Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 19.03.2021 – 10 K 733/19.A
10. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0319.10K733.19.A.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Regelungen in Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2019 verpflichtet, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls der Kläger nicht vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der nach eigenen Angaben 1996 in Bafoussam/Kamerun geborene Kläger stellte am 15. April 2016 in Bergamo/Italien und sodann am 28. Dezember 2016 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) jeweils einen unbeschränkten Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt gab er bei einer Befragung an, Kamerun vor 10 Jahren verlassen und sodann zwei Jahre im Tschad, ein Jahr in Kamerun, drei bis vier Jahre in Benin, drei Jahre in Marokko und ein Jahr in Libyen gelebt zu haben, bevor er über Italien am 25. Dezember 2016 nach Deutschland gelangt sei. Was aus seinem Verfahren in Italien geworden sei, wisse er nicht; die Verhältnisse in Italien seien sehr schlecht gewesen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 8. Februar 2017 wegen der angenommenen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens als unzulässig ab; diesen Bescheid hob das Bundesamt mit weiterem Bescheid vom 28. September 2018 wegen des inzwischen erfolgten Übergangs der internationalen Zuständigkeit auf Deutschland wieder auf.
Anlässlich seiner Anhörung gab der Kläger am 22. November 2018 gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen an, auf Grund seiner Homosexualität aus Kamerun fortgegangen zu sein. Er gehöre den Bamiléké an, sei Christ und habe auf Grund seines jugendlichen Alters nie Personaldokumente gehabt. Zuletzt habe er in Douala gelebt. Im Jahre 2011 habe er Kamerun verlassen; er sei über Nigeria und Algerien nach Marokko gelangt, wo er drei Jahre gelebt habe, bevor er über Algerien und Libyen nach Europa gelangt sei. Seine Eltern seien verstorben und er sei zunächst bei den Großeltern aufgewachsen. In Kamerun habe er fünf Onkel und vier Tanten. Er werde dort von der Gruppe „L´autodéfense“ gesucht. Es handele sich um eine Gruppe, die Stadtviertel schütze. Auch von der Polizei werde er gesucht, da er homosexuell sei. Die Polizei habe ihn als pädophil betrachtet, was er allerdings nicht sei.
Auf Nachfrage gab er an, 17 Jahre alt gewesen zu sein, als er Kamerun verlassen habe; er sei jedenfalls 1996 geboren. Wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse habe er seit dem 8. Lebensjahr bei einem Onkel gelebt. Dort habe er sich überwiegend auf der Straße herumgetrieben und eine Gruppe kennengelernt, in der gekifft und Alkohol getrunken worden sei. Die Leute hätten ihn auch mit Kleidung versorgt. Als er 12 Jahre alt gewesen sei, habe er einen ersten Liebhaber gehabt, mit dem er geschlafen habe. Er sei in die Prostituiertenszene geraten. Mal habe er 10.000 CFA, mal 20.000 CFA bekommen, wovon er gelebt habe. Irgendwann habe er dann eine Beziehung zu dem 15-jährigen Sohn eines Nachbarn des Onkels gehabt; dieser Nachbarssohn habe einen Freier bei sich gehabt und sei danach tot aufgefunden worden. Die Polizei habe ihn - den Kläger - dann der Täterschaft beschuldigt und die Gruppe „L´autodéfense“ habe ihm Pädophilie unterstellt. Dies beruhe wohl darauf, dass die Bewohner ihn gesehen hätten, wenn er mit Kindern gespielt habe. Eine Schwester seines Onkels habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass die Leute der „L´autodéfense“ ihn suchten; er solle nicht mehr zum Haus des Onkels zurückkehren. Wenig später sei dann die Polizei zum Onkel gekommen und habe ihn - den Kläger - gesucht. Daraufhin habe er das erstbeste Taxi nach Yaoundé genommen und sei er von dort nach Guandere und weiter mit dem Bus nach Marwa gefahren, um dann Kamerun zu verlassen.
