ist § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Abgabenbetrags zu entrichten.

Die (deklaratorische) Festsetzung der Säumniszuschläge durch den Beklagten in Höhe von 20.830,50 Euro ist in Höhe von 20.775,00 Euro von der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs. 1 Satz 2 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG gedeckt. Vorliegend hat die Klägerin die fälligen Beiträge in Höhe von 12.431,65 Euro im relevanten Zeitraum vom September 1997 bis zum Februar 2015 nur teilweise bezahlt. Die Klägerin war demnach 210 Monate (teilweise) säumig. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist demnach ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag, § 240 Abs. 1 Satz 2 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG.

2.

Die Klägerin kann sich mit Erfolg auf das Erlöschen eines Teilbetrages der vom Beklagten begehrten Hauptforderungen in Höhe von 10.158,95 Euro berufen, sodass insoweit auch keine Säumniszuschläge ab den maßgeblichen Zeiträumen mehr entstehen konnten.

Nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Juni 2016 (VG 4 K 283/10) verfügt der Beklagte über durchsetzbare, insbesondere aufrechenbare Ansprüche aus insgesamt zehn Beitragsbescheiden, aus denen sich die Verpflichtung der Klägerin als Erbin nach ihrer Mutter zur Zahlung von Anschlussbeiträgen in Höhe von zusammen 12.431,64 Euro ergibt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Durch die insoweit erfolgte Klageabweisung hat das hiesige Gericht rechtskräftig auch über die Ansprüche entschieden, die der Beklagte über die im Tenor des Urteils getroffene Feststellung hinaus geltend gemacht hat, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im darauffolgenden Beschluss vom 26. August 2019 (OVG 9 N 115.16) den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das vorbenannte Urteil abgelehnt hat. Hieran sieht sich die erkennende Kammer für das vorliegende Klageverfahren gebunden (§ 121 VwGO).

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es sei zu unterstellen, dass gegenüber den Käufern der hier gegenständlichen Grundstücke Beitragsbescheide erlassen worden seien und der Beklagte die Beiträge erhalten habe, ist das Vorbringen unsubstantiiert. Im Übrigen ist auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem vorbenannten Beschluss hinzuweisen:

„Ein gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassener Beitragsbescheid wird nicht dadurch rechtswidrig, dass nach der Veräußerung des Grundstücks ein weiterer Bescheid gegenüber dem Erwerber erlassen wird, vielmehr ist in diesem Falle (wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Beitrags) der zweite Beitragsbescheid rechtswidrig. Zahlt der Erwerber auf den ihm gegenüber erlassenen, rechtswidrigen Bescheid, so ist diese Zahlung auch nicht als Zahlung auf den Beitragsbescheid anzusehen, der gegenüber dem Veräußerer erlassen worden ist.“ – siehe Beschluss vom 26. August 2019 - OVG 9 N 115.16 -, S. 12 der BA.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Wirksamkeit der Ausgangsbescheide auch nicht durch Rücknahme oder Aufhebung entfallen (vgl. § 124 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG). Soweit die Klägerin diesbezüglich auf zwei Schreiben des Rechtsanwalts Z ... an Frau C ... vom 17. September 1997 und vom 5. November 1997 abstellt, geht sie fehl. Denn die von Rechtsanwalt Z ... - dieser handelnd als Bevollmächtigter im Sinne von § 80 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG - abgegebenen Erklärungen können bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass er lediglich den Erlass stattgebender Widerspruchsbescheide durch den Beklagten ankündigte.

Die Hauptforderungen sind aber - mit Erlass des Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheides vom 16. Juli 2015 nunmehr unstreitig - durch wirksame Aufrechnungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 3. April 2006 (3 O 319/06) und vom 26. März 2007 (3 O 324/11) in Höhe von 1.436,70 Euro und 3.058,92 Euro erloschen. Der Beklagtenvertreter hat jeweils mit Schreiben vom 31. Juli 2006 mit den Beitragsforderungen aus den Bescheiden N ... 1516 AW und N ... 1519 AW sowie mit Schriftsatz vom 5. Mai 2011 mit den Beitragsforderungen aus den Bescheiden N ... 1510 AW, N ... 1511 AW und N ... 1512 AW gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG in Verbindung mit § 226 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 388 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Aufrechnung erklärt.

