Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2022
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 02.05.2022 – 7 KE 1/22.A
7. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2022:0502.7KE1.22.A.00
Tenor§
Unter Abänderung der Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. September 2021 - VG 9 K 294/17.A - wird die Vergütung der Erinnerungsführerin aus der Landeskasse im Verfahren VG 7 K 294/17.A auf
166,12 Euro
festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Über die Erinnerung gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts über die Vergütungsfestsetzung vom 24. September 2021 entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 der Einzelrichter durch Beschluss.
Die statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung ist nur teilweise begründet.
1. Soweit in der angegriffenen Festsetzungsentscheidung bezüglich der beantragten Dokumentenpauschale (Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG – VV-RVG) anstelle der beantragten 76,75 Euro für 395 Seiten 39,00 Euro (wohl für 39 Kopien in Farbe aus der Verfahrensakte des Bundesamtes) als berechtigt angesehen wurden, erweist sich dies dahingehend als korrekturbedürftig, dass insoweit 48,10 Euro für 204 Seiten (entsprechend dem Antrag 50 Seiten für je 0,50 Euro sowie 154 Seiten für je 0,15 Euro) ansatzfähig sind.
Die hier begehrte Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 a) VV-RVG fällt an für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Bei der Beurteilung der Gebotenheit für eine sachgerechte Prozessführung ist eine ex ante-Sicht maßgebend, wobei dem Rechtsanwalt ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt und eine kleinliche Handhabung nicht angezeigt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 5 M 19.2487 –, Rn. 6, juris m.w.N.).
Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrer Begründung darauf verwiesen, dass es zur ordnungsgemäßen Prozessführung gehört, dass ein Verfahrensbeteiligter diejenigen Unterlagen von Bedeutung für das Verfahren, die er selbst besitzt, seinem Prozessbevollmächtigten für dessen Handakte zur Verfügung stellt. Von daher war hinsichtlich der Verfahrensakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine Herstellung von Kopien solcher Dokumente, die der Klägerin des Ausgangsverfahrens bekannt gegeben wurden – wie insbesondere der im Klageverfahren angefochtene Bescheid –, nicht erforderlich. Allerdings sind nach Durchsicht der Verfahrensakte unter Beachtung des zuvor ausgeführten Maßstabs die Herstellung von 63 Seiten Kopien als für die sachgemäße Bearbeitung geboten anzuerkennen. Nicht geboten war nach dem Vorgenannten die Herstellung von 108 Seiten Kopien der Gerichtsakte nach Übernahme des Mandats durch die Erinnerungsführerin, auch wenn dies für ihre Bearbeitung subjektiv zweckmäßig gewesen sein mag. Denn es ist mangels gegenteiliger Darlegung davon auszugehen, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Mandantin die maßgeblichen Schriftstücke jedenfalls vermittels ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vorlagen und diese der Erinnerungsführerin zur Verfügung gestellt werden konnten. Hinsichtlich der aus den zwei Bänden des aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsvorgangs hergestellten Kopien sind diese nach dem anzuwendenden Maßstab mit Blick auf die auch für das Asylverfahren – nicht zuletzt wegen der Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet – gegebene oder zumindest aus ex-ante-Sicht nicht auszuschließende Relevanz überwiegend mit 141 Seiten als für die sachgemäße Bearbeitung geboten anzuerkennen. Dies gilt allerdings nicht, soweit dieser Verwaltungsvorgang Doppel von Schriftstücken enthielt, die entweder bereits Bestandteil der Akte des Bundesamtes waren oder der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Zuge der hier geführten Gerichtsverfahren (hier auch dem Verfahren VG 6…) bereits vorgelegen haben. Von daher waren von den geltend gemachten 183 Seiten Kopien 42 Seiten abzuziehen (Bd. I S. 389-391, 446-449; Bd. II S. 58, 100-106, 112, 131, 143-152, 168-177, 192, 234-236).
2. Im Übrigen bleibt die Erinnerung ohne Erfolg.
a) Zwar ist der Erinnerungsführerin beizupflichten, dass die Mehrkostensperre des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die sich auf die vom Prozessgegner zu erstattenden Kosten bezieht, jedenfalls direkt nicht anzuwenden ist. Entgegen den Ausführungen in der Begründung der angegriffenen Entscheidung kam die Vorschrift hier auch nicht weiter zur Anwendung. Insbesondere sind die beantragten Ansätze für die Wahrnehmung des Gerichtstermins nach Nr. 7003 und Nr. 7005 VV-RVG zutreffend anerkannt worden.
b) Ohne Erfolg macht die Erinnerung indes sinngemäß geltend, dass die Vergütung hinsichtlich der bewilligten Prozesskostenhilfe für die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten aus einem eigenständigen (ungekürzten) Prozesskostenhilfegegenstandswert von 5.000 Euro zu berechnen sei. Dem ist nicht zu folgen.
