Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 24.11.2021 – 10 K 1569/19.A
10. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:1124.10K1569.19.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand§
Der nach eigenen Angaben 1966 im Tschad geborene und zur Volksgruppe der Wadai gehörende Kläger stellte am 16. Juli 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 3. Mai 2016 führte der Kläger aus, den Tschad am 5. Februar 2008 verlassen und zunächst einige Jahre in Libyen gelebt zu haben. 2015 sei er über Italien, Frankreich und Belgien nach Deutschland gereist. Bis zu seiner Ausreise 2008 habe er in N’Djamena gelebt. Er sei nicht zur Schule gegangen, habe aber in Libyen lesen und schreiben gelernt. Er habe 1986 eine Lehre als Bauarbeiter gemacht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Zudem habe er drei in seinem Eigentum stehende Grundstücke mit einstöckigen Häusern bebaut und diese vermietet. Die Regierung habe ihm die Grundstücke jedoch am 9. Februar 2008 weggenommen.
Der Kläger gab weiter an, 2007 der Partei (von) Mahamat Nouri beigetreten zu sein. Diese Partei heiße UFDD. Die Partei habe ihren Sitz im Sudan; er – der Kläger – sei bei seinem Beitritt im April 2007 sogleich zum Vorsitzenden der Partei im Tschad gewählt worden. Den Namen der Partei könne er nicht buchstabieren, aber es komme ein „D“ für Demokratie und ein „T“ für Tschad darin vor. Seine Aufgaben seien etwa das Geldsammeln und das Verbringen von Leichnamen getöteter Parteimitglieder in den Sudan gewesen. Er habe die Regierung ändern wollen, da die vorherrschende Partei gegen Schulen und Tourismus sei. Er habe unmittelbar nach Eintritt in die Partei den Vorsitz erhalten, weil man ihn gekannt und gewusst habe, dass er gegen die Regierung sei. 2008 habe er während des Bürgerkrieges Besuch von Mitgliedern seiner Partei aus dem Sudan bekommen, die weiter in den Krieg gezogen seien. Er selbst habe an dem Kampf nicht teilgenommen; er habe aber die Parteimitglieder zuhause willkommen geheißen und ihnen Essen gemacht. Am 5. Februar 2008 seien Regierungssoldaten zu dem von ihm und seinen Angehörigen bewohnten Haus gekommen. Sein Vater habe die Tür geöffnet. Er selbst sei von seiner Schwester gewarnt worden und habe fliehen können. Von seinem ebenfalls der UFDD angehörenden Vater habe er seit diesem Tag nichts mehr gehört. Seine Mutter lebe mit seiner Schwester inzwischen wieder in seinem Geburtsort K... .
Mit Bescheid vom 31. März 2017, zugestellt am 5. April 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ab (Ziffer 1 des Bescheides); ebenso den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3). Es stellte zudem fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; im Fall einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung in die Republik Tschad an (Ziffer 5). Das Bundesamt verfügte zudem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Das Bundesamt führte zur Begründung aus, dass der Vortrag des Klägers zu seiner Tätigkeit für die UFDD bereits unglaubhaft sei. Abschiebungsverbote bestünden nicht, da der Kläger gesund und arbeitsfähig sei und sich im Tschad noch an seine Schwester wenden könne. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
Gegen den Bescheid vom 31. März 2017 hat der Kläger am 11. April 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, welches die Klage durch Beschluss vom 4. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. März 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des Tschad vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Bundesamtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht verhandelt und entscheidet auch in Abwesenheit des Klägers, da in der Ladungsverfügung entsprechend belehrt worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zwar innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist aus § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Die hinsichtlich der Entscheidungen in Ziffer 5 und 6 des Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist ebenfalls zulässig.
I. Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet.
Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung internationalen Schutzes sowie der Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG besteht nicht. Die Asylanerkennung scheitert bereits daran, dass der Kläger über sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG nach Deutschland eingereist ist.
