Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 04.03.2021 – 6 K 2623/18.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0304.6K2623.18.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand§

Die minderjährige Klägerin begehrt internationalen Schutz und Abschiebungsschutz.

Ihre Klage vom 18. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2018 (Gesch.-Z.: 7 ...) hat das erkennende Gericht mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2020, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. Oktober 2020 zugestellt worden ist, abgewiesen.

Am 26. Oktober 2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mündliche Verhandlung und eine Verbindung der Klage der Klägerin mit dem bei dem erkennenden Gericht anhängigen Klageverfahren ihrer Eltern und Geschwister (VG 6 K 2446/18.A) beantragt.

Zur weiteren Begründung trägt er vor, wenn das Gericht auf Erledigungszahlen aus sei, könne es dies auch durch eine Klageverbindung des Verfahrens der Klägerin mit dem Klageverfahren ihrer Eltern und Geschwister erreichen. Falls eine solche Verfahrensverbindung nicht erfolgen sollte, müssten konsequenterweise die jeweiligen Verfahren ihrer Geschwister von dem Verfahren der Eltern abgetrennt werden. Über ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes sei gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern zu entscheiden. Auch wenn faktisch keine Abschiebung drohe, unterfalle die Klägerin der Rückführungsrichtlinie. Für eine spätere Verfestigung bei einer späteren Feststellung eines Abschiebungsverbotes würde die Aufenthaltszeit der Klägerin – anders als bei ihren Geschwistern – nicht anzurechnen sein. Zudem sähen sich die Eltern der Klägerin der Verpflichtung zur Passbeschaffung sowie zur Vorsprache bei der russischen Botschaft trotz laufenden Asylverfahrens ausgesetzt.

Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 84 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgesehen und auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides vom 7. Oktober 2020 verwiesen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Bundesamtsakten der Klägerin und ihrer Eltern Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

Der Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2020 gilt gemäß § 84 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO als nicht ergangen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 26. Oktober 2020 und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 78 Abs. 7 des Asylgesetzes (AsylG), deren Lauf mit der am 12. Oktober 2020 bewirkten Zustellung des Gerichtsbescheides begann, mündliche Verhandlung beantragt hat.

Die Klage, über die trotz des Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung wegen der jeweils ordnungsgemäß erfolgten verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Klageansprüche, und zwar insbesondere diejenigen auf internationalen Familienschutz und Familienabschiebungsschutz, nicht zu; die entgegenstehenden Regelungen aus dem angefochtenen Bescheid sowie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO Bezug auf die in dem Gerichtsbescheid angeführten Gründe Bezug genommen, an denen das erkennende Gericht weiterhin festhält.

Keine andere Beurteilung ergibt sich aus den in dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeführten Gründen.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Gericht unterstellt, dass es „auf Erledigungszahlen aus“ sei und eine (statische) Erledigung des vorliegenden Verfahrens durch dessen Verbindung mit dem beim Verwaltungsgericht gegenwärtig noch anhängigen Klageverfahren der Eltern und Geschwister der Klägerin erreicht werden könne, handelt es sich um unsachgemäßes Vorbringen und um eine herabsetzende Äußerung im Sinne des § 43a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, zu der kein Anlass gegeben wurde, weil es nach der im Gerichtsbescheid angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geboten gewesen ist, mit einer Entscheidung über die Klage der Klägerin und deren geltend gemachte Ansprüche auf internationalen Familienschutz und Familienabschiebungsschutz so lange zuzuwarten, bis über die Klage ihrer Eltern und deren Ansprüche auf internationalen Familienschutz entschieden sein wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 1 B 48/03 - zitiert nach juris, Rdnr. 8). Dementsprechend hat sich das dem Gericht nach § 93 Satz 1 VwGO eröffnete Verfahrensermessen nicht in der Weise auf Null reduziert, dass eine Verbindung des Verfahrens der Klägerin mit demjenigen ihrer Eltern und Geschwister geboten gewesen wäre und gegenwärtig geboten ist, zumal es der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst in der Hand gehabt hätte, anstatt der hier erfolgten eigenständigen Erhebung der vorliegenden Klage die Klage der Eltern der Klägerin vom 15. November 2018 nach § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO um die Klageanträge der Klägerin zu erweitern. Entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ging es bei der vorliegenden Entscheidung durch den angegriffenen Gerichtsbescheid nicht um eine zügige statistische Erledigung, sondern um eine Entscheidung in der Sache und damit um die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Anspruchs nach Artikel 52 Abs. 4 Satz 1 der Brandenburgischen Verfassung auf ein zügiges Verfahren, dem das Gericht nachzukommen hat, sobald eine Sache – wie hier – entscheidungsreif ist. Zudem würde das Verfahren bei einer Verbindung mit dem Verfahren der Eltern keiner abschließenden Entscheidung nähergebracht werden und der angefochtene Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt bestandskräftig.

