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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 03.03.2021 – 5 K 2047/18

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0303.5K2047.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höher leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Trink- und Abwassergebühren durch den Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in 1.... Das bewohnte Grundstück liegt im Verbandsgebiet des Beklagten. Es ist an die vom Beklagten betriebene öffentlich-rechtliche zentrale Trinkwasserversorgungs- und an die öffentlich-rechtliche zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2018 setzte der Beklagte für den Zeitraum 14. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018 Trinkwassergebühren unter Zugrundelegung eines durch Trinkwasserzähler ermittelten Verbrauchs von 76 m³ auf 182,33 Euro fest. Weiter setzte der Beklagte Abwassergebühren in Höhe von 456,83 Euro fest.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 16. Juli 2018 Widerspruch ein. Sie begründete den Widerspruch damit, dass der Verbrauch unzutreffend ermittelt und überhöht festgesetzt worden sei. Der im Dezember 2017 neu eingebaute Trinkwasserzähler laufe auch, wenn kein Trinkwasser entnommen werden würde. Das gelieferte Trinkwasser sei zeitweise verfärbt und enthalte Rost.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06. August 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Beklagte nur auf ausdrücklichen Antrag der Klägerin eine förmliche Befundprüfung des Trinkwasserzählers durchführen würde. Da der geeichte Wasserzähler erst am 14. Dezember 2017 eingebaut worden sei, wäre eine Prüfung von Amts wegen nicht angezeigt. Eine Prüfung des Beklagten habe ergeben, dass möglicherweise vorhandenes „rostiges Wasser“ nicht durch den Beklagten geliefert worden sei. Die Festsetzung der Trink- und Abwassergebühren sei auch im Übrigen rechtmäßig erfolgt.

Mit Schreiben vom 30. August 2018 beantragte die Klägerin die Befundprüfung des Trinkwasserzählers und den Einbau eines neuen Trinkwasserzählers.

Der Beklagte veranlasste daraufhin die Befundprüfung des Trinkwasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte und den Einbau eines neuen Trinkwasserzählers. Ausweislich des Prüfscheins der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser vom 07. November 2018 bestand der Trinkwasserzähler die Befundprüfung nicht, da Messabweichungen auftraten, die außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen lagen.

Am 15. März 2019 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, in dem er die Trinkwassergebühren für den Abrechnungszeitraum 14. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018 auf 122,68 Euro herabsetzte. Die Gebühren für die Entsorgung des Abwassers wurden auf 280,98 Euro herabgesetzt. Die Herabsetzung der Trinkwassergebühren begründete der Beklagte mit der negativen Befundprüfung. Die Messung des defekten Trinkwasserzählers könne nicht als Grundlage für die Festsetzung der Wassergebühren dienen. Es bestünde der Verdacht, dass der Wasserzähler unrichtige Werte angezeigt habe. Die Verbrauchsmenge sei daher zu schätzen. Unter Berücksichtigung der durch Anhörung der Klägerin gewonnenen Angaben zum Nutzungsverhalten, den Angaben im Einwohnermelderegister und des Durchschnittsverbrauchs im Verbandsgebiet von 100 l/Person und Tag ergäbe sich ein geschätzter Jahresverbrauchswert von 36,5 m³ Trinkwasser pro Person und Jahr. Es seien zwei Personen gemeldet. Hieraus errechne sich für den oben genannten anteiligen Abrechnungszeitraum vom 14. Dezember 2017 bis zum 30. Juni 2018 ein (abgerundeter) Verbrauch von 42 m³ Trinkwasser.  Im Hinblick auf den Frischwassermaßstab wurde die Berechnung der Abwassergebühren ebenfalls angepasst. Der Beklagte setzte die Trink- und Abwassergebühren daher jeweils auf der Grundlage einer um 24 m³ verringerten Bemessungsgrundlage fest.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 forderte der Beklagte die Klägerin auf mitzuteilen, ob eine Eigenwasserversorgungsanlage betrieben werde. Die Klägerin erteilte keine Auskunft.

Die Klägerin hat am 06. September 2018 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 17. April 2019 hat die Klägerin den Änderungsbescheid vom 15. März 2019 in das Klageverfahren einbezogen.