2. Der begehrte Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus besteht ebenfalls nicht. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Ein Asylbewerber hat die Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung in „schlüssiger" Form vorzutragen, d.h., unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – juris Rn. 8). Hierzu muss er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung geben, die geeignet ist, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68/81 – juris Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall.
Die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers ergibt sich zunächst daraus, dass er im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt nicht in der Lage war, konkrete Vorhaben und Ziele der Partei aufzuzeigen, deren Mitglied und Vorsitzender er gewesen sein will. Er hat lediglich geschildert, was er selbst gerne an der Politik des Tschad ändern würde, ohne dabei Bezüge zur UFDD herzustellen. Hinzu kommt, dass dem Kläger offenbar der korrekte Name der Partei, nämlich „Union des Forces pour la Démocratie et le Développement“ bzw. „Union of Forces for Democracy and Development“, nicht bekannt war und er davon ausging, dass das Wort „Tschad“ darin vorkomme. Auch unter Berücksichtigung des eher niedrigen Bildungsstandes des Klägers wäre eine entsprechende Kenntnis von einem – ehemaligen – Parteivorsitzenden zu erwarten gewesen. Der Kläger hat zudem nicht schlüssig erklärt, wie er noch im Monat seines Parteieintritts den Vorsitz erhalten konnte. Sein Vortrag, er sei bekannt gewesen und man habe gewusst, dass er gegen die Regierung sei, erscheint wenig überzeugend, da dies auch für zahlreiche andere Mitglieder gegolten haben dürfte. Schließlich sprechen auch die vorgetragenen Tätigkeiten des Klägers für die UFDD, das Geldsammeln und das Verbringen der Leichname getöteter Parteimitglieder in den Sudan, gegen ein derart hervorgehobenes Amt wie das eines Vorsitzenden.
Selbst bei Wahrunterstellung der vorgetragenen Tatsachen ergibt sich keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG. Für den Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG muss zum Zeitpunkt der Entscheidung prognostisch auf quantitativer und qualitativer Grundlage von einem „real risk“, einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung, auszugehen sein (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3a AsylG Rn. 4). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Gegen eine Verfolgung spricht zunächst, dass der Kläger in den Monaten nach der behaupteten Wahl zum tschadischen Vorsitzenden der UFDD im April 2007 trotz dieser hervorgehobenen Stellung innerhalb der Opposition offenbar keinen staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen ist. Zudem lassen auch die genannten Aufgaben des Klägers für die Partei, die kaum dem Kernbereich oppositioneller Tätigkeiten zugeordnet werden können, eine Verfolgung aus politischen Gründen wenig plausibel erscheinen. Selbst wenn der Kläger 2008 eine zentrale Figur der UFDD während des damaligen Bürgerkriegs im Tschad gewesen sein sollte, führt dies aufgrund des tschadisch-sudanesischen Friedensabkommens aus dem Jahr 2010 (vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Tschad, Mai 2016, S. 6) und der daraus resultierenden wesentlichen Änderung der Umstände nicht ohne weiteres zu einer bis heute – dreizehn Jahre später – andauernden Bedrohung. Zwar hat es im Frühjahr 2021 im Tschad eine politische Zäsur dergestalt gegeben, dass nach dem gewaltsamen Tod des langjährigen tschadischen Präsidenten Déby zwischenzeitlich ein Militärischer Übergangsrat unter der Führung des Sohnes des bisherigen Präsidenten die Macht übernommen hat (vgl. den Bericht der International Crisis Group zur aktuellen Lage vom 30. September 2021). Anhaltspunkte dafür, dass das oben genannte Friedensabkommen deshalb in Frage stünde und den damaligen Akteuren der UFDD nunmehr Repressalien drohten, enthalten die eingeführten Erkenntnismittel aber nicht (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes zur aktuellen Lage vom 27. September 2021).
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes besteht ebenfalls nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Anhaltspunkte für einen Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG bestehen nicht. Zwar wird in der Republik Tschad inzwischen wieder die Todesstrafe vollstreckt, doch beschränkt sich diese bislang auf Fälle von Terrorismus, insbesondere seitens der Gruppe Boko Haram (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23. Mai 2016, S. 12). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu seiner UFDD-Mitgliedschaft bestehen keine Hinweise darauf, dass der tschadische Staat die Opposition als terroristische Vereinigung ansehen könnte. Im Übrigen ist auch insoweit auf das tschadisch-sudanesische Friedensabkommen von 2010 zu verweisen (siehe oben).
