Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 19.10.2021 – 5 L 269/21
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:1019.5L269.21.00
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin, durch die ihm u.a. untersagt wird, Abfall-Output aus der vom Antragsteller betriebenen Bauschutt-Recyclinganlage nach Polen zu verbringen.
Unter der Bezeichnung K... betreibt der Antragsteller in Beeskow im Landkreis Oder-Spree eine Anlage zur Behandlung nicht gefährlicher mineralischer Abfälle (Bauschutt-Recyclinganlage) überwiegend aus Abrissmaßnahmen und Straßenbaustellen. Die gewonnenen Sekundärbaustoffe veräußert der Antragsteller an verschiedene Abnehmer.
Unter dem 21. April 2021 informierte der polnische G... (Chefinspektor für Umweltschutz, GIOS) gemäß Art. 24 Abs. 1 Verordnung – VO (EG) Nr. 1013/2006 die Antragsgegnerin über den Verdacht von illegalen grenzüberschreitenden Abfalltransporten von Deutschland nach Polen. Diese Verbringungen enthielten Bodenmaterial aus der Recyclinganlage der K... Die Transporte würden von einer polnischen Firma (W... ) durchgeführt, die behaupte, dass es sich bei diesem „Boden“ um ein Produkt handle. Das Bodenmaterial sei indes kostenlos abgegeben worden und die Transporte seien von der Fa. K... bezahlt worden. Mit Schreiben des GIOS vom 02. Juli 2021 informierte dieser die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 formell über eine grenzüberschreitende Abfallverbringung von Deutschland nach Polen. Die Verbringung sei ohne das nach der VO (EG) Nr. 1013/2006 erforderliche Notifizierungsverfahren und ohne Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgt. Verantwortlich sei die Firma K... in Beeskow. Es handle sich um Abfälle mit den Schlüsselnr. 17 05 04 (Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen) sowie 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen) gemäß dem europäischen Abfallverzeichnis.
Zufolge GIOS sollen nach den bisherigen Ermittlungen schätzungsweise 110.000 Tonnen Abfall illegal von der K... zu ca. 30 Örtlichkeiten in Polen verbracht worden sein. Dokumente, die eine Notifizierung und Zustimmung im Einklang mit der VO (EG) Nr. 1013/2006 belegen würden, lägen nicht vor. Verantwortlich für diese illegale Verbringung sei die Firma des Antragstellers. GIOS bat die Antragsgegnerin abschließend, dafür Sorge zu tragen, dass die nach Polen verbrachten Abfälle unverzüglich binnen 30 Tagen zurückgenommen werden.
Der Antragsteller hat im Rahmen einer Anhörung Dokumente vorgelegt, wonach die Fa. W... Recycling-Material RCT 0/45 und RCT 0/32 [Schotter mit unterschiedlicher Körnung] offensichtlich von der Firma des Antragstellers erworben und dieses an mindestens 11 polnische Firmen/Nutzer (Bl. 159-169 VV) veräußert bzw. abgegeben haben soll.
Mit Anordnung vom 05. Juli 2021 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller
1.
a) Material, das infolge der Behandlung von Abfall aus der von dem Unternehmen K... betriebenen Recyclinganlage in 15848 Beeskow stammt (output), grenzüberschreitend nach Polen zu verbringen;
b) sonstige mineralische Baustoffe grenzüberschreitend von Deutschland nach Polen zu verbringen, dies zu veranlassen, mit derartigen Materialien grenzüberschreitend zu handeln oder diese grenzüberschreitend zu vermitteln.
Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an (Tenorpunkt 2) und drohte sie dem Antragsteller außerdem ein Zwangsgeld i.H. von 50.000,00 € an (Tenorpunkt 3). Die Behörde beruft sich in ihrer Begründung zu Tenorpunkt 1 a) auf § 13 Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG. Diese Bestimmung sei anwendbar, da die Kontrollbehörde des Bestimmungsortes Polen sämtliche aus dem Unternehmen K... verbrachten Materialien als (notifizierungspflichtigen) Abfall einstufe. Hieran sei die Antragsgegnerin gebunden. Tenorpunkt 1 b) solle verhindern, dass ohne Durchführung einer Notifizierung gemäß Art. 3 ff VO (EG) Nr. 1013/2006 weitere (Abfall-) Transporte vom Standort der Behandlungsanlage in B... nach Polen erfolgten. Tenorpunkt 4 bestimmt abschließend, dass der Antragsteller die Kosten der Anordnung trägt.
Der Antragsteller hat am 12. Juli 2021 Widerspruch erhoben und am selben Tag um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er bringt vor, die angegriffene Anordnung sei offensichtlich rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten.
Entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin sei der sachliche Anwendungsbereich der in § 13 AbfVerbrG genannten Rechtsvorschriften nicht eröffnet. Jedenfalls sei die Untersagungsverfügung unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Bei den von Tenorpunkt 1 a) in der Anordnung vom 05. Juli 2021 erfassten Materialien handle es sich nicht um Abfälle, sondern um Produkte. An die Beurteilung durch den polnischen GIOS sei die Antragsgegnerin nicht gebunden, da die von der Antragsgegnerin herangezogene Kollisionsnorm (Art. 28 VO (EG) Nr. 1013/2006) mangels Meinungsverschiedenheit zwischen dem polnischen GIOS und der brandenburgischen SBB nicht anwendbar sei und den Rechtsschutz gegen die Einstufung von Materialien als Abfall gerade nicht ausschließe. Insbesondere widerspreche die Antragsgegnerin der vom GIOS vertretenen Auffassung in der Sache nicht, sondern gehe ihrerseits davon aus, dass es sich bei den Materialien aus der Recyclinganlage des Antragstellers, also den in der Anlage des Antragstellers erzeugten mineralischen Baustoffen, um Abfälle im Rechtssinne handle. Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften und unter Zugrundelegung des einheitlichen unionsrechtlichen Abfallbegriffs in Art. 2 Nr. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 handle es sich bei den in der Recyclinganlage des Antragstellers erzeugten mineralischen Baustoffen aber nicht um Abfall, sondern um Produkte. Maßgeblich seien allein die in § 5 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz-KrWG und Art. 6 Abs. 1 Richtlinie - RL (EG) Nr. 2008/98 niedergelegten (Mindest-)Anforderungen an das Ende der Abfalleigenschaft. Soweit die Antragsgegnerin ein Monitoring des Outputs aus der Bauschutt-Reyclinganlage des Antragstellers verlange und auf bauproduktenrechtliche Anforderungen verweise, finde dies im Gesetz keine Stütze. Unionsrechtlich (22. Erwägungsgrund zu RL (EG) Nr. 2008/98) könne bereits eine „bloße Sichtung“ ein für das Erreichen des Abfallendes ausreichendes Verwertungsverfahren sein. Gleichermaßen gelte dies für die in Polen geltenden Anforderungen an Bauprodukte, die für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 RL (EG) Nr. 2008/98 und § 5 Abs. 1 KrWG nicht maßgeblich seien. Im Übrigen würden die vom Antragsteller hergestellten Baumaterialien keiner harmonisierten Norm unterliegen. Die angegriffene Anordnung enthalte selbst keine Sachargumente dagegen, dass die in der Anlage des Antragstellers recycelten Materialien das Ende der Abfalleigenschaft erreichten. Die Antragsgegnerin sei zudem für das Vorliegen von Abfall im Kontext der Eingriffsverwaltung materiell beweisbelastet. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin seien auch keine weiteren Transporte „von Baumaterial“ aus der Recycling-Anlage des Antragstellers nach Polen erfolgt.
Schließlich sei das Verbringungsverbot auch wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Jedenfalls erweise sich das Verbringungsverbot als unverhältnismäßig, da es zur Durchführung des Abfallverbringungsrechts nicht erforderlich sei.
Tenorpunkt 1 b) sei gleichermaßen offensichtlich rechtswidrig. Dieser gehe in seiner Abstraktheit über den Anwendungsbereich des Abfallverbringungsrechts hinaus und erfasse auch rechtmäßige Verhaltensweisen. Die Anordnung zu Tenorpunkt 1 b) (in der Fassung der klarstellenden Änderung) sei auch deswegen rechtswidrig, als die Antragsgegnerin für eine solche Anordnung nicht zuständig sei. Es gehe der Antragsgegnerin hier um die Durchsetzung polnischer Rechtsnormen über die Zulassung von Baumaterialien, die den polnischen Behörden vorbehalten sei. Auch die Zwangsgeldandrohung leide unter Rechtsfehlern, da die Antragsgegnerin nicht ausreichend zwischen bereits erfolgten Verbringungen und künftigen Verbringungen unterscheide.
Mit Schriftsatz vom 03. August 2021 fasste die Antragsgegnerin den Tenorpunkt 1 b) neu und untersagte sie dem Antragsteller,
„sonstige mineralische Baumaterialien, für die keine Zulassung durch die dafür zuständige Behörde in Polen vorliegt, grenzüberschreitend nach Polen zu verbringen, dies zu veranlassen, mit derartigen Materialien grenzüberschreitend nach Polen zu handeln oder diese grenzüberschreitend nach Polen zu makeln.“
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. Juli 2021 gegen Tenorpunkt 1a der Anordnung der Antragsgegnerin vom 05. Juli 2021 und Tenorpunkt 1b in der Fassung vom 03. August 2021 wiederherzustellen sowie gegen Tenorpunkt 3 dieses Bescheides anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen.