Maßgeblich für die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist der Prozesskostenhilfebeschluss vom 10. März 2021, dem zufolge Prozesskostenhilfe für einen (Teil-) Streitgegenstand bewilligt wurde, der mit insgesamt 1/6 der insgesamt anhängig gemachten Streitgegenstände bewertet wurde. Dies ist dahingehen zu verstehen, dass die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung aus dem nach § 30 Abs. 1 RVG maßgeblichen Gegenstandswert von 5.000 Euro zu berechnen und sodann hiervon 1/6 festzusetzen sind.
Dabei folgt die Kammer im Grundsatz im Fall der teilweisen Prozesskostenhilfebewilligung mit Blick auf § 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) der Berechnung nach der in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur herrschenden Differenzmethode, wonach die Gebührenbeträge für den von der Bewilligung nicht erfassten Teil der Höhe des Unterschiedes zwischen den Gebühren für den vollen Gegenstandswert und den Gebühren entsprechen, die durch den von der Bewilligung gedeckten Teil allein entstehen würden (vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 29. September 2020 - A 19 K 2489/20 -, juris Rn. 16 m.w.N. insbesondere auf BGHZ 13, 373 ff. und Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auf. 2022, § 122 Rn. 13).
Für Verfahren, bei denen wie im zu entscheidenden Fall nach § 30 Abs. 1 RVG für mehrere geltend gemachte Ansprüche ein gesetzlich festgelegter Regelgegenstandswert gilt, ist die Differenzmethode jedoch zu modifizieren. Insofern folgt die Kammer der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (vgl. Beschluss vom 29. September 2929, a.a.O. Rn. 18 ff.), dass sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung in einem solchen Fall aus dem Regelstreitwert berechnet und hiervon ein dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss entsprechender anteiliger Abschlag vorzunehmen ist. Die Besonderheit gegenüber den üblichen Verfahren, für die die Differenzmethode entwickelt wurde, besteht insofern darin, dass sich der einheitliche Regelgegenstandswert nicht dadurch erhöht, als dass über einen oder mehrere von der Prozesskostenhilfebewilligung erfasste Streitgegenstände hinaus Klage erhoben wird. Aufgrund dessen lassen sich die Kosten und Gebühren weiterer Forderungen, die den Streitgegenstand, für den die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, übersteigen, richtigerweise sachgerecht nur dadurch berechnen, dass die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung aus dem Regelgegenstandswert ermittelt und hiervon eine der anteiligen Bewilligung entsprechende Quotelung vorgenommen wird. Würde hingegen ein eigener – verminderter (so HessVGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 4 E 1311/19.a -, juris Rn. 8) – Prozesskostenhilfegegenstand errechnet und hiervon ausgehend die Vergütung festgesetzt, müsste der Prozesskostenhilfeberechtigte weniger für seine weitere Forderung, die den Streitgegenstand, für den die Bewilligung erfolgte, übersteigt, aufkommen als eine nicht bedürftige Partei (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Der durch die Bewilligung Begünstigte wird nach dieser Berechnungsmethode auch nicht aufgrund der Gebührendegression belastet. Vielmehr wird durch diese Berechnungsweise berücksichtigt, dass ein Beteiligter bei § 30 Abs. 1 RVG regelmäßig den Gegenstandswert nicht durch weitere Streitgegenstände nach dem Asylgesetz mit der Folge einer Gebührendegression erhöhen kann und dass er durch eine nicht von der bewilligten Prozesskostenhilfe umfasste weitergehende Klageerhebung selbst den Wert der bewilligten Prozesskostenhilfe anteilig verringert (so überzeugen VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 21).
Entgegen anderslautender Rechtsprechung lässt sich auch aus § 49 RVG – welcher verminderte Wertgebühren aus der Staatskasse vorsieht – keine abschließende Regelung für die Fälle teilweiser Prozesskostenhilfegewährung ableiten, insbesondere steht diese Vorschrift der zuvor dargestellten Quotelung der nach dem Regelgegenstandswert errechneten Gebühren nicht entgegen (so aber HessVGH, Beschluss vom 7. August 2019 a.a.O., Rn. 9) solange die Gebühren zunächst nach § 49 RVG ermittelt werden (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 29. September, a.a.O., Rn. 14; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016 - OVG 3 K 40/16 -, juris Rn. 11 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.