Aus den im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsschutz erörterten Gründen scheidet auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus.
Ein Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie ist ebenfalls abzulehnen. Ein die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigender Verstoß gegen Art. 3 EMRK liegt nur bei einer absichtlichen Verweigerung von angemessener medizinischer Versorgung im Zielstaat vor (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2018 – C-353/16 – juris Rn. 57 f.). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in der Republik Tschad absichtlich eine medizinische Versorgung vorenthalten würde. Unabhängig davon, wie stark die Republik Tschad von dem Coronavirus betroffen ist, fehlt es daher an der für Art. 3 EMRK erforderlichen Zielgerichtetheit (hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 15.95 – juris Rn. 15). Bei der Pandemie handelt es sich vielmehr um eine Allgemeingefahr.
Es besteht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der Konflikt muss zumindest ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen; Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 23). Infolge des Konflikts muss eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Ausländers als Zivilperson bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32 ff.). Daran fehlt es hier.
Zwar konnten im Frühjahr 2021 Rebellengruppen aus Libyen in den Tschad eindringen; im Zuge der Kämpfe kam der frühere Präsident des Tschad ums Leben (siehe oben). Inzwischen hat sich die Lage aber beruhigt (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes zur aktuellen Lage vom 27. September 2021). Bereits vor diesem politischen Umbruch kam es im Tschad zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen (vgl. US-Department of State, Jahresbericht 2019 zur Menschenrechtslage vom 11. März 2020, S. 20) sowie in der Tschadseeregion zu Anschlägen durch die Terrororganisation Boko Haram (Institute for Security Studies, Bericht, Juli 2018, S. 8 f., 23). In den vergangenen Monaten gab es auf der tschadischen Seite des Sees allerdings nur wenige terroristische Attacken (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes zur aktuellen Lage vom 27. September 2021). Das für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Ausmaß ist damit im Tschad derzeit nicht erreicht. Hinreichende Anhaltspunkte für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bestehen daher nicht.
4. Der hilfsweise beantragte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf die Republik Tschad besteht ebenfalls nicht.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Prüfungsmaßstab sind alle zielstaatsbezogenen Verbürgungen dieser Konvention (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 35), insbesondere Art. 3 EMRK. Insoweit sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 ff.), die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
Die Republik Tschad zählt zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt, circa 80 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23. Mai 2016, S. 17). Tschad belegt Platz 187 von 189 im Human Development Index 2019; insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen führen in dem stark landwirtschaftlich geprägten Staat zu Armut und Unterernährung (vgl. world food programme, https://www.wfp.org/countries/chad, letzter Abruf 24. November 2021). Der Staatshaushalt der Republik Tschad wird erheblich durch den Ölsektor bestimmt, der 50 % der Einnahmen bzw. zwei Drittel des Bruttoinlandsprodukts ausmacht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23. Mai 2016, S. 17).
Es existiert ein Mindestlohn, doch wird dieser häufig nicht durchgesetzt, insbesondere im informellen Sektor (vgl. US-Department of State, Jahresbericht 2019 zur Menschenrechtslage vom 11. März 2020, S. 25 f.). Auch das Problem unbezahlter Löhne ist verbreitet (vgl. Freedom House, Jahresbericht 2019 vom 4. März 2020, S. 12). Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Angestellten Rentenbeiträge und Beiträge zur Berufsunfallversicherung abzuführen, doch arbeiten mehr als 80 % der berufstätigen Tschader im informellen Sektor oder als Selbstständige (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23. Mai 2016, S. 17).