Seine Homosexualität habe er zunächst ausprobiert, um dann „richtig homosexuell“ zu werden. Politisch aktiv sei er nicht gewesen und sonstige Probleme mit der Polizei habe er ebenfalls nicht gehabt. Seit dem 12. Lebensjahr sei er homosexuell und seit dem 15. Lebensjahr sei er der Prostitution nachgegangen. Für seinen Onkel und dessen Familie sei seine Homosexualität ein Schock gewesen; sie hätten ihm gedroht, ihn auf die Straße zu setzen, so dass er ihnen immer gesagt habe, dass er arbeiten gehe. Seine Homosexualität habe er versteckt gehalten, da es sehr gefährlich gewesen wäre, wenn andere sie mitbekommen hätten. In Deutschland suche er einschlägige Kneipen und Clubs auf und habe einen festen Freund. Nach Kamerun könne er nicht zurückkehren, da es dort für Homosexuelle überall „eine Katastrophe“ sei zu leben. Er habe gehört, dass andere (wegen ihrer Homosexualität) verhaftet worden seien. Auch hätten die Leute der „L´autodéfense“ einen Homosexuellen mit Benzin übergossen und angezündet. Während seiner sechsjährigen Reise von Kamerun nach Deutschland habe er Freunde kennengelernt; als Christ habe er dort aber nirgendwo bleiben können, weil er dort die islamischen Traditionen hätte mitmachen müssen.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit am 2. April 2019 zugestelltem Bescheid vom 28. März 2019 umfassend ab, forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Kamerun zur Ausreise auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung heißt es, dass das Vorbringen des Klägers in wesentlicher Beziehung unglaubhaft sei und ihm innerhalb Kameruns interner Schutz zur Verfügung stehe.
Hiergegen hat der Kläger am 15. April 2019 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben, die mit Beschluss vom 24. Mai 2019 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.
Der Kläger macht geltend, als Vollwaise und seit dem 8. Lebensjahr bei einem Onkel wohnhafter Homosexueller meist auf der Straße gelebt zu haben, wo er über eine Gruppe seit dem 12. Lebensjahr in die Prostitutionsszene geraten sei. Er habe dann die Beziehung zu einem 15-jährigen Nachbarn gehabt, der nach dem Treffen mit einem Freier tot aufgefunden worden sei. Über seine Tante habe er erfahren, dass die Polizei seine Verwicklung in den Tod des Freundes unterstelle und den Kläger habe befragen wollen; auch habe er über die Tante erfahren, dass die Leute der „L´autodéfense“ nach ihm suchten. Auch in Deutschland lebe er homosexuell.
Der in der mündlichen Verhandlung angehörte Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2019 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Kameruns vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und nimmt auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamts Bezug.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie Bundesamtsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
1. Das Gericht kann trotz Ausbleibens von Vertretern der Beklagten verhandeln und entscheiden, da mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladungsverfügung hierauf entsprechend § 102 Abs. 2 VwGO ausdrücklich hingewiesen worden war.
2. Die Klage ist als auf die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise eines nationalen Abschiebungsverbots gerichtete Verpflichtungsklage statthaft und angesichts der dem angegriffenen Bundesamtsbescheid beigefügten fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung - dort ist auf ein unzuständiges Gericht für die Erhebung einer Klage hingewiesen worden - zweifelfrei fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden.
3. Die Klage ist zudem unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) begründet: der Bundesamtsbescheid ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus´ gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), so dass der Bescheid bei gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zur Statuszuerkennung im angegriffenen Umfang insgesamt aufzuheben ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Der Kläger hat begründete Furcht, als Homosexueller in Kamerun Verfolgung zu erleiden.
Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) besteht kein Zweifel, dass Homosexuelle diesen Verfolgungsgrund geltend machen können. Die flüchtlingsschutzrechtlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Kläger - an dessen Herkunft aus Kamerun auch das Bundesamt keinen Zweifel hat - den nach seinem Vorbringen einzig in den Blick zu nehmenden Verfolgungsgrund seiner Homosexualität glaubhaft gemacht hat und weil das Gericht unter den auf den Kläger zutreffenden Gesichtspunkten davon ausgeht, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist.