Sie verteidigt die angefochtene Anordnung. Bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung sei (auch) der Abfallerzeuger nach dem Abfallverbringungsrecht verantwortlich. Es handle sich bei dem Output der Antragstellerin um Abfall, der grenzüberschreitend nur nach Durchführung eines erfolgreichen Notifizierungsverfahrens verbracht werden dürfe. Soweit Bauabfall in der Anlage des Antragstellers behandelt worden sei, habe er allein dadurch noch nicht die Abfalleigenschaft verloren, da es an einem dauerhaften Monitoring des Outputs fehle. Bewertungen der polnischen Umweltbehörde in dem Sinne, dass es sich beim Output der Fa. K... um Baumaterial und nicht um Abfall handle, lägen nicht vor. Hinsichtlich der Beendigung der Abfalleigenschaft komme es allein auf Art. 6 RL (EG) Nr. 2008/98 bzw. die Konkretisierung durch den polnischen Gesetzgeber an. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass die eindeutige Positionierung des GIOS diese Rechtslage wiedergebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Ordner) verwiesen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die in dieser Verfahrensart vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.
A.
I.
Zwar ist der vorläufige Rechtsschutzantrag, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Tenorpunkt 1 a) und b) der abfallrechtlichen Anordnung vom 05. Juli 2021 gerichtet ist, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 i. V. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Soweit Eilrechtsschutz gegen Tenorpunkt 3 – Androhung eines Zwangsgeldes begehrt wird, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO i. V. mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Denn gemäß § 16 VwVGBbg haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist allerdings insgesamt unbegründet.
II.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 89). Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), so kann regelmäßig kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Stellt der Verwaltungsakt sich hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. In den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO gebietet es aber der Ausnahmecharakter der Regelung, ein besonderes Interesse an der Vollziehung zu fordern (Eyermann/Hoppe a.a.O. Rn. 91). Lässt sich bei summarischer Überprüfung die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nicht eindeutig beantworten, kommt es entscheidend auf eine umfassende Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je größer diese sind, desto geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht und umso höher müssen die erfolgsunabhängigen Interessen des Antragstellers zu veranschlagen sein, um eine Aussetzungsentscheidung zu rechtfertigen (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke VwGO 23. Auflage, § 80 Rn. 158; st. Rspr.; statt vieler z. B. VG Aachen, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 L 23/21 –, Rn. 6 - 7, juris).
Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der abfallrechtlichen Anordnung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vom Vollzug verschont zu bleiben, da keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen und ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben ist.
B.
Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 13 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Art. 360 Abs. 1 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Nr. 29 S. 1328). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1-98), anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Gemäß § 13 Satz 2 AbfVerbrG kann sie insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung und zur Sicherstellung treffen.
I.
Mit § 13 AbfVerbrG wird entsprechend § 62 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG) normiert, dass die zuständige Behörde Anordnungen im Einzelfall treffen kann (vgl. BT-Drs. 16/5384. S. 19). Insofern gelten die für § 62 KrWG maßgeblichen Rechtmäßigkeitsanforderungen grundsätzlich auch im Abfallverbringungsrecht. Sie stellt sich insgesamt als Befugnisnorm dar.
1. Die abfallrechtliche Untersagungsanordnung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die mit ihm getroffene Regelung nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt ist, sondern innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes fortdauernd Geltung beansprucht und damit in ihrer Wirkung wesensgemäß auf Dauer angelegt ist (BVerwG, Urteil vom 01. Oktober 2015 – 7 C 8/14 –, BVerwGE 153, 99-109, Rn. 21). Für die Beurteilung einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage kommt es regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung an. Abzustellen ist daher auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer über den vorläufigen Rechtsschutzantrag (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 2018 – 7 LB 96/16 –, Rn. 41, juris).
2. Die Antragsgegnerin ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 2b Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung-AbfbodZV i. V. mit Anlage 18.1 zur AbfbodZV. Danach nimmt sie „alle Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde“ wahr.
3. Anordnungen nach § 13 AbfVerbrG können im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung nur erlassen werden, um die unmittelbar verbindlichen Maßgaben der VO (EG) Nr. 1013/2006 durchzusetzen. Hierbei kann es sich sowohl um materiell-rechtliche als auch um formal-rechtliche Anforderungen handeln. Entscheidend ist, dass die zu vollziehenden Vorgaben (außen-)rechtlich unmittelbar verbindlich sind (vgl. zur entsprechenden Bestimmung im KrWG Jarass/Petersen-v. Komorowski, KrWG, § 62 Rn. 24).