Der Vortrag der Klägerin geht jedoch fehl, soweit sie sich darauf beruft, die Hauptforderungen seien zudem teilweise durch Aufrechnungen mit Zinsforderungen aus den in Rede stehenden Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Höhe von 767,46 Euro und in Höhe von 1.515,24 Euro erloschen. Denn nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet gegenübergetreten sind. Die Aufrechnung entfaltet somit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sich Haupt- und Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Dies hat u. a. zur Folge, dass Zinsansprüche ex tunc entfallen. Wird also die Aufrechnung erklärt, werden Zinsen auf die Passivforderung vom Eintritt der Aufrechnungslage an nicht mehr geschuldet, ebenso die auf die Aktivforderung entfallenden Zinsen (vgl. Schlüter in: MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 389 Rn. 6). Demnach konnten aufrechenbare Zinsforderungen schon nicht entstehen, da die Kostenforderungen aus den o. g. Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch wirksame Aufrechnung mit den Hauptforderungen aus den Beitragsbescheiden vom 15. August 1997 erloschen sind. Aufrechenbar gegenüber standen sich die Forderungen schon mit den Kostengrundentscheidungen vom 17. November 2005 und vom 20. Juli 2006. Denn die Hauptforderungen des Beklagten aus den Beitragsbescheiden waren bereits seit dem 18. September 1997 und die Kostenerstattungsansprüche der Klägerin bereits vor Erlass der korrespondierenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse bestimmbar und fällig. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte hat der Kostenfestsetzungsbeschluss keine rechtsgestaltende, anspruchs- oder fälligkeitsbegründende Funktion (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1976 - III ZR 146/73 -, juris Rn. 24). Demzufolge ist eine Aufrechnung mit einer Kostenerstattungsforderung nicht nur dann zulässig, wenn die Kosten rechtskräftig festgestellt sind, sondern auch ohne Kostenfestsetzungsbeschluss, wenn die Höhe der zu erstattenden Kosten zwischen den Parteien – wie hier der Fall – unstreitig ist. Für eine Aufrechnung reicht somit der Erlass der Kostengrundentscheidung aus (vgl. Urteile des Brandenburgischen OLG vom 27. Juli 2006 - 5 U 160/05 -, juris Rn. 41 und vom 18. Juli 2012 - 7 U 135/11 -, juris Rn. 27). Der Beginn der Zinsläufe am 1. Dezember 2005 sowie am 31. Juli 2007 lag zeitlich jeweils nach den entsprechenden Kostengrundentscheidungen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Beklagte hätte dann die Nebenkosten aus den Beitragsbescheiden rückwirkend ermäßigen müssen, vermag sie damit ebenfalls nicht zu reüssieren. Denn aus der im Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2015 enthaltenen Berechnung der Nebenforderungen geht hervor, dass bzgl. der Beitragsforderungen aus den Bescheiden N ... 1516 AW und N ... 1519 AW ab dem 17. September 2005 Säumniszuschläge nicht mehr bzw. nur noch teilweise in Höhe der teilweise getilgten Forderung angefallen sind. Selbiges gilt für die Beitragsforderungen aus den Bescheiden N ... 1510 AW, N ... 1511 AW und N ... 1512 AW. Bzgl. dieser Forderungen sind ab dem 20. Juli 2006 Säumniszuschläge ebenfalls nicht mehr bzw. nur noch teilweise angefallen. Auch die Höhe der verwirkten Säumniszuschläge ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin kann sich jedoch mit Erfolg darauf berufen, dass die mit den in Rede stehenden Bescheiden geltend gemachten Hauptforderungen im Umfang von 5.663,33 € erloschen sind und deshalb auf den genannten Betrag ab Erfüllung auch keine Säumniszuschläge mehr entstehen konnten. Unstreitig zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.663,33 €, dessen Eingang der Beklagte ausweislich des Abrechnungsbescheids vom 20. Februar 2015 am 30. Dezember 2014 verbuchte. Zuvor, und zwar mit Fax-Schreiben vom 23. Dezember 2014, hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Gemeindekasse der Gemeinde W ..., die vom Beklagten mit der Vollstreckung der Beitragsforderungen und der Nebenforderungen beauftragt worden war, erklärt, dass die Zahlung auf die Hauptforderungen geleistet werde. Die Zahlung erfolgte gemäß § 225 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG mit befreiender Wirkung auf die Hauptforderungen. Nach vorgenannter Regelung bestimmt der Steuerpflichtige bei freiwilliger, aber nicht zur Tilgung von sämtlichen geschuldeten Beträgen ausreichender Zahlung, welche Schuld getilgt wird. Freiwillig in diesem Sinne ist eine Zahlung dann, wenn sie vom Abgabenschuldner selbst vorgenommen oder veranlasst wird, ohne dass die Zahlung im Verwaltungsweg, d. h. durch Vollstreckungsmaßnahmen erzwungen ist. Freiwillig sind daher noch Zahlungen – auch an den Vollziehungsbeamten –, die zur Abwendung einer Sachpfändung oder zur Abwehr sonstiger Vollstreckungsmaßnahmen oder zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Versteigerung geleistet werden. Die Zahlung nach einer Mahnung oder nach einer Vollstreckungsankündigung berührt die Freiwilligkeit der Zahlung hingegen nicht (vgl. Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblatt, Band VI, Stand: September 2007, § 225 AO, Rn. 15 m. w. N.; Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand August 2019, § 225 AO, Rn. 3). Entgegen der Ansicht des Beklagten steht damit der Umstand, dass ein Vollstreckungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet war, der Freiwilligkeit der Zahlung und damit dem teilweisen Erlöschen der Hauptforderungen nicht entgegen.