Der Kläger ist homosexuell und es ist ein unverzichtbarer Teil seiner Identität, seine Homosexualität nach außen erkennbar durch Kontaktaufnahme zu anderen Männern zu leben. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund der aktenkundigen Umstände sowie der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gelangt, wobei dem Kläger wegen seiner unverfügbaren Wesenseigenschaft in Kamerun Verfolgung droht.
Zwar kann schon mangels der hierfür vorauszusetzenden Erkenntnisse sowohl zur Anzahl der Betroffenen als auch zu jener der Vorkommnisse nicht bereits von einer sog. Gruppenverfolgung (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris) aller Homosexuellen in Kamerun ausgegangen werden; freilich geht das Gericht im Fall des Klägers davon aus, dass er bereits im Sinne einer Einzelverfolgung vorverfolgt aus Kamerun ausgereist ist, so dass ihm in materiell-rechtlicher Hinsicht die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugutekommt.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfolgung wegen der Religion (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 25 ff.) ist in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, bei der Frage, ob ein Eingriff in die identitätsstiftenden Merkmale der Gruppenzugehörigkeit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Qualifikationsrichtlinie darstellt, - in einem ersten Schritt - in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Identität dort auslebt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch das Leben seiner Identität - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf das Ausleben der Identität die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist - in einem zweiten Schritt - in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob das Ausleben der Identität ein zentrales Element für den Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seine Identität lebt und ob die verfolgungsträchtige Verwirklichung der Identität für ihn persönlich nach seinem Verständnis zur Wahrung seiner Identität besonders wichtig ist. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Verwirklichung der Identität für den Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung der Gerichte feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Hiernach drohen dem Kläger in Kamerun sowohl eine strafrechtliche Verfolgung wegen tatsächlicher oder unterstellter homosexueller Handlungen als auch schwerwiegende Übergriffe gegen Leib und Leben durch die umgebende Mehrheitsbevölkerung.
Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stehen homosexuelle Handlungen von Frauen und Männern gleichermaßen in Kamerun nach Art. 347-1 des StGB/Kamerun unter einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft sowie einer Geldstrafe zwischen umgerechnet ca. 30 und 300 Euro (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. August 2020, S. 17; USDoS vom 11. März 2020, S. 35; UK Home Office vom 11. Februar 2020, S. 7), wobei die Auskunftsquellen übereinstimmend ausführen, dass nicht eine homosexuelle Identität als solche, sondern (nur) gleichgeschlechtliche Handlungen mit Strafe belegt sind. Darüberhinaus sieht nach Angaben des UK Home Office (a.a.O.) ein Gesetz über Internetsicherheit und Internetkriminalität Haft zwischen einem und zwei Jahren und eine Geldstrafe bis zu 1 Mio. CFA für sexuelle Aufforderungen (im Netz) vor, die verdoppelt werden, falls es zum Geschlechtsverkehr kommt.
Hinzu tritt die im soziokulturellen Kontext des Gastlandes verbreitete homophobe Einstellung in der Gesellschaft (Auswärtiges Amt a.a.O.). Nach Maßgabe des zitierten Lageberichts gilt - insoweit in Übereinstimmung mit den beiden anderen zitierten Quellen -, dass die in der Gesellschaft sehr weit verbreitete Homophobie nicht durch die Regierung erkannt und bekämpft wird. Den Handlungen von Exekutivorganen gegenüber sexuellen Minderheiten liegt daher die im soziokulturellen Kontext des Gastlandes verbreitete homophobe Einstellung zu Grunde und nicht eine eigentliche Strafverfolgung. Festnahmen aufgrund homosexueller Handlungen kommen vor. Zumeist führen Denunziationen zu diesen Festnahmen. Verurteilungen allein aus dem Tatbestandsmerkmal der Homosexualität sind äußerst selten. I. d. R. wird dieser Personenkreis in Verbindung mit anderen Straftaten wie etwa Bestechung oder - aus dem Bereich der „offenses sexuelles“ - die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt („Outrage privé à la pudeur“, Art. 295 StGB/Kamerun), verurteilt. Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt. Fast alle gesellschaftlichen Gruppen, auch zahlreiche Kirchen, an prominenter Stelle auch Vertreter der katholischen Kirche, setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Identität ist nicht als Menschenrecht anerkannt. Menschen, denen Homosexualität unterstellt wird, müssen damit rechnen, im öffentlichen Raum von Mitmenschen angegriffen zu werden. Im familiären Umfeld erfahren diese Personen Ächtung und Misshandlung.