4. Die Ausfuhr der angeblichen Recycling-Baustoffe nach Polen durch den Antragsteller ist zum jetzigen Zeitpunkt als illegale Verbringung von Abfällen im Sinne der VO (EG) Nr. 1013/2006 anzusehen. Dabei durfte die Antragsgegnerin die in Rede stehenden Recycling-Materialien, deren Ausfuhr ohne das einzuhaltende Notifizierungsverfahren nunmehr untersagt worden ist, auch als „Abfall“ i. S. von Art. 2 Nr. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 und nicht als „Produkt“ einschätzen. Die VO (EG) Nr. 1013/2006 verweist insoweit auf die Richtlinie – RL Nr. 2006/12/EG (EG-Abl. L 114 vom 27. April 2006, S. 9-21). Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Abfall“: alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Art. 1 Buchst. a RL Nr. 2006/12/EG). Die Frage, ob es sich um einen „Abfall“ im Sinne der RL Nr. 2006/12/EG handelt, ist grundsätzlich anhand sämtlicher Umstände zu prüfen. Dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – C-241/12 und C-242/12 –, juris). Eine Verbringung ist der Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der zwischen zwei Staaten erfolgt oder erfolgen soll (Art. 2 Nr. 34 Buchst. a VO (EG) Nr. 1013/2006). Eine illegale Verbringung im Sinne der Verordnung liegt bereits dann vor, wenn die Verbringung von Abfällen ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt (Art. 2 Nr. 35 Buchst. a VO (EG) Nr. 1013/2006). Der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen gemäß Art 3 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1013/2006 alle zur Beseitigung bestimmten Abfälle.
a) Eine solche Notifizierung hat vorliegend vor den Transporten der Recycling-Materialien nach Polen unstreitig nicht stattgefunden. Im Rahmen der Anwendung der VO (EG) Nr. 1013/2006 ist zudem aufgrund der dahingehenden Einschätzung der polnischen Umweltbehörde GIOS davon auszugehen, dass es sich bei den bisher nach Polen transportierten Materialien um Abfälle handelt. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin oder das angerufene Gericht dies anders einschätzen würden.
b) Insoweit kann die Frage, ob die in Rede stehende Verbringung von Recycling-Materialien aus der Anlage des Antragstellers überhaupt einer Notifizierung bedarf, dahinstehen. Denn nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 ist das betreffende Material dann als Abfall zu behandeln, wenn die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen können. Insofern käme es selbst dann, wenn das Gericht oder/und die Antragsgegnerin nicht von einer Abfalleigenschaft der fraglichen Materialien ausgehen würde, auf diese Einschätzung im Ergebnis nicht an. Auch dann wäre die Antragsgegnerin verpflichtet, die Recycling-Materialien zunächst als Abfall einzuschätzen und dementsprechend zu handeln, solange die polnische Umweltbehörde bei ihrer Einschätzung bleibt.
c) Zwar gelten die Konfliktregeln des Art. 28 Abs. 1 bis 3 VO (EG) Nr. 1013/2006 nach Art. 28 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1013/2006 nur für die Zwecke der Verordnung, während die Rechte der Beteiligten zur gerichtlichen Klärung etwaiger diesbezüglicher Streitigkeiten hiervon unberührt bleiben. Eine gerichtliche Klärung der Frage der Abfalleigenschaft durch das beschließende Gericht im vorläufigen Rechtsschutz und einem sich anschließenden Klageverfahren würde insoweit allerdings nicht zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen. Diese würde nur die deutschen Beteiligten binden, nicht aber die polnische Umweltbehörde. Da hier die Anwendung der VO (EG) Nr. 1013/2006 in Rede steht, bliebe die durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 geregelte Konfliktlage bestehen. Dass eine der beteiligten Behörden aufgrund einer für sie bindenden (nationalen) Gerichtsentscheidung davon ausgehen muss, dass es sich nicht um Abfall handelt, ist für die Anwendung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 irrelevant. Die Antragsgegnerin wäre damit weiterhin gezwungen, die als Unionsrecht geltende Verordnung anzuwenden und müsste dabei aufgrund der Einschätzung der polnischen Umweltbehörde von einer Abfalleigenschaft der fraglichen Materialien ausgehen. Dass es für die Einschätzung als „Abfall“ i. S. des europäischen Abfallverbringungsrechts nicht auf die Abfalleigenschaft i. S. von Art. 1 Buchst. a RL Nr. 2006/12/EG ankommt, indiziert im Übrigen auch Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006, wonach die zuständige Behörde unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden unterrichtet, wenn sie eine Verbringung entdeckt, die sie für illegal hält.
