Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 05.03.2021 – 9 K 1784/17.A
9. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0305.9K1784.17.A.00
Tenor§
Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2017 (Gesch.-Z.: 7 ...) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist kenianische Staatsangehörige, am 6. Februar 1989 in Muranga geboren und reiste am 8. April 2017 auf dem Luftweg von Kenia in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren eigenen Angaben nach ist sie christlichen Glaubens, gehört dem Volk der Kikuyu an und hat neben ihren Eltern und ihren sieben Brüdern eine in Kenia lebende Tochter.
Die Klägerin stellte am 18. April 2017 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. In ihrer persönlichen Anhörung gab sie – teilweise unter Benennung sich widersprechender zeitlicher Angaben – im Wesentlichen an, dass ihr Vater sie, als sie die Primarstufe beendet habe, mit einem Mann verheiratet habe. Als sie schwanger geworden sei, habe ihr Mann sie aus dem Haus geworfen, da sie nicht beschnitten sei. Da ihr Vater die Brautgeschenke nicht habe zurückzahlen wollen, habe er sie, egal wo sie hingegangen sei, immer wieder aufgesucht und entweder selbst auf ihre Beschneidung gedrängt oder sie zu ihrem Mann gebracht. Als sie sodann versucht habe, sich auf einem Internat vor ihrem Vater zu verstecken, habe dieser sie gefunden und zu ihrem Mann gebracht, der einen Termin zur Beschneidung vereinbart habe. Sie habe jedoch fliehen können. Ihr Vater habe sie zusammen mit zwei Männern erneut gefunden. Die beiden Männer hätten sie mitgenommen, jedoch nach einem Telefonat auf einer Kaffeeplantage zurückgelassen. Sie sei danach zurück nachhause gefahren und dann zu einer Freundin ihrer Mutter. Mit Hilfe ihrer Mutter sei sie auf ein anderes Internat gegangen und habe die Sekundarstufe abgeschlossen. Während ihres wirtschaftswissenschaftlichen Studiums hätten Männer sie mehrmals im Semester aufgesucht, geschlagen und zu ihrem Vater gebracht. Die Beschneidung habe sie jedoch immer wieder auf ein anderes Mal verschieben können. Ihr Vater habe sie dann mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Er habe von dem zweiten Mann Brautgeschenke erhalten und die Brautgeschenke an den ersten Mann zurückgezahlt. Als der zweite Mann sie habe abholen wollen, habe ihre Mutter dies verhindern können. Dritte hätten die Polizei verständigt, die die Sache aber als Familienangelegenheit angesehen habe. Sie sei dann zu einer Freundin ihrer Mutter, wo sie eine Frau namens A ...getroffen habe, die ihr geholfen habe nach Deutschland zu kommen. Bei einer Rückkehr nach Kenia fürchte sie, dass sie beschnitten werde und gezwungen werde jemanden zu heiraten. Sie könne nicht in einer anderen Region in Kenia in Sicherheit leben, weil ihr Vater sie immer und überall finde.
Mit Bescheid vom 20. April 2017, zugestellt am 27. April 2017, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4), forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Kenia auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen aus, dass der Vortrag der Klägerin nicht die Annahme einer drohenden konkreten Gefahr rechtfertige. Der Klägerin sei es mehrere Jahre lang gelungen sich dem Vollzug der Beschneidung und der Zwangsehe zu entziehen. Zudem sei der Vortrag unter anderem wegen zeitlicher Unstimmigkeiten unglaubhaft. Im Übrigen gehe die geltend gemachte Verfolgung nicht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von §§ 4 Abs. 3, 3c Nr. 3 AsylG aus und es bestehe die Möglichkeit internen Schutzes gemäß §§ 4 Abs. 3, 3e Abs. 1 AsylG. Ein Abschiebungsverbot folge insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, da die kenianische Volkswirtschaft eine der leistungsfähigsten im ostafrikanischen Raum sei und es sich bei der Klägerin um eine gebildete junge Frau im erwerbsfähigen Alter handele.
Die Klägerin befindet sich aufgrund des am 4. September 2019 zwischen ihr und der G ...geschlossenen Berufsausbildungsvertrages in einem Ausbildungsverhältnis zur Hotelfachfrau. Das Ausbildungsverhältnis besteht seit dem 1. Oktober 2019 und endet am 30. September 2021. Sie ist nach dem Inhalt der Ausländerakte in der Lage sich in deutscher Sprache verständlich auszudrücken.