Im genannten Menschenrechtsbericht des USDoS ist weiter die Rede von willkürlichen Festnahmen von LGBTI-Personen, anonymen Drohungen per Telefon, Internet oder Textnachrichten, „korrektiven“ Vergewaltigungen mitunter in Zusammenwirken mit Angehörigen, Gelderpressungen bei unterstellter Homosexualität. Für das Jahr 2018 waren 376 Übergriffe gegen LGBTI-Personen berichtet worden, bis zum 1. September insgesamt 206 für 2019. Am 4. September 2019 seien sechs Personen von einer Sicherheitsgruppe der Armee ohne Haftbefehl unter dem Vorwurf ihrer Homosexualität und Unsittlichkeit in einer Snackbar im Viertel Emombo verhaftet und im Hauptquartier der Gendarmerie festgehalten worden. Im April 2019 sollen Sicherheitskräfte an derselben Stelle 25 Personen festgenommen und sie gezwungen haben, sich zu entkleiden, um sie nackt zu fotografieren.
Die Auskunft des UK Home Office (a.a.O., S. 8) weist zudem auf 33 im Jahr 2016 in Yaoundé wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten Homosexualität willkürlich verhaftete Personen hin, wobei es keine nachvollziehbaren Statistiken über die Anzahl und zeitlichen Umstände von Verhaftungen von LGBTI-Personen gebe. Daher lasse sich nicht verlässlich bestimmen, wie systematisch die gesetzlichen Vorschriften angewandt werden. Für 2018 seien 56 Fälle willkürlicher Festnahmen und vier Fälle von Inhaftierung sowie strafrechtlicher Verurteilung berichtet worden. Es werde über unfaire Prozesse sowie darüber berichtet, dass die Anklagen auf Verdächtigungen oder Anschuldigungen Fremder gestützt würden. Ferner lägen Berichte über Belästigungen, Erpressungen und falsche Anschuldigungen gegenüber LGBTI-Personen durch Polizisten vor. Verhaftete und inhaftierte LGBTI-Personen hätten über Misshandlungen einschließlich körperlichen Übergriffen und gewaltsamen Analuntersuchungen berichtet. Es gebe verschiedene LGBTI-Organisationen, deren Mitarbeiter/innen allerdings selbst häufig Angriffen ausgesetzt seien.
Bei begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung können sich Betroffene nach dem Bericht des UK Home Office (a.a.O., S. 9) nicht schutzsuchend an staatliche Stellen wenden; in den Fällen einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure komme es auf die Einzelfallumstände an, ob sich eine Person unter Offenlegung ihrer Homosexualität an die Polizei wenden könne, was dort Missbrauch oder Erpressung nach sich ziehen könnte. Es gebe auch Berichte, wonach die Polizei Hilfeersuchen von LGBTI-Personen nicht nachgekommen sei. Angesichts der fehlenden Unterstützung von LGBTI-Personen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der kamerunische Staat zwar fähig, nicht aber willens ist, effektiven Schutz zu gewähren.
Die aus den zitierten Unterlagen hervorgehende Situation wird bestätigt durch jedermann zugängliche aktuelle Agenturmeldungen.
So berichtet africa.news vom 25. Februar 2021 von neun unter dem Verdacht der Homosexualität in Bafoussam bei einer Hilfsorganisation für HIV-Infizierte festgenommene Personen, von denen zwei festgehalten würden, „um zu prüfen, ob sie Homosexuelle sind“. Ihnen würden homosexuelle Handlungen vorgeworfen, wobei einer eingestanden habe, eine Beziehung mit dem anderen zu haben. Während die Verhaftungen verdächtigter Homosexueller in den letzten Jahren stark zurückgegangen seien, schienen sie seit kurzer Zeit wieder zuzunehmen. Am 8. Februar 2018 seien zwei Transgender-Personen in Douala verhaftet worden; sie befänden sich noch immer hinter Gittern und ein Prozess habe am 10. Februar 2021 begonnen.