d) Rechtsschutz gegen die Einschätzung der polnischen Umweltbehörde, welche die Folge des Art. 28 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 auslöst, kann der Antragsteller nur vor der polnischen Verwaltungsgerichtsbarkeit erreichen. Diesen zu suchen, ist ihm auch ohne weiteres zumutbar und verkürzt sein Recht auf einen effektiven Rechtsschutz nicht. Dass dies dem Konzept der VO (EG) Nr. 1013/2006 entspricht, zeigt u. a. deren Art. 28 Abs. 1 Satz 2. Danach bleibt das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material nach seinem Eintreffen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften zu behandeln, von der Regelung des Satzes 1 unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem Völkerrecht vereinbar sind. Damit wird u.a. gerade die Situation erfasst, dass das Material im Empfangsstaat, aber nicht im Versendungsstaat als Abfall zu behandeln ist. Nur auf diese Weise kann zudem verhindert werden, dass ein „Patt“ eintritt, bei dem im Ergebnis die fraglichen Stoffe im Empfangsstaat verbleiben, obwohl dortige Gerichte (oder Behörden) nach dessen Rechtsordnung verbindlich festgestellt haben, dass es sich um illegal verbrachte Abfälle handelt (so die Erwägungen in VG Bremen, Beschluss vom 06. März 2019 – 5 V 1836/18 –, Rn. 19 - 26, juris). Den vorstehenden Erwägungen des VG Bremen schließt sich die Kammer an.
5. Ist aber nach alldem für dieses Verfahren von der Abfalleigenschaft der nach Polen verbrachten Materialien auszugehen, war die gemäß Tenorpunkt 1a angeordnete Untersagung weiterer grenzüberschreitender Verbringungen der in der Recyclinganlage des Antragstellers anfallenden Materialien zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich. Die Erforderlichkeit einer abfallrechtlichen Anordnung ist immer dann gegeben, wenn eine Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht bzw. eine Rechtspflicht verletzt wurde und ein erneuter Verstoß in der Zukunft möglich erscheint (Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 4; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2015, § 62 KrWG Rn. 16; s. VG München, Urteil vom 18. Februar 2016 – M 17 K 15.4700 –, Rn. 50, juris). So liegt der Fall hier.
a) Zum einen ist im Verfahren des Eilrechtsschutzes davon auszugehen, dass Notifizierungspflichten gemäß der VO (EG) Nr. 1013/2006 bereits verletzt wurden und dadurch die öffentliche Sicherheit gestört ist (vgl. allgemein v. Komorowski a.a.O. Rn. 28). Im Lichte des Abfallverbringungsrechts erscheint eine Anordnung jedenfalls dann als erforderlich, wenn eine Pflichtenstellung aus dem AbfVerbrG und der VO (EG) Nr. 1013/2006 aktuell verletzt ist.
b) Zum anderen ist der Erlass einer abfallrechtlichen Anordnung aber auch dann erforderlich, wenn eine solche Pflichtenverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, insofern also eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht (vgl. zu § 62 KrWG Jarass/Petersen-v. Komorowski a.a.O. Rn. 28). Auch gemessen daran ist die Untersagungsanordnung erforderlich i.d.S., dass ersichtlich die weitere Verbringung von als „Abfall“ eingestuften Recycling-Materialien aus der Anlage des Antragstellers nach Polen ohne das nach Art. 3 VO (EG) Nr. 1013/2006 einzuhaltende Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung verhindert werden soll. Im Hinblick auf Zweck und Gegenstand der VO (EG) Nr. 1013/2006 (Umweltschutz, Erhaltung der menschlichen Gesundheit, vgl. Erwägungsgründe 1 und 7) muss die „Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, Rechnung getragen und eine gemeinschaftsweit einheitlichere Anwendung der Verordnung gefördert wird“ (Erwägungsgrund 7). Die o.g. hohen Rechtsgüter rechtfertigen es, eine geringe Schadenswahrscheinlichkeit – gerade auch in Ansehung des Umwelt- und Ressourcenschutzes - genügen zu lassen.
c) Nach Auffassung des Gerichts „droht“ hier insoweit eine Rechtspflichtverletzung, als Recycling-Materialien aus der Anlage des Antragstellers ohne die nach Einschätzung der polnischen Umweltbehörde GIOS vorherige schriftliche Notifizierung gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 weiterhin nach Polen verbracht werden könnten. Hinsichtlich der in Tenorpunkt 1b in der Fassung vom 03. August 2021 angeordneten Untersagung u.a. betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von sonstigen mineralischen Baumaterialien, für die keine Zulassung durch die dafür zuständige Behörde in Polen vorliegt, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Hinzu kommt, dass nach derzeitigem Sachstand eine Rücknahme der bisher nach Polen verbrachten „Abfälle“ (ca. 110.000 t) nach Art. 24 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 - mithin zur Durchführung der Verordnung - in Betracht kommt, sofern der Notifizierende de jure die illegale Verbringung zu verantworten hat.