Trotz dieser wirtschaftlich angespannten Lage ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sich der Kläger im Tschad eine Lebensgrundlage schaffen können wird. Er ist zwar nach eigenen Angaben 1966 geboren und damit für einen Tschader vergleichsweise alt (die Lebenserwartung eines männlichen Tschaders liegt bei unter 53 Jahren, vgl. die Daten unter https://www.laenderdaten.info/Afrika/Tschad/index.php letzter Abruf 24. November 2021). Der Kläger hat aber keinerlei körperliche Einschränkungen vorgetragen und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Tschad nicht möglich sein sollte, zumal er Arabisch lesen und schreiben kann, er eine Ausbildung gemacht hat sowie über Berufserfahrung verfügt. Dabei gehören zu den zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt und die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 119). Der Kläger kann damit auch auf Arbeiten im informellen Sektor verwiesen werden.
Der Kläger kann sich zudem noch an seine Schwester wenden, die ihn, nachdem er viele Jahre im Ausland verbracht hat, bei der Wiedereingliederung in die tschadische Gesellschaft unterstützen kann. Ferner ist zu erwarten, dass der Kläger, der zur Volksgruppe der Wadai gehört, in der stammesgeprägten Gesellschaft des Vielvölkerstaats Tschad gegebenenfalls Aufnahme bei anderen Angehörigen seiner Ethnie finden wird (siehe VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 21. Dezember 2020, VG 10 K 5/19.A).
Auch im Übrigen liegen keine Abschiebungsverbote vor.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für eine derartige Gefahr ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich; sie ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie. Die Republik Tschad wird vom Robert-Koch-Institut derzeit weder als Virusvariantengebiet noch als Hochrisikogebiet eingeordnet (vgl. Robert-Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, letzter Abruf 24. November 2021). Die eher niedrigen Fallzahlen werden zwar dadurch relativiert, dass im Tschad nur wenige Corona-Tests durchgeführt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Covid 19 – aktuelle Lage vom 9. Juli 2020, S. 2). Zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist aufgrund der eingeführten Erkenntnismittel sowie der tagesaktuellen Informationen aber nichts für eine zurzeit stark erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Coronavirus-Infektion in der Republik Tschad ersichtlich.
II. Die im Übrigen erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angegriffenen Regelungen des Bescheides sind zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, im Fall einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, und die für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist angedrohte Abschiebung in die Republik Tschad sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen folgt aus § 38 Abs. 1 AsylG. Die getroffene Regelung ist auch nicht vor dem Hintergrund der „Gnandi“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 – juris; im Anschluss hieran BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 – juris) rechtswidrig. Da das Bundesamt den Asylantrag des Klägers hier als einfach und nicht als offensichtlich unbegründet (zu einem solchen Fall siehe BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, 1 C 19.19 – juris Rn. 25) abgelehnt hat, kam dem Rechtsbehelf des Klägers aufschiebende Wirkung zu. Einer Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO durch das Bundesamt bedurfte es daher nicht.
2. Rechtmäßig ist schließlich auch das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aus Ziffer 6 des Bescheides.
Gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt die Aufgabe der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Fall der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist dieses von Amts wegen zu befristen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden, gemäß Satz 2 darf sie allerdings fünf Jahre grundsätzlich nicht überschreiten.
Die behördliche Ermessensentscheidung erfordert nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Fall eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots eine sachgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse des Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. April 2017 – 11 ZB 17.30317 – juris Rn. 12). In diese Abwägung sind die persönlichen Belange des Ausländers umfassend einzustellen, soweit sie der zur Entscheidung berufenen Behörde bekannt geworden sind und Einfluss darauf haben können, wie schwer den Ausländer das Einreise- und Aufenthaltsverbot im konkreten Einzelfall trifft.
Ermessensfehler im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind hier nicht erkennbar. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (BayVGH, Urteil vom 14. November 2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 64). Wie das Bundesamt zutreffend feststellt, verfügt der Kläger über keine wesentlichen Bindungen im Bundesgebiet. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte für andere schutzwürdige persönliche Belange, wie etwa eine im Inland abgeschlossene Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 – 1 C 46.20 und 1 C 47.20), sodass dem privaten Interesse des Klägers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland weniger Gewicht beigemessen werden kann.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.