Die Klägerin trägt vor, dass das gelieferte Trinkwasser verunreinigt gewesen sei. Es habe Rost enthalten. Die Schätzung und Berechnung des Trinkwasserverbrauchs nach Durchschnittswerten sei zurückzuweisen. Da durch den vom Beklagten vertretenen Zweckverband rostiges Trinkwasser geliefert worden sei, sei der Klage vollumfänglich stattzugeben. Die Abgabe einer teilweisen Erledigungserklärung werde abgelehnt. Durch den Beklagten sei zwischenzeitlich eine neue, zentrale Trinkwasserversorgungsleitung verlegt worden. Nach Anschluss des Hauses an die neuen Trinkwasserleitungen sei das Trinkwasser nicht mehr verfärbt und nunmehr beanstandungsfrei. Weiter wird der Umgang des Beklagten mit seinen Kunden, insbesondere mit der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten, als diskriminierend kritisiert.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2018 und des Änderungsbescheides vom 15. März 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Klage teilweise unzulässig sei. Da der Beklagte den angegriffenen Gebührenbescheid teilweise aufgehoben habe, sei insoweit das Rechtsschutzinteresse entfallen. Die Klägerin habe keine (Teil-)Erledigungserklärung abgegeben. Das gelieferte Trinkwasser sei von einwandfreier Qualität gewesen. Die permanente Eigen- und Fremdüberwachung durch das Gesundheitsamt würde die uneingeschränkte Tauglichkeit des Trinkwassers beweisen. Die Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft erfolgt. Den Bevollmächtigten des Beklagten sei die Teilnahme an der Beweisaufnahme verwehrt worden. Eine geheime Beweisaufnahme sei unzulässig. Es sei zudem fehlerhaft, eine Probe im Haus der Klägerin zu entnehmen. Fraglich sei zudem, inwieweit eine Wasserprobe aus dem 4. Quartal des Jahres 2019 Rückschlüsse auf die Wasserversorgung im Streitjahr 2018 zulassen würde. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin eine Hauswasseranlage betreiben würde. Die Klägerin sei im fraglichen Gebiet die einzige Hauseigentümerin, welche die Qualität des Trinkwassers beanstandet habe. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass die übrigen Grundstücke über einwandfreies Trinkwasser verfügt hätten.

Am 10. September 2019 hat die Kammer einen Beweisbeschluss erlassen und das Landeslabor Berlin-Brandenburg beauftragt, Wasserproben zu entnehmen und chemisch zu untersuchen. Am 23. September 2019 hat ein Mitarbeiter des Landeslabors Berlin-Brandenburg im Haus der Klägerin eine „gestaffelte Stagnationsbeprobung“ durchgeführt. Der Vertreter der Klägerin hat der vor Ort anwesenden Bevollmächtigten des Beklagten das Betreten des Hauses und die Teilnahme an der Beweisaufnahme untersagt. Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 hat die Kammer den Beweisbeschluss aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte über den Rechtsstreit entscheiden, obwohl die Klägerin und deren Vertreter nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden.

1. Ein Anspruch auf Terminverlegung bestand nicht. Die Verlegungsanträge des Vertreters der Klägerin wurden mit Verfügungen vom 24. Februar 2021 und 2. März 2021 zutreffend abgelehnt, weil der Klägervertreter erhebliche Gründe i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht schlüssig und substantiiert dargelegt hat. Zu berücksichtigen waren bei den Entscheidungen über die Terminverlegungsanträge einerseits das Gebot der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung, andererseits der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 8/13 – juris Rn. 13). Zwar kann die krankheitsbedingte Verhinderung eines Beteiligten eine Terminverlegung regelmäßig rechtfertigen. Allerdings ist nicht jede Erkrankung ein ausreichender Grund für die Terminverlegung. Eine solche ist nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1999 – 8 B 186.98 -, juris). Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, schlüssig und substantiiert darzulegen, sodass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine (weitere) Glaubhaftmachung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO) zu verlangen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 11 ZB 17.1696 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung mit darauf folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns stellt zwar in der Regel einen erheblichen Grund für eine Terminänderung dar. Im Fall eines erst kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrags sind jedoch besondere Anforderungen an das vorzulegende ärztliche Attest zu stellen. Wird ein Terminverlegungsantrag – wie vorliegend der Antrag vom 2. März 2021 – erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer Erkrankung begründet, muss der Hinderungsgrund wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht (BayVGH, Beschluss vom 25. April 2018 – 12 ZB 17.1072 – juris, Rn. 3). Nur die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches den Beteiligten nicht nur eine Erkrankung überhaupt, sondern eine nachvollziehbar dargelegte krankheitsbedingte Verhinderung (im Sinne einer Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit) bescheinigt, ist grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 11 ZB 17.1696 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 2. März 2021 ersichtlich nicht. Insoweit wird vollumfänglich auf die umfassend begründeten Ablehnungen der Terminverlegungsanträge Bezug genommen.