Am 10. Mai 2017 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie unter Vorlage einer auf den 6. Mai 2017 datierten eidesstattlichen Versicherung zusammenfassend vor, dass ihr Vater sie mit einem Freund seines Alters verheiratet habe. Als dieser herausgefunden habe, dass sie nicht beschnitten sei, habe er sie aus dem Haus gejagt. Um den Brautpreis nicht zurückzahlen zu müssen, habe ihr Vater ihr immer wieder befohlen sich beschneiden zu lassen. Sie habe jedes Jahr das Internat gewechselt, um vor ihrem Vater davonzukommen. Auch während ihres Studiums habe er immer wieder Mittel und Wege gefunden sie zu belästigen. Um den Brautpreis zurückzahlen zu können, habe ihr Vater sie schließlich an einen anderen Mann verheiratet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 und der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2017 (Gesch.-Z.: 7 ...) zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihr subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Gesch.-Z.: 7 ...) sowie die Ausländerakte der Klägerin.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden, denn diese sind rechtzeitig geladen und in den ordnungsgemäß zugestellten Ladungen auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 1, 2 VwGO). Ein zu berücksichtigender Antrag auf Terminverlegung gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der sich ausweislich eines auf den 4. März 2021 datierten Entlassungsbrief des Klinikums Frankfurt (Oder) vom 1. März 2021 bis zum 6. März 2021 in stationärer Behandlung befand, teilte dies, obwohl es sich um einen Aufenthalt zur Abklärung einer Beschwerdesymtomatik, die am 9. Februar 2021 aufgetreten war, handelte, dem Gericht nicht unverzüglich, sondern erst mit Schriftsatz vom 7. März 2021 mit (vgl. zum Erfordernis unverzüglicher Mitteilung: BVerwG, Beschluss vom 29. April 2004 – 3 B 119/03 –, juris, Rn. 4).
Die zulässige Klage ist begründet, soweit sie sich gegen Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2017 (Gesch.-Z.: 7 ...) richtet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2017 ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und subsidiären Schutzes (Ziffer 3) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil der Klägerin keine entsprechenden Ansprüche zustehen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a) AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung unter anderem wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a) AsylG in Verbindung mit § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG unter anderem Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen, gelten. Die Verfolgung kann gemäß § 3c Nr. 3 AsylG ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nr. 1, 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Furcht vor Verfolgung ist immer dann anzunehmen, wenn dem Ausländer Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 –, juris, Rn. 15 m.w.N.). Eine Beweiserleichterung gilt dabei für Vorverfolgte. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Insoweit besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verfolgung sich fortsetzt oder erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 19 f. m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil die geltend gemachte Verfolgung in Form drohender Genitalverstümmelung durch ihren Vater, ihren ersten Mann oder ihren zweiten Mann bereits nicht schlüssig vorgetragen ist. Soweit die vorgetragene Verfolgung sich auf eine drohende Zwangsheirat richtet, droht der Klägerin dies jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Soweit die Klägerin geltend macht ihr drohe Genitalverstümmelung, kann hieraus mangels Schlüssigkeit ihres Vortrages (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68/81 –, juris, Rn. 5 m.w.N.) keine Furcht vor Verfolgung angenommen werden. Weibliche Genitalverstümmelung ist in Kenia seit dem Jahr 2011 gesetzlich verboten, wird in einigen Volksgruppen aber gleichwohl praktiziert. Die konkrete Bedrohungslage hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Der Anteil beschnittener Frauen in der kenianischen Gesellschaft ist rückläufig. So waren im Jahr 2003 32%, in den Jahren 2008/09 27% und im Jahr 2014 21% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten. Tendenziell ist weibliche Genitalverstümmelungen in ländlichen Gegenden (25,9%) verbreiteter als in Stadtgebieten (13,8%). Am häufigsten sind Frauen muslimischen Glaubens beschnitten (51,1%). Insbesondere ist jedoch die Volkszugehörigkeit maßgeblicher Faktor. So ist der Anteil beschnittener Frauen bei den im Nordosten des Landes lebenden Somali (94%) und den Volksgruppen der Samburu (86%), der Kisii (84%) und der Maasai (78%) besonders hoch. Bei der Volksgruppe der Kikuyu, zu denen die Klägerin gehört, ist weibliche Genitalverstümmelung wenig verbreitet (15%). Wegen des gesetzlichen Verbots sind zudem zunehmend immer jüngere Mädchen betroffen (Kenya National Bureau of Statistics, Kenya Demographic and Health Survey 2014, Stand: Dezember 2015, https://www.dhsprogram.com/pubs/pdf/FR308/FR308.pdf (abgerufen am 4. März 2021), S. 331 ff., Home Office, Country Policy and