II.
Der Antragsteller hat als Notifizierender de jure die grenzüberschreitende Verbringung der Recycling-Materialien zu verantworten und ist deshalb der richtige Adressat für die angeordnete Untersagung.
1. „Notifizierender“ ist nach Art. 2 Nr. 15 Buchst. a VO (EG) Nr. 1013/2006 im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, eine der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaates unterliegende natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist. Notifizierender ist an erster Stelle der Ersterzeuger (vgl Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. I. VO (EG) Nr. 1013/2006) bzw.- der zugelassene Neuerzeuger, der vor der Verbringung Verfahren durchführt (vgl Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 2 Ziff. II. VO (EG) Nr. 1013/2006). „Erzeuger“ wiederum ist nach Art. 2 Nr. 9 VO (EG) Nr. 1013/2006 jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen („Ersterzeuger“) und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Vermischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken („Neuerzeuger“). Daran gemessen war/ist der Antragsteller entweder „Ersterzeuger“ oder „Neuerzeuger“ von Abfällen.
Vorliegend sind – soweit im Rahmen der Anwendung der VO (EG) Nr. 1013/2006 von einer Abfalleigenschaft der fraglichen Recycling-Materialien auszugehen ist – die nach Polen verbrachten Abfälle im Rahmen der Tätigkeit des Antragstellers angefallen. Er war daher zur Notifizierung verpflichtet (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 06. März 2019 – 5 V 1836/18 –, Rn. 27 - 29, juris).
2. Der Inanspruchnahme des Antragstellers steht auch Art. 24 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht entgegen. Danach sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise vom Empfänger bzw. von der zuständigen Behörde selbst verwertet oder beseitigt werden. Es mag hier vieles dafürsprechen, dass der polnische Empfänger der fraglichen Abfälle, die Firma W... für die illegale Verbringung nach Polen (mit-)verantwortlich ist. Mit Blick auf die allein im Raum stehende und gegenüber dem Antragsteller verfügte Untersagungsanordnung kann aber offenbleiben, ob eine solche Mitverantwortung beider Seiten im Rahmen der Rücknahme gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 dazu führt, dass diese bei illegaler Verbringung von Abfällen nach Billigkeit aufgeteilt werden kann, oder ob Art. 24 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1013/2006 sich gegenseitig ausschließen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. August 2013 – 20 B 12.1273 –, Rn. 24, juris). Da der Antragsteller entweder „Ersterzeuger“ oder „Neuerzeuger“ i. S. der Verordnung ist, stellt sich die Frage einer Mitverantwortung der Fa. W... hier nicht. Nach Art. 2 Nr. 15 a) VO (EG) Nr. 1013/2006 ist der Ersterzeuger bzw. der Zweiterzeuger vorrangig vor dem Besitzer oder den Besitzern der Abfälle als Notifizierender anzusehen und in der Konsequenz als „Störer“ heranzuziehen (vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 L 23/21 –, Rn. 11, 15 juris).
3. Soweit nach Ansicht des Antragstellers die in Rede stehende Verbringung von Recycling-Materialien nach Polen überhaupt keiner Notifizierung bedurfte, da es sich um „Produkte“ gehandelt haben soll, der Antragsteller also kein „Störer“ ist, folgt dem die Kammer im Ergebnis nicht. Zunächst ist in diesem Eilrechtsschutzverfahren von der Abfalleigenschaft der fraglichen Recycling-Materialien auszugehen, da es zum einen um die Durchführung der VO (EG) Nr. 1013/2006 geht und zum anderen der polnische GIOS das fragliche Material als „Abfall“ eingestuft hat. Selbst wenn man der Auffassung des Antragstellers dahingehend folgt, dass vorliegend keine Notifizierungspflicht bestand, weil der Antragsteller jedenfalls kein „Ersterzeuger“ war, so war der Antragsteller doch als "Neuerzeuger" der Abfälle i.S.d. Art. 2 Nr. 15 a) ii) VO (EG) Nr. 1013/2006 anzusehen. Denn nach Art. 2 Nr. 9 VO (EG) Nr. 1013/2006 ist "Neuerzeuger" jede Person, die Vorbehandlungen, Vermischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. Genauso liegt der Fall hier, denn der Antragsteller behandelt den angelieferten Bauschutt, um ihn nach dieser Behandlung als Recycling-Baumaterial zu veräußern.
III.