Im Hinblick auf Identität und Wortgleichheit der vorgelegten Atteste vom 7. Juli 2020 und vom 2. März 2021 war zudem nicht ersichtlich, dass es sich um eine überraschende, nicht vorhersehbare Erkrankung handelte. Vielmehr liegt der Schluss nahe – insoweit die inhaltliche Richtigkeit des Attestes unterstellt -, dass es sich um eine seit längerer Zeit bestehende Krankheit des Vertreters der Klägerin handelte. Bei einer länger andauernden Erkrankung obliegt es aber regelmäßig dem Vertreter, sich seinerseits rechtzeitig um eine Vertretung zu kümmern. Zudem ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es der Klägerin im Hinblick auf die vorgetragenen, wohl langfristigen Erkrankungen ihres Vertreters nicht möglich war, den Termin selbst wahrzunehmen.

Das nach Verkündung des Urteils eingereichte Attest vom 3. März 2021 rechtfertigt keine andere Bewertung, § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Dem Attest lassen sich keine Angaben über eine Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit des Vertreters der Klägerin am 3. März 2021 entnehmen. Der Vertreter der Klägerin konnte die in Berlin befindliche Praxis verlassen und die Heimreise in seinen Wohnort antreten.

Bei der Frage, ob einem Antrag auf Terminverlegung stattzugeben ist, waren auch das Verhalten des Vertreters der Klägerin oder andere Umstände, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen, zu berücksichtigen. Die Terminverlegungsgesuche sind zur Überzeugung des Gerichts vorliegend auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen, denn der Vertreter der Klägerin versucht unter Berücksichtigung des bisherigen Gangs des Verfahrens – zu erwähnen sind hier insbesondere die gestellten Befangenheitsanträge, die durch ihn vereitelte Beweisaufnahme sowie die Terminverlegungsanträge - eine Entscheidung durch das Gericht zu verhindern. Daher war auch angesichts der Tatsache, dass der Verhandlungstermin bereits verlegt worden war, dem Beschleunigungsgebot vorliegend ein erhöhtes Gewicht zuzumessen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2008 – VI ZR 317/07 –, juris).

2. Die Klage ist teilweise unzulässig. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Trink- und Abwassergebühren mit Änderungsbescheid vom 15. März 2019 auf 403,66 Euro herabgesetzt und somit die festgesetzten Trink- und Abwassergebühren um 235,50 Euro reduziert. Hinsichtlich der ersatzlos aufgehobenen Gebührenforderung von 235,50 Euro besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Bescheide mehr. Die Klägerin begehrt sinngemäß (§ 88 VwGO) die vollständige Aufhebung aller Trink- und Abwassergebühren. Sie hat den Änderungsbescheid vom 15. März 2019 zwar in das Klageverfahren einbezogen, jedoch das Verfahren insoweit nicht (teilweise) für erledigt erklärt.

3. Im Übrigen ist die Anfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 10. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 2018 und des Änderungsbescheides vom 15. März 2019 ist – soweit er noch Bestand hat - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat sowohl die Trinkwasser- (3 a) als auch die Abwassergebühren (3 b) rechtmäßig festgesetzt.

3. a) Die Festsetzung der Gebühren für die Trinkwasserversorgung findet ihre Grundlage in der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes S...über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung – Gebührensatzung Trinkwasser - vom 30. Juni 2004 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 28. Oktober 2013. Die Gebührensatzung Trinkwasser begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Rechtliche Bedenken gegen die äußere und inhaltliche Wirksamkeit der Gebührensatzung Trinkwasser wurden weder vorgetragen, noch drängen sie sich sonst auf. Auch in materieller Hinsicht begegnen die Regelungen der Gebührensatzung Trinkwasser keinen Bedenken. Die Satzung weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner, dem die Abgabe begründenden Tatbestand, dem Maßstab, dem Abgabensatz sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit enthält.

Die Klägerin war als Eigentümerin des Grundstücks gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Gebührensatzung Trinkwasser als Gebührenpflichtige heranzuziehen. Das Grundstück der Klägerin war an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes angeschlossen und wurde mit Trinkwasser beliefert.

Auch die Veranlagung im Einzelfall begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Trinkwassergebühren sind in zutreffender Höhe festgesetzt worden. Der Beklagte war aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls berechtigt, die Menge des verbrauchten Trinkwassers zu schätzen, § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG. i.V.m.  § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Es gab einen Schätzungsanlass. Im Hinblick auf die durch die Klägerin beantragte Befundprüfung des Trinkwasserzählers stand fest, dass der vorhandene Trinkwasserzähler defekt und nicht geeignet war, den Trinkwasserverbrauch korrekt zu erfassen. Der Trinkwasserzähler hat die Befundprüfung der staatlich anerkannten Prüfstelle nicht bestanden, da Messabweichungen auftraten und die zulässige Verkehrsfehlergrenze überschritten wurde.