Ebenso wenig ist nach § 93 Satz 2 VwGO eine Trennung der Klagen der Geschwister der Klägerin vom 15. November 2018 von den gleichzeitig und gemeinsam in subjektiver Streitgenossenschaft (vgl. § 64 VwGO in Verbindung mit den §§ 59, 60 ZPO) erhobenen Klagen ihrer Eltern geboten, weil die Anforderungen für die Auflösung einer Streitgenossenschaft, die hier sogar gegen ein und denselben Bescheid klagen, höher sind als für die Verbindung von Klageverfahren, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegen eigenständige und damit unterschiedliche Bescheide erhoben worden sind. Gegen eine Trennung der Klagen der Geschwister der Klägerin von dem Verfahren der Eltern der Klägerin sprechen in tendenzieller Hinsicht auch gebührenrechtliche Aspekte, weil für die gemeinsam mit den Eltern der Klägerin erhobenen Klagen ihrer Geschwister nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) der ermäßigte Gegenstandswert von jeweils 1.000 € nur so lange gilt, wie deren Klageverfahren mit demjenigen ihrer Eltern verbunden sind; nach einer etwaigen Trennung der Verfahren der Geschwister der Klägerin würde hingegen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG ein Gegenstandswert von jeweils 5.000 € anzusetzen sein. Auch dieser gebührenrechtliche Aspekt, der zu höheren Prozesskosten führt und zu Lasten der Geschwister der Klägerin oder der unterliegenden Partei gehen könnte, wäre bei der Ausübung des dem Verwaltungsgericht nach § 93 Satz 1 VwGO eröffneten Trennungsermessens mit einzustellen. Im Gegensatz dazu würde sich der Gegenstandswert für das Verfahren der Klägerin, der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG mit 5.000 € anzusetzen ist, im Falle einer Verbindung ihres Klageverfahrens mit dem ihrer Eltern nicht reduzieren, weil der ermäßigte Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 1.000 € nur für diejenigen Beteiligten eines Verfahrens gilt, die von Beginn des Verfahrens und damit seit Klageerhebung an dem Verfahren beteiligt waren oder durch eine Klageerweiterung als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugekommen sind.

Des Weiteren ist es nicht geboten, über das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) in der Person der Klägerin im gleichen Zeitpunkt zu entscheiden wie über das Bestehen von Abschiebungsverboten in der Person ihrer Eltern und ihrer Geschwister. Stattdessen ist die wirtschaftliche Situation der gesamten Familie der Klägerin in materiell-rechtlicher Hinsicht in die Betrachtung mit einzubeziehen, ob für die Klägerin ein solches Abschiebungsverbot vorliegt. Eine solche Betrachtung wurde im Rahmen der Entscheidung, die zum Erlass des angegriffenen Gerichtsbescheides geführt hat, durchgeführt; an deren Ergebnis ist aus den in dem angegriffenen Gerichtsbescheid angeführten Gründen weiterhin festzuhalten.

Keine andere Beurteilung ergibt sich ferner aus dem Vorbringen, die Klägerin unterfalle, auch wenn faktisch keine Abschiebung drohe, der Rückführungsrichtlinie und ihr Eltern sähen sich trotz ihres laufenden Asylverfahrens der Verpflichtung zur Passbeschaffung sowie zur Vorsprache bei der russischen Botschaft ausgesetzt, weil die Abschiebung der Klägerin nach § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausgesetzt werden kann und es der Klägerin unbenommen bleibt, gegenüber der Ausländerbehörde inlandsbezogene Abschiebungshindernisse geltend zu machen, zu denen unter Umständen ein Anspruch nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) auf Wahrung der Familieneinheit gehören mag.

Ein Anspruch auf eine zeitgleiche Entscheidung mit einer Entscheidung über die Asylklage ihrer Geschwister ergibt sich auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung und des Art. 3 Abs. 1 GG sowie unter dem Gesichtspunkt, dass die Aufenthaltszeit der Klägerin – anders als bei ihren Geschwistern – im Hinblick auf die Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus nicht angerechnet würde, wenn erst später ein Abschiebungsverbot für die Klägerin festgestellt würde. Denn bei einem in diesem Sinne erst in der Zukunft festzustellenden Abschiebungsverbot, dessen Voraussetzungen jedoch nicht gegenwärtig vorliegen, handelt es sich nicht um einen Rechtsanspruch, sondern nur um eine theoretische Möglichkeit. Die theoretische Aussicht darauf, dass den übrigen Familienangehörigen der Klägerin im Rahmen ihres Klageverfahrens in Zukunft möglicherweise Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der familiären ökonomischen Situation gewährt werden könnte und die Klägerin infolgedessen im Rahmen eines Folgeantrages nach § 71 AsylG in gleicher Weise Abschiebungsschutz beanspruchen könnte, ist jedoch keine verfestigte Anspruchsposition, aus der sich schon gegenwärtig ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf ein Zuwarten mit einer Entscheidung in diesem Verfahren oder ein Anspruch auf gleichzeitige Entscheidung mit der Entscheidung über die Klage ihrer Familienangehörigen vom 15. November 2018 herleiten ließe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.