Ermessensfehler treten nicht hervor. Insbesondere erscheinen die angegriffenen Untersagungen als verhältnismäßig, d.h. als geeignet, erforderlich und angemessen. Eignung ist gegeben, wenn durch die Anordnung der Zweck der Vorschrift, deren Durchsetzung sie dient, gefördert wird (1.). Erforderlichkeit liegt vor, wenn es keine alternative Vorgehensweise gibt, die den Adressaten weniger belastet als die fragliche Anordnung, aber bei gleicher Zweckrichtung doch ebenso wirksam ist wie diese (2.). Verhältnismäßig i.e.S. ist eine Anordnung, wenn die Bedeutung des hierdurch zur Geltung zu bringenden Rechtsguts unter Berücksichtigung der Intensität des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Rechtsgut (des Adressaten) steht, welches zurücktreten muss (3.) (Wenzel in: Schmehl, GK-KrWG, § 62 Rn. 39).
1. Die streitgegenständliche Anordnung ist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände und zur Beseitigung von Umweltgefahren geeignet. Die Anordnung soll – so der Antragsgegner – sicherstellen, dass Abfalltransporte von Brandenburg nach Polen nicht illegal erfolgen. Diese Erwägung ist im Lichte der VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht zu beanstanden. Denn zur Beseitigung bestimmte Abfälle - diese Auffassung des polnischen GIOS ist hier zugrunde zu legen – unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1013/2006).
2. Die Anordnung ist zudem erforderlich. Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.2.2015 – 20 B 14.1297 – juris Rn. 19). Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen.
Mildere und gleich wirksame Mittel zur Abwehr der Gefahr im konkreten Fall sind weder ersichtlich noch wurden solche vom Antragsteller vorgetragen. Die Anordnung soll – insgesamt – sicherstellen, dass von den Verantwortlichen des Antragstellers keinerlei weitere Anstrengungen unternommen werden, vom GIOS als Abfälle eingestufte Materialien ohne erfolgreiche Notifizierung gemäß Art. 3 VO (EG) Nr. 1013/2006 grenzüberschreitend nach Polen zu verbringen. Der Antragsgegner hat mit der Untersagungsverfügung insoweit das mildeste Mittel gewählt, als er die Verbringung der nach dem Abfallverbringungsrecht als Abfall einzustufenden Recycling-Materialien nach Polen nicht gänzlich untersagt hat, sondern entsprechende Verbringungen lediglich von der vorherigen erfolgreichen Durchführung des Notifizierungsverfahrens abhängig macht (vgl. für eine Untersagungsanordnung nach § 62 KrWG m.w.N. VG München, Urteil vom 18. Februar 2016 – M 17 K 15.4700 –, Rn. 70 - 71, juris).
3. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der geförderten und beeinträchtigten Belange erscheinen die angefochtenen Untersagungen auch als angemessen (vgl. grundsätzlich v. Komorowski a.a.O. Rn. 43 f.). Bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne muss die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-) Rechts stehen. (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2016 – M 17 K 15.4700 –, Rn. 72, juris).
Angesichts des Umstandes, dass es sich bei den streitigen Recycling-Materialien nach der maßgeblichen Einschätzung der polnischen Umweltbehörde um Abfälle handelt und wichtigster und vorrangiger Zweck sowie Gegenstand der unionsrechtlichen Verordnung der Umweltschutz ist (VO (EG) Nr. 1013/2006 Erwägungsgrund 1), stehen die Untersagungsanordnungen nicht außer Verhältnis zum Eingriff in den Gewerbebetrieb des Antragstellers, zumal es hier letztendlich nur um die unionsrechtlich begründete Verpflichtung geht, vor etwaigen Verbringungen erfolgreich ein Notifizierungsverfahren durchzuführen. Dem Antragsteller steht – so der Antragsgegner zutreffend – die Möglichkeit offen, „nach erfolgreicher Durchführung einer Notifizierung gemäß Art. 3 ff. VO (EG) Nr. 1013/2006 diese abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten grenzüberschreitend auszuführen“. All dies steht auch im Einklang mit dem Erwägungsgrund 7 der VO (EG) Nr. 1013/2006. Danach müssen die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, Rechnung getragen und eine gemeinschaftsweit einheitlichere Anwendung der Verordnung gefördert wird.
C.