Schätzungsmethode und –höhe sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hatte im Rahmen der Schätzung alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 2 B 110/03 -; Dahmen in: Driehaus, Abgabenrecht, Kommentar, § 4 Rn. 77; Seer in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 162 Rn. 14 und 73). Der Beklagte legte der Schätzung vorliegend zutreffend zu Grunde, dass auf dem Grundstück der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 14. Dezember 2017 bis zum 30. Juni 2018 zwei Personen gemeldet waren. Weiterhin legte der Beklagte den durchschnittlichen Verbrauch im Verbandsgebiet zu Grunde, der in den Jahren 2017/2018 bei 36,5 m³ pro Person und Jahr lag. Der Rückgriff auf den Jahresdurchschnittsverbrauch ist zulässig und sachgerecht. Für den hier relevanten Zeitraum berechnete der Beklagte auf dieser Grundlage einen geschätzten Trinkwasserverbrauch von 42,6 m³, der auf 42 m³ abgerundet wurde. Sonstige Umstände, die zu einer weiteren Verringerung des Trinkwasserverbrauchs führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Klägerin kann nicht gebührenmindernd geltend machen, dass durch den Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum qualitativ unzureichendes Trinkwasser geliefert wurde. Die Klägerin trägt vor, dass durch den Beklagten mangelhaftes „Rostwasser“ geliefert worden sei. Dies indiziert im vorliegenden Einzelfall keinen gebührenmindernden Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen. Gemäß der gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Gebührenbescheide unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip nur dann aufzuheben, wenn die Verletzung gröblich wäre (vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 24. März 1961, VII C 109.60 –, BVerwGE 12, 162/166 m.w.N., juris). Das wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Gebühr für eine Leistung gefordert würde, die für den Betroffenen wertlos wäre (vgl. BVerwG Urteil vom 24. März 1961, a.a.O.).

Hier bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Welche Qualität das gelieferte Trinkwasser aufweisen muss, ist in der Wasserversorgungssatzung des Beklagten i.V.m. mit den einschlägigen wasser- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegt. Die Klägerin kann gemäß § 7 Nr. 1 Satz 1 der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes S...über die Wasserversorgung in den Mitgliedsgemeinden (Wasserversorgungssatzung) vom 17. Oktober 2012 verlangen, dass das gelieferte Wasser den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Diese Regelung entspricht den Vorgaben in § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Danach muss das Wasser den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die insoweit maßgeblichen Regeln und Anforderungen an Trinkwasser werden in der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) definiert. Gemäß § 5, § 6 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in den Anlagen der TrinkwV näher definierten Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Weiter dürfen die in den Anlagen der TrinkwV festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden. Ergänzend ist § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in den Blick zu nehmen, wonach Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein muss, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die durch den Beklagten betriebene Wassergewinnungsanlage gemäß § 37 Abs. 1 IfSG hinsichtlich der im Absatz 1 der Norm genannten Anforderungen der regelmäßigen Überwachung durch das Gesundheitsamt, hier das Gesundheitsamt des Landkreises M..., unterliegt.

Hier wurde zwar durch die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass in ihrem Haus verfärbtes Trinkwasser vorhanden war. Die Klägerin legte auch entsprechendes Film- bzw. Videomaterial vor. Die Verfärbung allein indiziert jedoch nicht, dass das gelieferte Trinkwasser nicht den Vorgaben der TrinkwV entsprach und die chemischen Parameter überschritten wurden. Es konnte weder nachgewiesen noch sonst ermittelt werden, dass die Verunreinigungen die in der Anlage 1 der TrinkwV definierten Grenzwerte überschritten, noch, dass die Verunreinigungen durch die vom Beklagten betriebene Anlage verursacht wurden. Die Ursache der Verfärbungen ist zwischen den Beteiligten strittig. Eine weitere Beweiserhebung ist auch unter Berücksichtigung der Beweisanregungen der Klägerin nicht geboten. Die Klägerin lässt in den Beweisanregungen darlegen, dass das Trinkwasser verfärbt bzw. eingetrübt war. Dieser Umstand kann und wird zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt. Daraus folgt jedoch – wie bereits dargelegt – nicht, dass die relevanten Grenzwerte überschritten waren.