Information Note Kenya: Female genital mutilation (FGM), Stand: 17. Juli 2017, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/629583/Kenya_-_female_genital_mutilation__FGM__CPIN_-_v1_0.pdf (abgerufen am 4. März 2021), S. 10 ff., United States Department of State, Kenya 2019 Human Rights Report, Stand: 11. März 2020, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/KENYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf (abgerufen am 4. März 2021), S. 37 f.). Die Klägerin hat darüber hinaus selbst bei Wahrunterstellung ihres teils vagen und zeitlich erheblich widersprüchlichen Vortrags auch keine Umstände für eine individuell drohende Genitalverstümmelung nachvollziehbar geltend gemacht. Die Ehe mit dem ersten Mann besteht nicht mehr. Ihr Vater zahlte die Brautgeschenke zurück. Warum ihr erster Mann oder ihr Vater weiterhin Interesse an einer Beschneidung haben sollten, erschließt sich insoweit nicht. Ob der zweite Mann, der dem Vater der Klägerin Brautgeschenke zahlte, Interesse an einer Beschneidung hat und der Vater eine Beschneidung erneut für erforderlich hält, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit die Klägerin geltend macht ihr drohe eine Zwangsheirat, sprechen jedenfalls stichhaltige Gründe dagegen, dass sie erneut hiervon bedroht wird. Zwangsheirat ist in Kenia gesetzlich verboten und kommt hauptsächlich noch in ländlichen Gegenden vor (vgl. dazu Home Office, Country Background Note: Kenya, Stand: 20. Mai 2020, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/891387/Kenya_-_Background_Note_-_CPIN_-_v2.0__GOV.UK_.pdf (abgerufen am 4. März 2021), S. 38). Die Ehe mit dem ersten Mann besteht nicht mehr. Ihr Vater zahlte die Brautgeschenke zurück. Zwar zahlte ein weiterer Mann dem Vater der Klägerin Brautgeschenke und versuchte die Klägerin abzuholen. Ob die vorgesehene zweite Heirat bei einer Rückkehr der Klägerin weiterhin aktuell ist, ist jedoch unwahrscheinlich. Die entsprechende Übereinkunft zwischen dem Vater der Klägerin und dem zweiten Mann ist vier Jahre her. Eine besondere Beziehung zwischen der Klägerin und dem zweiten Mann, die ein solches Zuwarten rechtfertigt, ist nicht vorgetragen. Die Klägerin sah den zweiten Mann lediglich einmal vor ihrer Ausreise im April 2017 und sollte die dritte Ehefrau werden. Ebenso ist die Mutter der Klägerin gegen die Heirat und vermochte bereits einmal deren Durchführung zu verhindern.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
Aus dem Vortrag der Klägerin folgen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer drohenden ernsthaften Gefahr. Die drohende Genitalverstümmelung ist nicht schlüssig vorgetragen. Die geltend gemachte Zwangsheirat droht der Klägerin jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen des subsidiären Schutzes: BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 –, juris, Rn. 14 m.w.N.).
Darüber hinaus steht sowohl dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes die Möglichkeit internen Schutzes gemäß §§ 4 Abs. 3, 3e Abs. 1 AsylG entgegen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid verwiesen, denen die Klägerin nicht in substantiierter Weise entgegengetreten ist.
Die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten (Ziffer 4) begegnet ebenso keinen rechtlichen Bedenken, da kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG besteht.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK liegt nicht vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Anerkannt ist, dass in ganz außergewöhnlichen Fällen (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen können, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind, also ein „sehr hohes Gefährdungsniveau“ besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 23 ff. und vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris, Rn. 10, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris, Rn. 6, jeweils m.w.N.).
Weder die Covid-19-Pandemie selbst noch die aktuelle wirtschaftliche Lage im Allgemeinen als auch unter Berücksichtigung individueller Umstände rechtfertigen die Annahme eines derartigen sehr hohen Gefährdungsniveaus.
Das Auswärtige Amt beschreibt die Lage in Kenia trotz der weiterhin bestehenden Einstufung durch das Robert-Koch-Institut als Risikogebiet als moderat und weist auf regionale Schwerpunkte hin (Auswärtiges Amt, Kenia: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), Stand: 5. März 2021, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/kenianode/keniasicherheit/208058 (abgerufen am 5. März 2021)). Nach aktueller Erkenntnislage gab es bisher in Kenia 106.470 Menschen, die sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten. 1.863 Menschen verstarben an oder mit dem SARS-CoV-2-Virus. Das entspricht 198 bestätigten Fällen und 3,46 Todesfällen pro hunderttausend Einwohnern. Innerhalb der letzten 24 Stunden infizierten sich 345 Menschen und innerhalb der letzten Woche 1.970 Menschen mit dem Virus (World Health Organization, Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard (Kenya), Stand: 4. März 2021, https://covid19.who.int/region/afro/country/ke (abgerufen am 4. März 2021)).