Die Agentur Reuters berichtete am 26. Februar 2021 von drei Morden und mehr als 20 Verhaftungen von LGBTI-Personen in Kamerun während des laufenden Monats. Die Polizei habe die Ermittlung zur Ermordung eines homosexuellen Paars am 6. Februar 2021 in Yaoundé ebenso wenig aufgenommen wie zur Tötung eines schwulen Mannes in Douala am 22. Februar 2021. Es seien außerdem 21 LGBTI-Personen seit Beginn des Monats Februar 2021 unter dem Vorwurf homosexueller Handlungen festgenommen worden. Acht Transgender-Frauen seien in einem Restaurant in Douala festgenommen worden, 12 schwule Jugendliche seien in Bertoua am 14. Februar 2021, sieben schwule Männer in der laufenden Woche [21.-27. Februar 2021] in Bafoussam festgenommen worden. Zwischen 2010 und 2014 seien mindestens 50 Menschen wegen Delikten von Crossdressing bis zur Textnachricht eines Mannes „Ich liebe Dich“ an einen anderen Mann verurteilt worden.
Hiernach müssen sich gleichgeschlechtlich betätigende Personen in Kamerun mit Strafverfolgung schon weit im Vorfeld sexueller Handlungen rechnen; abgesehen von der Strafdrohung sehen sie sich gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, was zu Denunziation, Missbrauch und Erpressung bis hin zur Tötung sowohl durch Angehörige staatlicher Organe als auch durch Private, selbst aus dem familiären Umfeld führen kann und zweifelsohne schwerwiegende Verletzungen ihrer Menschenrechte darstellen können. Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger unter dem Druck derart schwerwiegender Verletzungshandlungen, nämlich der drohenden Verletzung, Inhaftierung oder gar Tötung durch die von ihm als „L´autodéfense“ benannten Leute aus der Nachbarschaft bzw. der Polizei Kamerun verlassen hat, also vorverfolgt nach Deutschland gelangt ist.
Dabei hat sich das Gericht anlässlich der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck davon verschafft, dass es sich um einen in bereits vergleichsweise jungen Jahren in die homosexuelle Prostitutionsszene von Douala geratenen, in Wahrheit familiär entwurzelten, intellektuell einfachen Menschen handelt, dessen fehlende zeitliche Orientierung die Wahrheit jedenfalls des Kerns seines Vorbringens nicht in Frage stellt. Daher sind seine teils abwegigen und widersprüchlichen Angaben zur Dauer und Route seiner Ausreise von Kamerun bis nach Deutschland nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts, dass er in sehr einfacher Art offen und entsprechend seinem erkennbar eingeschränkten Vermögen die eigene Lebensgeschichte im Kern kohärent und gleichbleibend darzustellen vermochte.
So entspricht die vom Kläger vorgebrachte eigene Lage der dargestellten Situation in Kamerun, dass sich Homosexuelle regelmäßig nur verborgen begegnen, im Falle eines Entdecktwerdens mit Nachstellungen - auch durch die Familie, hier der Tante bzw. des Onkels, bei denen er gelebt habe und die ihn bzw. seine Homosexualität als Schande betrachtet hätten - rechnen müssen und einem Mob ausgesetzt sind, was hier mit Blick auf die „L´autodéfense“ - den genauso genannten Selbstverteidigungsgruppen in verschiedenen Großstadtquartieren in Kamerun, die sich vornehmlich zur Kriminalitätsbekämpfung gebildet haben - insoweit plausibel erscheint als es nach dem vom Kläger erwähnten Tod seines jugendlichen Nachbarn darum ging, einen Schuldigen zu finden und/oder den Kläger als dessen Gefährten zu belangen, weil beide ob ihrer Homosexualität dem gesellschaftlichen Stigma entsprechend als „Schande“ angesehen wurden.