Die Kammer konnte weder Ursache noch Umfang der Verfärbungen aufklären. Soweit die Kammer Beweis über die Beschaffenheit des Trinkwassers und die Ursachen der Qualitätsbeeinträchtigungen durch Beprobungen des Trinkwassers erhoben hat, ist dieser Beweis nicht verwertbar. Der Vertreter der Klägerin verhinderte, dass die im Termin der Beweisaufnahme anwesende Bevollmächtigte des Beklagten an der Beweisaufnahme teilnahm. Der vor Ort anwesenden Bevollmächtigten des Beklagten wurde am 23. September 2019 durch den Vertreter der Klägerin untersagt, das Wohnhaus der Klägerin zu betreten und an der Entnahme der Proben teilzunehmen. Dieses Verhalten des Vertreters der Klägerin indiziert ein Beweisverwertungsverbot, das zu Lasten der Klägerin geht. Ein Sachverständigengutachten, das unter Verstoß gegen die Vorschriften der Parteiöffentlichkeit erstellt wurde, ist nicht verwertbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – 8 B 91/05 -, NJW 2006, S. 2058, juris).  Eine weitere Aufklärung durch Beprobung und chemische Untersuchung ist nicht mehr möglich, da die von der Klägerin monierten Verfärbungen – unstreitig - nicht mehr auftreten.

Es bestehen daher keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass durch den vom Beklagten vertretenen Zweckverband im streitgegenständlichen Zeitraum mangelhaftes Trinkwasser geliefert wurde und das Äquivalenzprinzip verletzt ist. Die aufgrund der durchgängigen Überwachung des Trinkwassers durch das Gesundheitsamt des Landkreises M... indizierte Vermutung der hinreichenden Qualität des Trinkwassers wurde seitens der Klägerin nicht erschüttert. Zwar ist insoweit in den Blick zu nehmen, dass die Verfärbungen nach Auswechslung der Trinkwasserleitungen durch den Beklagten nicht mehr auftraten. Dieser Umstand allein lässt jedoch keinen gesicherten Schluss darauf zu, dass durch den vom Beklagten vertretenen Zweckverband mangelhaftes Wasser geliefert wurde. Die Annahme einer im Sinne der TrinkwV unzureichenden Trinkwasserqualität könnte nur durch eine chemische Analyse erbracht werden. Nur eine entsprechende chemische Analyse ließe den Schluss auf eine Überschreitung der einschlägigen Parameter zu. Die insoweit erforderliche und angeordnete Beweisaufnahme wurde – wie bereits dargelegt - durch den Vertreter der Klägerin vereitelt. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Beklagte vorgetragen hat, auf dem Grundstück der Klägerin sei eine Eigenwasserversorgungsanlage vorhanden. Es war daher letztlich auch nicht mehr aufzuklären, ob die – hier insoweit unterstellten - Qualitätsmängel durch die Hausanlage der Klägerin oder durch Mängel der zentralen Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten verursacht wurden.

Die Nichterweislichkeit der Ursachen und des Umfangs der möglichen Beeinträchtigung der Wasserqualität geht zu Lasten der Klägerin. Diese hat den Beweis vereitelt. Die Aufklärungspflicht des Gerichts steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten an der Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, so hat dies im gewissen Umfang eine Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zur Folge (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 8 C 10/84 –, BVerwGE 74, 222-226, juris). Eine weitere gerichtliche Aufklärung war nicht möglich.

3. b) Die Festsetzung der Abwassergebühren ist ebenfalls rechtmäßig.

Die Festsetzung der Gebühren für die Abwasserentsorgung findet ihre Grundlage in der Gebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes S...für die Abwasserbeseitigung in den Mitgliedsgemeinden vom 8. November 2000 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 2. November 2015 bzw. in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 23. Februar 2016 (Gebührensatzung Abwasser). Die Gebührensatzung Abwasser begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Rechtliche Bedenken gegen die äußere und inhaltliche Wirksamkeit der Gebührensatzung Abwasser wurden weder vorgetragen, noch drängen sie sich sonst auf. Auch in materieller Hinsicht begegnen die Regelungen der Gebührensatzung Abwasser keinen Bedenken. Die Satzung weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner, dem die Abgabe begründenden Tatbestand, dem Maßstab, dem Abgabensatz sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit enthält.

Die Klägerin war als Eigentümerin des Grundstücks gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Gebührensatzung Abwasser als Gebührenpflichtige heranzuziehen. Das Grundstück der Klägerin war an die Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten angeschlossen.

Die Abwassergebühren sind auch in zutreffender Höhe festgesetzt worden. Der Beklagte hat die Gebühren unter Zugrundelegung des geschätzten Trinkwasserverbrauchs von 42 m³ zutreffend festgesetzt. Es wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.