Zudem rechtfertigt die wirtschaftliche Lage in Kenia weder im Allgemeinen noch unter Berücksichtigung individueller Umstände die Annahme eines sehr hohen Gefährdungsniveaus. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid vom 20. April 2017, die sich die Kammer zu eigen macht. Insbesondere ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ein wirtschaftswissenschaftliches Studium abschloss und die kenianische Volkswirtschaft noch immer zu den leistungsfähigsten in der ostafrikanischen Wirtschaftsregion gehört. Etwas Anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund der aktuell bestehenden Covid-19-Pandemie. Im Zuge der Covid-19-Pandemie trübten sich die wirtschaftlichen Aussichten seit März 2020 ein. Insbesondere der Hafen als Umschlagzentrum für ganz Ostafrika drohte an Volumen zu verlieren (vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Länder-Informations-Portal (Kenia), Wirtschaft & Entwicklung, Stand: Dezember 2020, https://www.liportal.de/kenia/wirtschaft-entwicklung (abgerufen am 4. März 2021)). Wie stark die wirtschaftlichen Schäden ausfallen, hängt von den weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ab. Die Einschätzungen für Kenias Wirtschaftsentwicklung im Jahr 2021 fallen sehr unterschiedlich aus. Einig sind sich die Experten darin, dass das Jahr 2021 deutlich besser ausfallen wird als das Jahr 2020 und es statt zu einer Rezession erneut zu einem realen Wachstum des Bruttoninlandsprodukts kommt. Positiv auf die Wirtschaft wirkt sich das gegenwärtig geringe Infektionsgeschehen und die Aufhebung der meisten pandemiebedingten Einschränkungen aus (vgl. Germany Trade & Invest (GTAI), Konjunktur und wichtigste Branchen, Stand: 17. Februar 2021, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/kenia/konjunktur-und-wichtigste-branchen-240272 (abgerufen am 4. März 2021)).
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenso nicht.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Eine solche Gefahr droht der Klägerin nicht. Insbesondere stellt die Gefahr einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus keine der Klägerin in Kenia individuell drohende, konkrete Gesundheitsgefahr dar, sondern eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, welcher nahezu die gesamte Bevölkerung Kenias ausgesetzt ist. Wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ist eine solche allgemeine Gefahr grundsätzlich nicht geeignet, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu rechtfertigen (vgl. zur Sperrwirkung: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13/12 –, juris, Rn. 13 m.w.N.).
Einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes folgt auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für eine solche Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist kein Raum, weil mangels eines außergewöhnlichen Falles schlechter humanitärer Verhältnisse auch keine extreme allgemeine oder individuelle Gefahrenlage angenommen werden kann.
Die Androhung der Abschiebung für den Fall, dass die Klägerin die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlässt (Ziffer 5), ist nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit §§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, 38 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, die für den Fristlauf erkennbar an die Bekanntgabe des Bescheides anknüpft, genügt unionsrechtlichen Anforderungen nicht, weil Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist nicht gleichzeitig laufen dürfen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018, C-181/16, juris). Allerdings ist die Klägerin durch die anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit des Bescheides mit und durch die Klageerhebung nicht mehr beschwert, weil die im Gesetz (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG) und im Bescheid benannte außerprozessuale Bedingung eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 –, juris, Rn. 27 f.).
Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6) erfolgte jedoch nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG in rechtmäßiger Weise und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, welches gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, liegt kein Fall der Ausweisung vor, mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden soll und gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen ist. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist eine sachgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse des Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland erforderlich. In diese Abwägung sind die persönlichen Belange des Ausländers umfassend einzustellen, soweit sie der zur Entscheidung berufenen Behörde bekannt geworden sind und Einfluss darauf haben können, wie schwer den Ausländer das Einreise- und Aufenthaltsverbot im konkreten Einzelfall trifft. In die Ermessensentscheidung grundsätzlich einzubeziehen sind deshalb insbesondere auch Integrationsleistungen des Ausländers, wie z.B. eine im Inland begonnene oder abgeschlossene Ausbildung und – schon im Hinblick darauf notwendigerweise vorhandene – gute Sprachkenntnisse, soweit der Ausländer die Sprachkenntnisse während des Aufenthalts in Deutschland erlangt hat; solchen Integrationsleistungen kommt maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, wie stark die Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris, Rn. 35 ff., Beschluss vom 11. Februar 2021 – OVG 2 B 12/20 –, EA, S. 6 f., jeweils m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund begegnet das wegen fehlender persönlicher Belange auf 30 Monate befristete gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Rahmen der gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle rechtlichen Bedenken. Zwar ist regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbotes zu sehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21/17 –, juris, Rn. 25, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2021 – OVG 2 B 12/20 –, EA, S. 5, jeweils m.w.N.). Allerdings erfolgte die Befristung ermessensfehlerhaft. Die Klägerin kann mittlerweile zu berücksichtigende persönlichen Belange geltend machen. Seit dem 1. Oktober 2019 absolviert die Klägerin bei der G ...eine Ausbildung zur Hotelfachfrau und ist in der Lage sich in deutscher Sprache verständlich ausdrücken.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.