Die Angaben des Klägers dazu, wo und wie er zur Prostitution gekommen und wie er sie ausgeübt, später den jugendlichen Freund dort herangeführt habe und dass er seinen Angehörigen gegenüber vorgab, die aus den erzielten Einnahmen erworbene Kleidung durch Arbeit erlangt zu haben, sind ohne weiteres nachvollziehbar, und es erscheint angesichts seiner geistigen Konstitution kaum vorstellbar, dass er diese aus eigenem Antrieb mitgeteilten bisweilen intimen Angaben frei erfunden haben sollte. Es liegt mit Blick auf die Prostitutionstätigkeit des Klägers auf der Hand, dass es lediglich eine Frage der Zeit war, bis sein Tun von homophoben Personen bemerkt wurde, weshalb das Gericht keinen Zweifel hegt, dass sich der Kläger nach dem Tod des Nachbarn unmittelbar vor seiner Ausreise gefährlichsten Übergriffen sowohl durch den Mob als auch durch die Polizei ausgesetzt sah.
Das Gericht ist schließlich davon überzeugt, dass seine Homosexualität für den Kläger ein unverzichtbares Element seiner Identität ist.
Selbst das Bundesamt hat im angegriffenen Bescheid nicht ernstlich in Frage gezogen, dass der Kläger homosexuell ist. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt, dass er über seine Prostitutionstätigkeit zur identitätsbestimmenden Selbstvergewisserung hinsichtlich der eigenen sexuellen Veranlagung gelangt sei. Es erscheint nachvollziehbar, dass er als Waise im Kindesalter von Bafoussam, wo er geboren sei, zur Familie des Onkels bzw. der Tante nach Douala kam, wo er in der Hütte, wie er sie beschreibt, beengt gelebt habe, um sich dann „auf der Straße“ herumzutreiben. Wenn auch insoweit die zeitlichen Angaben des Klägers widersprüchlich geblieben sind, blieben sie im Kern aber gleich: er will vom Onkel von der Straße nachhause geholt worden sein, sei anschließend aber auch von dort aus wieder der Prostitution nachgegangen, wobei die Angehörigen zwar von seiner Homosexualität gewusst, es ihm aber abgenommen hätten, dass er „arbeiten“ gegangen sei, wenn er z.B. die Herkunft seiner Kleidung erklären sollte. Es ist wiederum nachvollziehbar, dass der Kläger der Prostitution nicht allein aus finanziellen Erwägungen, sondern nach der Rückholung in die Hütte der Angehörigen - jedenfalls auch - deshalb weiter nachging, weil er inzwischen auch das sexuelle Bedürfnis hatte, sich mit Männern zu treffen. Schließlich hat der Kläger angeführt, auch auf dem Weg bis Deutschland und nunmehr hier sexuelle Kontakte zu Männern gesucht zu haben und es sich zu wünschen, Männer zu treffen. Dass sich die von ihm geschilderte Beziehung zu einem Freund in Deutschland nicht näher vorstellen lässt, ist insoweit unerheblich; entscheidend ist, dass es für den Kläger zur eigenen Identität zählt, Männer treffen zu wollen und mit ihnen auch geschlechtlich verkehren zu können. In diesem Zusammenhang gereichen dem Kläger seine Bemerkungen zu den ungelenk anmutenden Versuchen, Kontakte über Datingportale zu suchen, eher zur Glaubwürdigkeit.
Ist der Kläger nach alledem vorverfolgt aus Kamerun ausgereist und steigt das Verfolgungsklima für Homosexuelle in Kamerun neuerdings wieder an, so sprechen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dagegen, dass er in Kamerun erneut von solcher Verfolgung bedroht sein wird. Die Verfolgungsfurcht des Klägers ist mithin begründet.
Ist dem Kläger daher der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, unterliegen die angegriffenen Entscheidungen des Bundesamtsbescheides insgesamt der Aufhebung.
4. Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.
5. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO; §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.