Schließlich ist auch gegen die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung i. H. von 50.000,00 € nichts zu erinnern. In formaler Hinsicht entspricht sie den sich aus §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr.1, 28 und 30 VwVGBbg ergebenden Anforderungen. Insbesondere ist die mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbundene Androhung den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 6 VwVGBbg zugestellt worden (Bl. 194 VV). Auch der Höhe nach ist das angedrohte Zwangsgeld hier nicht zu beanstanden. Die Höhe des Zwangsgelds hat sich an der Wichtigkeit des von der Verwaltung verfolgten Zwecks, der Intensität des zu erwartenden Widerstandes des Betroffenen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Lage zu orientieren (vgl. Engelhardt/App, VwVG - VwZG, 7. Aufl. § 11 VwVG, Anm. IV; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2015 – OVG 11 N 140.14 –, Rn. 5, juris). Dass die angedrohte Höhe das Höchstmaß ausschöpft, ist angesichts des vorangegangenen und im Eilverfahren zugrunde zu legenden Geschehensablaufs (noch) verhältnismäßig. Zufolge dem polnischen GIOS sollen nach den bisherigen Ermittlungen schätzungsweise 110.000 Tonnen Abfall illegal ohne Notifizierung von der K... zu ca. 30 Örtlichkeiten in Polen verbracht worden sein. Angesichts des Umfangs der bisherigen Verbringungen und dem – seinem Vortrag zufolge - damit einhergehenden wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers – der Preis für 1 Tonne Recyclingschotter (Korngröße 0-45mm) als Schüttgut beträgt durchschnittlich ca. 16,00 € - (Recyclingschotter » Günstiger Preis für recycelten Schotter (hausjournal.net) vgl. auch Engelhardt/App, VwVG/VGZG 7. Aufl., § 11 VwVG Rn. 8) sowie der von der Antragsgegnerin befürchteten erheblichen finanziellen Gefahren, die dem Land Brandenburg drohen, wenn weiterhin Abfälle nach Auffassung des GIOS illegal nach Polen verbracht werden, musste und durfte die Antragsgegnerin die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes so wählen, dass sie sich eines sofortigen Beugeerfolges sicher sein konnte. Es gibt schließlich keinerlei Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eine Beitreibung des Zwangsgeldes in der angedrohten Höhe von vornherein zwecklos erscheinen lassen, dies auch vor dem Hintergrund, dass Zwangsgeld einen hinreichenden Druck entfalten muss, um überhaupt wirksam zu sein (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2020 – OVG 1 S 24/20 –, Rn. 21, juris).
D.
Weiterhin besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnung.§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO fordert für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung auch bei einer voraussichtlichen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, welches über das Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts hinausgeht (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, Rn. 975). Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist grundsätzlich nicht mit dem öffentlichen Interesse am Erlass eines Verwaltungsakts identisch (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 759). Daher vermag selbst die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung regelmäßig nicht zu rechtfertigen. Das Gericht kann die behördliche Anordnung daher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, den offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. April 2019 – 7 ME 8/19 –, Rn. 26, juris; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris). Dieses öffentliche Interesse ist hier gegeben. Vorliegend hat die Antragsgegnerin das besondere Vollzugsinteresse zutreffend darin gesehen, dass sich das Risiko der Rückführung der - nach Auffassung des GIOS - illegal verbrachten Abfälle bereits realisiert hat und für diese Rückführung erhebliche Kosten anfallen dürften. Es ist mit Blick auf die VO (EG) Nr. 1006/2013 und den darin niedergelegten Erwägungsgrund 7 „Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen“ auch sonst nicht hinzunehmen, dass weitere Verbringungen von Recycling-Materialien aus der Anlage des Antragstellers ohne Notifizierungsverfahren nach Polen erfolgen, zumal der Antragsteller von einem marktfähigen „Produkt“ ausgeht und demgemäß weitere Verbringungen solcher Materialien in einen EU-Mitgliedsstaat ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu besorgen sind. Dieses besondere Vollzugsinteresse wird durch das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, die fraglichen Materialien ohne Notifizierungsverfahren weiterhin nach Polen verbringen zu dürfen, nicht aufgewogen. Dem steht schon der Erwägungsgrund 1 der Verordnung entgegen, der besagt: „…ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig“. Von daher besteht auch für die Untersagungsanordnung in Tenorpunkt 1b) in der Fassung vom 03. August 2021, „sonstige mineralische Baumaterialien, für die keine Zulassung durch die dafür zuständige Behörde in Polen vorliegt, grenzüberschreitend nach Polen zu verbringen“, aus den oben dargelegten Gründen ein besonderes Vollzugsinteresse.
E.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt Ziff. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach bleibt zwar ein in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich angedrohtes Zwangsgeld für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. Da die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (50.000,00 €) höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert (vgl. Ziff. 2.4.2 Streitwertkatalog: abfallrechtliche Untersagungsverfügung: 20.000,00 €), ist der höhere Wert maßgebend („…ist dieser höhere Wert festzusetzen“). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beträgt der Streitwert in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes (Ziff. 1.5 Streitwertkatalog); mithin sind hier 25.000,00 € als Streitwert anzusetzen.