Aufgrund der geleisteten Zahlung am 30. Dezember 2014 war die Summe der Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 19. Januar 2015 bis 18. Februar 2015 von 78,00 Euro auf 22,50 Euro zu reduzieren. Nachdem die Klägerin lediglich auf die Hauptforderungen des Beklagten insgesamt gezahlt hat - ohne konkrete Bescheide zu benennen, ist die Reihenfolge der Tilgung in entsprechender Anwendung des § 225 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG von der Kammer auszulegen. Nach vorbenannter Norm bestimmt bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung. Bei Fehlen einer Bestimmung ist für die Reihenfolge der Gesichtspunkt maßgebend, dass zunächst die die Klägerin am stärksten belastenden Schulden getilgt werden sollen (vgl. Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, 15. Auflage 2020, § 225, Rn. 5). Demzufolge ist mit Zahlung am 30. Dezember 2014 von einem Erlöschen der Beitragsforderungen aus den Bescheiden N ... 1512 AW, N ... 1514 AW, N ... 1515 AW, N ... 1517 AW und N ... 1519 AW in voller Höhe auszugehen. Die Beitragsforderung aus dem Bescheid N ... 1518 AW ist insoweit erloschen als sie einen Betrag in Höhe von 867,21 Euro übersteigt. Säumniszuschläge im Zeitraum vom 19. Januar 2015 bis 18. Februar 2015 konnten demnach noch für die Beitragsforderung aus dem Bescheid N ... 1513 AW in Höhe von 14,00 Euro und der restlichen Beitragsforderung aus dem Bescheid N ... 1518 AW in Höhe von 8,50 Euro (1 Prozent des abgerundeten, auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag in Höhe von 867,21 Euro) entstehen.

Sofern sich die Klägerin auf fehlenden Eintritt des Verzuges im Zeitraum vom 18. September 1997 bis 30. Juni 2000 beruft, hat sie damit keinen Erfolg. Denn aus der angekündigten - und im Ergebnis aber nicht erfolgten - Aufhebung der Beitragsbescheide durch den Beklagten folgt nicht, dass die bereits kraft Gesetzes entstandenen Säumniszuschläge rückwirkend entfallen (vgl. Rüsken, a. a. O., § 240, Rn. 11). § 240 Abs. 1 Satz 4 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG bestimmt, dass die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung einer Abgabe, also auch eines Beitrages, die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt lässt. Gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG entspricht es vielmehr dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bei späterer Änderung bzw. Herabsetzung oder Aufhebung der zugrunde liegenden Festsetzungen unberührt zu lassen (vgl. Rüsken, a. a. O., § 240, Rn. 1 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Dies gilt auch für rückwirkende Änderungen. Das Schicksal des Säumniszuschlags ist danach von der Beständigkeit der Forderung unabhängig (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 31/96 -, juris Rn. 24).

3.

Schließlich besteht kein unmittelbarer Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge gemäß § 227 AO in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1 Ziffer 5 lit. b), 12c Abs. 2 KAG. Eine entsprechende Klage wäre insoweit unzulässig. Es mangelt an einem vor Klageerhebung beim Beklagten gestellten, ausdrücklichen Erlassantrag (zu diesem Erfordernis ausdrücklich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2007, 9 N 60.06). Die gegen die bestandskräftige Festsetzung der Säumniszuschläge vorgebrachten Argumente wären gemäß ständiger Rechtsprechung der Finanz- und Verwaltungsgerichte in einem eigenständigen Erlassverfahren zu prüfen gewesen. Die zu treffende Billigkeitsentscheidung ist materiell-rechtlich und formell-rechtlich unabhängig von der Rechtmäßigkeitsprüfung der Festsetzung des Beitrages (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1994 - X R 104/92 -, juris Rn. 18). Insoweit ist der mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Januar 2015 lediglich vorsorglich gestellte Antrag auf Erlass nicht ausreichend. Unbeschadet dessen sind Billigkeitsgründe weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

4.

Die Festsetzung der Mahngebühr in Höhe von 134,37 Euro findet ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 1 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (Bbg KostO) vom 16. Juni 1992 (GVBl. II S. 299) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) und § 259 AO.

Diese Verwaltungsgebühr entsteht kraft Gesetzes für die tatsächlich vorgenommenen Amtshandlungen, so dass auch eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung des der Abgabenforderung zugrunde liegenden Bescheides die Rechtmäßigkeit der erhobenen Mahngebühr unberührt lässt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 23. Dezember 2013 - VG 1 K 754/13 - m. w. N.). Ausweislich des angefochtenen Bescheides sind die Mahngebühren für die am 29. Mai 2000 erfolgte Mahnung hinsichtlich der fälligen, noch offenen Beitragsforderungen aus den Bescheiden vom 15. August 1997 entstanden. Diese Mahnung hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt; sie liegt mit dem von der Klägerin selbst vorgelegten Bescheid vom 29. Mai 2000 auch unzweifelhaft vor. Die Mahngebühr hat der Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 Bbg KostO unter Berücksichtigung des hälftigen Ansatzes der jeweiligen in den Beitragsbescheiden ausgewiesenen Beträge zutreffend berechnet.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, waren der Klägerin die Kosten ganz aufzulegen.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

3.

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Ausführungen unter Ziffer I. 1. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.